Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-1855/2017 |
Datum: | 19.04.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen |
Schlagwörter : | Stiftung; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorsorge; Recht; Stellungnahme; Liquidation; Verfahren; Vorsorgeeinrichtung; Bundes; Akten; Verfügung; Urteil; Konkurs; Unterdeckung; Vorinstanz; Deckung; Gesamt; Gesamtliquidation; Person; Aufhebung; Deckungsgrad; Arbeitgeber; Personalvorsorgestiftung; BVGer; Aufsichtsbehörde; Forderung; Vorsorgekapital |
Rechtsnorm: | Art. 27g BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 53 BV ;Art. 53c BV ;Art. 53d BV ;Art. 57 BV ;Art. 58 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 BV ;Art. 65c BV ;Art. 71 BV ;Art. 74 BV ;Art. 86 BV ; |
Referenz BGE: | 131 I 153; 132 II 144; 135 II 296; 135 II 384; 135 V 382; 138 V 303; 143 V 219 |
Kommentar: | Jacques-André Schneider, Hand zum BVG und FZG, Art. 53 BVG, 2010 |
Abteilung I
A-1855/2017
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien 1. A. ,
Beschwerdeführende,
gegen
Vorinstanz,
handelnd durch E. ,
vertreten durch RA Dr. iur. Marco Spadin, Beigeladene.
Gegenstand Liquidation der Vorsorgeeinrichtung.
Die C. AG mit Sitz in H. wurde im Jahre 1991 gegründet. Bei ihrer Gründung übernahm die C. AG das Geschäft des im Handelsregister eingetragen gewesenen Einzelunternehmens D. .
Das Einzelunternehmen D.
hatte mit öffentlicher Urkunde vom
20. Dezember 1984 als Stifterfirma die «BVG-Stiftung der D. » gegründet. Die Stiftungsurkunde wurde am 7. Mai 1993 totalrevidiert und die genannte Stiftung in «Personalvorsorgestiftung der C. AG» (nachfolgend: die Stiftung) umfirmiert. Gemäss der Stiftungsurkunde vom 7. Mai 1993 bezweckt die Stiftung die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmenden der C. AG sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen (vgl. Ziff. 2.1 der Stiftungsurkunde). Die Stiftung ist als Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge bei der BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) eingetragen.
Mit Verfügung vom 13. November 2008 suspendierte die BVS den Stiftungsrat der Stiftung. Zugleich setzte sie E. als interimistischen Stiftungsrat mit Einzelunterschrift ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Das Obergericht des Kantons Zürich eröffnete mit Wirkung ab 31. Oktober 2016 um [ ] Uhr den Konkurs über die C. AG. Das Konkursamt F. löste aufgrund dieses Konkurses mit Schreiben vom
3. November 2016 sämtliche ihm bekannten, von dieser Gesellschaft abgeschlossenen Arbeitsverträge auf (vgl. Akten BVS, act. 32 f.).
Das Konkursverfahren wurde am 9. Dezember 2016 mangels Aktiven eingestellt.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 entschied der interimistische Sachwalter der Stiftung, bei der BVS die Aufhebung der Stiftung zu beantragen (Akten BVS, act. 34). Zur Begründung führte der interimistische Sachwalter aus,
«- dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2016 den Konkurs über die C. AG per 31. Oktober 2016, [ ] Uhr, eröffnete;
dass infolgedessen das mit dem Vollzug beauftragte Konkursamt F. mit Schreiben an die Arbeitnehmer vom 3. November 2016
sämtliche ihm bekannt gegebenen Arbeitsverträge der C. AG auflöste, dass mithin das Konkursamt in keine Arbeitsverträge eintrat und keine solchen übernahm;
dass die Frist für die Anfechtung des Konkursentscheids des Obergerichts vom 31. Oktober 2016 Anfang Dezember 2016 ablief und das Obergericht bis zum 15. Dezember 2016 keine Kenntnis von einem Weiterzug erlangte, weshalb es davon ausgeht, dass die Rechtmittelfrist unbenutzt ablief;
dass der Deckungsgrad der Stiftung per 31. Dezember 2015 wertberichtigt 74,2% betrug und eine Sanierung nach dem Konkurs der C. AG ausser Betracht fällt;
dass demnach der Zweck der Stiftung unerreichbar geworden ist [ ].»
Die BVS (nachfolgend auch: Vorinstanz) ordnete mit Verfügung vom
Januar 2017 entsprechend dem erwähnten Antrag des interimistischen Sachwalters an, dass die Stiftung aufgehoben werde und sie damit in Liquidation trete. Zugleich setzte die BVS den interimistischen Sachwalter als einzelzeichnungsberechtigten Liquidator der Stiftung ein.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 informierte der eingesetzte Liquidator die Destinatäre der Stiftung über den Konkurs der C. AG, die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2017 und verschiedene Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verwertung von Grundpfändern (vgl. Akten BVS, act. 36).
Mit gemeinsamer Eingabe vom 27. März 2017 erhoben A. und
B.
(nachfolgend: Beschwerdeführende) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der BVS vom 31. Januar 2017. Sie beantragen im Wesentlichen, die Stiftung sei nicht zu liquidieren.
Nachdem die Beschwerdeführenden den von ihnen geforderten Kostenvorschuss innert zweimal erstreckter Frist geleistet hatten, reichte die BVS am 29. September 2017 innert ebenfalls mehrfach erstreckter Frist zur Stellungnahme ihre Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2017 wurde die Stiftung unter Gewährung einer Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beschwerde beigeladen. Ferner wurde den Verfahrensbeteiligten eine Gelegenheit eingeräumt, sich zur allfälligen Anordnung der aufschiebenden Wirkung und/oder vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) zu äussern.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 beantragt der durch den eingesetzten Liquidator bevollmächtigte Rechtsvertreter der Stiftung namens der Stiftung, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten der Beschwerdeführenden vollumfänglich abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert die Stiftung, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen und es seien keine vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG anzuordnen.
Die BVS beantragt mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018, es sei keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen und es seien keine vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG zu ergreifen.
Die Beschwerdeführenden stellen mit Eingabe vom 29. Januar 2018 folgendes Begehren (S. 2 der Eingabe):
«1. Es sei der Beschwerde vom 27. März 2017 aufschiebende Wirkung zuzugestehen.
Eventualiter 1: Es sei keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 56 VwVG anzuordnen.
Eventualiter 2: Es sei eine nicht vorbelastete Person anstelle des designierten aktuellen interimistischen Stiftungsrats oder eines Mitgliedes des Rechtsanwaltsbüros G. als Liquidator einzusetzen.»
Die Beschwerdeführenden stellen überdies in Aussicht, auf Anfrage verschiedene Dokumente einzureichen, welche im Zusammenhang mit Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege bei den Bezirksgerichten H.
und I. sowie beim Obergericht des Kantons Zürich erstellt wurden (S. 10 der Eingabe). Ferner kündigen die Beschwerdeführenden an, auf Aufforderung hin Beweismittel zu folgenden (angeblichen) Vorgängen bzw. zu einer zunächst versäumten Feststellungsklage der Stiftung «zur Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietund Pachtzinse» einzureichen (S. 12 der Eingabe):
«20.10.2014: Betreibungsamt H. setzt der Personalvorsorgestiftung der C._ AG Frist zur Anhebung der Feststellungsklage.
30.10.2014: Die Personalvorsorgestiftung der C._ AG ver-
säumt die Anhebung der Feststellungsklage. 21.11.2014: Das Betreibungsamt H. __ hebt die Mietzins-
sperre auf.
04.12.2014: Beschwerde der Personalvorsorgestiftung der C. AG vor Bezirksgericht H. (abgewiesen).
30.12.2014: Beschwerde der Personalvorsorgestiftung der C. AG vor Obergericht des Kantons Zürich.
17.02.2015: Das Obergericht schreibt das Beschwerdeverfahren ab auf Grund der teilweisen Rechtsöffnung vom 23. Januar 2015.
02.06.2015: Das Betreibungsamt H. setzt der Personalvorsorgestiftung der C. AG erneut Frist zur Anhebung der Feststellungsklage.
12.06.2015: Beschwerde der Personalvorsorgestiftung der C. AG vor Bezirksgericht H. (abgewiesen).
11.11.2015: Beschwerde der Personalvorsorgestiftung der C. AG vor Obergericht (abgewiesen).
28.12.2015: Beschwerde der Personalvorsorgestiftung der
C. AG vor Bundesgericht (abgewiesen). 11.01.2017: Schlichtungsverhandlung.
11.04.2017: Anhebung der Feststellungsklage durch die Personalvorsorgestiftung der C._ AG.»
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 9. Februar 2018 beantragt die beigeladene Stiftung, die Anträge Nr. 1 und 3 in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018 seien unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag zulasten der Beschwerdeführenden vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdeführenden halten mit innert zweifach erstreckter Frist eingereichter Eingabe vom 3. April 2018 an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Den Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge, deren gesetzliche Hauptaufgabe es ist, darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]), obliegt es insbesondere, bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) zu entscheiden, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und den Verteilungsplan zu genehmigen (vgl. Art. 53c BVG). Die Verfügungen, welche die Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeiten erlassen, können nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Dies gilt auch für die vorliegend im Streit liegende Verfügung der BVS vom 31. Januar 2017.
Die vorliegende Beschwerde wurde unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden erstmals mit dem Schreiben des Liquidators vom 23. Februar 2017 über den angefochtenen Entscheid in Kenntnis gesetzt wurden, fristgerecht erhoben (vgl. Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift erfüllt sodann die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 52 VwVG).
Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG
in Verbindung mit Art. 37 VGG). Ein schutzwürdiges faktisches oder rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen oder einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 21, mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden, die unbestrittenermassen bei der Stiftung versichert sind, haben am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Zwar könnte unter Umständen angenommen werden, dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis vom seinerzeit laufenden Verfahren zur Aufhebung der Stiftung und folglich keine Möglichkeit zur Teilnahme an diesem Verfahren hatten. Auch wäre es denkbar, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Eigenschaft als Versicherte der Stiftung als durch die angefochtene Verfügung besonders berührt zu qualifizieren sind. Indessen ist fraglich, ob ein schutzwürdiges Interesse in praktischer Hinsicht zu bejahen ist, indem die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden bei antragsgemässem Verzicht auf eine Liquidation der Beigeladenen bzw. bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung unmittelbar beeinflusst würde. Da die Beschwerde - wie im Folgenden ersichtlich wird - in Bezug auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine Aufhebung der Stiftung verfügt hat, bei materieller Beurteilung ohnehin abzuweisen ist, kann aber letztlich offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführenden hinsichtlich des beantragten Verzichtes auf eine Liquidation sämtliche Voraussetzungen der Beschwerdeberechtigung erfüllten (vgl. auch Urteile des BVGer A-6625/2014 vom 19. Mai 2016 E. 2, A-775/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.3).
Streitgegenstand im Rahmen der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.8). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht oder in einem anderen Verfahren entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit Ersterer eingreifen würde (MOSER et al., a.a.O.,
N. 2.8 und 2.208, mit weiteren Hinweisen).
Soweit sich die Beschwerdeführenden sinngemäss gegen die mit Verfügung vom 13. November 2008 angeordnete Suspendierung des damaligen
Stiftungsrates der Beigeladenen und die seinerzeit erfolgte Einsetzung von E. als interimistischen Stiftungsrat mit Einzelunterschrift wenden, ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Die genannte Verfügung ist nämlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die mit dieser Verfügung zusammenhängende Frage, ob E. als interimistischer Stiftungsrat mit Einzelunterschrift alleine für die Beigeladene handeln und die BVS in diesem Sinne die paritätische Verwaltung der Stiftung aufheben durfte (vgl. dazu Beschwerde, S. 3), bildet vor diesem Hintergrund keinen Gegenstand des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheids vom
31. Januar 2017 und hätte es nach richtiger Rechtsanwendung auch nicht sein müssen. Folglich ist diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beantworten.
Die Beschwerdeführenden rügen vorliegend zwar auch, der seinerzeitige interimistische Sachwalter der Stiftung habe deren Aufhebung ohne vorgängige Rücksprache mit den Versicherten beantragt und es versäumt, «gemäss Art. 53d BVG rechtzeitig zu informieren [ ] [und] Einsicht zu gewähren» (Beschwerde, S. 3 f.; vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018, S. 3). Soweit dieses Vorbringen nicht die (verfahrensrechtlichen) Voraussetzungen der von der Vorinstanz verfügten Aufhebung der Stiftung betreffen sollte, würde es ebenfalls den durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmen sprengen. Da die entsprechende Rüge - wie im Folgenden ersichtlich wird - ohnehin unbegründet ist (hinten E. 5), kann hier dahingestellt bleiben, ob sie zur vollständigen Prüfung der Rechtmässigkeit der streitbetroffenen Stiftungsaufhebung überhaupt beurteilt werden müsste.
Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrer Eingabe vom 29. Januar 2018 und mit ihrer Stellungnahme vom 3. April 2018 «eventualiter» bzw.
«vorsorglich», der von der BVS eingesetzte Liquidator sei mit dem in der Sache zu fällenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts durch eine andere Person zu ersetzen. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Dieses Begehren ist nämlich nicht als blosse Präzisierung der mit Beschwerde vom 27. März 2017 gestellten Anträge, sondern als Antragserweiterung einzustufen und - weil diese Antragserweiterung erst nach Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) erfolgte - als verspätet zu qualifizieren (vgl. zur Unzulässigkeit der Ausdehnung und Ergänzung der mit der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 52 N. 39, mit weiteren Hinweisen).
Von der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde erlassene Massnahmen, zu welchen auch die aufsichtsrechtlich angeordnete Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung infolge Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks zählt (vgl. dazu auch hinten E. 4.1 f.), sind hingegen mit voller Kognition zu überprüfen. Dabei hat die Beschwerdeinstanz aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der Anordnung von Massnahmen im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens typischerweise ein erheblicher Beurteilungsbzw. Ermessensspielraum zusteht, weshalb praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (vgl. BGE 132 II 144
E. 1.2; Urteil des BGer 2A.395/2002 vom 14. August 2003 E. 2.2; Urteile des BVGer A-863/2017 vom 23. November 2017 E. 2.2.1, A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 2.1).
Eine Rechtsmittelinstanz, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, darf über das hiervor Ausgeführte (E. 2.2.1) hinaus (vgl. BGE 132 II 144 E. 1.2) praxisgemäss ihre Kognition (ebenfalls) einschränken, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt oder gebietet. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz. Im Rahmen des sog. «technischen Ermessens» darf der
verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen daher ein gewisser Ermessensund Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig sowie umfassend durchgeführt hat. Die Rechtsmittelinstanz weicht in derartigen Fällen nicht ohne Not von der Auffassung der erstinstanzlichen verfügenden Behörde ab und stellt im Zweifel nicht ihre eigene Einschätzung an die Stelle der für die kohärente Konkretisierung und Anwendung des Gesetzes primär verantwortlichen Vorinstanz (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2, 135 II 296 E. 4.4.3, 131 II 680 E. 2.3.2; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer B-2091/2014 vom
23. März 2015 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen, wenn die erstinstanzlich verfügende Behörde den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht als die Rechtsmittelinstanz (vgl. BGE 135 II 296
E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3; MOSER et al., a.a.O., N. 2.155a; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-863/2017 vom 23. November 2017 E. 2.2.2).
Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann offen gelassen werden, ob im vorliegenden Verfahren nebst der Kognitionsbeschränkung gemäss E. 2.2.1 auch eine solche infolge «technischen Ermessens» greift.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Diese Verpflichtungen müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (vgl. Art. 65 Abs. 2bis Satz 1 BVG). Nicht gewährleistet ist die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen im Falle der Unterdeckung (eine zeitlich begrenzte Unterdeckung und damit eine zeitlich begrenzte Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit ist gemäss Art. 65c Abs. 1 BVG [nur dann] zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die
Leistungen im Rahmen des Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können [Bst. a der Bestimmung] und die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben [Bst. b der Bestimmung; vgl. zum Ganzen auch BGE 143 V 219 E. 5.1]).
Eine Unterdeckung besteht, «wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist» (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]; vgl. dazu Urteil des BVGer C-6718/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.2.1). Der Anhang zu Art. 44 Abs. 1 BVV 2 definiert das Vorsorgekapital als das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Sparund Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen, z.B. für steigende Lebenserwartung. Darauf abgestützt betrachtet das Bundesgericht die Unterdeckung als «Verhältniszahl des Vorsorgekapitals (bestehend aus dem Deckungskapital und den technischen Rückstellungen) zum verfügbaren Vermögen» (BGE 138 V 303 E. 3.2). Die Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) zur Deckungsgradberechnung gemäss Art. 44 BVV 2 im System der Vollkapitalisierung vom 29. November 2011 (FRP 1) hält im selben Sinne fest, dass sich das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital aus den Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten und Rentenbezüger, allen gemäss einschlägigem Reglement gebildeten technischen Rückstellungen sowie gegebenenfalls den Passiven aus Versicherungsverträgen zusammensetzt (Ziff. 3). Somit zählen auch die versicherungstechnischen Rückstellungen zum Vorsorgekapital (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.4.4.2).
Zur Ermittlung des verfügbaren Vermögens, das zur Ermittlung des Deckungsgrades dem notwendigen Vorsorgekapital gegenüberzustellen ist, sind von den zu Marktwerten bilanzierten Aktiven per Bilanzstichtag die Verbindlichkeiten (Schulden), die passiven Rechnungsabgrenzungen und die Arbeitgeberbeitragsreserven, sofern kein Verwendungsverzicht gegeben ist, abzuziehen (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 1739).
Laut Art. 71 Abs. 1 BVG hat die Vorsorgeeinrichtung ihr Vermögen so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine
angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussichtlichen Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Gemäss Art. 57 Abs. 2 BVV 2 dürfen ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber zusammen 5 % des Vermögens nicht übersteigen. Nach Art. 58 Abs. 1 BVV 2 müssen Ansprüche gegen den Arbeitgeber wirksam und ausreichend sichergestellt werden. Dies kann laut Art. 58 Abs. 2 BVV 2 erfolgen durch eine (auf die Vorsorgeeinrichtung lautende, unwiderrufliche und unübertragbare) Garantie des Bundes, eines Kantones, einer Gemeinde oder einer dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) unterstellten Bank (Bst. a) oder durch ein Grundpfand bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; nicht als Sicherstellung gelten Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 % ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen (Bst. b). Gemäss Art. 58 Abs. 3 BVV 2 kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall andere Sicherstellungsarten zulassen.
Weder im BVG noch im Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) sind Tatbestände genannt, welche zu einer Gesamtliquidation führen. Massgebend ist daher das allgemeine Stiftungsrecht (vgl. STAUFFER, a.a.O., N. 1507 f.).
Gemäss Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hebt die zuständige Bundesoder Kantonsbehörde die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann. Eine ursprünglich funktionsfähige Stiftung kann sich in der Folge der Tatsache gegenübergestellt sehen, dass sich Umstände, auf denen ihre Funktionsfähigkeit beruhte, solcherart geändert haben, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen kann (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer C-5713/2010 vom
24. September 2012 E. 5.4.3). Eine Aufhebung infolge Unerreichbarkeit des Zwecks im Sinne einer Gesamtliquidation ist bei einer Vorsorgeeinrichtung namentlich dann angezeigt, wenn eine Unterdeckung eingetreten ist, dabei keine Möglichkeit der Sanierung existiert und auch nicht die Aussicht besteht, die Vorsorgeeinrichtung je wieder in das erforderliche Gleichgewicht zu bringen (STAUFFER, a.a.O., N. 1508).
Wie ausgeführt (E. 1.1), hat gemäss Art. 53c BVG die Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne
einer Gesamtliquidation die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind. Nach einer in der Doktrin vertretenen Auffassung bedarf es, damit die Aufsichtsbehörde eine Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung anordnen kann, eines mit einer Begründung versehenen Antrages des obersten Organes der Vorsorgeeinrichtung, diese Einrichtung in Liquidation zu setzen bzw. aufzuheben (CHRISTINA RUGGLI, Aufsichtsbehördliche Tätigkeit bei der Teilund Gesamtliquidation in der Praxis, in: GEWOS AG [Hrsg.], Gesamtund Teilliquidation von Pensionskassen, 2013, S. 33 ff., S. 49).
Art. 53d Abs. 5 BVG statuiert, dass die Vorsorgeeinrichtung die Versicherten und die Rentnerinnen sowie Rentner rechtzeitig und vollständig über die Teiloder Gesamtliquidation informieren und ihnen insbesondere Einsicht in die Verteilungspläne gewähren muss. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und Rentner/innen nach dieser Vorschrift unaufgefordert insbesondere über die Erfüllung der Liquidationsvoraussetzungen, die Höhe und Berechnung der freien Mittel bzw. des Fehlbetrages sowie über die Kriterien des Verteilungsplanes unterrichten (UELI KIESER, in: Jacques-André Schneider et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 53d BVG N. 60 und 61). Auch wenn eine eigentliche Anhörung der einzelnen Destinatäre vor Erlass eines Verteilungsplanes nicht zwingend ist, sind die Betroffenen umfassend zu informieren (Urteil des BVGer C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 4.2.1; siehe auch ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 53d BVG N. 25).
Gemäss Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG haben die Versicherten und die Rentnerinnen sowie Rentner das Recht, «die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen». Diese Vorschrift scheint zur genannten Bestimmung von Art. 53c BVG in einem gewissen Widerspruch zu stehen, denn im Rahmen einer Gesamtliquidation wird die Aufsichtsbehörde nach letzterer Vorschrift (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages des obersten Organes der Vorsorgeeinrichtung [vgl. E. 4.2]) von Amtes wegen tätig, so dass das Recht der Betroffenen, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, um (insbesondere) die Liquidationsvoraussetzungen «überprüfen» zu lassen, nur bei einer Teilliquidation wirklich und vollends Sinn macht (UELI KIESER, in: Schneider et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 53c BVG N. 13 und 64). Immerhin ergibt sich aber aus den Gesetzesmaterialien, dass der Rechtsschutz der Betroffenen im Liquidationsverfahren unabhängig davon geregelt ist, ob die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen tätig wird (vgl. Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG] [1. BVG-Revision], BBl 2000 2637 ff., 2698). Mithin ist die Informationspflicht - trotz des unterschiedlichen Verfahrens - grundsätzlich auch im Rahmen einer Gesamtliquidation zu beachten (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 4.2.2; KIESER, a.a.O., Art. 53c BVG N. 16).
Im vorliegenden Fall beanstanden die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht, der interimistische Sachwalter habe vor Einreichung seines Antrages auf Auflösung der Stiftung vom 16. Dezember 2016 keine Rücksprache mit ihnen genommen bzw. sie in Verstoss gegen Art. 53d BVG weder vorgängig informiert noch Akteneinsicht gewährt.
Dazu ist festzuhalten, dass die - im vorliegenden Fall vor Erlass des angefochtenen Entscheids durch den interimistischen Sachwalter vertretene - Vorsorgeeinrichtung zwar nach dem Gesetz «rechtzeitig» die Destinatäre über die Gesamtliquidation zu informieren hat (vgl. E. 4.3 Abs. 1).
«Rechtzeitig» kann aber in diesem Kontext nicht bedeuten, dass die Destinatäre bereits vor Erlass der Verfügung der Aufsichtsbehörde, mit welcher diese eine Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung anordnet, zu informieren wären. Dies zeigt sich namentlich bei Berücksichtigung des systematischen Auslegungselements, geht doch der Vorschrift über die Informationspflicht von Art. 53d Abs. 5 Satz 1 BVG die Bestimmung von Art. 53c BVG voran, wonach die Aufsichtsbehörde den Entscheid über die Voraussetzungen und das Verfahren der Gesamtliquidation fällt.
Zwar soll die im Gesetz vorgesehene Pflicht zur Information der Versicherten nach der hiervor erwähnten Botschaft «eine wichtige Voraussetzung zum Liquidationsverfahren und [ ] die Grundlage dafür [bilden], dass die Betroffenen ihre Rechte wahrnehmen können» (vgl. BBl 2000 2697). Indessen ist zu berücksichtigen, dass in der Botschaft zu dieser Informationspflicht auch erklärt wird, die Vorsorgeeinrichtung müsse unaufgefordert über ihre Beschlüsse nach E-Art. 53c Abs. 3 BVG (zum Umgang mit versicherungstechnischen Fehlbeträgen) informieren (BBl 2000 2697). Damit macht der Bundesrat deutlich, dass die Informationspflicht (zumindest in erster Linie) im Zusammenhang mit Beschlüssen betreffend den (im geltenden Gesetz) in Art. 53d Abs. 3 BVG geregelten Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge, also erst im Rahmen der Durchführung einer beschlossenen bzw. angeordneten Teiloder Gesamtliquidation relevant ist.
Auch die im Gesetz genannte Pflicht zur Gewährung der Einsicht in die Verteilungspläne (Art. 53d Abs. 5 Satz 2 BVG) kann selbstredend erst in der Phase der Mittelüberführung bzw. -verteilung und nicht schon vor der Anordnung einer Gesamtliquidation greifen. Eine darüber hinausgehende Pflicht des obersten Organes der Vorsorgeeinrichtung, in Hinblick auf eine allenfalls bevorstehende aufsichtsrechtliche Anordnung einer Gesamtliquidation Versicherten und Rentner/innen unaufgefordert, d.h. selbst dann, wenn bei ihm - wie vorliegend - kein entsprechendes Ersuchen gestellt wurde, Einsicht in Unterlagen zu gewähren, ist nicht vorgesehen (zur hier nicht interessierenden jährlichen Pflicht zur Information der Versicherten vgl. Art. 86b BVG).
Mit den angestellten Erwägungen in Einklang steht, dass rechtsprechungsgemäss selbst vor Erlass eines Verteilungsplanes keine eigentliche Anhörung der Destinatäre zu erfolgen hat (vgl. E. 4.3 Abs. 1). Angesichts des Umstandes, dass die Destinatäre der Stiftung vorliegend mit dem Schreiben des Liquidators vom 23. Februar 2017 über die aufsichtsrechtliche Anordnung der Liquidation in Kenntnis gesetzt wurden und die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügung der BVS vom 31. Januar 2017 erst ab Mitteilung dieser Verfügung lief (vgl. E. 1.2), hatten die Betroffenen hinreichend Gelegenheit, ihre Rechte wahrzunehmen.
Vor diesem Hintergrund stossen die Beschwerdeführenden mit dem in
E. 5.1 genannten Vorbringen ins Leere.
6.1 Zu klären ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufhebung der Stiftung angeordnet hat. Dies wäre zu bejahen, wenn der Stiftungszweck unerreichbar geworden wäre und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden könnte (vgl. E. 4.1). Massstab ist dabei vorliegend der in der Stiftungsurkunde vom 7. Mai 1993 verankerte Stiftungszweck, d.h. der Zweck der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmenden der C. AG sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen.
Das letzte versicherungstechnische Gutachten über die Stiftung, das aktenkundig ist, wurde per 31. Dezember 2015 erstellt. Darin führt der Experte für berufliche Vorsorge aus, dass der Deckungsgrad vor Wertberichtigung der Aktiven bei 117.4 % liege. Aufgrund der finanziellen Situation des Arbeitgeberunternehmens C. AG sei jedoch zur Beurteilung
der finanziellen Lage der Stiftung der Deckungsgrad nach einer Wertberichtigung der Forderung der Stiftung gegen das Unternehmen massgebend. Dieser Deckungsgrad betrage 74.2 %. Damit liege bei der Stiftung per 31. Dezember 2015 eine Unterdeckung vor. Der Experte hielt im Gutachten ferner Folgendes fest (Akten BVS, act. 28 S. 24 f.):
«Wegen der massiven Unterdeckung, die auf die Wertberichtigung der Anlagen beim Arbeitgeber zurückzuführen ist, lässt sich kein Szenario ermitteln, nach welchem die Pensionskasse in 5 bis 7 Jahren aus der Unterdeckung herauskäme. Entscheidend für die finanzielle Situation der Pensionskasse ist die Realisierbarkeit der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber [ ].»
Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, per
31. Dezember 2015 habe bei der Stiftung ein Deckungsgrad von 98 % bestanden. Ihrer Berechnung dieses Deckungsgrades (vgl. Beschwerde,
S. 5 f.) und ihrer Behauptung, dank einer «gesetzeskonformen Sicherstellung von CHF 5'617'400.- [sei] [ ] das notwendige Vorsorgekapital praktisch vollumfänglich gedeckt» (Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018, S. 3), kann aber aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden:
Zum einen haben die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Berechnung nicht berücksichtigt, dass das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital auch die versicherungstechnischen Rückstellungen mitumfasst (vgl. E. 3.1 Abs. 2), welche gemäss den insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen im erwähnten Gutachten in einem Rückerstellungsreglement der Stiftung vorgesehen sind (vgl. Akten BVS, act. 28 S. 12). Diese Rückstellungen betrugen Ende 2015 insgesamt Fr. 1'201'945.- (vgl. Akten BVS, S. 28 S. 13).
Zum anderen erscheint die Berechnung des Deckungsgrades durch die Beschwerdeführenden auch in Bezug auf die Ermittlung des verfügbaren Vermögens als unrichtig. Dies gilt schon deshalb, weil die Beschwerdeführenden die Höhe dieses Vermögens bestimmt haben, ohne die Verbindlichkeiten sowie die passive Rechnungsabgrenzung (vgl. E. 3.1 Abs. 3) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'206'835.- (vgl. Akten BVS, act. 28 S. 17) in der gebotenen Weise mit einzubeziehen (vgl. E. 3.1 Abs. 3. Die von den Beschwerdeführenden in diesem Kontext aufgestellte Behauptung, die Stiftung sei in der Lage gewesen, das ihr per 31. Dezember 2015 zustehende Vermögen jederzeit zu verflüssigen [Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018, S. 17], ist im Übrigen nicht substantiiert und
schon mit Blick auf die seinerzeit im Eigentum der Stiftung stehenden Immobilien im bilanzierten Wert von Fr. 1'198'588.95 unglaubhaft).
Zwar haben die Beschwerdeführenden die in der Bilanz der Stiftung per
31. Dezember 2015 ausgewiesenen Positionen «Kontokorrent Arbeitgeber» und «Kontokorrent Beiträge Arbeitgeber» - trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung in der Beschwerdeschrift - im Ergebnis korrekterweise als Teil der Aktiven berücksichtigt, indem sie die Sicherstellungen als Aktiven behandelten (vgl. Beschwerde, S. 5). Damit haben die Beschwerdeführenden - jedenfalls im Rahmen ihrer Berechnung auf S. 5 f. der Beschwerde - implizit auch (in Übereinstimmung mit dem erwähnten versicherungstechnischen Gutachten) konzediert, dass die Höhe der zu den verfügbaren Aktiven zählenden Forderungen der Stiftung gegen das Arbeitgeberunternehmen per 31. Dezember 2015 aufgrund der damaligen finanziellen Situation dieses Unternehmens im Rahmen einer Wertberichtigung auf die Summe der anrechenbaren Sicherheiten zu reduzieren ist (vgl. dazu auch Akten BVS, act. 27 S. 6).
Freilich gehen die Beschwerdeführenden von einem höheren Betrag der anrechenbaren Sicherheiten als der Experte für berufliche Vorsorge aus, indem sie unter den Sicherstellungen einen im Gutachten nicht erwähnten Schuldbeitritt des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 1 Mio. veranschlagen (vgl. Beschwerde, S. 5; Beschwerdebeilage 11; Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018,
S. 17; siehe dazu auch Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom
3. April 2018, S. 9). Die Stiftung und die Vorinstanz machen in diesem Zusammenhang geltend, dieser Schuldbeitritt sei bei der Ermittlung des Deckungsgrades nicht zu berücksichtigen, weil er von der BVS nicht genehmigt worden sei. Wie es sich damit verhält und ob sowie gegebenenfalls in welchem Umfang der Schuldbeitritt als anrechenbare Sicherheit zu behandeln ist, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn (im Sinne des Standpunktes der Beschwerdeführenden) der Schuldbeitritt von Fr. 1 Mio. vollumfänglich als anrechenbare Sicherheit qualifiziert würde, würde sich per 31. Dezember 2015 ein Deckungsgrad von lediglich 81.24 % ergeben ([Fr. 10'493'824.- + Fr. 1'000'000.-] / Fr. 14'148'759.-
* 100 [vgl. Akten BVS, act. 28 S. 19]).
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Behauptung der Beschwerdeführenden, es habe bei der Stiftung eine durch den
Konkurs der C.
AG verloren gegangene «Überdeckung» von
Fr. 5,1 Mio. bestanden (Beschwerde, S. 6), auch nicht ansatzweise nachzuvollziehen ist. Die Beschwerdeführenden vermögen nichts vorzubringen, was die hiervor genannten Ausführungen des Experten für berufliche Vorsorge zum Jahr 2015 (vgl. E. 6.2.1) entscheidwesentlich in Frage stellen könnte.
Die hiervor genannte Wertberichtung der sich gemäss der Bilanz per Ende 2015 auf Fr. 10'731'251.71 belaufenden Forderung der Stiftung gegen die C. AG war - wie der Experte für berufliche Vorsorge ausführte - mit Blick auf die Unsicherheiten, die aufgrund der seinerzeitigen finanziellen Lage dieses Unternehmens bestanden, gerechtfertigt (vgl. E. 6.2.1; dazu auch das aktenkundige Gutachten zur Frage des Wertberichtigungsbedarfes vom Februar 2016 [= Akten BVS, act. 27]). Per Ende des Folgejahres 2016 war sodann eine entsprechende Wertberichtigung umso mehr geboten, als die Einbringlichkeit dieser sich nunmehr in der Höhe von Fr. 11'158'269.- bilanzierten Forderung infolge der Eröffnung des Konkurses über der C. AG mit Wirkung ab dem 31. Oktober 2016 um [ ] Uhr und aufgrund der Einstellung des entsprechenden Konkursverfahrens mangels Aktiven am 9. Dezember 2016 noch stärker als im Vorjahr gefährdet war. Folgerichtig wurde denn auch in der Jahresrechnung 2016 der Stiftung eine Wertberichtigung der Forderung gegen das Arbeitgeberunternehmen von Fr. 6'540'869.- bilanziert (vgl. Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der Stiftung, Jahresrechnung 2016, S. 1).
Unter Berücksichtigung der erwähnten Forderung von Fr. 11'158'269.-, der Wertberichtigung von Fr. 6'540'869.- sowie der Werte des Vorsorgekapitals der Rentner und der technischen Rückstellungen, welche nach der Darstellung in der Jahresrechnung 2016 aus einem per 31. Dezember 2016 erstellten Kurzgutachten des Experten für die berufliche Vorsorge übernommen wurden, ergibt sich nach dieser Jahresrechnung per diesen Zeitpunkt ein Deckungsgrad von 52.90 % (vgl. Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der Stiftung, Jahresrechnung 2016, S. 9 f.). Würde der erwähnte Schuldbeitritt des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2013 von Fr. 1 Mio. in vollem Umfang auch bei der Ermittlung des Deckungsgrades per Ende 2016 berücksichtigt, würde zwar ein etwas höherer Deckungsgrad von 67,08 % resultieren ([Fr. 3'729'728.- + Fr. 1'000'000.-] / Fr. 7'050'438.- * 100 [vgl. Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der Stiftung, Jahresrechnung 2016, S. 10). Die Stiftung würde aber gleichwohl eine erhebliche Unterdeckung aufweisen.
Vor diesem Hintergrund erklärt die Stiftung zu Recht, dass sich ihre finanzielle Lage per 31. Dezember 2016 noch schlechter als im Vorjahr präsentiert und sich die Unterdeckung vergrössert hat. Von einer stabilen Situation, wie sie nach der Darstellung der Beschwerdeführenden gegeben sein soll (Beschwerde, S. 6), kann nicht die Rede sein. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die technischen Rückstellungen im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr stark, nämlich auf Fr. 121'822.- gesunken sind (vgl. Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der Stiftung, Jahresrechnung 2016, S. 9). Anlass, den letzteren Betrag aufgrund seiner geringen Höhe überhaupt nicht zu berücksichtigen, besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018, S. 17) nicht (im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden von einem jederzeit zu verflüssigenden, angeblich zur Bezahlung der laufenden Renten zur Verfügung stehenden Vermögen der Stiftung per 31. Dezember 2016 von Fr. 6'726'890.- ausgehen [vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018, S. 17]).
Die hiervor gezogenen Schlüsse werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführenden an einer Stelle ihrer Beschwerde von einer «guten Sicherstellung der Personalvorsorgestiftung» sprechen und dabei auf drei angeblich von J. sowie K. am 20. Januar 2009 errichtete Inhaberschuldbriefe verweisen, welche «nichts anderem als der Sicherstellung der Freizügigkeitsleistungen sowie Rentendeckungskapitalien (Teil des notwendigen Vorsorgekapitals) dienen» sollten (Beschwerde, S. 7; siehe dazu auch Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 3. April 2018, S. 7 f. und 10, sowie Beschwerdebeilage 12):
Die Beschwerdeführenden meinen zwar mit diesen Inhaberschuldbriefen - soweit ersichtlich - Inhaberschuldbriefe im 3. Rang in der Höhe von Fr. 7,5 Mio., Fr. 2 Mio. und Fr. 1,3 Mio., die auf drei Immobilien zwecks Sicherstellung der ungesicherten Freizügigkeitsleistungen und des ungesicherten Rentendeckungskapitals errichtet wurden (vgl. Akten BVS, act. 27
S. 5, sowie Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 3. April 2018,
S. 3). Auch kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Ansprüche der Stiftung gegen die C. AG in Liquidation zumindest weitgehend sichergestellt wären, wenn auf die besagten Inhaberschuldbriefbeträge abgestellt würde. Die genannten Inhaberschuldbriefe liessen sich jedoch im vorliegenden Kontext nur als Sicherstellung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'617'400.- qualifizieren, weshalb es an einer genügenden Sicherstellung fehlte (vgl. dazu auch die insofern zutreffenden Ausführungen auf
S. 15 f. der Beschwerdeantwort der Stiftung):
Wie sich aus dem aktenkundigen Gutachten zur Frage des Wertberichtigungsbedarfes entnehmen lässt, ergeben sich nämlich unter Berücksichtigung der Verkehrswerte der drei erwähnten Immobilien von Fr. 12,1 Mio., Fr. 4,2 Mio. und Fr. 3,5 Mio. und mit Blick darauf, dass gemäss der BVV 2 Grundpfänder nur bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes zulässig sind (vgl. E. 3.2), maximal zulässige Sicherstellungsbeträge pro Immobilie von Fr. 8'066'667.-, Fr. 2'800'000.- und Fr. 2'333'333.- (vgl. Akten BVS, act. 27
5). Unter Abzug der vorgehenden Grundpfandrechte im 1. und 2. Rang von Fr. 4,5 Mio., Fr. 2 Mio. und Fr. 2,0826 Mio. resultiert nach den Berechnungen des Experten für berufliche Vorsorge, denen vorliegend nicht substantiiert widersprochen wird, der erwähnte, die Forderung der Stiftung gegen die C. AG in Liquidation deutlich unterschreitende Betrag an anrechenbaren Sicherheiten von insgesamt Fr. 4'617'400.- (vgl. Akten BVS, act. 27 S. 5).
Nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten lässt sich aus ihren Ausführungen zur früheren finanziellen Lage der Stiftung in den Jahren 2008-2014 (vgl. dazu insbesondere Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018, S. 6 f. und S. 12 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 3. April 2018, S. 3 oben und S. 7). Mangels Erheblichkeit dieser früheren Situation bei der Stiftung ist für das vorliegende Verfahren auch nicht entscheidend, ob der interimistische Sachwalter im Jahr 2014 zutreffend und vollständig über die im Vorjahr geleisteten Beitragszahlungen der C. AG informiert hat (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018, S. 13). Ebenso wenig massgeblich ist die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegte, im Jahr 2014 geführte Korrespondenz zwischen dem interimistischen Sachwalter, der BVS und den Destinatären (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018, S. 13 f.). Denn dieser Korrespondenz lässt sich - ebenso wie den weiteren vorliegenden Akten - nichts entnehmen, was der vorstehenden Beurteilung der finanziellen Lage der Stiftung per Ende 2015 und Ende 2016 den Boden entziehen würde.
Es steht nach dem Gesagten fest, dass eine Unterdeckung eingetreten ist. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine rechtswesentliche Möglichkeit der Sanierung existiert und entsprechend Aussicht besteht, die Vorsorgeeinrichtung wieder in das erforderliche Gleichgewicht zu bringen. Verneinendenfalls hätte die BVS richtigerweise die Aufhebung der Stiftung infolge Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks verfügt (vgl. E. 4.1).
Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass die Stiftung eine erhebliche Unterdeckung aufweist und diese Unterdeckung im Wesentlichen auf einer nach der BVV 2 grösstenteils als ungesichert zu qualifizierenden Forderung gegenüber der in Konkurs gefallenen C. AG in Liquidation beruht. Hinzu kommt, dass das Konkursverfahren betreffend dieses Unternehmen mangels Aktiven eingestellt wurde. Weiter fällt ins Gewicht, dass die C. AG in Liquidation das einzige Arbeitgeberunternehmen der Stiftung bildet und die Arbeitsverträge dieses Unternehmens - jedenfalls soweit es nicht um den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer geht - aufgelöst sind (vgl. dazu die von der Vorinstanz und der Beigeladenen bestrittenen Ausführungen auf S. 3 der Beschwerde, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fortbestehen soll). Unter diesen Umständen bestehen keine realistischen Chancen, dass die Stiftung je wieder saniert werden bzw. ihr finanzielles Gleichgewicht wiedererlangen könnte.
Nichts am Dargelegten zu ändern vermag die unsubstantiierte Behauptung der Beschwerdeführenden, «die Sanierung der Personalvorsorgestiftung auf ordentlichem Weg» sei schneller als die vom seinerzeitigen interimistischen Sachwalter verfolgte, (angeblich) weder dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss der Pfandverträge noch dem erklärten Willen der Destinatäre entsprechende sowie unzulässige Pfandverwertung (vgl. Beschwerde, S. 7; Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018, S. 5 und S. 14 ff. [namentlich mit dem Vorbringen, dass eine zwischen der Stiftung und der C. AG abgeschlossene Vereinbarung vom 20. Dezember 2010/5. Januar 2011 betreffend die Rückführung der Anlagen beim Arbeitgeberunternehmen keine Ergänzung der Pfandverträge zwischen den Pfandgebern und der C. AG bilde]). Zum einen führen die Beschwerdeführenden nicht aus, wie eine solche Sanierung
«auf ordentlichem Weg» vorliegend ablaufen sollte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern die angestrebten Pfandverwertungen von vornherein unzulässig sein sollten. Die Beschwerdeführenden verweisen zwar auf verschiedene Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Pfandverwertungsverfahren und machen sinngemäss geltend, der interimistische Sachwalter habe unnötige Prozesskosten generiert, indem er
bewusst verkannt habe, dass die drei fraglichen Inhaberschuldbriefe lediglich der Sicherstellung der Freizügigkeitsleistungen sowie Rentendeckungskapitalien dienen,
im Rahmen eines Streites um die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietund Pachtzinse ein kostspieliges Vorgehen gewählt habe,
sich auf den unrichtigen Standpunkt gestellt habe, dass bei einem der Pfandverträge mit dessen Abschluss eine Novation der Grundforderung in die Schuldbriefforderung erfolgt sei, und
den Pfandgebern auf verschiedene Weise (namentlich mit Eingaben zu einem von ihnen gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) den Zugang zum Recht zu verwehren versucht habe (vgl. zum Ganzen Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018, S. 5 ff.; siehe dazu auch Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 3. April 2018, S. 6 ff.).
Mit der Vorinstanz und der Beigeladenen ist aber trotz dieser Ausführungen der Beschwerdeführenden und trotz der dazu eingereichten Beweismittel für die Zwecke des vorliegenden Beschwerdeverfahrens davon auszugehen, dass es im Interesse aller Destinatäre liegt, «die Pfandverwertungen durchzusetzen, damit die Austrittsleistungen der Versicherten und die Rentenzahlungen finanziert werden können» (Vernehmlassung, S. 13; vgl. auch Beschwerdeantwort der Beigeladenen, S. 15 f.). Die Beschwerdeführenden vermochten nämlich nicht hinreichend darzutun und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich bei einem Verzicht auf die Einleitung der genannten Pfandverwertungsverfahren (einschliesslich der damit zusammenhängenden Gerichtsverfahren) die bei der Stiftung bestehenden Unterdeckung innert angemessener Frist hätte beiseitigen lassen.
Auf die Einholung der mit der Eingabe der Beschwerdeführenden vom
29. Januar 2018 anerbotenen Beweismittel ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.3) zu verzichten, da die entsprechenden Dokumente nur einzelne Prozesshandlungen im Rahmen der Pfandverwertungsverfahren und damit keine für das vorliegende Verfahren rechtswesentlichen Sachumstände betreffen.
Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine «Sanierbarkeit durch die Liquidation der C. AG», wie sie nach Darstellung der Beschwerdeführenden gegeben sein soll (vgl. Beschwerde, S. 7). Zwar machen die Beschwerdeführenden unter Berufung auf eine von ihnen eingereichte Debitorenliste geltend, es sei im Rahmen des noch laufenden Verfahrens der Liquidation der C. AG noch mit finanziellen Mittel für die Stiftung
zu rechnen, weil dieses Arbeitgeberunternehmen bei Beginn der definitiven Nachlassstundung noch über Forderungen in der Höhe von Fr. 18'506'499.97 verfügt habe (Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018, S. 4). Die Verhältnisse zur Zeit der am 11. März 2016 bewilligten definitiven Nachlassstundung sind aber für die hier interessierende Fragen nach der Einbringlichkeit der Forderung der Stiftung gegen die C. AG und der Sanierbarkeit der Stiftung nicht mehr aussagekräftig, zumal diese Nachlassstundung in der Folge widerrufen, der Konkurs über die C. AG eröffnet und das Konkursverfahren danach mangels Aktiven eingestellt wurden. Die eingereichte Debitorenliste (Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018) lässt sich im Übrigen gestützt auf die vorliegenden Akten nicht eindeutig der C. AG zuordnen.
Die per 31. Dezember 2015 erstellte Jahresrechnung der C. AG in Liquidation, welche von den Beschwerdeführenden im Kontext der behaupteten «Sanierbarkeit durch die Liquidation der C. AG» ebenfalls ins Recht gelegt wird (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 3. April 2018, S. 5, sowie Beilage 3 zu dieser Stellungnahme), bezieht sich wie die Debitorenliste auf einen Zeitraum vor der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven vom 9. Dezember 2016. Aus diesem Grund kann aus dieser Jahresrechnung gleichermassen nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden.
Auch lässt allein der Umstand, dass der Liquidator der C. AG in Liquidation in einem Schreiben vom 19. März 2018 erklärt, «mit der Einräumung einer (nicht ausschliesslichen) Lizenz an Dritte [...] könnten weitere Einnahmen für die Liquidationsmasse» dieser Gesellschaft erzielt werden (Beilage 2 zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 3. April 2018), entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht darauf schliessen, dass aufgrund des entsprechenden Liquidationsverfahrens bei der Stiftung keine Unterdeckung besteht oder in rechtserheblicher Weise Aussicht auf ein zukünftiges Wiedererlangen des erforderlichen Gleichgewichts bzw. eine Sanierungsmöglichkeit gegeben ist. Dies gilt schon deshalb, weil nicht substantiiert dargetan und aus dem erwähnten Schreiben sowie den übrigen Akten nicht ersichtlich ist, dass diese potentiellen Einnahmen zugunsten der Liquidationsmasse der C. AG in Liquidation ihrer Höhe nach ausreichen könnten, um die Stiftung finanziell rechtswesentlich besser zu stellen.
Unerfindlich ist sodann, was die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Frage nach Sanierungsmöglichkeiten aus Art. 53d Abs. 3 BVG abzuleiten suchen. Zwar erklären sie, entsprechend dieser Vorschrift werde die Forderung der Stiftung gegen die C. AG in Liquidation von (ca.) Fr. 11 Mio. bestritten (Beschwerde, S. 6 f.). Freilich würde ein Fehlen dieser Forderung noch zu einer grösseren als der festgestellten Unterdeckung führen. Zudem ist Art. 53d Abs. 3 BVG insofern nicht einschlägig, als diese Bestimmung - wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.2) - den Abzug von versicherungstechnischen Fehlbeträgen regelt und ein entsprechender allfälliger Abzug erst individuell bei der Austrittsleistung erfolgt (Art. 27g Abs. 3 BVV 2). Der gemäss Art. 53d Abs. 3 BVG den Versicherten mitzugebende Fehlbetrag könnte vorliegend - wie in der Vernehmlassung richtigerweise ausgeführt wird - erst nach Vorliegen aller Unterlagen und nach Abschluss der unbestrittenermassen laufenden Pfandverwertungsverfahren beziffert werden.
Es erweist sich somit, dass bei der Stiftung eine Unterdeckung eingetreten ist, ohne dass eine Möglichkeit der Sanierung oder die Aussicht auf ein zukünftiges Wiedererlangen des erforderlichen Gleichgewichtes besteht. Bei dieser Sachlage kann die Stiftung ihren einzigen Zweck der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmenden der C. AG sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen nicht mehr erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer noch als Angestellter dieses Unternehmens gilt oder nicht.
Zwar suggerieren die Beschwerdeführenden, dass der Zweck der Stiftung auch die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer von mit der C. AG wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmen (und deren Angehörige sowie Hinterlassenen) umfasst (vgl. Beschwerde, S. 2 und
S. 4 f.; vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018, S. 3). Die entsprechende, damit angerufene Regelung in Ziff. 1.1 des Vorsorgereglements der Stiftung (vgl. Beschwerdebeilage 8,
S. 1; Beilage 6 zur Beschwerdeantwort der Stiftung, S. 1) ist aber unbeachtlich, da sie im Widerspruch zur übergeordneten Stiftungsurkunde steht (vgl. THOMAS GÄCHTER/MAYA GECKELER HUNZIKER, in: Schneider et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 26, wonach Reglemente inhaltlich der Stiftungsurkunde nicht widersprechen dürfen). Wie ausgeführt, sieht die vorliegende Stiftungsurkunde nämlich als Stiftungszweck einzig die berufliche
Vorsorge für Arbeitnehmende der C. AG sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen vor (vgl. E. 6.1). Dieser Zweck ist nach dem Gesagten unerreichbar geworden.
Es ist sodann davon auszugehen, dass sich die Stiftung auch nicht durch eine Änderung der Stiftungsurkunde aufrechterhalten lässt. Insbesondere kommt es mit Blick darauf, dass der ursprüngliche Zweck der Stiftung auf die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit Anstellungsverhältnissen bei der C. AG beschränkt ist (vgl. E. 6.1), nicht in Frage, die Stiftungsurkunde dahingehend abzuändern, dass die berufliche Vorsorge auf Arbeitsverhältnisse bei den von den Beschwerdeführenden genannten, angeblich mit der C. AG eng verbundenen Unternehmen (namentlich der L. AG oder der M. ) ausgedehnt wird (so jedoch sinngemäss Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 3. April 2018,
S. 6). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur angeblich weiterbestehenden Unternehmensgruppe und zum Wechsel von Mitarbeitenden der C. AG zur L. AG sind daher nicht stichhaltig.
Gemäss dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht angeordnet, dass die Stiftung infolge Unerreichbarkeit ihres Zwecks im Sinne einer Gesamtliquidation aufzuheben ist. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Beschwerdeführenden mit ihrem vorliegenden Rechtsmittel (wie von ihnen behauptet) vorliegend letztlich Interessen der (übrigen) Destinatäre der Stiftung verfolgten oder sie damit - wie die Stiftung annimmt - zugunsten der Drittpfandeigentümer J. und K. die Verwertung der Grundpfänder zu hintertreiben suchten (vgl. dazu Stellungnahme der Stiftung vom 9. Februar 2018, S. 4 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 3. April 2018, S. 4).
Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3 ff.), abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil, welches das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abschliesst, erübrigen sich allfällige Anordnungen zur aufschiebenden Wirkung und zu vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG.
Ausgangsgemäss sind den unterliegenden Beschwerdeführenden die auf Fr. 8'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6a VGKE). Der von den Beschwerdeführenden einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Keine Verfahrenskosten sind der Vorinstanz und der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende Kosten aussprechen. Allerdings steht der Vorinstanz als «anderer Behörde» gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE in der Regel keine Parteientschädigung zu. Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen (vgl. auch Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 7.3.2). Der Beigeladenen als Trägerin der beruflichen Vorsorge ist rechtsprechungsgemäss (und mit Blick darauf, dass die vorliegende Konstellation mit derjenigen eines gegen eine Vorsorgeeinrichtung klagenden Versicherten vergleichbar ist, trotz der Kostenpflichtigkeit des Verfahrens) keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 7.3.3, A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 9.2, A-2907/2015 vom
23. Mai 2016 E. 6.2).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 3. April 2018 [inkl. Kopien der Beilagen zu dieser Stellungnahme])
die Beigeladene (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 3. April 2018 [inkl. Kopien der Beilagen zu dieser Stellungnahme])
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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