Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-1131/2017 |
Datum: | 11.01.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Zölle |
Schlagwörter : | Verfahren; Recht; Urteil; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfahrens; Barhinterlage; Eingabe; Beschwerdeführers; Erlass; BVGer; Zollfahndung; Verschulden; Busse; Rückerstattung; Zollpflicht; Zollpflichtige; Sinne; Zollverwaltung; Entscheid; Entschädigung; Gesuch; Zuständigkeit; VStrR; Sorgfalt; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 116 ZG ;Art. 13 ZG ;Art. 21 ZG ;Art. 26 ZG ;Art. 47 ZG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 80 BGG ;Art. 86 ZG ; |
Referenz BGE: | 108 Ib 540; 112 IV 53; 119 V 347; 126 V 309 |
Kommentar: | Bernhard Waldmann, Philippe Weissenberger, Praxis Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Art. 8; Art. 12 Abs. 1 VwVG, 2016 |
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
A-1131/2017
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien A. ,
vertreten durch
lic. iur. Roland Metzger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Zollerlass.
Anlässlich einer am 19. Oktober 2016 durchgeführten Kontrolle in
stellte das Grenzwachtkorps fest, dass A.
(nachfol-
gend: Zollpflichtiger) am 6., 11. und 19. Oktober 2016 insgesamt 6,6 kg Fleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt hatte.
Aufgrund dieses Befundes forderte das Grenzwachtkorps vom Zollpflichtigen einen Zollbetrag von Fr. 61.20 nach. Da die Zollverwaltung davon ausging, dass der Zollpflichtige sich einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) schuldig gemacht hatte, wurde zudem ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. Zur Durchführung dieses Strafverfahrens wurden die Akten am 21. Dezember 2016 an die Zollfahndung Zürich überwiesen.
Der Zollpflichtige zahlte der Zollverwaltung am 19. Oktober 2016 den erwähnten Betrag von Fr. 62.20 unter Verwendung seiner Postcard. Überdies leistete er der Zollverwaltung gleichentags eine Barhinterlage. Diese Barhinterlage wurde als Sicherheit für eine allfällige Busse von Fr. 150.- und allfällige Spruchgebühren für das Strafverfahren von Fr. 70.- entrichtet (vgl. Akten Vorinstanz, act. 6b S. 1 und act. 6f). Der tatsächlich entrichtete Barhinterlagebetrag beläuft sich gemäss einer aktenkundigen «Quittung für die Barhinterlage» (Form. 11.31) des Zollamtes Brugg Koblenz auf Fr. 220.-. Nach einem handschriftlichen Vermerk auf einer «Quittung für Diverses» des Grenzwachtpostens Brugg hat der Zollpflichtige hingegen als Barhinterlage Fr. 190.- und EUR 30 an die Zollverwaltung bezahlt.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 gelangte der Zollpflichtige an die Zollkreisdirektion Schaffhausen. Das Schreiben wurde in der Folge an die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) weitergeleitet.
Die Oberzolldirektion nahm das Schreiben als «Gesuch um Zollerlass» entgegen und wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2017 ab.
Der Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen die genannte Verfügung der OZD am 19. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt (Beschwerde, S. 2):
«Anträge:
Auf einen Erlass:
der Zollgebühren von CHF 62.20,
der vom Zollamt Koblenz berechneten Busse von CHF 150.-,
und der Einspruchgebühren von CHF 70.-,
wovon CHF 30.- in Form von EUR 30.- zurückerstattet [ ].
Eventualiter die sofortige Einstellung des [ ] Strafverfahrens bei der [ ] Zollfahndung Zürich [ ].
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwaltung [ ].»
In der Begründung seines Rechtsmittels fordert der Beschwerdeführer für den Fall der Nichteinstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, dass die Zollfahndung Zürich zur Verfahrensbeschleunigung angehalten wird (Beschwerde, S. 6).
Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 15. März 2017 in verfahrensrechtlicher Hinsicht, der OZD sei kein Einblick in seine finanziellen Verhältnisse zu geben und die «Verhandlung» sei unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.
Mit der genannten Eingabe stellte der Beschwerdeführer ferner ein Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Riedo und weitere Verfahrensanträge. Mit Zwischenentscheid A-1613/2017 vom 10. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren sowie im Sinne der Erwägungen die zuletzt genannten Verfahrensanträge ab.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2017 forderte der Beschwerdeführer, es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung gut. In der Folge wurde RA lic. iur. Roland Metzger zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt (Zwischenverfügung vom 19. Juli 2017).
Mit Vernehmlassung vom 11. September 2017 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Zöllen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher jedenfalls insoweit zuständig, als sich die Beschwerde vom 19. Februar 2017 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2017 betreffend Zollerlass richtet.
Insoweit, als der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens bei der Zollfahndung Zürich und eventualiter dessen Beschleunigung fordert, ist auf seine Beschwerde hingegen mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. Dieses Begehren wäre bei den zuständigen Instanzen des Verwaltungsstrafverfahrens anzubringen und kann nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens wie dem vorliegenden sein (vgl. Urteil des BVGer A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.2).
Ebenfalls mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für das Verwaltungsstrafverfahren nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, also damit der «Erlass [ ] der vom Zollamt Koblenz berechneten Busse von CHF 150.- [ ] und der Einspruchgebühren von CHF 70.-» und die Rückerstattung von EUR 30 verlangt werden. Die entsprechenden Forderungen des Beschwerdeführers betreffen nämlich einzig die zum Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens geleistete Barhinterlage.
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat diese im Übrigen formsowie fristgerecht eingereicht.
Mit den hiervor (E. 1.1.1 Abs. 2 und 3) genannten Einschränkungen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Da keine Verhandlung stattfindet, ist der Verfahrensantrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit «im Fall einer Verhandlung» gegenstandslos.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 2.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, mit Hinweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise oder vollumfänglich) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 2.2, A-4158/2016 vom 4. April 2017
E. 2.2, A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 2.2).
Nach Art. 9 Abs. 2 VwVG tritt eine Behörde, welche sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf eine Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Eine Partei behauptet ihre Zuständigkeit im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie nicht nur eine Eingabe an eine bestimmte Behörde richtet, sondern zugleich zu erkennen gibt, «dass ihr an einem Entscheid gerade durch die befasste Behörde liege» (BGE 108 Ib 540
E. 2a/aa; vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-445/2015 vom 18. November 2015 E. 13.1).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Grundsätzlich greift diese Überweisungspflicht namentlich auch dann, wenn eine Partei in einem hängigen Verwaltungsstrafverfahren eine Eingabe machen will und diese an eine für dieses Verfahren nicht zuständige Verwaltungsbehörde richtet (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 8 N. 18).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist eine infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten.
Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (vgl. Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person ist anmeldepflichtig (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.2, 2A.539/2005 vom 12. April
2006 E. 4.5; Urteile des BVGer A-1357/2016 vom 7. November 2017
E. 3.1, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.3; BARBARA SCHMID, in:
Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Zollkommentar], 2009, Art. 18 N. 2 ff.). Insbesondere tragen sie die volle Verantwortung für die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige sowie richtige Deklaration der Ware (vgl. Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 6.5, mit Hinweisen). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Unterlassen sie dies, haben sie für die Folgen prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.5).
Der Erlass (bzw. die Rückerstattung) von Zollabgaben richtet sich nach Art. 86 Abs. 1 ZG. Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen von einem der in dieser Bestimmung festgelegten Gründe Anspruch auf Erlass (bzw. Rückerstattung [anderer Leistungen als solche nach Art. 12 VStrR]; vgl. Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteil des BVGer
A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.2).
Gemäss Art. 86 Abs. 2 ZG (in der seit dem 1. August 2016 in Kraft stehenden Fassung [vgl. AS 2016 2429 ff.]) verzichtet die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) auf Gesuch hin auf die Einforderungen von Leistungen nach Art. 12 VStrR oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:
«a. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
als offensichtlich stossend erscheint.»
Zur Voraussetzung des fehlenden Verschuldens in Art. 86 Abs. 2 Bst. a ZG führt der Bundesrat in seiner Botschaft vom 6. März 2015 zur Änderung des Zollgesetzes insbesondere Folgendes aus (BBl 2015 2883 ff., 2904):
«Die Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a (kein Verschulden) für die Geltendmachung von Forderungen nach Artikel 12 VStrR ist beispielsweise in
den folgenden Fällen nicht gegeben: Angestellte einer juristischen Person haben sich schuldhaft verhalten, so wenn sie Arbeitsfehler begangen haben, die allein auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind oder wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die übliche und nach den Umständen zu erwartende Sorgfaltspflicht im Geschäftsverkehr missachtet oder unterlässt. Das Verschulden bleibt somit nicht auf ein strafrechtliches Verhalten beschränkt, sondern kann darüber hinausgehen.»
Ein «gnadenweiser» Erlass bzw. eine «gnadenweise» Rückerstattung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt nicht in Betracht (Urteil des BVGer A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.6, A-593/2014 vom
27. Mai 2014 E. 3.3.4; BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 17 und 35).
Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer insbesondere den Erlass bzw. die Rückerstattung des unbestrittenermassen rechtskräftig festgesetzten Zollbetrages von Fr. 61.20 (zwar erklärte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Dezember 2016 gegenüber der Zollverwaltung im Zusammenhang mit dem für Spruchgebühren erhobenen Teil der Barhinterlage, die Eingabe diene «auch als Beschwerde» [vgl. Beschwerdebeilage 1]. Die Festsetzung der Zollnachforderung hat er jedoch nicht angefochten, so dass sie in Rechtskraft erwachsen ist).
Der hier in Frage stehende Zollbetrag von Fr. 61.20 wurde gestützt auf Art. 12 VStrR erhoben, da die auf den drei Fleischimporten geschuldeten Zölle aufgrund der (unbestrittenermassen) zu Unrecht nicht erfolgten Zollanmeldung nicht entrichtet wurden und die Nichtentrichtung der Abgaben erst nach Abschluss der Einfuhren entdeckt worden ist (vgl. E. 3). Deshalb stösst der Beschwerdeführer von vornherein ins Leere, soweit er einen Zollerlass bzw. die Rückerstattung von Zollabgaben gestützt auf Art. 86 Abs. 1 ZG verlangt.
Eine Rückerstattung des bezahlten Betrages von Fr. 61.20 käme unter den gegebenen Umständen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 2 ZG in Betracht (Leistungen nach Art. 12 VStrR). Insbesondere ist dabei erforderlich, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft (vgl. E. 5.2).
Es wird - wie erwähnt - richtigerweise nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer die am 6., 11. und 19. Oktober 2016 erfolgten Einfuhren von insgesamt 6,6 kg Fleisch nicht in der gebotenen Weise vollständig und richtig deklariert hat. Angesichts des Umstandes, dass ihm aufgrund des
Selbstdeklarationsprinzips die Verantwortung für die mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführende Einfuhrdeklaration obliegt (vgl. E. 4), kann keine Rede davon sein, dass er die Unterlassung der Zollanmeldungen, welche die Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR begründet, nicht verschuldet hat. Der Beschwerdeführer konzediert denn auch zu Recht, dass er fahrlässig gehandelt hat (vgl. Beschwerde, S. 5).
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer aber, soweit er geltend macht, sein Verschulden würde sich in blosser Fahrlässigkeit erschöpfen und ein Verschulden im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Bst. a ZG könne nur bei vorsätzlichem, also wissentlichem und willentlichem Handeln angenommen werden. Das vom Bundesrat in der Botschaft zu dieser Vorschrift angeführte Beispiel von Arbeitsfehlern, die einzig auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind (vgl. E. 5.2), zeigt nämlich, dass ein Verschulden im hier massgebenden Sinne keinesfalls ein vorsätzliches Handeln voraussetzt. Stattdessen muss als Verschulden im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Bst. a ZG jedenfalls auch jede fahrlässige Missachtung der vom Zollpflichtigen anzuwendenden Sorgfalt betrachtet werden.
Der Beschwerdeführer bringt zwar auch vor, er habe nicht gewusst, dass die Einfuhr von Fleisch ab einer bestimmten Menge zollpflichtig ist. Indem er sich damit auf seine Unkenntnis des Rechts beruft, verkennt er jedoch, dass er bei Anwendung der üblichen und nach den Umständen - insbesondere aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips - zu erwartenden Sorgfalt Kenntnis von Zolldeklarationspflicht bzw. Zollabgabepflicht hätte haben müssen und nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 126 V 309 E. 2b, 124 V 215 E. 2b/aa; Urteil des BVGer A-826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2).
Ob dem Beschwerdeführer auch ein strafrechtlich relevantes Verschulden vorzuwerfen ist, ist im Zusammenhang mit Art. 86 Abs. 2 Bst. a ZG nicht relevant (vgl. dazu die hiervor [E. 5.2] zitierten Ausführungen des Bundesrates).
Nach dem Gesagten fällt vorliegend eine Rückerstattung des nachentrichteten Zolls von Fr. 61.20 gestützt auf Art. 86 Abs. 2 ZG nur schon deshalb ausser Betracht, weil den Beschwerdeführer ein Verschulden im Sinne von Bst. a dieser Vorschrift trifft. Es erübrigt sich deshalb, an dieser Stelle auf die weiteren Anwendungsvoraussetzungen von Art. 86 Abs. 2 ZG und die diesbezüglichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten einzugehen.
Ein anderweitiger Rückerstattungsgrund liegt nicht vor (vgl. dazu auch E. 5.3).
Es erweist sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Erlassgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen bzw. ihm der Betrag von Fr. 61.20 nicht zurückzuerstatten ist.
Insoweit, als der Beschwerdeführer einen «Erlass [ ] der vom Zollamt Koblenz berechneten Busse von CHF 150.- [ ] und der Einspruchgebühren von CHF 70.-» sowie die Rückerstattung von EUR 30 fordert (Beschwerde, S. 2), wendet er sich sinngemäss gegen die am 19. Oktober 2016 erfolgte Erhebung einer Barhinterlage für eine allfällige Busse und allfällige Spruchgebühren für das Strafverfahren. Die Erhebung dieser Barhinterlage hat der Beschwerdeführer bereits bei der OZD jedenfalls teilweise beanstandet, indem er mit dem Erlassgesuch eine «Berechnung einer allfälligen Busse auf Basis von Fahrlässigkeit» forderte und «die Rückzahlung der Spruchgebühren» verlangte (Beschwerdebeilage 1).
Die Vorinstanz hat zwar keine Anordnung betreffend die Barhinterlage getroffen. Sie führt aber im angefochtenen Entscheid aus, dass hinsichtlich des Strafverfahrens die Zollfahndung Zürich zuständig sei und dieses Verfahren nach Abschluss des Erlassverfahrens fortgesetzt werde (vgl. Ziff. I/3 der angefochtenen Verfügung). Damit erklärt die OZD sinngemäss auch, dass sie sich für Fragen betreffend die zum Zwecke des Strafverfahrens erhobene Barhinterlage nicht als zuständig erachte (aus diesem Grund kann der Vorinstanz entgegen der Darstellung in der Beschwerde von vornherein nicht vorgeworfen werden, sie sei im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auf die [allfällige] Busse und die [allfälligen] Spruchgebühren eingegangen). Weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich der Barhinterlage die Zuständigkeit der OZD nicht im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG (vgl. E. 2.3 Abs. 1) behauptete, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, in diesem Punkt einen Nichteintretensentscheid zu erlassen.
Die OZD verneint zudem richtigerweise ihre Zuständigkeit für die Beurteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Seite des vorliegenden Falles. Denn zum Erlass von Strafbescheiden (im ordentlichen Verfahren) sind bei Hinterziehung oder Gefährdung der Zollabgaben, sofern der vorgesehene Bussenbetrag Fr. 5'000.- nicht übersteigt, sowie bei Ordnungswidrigkeiten
bis zu einem Bussenbetrag von Fr. 2'000.- die Zollkreisdirektionen zuständig (vgl. Art. 47 Abs. 2 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010] in Verbindung mit Art. 130 ZG in Verbindung mit Art. 2 Bst. a Ziff. 1 und Bst. c der Verordnung vom
4. April 2007 über die Strafkompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung [SR 631.09]).
Allerdings hätte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom
18. Dezember 2016 insoweit, als damit die Barhinterlage bestritten (und insbesondere eine «rechtlich korrekte Berechnung der Busse auf Basis von Fahrlässigkeit») gefordert wird, an die aus Sicht der OZD für das Strafverfahren zuständige, Teil der Zollkreisdirektion Schaffhausen bildende Zollfahndung Zürich überweisen müssen (vgl. E. 2.3 Abs. 2).
Die Sache ist, soweit die mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom
Dezember 2016 und der Beschwerde gestellten Anträge die Barhinterlage für das Strafverfahren betreffen, zur weiteren Prüfung an die Zollfahndung Zürich zu überweisen (vgl. E. 2.3 Abs. 2).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid rechtskonform ist, die Vorinstanz jedoch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2016 zuständigkeitshalber an die Zollfahndung Zürich hätte überweisen müssen.
Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Im Übrigen sind die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2016 und die Beschwerdeschrift zur Beurteilung sowie allfälligen materiellen Behandlung in strafund strafverfahrensrechtlicher Hinsicht an die Zollfahndung Zürich weiterzuleiten.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Selbst wenn angenommen würde, dass der Beschwerdeführer insofern obsiegt, als seine Eingabe vom 18. Dezember 2016 gemäss den vorstehenden Ausführungen an die Zollfahndung Zürich weiterzuleiten ist, würde er nur als geringfügig obsiegend erscheinen. Es würde sich damit rechtfertigen, die Verfahrenskosten - einschliesslich der Kosten für das Ausstandsverfahren A-1613/2017 - vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 12.1,
A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 12). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er jedoch von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der - gemäss dem hiervor Dargelegten (E. 10.1) - als vollständig unterliegend zu behandelnde Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Rechtsanwalt lic. iur. Roland Metzger, der mit Zwischenverfügung vom
uli 2017 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt wurde, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten (vgl. Urteile des BVGer A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3, A-6903/2015 vom 25. April
2016 E. 10, A-5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 14.2). Da der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. - allerdings in Bezug auf die Parteientschädigung - Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervorgeht, hat die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung (ebenso wie eine Parteientschädigung) nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Urteile des BVGer A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3, A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand den Beschwerdeführer erst nach Erhebung der Beschwerde und nach Abschluss des Ausstandsverfahrens A-1613/2017 vertreten musste, rechtfertigt es sich, die dem Rechtsvertreter auszurichtende Entschädigung vorliegend ermessensweise sowie in Anlehnung an die Praxis zur Parteientschädigung auf Fr. 600.- festzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass er nach Art. 65 Abs. 4 VwVG, sollte er als bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln gelangen, der Gerichtskasse für die erwähnte Entschädigung Ersatz zu leisten hat.
Das vorliegende Urteil betreffend den Erlass von Zollabgaben kann nach Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Urteil lässt sich auch nicht mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechten, obschon damit über die Zuständigkeit zur Beurteilung strafbzw. strafprozessualer Fragen befunden wurde. Die Beschwerde in Strafsachen steht nämlich gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ausschliesslich gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts offen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2016 und die Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen an die Zollfahndung Zürich weitergeleitet.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsanwalt lic. iur. Roland Metzger wird für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 600.- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
die Sektion Zollfahndung Zürich [ ] (Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2016 und Beschwerdeschrift).
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