Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-6047/2016 |
Datum: | 07.04.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Erleichterte Einbürgerung |
Schlagwörter : | Kinder; Einbürgerung; Schweiz; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Mutter; Einbezug; Bürger; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Gesuch; Bürgerrecht; Verfügung; Lebens; Nigeria; Entscheid; Urteil; Vater; Schweizer; Akten; Sachverhalt |
Rechtsnorm: | Art. 14 B?G;Art. 26 B?G;Art. 27 B?G;Art. 29 BV ;Art. 304 ZGB ;Art. 31 B?G;Art. 31a B?G;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 51 B?G;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | 141 I 60 |
Kommentar: | - |
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21.09.2017 (1C_281/2017)
Abteilung VI F-6047/2016
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien 1. X. ,
Y. ,
Z. ,
alle vertreten durch
MLaw Sven Gretler, Advokaturbüro, Beschwerdeführende,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.
Die Beschwerdeführerin, geboren am 8. November 1980, stammt ursprünglich aus Nigeria. Im Jahr 2006 reiste sie in die Schweiz ein. Am 15. Juni 2006 und am 23. Februar 2008 kamen ihre beiden Söhne (nachfolgend: Beschwerdeführende 2 und 3) zur Welt. Von ihrem damaligen Lebenspartner und Vater der Kinder - einem nigerianischen Staatsangehörigen - trennte sie sich im Jahr 2009. Am 12. Januar 2012 heiratete sie den Schweizer Bürger B. .
Am 25. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im entsprechenden Gesuchsformular wurden unter der Rubrik "Unverheiratete ausländische Kinder unter 18 Jahren" die Beschwerdeführenden 2 und 3 aufgeführt. Bereits davor wandte sich die damalige Rechtsvertreterin mit schriftlicher Eingabe vom
24. März 2015 an das SEM und hielt fest, die Beschwerdeführerin wolle ihre beiden Söhne in die Einbürgerung einbeziehen. Die in der Schweiz geborenen Kinder seien im Jahr 2011 im Alter von drei und fünf Jahren von ihrem nigerianischen Vater nach Nigeria entführt worden. Sie verwies dabei auf das Urteil des Obergerichts betreffend mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen mehrfachen Entziehens von Minderjährigen. Die Beschwerdeführerin habe seit der Entführung der Kinder alles daran gesetzt, ihre Kinder in die Schweiz zu bringen; sie befänden sich aber bis heute in Nigeria (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/1-15).
Das Gemeindeamt des Kantons Zürich beantragte am 22. Januar 2016 dem Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung zu entsprechen. Weiter wurde auf die miteingereichten Unterlagen bezüglich der Situation der in das Gesuch einbezogenen Kinder sowie auf den Polizeibericht verwiesen. Die kantonale Behörde fügte an, die Beurteilung dieser Situation überlasse sie dem SEM (SEM act. 4).
Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass praxisgemäss keine Möglichkeit bestehe, die beiden Kinder in ihr Einbürgerungsgesuch einzubeziehen. Die Kinder würden bereits seit längerer Zeit (2011) nicht mehr in der Schweiz leben und hätten seit
mehreren Jahren keine Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz machte ferner geltend, es bedaure keine Ausnahme machen zu können und verwies auf die diesbezüglichen Ausführungen im Handbuch Bürgerrecht (SEM act. 12).
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die erleichterte Einbürgerung (SEM act. 15).
Mit schriftlicher Eingabe vom 12. Juli 2016 wandte sich der neue Rechtsvertreter an das SEM und erbat um Erlass einer Verfügung hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführerin. Das SEM teilte ihm daraufhin am 18. Juli 2016 schriftlich mit, es halte an der Einbürgerung der Beschwerdeführerin ohne Einbezug ihrer Kinder fest. Sollte Interesse an einer anfechtbaren Verfügung bestehen, sei die Beschwerdeführerin gehalten, dies der Vorinstanz mitzuteilen (SEM act. 26 und 27).
Das SEM erliess in der Folge am 30. August 2016 (auf Ersuchen der Beschwerdeführerin) eine Verfügung. Es hielt fest, dass die Kinder der Beschwerdeführerin nicht in die erleichterte Einbürgerung ihrer Mutter einbezogen werden (SEM act. 30).
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2016 beantragen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden 2 und 3 in die Einbürgerung der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen bzw. die Beschwerdeführenden 2 und 3 einzubürgern (Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer act. 1]).
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. Dezember 2016 verzichten die Beschwerdeführenden auf eine Bemerkung zur vorinstanzlichen Stellungnahme.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Vorinstanzliche Verfügungen über eine erleichterte Einbürgerung können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind als Verfügungsadressaten zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als deren Mutter durch den Nichteinbezug ihrer Kinder in ihre erleichterte Einbürgerung besonders berührt und daher sowohl im eigenen Namen als auch als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
30. September 2016 den Beizug der Strafakten ihres Vaters bzw. ehemaligen Lebenspartners. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.w.H.).
Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise bereits aus den vorliegenden Akten. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 vor. Daraus ergibt sich, dass der Vater der Kinder wegen mehrfachen Entziehens von Minderjährigen und wegen mehrfacher qualifizierter Entführung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die weiteren Strafakten würden zu anderweitigen Erkenntnissen führen als diejenigen, welche aus dem erwähnten (letztinstanzlichen) Strafurteil des Bundesgerichts gewonnen werden können. Es kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von der beantragten Beweismassnahme abgesehen werden.
Die Vorinstanz macht in ihrer Verfügung vom 30. August 2016 geltend, nach konstanter Praxis werde das Kind in die Einbürgerung seines Elternteils dann nicht einbezogen, wenn der Einbezug nicht gerechtfertigt wäre. Vorliegend stelle sich die Frage, ob besondere Gründe vorliegen würden, die geeignet wären, ein Abweichen von der geltenden Praxis hinsichtlich des Einbezugs der Beschwerdeführenden 2 und 3 in die erleichterte Einbürgerung ihrer Mutter zu rechtfertigen. Der Einbezug eines Kindes im Falle einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 BüG setze voraus, dass das unmündige Kind seit mindestens zwei Jahren in der Schweiz lebe und im Wesentlichen mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche vertraut sei. Selbst der Einbezug des Kindes in die erleichterte Einbürgerung nach Art. 28 BüG sei in der Regel nur möglich, wenn das Kind seit sechs Jahren im gemeinsamen Haushalt seines Elternteils mit dessen schweizerischem Ehegatten lebe. Im Ausland wohnhafte, unmündige Kinder eines in der Schweiz wohnhaften Bewerbers könnten in die Einbürgerung einbezogen werden, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden seien. Den
Bestimmungen sei gemeinsam, dass sie für den Einbezug in die Einbürgerung einen Bezug zur Schweiz, sei es insbesondere in Form eines legalen Aufenthalts in der Schweiz oder in Form einer (engen) Verbundenheit mit der Schweiz voraussetzten. Darüber hinaus müsse das Kind auch die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen selber erfüllen. Die Kinder der Beschwerdeführerin seien in der Schweiz zur Welt gekommen und hätten bis zu ihrer Entführung bei ihrer Mutter im gleichen Haushalt gelebt. Sie seien im Jahr 2011 im Alter von fünf bzw. drei Jahren von ihrem nigerianischen Vater nach Nigeria entführt worden. Sämtliche Versuche der Mutter, den Aufenthaltsort der Kinder ausfindig zu machen, seien leider erfolglos geblieben. Bis heute sei nicht bekannt, wo sich die Kinder konkret befinden würden. Dem SEM sei bewusst, dass die Kinder auf unrechtmässigem Weg daran gehindert würden, bei ihrer Mutter in der Schweiz zu leben. Vom grundsätzlichen Wohnsitzerfordernis könne unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden. Gleichwohl müssten die Beschwerdeführenden trotz ihres jungen Alters eine aktuelle Verbundenheit mit der Schweiz nachweisen können. Vorliegend seien seit beinahe fünf Jahren keinerlei Informationen über die Kinder erhältlich. Das SEM habe keine Möglichkeit zu klären, ob die Kinder die weiteren notwendigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen oder Ausschlussgründe vorliegen würden. Fakt sei, dass das SEM das Schweizer Bürgerrecht trotz der aussergewöhnlichen Umstände nicht ohne vorgängige Prüfung der zwingenden Einbürgerungsvoraussetzungen erteilen könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass eine Einbürgerung allenfalls das Zurückbringen der Kinder in die Schweiz erleichtern könnte.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In die Einbürgerung werden in der Regel - worauf auch die Beschwerdeführenden hinweisen - die minderjährigen Kinder des Bewerbers einbezogen (Art. 33 BüG). Gemäss der ständigen Praxis erfolgt jedoch grundsätzlich kein Einbezug der Kinder bei Gesuchen um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG, wenn diese im Ausland wohnen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch bereits in BVGE 2007/29 fest, dass der Einbezug unmündiger Kinder in eine erleichterte Einbürgerung indessen auch bei fehlendem Wohnsitz der Kinder in der Schweiz nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Vorausgesetzt wird jedoch das Vorliegen besonderer Gründe, die geeignet sind, ein Abweichen von der geltenden Praxis zu rechtfertigen. Ein Einbezug der Kinder ohne Vorliegen
besonderer Gründe verletzt hingegen Bundesrecht (vgl. E. 7 ebenda). In BVGE 2007/29 verneinte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen besonderer Gründe. Diese Schlussfolgerung rechtfertigte sich dabei gemäss den dortigen Ausführungen umso mehr, als an den Integrationsaussichten des im Senegal lebenden Kindes zumindest gewisse Zweifel anzubringen waren. Das Kind hatte zwar offenbar Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache und lebte in intakten familiären Beziehungen. Es hatte sich hingegen nur besuchsweise in der Schweiz aufgehalten und war im Gesuchszeitpunkt schon 14 bzw. im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bereits 16 Jahre alt gewesen (E. 7.3 ebenda).
Die Beschwerdeführenden wenden rechtsmittelweise ein, in casu würden besondere Umstände vorliegen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien in der Schweiz geboren worden; sie hätten jahrelang mit der Beschwerdeführerin, die nunmehr Schweizer Bürgerin sei, gelebt. Beide seien noch relativ jung. Die Beschwerdeführerin verfüge über das alleinige Sorgerecht. Die Kinder seien rechtswidrig ins Ausland entführt worden, wo sie noch lebten bzw. wo sie rechtswidrig zurückgehalten würden. Der rechtmässige Zustand wäre, dass die Kinder bei ihrer Mutter in der Schweiz leben würden. Es könne unter diesen Umständen nicht angehen, infolge eines rechtswidrigen Aktes die Einbürgerung der minderjährigen Kinder zu verweigern. Es sei vielmehr sachgerecht, die Kinder in Nachachtung dieses Grundsatzes der Einheit des Bürgerrechts miteinzubeziehen, was gewissermassen als positive Nebenfolge den Schutz durch die schweizerischen Behörden ermöglichen und die Ausreise aus Nigeria erleichtern würde. Die vom SEM vorgebrachten Argumente vermöchten nicht zu überzeugen. Es übersehe zunächst, dass gemäss eindeutigem Gesetzeswortlaut der Miteinbezug der minderjährigen Kinder einer Gesuchstellerin der Grundsatz sei, nicht umgekehrt. Der angefochtene Entscheid trage sodann den erwähnten Umständen nicht genügend Rechnung. Die aktuelle Verbundenheit mit der Schweiz ergäbe sich ohne Weiteres dadurch, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 (zehn bzw. acht Jahre alt) hier geboren worden seien, hier mehrere Jahre gelebt und eine Mutter hätten, die Schweizerin sei. Es erscheine nicht sachgerecht, dass die Vorinstanz davon ausgehe, es bestünden Einbürgerungshindernisse, zumal sie Kinder in diesem Alter (bzw. unter 12 Jahren) gemäss eigenen Angaben generell keiner gesonderten Prüfung unterziehe, sondern diese ohne Weiteres miteinbeziehe und einbürgere (vgl. Beschwerde vom 30 . September 2016).
Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführenden 2 und 3 in die erleichterte Einbürgerung ihrer Mutter einbezogen werden können bzw. ob besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, die Kinder
trotz Wohnsitzes im Ausland - in die Einbürgerung ihrer Mutter einzubeziehen (vgl. E. 5.1).
Sofern das SEM geltend macht, die Beschwerdeführenden 2 und 3 könnten keine aktuelle Verbundenheit mit der Schweiz nachweisen und es diesbezüglich ausführt, der Einbezug eines Kindes im Falle der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 BüG setze voraus, dass das unmündige Kind seit mindestens zwei Jahren in der Schweiz lebe und im Wesentlichen mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sei sowie diesbezüglich auf Art. 14 Bst. b BüG verweist, so verkennt es, dass das Gesetz bei Bewerbern um die erleichterte Einbürgerung auf das Vertrautsein mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen verzichtet. Lediglich im Kontext der ordentlichen Einbürgerung wird dieses Kriterium kumulativ zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse verlangt (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG sowie Urteil BVGer C-3033/2010 vom
13. Juni 2012 E. 5.1). Der für die erleichterte Einbürgerung einschlägige Art. 26 BüG setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Die Integration zeichnet sich dabei durch die Fähigkeit zu einer selbständigen Lebensführung sowie durch das Interesse und die Teilhabe am öffentlichen und sozialen Leben aus. Sprachkenntnisse haben in diesem Rahmen die Funktion einer Schlüsselkompetenz (vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG). Ihr Fehlen ist Indiz dafür, dass der Betreffende am sozialen Leben des Gastlandes nicht teilnehmen kann oder will und damit unzureichend integriert ist (vgl. BVGE 2008/46
E. 5.2.2 mit Hinweisen). Kinder bzw. Jugendliche, welche in das Gesuch einbezogen werden, müssen grundsätzlich die Einbürgerungsvoraussetzungen selber erfüllen. Bei individuellen Einbürgerungshindernissen ist deshalb der Einbezug nicht möglich (vgl. dazu Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration <http://www.sem.admin.c h> Publikation & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Kapitel 4, Ziff. 4.3.2.1.).
Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass die mittlerweile 11 bzw. 9 Jahre alten Beschwerdeführenden 2 und 3 - wie bereits erwähnt - im Jahr 2006 bzw. 2008 in der Schweiz geboren wurden und ihre ersten fünf bzw. dreieinhalb Jahre ihres Lebens hier verbrachten. Sie lebten damals mit ihrer Mutter, die gemäss eines Berichts des M. vom 6. Juli 2016 während der ersten Lebensjahre ihre Hauptbezugsperson gewesen sei (vgl. Beschwerdebeilage 3). Nach der Entführung durch ihren Vater am 15. Oktober 2011 wurden die Kinder damit aus einem Umfeld herausgerissen, das altersbedingt noch von der Mutter - die seit dem Jahr 2006 in der Schweiz lebt und
im Jahr 2016 eingebürgert wurde - geprägt war. Weiter gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 seit nunmehr fast 6 Jahren nicht mehr in der Schweiz leben und aufgrund des Zeitablaufs und des Umstands, dass sie sich seither bei Familienangehörigen in Nigeria befinden, nicht angenommen werden kann, sie würden (noch) über altersgemässe Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen oder überhaupt irgendeinen aktuellen Bezug zur Schweiz aufweisen. Mit diesen Ausführungen sind bezüglich der Integration der Kinder in die schweizerischen Verhältnisse erhebliche Zweifel angebracht. Kommt hinzu, dass der Zeitpunkt der Rückkehr der Kinder in die Schweiz völlig offen ist, zumal ihr genauer Aufenthaltsort in Nigeria bis heute unbekannt ist, über ihr Schicksal keine weiteren Angaben bestehen und auch die Beschwerdeführerin keinerlei Kontakte zu ihren Kindern hat (vgl. bereits erwähntes Schreiben des M. [Beschwerdebeilage 3] sowie Urteil des BGer 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 5).
Sofern die Beschwerdeführenden diesbezüglich einwenden, Kinder unter 12 Jahren würden generell keiner gesonderten Prüfung unterzogen werden, sondern diese würden vielmehr ohne Weiteres in die Einbürgerung miteinbezogen und eingebürgert werden, so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Das SEM benötigt zwar nur bei Einbezug von Kindern ab 12 Jahren in die erleichterte Einbürgerung eines Elternteils in jedem Fall im Erhebungsbericht Informationen zur Integration der Kinder in der Schweiz (vgl. Handbuch Bürgerrecht, a.a.O, Ziff. 4.3.2.3.), hingegen ist nicht auszuschliessen, dass auch bei Kindern unter 12 Jahren weiterführende Abklärungen gemacht werden. Dies umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Kinder im Ausland leben, ansonsten das Vorliegen besonderer Gründe gar nicht geprüft werden könnte (vgl. E. 5.1).
Es soll vorliegend nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 absolut unverschuldet an vorliegender Situation sind. Nichtsdestotrotz vermögen die von den Beschwerdeführenden dargelegten Umstände bzw. das geschehene Unrecht im Kontext der obgenannten Ausführungen (vgl. E. 5.5) keinen Einbezug der Kinder in die Einbürgerung ihrer Mutter zu rechtfertigen. Auch die aus einem Einbezug (allenfalls) resultierenden positiven Nebenfolgen - worauf beschwerdeweise hingewiesen wird
können hierbei nicht ausschlaggebend sein. Es ist auch nicht so, dass den Beschwerdeführenden 2 und 3 die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung gänzlich verwehrt bliebe, stünde ihnen nach ihrer Rückkehr in die Schweiz doch die Möglichkeit offen, je ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 31a BüG zu stellen, sofern die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt wären (vgl. Art. 31a Abs. 1 BüG). Damit würde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kinder nicht in die Einbürgerung ihrer Mutter
einbezogen werden konnten, weil sie zur Zeit ihrer Einbürgerung im Ausland lebten (vgl. dazu auch Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2001 1959).
Vor diesem Hintergrund erscheint es im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht gerechtfertigt, die Beschwerdeführenden 2 und 3 in die erleichterte Einbürgerung ihrer Mutter einzubeziehen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [ ] retour)
das Migrationsamt des Kantons Zürich
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Susanne Stockmeyer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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