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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-4032/2016

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-4032/2016
Datum:14.12.2017
Leitsatz/Stichwort:Asylverfahren (Übriges)
Schlagwörter : Beschwerde; Vermögenswert; Beschwerdeführer; Beschwerdeführenden; Akten; Beweis; Vermögenswertabnahme; Verfahren; Vermögenswerte; Sonderabgabe; Person; Recht; Verfügung; Herkunft; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Schweiz; Sozialhilfe; Urteil; Sachverhalt; Betrag; Beweismittel; Gestellten; Bundesverwaltungsgericht; Erwerbseinkommen; Summe; Reichte; Zeuge; Sichergestellte; Sichergestellten
Rechtsnorm: Art. 113 StPO ; Art. 26 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 30 VwVG ; Art. 32 VwVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ; Art. 93 ZGB ;
Referenz BGE:130 II 169; 130 II 482; 132 II 113; 134 I 140; 141 I 60; ;
Kommentar zugewiesen:
CHRISTOPH AUER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008
WALDMANN, BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 30 Art, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4032/2016

U r t e i l  v o m  1 4.  D e z e m b e r  2 0 1 7

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien 1. A. ,

2. B. ,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vermögenswertabnahme.

Sachverhalt:

A.

Der aus Belarus stammende A. (geb. [ ], Beschwerdeführer 1) verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Mutter B. (geb. [ ], Beschwerdeführerin 2) im September 1999. Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland reisten die beiden am 23. September 2013 in die Schweiz ein und ersuchten hier gleichentags um Asyl. Am 28. Oktober 2013 trat das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Betroffenen nach Deutschland an. Mit Urteilen vom 3. Dezember 2013 (E- 6354/2013 und E-6355/2013) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerde gut und wies die Vorinstanz an, die Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 und seiner Mutter in der Schweiz durchzuführen.

B.

Am 14. Januar 2014 hob die Vorinstanz die Nichteintretensentscheide vom

28. Oktober 2013 auf und hielt fest, die nationalen Asylverfahren würden wieder aufgenommen. Mit separaten Verfügungen vom 11. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer 1 und seine Mutter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 23. September 2013 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden wiederum rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 hob das SEM die angefochtene Verfügung am 29. Juli 2015 im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels wegen Verlustes eines wesentlichen Aktenstückes (Anhörungsprotokoll) auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das entsprechende Beschwerdeverfahren schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2015 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (E-1676/2015). Parallel dazu strengten die Beschwerdeführenden mehrere Rechtsmittelverfahren i.S. Akteneinsicht, Ausstand, etc. an und leisteten behördlichen Anordnungen wiederholt unentschuldigt keine Folge, was die Durchführung der fraglichen Asylverfahren verzögerte.

C.

Anlässlich einer Personenkontrolle wurde am 11. April 2016 in X. festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 Bargeld in der Höhe von

€ 9‘050.- auf sich trug (Vorakten zur Vermögenswertabnahme [SEM act.] 1

und 1b). Die Zuger Polizei nahm ihm dieses Geld bis auf einen Betrag von

€ 100.- ab und überwies die daraus resultierende Gesamtsumme von umgerechnet Fr. 9‘558.60 (dem Gegenwert von € 8‘950.-) mit Valuta vom

15. April 2016 auf das Sonderabgabekonto bei der Vorinstanz (SEM act. 1d bzw. SEM act. 4). Im Verlaufe der Effektenkontrolle stiess die Beschwerdeführerin 2 hinzu. Bei der anschliessenden Befragung zur Herkunft des abgenommenen Geldes auf dem Hauptposten in Zug verweigerte ihr Sohn jegliche Aussagen (SEM act. 1a).

D.

    1. Mit gemeinsamem Schreiben vom 12. April 2016 beantragten die Beschwerdeführenden Einsicht in sämtliche Akten des „Einzugsverfahrens“ und verlangten die unverzügliche Rückerstattung der abgenommenen Vermögenswerte (SEM act. 2). Bei den zuständigen Stellen beschwerten sie sich gleichzeitig gegen das Vorgehen der Zuger Polizei.

    2. Am 25. April 2016 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 die gewünschten Aktenkopien zukommen und forderte ihn auf, sich schriftlich zu den sichergestellten Vermögenswerte zu äussern und deren Herkunft mittels geeigneter Dokumente zu belegen (SEM act. 4). Die Beschwerdeführerin 2 wurde gleichentags dahingehend informiert, dass sich die Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle im Eigentum des Beschwerdeführers 1 befunden hätten. Das Verfahren betr. Sicherstellung werde daher unter dem Namen ihres Sohnes fortgeführt.

    3. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2016 erklärten die Betroffenen, der beschlagnahmte Betrag gehöre, entsprechend der jeweiligen Zweckbestimmung, teils dem Beschwerdeführer 1, teils der Beschwerdeführerin 2. Das Geld sei für Monatskarten des öffentlichen Verkehrs ab Mai 2016, Zahnbehandlungen (Sohn), die Herstellung von Zahnprothesen (Mutter) und die Begleichung von Gerichtskosten bestimmt gewesen. Die Vermögenswerte stammten aus Sozialhilfegeldern für den Monat April 2016 sowie in früheren Jahren in Deutschland erzielten Erwerbseinkommen. Wegen der Instabilität des Wechselkurses seien die in Schweizerfranken ausgerichteten Sozialhilfebeiträge und die für die Monatsabonnemente vorgesehen gewesenen Auslagen in Euro umgetauscht worden. Als Beweismittel reichten sie zwei Kostenvoranschläge für Zahnbehandlungen und zwei Schreiben des Kantonsgerichts Zug betr. Rechtsöffnungen ein (SEM act. 5).

E.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 ordnete die Vorinstanz an, der dem Beschwerdeführer 1 abgenommene Betrag von Fr. Fr. 9‘558.60 werde auf das Sonderabgabekonto, lautend auf A. , überwiesen und in vollem Umfang an die vom Kontoinhaber zu leistende Sonderabgabe angerechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, bislang seien keine Beweismittel vorgelegt worden, welche die Herkunft der Gelder eindeutig nachweisen würden. Insbesondere hätten es die Beschwerdeführenden unterlassen, Unterlagen einzureichen, die aufzeigten, wie sie in den Besitz der angeblichen Rücklagen aus ihren früheren Erwerbseinkommen gelangt seien. Beim Bezug von Sozialhilfeleistungen bestünden zudem kaum Sparmöglichkeiten, weshalb die angegebenen Gründe für das Wechseln jener Beträge in Euro unglaubhaft erschienen.

F.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2016 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückerstattung der sichergestellten Geldbeträge. In formeller Hinsicht ersuchen sie u.a. um vollumfängliche Akteneinsicht und Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Bezogen auf die Vermögenswertabnahme kritisieren sie einleitend die Begleitumstände der ihr zu Grunde liegenden Personenkontrolle vom 11. April 2016. In der Sache selbst bringen sie im Wesentlichen vor, die Vermögenswerte hätten sich zum Abnahmezeitpunkt zwar in der Obhutssphäre des Beschwerdeführers 1, nicht jedoch in dessen alleinigem Eigentum befunden. Das nicht ihm gehörende Geld (rund Fr. 8‘079.-) habe ihm seine Mutter vielmehr aus Sicherheitsgründen anvertraut.

Der Anspruch auf Rückerstattung stütze sich vorliegend ausschliesslich auf Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG. Die Summe setze sich zu einem überwiegenden Teil aus Rückstellungen von einst in Deutschland generierten Arbeitseinkommen, zu einem geringen Teil (Fr. 410.- pro Person) aus Sozialhilfe für den Monat April 2016 zusammen. Die Herkunft solcher Gelder müsse, der vorgenannten Norm entsprechend, nicht nachgewiesen werden können. Gemäss Art. 113 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) sei der Beschwerdeführer 1 ohnehin nicht zu einer entsprechenden Aussage verpflichtet gewesen. Der vorinstanzliche Einwand des Verweigerns jeglicher Aussagen erweise sich deshalb als willkürlich. Abgesehen davon sei es ihnen aufgrund ihres Zahlungsund Verbrauchsverhaltens möglich gewesen, die Sozialhilfe für den Monat April 2016 von insgesamt Fr. 820.- für die zweite Monatshälfte aufzusparen. Mit den nunmehr eingereichten Unterlagen (zwei Arbeitsverträge, ein Steuerbescheid) seien im Übrigen jetzt auch die vorgenommenen Rückstellungen aus den in Deutschland erwirtschafteten Einkünften nachgewiesen. Vom eingezogenen Betrag hätten sie Fr. 158.- für den Kauf von Fahrkarten, Fr. 5‘618.40 für Zahnbehandlungen des Beschwerdeführers 1, mindestens Fr. 3‘000.- für Zahnprothesen der Beschwerdeführerin 2 und einen Restposten für zahlreiche Gerichtskosten verwenden wollen.

Der Beschwerdeschrift beigelegt waren nebst den obgenannten Beweismitteln zwei Fotografien vom Ort der Personenkontrolle, ein während des Polizeieinsatzes erstelltes Elektrokardiogramm betr. die Beschwerdeführerin 2 sowie zwei Kontoauszüge von „PostFinance“ (je in Kopie).

G.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Juli 2016 teilte das Bundeverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über die weiteren Anträge, soweit erforderlich, zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.

H.

In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2016 spricht sich die Vorinstanz, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe, für die Abweisung der Beschwerde aus und verweist ergänzend auf die zivilrechtlichen Folgen bei der Vermischung von Eigentum sowie darauf, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz im September 2013 bloss Vermögenswerte im Umfang von Fr. 180.- bzw. Fr. 25.- deklariert hätten, was den jetzigen Ausführungen zur Herkunft des Geldes offensichtlich widerspreche.

I.

Replikweise halten die Beschwerdeführenden am 19. September 2016 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Hierbei beantragen sie nachträglich die Einvernahme von C. und D. als Zeugen bzw. Zeugin. Ausserdem erheben sie zusätzliche formelle Rügen (insbesondere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) und fügen an, sie hätten die Ersparnisse aus den Gehältern bei der Einreise in die Schweiz von Gesetzes wegen nicht zu deklarieren brauchen.

J.

Am 30. September 2016 verwies die Instruktionsbehörde den Entscheid über die Durchführung von Zeugeneinvernahmen in das Endurteil.

K.

Bereits am 30. Juni 2016 hatte das SEM im wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Asylverfahren festgestellt, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2017 ab (E-4737/2016). Mit gleichem Datum wurde auch das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen (E-1680/2015).

L.

Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Der Beschwerdeführer 1 ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung auf der Grundlage der Behauptung, ein Teil der sichergestellten Summe gehöre ihr, besonders berührt und hat dadurch ein schutzwürdiges Interesse an einer Abänderung des fraglichen Entscheids. Sie ist daher ebenfalls beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

    4. Verfahrensgegenstand bildet einzig die von der Vorinstanz am 20. Mai 2016 angeordnete Vermögenswertabnahme. Nicht näher einzugehen ist auf die wiederholt geäusserte Kritik am Vorgehen der Zuger Polizei, des Sozialamtes des Kantons Zug (Abteilung Soziale Dienste Asyl) sowie weiterer Behörden jenes Kantons (Staatsanwaltschaft, Kantonsgericht). Gemäss den Akten sind die Beschwerdeführenden gegen die entsprechenden Entscheide denn auch rechtsmittelweise vorgegangen. Analoges gilt hin-

sichtlich der Begleitumstände der Vermögenswertabnahme. Im dargelegten Rahmen ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 49 ff. VwVG).

2.

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

Die Beschwerdeführenden verlangen in der gemeinsamen Rechtsschrift vom 27. Juni 2016 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Replik beantragen sie sodann die Einvernahme einer Zeugin und eines Zeugen. Ferner rügen sie eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) sowie der Aktenführungspflicht und ersuchen um vollumfängliche Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG).

    1. Was das Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 EMRK anbelangt, so gilt vorweg klarzustellen, dass diese Bestimmung grundsätzlich nur in zivilund strafrechtlichen Angelegenheiten zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer C-1186/2006 vom 19. März 2009 E. 3 m.H., siehe ferner Art. 40 VGG). Asylrechtliche Vermögenswertabnahmen fallen weder in die eine noch die andere Kategorie. Aus Art. 6 EMRK können die Betroffenen daher nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Auch ansonsten besteht hier keine Veranlassung, von besagtem Grundsatz abzuweichen.

    2. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV wird bloss pauschal, als Vorwurf an die Gerichte und Behörden, keine faire Verfahren durchzuführen, erhoben.

      Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches

      den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u. Art. 32 N. 8 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,

      Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.).

    3. Soweit die gerügten Gehörsverletzungen nicht in einem Zusammenhang zu den beantragten Zeugeneinvernahmen bzw. zum Untersuchungsgrundsatz schlechthin stehen (siehe hierzu E. 3.4 - 3.7 hiernach), lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer 1 vom SEM am 25. April 2016 Gelegenheit erhielt, sich vorgängig zur Angelegenheit zu äussern (SEM act. 4). Davon machten er und seine Mutter mittels Stellungnahme vom

      9. Mai 2016 Gebrauch (SEM act. 5). Die Vermögenswertabnahme als solche erging in Form einer mit Rechtsmittelbelehrung versehener Verfügung. Ihr angehängt war ein Auszug aus den wichtigsten Rechtsgrundlagen (SEM act. 6). Den Beschwerdeführenden war es denn problemlos möglich, sich wirksam in das Verfahren einzubringen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Im Rechtsmittelverfahren wurde ihnen überdies ein Replikrecht eingeräumt (BVGer act. 5). Entgegen der Darstellung der Betroffenen wussten sie, was für Sachverhaltselemente in erster Linie bewiesen werden sollten. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die angefochtene Verfügung, in welcher u.a. argumentiert wird, es fehlten Unterlagen, die aufzeigten, wie die Beschwerdeführenden in den Besitz von Ersparnissen aus früherem Erwerbseinkünften gekommen seien (SEM act. 6, Seite 2 unten). Zusätzlicher Erläuterungen bedurfte es weder in früheren Verfahrensabschnitten noch in diesem Rechtsmittelverfahren. Die entsprechende Rüge erweist sich folglich als unbegründet.

    4. Wie erwähnt, beantragen die Beschwerdeführenden ergänzend die Einvernahme von C. als Zeugen und von D. als Zeugin. Über diese Beweisanträge wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 33 N. 38).

    5. Das Erfordernis von Zeugeneinvernahmen begründen die Beschwerdeführenden, wie angetönt, mit dem im Verwaltungsverfahren geltenden

      Untersuchungsgrundsatz. Demnach sorgen die Behörden - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4), es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweismittel (siehe hierzu CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 37 zu Art. 12, ferner Urteile des BGer 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 1C_254/2008 vom 15.September 2008 E. 4.2).

    6. Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

    7. Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Mittel zur Sachaufklärung geltend gemacht wird, gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Anspruch lediglich die erheblichen Parteivorbringen umfasst. Bezogen auf den Verfahrensgegenstand erschliesst sich der entscheidsrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Die lose und ohne Systematik aneinandergereihten Argumente und Rügen betreffen hauptsächlich Nebenschauplätze (vgl. E. 1.4 hiervor) und sind mit Blick auf den Ausgang des jetzigen Verfahrens insoweit ohne Belang. Dass die Beschwerdeführenden ihren Standpunkt ansonsten umfassend darlegen konnten, wurde bereits dargelegt (siehe

      E. 3.3 weiter oben). Auch der Einvernahme von C. und D. bedarf es nicht. Gemäss Beschwerdeschrift handelt es sich um die Eltern der Beschwerdeführerin 2. Als Zeuge und Zeugin sollen sie der Replik zufolge bestätigen, dass ein Teil der sichergestellten Summe aus früheren Arbeitseinkommen stammt. Vorliegend wird allerdings gar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführenden während ihrer Anwesenheit in Deutschland bis ins Jahr 2013 Einkünfte als unselbständiger resp. im Fall der Beschwerdeführerin 2 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftet haben. Vielmehr geht es hier vorab darum, ob davon Ersparnisse vorhanden sind und vor allem, wie und wann die Betroffenen auf allfällige Rückstellungen zurückgegriffen haben. Von daher ist nicht anzunehmen, dass etwaige Zeugenaussagen zu Erkenntnissen führten, die über das aus den Akten bereits Bekannte hinausgehen. Diesbezügliche oder sonstige Anordnungen erübrigen sich indes nur schon deshalb, weil Ersparnisse aus Erwerbseinkommen, welche vor Beginn der Sonderabgabepflicht erzielt worden sind, unabhängig vom Herkunftsnachweis ebenfalls der Vermögenswertabnahme unterliegen (siehe dazu eingehender E. 5.6 hiernach). Von den beantragten Beweisvorkehren kann deshalb in vorweggenommener Beweiswürdigung willkürfrei und ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). Die Akten BVGer E-1676/2015 wurden hingegen antragsgemäss herangezogen.

    8. In Bezug auf den wiederholt gestellten Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht wiederum ist ergänzend festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 25. April 2016 vollumfänglich Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte (SEM act. 4). Inzwischen sind vier weitere Aktenstücke hinzugekommen. Die in der Vernehmlassung angesprochenen Aktenstücke SEM act. 10-12 (je ein Personalienblatt vom Empfangszentrum, Auszug aus der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2013) betreffen Unterlagen aus dem Hauptverfahren Asyl; deren Inhalt ist den Betroffenen aus den entsprechenden Verfahren bekannt. Bei SEM act. 13 handelt es sich derweil um eine nicht editionspflichtige Telefonnotiz zur amtsinternen Meinungsbildung. Auf sonstige Aktenstücke wurde nicht zurückgegriffen.

      In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz in der Replik vor, ihrer Paginierungsund Aktenführungspflicht nur in unvollständiger Weise nachgekommen zu sein. Hierbei bezweifeln sie die Existenz des betreffenden Sonderabgabekontos und schliessen daraus

      auf eine „Zweckentfremdung der enteigneten Beträge“. Die Aktenführungspflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich werden, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Das SEM hat die Akten i.S. Vermögenswertabnahme paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen. Auch die damals eingereichten Beweismittel fanden darin Eingang. Für die Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme werden individuelle Konti eingerichtet. Kontoinhaber ist der Bund (zum Ganzen siehe Art. 11 AsylV2 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312). Ausdrücklich auf den Namen des Beschwerdeführers 1 lautend, ist das fragliche, von der Vorinstanz eröffnete Sonderabgabekonto hinreichend „identifiziert“. Belege dafür, dass die sichergestellte Summe dem Konto tatsächlich im verfügten Sinne gutgeschrieben wurde, finden sich in den Beilagen zu SEM act. 4, Angaben zur Höhe sowie den Modalitäten der zu leistenden Sonderabgabe im Anhang zur angefochtenen Verfügung (SEM act. 6). Von einer Zweckentfremdung von Mitteln kann mithin keine Rede sein. Den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren 8 und 9 (Einsicht in die Auszüge der Sonderabgabekonti) ist deshalb nicht stattzugeben, sieht man einmal davon ab, dass für die Beschwerdeführerin 2 gar kein Sonderabgabekonto eröffnet wurde. Für die Gründe, warum dem so ist, wird auf die materiellen Erwägungen verwiesen. Damit ist den Anforderungen von Art. 26 ff. VwVG Genüge getan.

    9. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung von Beweisregeln, eine willkürliche Aktenwürdigung sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Fragen bilden ebenfalls Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung.

4.

Sozialhilfe-, Ausreiseund Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind - soweit zumutbar - zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG). Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG).

    1. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können

      solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn die Betroffenen nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbsoder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), die (sonstige) Herkunft nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag (gegenwärtig Fr. 1000.-) übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2).

    2. Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2). Ebenso wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründet die erste Vermögenswertabnahme - ab Rechtskraft der entsprechenden Verfügung - die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV 2). Die Sonderabgabepflicht endet (u.a.), wenn der Maximalbetrag von Fr. 15‘000.- erreicht ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV2).

    3. An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Gibt es demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Ungereimtheiten, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen geschlussfolgert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-3980/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 4.3 m.w.H.).

5.

    1. Die Vermögenswertabnahme setzt voraus, dass der abgenommene Geldbetrag zum Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Person darstellte (vgl. hierzu Urteil des BGer 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2). Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, erklärten die Beschwerdeführenden, nachdem der Beschwerdeführer 1 anfänglich jegliche Aussage verweigert hatte, ein Grossteil der sichergestellten Summe (rund Fr. 8‘079.- von insgesamt Fr. 9‘558.60) gehöre der Beschwerdeführerin 2. Letztere habe ihren Anteil aus Sicherheitsgründen vorübergehend ihrem Sohn überlassen. Es gilt daher vorerst zu prüfen, ob sich das dem Beschwerdeführer 1 (angeblich) anvertraute Geld als fremdes Eigentum charakterisiert, was den fraglichen Betrag der Vermögenswertabnahme zum vorneherein entziehen würde.

      Gemäss dem Bericht der Zuger Polizei vom 12. April 2016 befand sich das Geld anlässlich der tags zuvor durchgeführten Personenkontrolle in der linken Innentasche der angehaltenen Person in einem weissen Knistersack. Es sei gebündelt und in Blumenpackseidenpapier eingewickelt gewesen (SEM act. 1). Das wird nicht in Abrede gestellt. Unbesehen der Zweckbestimmung stand zum fraglichen Zeitpunkt also die ganze Summe im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers 1. Anzumerken wäre hierzu, dass das Geld weder für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet war (etwa durch Aufbewahrung in einem entsprechend beschrifteten Briefumschlag) noch sonst gesondert aufbewahrt wurde. Die Vermögenswerte sind mithin durch Vermischung in sein Eigentum übergegangen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-335/2017 vom 21. Juli 2017 E. 4.1, F-4034/2016 vom 10. Mai 2017 E. 5.2, C-2970/2012 vom

      7. Januar 2014 E. 5.2 oder C-3515/2012 vom 6. September 2013 S. 5, je m.H.). Die Vorinstanz durfte demnach im Sinne einer Vermutung davon ausgehen, das Geld stehe in dessen Eigentum (für das Privatrecht vgl. Art. 930 ZGB, ferner für das Schuldbetreibungsund Konkursrecht KARL SPÜHLER, Schuldbetreibungsund Konkursrecht I, 5. Aufl., Zürich 2011,

      S. 137). Die gegenteiligen Behauptungen und eingereichten Beweismittel eignen sich nicht dazu, die eben erläuterte Vermutung zu widerlegen, es sei zu einer Vermischung eigenen und fremden Geldes gekommen. Somit unterlag grundsätzlich der gesamte beim Beschwerdeführer 1 vorgefundene Betrag der Vermögenswertabnahme. Selbst ohne Vermischung änderte sich unter den konkreten Begebenheiten - im Ergebnis - nichts. Weil sich die Beschwerdeführerin 2 damals in einem hängigen Asylverfahren befand, hätte ihr der geltend gemachte Anteil an der sichergestellten Summe in Anwendung von Art. 87 AsylG andernfalls nämlich ebenfalls abgenommen werden dürfen.

    2. Zu prüfen bleibt, ob die (legale) Herkunft der Geldsumme, die sich laut Darstellung der Beschwerdeführenden aus unterschiedlich hohen Beträgen zusammensetzt (je Fr. 410.- aus Sozialhilfe für den Monat April 2016, rund Fr. 7‘670.- bzw. Fr. 1‘069.- aus früheren Erwerbseinkommen), ausgewiesen ist. Diesfalls würde ein Betrag von Fr. 1‘000.- belassen (vgl. Art. 87

      Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2), andernfalls lediglich ein Freibetrag von derzeit Fr. 100.-. Nicht eingezogen werden hingegen Leistungen der Sozialhilfe (siehe E. 5.4 weiter unten) und, vorbehältlich der noch zu erläuternder Ausnahmen, Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen (E. 5.5 und 5.6 hiernach).

    3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Herkunft der bei ihnen vorgefunden Vermögenswerte in jedem Fall nachweisen. Der klare Wortlaut von Art. 87 Abs. 1 und 2 AsylG lässt keine andere Interpretation zu. Es handelt sich um eine von Gesetzes wegen vorgesehene Beweislastumkehr, die betroffene Person kann die Beschlagnahme der Vermögenswerte also nur dadurch verhindern, indem sie deren Herkunft nachweist (in Bezug auf die gleichlautende altrechtliche Regelung siehe explizit Urteil des BGer 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). Der Hinweis auf Art. 113 Abs. 1 StPO vermag die Beschwerdeführenden nicht davon zu entbinden, zumal die Vermögenswertabnahme als solche nicht in einem straf-, sondern einem verwaltungsrechtlichen Verfahren erging. Dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Personenkontrolle die Aussagen verweigerte, hat ihm vorliegend im Übrigen nicht zum Nachteil gereicht, basiert die angefochtene Verfügung doch allein auf den späteren Parteivorbringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln.

    4. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden zufolge stammen von der sichergestellten Summe Fr. 820.- (oder Fr. 410.- pro Person) aus noch nicht verbrauchten Sozialhilfeleistungen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Erklärungen aufgrund der tiefen, lediglich existenzsichernden Beträge der Sozialhilfeleistungen nicht überzeugen. Laut den Asylakten sind die Beschwerdeführenden im Herbst 2013 ohne nennenswerte finanzielle Mittel in die Schweiz eingereist. Seither wurden sie die meiste Zeit von der öffentlichen Hand unterstützt. Einer bewilligungsund somit sonderabgabepflichtigen Erwerbstätigkeit gingen sie hierzulande nie nach. Bei zweckentsprechender Verwendung bieten sich daher kaum Sparmöglichkeiten (vgl. beispielsweise F-335/2017 E. 4.4 oder F-4034/2016 E. 5.2 m.H.). Wohl erfolgten auf dem gemeinsamen Postkonto am 31. März 2016 zwei Gutschriften à Fr. 410.-. Dass anlässlich der Personenkontrolle noch der ganze Betrag vorhanden gewesen sein soll, erscheint im dargelegten Kontext indes nicht plausibel; dies umso weniger, als die Behörden zuvor eine Zeitlang gar keine Überweisungen auf jenes Konto getätigt hatten (siehe die entsprechenden Kontoauszüge vom 19. Dezember 2015 und

      14. April 2016). Ebenfalls keinen Sinn macht - stets unter der Prämisse

      des zweckgemässen Einsatzes der erhaltenen Hilfen - der umgehende Umtausch dieses Geldes in Euro. Die Gründe für das gewählte Vorgehen werden durch die Ausführungen auf Beschwerdeebene (z.B. Wechselkursschwankungen) nicht nachvollziehbarer, weshalb die strengen Anforderungen an den Herkunftsnachweis gemäss Art. 87 AsylG für die besagten Vermögensbestandteile nicht als erfüllt betrachtet werden können.

    5. Unstimmigkeiten bestehen auch hinsichtlich der restlichen Summe, die sich aus Gehaltsrückstellungen zusammensetzen soll. Wie schon erwähnt, deklarierten die Beschwerdeführenden, als sie Ende September 2013 als Asylsuchende in die Schweiz einreisten, lediglich Vermögenswerte im Umfang von Fr. 180.- bzw. Fr. 25.- (siehe Vernehmlassung [BVGer act. 4] und SEM act. 10 - 12). Darauf basierend richteten ihnen die zuständigen Behörden in der Folge Sozialhilfeleistungen aus. Ihre damaligen Angaben stehen, wie sich nun herausstellt, in offenkundigem Widerspruch zu den jetzigen Ausführungen, denen zufolge namhafte Gehaltsrücklagen aus früheren beruflichen Tätigkeiten vorhanden sind. Der nachträgliche Einwand in der Replik, Beträge unter € 10‘000.- brauchten nicht deklariert zu werden, erweist sich als unbehelflich. Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz um Asyl ersucht, weshalb sie den asylrechtlichen Bestimmungen unterstellt sind, die im fraglichen Bereich eine Offenlegungsund Nachweispflicht vorsehen. Art. 3 der Verordnung vom 11. Februar 2009 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs (SR 631.052) kommt in diesem Zusammenhang nicht zum Tragen. Wie genau die Betroffenen am 10. April 2016 (dieses Datum figuriert auf S. 10 der Beschwerdeschrift wie auch auf S. 10 der Replik) in den Besitz solch hoher Beträge gekommen sind, machen sie nach wie vor nicht transparent. Die bisher eingereichten Unterlagen (Arbeitsverträge aus den Jahren 2011 und 2012, Steuerbescheid vom Frühjahr 2012) eignen sich als Beleg vorgenannter Transaktion jedenfalls nicht. Da sich die Rechtmässigkeit der Vereinnahmung von Rückstellungen der beschriebenen Art bereits aus einem anderen Grund ergibt (siehe E. 5.6 nachfolgend), braucht auf das Nachweiserfordernis jedoch nicht näher eingegangen zu werden (zur Zulässigkeit der Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubstitution vgl. etwa Urteil des BVGer F-2682/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 6.3 m.H.).

    6. Wie ansatzweise dargetan, unterliegen aus dem Erwerbseinkommen stammende Mittel der Vermögenswertabnahme an sich nicht. Ausgenommen sind allerdings Ersparnisse aus Erwerbseinkommen, welche vor Beginn der Sonderabgabepflicht erzielt worden sind. Da - wie die Betroffenen

      versichern - vorliegend zur Hauptsache Rückstellungen aus ihren früheren beruflichen Tätigkeiten in Deutschland eingezogen wurden (siehe Beschwerdebeilagen), war es für diese Beträge ebenfalls zulässig, eine Vermögenswertabnahme durchzuführen (zum Ganzen vgl. Ziff. 8.5.2 der Vollzugsweisungen des SEM vom 1. Januar 2008 für Personen des Asylrechts, abrufbar unter www. sem.adm in.ch/ de/ hom e/publiservice/we isung en -kr eis-

      schreiben/asylg eset z/ sonderabg abe.ht m l , Stand 1. Juli 2015; ferner Urteil des BVGer C-721/2013 vom 28. August 2014 E. 5.1). Die Vermögenswertabnahme wird an die Sonderabgabe angerechnet. Die Maximalsumme beträgt Fr. 15‘000.- (siehe auch E. 4.2 hiervor). Dem wurde hier Rechnung getragen. Das vorinstanzliche Vorgehen entsprach im Falle der Beschwerdeführenden (wegen deren Asylverfahren dem Gemeinwesen nebenbei bemerkt nicht unerhebliche Kosten angefallen sind) deshalb den gesetzlichen Vorgaben.

    7. Zusammenfassend hat das SEM den Betrag von Fr. 9‘558.60 zu Recht gestützt auf Art. 87 Abs. 2 AsylG vereinnahmt und dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers 1 gutgeschrieben.

6.

Demzufolge verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht; der ihr zugrunde liegende rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 17

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsscheine)

  • die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [ Unterdossier Vermögenswertabnahme] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:

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