Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-7634/2016 |
Datum: | 29.05.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | Polizei; Desertion; Eltern; Person; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Eritrea; Vorinstanz; Verfügung; Aussagen; Flüchtlingseigenschaft; Asylgesuch; Ausreise; Wegweisung; Schweiz; Recht; Polizeidienst; Verfahren; Nationaldienst; Fluchtgründe; Befragung; Anhörung |
Rechtsnorm: | Art. 31 VVG ;Art. 44 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-7634/2016
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien A. , geboren am ( ), Eritrea,
( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N ( ).
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Aussagen zufolge im Dezember 2014 und gelangte via Äthiopien und diverse andere Länder am 21. April 2015 in die Schweiz. Er wurde am Tag seiner Einreise gestützt auf Art. 73 Abs. 1 AuG (SR 142.20) in Haft genommen. Am 23. April 2015 wurde er dem Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugeführt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. An der Befragung zur Person (BzP) im EVZ Kreuzlingen vom 30. April 2015 wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs gewährt.
Am 18. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht er bei den Befragungen (BzP und Anhörung) im Wesentlichen geltend, er sei in B. , Eritrea geboren und habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Geschwistern und seinen Eltern dort gelebt. Dort habe er auch die Grundschule von der ersten bis zur fünften Klasse besucht. Die sechste bis achte Klasse habe er in C. und die neunte bis elfte Klasse in D. besucht. Nach der Schule sei er zwecks Ausbildung nach E. gegangen und anschliessend nach Hause zurückgekehrt. Zwei Monate später sei er nochmals nach E. gegangen. Von dort aus sei er - zwei Monate später - nach G. versetzt worden, wo er die Polizeischule absolviert habe. Nach der Polizeischule sei er nach F. weiterversetzt worden, wo er im Wachdienst und in der Betreuung der Häftlinge gearbeitet habe. Er habe diesen Polizeidienst jedoch nicht akzeptieren können und sei daher nach ungefähr drei Monaten mit dem Bus geflohen. Drei beziehungsweise vier Monate später habe die Polizei angefangen, nach ihm zu suchen. Die Polizei sei auch zu ihm nach Hause gekommen und habe grossen Druck auf seine Eltern ausgeübt. Da seine Eltern ihn - der sich in der Zwischenzeit im Umland versteckt gehalten habe - nicht ausgeliefert hätten, seien sie inhaftiert und auf Kaution freigelassen worden. Im Januar 2014 habe er geheiratet. Aufgrund der Situation sei er schliesslich gezwungen gewesen, seine Eltern und das Land zu verlassen. Er und zwei andere Personen hätten deshalb bei Nacht die Grenze zu Äthiopien überquert. Von äthiopischen Soldaten seien sie nach Gorho-Sernay und anschliessend in das Camp Hitsats gebracht worden. Er sei danach nach Libyen weiteregereist, von wo er per Schiff nach Italien gelangt sei. Von dort aus sei er in die Schweiz weitergereist.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle in den Akten verwiesen.
Im Rahmen des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte und zwei Fotografien zu den Akten. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei das eine Bild in der Schule aufgenommen worden (er befinde sich rechts aussen auf dem Bild), das andere Bild zeigten ihn und seine Frau in der Kirche.
Mit Verfügung vom 25. November 2016 - eröffnet am 28. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das SEM vom 6. Dezember 2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2016 und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Bejahung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Das SEM überwies die Beschwerde gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VVG an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 - dem Beschwerdeführer am
28. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht - hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist hingegen nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen hat.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dasselbe gilt bei Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in diesen beiden Fällen vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die sogenannten Vorfluchtgründe (angeblicher Polizeidienst und Desertion) eine asylrelevante Verfolgung für ihn zu begründen vermögen, beziehungsweise, ob er die behauptete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen Desertion aus dem Polizeidienst in der von ihm geschilderten Weise glaubhaft darzulegen vermochte.
Mit Blick auf die von der Asylrekurskommission begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist zunächst festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden; die Bestrafung ist als politisch
motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu sein, als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er vom Nationaldienst desertiert sei, seien unsubstanziiert und widersprüchlich. So habe er beispielsweise sich widersprechende Angaben zu seiner Aufenthaltsdauer in B. und zu der geltend gemachten Inhaftierung seiner Eltern gemacht. Des Weiteren habe er zunächst angegeben, die Probleme bei seinen Eltern hätten nach seiner Hochzeit im Jahr 2014 begonnen. Später habe er erklärt, die Polizei habe drei bis vier Monate nach seiner Desertion mit der Suche nach ihm begonnen. Weiter seien auch die Schilderungen zu der geltend gemachten Desertion zu wenig substanziiert. Der Beschwerdeführer habe lediglich erklärt, F. um fünf Uhr morgens mit dem Bus verlassen und seine Sachen zurückgelassen zu haben. Er habe nicht gewusst, wo sich der Busbahnhof befinde oder wie dieser Stadtteil heisse.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe ein, er habe Eritrea wegen politischen und regionalen Problemen verlassen. Die vergangenen Jahre in seiner Heimat bis zur Ankunft in der Schweiz seien sehr schmerzlich und empfindlich gewesen. Vor der Saharawüste in Libyen seien sein Cousin und andere Eritreerinnen vom ISIS (Islamischer Staat im Irak und in Syrien) geköpft worden. Als er nach Traplos (recte wohl Tripolis) unterwegs gewesen sei, habe der ISIS auch auf das Auto geschossen, es sei jedoch niemand verletzt worden. Zudem seien seine beiden Kollegen - mit welchen er von Äthiopien bis Libyen unterwegs gewesen sei - einem anderen Schiff zugeteilt worden und im Mittelmeer ertrunken. Aus diesen Gründen habe er sich nicht genau erinnern und sprechen können, alle Daten seien für ihn kompliziert und schwer, obwohl er selber dort gewesen sei. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er sei vom Juli 2010 bis im Juli 2011 in der zwölften Klasse und im Militärdienst gewesen und im Juli 2011 nach Hause zurückgekehrt. Ende Oktober 2011 sei er wieder nach E. , von wo aus er nach einigen Wochen wieder nach G. in die Polizeischule geschickt worden sei. Diese Polizeischule habe unge-
fähr sechs bis acht Wochen gedauert. Anschliessend habe man ihn als Polizist für den Nationaldienst nach F. geschickt, wo er sechs Monate gearbeitet habe. Die Polizeiarbeit sei für ihn wegen dem Druck des Regierungschefs, Schlägereien und der Befürchtung, erschossen zu werden, gefährlich gewesen. Er habe deshalb nicht mehr dort arbeiten können.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass es auch regionale beziehungsweise kantonale Probleme gebe. In der Region gebe es einen Regierungschef beziehungsweise Diktator H. und eine Opposition. Ehemalige Minister aus der Region seien seit mehr als fünfzehn Jahren im Gefängnis. In seiner Region seien viele Leute gegen den Diktator und auch er sei immer unter Druck gewesen und habe Angst gehabt.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Polizeibeziehungsweise Nationaldienst einige Ungereimtheiten enthalten.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen und auch in der Beschwerdeeingabe teilweise divergierende Aussagen zu den Aufenthaltsorten und -dauern. So erklärte er anlässlich der Anhörung, ungefähr im Juni oder Juli 2011 nach F. zum Polizeidienst eingeteilt worden zu sein. Dort sei er ungefähr drei Monate geblieben, bevor er aus dem Dienst desertiert sei. In der Beschwerdeeingabe gibt der Beschwerdeführer jedoch an, sechs Monate in F. bei der Polizei gearbeitet zu haben.
Auch über die Zeit nach der geltend gemachten Desertion macht der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Anlässlich der Befragungen erklärte er, er habe nach der Desertion eineinhalb beziehungsweise zwei Jahre in B. verbracht. Wenn der Beschwerdeführer im Juli 2011 nach F. eingeteilt wurde und dort längstens sechs Monate als Polizist gearbeitet hat, würde dies allerdings bedeuten, dass er Eritrea spätestens im Januar 2014, und nicht wie angegeben im Dezember 2014, verlassen hätte. Auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, er sei wegen der Daten durcheinandergeraten, er habe sich vor seiner Ausreise etwa zweieinhalb Jahre in B. aufgehalten. Selbst dies würde aber - wiederum davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer im Juli 2011 nach F. eingeteilt worden wäre, wo er längstens sechs Monate Dienst geleistet hätte - bedeuten, dass er Eritrea spätestens im Juli 2014 verlassen hätte. Die widersprüchlichen Angaben zur Aufenthaltsdauer in
F. und B. respektive dem Zeitpunkt der Ausreise konnte er dementsprechend nicht aufklären.
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung seiner Eltern machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. In der BzP erklärte er zunächst, seine Eltern seien von der Dorfverwaltung und von Polizisten mit Haft bedroht worden. Eine tatsächlich stattgefundene Inhaftierung erwähnte er nicht. Anlässlich der Anhörung sagte er dagegen aus, seine Eltern seien in D. inhaftiert und erst gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden. Bezüglich der Dauer dieser Inhaftierung gab er an, die Eltern seien einmal eine Woche und einmal zwei Wochen in Haft gewesen. Später gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Eltern seien insgesamt ungefähr zehn bis fünfzehn Tage in Haft gewesen.
Der Beschwerdeführer erklärte zudem, die Probleme bei seinen Eltern hätten nach seiner Hochzeit im Jahr 2014 begonnen, weshalb er nicht mehr zu Hause übernachtet habe. Später gab er allerdings an, die Suche nach ihm habe drei bis vier Monate nach der Desertion begonnen. Auf Vorhalt erklärte er weiter, immer wieder gesucht worden zu sein, wobei die Inhaftierung bereits vor der Hochzeit stattgefunden habe und die Suche nach der Hochzeit verstärkt worden sei. Auch diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer die widersprüchlichen Angaben nicht auflösen.
Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 25. November 2016 aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel glaubhaft dargelegt, in den Militärdienst eingezogen und später im Rahmen des Nationaldienstes in F. als Polizist gearbeitet zu haben. Dies ist aufgrund der widersprüchlichen Aussagen jedoch fraglich. Insbesondere ist nicht klar, welche Beweismittel die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt haben sollen, wo der Beschwerdeführer doch nur eine eritreische Identitätskarte sowie zwei private Fotografien eingereicht hat. An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung zunächst erklärte, ausser in der Landwirtschaft keiner Arbeit oder Tätigkeit nachgekommen zu sein. Dies bestätigte er auch nochmals, als ihn die befragende Sachbearbeiterin gezielt nach allfälligen Tätigkeiten im Rahmen des Nationaldienstes befragte.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, überhaupt in den Polizeidienst eingetreten zu sein, kann indessen aufgrund nachfolgender Ausführungen offengelassen werden.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Desertion vermögen nämlich in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Hervorzuheben sind dabei seine widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt der Desertion und des anschliessenden Aufenthalts sowie der geltend gemachten Suche der Polizei. Dem SEM ist beizupflichten, wenn es dem Beschwerdeführer Oberflächlichkeit und Unsubstanziiertheit in den Schilderungen bezüglich der angeblichen Desertion vorhält. So erwecken diese nicht den Eindruck eines persönlichen Erlebnisses. Der Beschwerdeführer beantwortete diesbezügliche Fragen nur knapp, wenig detailreich und erst auf mehrmaliges Nachfragen hin. So konnte er beispielsweise den Standort des Busbahnhofs nur schwer bezeichnen und kannte auch den zugehörigen Stadtteil nicht. Die Schilderungen hinsichtlich des Fluchtablaufs waren teilweise widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst an, die Polizei habe verstärkt nach ihm gesucht, weil er seine Sachen, insbesondere seine Waffe, nicht ordentlich zurückgegeben habe. Später gab er an, dass er diese in seinem Schlafzimmer habe liegen lassen, bevor er abgehauen sei. Der Beschwerdeführer vermag diese Ungereimtheiten auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu erklären.
Die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Desertion vermögen daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
Nach dem Gesagten ist die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei im Jahre 2011 beziehungsweise 2012 aus dem Polizeidienst desertiert, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Mithin werden in diesem Kontext sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen befand das Gericht, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es änderte seine Praxis hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (ausführlich dazu das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1).
Aufgrund dieses Urteils kann, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden.
Das Vorliegen zusätzlicher Faktoren, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bedeuten, ist zu verneinen. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergeht, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, sich durch Flucht dem Polizei-, beziehungsweise Nationaldienst entzogen zu haben, so dass er nicht als Deserteur gelten kann.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Das SEM ordnete infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an, welche von vorliegendem Entscheid unberührt bleibt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Versand:
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