Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-5889/2014 |
Datum: | 05.04.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | Militär; Recht; Person; Dienst; Kontakt; Aufgebot; Militärdienst; Flüchtling; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Sinne; Behörden; Eritrea; Furcht; Desertion; Vorladung; National; Wegweisung; Schweiz; Schule; Verwaltung; Flüchtlingseigenschaft; Personen; Gericht; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 44 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 54 or;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-5889/2014
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A. , geboren am ( ), Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Gian Ege, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 8. September 2014 / N ( ).
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Februar 2013 und gelangte am 27. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Am 8. August 2014 fand eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers statt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer ( ) alt sei.
Am 16. August 2014 führte das BFM eine Befragung zur Person (BzP, A8/12) durch. Am 5. September 2014 erfolgte eine vertiefte Anhörung (A14/15) zu den Asylgründen im Beisein einer Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus B. , wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zur fünften Klasse abgeschlossen und seiner Familie mit den Tieren und in der Landwirtschaft geholfen. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen. Da dieser einen Urlaub unerlaubt verlängert habe, sei er im Februar 2012 festgenommen und vier Monate inhaftiert worden. Danach sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt. Seine Mutter habe dem Beschwerdeführer gesagt, er müsse die Schule unterbrechen und zu Hause helfen, woraufhin er im September ( ) nach Abschluss der fünften Primarklasse den Schulbesuch des sechsten Schuljahres nach zirka zwei Wochen unterbrochen habe und seither nicht mehr zur Schule gegangen sei. Etwa im Januar 2013 habe ihm die (örtliche) Verwaltung brieflich ein Aufgebot geschickt (A8/12 Pt. 7.02), respektive ein Dienstdiener der Dorfverwaltung habe ihm das Aufgebot persönlich nach Hause gebracht (A14/15 F41), wobei er sich gemäss dessen Inhaltes im Februar 2013 in Midfae-Walta zum Militärdienst in Wia hätte melden müssen, weil er die Schule abgebrochen habe. Eine Woche später sei er illegal aus Eritrea nach Äthiopien und von dort via den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und - soweit entscheidrelevant - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Mit Verfügung vom 8. September 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 8. September 2014 sei in den Dispositionsziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zuzulassen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut, bestellte rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein.
Mit Eingabe vom 5. November 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
Das BMF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehörte zu den Behörden nach Art. 33 VGG und war daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten.
Dem Beschwerdeführer wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom
8. September 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Ziffer 1 des Dispositivs). Das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist demnach hinfällig. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung o- der Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet werden müssten. Sie seien durchwegs
auch auf Nachfrage hin - vage und substanzarm ausgefallen. Insbesondere seien die Antworten auf die Fragen des erhaltenen Aufgebots zum Militärdienst nur äusserst zögerlich erfolgt und mehr als dürftig ausgefallen. Er sei nicht annähernd in der Lage gewesen, dieses Aufgebot detailliert zu beschreiben oder den Inhalt des Aufgebots präzise und widerspruchsfrei darzulegen. Auch den Erhalt desselben habe er nicht anschaulich und dezidiert zu schildern vermocht. Sodann habe er sich in Widersprüche verstrickt. Zum Schulbesuch habe er erklärt, die fünfte Schulklasse Ende 2012/Anfang 2013 abgeschlossen und die sechste Klasse noch angefangen zu haben, während er später angegeben habe, die fünfte Klasse im September 2012 abgeschlossen und die Schule danach nicht weiter besucht zu haben. Zudem habe er anlässlich der BzP einerseits erklärt, die Verwaltung habe das Aufgebot brieflich geschickt, andererseits habe er bei der Anhörung angegeben, dieses sei ihm von einem Boten, einem Dienstdiener, persönlich übergeben worden. Die Widersprüche und Ungereimtheiten habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung anlässlich des dazu gewährten rechtlichen Gehörs nicht zufriedenstellend erklären oder gar auflösen können.
Da der Beschwerdeführer Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe, sei bei einer Rückkehr von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, ihm sei mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, indes sei er von der Asylgewährung auszuschliessen (Art. 54 AsylG).
Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, in der angefochtenen Verfügung sei keine für die Glaubhaftigkeitsprüfung relevante Gesamtwürdigung vorgenommen worden.
Zur Frage der Asylgewährung wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Aufgebot zum eritreischen Militärdienst erhalten habe. Mit Verweis auf die Rechtsprechung vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, seine Vorbringen seien somit asylrelevant.
Den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stimmt das Gericht insoweit zu, als die Antworten auf die Fragen des erhaltenen angeblichen Aufgebots zum Militärdienst zögerlich erfolgt sind und er den Inhalt des Aufgebots erst jeweils auf mehrere Nachfragen hin Stück für Stück (Format des Papiers, Absender, Meldeort und Meldezeit, Motiv im Stempel) präzisierte (A14/15 F46 ff.). Damit konnte er im Verlaufe der Anhörung zwar gewisse Realkennzeichen der Vorladung nennen. Hingegen wäre trotz seines jungen Alters die Nennung entsprechender konkreterer Angaben auf Anhieb zu erwarten gewesen, falls er tatsächlich eine Vorladung erhalten hätte, die beim Beschwerdeführer einen solch nachhaltigen Eindruck hinterlassen habe, der ihn mit Furcht erfüllt und zum umgehenden Verlassen seines Heimatlandes veranlasst haben soll. Auch hat er die Situation anlässlich des Erhalts des Aufgebotes und seine Reaktion auf die Vorladung wenig anschaulich geschildert (A14/15 F61 und F63). Zwar kann entgegen der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung aus dem Umstand, dass er anlässlich der BzP einerseits erklärt hat, er habe das Aufgebot von der Verwaltung brieflich erhalten (A8/12 Pt. 7.02) und andererseits bei der Anhörung angegeben hat, dieses sei ihm von einem Boten, einem Dienstdiener, persönlich übergeben worden (A14/15 F44, F123), kein eigentlicher Widerspruch abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat auch anlässlich der Anhörung vorgebracht, die Vorladung sei von der Verwaltung ausgegangen und ihm vom Dienstdiener nicht nur mündlich, sondern schriftlich und demnach in brieflicher Form übergeben worden. Aus dem gesamten Aussageverhalten kann aber eher nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Vorladung durch die Gemeindeverwaltung erhalten hat. Zwar ist es in Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unüblich, dass für die Ausstellung entsprechender Vorladungen die regionalen Behörden zuständig sind. Normalerweise werden in Eritrea alle Schüler im Alter von 17 Jahren (je nach Einschulungsalter manchmal auch etwas
jüngere) zum 12. Schuljahr nach Sawa (mit Platz für zirka 20000 Schüler) einbeordert. Am Ende dieses 12. Schuljahres können die Erfolgreichsten eine weitere schulische Ausbildung anstreben, die anderen werden in der Regel in den Nationaldienst eingeteilt. Abweichend von diesem ordentlichen System werden Personen im nationaldienstpflichtigen Alter (ab dem
18. Altersjahr) in regelmässigen „round-ups“ (Giffa) nach ihren Ausweispapieren kontrolliert. Personen ohne regulären Dispens können direkt dem aktiven Nationaldienst (Militärdienst) oder dem zivilen Nationaldienst zugeführt werden. Demgegenüber ist es nicht als glaubhaft zu erachten, dass dem Beschwerdeführer als ( ) ein Rekrutierungsbefehl durch eine militärische Administration ausgestellt würde, und darüber hinaus auch ohne aufgefordert zu werden, auch nur irgendetwas zum Meldetermin mitbringen zu müssen (vgl. A14/15, F70). Auch muss die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung eines unmittelbaren Einzuges in den Militärdienst als eine durch keine entsprechenden hinreichenden Anhaltspunkte gestützte blosse Vermutung bezeichnet werden. Gemäss dem Gericht und auch öffentlich zugänglichen Informationen ist im eritreischen Kontext davon auszugehen, dass ein Jugendlicher (im Normalfall über 16jähriger), der die Schule unterbricht, eine Vorladung vor die kommunale Verwaltung erhält und er anlässlich der dortigen Vorsprache aufgefordert wird, den Schulbesuch, der obligatorisch ist, wieder aufzunehmen. Im Falle eines diesbezüglichen Ungehorsams könnte ihm angedroht werden, ihn bei den militärischen Behörden zu melden, die ihn allenfalls früher oder später zum militärischen Dienst aufbieten könnten (vgl. Amnesty International (AI), Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Refugees, Dezember 2015, S. 23). Eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorladung vor die kommunale Verwaltung hat demnach keineswegs einen direkten Bezug zu einem konkreten Aufgebot zum Militärdienst.
Auf den vorliegenden Fall bezogen kann auch auf die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. Januar 2015 betreffend Rekrutierung von Minderjährigen in Eritrea verwiesen werden, derzufolge die eritreischen Behörden nicht systematisch Kinder in den Nationaldienst rekrutieren. Sodann ist es möglich, dass insbesondere Schulabbrecher, wenn sie entsprechend angehalten werden, von lokalen Behörden in Umerziehungslager geschickt werden, wo sie entweder Hilfsarbeiten für die Administration oder militärische Einheiten verrichten oder die Schule fortsetzen und regulär abschliessen können, woraufhin sie zum Nationaldienst nach Sawa überstellt werden (vgl. so auch Urteil des BVGer D-469/2015 vom 10. März 2017 E. 6.1). Der Beschwerdeführer stand nicht in einem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden im Sinne der Rechtsprechung (vgl. nachfolgend E. 5.2). Zudem erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er von den eritreischen Behörden zwangsrekrutiert worden wäre, wenn er von den lokalen Behörden als Schulab-brecher zitiert worden wäre.
Das Gericht geht demnach davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zirka im Januar 2013 mit einem Schreiben der Dorfverwaltung angewiesen worden, sich im Februar 2013 bei der Verwaltung des militärischen Lagers in W’ia zu melden, um direkt militärisch rekrutiert zu werden, nicht glaubhaft ist.
Gemäss geltender Rechtsprechung ist in Eritrea die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (Regesten in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
In diesem Urteil wird ausgeführt, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG müsse dann angenommen werden, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher Kontakt erfolgt und entzieht sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden.
Und weiter heisst es im Urteil: Der Begriff des konkreten Kontaktes muss relativ offen gehandhabt werden, um der vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen. Die Rekrutierung erfolgt in Eritrea nicht im Rahmen eines einheitlichen und nachvollziehbaren Verfahrens, anhand dessen präzise festgelegt werden könnte, unter welchen Bedingungen die Behörden
von einer Verletzung der Dienstpflicht ausgehen. Ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter Furcht gibt, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aus dem Dienst desertiert ist oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus einem solchen Kontakt ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).
Die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage nicht verändert, und die bisherige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer drohenden Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion begründen, gilt weiterhin (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5).
Vorliegend wird der Sachverhalt einer Desertion nicht geltend gemacht. Bei einer Desertion ist ein konkreter Kontakt zu den Militärbehörden regelmässig gegeben und der Umstand des Entziehens aus dem Militärdienst begriffsimmanent. Gemäss dargelegter Rechtsprechung ist ein konkreter Kontakt auch gegeben, wenn die betreffende Person einen Marschbefehl erhalten hat, also im Gegensatz zur Desertion erst zum Militärdienst aufgeboten wurde. Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit den Behörden glaubhaft machen, aus dem erkennbar wäre, dass er in tatsächlicher Hinsicht und in zeitlich auch nur annähernd hinreichend abschätzbarem Zeitrahmen hätte rekrutiert werden sollen. Der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe ein Aufgebot zum eritreischen Militärdienst erhalten, kann nicht gefolgt werden. Auch der Verweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-399/2010 vom 5. Juni 2012 E. 7.2 ist unbehelflich. In dieser Sache war eine Desertion aus dem aktiven Dienst zu beurteilen, was vorliegend nicht Prüfungsinhalt ist.
Es kann demnach vorliegend die Frage, ob im Sinne der Rechtsprechung der alleinigen Einberufung in den Militärdienst als solcher asylrechtliche Bedeutung zukommen soll, offen gelassen werden. Jedenfalls kann festgehalten werden, dass Personen, die ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten haben und dadurch in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden stehen, diesem Aufgebot folgen und den Dienst nicht verweigern, selbstredend keiner Bestrafung wegen Dienstverweigerung und somit in diesem Zusammenhang keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Es braucht notwendigerweise zusätzlich das Element der
Verweigerung des Befehls und somit der Verweigerung des Antrittes zum militärischen Dienst. Erst wenn sich die betroffene Person nach einer Einberufung zum Militärdienst in der Folge der Rekrutierung entzieht, ist dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht zu verstehen und wird in Eritrea mit einer Bestrafung geahndet, die begründeterweise befürchten lassen muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
Da der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er auch nur von einem informellen Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei betroffen gewesen wäre, aus dem ersichtlich geworden wäre, dass er hätte rekrutiert werden sollen, erfüllt er bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht. Ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend konkreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden ist auch deshalb zu verneinen, weil die allfällige (blosse) Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erfüllt (vgl. a.a.O., E. 4.10).
Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war oder begründeterweise befürchten musste, in absehbarer Zeit von solchen überzogen zu werden. Das BFM hat demnach im Resultat zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen, die sich während seines Aufenthaltes im Heimatland verwirklicht hätten, nicht zuerkannt wird. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne von Art. 54 AsylG ordnete das BFM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling an (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigen sich in casu Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Resultat Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen sachverhakt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 auch dessen Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist diesem eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen angemessen. Dem Rechtsvertreter ist somit zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1415.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen (vgl. Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Gian Ege wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1415.- (inklusive Auslagen) zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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