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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4993/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-4993/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4993/2016
Datum:19.09.2017
Leitsatz/Stichwort:Asylwiderruf
Schlagwörter : Recht; Beschwerdeführers; Asylwiderruf; Bundes; Sinne; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsvertreter; Verfügung; Rechtsvertreterin; Ehefrau; Flüchtling; Urteil; Gehör; Sachverhalt; Handlung; Akten; Stellung; Flüchtlingseigenschaft; Freiheitsstrafe; Verfahren; Interesse; Heroin; Delikt
Rechtsnorm: Art. 10 SVG ;Art. 10 StGB ;Art. 19 BetmG;Art. 25 BV ;Art. 27 SVG ;Art. 4a VRV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 90 SVG ;Art. 94 SVG ;Art. 95 SVG ;
Referenz BGE:109 IV 143
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4993/2016

U r t e i l  v o m  1 9.  S e p t e m b e r  2 0 1 7

Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien A. , geboren am ( ), Iran,

vertreten durch Ass. Jur. Nicole Kiefer, Rechtsanwältin, walder anwaltskanzlei ag,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asylwiderruf;

Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

A. , iranischer Staatsbürger, reiste mit seiner Familie am 28. August 1990 in die Schweiz ein. Mit Entscheid des SEM vom 8. April 1991 wurde ihm und der Familie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt.

B.

Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2006 und 2015 wie folgt verurteilt:

  • mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. vom 14. Dezember 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01) sowie Art. 4a Abs. 1 Ver-

    kehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) und

    Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) zu einer Busse von Fr. 1‘300.-;

  • mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons C. vom 18. Februar 2009 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 und Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-, davon 55 Tagessätze bedingt;

  • mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. vom 14. Dezember 2009 wegen Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 SVG und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- bedingt sowie mit einer Busse von Fr. 300.-;

  • mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. vom 16. Dezember 2010 wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG und der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 100.-;

  • mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. vom 14. Juni 2013 wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 SVG und Übertretung

der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 100.-.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons D. vom 16. Oktober 2013 ausländerrechtlich verwarnt.

Mit Urteil des ( ) D. vom 4. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (SR 812.121) schuldig gesprochen und mit 32 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Diese wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Strafe verbüsst der Beschwerdeführer seit 11. Juli 2016 in der Halbgefangenschaft E. .

Vier weitere Verurteilungen (Strassenverkehrsdelikte sowie strafbare Handlungen gegen das Eigentum) wurden zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht.

C.

Mit Schreiben vom 16. September 2015 gewährte ihm das SEM im Hinblick auf einen allfälligen Asylwiderruf das rechtliche Gehör. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 25. September 2016 wurde um Fristerstreckung zur Stellungnahme sowie um Einsicht in die Akten ersucht.

D.

Das SEM erstreckte am 30. September 2015 die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme antragsgemäss und teilte mit, dass die Einsicht in die Akten wegen noch laufender Untersuchungen vorläufig nicht gewährt werden könne.

E.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 zeigte die jetzige Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme mittels entsprechender Vollmacht an und ersuchte erneut um Fristerstreckung und Akteneinsicht.

F.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 wurde die Fristerstreckung antragsgemäss gewährt; dem Beschwerdeführer wurden zudem eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zugestellt, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.

G.

In seiner Stellungnahme vom 20. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, es sei vom Asylwiderruf abzusehen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass keine besonders verwerflichen strafbaren Handlungen vorliegen würden und ein Asylwiderruf, unter anderem aufgrund des gesundheitlichen Zustandes seiner Ehefrau und ihrer Pflegebedürftigkeit, unverhältnismässig wäre.

H.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 - eröffnet am 18. Juli 2016 - widerrief das SEM das Asyl des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, mit dem Delikt gegen das Betäubungsmittelgesetz habe der Beschwerdeführer eine Straftat verübt, die als besonders verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten sei. Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG - in Verbindung mit Art. 40 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) - betrage Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahre und stelle somit ein Verbrechen dar. Zudem führe der Widerruf des Asyls nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einer Wegweisung, weswegen sich dieser nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau auswirke. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer als Flüchtling auch weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG.

I.

Mit Eingabe vom 17. August 2016 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsvertreterin, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 15. Juli 2016 sei aufzuheben und das Asyl sei nicht zu widerrufen. In formeller Hinsicht wurde um den Beizug der vorinstanzlichen Akten, die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.

Der Beschwerde waren ein Schreiben des Amts für Justizvollzug E. vom 12. August 2016, welche die Halbgefangenschaft des Beschwerdeführers bestätigte, sowie ein ärztliches Zeugnis vom 15. August 2016 von F. betreffend die chronische Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers beigelegt.

Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

J.

Am 18. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Zudem gab sie der Rechtsvertreterin Gelegenheit, zur Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu den vom Gericht festgehaltenen Bedingungen Stellung zu nehmen.

K.

Mit Schreiben vom 8. September 2016 erklärte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit der Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin unter den entsprechenden Bedingungen einverstanden und reichte eine Kostennote ein.

L.

Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 gutgeheissen und Rechtsanwältin Nicole Kiefer wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Beiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

M.

In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest.

N.

Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. September 2016 zugestellt und ihr gleichzeitig Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. In seiner Replik vom 3. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer ebenfalls an seinen bisherigen Ausführungen fest.

O.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erneut eine Kostennote ein.

P.

Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts neu die Unterzeichnende als zuständige Instruktionsrichterin eingesetzt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1

Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. [ ]) des ( ) des Kantons D. , in Bestätigung des Urteils vom 3. November 2014 (Geschäfts-Nr. [ ]) des ( ) G. , des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt worden sei. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des ( ) des Kantons D. sei die formelle Grundvoraussetzung für die Annahme einer qualifizierten Asylunwürdigkeit im Sinne vom Art. 63 Abs. 2 AsylG erfüllt. Zudem sei auch das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu bejahen. Die Straftat, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, sehe in Verbindung mit Art. 40 StGB einen Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe vor. Es handle sich somit um eine Straftat mit einer erheblichen Strafandrohung, welche zudem als Verbrechen gemäss Art. 10 StGB zu qualifizieren sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es würde sich bei den Straftaten lediglich um Vergehen handeln, treffe demnach nicht zu. Laut dem kantonalen Urteil vom 4. Mai 2015 bestünden keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschwerdeführer insgesamt 560 Gramm Heroingemisch beziehungsweise 145.6 Gramm reines Heroin an eine unbekannte Person weitergegeben habe (Urteil S. 6 und 12). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge bereits eine Dosis von 12 Gramm reinem Heroin, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 109 IV 143 E. 3a). Da in diesem Fall die vom Beschwerdeführer gehandelte Menge diesen Wert um das Zwölffache übersteige, weise diese Straftat zweifellos eine gewisse Intensität auf und sei als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG einzustufen.

3.2 Was den Grundsatz der Verhältnismässigkeit anbelange, welcher in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen sei, kam das SEM zum Schluss, dass der Asylwiderruf diesen nicht verletze. Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er könne sich bei einem Asylwiderruf nicht mehr um seine pflegebedürftige Ehefrau sowie um den gemeinsamen

Haushalt kümmern, könne ihm entgegen gehalten werden, dass ein Asylwiderruf nicht automatisch zu einer Wegweisung führen würde. Im vorliegenden Fall habe das SEM lediglich das Asyl widerrufen, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Zwar könne der Asylwiderruf dazu führen, dass die betroffene Person den Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 60 Abs. 2 AsylG) verliere und somit unter Umständen den gleichen Folgen ausgesetzt wäre wie bei der Nichtgewährung des Asyls wegen Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG. In arbeitsund fürsorgerechtlicher Hinsicht entstünden dem Beschwerdeführer jedoch keine unmittelbaren Nachteile. Auch führe der Asylwiderruf bei Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft nicht zwingend zum Verlust des Aufenthaltsrechts (BVGE 2012/20 E. 6.2). Der Entscheid über einen allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine allfällige Wegweisung müsse ohnehin in einem separaten Verfahren behandelt werden, was in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Zudem habe ein Asylwiderruf im Hinblick auf eine künftige, in einem kantonalen Verfahren geprüfte Wegweisung keine präjudizielle Wirkung.

Das SEM habe im vorliegenden Fall keinen Anlass, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufzuheben. Somit führe der Asylwiderruf nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch werde keine Wegweisung verfügt. Als Flüchtling verfüge der Beschwerdeführer auch weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz nach Art. 33 FK und Art. 5 AsylG. Demnach stünden dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns keine überwiegenden privaten Interessen entgegen; der Asylwiderruf erweise sich somit als verhältnismässig, beziehungsweise als angemessen und zumutbar. Aus den genannten Gründen erübrige sich auch die vom Beschwerdeführer geforderte Gewährung des rechtlichen Gehörs für seine Ehefrau und seine Kinder.

4.

    1. In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So hätte die Vorinstanz sowohl den Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau mündlich anhören müssen. Zudem rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe, wegen der unterlassenen Anhörungen, den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt und sei seiner Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen.

      Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde zudem hervor, dass die Voraussetzung von Art. 63 Abs. 2 AsylG nicht gegeben sei. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung lediglich allein und abstrakt auf die Schwere der Strafe der begangenen Tat abgestellt und habe es versäumt, sich mit dem vorliegend konkreten Verschulden und dem Strafmass auseinanderzusetzen. So sei der Vorinstanz zwar dahingehend zuzustimmen, dass lediglich das rechtskräftige Urteil des ( ) des Kantons

      D.

      zur Beurteilung herangezogen werden könne, unter Aus-

      schluss der Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Erwägungen des ( ), wonach aufgrund der günstigen Prognose und der Betreuungspflichten seiner Ehefrau gegenüber der Vollzug auf 12 Monate Freiheitsstrafe reduziert worden sei, habe die Vorinstanz hingegen unberücksichtigt gelassen. Es fehle insbesondere an der Intensität, welche für eine besonders verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG erforderlich wäre. Schliesslich verletze die Verfügung des SEM auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, da die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Vergleich zum öffentlichen Interesse bei weitem schwerer wiegen würden.

    2. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung insbesondere fest, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und Akteneinsicht gewährt worden sei. Entsprechend habe die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 20. November 2015 zum voraussichtlichen Asylwiderruf des Beschwerdeführers Stellung genommen. Aufgrund der anwaltschaftlichen Rechtsvertretung habe zudem kein Anlass zur Annahme bestanden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Eingabe nicht alle entscheidwesentlichen Vorbringen hätte geltend machen können. Ebenso habe kein Anlass dazu bestanden, Anhörungen mit der Ehefrau und den Kindern durchzuführen, zumal deren Einwände bereits schriftlich im Rahmen des Gehörsanspruch geltend gemacht worden seien. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör sei folglich in genügender Weise entsprochen worden.

    3. In seiner Replik wies der Beschwerdeführer erneut auf den Mündlichkeitsgrundsatz hin und darauf, dass das Recht auf Anhörung nicht durch einen Dritten, hier durch den Beschwerdeführer anstelle dessen Ehefrau, wahrgenommen werden könne.

5.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat.

5.1

      1. Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes, indem er und seine Ehefrau zum beabsichtigten Asylwiderruf nicht mündlich einvernommen worden seien.

      2. Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht hervor, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2016 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf gewährte. Nach zweimalig gewährter Fristverlängerung nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

        20. November 2015 eingehend Stellung zu einem allfälligen Asylwiderruf. Dabei konnte er sich, durch seine anwaltschaftliche Rechtsvertreterin, einlässlich zu den Vorbringen des SEM äussern und legte dabei nicht nur die eigenen Einwände, sondern auch die seiner Ehefrau und seiner Kinder dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat aufgrund der anwaltschaftlichen Rechtsvertretung kein Anlass bestanden anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen nicht alle entscheidwesentlichen Vorbringen hatte geltend machen können. Dem SEM kann daher nicht vorgeworfen werden, dass der Beschwerdeführer vorgängig zum verfügten Asylwiderruf keine Stellungnahme hatte einreichen können. Zudem kann im Rahmen der Prüfung eines Asylwiderrufs aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch auf mündliche Anhörung abgeleitet werden, wie dies von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgebracht wurde.

      3. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie sich nicht eingehend mit dem im konkreten Fall ausgesprochenen Strafmass und dem Verschulden des Beschwerdeführers auseinandersetze, sondern lediglich in abstrakter Weise auf den Strafrahmen der Straftat abstelle.

      4. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

      5. Das SEM würdigte in der angefochtenen Verfügung einerseits die Anzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Deliktsarten, andererseits die dafür ausgesprochenen Sanktionen. Allfällige entscheidrelevanten persönliche Umstände des Beschwerdeführers hat das SEM richtigerweise im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift stützt sich der verfügte Asylwiderruf des SEM folglich nicht allein auf das Urteil des ( ) des Kantons D. .

      6. Die Vorinstanz hat damit weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt; auch der rechtserhebliche Sachverhalt wurde genügend abgeklärt.

    1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin muss die „besonders verwerflichen Handlung“ qualitativ eine Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG „verwerflichen Handlung“ stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als „besonders verwerflich“ im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (BVGE 2012/20 E. 6 S. 408). Nach aktueller Praxis gelten diejenigen Taten als „verwerfliche Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, d.h. mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.).

    2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen, deren Verhalten mithin auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).

5.4

      1. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen verschiedener Straftaten verurteilt. Die verübten Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz führten zu Verurteilungen wegen Straftatbeständen mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe, weswegen sie als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB die Voraussetzungen gemäss Art. 53 AsylG und damit auch der besonderen Verwerflichkeit gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG für sich genommen nicht erfüllen. Seine Verurteilung wegen des Delikts gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft jedoch einen Straftatbestand, der als Verbrechen gilt, da der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahre vorsieht. Das vorliegende Delikt erweist sich somit nach aktueller Praxis als „verwerfliche Handlung“ im Sinne von Art. 53 AsylG (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.).

      2. Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat auch als „besonders verwerflich“ im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, weist die Straftat aufgrund der grossen Menge an Heroin (insgesamt 560 Gramm Heroingemisch bzw. 145.6 Gramm reines Heroin), welche der Beschwerdeführer in seinem Besitz hatte, zweifellos eine erhebliche Intensität auf. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt bereits eine Dosis von 12 Gramm reinem Heroin, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3a; 108 IV 63 E. 2). Entsprechend liegt ab einer Dosis von 12 Gramm reinem Heroin ein schwerer Fall von Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Der Umstand, dass der Vollzug der Strafe im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben wurde, um den familiären Betreuungspflichten des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, vermag an der Qualifikation der Straftat im konkreten Fall als „besonders verwerflich“ nichts zu ändern.

      3. Nach dem Gesagten ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz mithin an sich bereits als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu beurteilen ist. Die Vorstrafen wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das renitente strafbare Verhalten des Beschwerdeführers trotz ausländerrechtlicher Verwarnung rechtfertigen diese Einschätzung in einer Gesamtbetrachtung umso mehr.

5.5

      1. Nach Würdigung des betreffenden Delikts als besonders verwerflich gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG ist nachfolgend das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. BVGE 2012/20 E. 6).

      2. Der Asylwiderruf des Beschwerdeführers führt nicht zu einer automatischen Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung nicht widerrufen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer aus. Er verfügt insbesondere mit der bisher nicht widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit. Als Flüchtling geniesst er ausserdem nach wie vor den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 FK sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht auch die Auffassung der Vorinstanz, dass dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung besonders verwerflicher Straftaten und damit der Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Auf Beschwerdeebene vermag der Beschwerdeführer dem nichts Substanziiertes entgegenzuhalten.

      3. Damit erweist sich der Widerruf des Asyls als verhältnismässig.

6.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.

8.

Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständigung (Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat mit Schreiben vom 8. September beziehungsweise 21. Oktober 2016 zwei Kostennoten eingereicht, welche einen Vertretungsaufwand von

10.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- beziehungsweise Fr. 250.- beziehungsweise Fr. 280.- sowie Auslagen von Fr. 75.95, mithin Kosten von insgesamt Fr. 2‘816.20 inkl. Mehrwertsteuerzuschlag ausweist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterinnen mit Anwaltspatent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand scheint angemessen, weshalb bei einem Ansatz von Fr. 220.- das amtliche Honorar auf Fr. 2‘236.70 zu reduzieren ist. Zu kürzen sind die eingereichten Kostennoten ferner um die geltend gemachten Kleinspesenpauschalen in einer Gesamthöhe von Fr. 75.95 für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 2‘414.90 inkl. 8 % Mehrwertsteuerzuschlag und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2‘414.90 ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

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