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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-7283/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-7283/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-7283/2016
Datum:13.10.2017
Leitsatz/Stichwort:Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Schlagwörter : ätte; Soldaten; Recht; Vater; Ausreise; Hause; Verfügung; Vorinstanz; Rechtsvertreterin; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtling; Entlassung; Person; Flucht; Eritrea; Schweiz; Vorbringen; Verfolgung; Umstände; Wegweisung; Gericht; Verfahren; ünden
Rechtsnorm: Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 54 or;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-7283/2016

wiv

U r t e i l  v o m  1 3.  O k t o b e r  2 0 1 7

Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet,

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien A. , geboren am ( ), B. , geboren am ( ), beide Eritrea,

vertreten durch MLaw Livia Kunz,

Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, ( )

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

    1. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus C. (Subzoba Mai Aini, Zoba Debub), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im März 2015 und reiste via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 21. Mai 2015 als unbegleitete Minderjährige in die Schweiz ein. Am Folgetag ersuchte sie im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D. um Asyl und wurde zu einem späteren Zeitpunkt ins EVZ E. transferiert. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) am 3. Juni 2015 summarisch und am 3. August 2016 (in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertreterin) eingehend zu ihren Asylgründen an. Für die Dauer des Verfahrens wurde sie am 4. Juni 2015 dem Kanton F. zugewiesen.

    2. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei wegen des Verdachts der beabsichtigten illegalen Ausreise im Jahr 2013 zuhause von Soldaten abgeholt und während ungefähr sechzehn Monaten in einem Gefängnis in G. gefangen gehalten worden, wo sie mehrfach körperlichen und seelischen Misshandlungen durch das männliche Gefängnispersonal ausgesetzt gewesen sei. Nachdem sie aufgrund eines besonders gravierenden Vorfalls in einen schockartigen Zustand verfallen und schliesslich erkrankt sei, habe sie zwei Monate Hafturlaub erhalten, um sich zuhause erholen zu können. Ihr Vater habe sich mittels Bürgschaft verpflichtet, 50‘000 Nakfa zu bezahlen, sollte sie den Gefängnisaufenthalt nach dem Hafturlaub nicht wieder antreten. Weil das für sie ausser Frage gestanden habe, habe sie sich während ungefähr drei Monaten vorwiegend zuhause aufgehalten. Während ihres Untertauchens hätten Soldaten insgesamt drei Mal nach ihr gesucht, sie aber nicht finden können, weil sie sich jeweils versteckt gehalten habe. Wenn die Soldaten bei ihr zuhause nach ihr gesucht und ihren Vater gefragt hätten, ob „das das Haus von H. “ sei, habe er die Frage jeweils verneint. Während dieser Zeit habe sie sich schliesslich zur Flucht aus Eritrea entschieden. Diesbezüglich habe sie sich mit vier ausreisewilligen Freundinnen über ihr Vorhaben ausgetauscht und sie hätten gesagt „lasst uns gehen ( ) es wird Zeit, dass wir gehen“. Dann hätten sie sich zu einer bestimmten Uhrzeit verabredet und seien zu ihrer Reise aufgebrochen, wobei sie den Weg nicht gekannt und sich folglich am Mondlicht und einem Fluss orientiert hätten. Ihre Flucht habe in ihrem Heimatort ihren Anfang genommen und sie am Ort I. , unbekannten Orten und Schützengräben vorbeigeführt. Da sie ein weinendes Kleinkind dabei gehabt hätten,

      seien sie von den Soldaten bei den Schützengräben bemerkt worden. Sie seien dann weggerannt und hätten sich schliesslich in der Nähe eines Flusses versteckt gehalten, als sie auf Hyänen getroffen seien. Sie hätten sich vor diesen retten können, indem sie auf einen Baum geklettert seien, woraufhin die Hyänen schliesslich von ihnen abgelassen hätten. Nach einer Weile hätten sie ihre Reise fortgesetzt und erneut die Aufmerksamkeit der Soldaten erregt, die ihnen während zwanzig bis fünfundzwanzig Minuten nachgerannt seien. Weil sie (die Beschwerdeführerin und ihre Freundinnen) „noch etwas entfernt“ von den Soldaten und nahe der äthiopischen Grenze gewesen seien, hätten sie den Soldaten entkommen können. Die äthiopische Grenze habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass dort „äthiopische Kühe“ gegrast hätten, ausgemacht, denn den eritreischen Kühen sei das Grasen in Grenznähe verboten. Ausserdem habe es eine Abgrenzung aus Dosen gehabt. Im Äthiopien seien sie dann auf Kinder getroffen und schliesslich in eine Ortschaft namens J. gelangt. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie anlässlich eines Telefongesprächs mit ihrer Familie erfahren, dass ihr Vater in Haft genommen worden sei, weil er für ihre Rückkehr zum Gefängnis in G. gebürgt habe. Die Verhaftung habe etwa zwei Monate vor der Anhörung stattgefunden.

    3. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 27. Oktober 2015 einen Taufschein im Original sowie eine Kopie des Ausweises der Mutter und eine Kopie des Ausweises des Vaters als Beweismittel ein. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 liess sie dem SEM zudem einen Gesundheitsbericht der Beschwerdeführerin zukommen. Als weitere Beweismittel reichte die Rechtsvertreterin am 21. März 2016 einen Brief von der KESB Emmental, Fachstelle UMA, vom 22. Februar 2016 sowie einen Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), Ambulatorium für Folterund Kriegsopfer vom 7. März 2016 ein. Anlässlich der Anhörung gab die Rechtsvertreterin sodann eine ärztliche Behandlungsbestätigung des SRK, Ambulatorium für Folterund Kriegsopfer, vom 2. August 2016 zu den Akten.

B.

    1. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

    2. Mit Eingabe vom 24. November 2016 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren und ihr sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie Erlass von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren. Als Beschwerdebeilagen reichte sie neben der Verfügung des SEM eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote ein.

C.

    1. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

    2. Mit Verfügung vom 8. März 2017 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. Das SEM liess sich daraufhin mit Eingabe vom 21. März 2017 zur Beschwerde vernehmen.

    3. Am ( ) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter B. zur Welt.

    4. Mit Eingabe vom 19. April 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist eine Replik ein. Gleichzeitig liess sie dem Gericht ein Schreiben des K. vom 4. April 2017 zukommen, in welchem die Geburt der Tochter bestätigt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

      Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Somit beschränkt sich die Prüfung im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin auch gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Haft in G. und den dabei erfolgten Misshandlungen nicht asylrelevant seien. Sie stünden in keinem Kausalzusammenhang mit der erst etwa drei Monate später erfolgten Ausreise. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nach der Haft nach Hause gehen können und sei von ihrem Vater abgeholt worden. Zwar seien die Aussagen im Zusammenhang mit der Festnahme im Jahr 2013 und der anschliessenden Haft glaubhaft, da sie ausführlich und substanziiert ausfielen sowie Realkennzeichen enthielten. Dagegen seien die Angaben betreffend die Zeit nach der Freilassung unglaubhaft, widersprüchlich und unrealistisch. Sie unterschieden sich in der Dichte und Substanz klar von den Schilderungen zur Haft. So habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie gegen eine Bürgschaft ihres Vaters unter der Auflage, wieder nach G. zurückzukehren, freigelassen worden sei. Eine derartige Freilassung mit Auflage müsse als unrealistisch angesehen werden. Weiter habe sie bei der Befragung zur Person angegeben, sie hätte innert eines Monats nach G. zurückkehren müssen, während sie bei der Anhörung von zwei Monaten gesprochen habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass die Soldaten sie gesucht hätten und zu ihr nach Hause gekommen seien; ihr Vater habe mit den Soldaten gesprochen und ihnen gesagt, das sei nicht das Haus von H. . Als sie eingehender dazu befragt worden sei, habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass ihr Vater gar nicht zu Hause gewesen sei. Weiter habe sie ausgeführt, dass die Soldaten gewusst hätten, wo sie wohne, da sie Kinder gefragt hätten, welche dann Auskunft gegeben hätten. Es sei deshalb nicht überzeugend, dass die Beschwerdeführerin nicht gefunden worden sei, zumal die Soldaten, die jeweils als Gruppe gekommen und sich im ganzen Dorf verteilt hätten, auch vor ihrem Haus hätten warten können. Zusammenfassend folge aus diesen Umständen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung keine o- der nicht die geschilderten Probleme mit den Soldaten gehabt und Eritrea nicht aus den von ihr genannten Gründen verlassen habe. Da sie jedoch bereits einmal wegen des Verdachts auf illegale Ausreise festgenommen und über ein Jahr lang in G. inhaftiert worden sei, habe sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen

      i.S.v. Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Nachdem dies aber auf die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, lägen subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Entsprechend erfülle sie zwar die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen und aus der Schweiz wegzuweisen.

    2. Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung und der Ausreise klar gegeben sei. Sie sei aufgrund der Misshandlungen während der Haft in G. krank geworden und anschliessend durch eine Bürgschaft ihres Vaters unter der Auflage, nach zwei Monaten nach G. zurückzukehren, freigelassen worden. Die drei Monate spätere Ausreise sei innert kurzer Zeit erfolgt, zumal es sich bei zwei Monaten davon um bewilligten „Urlaub“ gehandelt habe. Auch sachlich bestehe ein Zusammenhang zwischen der Vorverfolgung und der Flucht, wobei die erlittene Haft als fluchtauslösendes Ereignis anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits einmal willkürlich und unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert und nur deshalb entlassen worden, weil ihr Vater für sie gebürgt habe. Da sie ständig habe befürchten müssen, erneut in Haft zu kommen, liege zweifelsohne eine konkrete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. Ausserdem sei der Vater der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise ihretwegen verhaftet worden, was ein weiteres Indiz für die Aktualität der Verfolgung sei. Sodann seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur Zeit nach der Freilassung nicht derart unsubstanziiert, dass sie als unglaubhaft einzustufen wären. Wenn sie im Vergleich zu den Ausführungen zur Haft selbst etwas weniger detailliert seien, müsse berücksichtigt werden, dass diese Ereignisse für die Beschwerdeführerin nach der langen Haft und den erlittenen Misshandlungen vergleichsweise unwichtig gewesen seien und sie in dieser Zeit stark angeschlagen gewesen sei. Der von der Vorinstanz erwähnte Widerspruch, ob die Beschwerdeführerin innerhalb von einem oder zwei Monaten hätte nach G. zurückkehren müssen, könne nicht als bedeutend angesehen werden, da die zeitlichen Angaben nur im Bereich von einigen Wochen divergierten.

    3. Mit Vernehmlassungseingabe vom 21. März 2017 führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen oder zwei Monate hätte zu Hause bleiben dürfen, im geltend gemachten Kontext von entscheidender Bedeutung sei. Der Widerspruch erscheine deshalb als zentral. Zudem sei es im Eritrea-Kontext unwahrscheinlich, dass eine kranke inhaftierte Person nach Hause geschickt werde, anstatt vor Ort gepflegt zu werden. Weiter erscheine es auch unter der Annahme, dass die

      Beschwerdeführerin „Urlaub aus der Haft“ erhalten haben sollte, unwahrscheinlich, dass sie das Risiko auf sich genommen haben könnte, die ihr gewährte Zeit zu überschreiten. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sie in diesem Fall bereits vor Ablauf der Frist ausgereist wäre.

    4. Mit Replik vom 19. April 2017 führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass es sich bei der Zeitangabe von einem oder zwei Monaten häufig nicht um eine genaue Zeitspanne handeln dürfte. Vielmehr könne ein Zeitraum von sechs bis sieben Wochen sowohl mit einem als auch mit zwei Monaten umschrieben werden. Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine minderjährige Person, die eine äusserst lange Haft erlitten habe, weshalb ihre Aussagen nicht in dem Ausmass gewertet werden dürften, wie dies die Vorinstanz tue. Ausserdem handle es sich um einen einzigen Widerspruch, der unter Berücksichtigung aller Angaben in diesem Zusammenhang nicht als zentral angesehen werden könne. Die weiteren Vorbringen des SEM im Rahmen der Vernehmlassung müssten als reine Behauptungen zurückgewiesen werden. So halte diese es für „unwahrscheinlich“, dass Personen Urlaub von der Haft bekämen. Gerade bei Minderjährigen sei es aber durchaus üblich, dass sie gegen Bürgschaft entlassen würden mit der Auflage, später wieder zurückzukehren. Ebenfalls für „unwahrscheinlich“ halte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die gewährte Urlaubszeit überschritten habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach einer über einjährigen Haft einfach froh gewesen sei, zu Hause zu sein und auch nicht geplant habe, auszureisen. Erst als die Gefahr der erneuten Festnahme real geworden sei, habe sie sich zur Flucht entschlossen.

6.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint und damit auch das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

    1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,

      sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.5.1).

    2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Inhaftierung in G. und der späteren Freilassung glaubhaft sind. Diese enthalten genaue Beschreibungen von Orten, Ereignissen und Interaktionen mit anderen Leuten. Die Beschwerdeführerin erzählte viele Details von sich aus im freien Bericht und konnte auf konkrete Nachfrage weitere Angaben zu den genauen Umständen machen, insbesondere auch zu den geltend gemachten Misshandlungen durch die Soldaten (vgl. A44, F62 ff.; F72 f.; F88 f.). Die Ausführungen zur Zeit nach der Entlassung weisen eine komplett andere Erzählstruktur auf. Einerseits fallen sie viel knapper aus und die Beschwerdeführerin erzählt kaum etwas von sich aus. Die gestellten Fragen beantwortet sie eher kurz und präzise Beschreibungen, wie sie bei der Schilderung zur Haft vorkamen, fehlen (vgl. A44, F114 ff.). Zum andern verstrickt sich die Beschwerdeführerin teilweise auch in Widersprüche, nachdem sie aufgefordert wurde, genauere Angaben zu einzelnen Punkten zu machen. So erklärte sie, sie sei, um einer erneuten Festnahme zu entgehen, nie aus dem Haus gegangen und habe sich versteckt, wenn Soldaten gekommen seien. Sie habe sich ausserhalb von zu Hause versteckt, wobei die Beschwerdeführerin sich einmal auf einem Berg, einmal bei sich zu Hause und einmal in einem anderen Haus versteckt haben will. Sie habe gewusst, wann sie sich verstecken müsse, weil sie von anderen Dorfbewohnern über die Ankunft der Soldaten informiert worden sei; oder sie habe die Soldaten mit eigenen Augen schon aus der Ferne gesehen und sei dann immer nach Hause gegangen. Auch sei es so, dass sich die Bevölkerung im Ort verteile, wenn die Soldaten auftauchten; es sähen alle irgendwie gleich aus und sie könnten die Beschwerdeführerin dann nicht unterscheiden (A44, F114, F118 und F120 f.). Es erscheint unlogisch, dass Soldaten dreimal zum Dorf der Beschwerdeführerin kommen, nur um sie zu suchen, sie dann aber nicht einmal von anderen Dorfbewohnern unterscheiden könnten. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater habe mit den Soldaten gesprochen und deren Frage, ob dies das Haus von

      H. sei, verneint. Gleichzeitig führte sie jedoch aus, dass die Soldaten schon gewusst hätten, wo sie wohne, da sie jeweils Kinder danach fragen würden. Zuvor erklärte sie auch, dass sie bei der ersten Verhaftung bereits zu Hause abgeholt worden sei (A44, F116, F124 und F126). Unter diesen Umständen erscheint es schwer vorstellbar, dass sich die Soldaten mit der Antwort des Vaters, es handle sich nicht um das Haus von H. , einfach zufrieden gegeben hätten. Vielmehr müsste ihnen ohnehin bekannt gewesen sein, wo die Beschwerdeführerin wohnt. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin zu einem anderen Zeitpunkt, ihr Vater sei gar nie zu Hause, weil er ständig mit dem Vieh unterwegs sei (A44, F128 f.).

    3. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass die Zeit nach der Entlassung für die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Haft an sich von geringerer Bedeutung gewesen sei und ihre Schilderung darum auch etwas weniger detailliert ausfalle. Es trifft zwar zu, dass die Haft für die Beschwerdeführerin wohl einschneidender war und sich bei ihr tiefer eingeprägt hat als die nachfolgende Zeit. Dies vermag aber weder den klaren Bruch in der Erzählstruktur zu erklären noch den Umstand, dass die Beschreibung der Zeit nach der Entlassung mehrere Widersprüche enthält. Nicht nur fehlt es den Schilderungen zur Zeit nach der Haft an Substanz, es scheint auch wenig überzeugend, dass die Beschwerdeführerin dreimal von den Soldaten nicht gefunden worden wäre.

    4. Das SEM stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin zur Dauer des Hafturlaubs - ob dieser einen oder zwei Monate betragen habe - im behaupteten Kontext um einen zentralen Widerspruch handle. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, dass diesem Umstand keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden könne. Einerseits müsse das Alter der Beschwerdeführerin sowie die von ihr erlittene Misshandlung berücksichtigt werden, andererseits handle es sich bei der Zeitspanne von einem oder zwei Monaten nicht um eine exakte Zeitangabe. Tatsächlich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person grosse Mühe hatte, zeitliche Angaben richtig einzuordnen; sie korrigierte sich mehrmals in Bezug auf Datumsangaben und gab auch ihr Alter nicht richtig an (vgl. A7, Ziff. 1.06 und 7.02). Es bleibt aber festzuhalten, dass es sich bei der Frage nach der Dauer eines allfälligen Hafturlaubs um ein durchaus wichtiges Element handelt. Für sich allein genommen dürfte der erwähnte Widerspruch zwar nicht entscheidend sein, er bestärkt jedoch die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin.

    5. Nicht plausibel erscheint dagegen die Angabe der Beschwerdeführerin, dass ihr Vater zwei Monate vor der Anhörung, die am 3. August 2016 stattfand, verhaftet worden sei, weil er für ihre Rückkehr nach G. gebürgt hatte (vgl. A44, F17 und F20). Dies würde bedeuten, dass die eritreischen Behörden mit der Verhaftung des Vaters der Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr zugewartet hätten. Vor allem auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, innerhalb des einen Monats, um den sie ihren „Hafturlaub“ überschritten gehabt habe, dreimal von Soldaten gesucht geworden zu sein, erscheint dies wenig einleuchtend. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich derart intensiv gesucht worden, wäre es erstaunlich, wenn man den Vater, welcher für die Rückkehr der Beschwerdeführerin gebürgt haben soll, über ein Jahr lang nicht behelligt hätte. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, ihr Vater sei nicht zu Hause gewesen, da er viel mit dem Vieh unterwegs gewesen sei (A44, F190). Bei einer anderen Gelegenheit erwähnte sie aber, ihr Vater sei zu Hause gewesen, als Soldaten gekommen seien um sie zu suchen (A44, F124). Auch wenn der Vater möglicherweise oft mit dem Vieh unterwegs ist, ist es schwer vorstellbar, dass die Soldaten ihn nachher über Monate hinweg nicht angetroffen hätten und in der Folge auch keine weiteren Schritte unternommen hätten, um ihn festzunehmen.

    6. Die Vorinstanz erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwar befürchtet habe, nach einem respektive zwei Monaten zurück nach G. zu müssen, mit ihrer Ausreise aber trotzdem drei Monate zugewartet habe. Hierzu macht die Beschwerdeführerin in der Replik geltend, sie sei einfach froh gewesen, zu Hause zu sein und habe nicht vorgehabt, auszureisen. Es bleibt allerdings unklar, was die Beschwerdeführerin anstelle der Ausreise hätte machen wollen. Sie erklärte auf die Frage, was sie in den drei Monaten zwischen Haft und Ausreise gemacht habe, sie habe „nichts gemacht“, jedoch die ganze Zeit Angst gehabt, dass sie zurück nach G. müsse (A44, F99 f.). Unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest Gedanken zur Ausreise macht oder gar Vorbereitungen dazu trifft. Ein passives Abwarten erscheint unverständlich, wenn die reale Gefahr droht, dass die Beschwerdeführerin erneut in Haft kommen könnte. Nach Angaben der Beschwerdeführerin fiel der Entschluss zur Ausreise schliesslich, indem sie einfach mit ihren Freundinnen gesagt habe „lasst uns gehen“ und später „es wird Zeit, dass wir gehen“. Daraufhin hätten sie eine Uhrzeit abgemacht und sich verabredet und seien schliesslich aufgebrochen. Die Gründe, warum die anderen jungen Frauen das Land verlassen wollten, seien ihr aber nicht bekannt gewesen. Niemand habe die Gruppe geführt,

      und den Weg hätten sie auch nicht gekannt, sie seien einfach drauf los gelaufen (vgl. A44, F136 f.; F143, F153 ff.). Es erscheint schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin einfach so zusammen mit vier anderen Frauen, von denen zwei sogar noch kleine Kinder dabei gehabt hätten (vgl. A44, F139), aufgebrochen ist, ohne den Weg zu kennen, sich weiter vorzubereiten oder zu wissen, warum die anderen überhaupt ausreisen wollten.

    7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu der Zeit nach der Entlassung die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen. Sie sind gerade im Vergleich zur Beschreibung der Haft unsubstanziiert und teilweise auch widersprüchlich; zudem entsprechen verschiedene Elemente nicht der allgemeinen Logik und erscheinen unplausibel. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht aus den von ihr genannten Gründen - dass sie zurück in Haft hätte gehen müssen und deswegen von Soldaten gesucht worden sei - verlassen hat.

7.

    1. Eine bereits erlittene Verfolgung führt zur Regelvermutung, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht. Um die Flüchtlingseigenschaft begründen zu können, muss die Verfolgungssituation aber aktuell sein. In der Praxis wird diesbezüglich darauf abgestellt, ob zwischen der erlittenen Verfolgung und der Flucht ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang besteht. Es lässt sich dabei keine starre zeitliche Grenze festlegen, ab wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat. In der Praxis wird jedoch davon ausgegangen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gelten müsse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.5 m.w.H.). Beim sachlichen Zusammenhang geht es um die Frage, ob die Umstände, die zur Vorverfolgung geführt haben, im Zeitpunkt der Flucht noch bestanden haben (vgl. NULA FREI, in: Handbuch zum Asylund Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 203).

    2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl der zeitliche als auch der sachliche Zusammenhang zwischen der Vorverfolgung - der erlittenen Haft und Misshandlung - und der Flucht sei gegeben. In zeitlicher Hinsicht sei die Dauer von drei Monaten zwischen Entlassung aus der Haft und Ausreise als kurz zu betrachten. Auch der sachliche Kausalzusammenhang liege ohne Weiteres vor, da die Haft und die Befürchtung, aufgrund

      der Freilassung unter Auflage nach G. zurückkehren zu müssen, zweifellos als fluchtauslösende Ereignisse angesehen werden müssten.

    3. Wie oben (vgl. E. 6.2) ausgeführt wurde, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern glaubhaft, als sie darlegte, in G. inhaftiert gewesen und später freigelassen worden zu sein. Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine längere Haft erlitt, nach der sie entlassen und nach Hause geschickt wurde. Indessen erachtet das Gericht die Angaben zur Haft im zeitlichen Kontext (Beginn, Dauer, Ende) wie auch zu den Geschehnissen im Zeitraum nach der Haftentlassung bis zur Ausreise nicht als glaubhaft. So geht das Gericht nicht davon aus, dass sie von Soldaten gesucht wurde, welche sie erneut in Haft hätten nehmen wollen. Es bestand folglich keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach G. hätte zurückgehen müssen. Im Zusammenhang mit der Dauer der Haft ist sodann festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Festnahme sowie zur Entlassung unklar sind. In der BzP führte sie aus, dass sie Anfang 2013, im Januar, festgenommen worden sei. An den Monat ihrer Entlassung könne sie sich aber nicht erinnern, sie sei einfach „ein Jahr und vier Monate“ in Haft gewesen (A7, Ziff. 7.02). An der Anhörung äusserte sie sich weder zum Zeitpunkt der Verhaftung noch zu jenem der Entlassung, erwähnte jedoch zweimal, dass sie ein Jahr und vier Monate in Haft gewesen sei (A44, F24 und F62). Auch bei anderen Ereignissen wie dem genauen Datum ihrer Ausreise (vgl. A7, Ziff. 5.02 und A44, F162) oder dem Ende ihrer Schulkarriere (vgl. A44, F57) hatte sie grosse Mühe, diese zeitlich einzuordnen. Unter diesen Umständen ist es höchst fraglich, ob die Dauer der Haft tatsächlich den von der Beschwerdeführerin angegebenen 16 Monaten entsprach. Vielmehr erscheint die mehrmals vorgebrachte Haftdauer von einem Jahr und vier Monaten im Kontext der übrigen Aussagen als fixiert und auswendig gelernt. Ihre diesbezüglichen Angaben müssen deshalb in Frage gestellt werden. Angesichts der unklaren Ausgangslage auch im Hinblick auf Beginn und Ende der Haft kann die Angabe, dass sich die Beschwerdeführerin 16 Monate in Haft befand, nicht als glaubhaft erachtet werden. Vor dem Hintergrund der Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei im Januar 2013 verhaftet worden, ist es auch nicht glaubhaft, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus der Haft - wie von ihr behauptet wird - lediglich drei Monate in Eritrea aufgehalten hat. Geht man nämlich von einer kürzeren Haftdauer aus, so hätte die Entlassung bereits Anfang des Jahres 2014 stattgefunden und die Beschwerdeführerin hätte sich folglich danach noch mehr als 12 Monate in Eritrea aufgehalten, bevor sie schliesslich im März 2015 ausgereist ist. Un-

ter den vorliegenden Umständen muss der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Vorverfolgung und der Flucht aufgrund des erheblichen Zeitablaufs als unterbrochen angesehen werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Dauer der Haft sowie zum daran anschliessenden Aufenthalt in Eritrea zutreffen. Nachdem auch verneint werden muss, dass nach der Freilassung aus G. effektiv ein Risiko bestand, dass die Beschwerdeführerin erneut inhaftiert werden würde, fehlt es an einer aktuellen Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgestellt, dass keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vorliegen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist.

8.

    1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

    3. Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG ordnete das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling an. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 1. Dezember

      2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu verzichten.

    2. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 AsylG MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Damit sind die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 7 - 14 VGKE). Die Rechtsbeiständin hat in ihrer Kostennote vom

23. November 2016 einen Aufwand von 6.5 Stunden zu Fr. 180.- (exkl. MwSt) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht. Dieser Aufwand ist angemessen, falls - wovon auszugehen ist - damit auch der Aufwand für die Replik abgedeckt ist. Gemäss der in der Verfügung vom

1. Dezember 2016 dargelegten Praxis, wonach für nicht-anwaltliche Vertreterinnen von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen wird, ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Folglich ist der Rechtsvertreterin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘103.- (inkl. Spesenentschädigung) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Livia Kunz, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1‘103.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:

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