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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-2306/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-2306/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-2306/2017
Datum:07.06.2017
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : ührende; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Türkei; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Schweiz; Akten; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Mitglied; Ausreise; Heimat; Behörde; Person; Vollzug; Anhörung; Behörden; Zivil; Aussage; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 29 ZPO ;Art. 31 ZGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2306/2017

U r t e i l  v o m  7.  J u n i  2 0 1 7

Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien A. , geboren am ( ), mit Ehefrau

  1. , geboren am ( ), sowie den Kindern

  2. , geboren am ( ), und D. , geboren am ( ), Türkei,

alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

    1. Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E. , Kreis F. , Provinz E. (Beschwerdeführerin) beziehungsweise aus G. , Kreis H. , Provinz I. (Beschwerdeführer) - verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrem Sohn am 16. August 2015 in einem Lastwagen versteckt und gelangten am 24. August 2015 via Bulgarien und weitere ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 14. September 2015 erhob das SEM im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) J. ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu den Ausreisegründen (nachfolgend BzP [Befragung zur Person] genannt). Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 wies sie das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton K. zu.

    2. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, das Dublin-Verfahren werde in ihrem Fall beendet, weshalb ihre Asylgesuche in der Schweiz geprüft würden.

    3. Am ( ) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn D. zur Welt. Das Kind wird in das hängige Verfahren seiner Eltern einbezogen.

    4. Am 22. Dezember 2016 befragte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen.

    5. Der Beschwerdeführer hielt zunächst allgemein fest, er und seine Frau hätten am ( ) im Stadtteil L. in Istanbul geheiratet und bis zu ihrer Ausreise Mitte August 2015 in Istanbul gelebt.

      Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er im Wesentlichen aus, er sei bereits bei der DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) und der BDP (Bar ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) Mitglied gewesen und seit der Gründung der HDP (Halklar Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) aktives Mitglied dieser Partei geworden. Er sei sodann in der Jugendfraktion der HDP tätig gewesen. Während des Wahlkampfes bei den Parlamentswahlen 2015 sei er zusammen mit Freunden von Tür zu Tür gegangen und habe über die Inhalte und Ziele der HDP gesprochen. Ausserdem habe er an Kundgebungen teilgenommen. Alles, was er gemacht und woran er teilgenommen habe, sei offiziell und legal gewesen. Auch für die Kundgebungen,

      an denen er teilgenommen habe, seien vorgängig jeweils Bewilligungen eingeholt worden. Er habe jedoch bemerkt, unter polizeilicher Beobachtung gestanden zu haben. So habe er wahrgenommen, dass immer wieder ein bestimmtes Auto vor seiner Wohnung gestanden sei. Dieses Auto sei ihm bisweilen beim Verlassen der Wohnung bis zum Besteigen des Minibusses gefolgt. Am 20. Juli 2015 und am 27. Juli 2015 sei er jeweils vor dem Parteihaus der HDP beziehungsweise dem Kreisgebäude in L. festgenommen, 15 respektive 30 Minuten lang in einem Polizeifahrzeug in der Gegend herumgefahren und dabei beschimpft und bedroht worden. Anschliessend hätten ihn die Polizisten mitten in einem entlegenen Stadtquartier Istanbuls wieder freigelassen. Ausserdem seien am

      1. sowie am 5. August 2015 spätabends Zivilpolizisten respektive maskierte Beamte des Geheimdienstes in seine Wohnung eingedrungen, hätten diese durchsucht, alles auf den Kopf gestellt und ihn beschimpft, geschlagen und verwarnt. Am 20. Juli 2015 sei ihm das erste Mal unterstellt worden, Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) zu sein. Als Beleg hierfür habe man ihm Fotos vorgezeigt, die er nunmehr im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens einreiche (vgl. Beweismittelkuvert act. A2 Ziff. 1). Seit seiner Ausreise aus der Türkei hätten sich die heimatlichen Behörden insgesamt dreimal - zweimal bei seinen Eltern und einmal an seinem früheren Arbeitsplatz - nach ihm erkundigt. In der Schweiz habe er einmal im September oder Oktober 2015 als Zuschauer an einer Pressekonferenz vor der türkischen Botschaft in

      K.

      teilgenommen. Weitere Zeit für politische Aktivitäten in der

      Schweiz habe er bis anhin nicht gehabt, da er sich um seine Kinder gekümmert habe.

    6. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie stamme aus einer patriotischen Familie und sei seit ihrem 20. Lebensjahr Mitglied der HDP beziehungsweise deren damaliger Vorgängerorganisation DEHAP (Demokratik Halk Partisi; Demokratische Volkspartei) gewesen, für die sie sich bis zu ihrer neuerlichen Schwangerschaft aktiv eingesetzt habe. Dabei habe sie auch Kundgebungen besucht, wobei sie dort auch für Ordnung gesorgt habe. Innerhalb der HDP sei sie im Bereich der Frauenrechte tätig gewesen. Ihr älterer Bruder sei mittlerweile seit 25 Jahren aus politischen Gründen in der Türkei im Gefängnis. Ein weiterer Bruder, welcher in der Schweiz lebe (N [ ]), sei in der Türkei ebenfalls zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sie selbst habe wegen der politischen Aktivitäten ihrer beiden vorgenannten Brüder indessen nie persönlich Probleme bekommen. Letztlich habe sie ihre Heimat ihres Ehemannes wegen verlassen, der in der Heimat unterdrückt worden sei. Sie habe nicht gewollt, dass

      auch er für lange Zeit ins Gefängnis gehen müsse. Etwa 15 bis 20 beziehungsweise zehn Tage vor ihrer Ausreise aus der Türkei seien zweimal in der Nacht Polizisten in Zivil respektive maskierte Männer der Antiterroreinheit zu ihnen nachhause gekommen, hätten ihre Sachen durcheinander gebracht und sie angeschrien. Nach ihrer gemeinsamen Ausreise sei ihr Ehemann noch einmal bei seinen Eltern gesucht worden.

    7. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis ihrer Identität ihre türkischen Identitätskarten sowie ein Familienbüchlein im Original ein. Weiter reichten sie fünf Fotos, aufgrund derer ihnen behördlich vorgeworfen worden sei, PKK-Mitglieder zu sein, einen Mitgliedschaftsausweis des Beschwerdeführers beim türkischen Menschenrechtsverein IHD (Insan Haklar Dernegi), Sektion E. , ein vom 20. August 2015 datierendes Schreiben der HDP, das ihre aktive Mitgliedschaft in der Partei bestätigt, vier Fotos, die sie an Kundgebungen in der Türkei zeigen, sowie diverse Internetausdrucke zu den Akten.

B.

Mit Verfügung vom 17. März 2017 - eröffnet am 22. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.

    1. Mit an das SEM gerichtetem Schreiben vom 24. März 2017 notifizierte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme in vorliegender Angelegenheit und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht.

    2. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Einsicht in deren Asylverfahrensakten.

D.

Mit Eingabe vom 20. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 17. März 2017. Dabei liessen sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts und insbesondere zur Anhörung ihres (älteren) Sohnes und zur Erstellung eines diesen betreffenden ärztlichen Gutachtens bezüglich einer von ihm erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom

17. März 2017 vollumfänglich aufzuheben und ihnen in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Schliesslich ersuchten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsvertreter zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Die Beschwerdeführenden legten ihrer Rechtsmitteleingabe namentlich eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 17. Februar 2017 zur Türkei, einen am 18. April 2017 auf der Internetseite www.n-tv.de publizierten Artikel mit dem Titel „Eingeschränkte Grundrechte. Türkei verlängert Ausnahmezustand“ sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Stadt M. vom 27. März 2017 bei.

E.

Mit Schreiben vom 21. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.

    1. Die Beschwerdeführenden machten zunächst in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Zwischenverfügung vom 31. März 2017 die Einsicht in die Aktenstücke A22/1 und A29/1 mit der pauschalen Begründung verweigert, dass es sich um interne Akten handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden. Aus der Begründung sei aber nicht ersichtlich, worum es sich bei diesen Dokumenten handle und ob diese somit zu Recht als intern klassifiziert worden seien.

      Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Aktenstück A22/2 einen amtsinternen Schriftenwechsel im Zusammenhang mit dem abgelaufenen (beziehungsweise nicht rechtzeitig erneuerten) N-Ausweis des Beschwerdeführers, dasjenige von A29/1 eine Aktennotiz dahingehend beinhaltet, dass das Dossier des Bruders der Beschwerdeführerin (N [ ]) vor dem Asylentscheid vom 17. März 2017 konsultiert worden sei. Damit handelt es sich tatsächlich um interne Akten, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen.

    2. Die Beschwerdeführenden monieren weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihr älteres Kind D. , das die beiden Hausdurchsuchungen (vom 1. und vom 5. August 2015) ebenfalls miterlebt habe und deswegen traumatisiert sei (vgl. act. A25/20 S. 13 F115 und act. A26/14 S. 3 F16

      bis 18 und S. 6 F44), mittels einer Fachperson anzuhören oder einen ärztlichen Bericht über die geltend gemachte Traumatisierung erstellen zu lassen, womit sie Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verletzt habe.

      In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich die angeblichen beiden Hausdurchsuchungen anfangs August 2015 - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - zufolge von Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als unglaubhaft erweisen. Bereits vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden, das Kind über die Vorkommnisse anlässlich der beiden angeblichen Hausdurchsuchungen anzuhören.

      Hiervon abgesehen, beschränkt sich der konventionsrechtliche Anhörungsanspruch des Kindes auf Verfahren, in denen persönlichkeitsrelevante essentielle eigene Interessen des Kindes unmittelbar auf dem Spiele stehen, wie dies etwa bei Trennung des Kindes von seiner Familie im Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 ZGB oder beim Entscheid über das Sorgerecht bei Ehescheidungen (vgl. Art. 298 ZPO) der Fall ist (vgl. Urteil E-3296/2012 des BVGer vom 18. September 2012 E. 5.2.4). Art. 12 KRK ist demnach auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, besteht doch unter den Beschwerdeführenden in Bezug auf ihr Hauptinteresse, Asyl in der Schweiz zu erhalten, keinerlei Interessenkonflikt.

    3. Die Beschwerdeführenden machten schliesslich geltend, die Bundesanhörungen zu den Asylgründen seien erst 15 Monate nach den BzP durchgeführt worden, was offensichtlich gegen das Beschleunigungsgebot verstosse. Sie haben es freilich unterlassen, diesbezüglich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, weshalb sie sich nunmehr auch nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots berufen können. Zudem würde die Kassation der angefochtenen Verfügung nicht zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.

    4. Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Damit besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

5.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

      Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei am 20. und am 27. Juli 2015 jeweils von Zivilpolizisten beim Verlassen des Parteigebäudes der HDP im Stadtkreis L. festgenommen, 15 beziehungsweise 30 Minuten in einem Polizeiauto in der Gegend herumgefahren und dabei beschimpft und bedroht worden. Am 1. und am 5. August 2015 seien zudem Zivilpolizisten beziehungsweise Maskierte in schwarzer Kleidung spätabends in ihrer Wohnung erschienen, hätten Alles auf den Kopf gestellt, den Beschwerdeführer geschlagen und diesen verwarnt. Am 5. August 2015 hätten sie ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, ihn nunmehr das letzte Mal gewarnt zu haben - das nächste Mal komme er nicht mehr so glimpflich davon. Im Weiteren sei er auch polizeilich beschattet worden. Ausserdem gab er anlässlich der einlässlichen Anhörung am 22. Dezember 2016 zu Protokoll, er sei seit seiner Ausreise aus der Türkei insgesamt dreimal polizeilich gesucht worden (vgl. act. A25/20 S. 4 F19 bis 22 i.V.m. S. 15 F131 bis 134).

6.2

      1. Das SEM erachtete in seiner Verfügung bereits die Aussage des Beschwerdeführers als unglaubhaft, am 20. sowie am 27. Juli 2015 von Zivilpolizisten kurzzeitig in einem Auto festgehalten und bedroht worden zu sein, habe er doch bei der BzP ausgesagt, vor dem Parteigebäude in L. festgenommen worden zu sein, wogegen er bei der einlässli- chen Anhörung vom Kreisstadtgebäude in L. gesprochen habe.

        Diesbezüglich folgt das Bundesverwaltungsgericht der Erklärung des Beschwerdeführers, wonach es sich trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen Parteihaus respektive Kreisstadthaus übereinstimmend um dasjenige Gebäude handelt, in dem sich die HDP-Sektion in L. befindet. Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass es während der Parlamentswahlen im Jahre 2015 tatsächlich vielerorts zu Einschüchterungen von Wahlhelfern der HDP durch die türkischen Behörden gekommen ist, erscheint es deshalb aus Sicht des Gerichts durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer an den vorgenannten beiden Daten von Zivilpolizisten kurzzeitig festgenommen und bedroht worden ist. Entsprechend brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner einlässlichen Anhörung denn auch zum Ausdruck, derartige behördliche Einschüchterungen hätten darauf abgezielt, Mitglieder der HDP von der Teilnahme an den Parteiwahlen respektive von Parteipropaganda abzuhalten (vgl. act. A25/20 S. 9 F68 bis 75). Diese Vorkommnisse sind indessen von ihrer Eingriffsintensität her betrachtet als zu gering zu erachten, um asylrelevant zu sein.

      2. Als unglaubhaft zu bewerten sind demgegenüber die beiden Hausdurchsuchungen am 1. und 5. August 2015. Vorab fällt auf, dass die Beschwerdeführer anlässlich der BzP hinsichtlich der nächtlichen Ruhestörer übereinstimmend von Zivilpolizisten (vgl. act. A5/12 S. 7 Ziff. 7.01 und act. A7/11 S. 7 Ziff. 7.02), bei der ergänzenden Bundesanhörung indessen

        - abermals übereinstimmend - von schwarzbeziehungsweise dunkelgekleideten maskierten Personen des Geheimdienstes respektive der Antiterror-Sektion gesprochen haben (vgl. act. A25/20 S. 13 F109 f. und act. A26/14 S. 7 F46 bis 49). Darüber hinaus erweckt dieses Aussageverhalten den Eindruck, dass die Beschwerdeführenden ihre Äusserungen zwar bei der BzP wie auch bei der Bundesanhörung jeweils individuell abgesprochen haben, sich aber offenbar nicht bewusst waren, damit jeweils ihren früheren respektive späteren Aussagen zu widersprechen. Hinzu tritt der Umstand, dass die Schilderung der angeblichen beiden Hausdurchsuchungen durch die beiden Beschwerdeführer auffallend substanzarm und plakativ ausgefallen ist (vgl. act. A25/20 S. 12 f. F107 bis 116 und act. A26/14 S. 6 f. F42 bis 53 und S. 10 F79 bis 83) und deshalb nicht den Eindruck vermittelt, die Beschwerdeführenden hätten diese Hausdurchsuchungen tatsächlich erlebt.

      3. Gleichfalls unplausibel mutet die Behauptung des Beschwerdeführers an, bemerkt zu haben, behördlich beschattet zu werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, leuchtet nicht ein, weshalb die türkischen Behörden den Beschwerdeführer als einfachen Wahlhelfer der HDP

        über längere Zeit hätten beschatten sollen, zumal dies, auf gleichgeartete andere Fälle übertragen, ihre Kapazitäten wohl deutlich überstiegen hätte.

      4. Schliesslich bleibt - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - unerfindlich, weshalb sich die türkische Polizei seit der Ausreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz bereits drei Male beziehungsweise einmal (so die Aussage der Beschwerdeführerin; vgl. act. A26/14 S. 2 f. F5 bis 10 und S. 10 F78) nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben sollte, fiel dieser doch nach dem Verlassen der Türkei als tatkräftiger Unterstützer der HDP weg, womit die heimatlichen Behörden jegliches Interesse an seiner Person verloren haben müssten.

6.3

      1. Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerde erstmals die Behauptung auf, sie hätten in den Jahren 2014 und 2015 mehrere Male Mitglieder der PKK, welche damals in Istanbul als Untergrundkämpfer oder als Stadtguerilla gelebt hätten, bei sich beherbergt. Sie begründen die erst nachträgliche Offenbarung dieses Vorbringens damit, sie hätten im Zeitpunkt ihrer Anhörung durch die Schweizer Asylbehörden fälschlicherweise geglaubt, man könne sie bei Bekanntwerden dieser Tatsache als PKK-Mitglieder einstufen und ihnen kein Asyl gewähren (a.a.O. S. 4 Ziff. 2).

      2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dieses nachträgliche Vorbringen allein schon deswegen als unglaubhaft, weil es nicht dem gebotenen Verhalten wirklich Verfolgter entspricht, dem um Schutz ersuchten Staat nicht von Anfang an sämtliche Fakten offenzulegen, die ihrer Flucht zugrunde liegen. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführenden sowohl bei der BzP als auch bei ihrer ausführlichen Anhörung auf die gesetzliche Wahrheitsund Mitwirkungspflicht sowie die Verschwiegenheitspflicht der Behörden hingewiesen. Überdies haben sie beide am Schluss der Anhörung vom 22. Dezember 2015 die Frage, ob sie alles hätten vorbringen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachtet hätten, bejaht (vgl. act. A25/20 S. 17 F151 und act. A26/14 S. 11 F89). Bei dieser Aussage müssen sie sich behaften lassen.

    1. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

    2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, einmal im September oder Oktober 2015 als Zuschauer an einer Pressekonferenz vor der türkischen Botschaft in K. teilgenommen zu haben, vermag diese Tatsache allein den Anforderungen an das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG offensichtlich nicht zu genügen.

6.6

      1. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter geltend, die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 und dem Gewaltausbruch zwischen der PKK und dem türkischen Staat markant verschlechtert. Innert kürzester Zeit seien überall und auch in Istanbul tausende Mitglieder der HDP verhaftet und dabei gefoltert worden. In diesem Zusammenhang reichten sie mit der Beschwerde auch eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom

        17. Februar 2017 zur Türkei sowie einen am 18. April 2017 auf der Internetseite www.n-tv.de publizierten Artikel mit dem Titel „Eingeschränkte Grundrechte. Türkei verlängert Ausnahmezustand“ ein.

      2. Zwar trifft es zu, dass sich im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts die Sicherheitsund Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts beobachtet werden. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich dadurch namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlechtert (vgl. dazu die Erwägungen im Urteil E-5347/2014 vom 16. November 2016, E. 5.6.2). Diese Zuspitzung der Lage in der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine Nachfluchtgründe zu begründen. So richtet sich die aktuelle Verfolgung von Anhängern pro-kurdischer Parteien primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Diese Voraussetzungen sind bei den Beschwerdeführenden nicht erfüllt (vgl. dazu auch vorstehend E. 6.2). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sie nie eine führende Position innerhalb einer kurdischen Partei innehatten und auch nie ein politisches Amt ausübten. Sodann nahmen sie in der Türkei zwar wiederholt an Kundgebungen teil, wobei nicht geltend gemacht wird, sie seien dabei irgendwie aus der Masse der anderen Teilnehmer herausgestochen. Sie haben sich in der Vergangenheit auch nicht durch an-

derweitige politisch gefärbte Aktivitäten exponiert und sind dementsprechend bisher nie wegen Begehens politischer Delikte offiziell verhaftet, angeklagt oder auch nur gesucht worden. Wie bereits vorstehend in E. 6.5 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer ferner nicht in relevanter Weise exilpolitisch tätig. Das politische Profil der Beschwerdeführenden lässt daher insgesamt nicht darauf schliessen, dass sie im Visier der türkischen Behörden stehen und/oder vom türkischen Geheimdienst als staatsgefährdend eingestuft werden könnten. Die angespannte Sicherheitslage in der Türkei erscheint aus diesen Gründen nicht geeignet, nachträglich das Bestehen einer relevanten Verfolgungsgefahr darzutun.

6.7 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

7.

Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

8.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

    2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

      Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

      Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig.

    3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

      In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. So waren beide Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus der Türkei erwerbstätig. Ausserdem verfügen sie in der Türkei und insbesondere in Istanbul, wo sie vor ihrer Ausreise seit geraumer Zeit gelebt haben, über ein grosses familiäres und soziales Netz (vgl. act. A5/12 D.5 Ziff. 3.01 und act. A7/11 S. 5 Ziff. 3.01). Es ist somit nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würden. Soweit die Beschwerdeführenden auf mögliche psychische Probleme ihres älteren Sohnes hinweisen, schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, dass diese in der Türkei ohne Weiteres behandelbar sind, entspricht doch das türkische Gesundheitswesen namentlich in grösseren Städten grundsätzlich westeuropäischen Standards. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten.

    4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

    5. Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aussichtslos erweisen, sind die in der Beschwerdeeingabe vom 20. April 2017 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Bei dieser Sachlage sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

11.

Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 100.- bis 150.- zugrunde. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 1´000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Lic. iur. Semsettin Bastimar wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

5.

Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichem Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1´000.-.

6.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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