Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-7534/2016 |
Datum: | 15.06.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Freiwillige Versicherung |
Schlagwörter : | SAK-act; Vorinstanz; Beiträge; Einsprache; Beitrags; Einspracheentscheid; Schweiz; Recht; Schweizer; Versicherung; Mindestbeitrag; Verfahren; Veranlagung; Nichterwerbstätige; Einkommen; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltungskostenbeiträge; Parteien; Hinterlassenen; Verwaltungskostenbeitrag; BVGer; Verordnung; Vermögens; Schweizerische; Ausgleichskasse |
Rechtsnorm: | Art. 10 AHVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 69 AHVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 130 V 329; 131 V 164 |
Kommentar: | Thomas, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Kanton Bern, Art. 56; Art. 49 SR, 2000 |
Abteilung III C-7534/2016
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien A. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Beiträge an die freiwillige AHV, Einspracheentscheid vom 17. November 2016.
Die 1962 geborene, Schweizer Staatsbürgerin A. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnt in Kanada und ist seit 1. November 2003 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) angeschlossen (SAK-act. 1 S. 65). Nachdem sie für die Periode vom 1. November bis 31. Dezember 2013 von der Beitragspflicht befreit war (SAK-act. 1 S. 54), hat sie in der Folge jeweils als Nichterwerbstätige Beiträge an die freiwillige Versicherung entrichtet (SAK-act. 1 S. 3, 20, 24 und 43; SAK-act. 28, 29, 37, 40 und 43).
Am 5. Januar 2016 reichte die Versicherte das ausgefüllte Formular
«Einkommensund Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2015» mit verschiedenen Belegen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein. Im gleichentags verfassten Begleitschreiben teilte sie mit, sie sei unverheiratet, finanziell abhängig und gehe keiner bezahlten Arbeitstätigkeit nach. Sie wies zudem darauf hin, dass sie bereits einen Betrag von Fr. 1‘000.- per E-Banking überwiesen habe (SAK-act. 49). Daraufhin forderte die SAK die Versicherte mit E-Mail vom 18. Januar 2016 auf, bis 18. März 2016 alle Kontoauszüge in der Schweiz und im Ausland per 31. Dezember 2015, den Steuerwert allfälliger sich in ihrem Besitz befindenden Liegenschaften in der Schweiz und im Ausland per 31. Dezember 2015 sowie eine Kopie des Mietvertrags, falls sie Mieterin sei, einzureichen. Zudem forderte die SAK sie auf, schriftlich eine plausible Erläuterung abzugeben, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite (SAK-act. 50). Die Versicherte reichte am 14. März 2016 weitere Bankbelege ein (SAK-act. 52).
Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 forderte die SAK die Versicherte auf, bis 17. Juli 2016 all ihre Kontoauszüge der ( )bank per 31. Dezember 2015 einzureichen (SAK-act. 53). Gleichentags drohte die SAK mittels Mahnung eine amtliche Beitragsveranlagung an, sofern die fehlenden Unterlagen nicht innert 30 Tagen eingereicht würden (SAK-act. 54). Daraufhin reichte die Versicherte am 15. Juni 2016 weitere Belege ein (SAK-act. 55). Infolge Fehlens des angeforderten Bankauszugs per 31. Dezember 2015 (SAK-act. 56) setzte die SAK mit amtlicher Beitragsverfügung vom
18. Juli 2016, ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 550‘000.-, die Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2015
auf Fr. 980.- zuzüglich Fr. 49.- (Verwaltungskostenbeitrag von 5 %), insgesamt somit auf Fr. 1‘029.-, fest (SAK-act. 58 S. 5).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2016 Einsprache und reichte weitere Unterlagen ein. Sie kritisierte, dass das massgebende Vermögen auf Fr. 550‘000.- festgesetzt wurde und wies darauf hin, dass sie bereits am 29. Dezember 2015 einen Betrag von Fr. 1‘000.- überwiesen habe. Den Restbetrag von Fr. 29.- habe sie nun auch einbezahlt. Sie wies zudem darauf hin, dass sie eine selbständige Praxis für Craniosacral Therapie betreibe. Der finanzielle Erfolg stehe aber noch aus, weshalb sie finanziell abhängig sei (SAK-act. 58). Auf Aufforderung der SAK (E-Mail vom 14. Oktober 2016; SAK-act. 62) reichte die Versicherte mit Schreiben vom 3. November 2016 weitere Belege ein (SAKact. 63).
Mit Entscheid vom 17. November 2016 hiess die SAK die Einsprache der Versicherten gut und hob die Veranlagungsverfügung vom 18. Juli 2016 auf (SAK-act. 70). Die Beiträge für das Jahr 2015 wurden, ausgehend von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.-, neu auf Fr. 914.- zuzüglich Fr. 45.70 (Verwaltungskostenbeitrag von 5 %), insgesamt somit auf Fr. 959.70, festgelegt (Beitragsverfügung vom 16. November 2016; SAK-
act. 68).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie machte dabei geltend, dass sie die Beiträge für 2015 bereits bezahlt habe (BVGer-act. 1).
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2016, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weil für das Jahr 2015 der Mindestbeitrag veranlagt worden sei (BVGer-act. 3).
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 4).
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Soweit die Vorinstanz vorbringt, es sei bereits der Mindestbeitrag veranlagt worden, beschlägt dies die materielle Seite des angefochtenen Einspracheentscheids und nicht die Frage nach einem schutzwürdigen Interesse. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1).
Im Streit liegt der Einspracheentscheid vom 17. November 2016, mit dem die Vorinstanz die Beiträge der Beschwerdeführerin an die freiwillige AHV/IV für das Jahr 2015 festgelegt hat. Die Veranlagungsverfügung vom
18. Juli 2015 wurde mit dem angefochtenen Einspracheentscheid aufgehoben und ist hier nicht Anfechtungsgegenstand. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren somit einzig auf die Frage, ob der
Einspracheentscheid vom 17. November 2016 rechtmässig ist und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2015 korrekt veranlagt hat.
Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin und ist in Kanada wohnhaft. Da es sich bei der freiwilligen Versicherung um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom erfassten Sachverhalt handelt (vgl. UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV,
3. Aufl. 2016, S. 1210 Rz. 13), richtet sich die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung ungeachtet des am 24. Februar 1994 abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada (Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.232.1, in Kraft seit 1. Oktober 1995) nach schweizerischem Recht (vgl. auch Urteil des BVGer C-5201/2013 vom 14. September 2015
E. 3). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die im strittigen Beitragsjahr 2015 in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111).
Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft o- der der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG).
Zur Bemessung der Beiträge unterscheidet das Gesetz zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten. Während die Beiträge Erwerbstätiger in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden (Art. 4 Abs. 1 AHVG),
zahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG), konkret nach Vermögen und allfälligen Renteneinkommen (Art. 28 AHVV [SR 831.101]). Nur geringfügig oder nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten als nichterwerbstätig, wenn ihr Beitrag als Erwerbstätiger nicht den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 AHVG) oder nicht die Hälfte des Beitrags für Nichterwerbstätige (Art. 28bis Abs. 1 AHVV) erreichen würde.
Die Beiträge der erwerbstätigten Versicherten an die freiwillige Versicherung belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 914 Franken im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige freiwillig Versicherte bezahlen für die AHV/IV einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen 914 und 22‘850 Franken im Jahr. Dabei wird das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen in Franken zum Vermögen addiert (Art. 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 VFV; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 AHVV).
Gemäss Art. 18a Abs. 1 VFV belaufen sich die Verwaltungskostenbeiträge auf den in der Verordnung vom 19. Oktober 2011 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz (Verordnung Verwaltungskostenbeiträge, SR 831.143.41). Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV). Die von den Ausgleichskassen nach Art. 69 Abs. 1 AHVG zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 5 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, eine selbstständig erwerbende Person, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers oder eine nichterwerbstätige Person zu entrichten hat, nicht übersteigen (Art. 1 Verordnung Verwaltungskostenbeiträge).
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das im Streit liegende Beitragsjahr 2015 ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 0.- und einem massgebenden Einkommen von 0.- auf den Mindestbeitrag von Fr. 914.- veranlagt. Soweit die Beschwerdeführerin die im Rahmen der Veranlagungsverfügung vom 18. Juli 2015 vorgenommene Festsetzung des massgebenden Vermögens auf Fr. 550‘000.- kritisiert, muss hier darauf nicht eingegangen werden, zumal die Vorinstanz an dieser Vermögenseinschätzung im angefochtenen Einspracheentscheid nicht festgehalten hat. Da der Mindestbeitrag von Fr. 914.- gleichermassen für Nichterwerbstätige und Erwerbstätige gilt, kann die Frage nach dem Beitragsstatuts der Beschwerdeführerin offengelassen werden. Die angefochtene Veranlagung entspricht den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Der jährliche Mindestbeitrag ist in jedem Fall geschuldet. Daher ist die Veranlagung eines tieferen Beitrags nicht möglich, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin diskriminiert wird. Der erhobene Verwaltungskostenbeitrag von 5 % wurde gestützt auf Art. 18a Abs. 1 VFV erhoben und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Beitragsverfügung vom 16. November 2017 enthält eine Aufforderung, den veranlagten Beitrag von Fr. 959.70 innert 30 Tagen zu bezahlen. Das mag im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin störend oder irreführend sein, zumal sich aus dem Kontoauszug per 16. November 2016 ergibt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 31. Dezember 2015 eine Zahlung von Fr. 996.75 geleistet hat und ein Guthaben gegenüber der Vorinstanz von Fr. 66.42 aufweist (SAK-act. 67). Das ändert aber nichts an der Rechtmässigkeit der Veranlagung.
Schliesslich ist die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sie als freiwillig Versicherte nach Art. 5 VFV gehalten ist, der Vorinstanz alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen hat.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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