Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-7219/2014 |
Datum: | 31.05.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten |
Schlagwörter : | Nichteignung; Reinigung; Nichteignungsverfügung; Arbeit; SUVA-act; Einsprache; BVGer; Einspracheentscheid; Reinigungsmittel; Clonet; Jontec; Beruf; Verfügung; Spital; Kontakt; Sensibilisierung; Berufskrankheit; Stoffe; Beschwerde; BVGer-act; Verfahren; Urteil; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Tätigkeiten; önne |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 58 ATSG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 UVG ; |
Referenz BGE: | 110 V 222; 118 V 200; 119 V 347; 121 V 362; 122 V 157; 125 V 193; 125 V 352; 126 V 353; 126 V 75; 132 V 215; 132 V 74; 133 II 35; 135 II 296; 138 V 218 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-7219/2014
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien X. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Arbeitssicherheit, Ausschluss einer Arbeitnehmerin von einer gefährdenden Arbeit, Einspracheentscheid der SUVA vom 14. November 2014.
Die am 15. April 1967 geborene schweizerische Staatsangehörige X. (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war ab dem (Datum) 2004 als Chefin des Reinigungsdienstes für das Spital A. tätig (vgl. SUVA-act. 1). Aufgrund einer Sensibilisierung auf Reinigungsmittel (Kontaktekzem), welche sich erstmals im August 2012 in einem Hautausschlag auf der Stirn und später als multiple erythematöse Papeln an der Stirn und Pusteln im Bereich des Halses und des Dekolletés zeigte (vgl. SUVA-act. 8/1, 8/2, 14/2), und nach Hinzutreten von Atemproblemen (vgl. SUVA-act. 31), setzte die Versicherte die Arbeit ab dem 3. März 2014 aus und war in der Folge krankgeschrieben (vgl. SUVA-act. 5). Am
17. März 2014 (vgl. SUVA-act. 8/2) stellte die damals behandelnde Dermatologin, Dr. med. B. , eine polyvalente Typ IV Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tert. Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopylbetain (recte Cocamidopropylbetain), Sani Clonet W4f und „Diven.lonlea 300NC“ (recte Jontec 300) fest, woraufhin am 21. März 2014 (vgl. SUVA-act. 1) eine „Schadenmeldung UVG“ an die SUVA erfolgte.
Die SUVA (im Folgenden: auch Vorinstanz) führte am 23. Mai 2014 mit der Versicherten ein Gespräch durch (vgl. BVGer-act. 14), anlässlich welchem die Versicherte angab, sie komme während ihrer Arbeit mit den folgenden Stoffen in Kontakt: Jontec 300, Sani Clonet W4f, R3 Glasreiniger, R7 Scheuermilch, Dismozon Pur + Dismofix 20ml, Deconex, Schutzhandschuhe Safe Ultra Light und Nitrile Examination Gloves. Seit April 2014 sei sie praktisch beschwerdefrei.
Nach Einholen von diversen medizinischen Unterlagen hielt die SUVAKreisärztin Dr. med. C. am 5. August 2014 in einer internen Stellungnahme an die SUVA fest (vgl. SUVA-act. 30), aufgrund der Berufskrankheit sei der Versicherten jede Tätigkeit zumutbar, bei welcher sie keinen Kontakt zu den Arbeitsmitteln Sani Clonet W4f und Jontec 300 habe. Abklärungen bei der Arbeitgeberin ergaben, dass diese keine angepasste Arbeit anbieten konnte, da im gesamten Haus dieselben Putzmittel verwendet wurden und der Einsatz von Alternativprodukten aus Hygienegründen nicht möglich war (vg. SUVA-act. 37). Gestützt auf die Empfehlung von Dr. med. C. (vgl. SUVA-act. 43) anerkannte die SUVA in der Folge die Hautausschläge an Hals, Dekolleté und im Gesicht als Berufskrankheit
und erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Übernahme der Heilungskosten (vgl. SUVA-act. 45) und richtete vom 6. März 2014 bis
September 2014 ordentliche Taggelder und vom 1. Oktober 2014 bis
Januar 2015 Übergangstaggelder aus (vgl. SUVA-act. 53, 59). Am 12. September 2014 (vgl. SUVA-act. 48) erliess die SUVA eine Nichteignungsverfügung, mit welcher sie die Versicherte der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellte und sie ab sofort als nicht geeignet für Arbeiten mit Kontakt zu den Reinigungsmitteln Sani Clonet W4f und Jontec 300 erklärte.
Gegen die Nichteignungsverfügung vom 12. September 2014 erhob die Versicherte am 19. September 2014 (vgl. SUVA-act. 57) Einsprache und brachte vor, sie sei nicht nur gegen die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 allergisch, sondern gemäss Arztbericht von Dres. med. C. und B. zusätzlich gegen die Stoffe Kolophonium, Paraben-Mix, tert. Butylhydrochinon, Octylgallat und Cocamidopropylbetain.
Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2014 (vgl. SUVA-act. 68) hiess die SUVA die Einsprache der Versicherten teilweise gut und formulierte die Nichteignungsverfügung um, indem sie die Reinigungstätigkeit als solche und nicht mehr die beiden Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 erwähnte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen sinngemäss aus, die berufliche Kausalität für die Kontaktallergie bei der Beschwerdeführerin habe nur für die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 nachgewiesen werden können. Die Substanzen Kolophonium, Paraben-Mix, tert. Butylhydrochinon, Octylgallat sowie Cocamidopropylbetain seien Allergene, welchen die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Reinigungsdienst im Spital A. ausgesetzt gewesen sei, vielmehr seien diese Substanzen im Privatbereich zu finden. Zudem würden im Rahmen von allergologischen Abklärungen häufig Sensibilisierungen gefunden, die nicht eine klinische Relevanz bedeuten müssten. Eine Sensibilisierung bedeute nicht zwingend, dass auch allergische Beschwerden auftreten würden.
Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 14. November 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte (vgl. BVGer-act. 1):
Richtigstellung der Nichteignungsverfügung der SUVA durch Ergänzung gemäss der ärztlichen Beurteilung der SUVA vom 5. August 2014, insbesondere die Aufnahme von Kolophonium, Paraben-Mix, tert. Butylhydrochinon, Octylgallat sowie Cocamidopropylbetain in die Verfügung, zusätzlich zu Sani Clonet W4f und Jontec 300.
Aufnahme der Reinigungstätigkeiten in die Nichteignungsverfügung gemäss Einspracheentscheid und Begründung der SUVA vom 14. November 2014.
Zur Begründung brachte sie, in Ergänzung zu den in der Einsprache vorgebrachten Argumenten, sinngemäss vor, sie sei den Allergenen entgegen der Annahme der SUVA nicht nur im Privatbereich, sondern auch im Berufsleben ausgesetzt gewesen, womit die Kausalität gegeben sei.
Der mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ging am 22. Dezember 2014 in der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 2-4).
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2015 (vgl. BVGer-act. 9) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. November 2014 zu bestätigen. Zur Begründung wurde in Ergänzung zu den Ausführungen im Einspracheentscheid vorgebracht, bei einer Nichteignungsverfügung gehe es um die Frage, ob bei der weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung bestehe, die einen generellen Ausschluss von dieser Tätigkeit rechtfertige. Es gehe somit um die Nichteignung für eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Beruf. Seit April 2014 sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei, weshalb auch keine weiteren Kontrollen bei Dr. med. B. vorgesehen seien. Die Aufnahme der Allergene Kolophonium, Paraben-Mix, tertiärem Butylhydrochinon, Octylgallat sowie Cocamidopropylbetain in die Nichteignungsverfügung würde den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen und sei unzweckmässig.
Replikweise brachte die Beschwerdeführerin am 20. März 2015 vor (vgl. BVGer-act. 11), die Verfahrenskosten seien der SUVA aufzuerlegen, da diese den Rechtsstreit zu vertreten habe, indem sie von der Beurteilung ihres Kreisarztes abgewichen sei. Die Beschwerdeführerin legte der Replik einen Bericht des Personalarztdienstes des Spitals A. bei. Darin wurde ausgeführt, innerhalb des Spitals sei im Bereich des Personalrestaurants eine Chance beschwerdefreier Beschäftigung. Auch subjektiv habe die Versicherte dort bisher keine Beschwerden verspürt.
Duplikweise erklärte die Vorinstanz am 21. April 2015 (vgl. BVGer-act. 14), die Nichteignungsverfügung betreffe lediglich Reinigungsarbeiten, hingegen stehe dem vorgeschlagenen Einsatz im Bereich des Personalrestaurants (ohne Reinigungsarbeiten) nichts im Wege.
Nachdem der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom
24. April 2015 (vgl. BVGer-act. 15) abgeschlossen hatte, reichte die Beschwerdeführerin am 29. März 2016 (vgl. BVGer-act. 16) Fotos der aktuellen allergischen Reaktionen und einen Verlaufsbericht von Dr. med. B. vom 9. März 2016 ein, worin ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei für berufliche Tätigkeiten in staubigen Räumen, bei Feuchtarbeiten oder mit Kontakt zu den Allergenen Kolophonium, Paraben-Mix, tertiärem Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopropylbetain, Sani Clonet W4f und Jontec 300 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin erzählte, sie habe einen Kurs "Neubeginn im Verkauf" begonnen, diesen jedoch nach zwei Tagen einstellen müssen, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dies obwohl die Tätigkeit keine Reinigungsarbeiten beinhaltet habe. Sie müsse nun gegen ihre Atemprobleme Symbicort einnehmen.
Zur Eingabe der Beschwerdeführerin äusserte sich die Vorinstanz am
27. April 2016 (vgl. BVGer-act. 18). Dabei verwies sie auf die Stellungnahme ihrer Kreisärztin, Dr. med. C. , vom 25. April 2016 zum Verlaufsbericht von Dr. med. B. vom 9. März 2016 und hielt fest, da gemäss ihrer Kreisärztin für die Substanzen, für welche in der Epikutantestung eine Typ IV-Sensibilisierung festgestellt worden sei, nicht vorausgesagt werden könne, ob diese Sensibilisierung klinisch relevant sei und ob diese im beruflichen Umfeld vorkomme, sei es aufgrund des vorliegenden
Verlaufes nicht möglich und auf das Problem der Versicherten bezogen nicht die richtige Lösung, eine Nichteignungsverfügung für all diese Substanzen zu erlassen. Die Versicherte habe das Angebot einer erneuten allergologischen Abklärung nicht wahrnehmen wollen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren kein allergologisches Gerichtsgutachten einzuholen. Denn die beantragte Erweiterung der Nichteignungsverfügung auf andere Tätigkeiten als diejenige im Reinigungsdienst erweise sich als nicht zweckmässig. Ausserdem sei aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes keine Erstreckung der Nichteignungsverfügung auf universelle, wenig spezifische Begriffe oder auf Substanzen möglich, die lediglich eine untergeordnete Rolle spielen würden und nicht als hauptsächlich massgebliche Faktoren zu qualifizieren seien.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der Einspracheentscheid vom
14. November 2014, mit welchem die SUVA die Nichteignung für Tätigkeiten im Reinigungsdienst verfügte.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).
Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109
UVG. Gemäss Bst. c dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die Nichteignung. Nichteignungsverfügungen sind Massnahmen, die im Rahmen der Unfallverhütung ergehen (siehe Art. 84 Abs. 2 UVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist auch für den Fall der Ablehnung eines Gesuchs eines Arbeitnehmenden um Erlass einer Nichteignungsverfügung zuständig (vgl. Urteil des BVGer C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 1.2 m.H.).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Als von einer Nichteignung direkt betroffene Arbeitnehmerin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296
E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159 E. 3b/cc). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
Das Gericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. November 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer 9C_ 101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a; Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Medizinische Berichte und Gutachten, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vorgebracht werden und in einem engen Sachzusammenhang mit dem streitigen Leistungsanspruch stehen, sind daher zu berücksichtigen, soweit sie
Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zur Zeit des Verfügungserlasses zulassen (Urteile des BVGer C-3733/2014 vom 16. November 2015 E. 2.2, C-2263/2014 vom 26. April 2016 E. 2.1 und C-4325/2015 vom 27. Sep-
tember 2016 E. 2.1).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsund Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, das heisst, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. Urteil des BVGer C-242/2011 E.
6.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und 3b). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte, wie SUVA-Ärzten, kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht (vgl. Urteil des BVGer C-242/2011 E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 122 V 157
E. 1c,). Ebenso kann auf Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten abgestellt werden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind,
welche die Glaubwürdigkeit der Atteste zu erschüttern vermögen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-4325/2015 E. 3.7.3 mit Hinweisen).
Die rechtlichen Grundlagen zum Erlass einer Nichteignungsverfügung oder bedingten Eignungsverfügung und deren Auswirkungen sind im UVG, der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) festgehalten. Zu beachten sind zudem die Bestimmungen des ATSG.
Nach Art. 84 Abs. 1 UVG können die Durchführungsorgane nach Anhören des Arbeitgebenden und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen (erster Satz). In diesem Rahmen können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen (Art. 84 Abs. 2 erster Satz UVG). In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 erster Satz UVG erliess der Bundesrat konkretisierende Bestimmungen in der Verordnung über die Unfallverhütung: Gemäss Art. 78 VUV kann die SUVA als einzig hierfür zuständiges Durchführungsorgan der Unfallverhütung durch Verfügung eine Arbeitnehmerin, die den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder ihre Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Die Arbeitgeberin erhält eine Kopie der Verfügung. Ist die Arbeitnehmerin imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die SUVA der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber mit. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Nichteignung nur dann verfügt werden, wenn die Arbeitnehmerin bei der weiteren Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Die Nichteignung kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungsund Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86 VUV) verweisen.
Die Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nichteignungsverfügung muss generell gegeben sein. Sie ist nicht nur im Falle einer von der SUVA von Amtes wegen erlassenen und vom Versicherten bestrittenen Verfügung, sondern auch im Fall einer vom Arbeitnehmer beantragten Verfügung erforderlich (vgl. Urteil der Rekurskommission UV [heute Bundesverwaltungsgericht] vom 15. Juni 2000, REKU 411/98,
E. 3a).
Es ist festzuhalten, dass das Ziel der Nichteignungsverfügung einerseits in der Verhütung von bis anhin noch nicht eingetretenen, künftigen Berufsunfällen oder Berufskrankheiten, sowie andererseits auch in der Vermeidung des erneuten Auftretens oder der Verschlimmerung einer bestimmten bereits zu Tage getretenen Berufskrankheit bzw. in der Verhütung der Wiederholung von gleichartigen Unfällen liegt (vgl. Urteil des BGer 8C.295/2012 vom 15. April 2013 E. 5). Sinn und Zweck der Nichteignungsverfügung liegen sowohl im Schutz des Arbeitnehmenden wie auch in der Vermeidung der Entstehung von durch die Unfallversicherung abzudeckenden Kosten. Nicht Zweck der Nichteignungsverfügung ist es a priori, Leistungen auszulösen, auch wenn ein gewisser Zusammenhang zwischen Nichteignung und Übergangsleistungen besteht (vgl. Urteil des BVGer C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 2.4 und 4.2; siehe auch
Art. 78 Abs. 2 VUV).
Der Ausschluss einer Arbeitnehmerin von bestimmten Arbeiten stellt einen schweren Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Person dar. Angesichts dieser einschneidenden Massnahme ist der Entscheid darüber in Verfügungsform zu kleiden, wobei die verfassungsmässigen Schranken für Eingriffe in Freiheitsrechte zu beachten sind. Namentlich muss nebst der gesetzlichen Grundlage und des öffentlichen Interesses der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben (Art. 36 BV, SR 101]). Art. 84 Abs. 2 UVG bildet zweifellos eine genügende gesetzliche Grundlage; zudem besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Schutz der Arbeitnehmenden und der Versichertengemeinschaft. Es muss im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geprüft werden, ob die Versicherte bei der weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist, die ihren generellen Ausschluss von eben dieser Tätigkeit zu rechtfertigen vermag, oder ob im Sinne der möglichsten Schonung ihrer Rechtssphäre das gesetzte Ziel der Verhütung von Berufskrankheiten auf weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (Urteil des BVGer C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 4.2 m.H.)
Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Erlass einer Nichteignungsverfügung nicht voraussetzt, dass eine Berufskrankheit bereits besteht bzw. anerkannt ist oder diese einen bestimmten Schweregrad erreicht, da die Nichteignungsverfügung in erster Linie eine präventive Wirkung bezweckt. Mit dem Beschluss über eine allfällige Nichteignung wird nicht über das Bestehen einer Berufskrankheit entschieden. Dies bedeutet, dass die im Bereich der Berufskrankheiten geltenden Grundsätze, insbesondere bezüglich Kausalität zwischen einer Gesundheitsschädigung und beruflichen
Tätigkeit, nicht unbesehen auf die Frage der Nichteignung angewandt werden können. Bei der Nichteignung geht es um die zukünftige gesundheitliche Entwicklung bei einer weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ausgehend von einer Diagnose ist die prognostische Einschätzung der Gefahr eines Auftretens von Berufsunfällen oder -krankheiten massgebend für die Bejahung bzw. Verneinung einer Nichteignung für eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Beruf (vgl. Urteil des BVGer C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 5.3).
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit von Nichteignungsverfügungen hielt die Rekurskommission im Urteil REKU 411/98 vom 15. Juni 2000 fest, es gehe nicht darum, eine möglichst weitgefasste Allergie-Bezeichnung in eine Nichteignungsverfügung aufzunehmen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage der Nichteignung nicht direkt die Frage der Invalidität betreffe. Es gehe denn auch nicht darum, „möglichst viel“ in eine Nichteignungsverfügung aufzunehmen, sondern darum, nur das „Nötigste“ darin aufzuführen. Auch die Tatsache, dass eine Nichteignungsverfügung sowohl für den Arbeitnehmer wie auch für den potentiellen Arbeitgeber möglichst klar und verständlich sein solle, müsse dabei beachtet werden (E. 3a). Es sei nicht Zweck einer Nichteignungsverfügung, sämtliche bei einer Versicherten medizinisch diagnostizierten Beschwerden zu erfassen. Gerade im Bereich von Hautbeschwerden seien die Anforderungen an Nichteignungsverfügungen hoch. Eine solche erscheine gerechtfertigt, wenn bei einem Ekzem das Stadium einer Generalisierung mit Streubildung erreicht sei. Weitere Indizien seien beispielsweise das Auftreten schwerer Rückfälle verbunden mit Arbeitsunfähigkeit oder eine Tendenz zur Bildung von Streuherden an Körperstellen ohne Allergenoder Noxenkontakt (E. 3d). Eine festgestellte Sensibilisierung sei noch kein Beweis dafür, dass auch eine klinisch relevante allergische Hautüberempfindlichkeit vorliege (E. 3e).
Die Beschwerdeführerin war vom 4. März 2011 bis zum 21. März 2011
sowie vom 25. März 2011 bis zum 4. April 2011 vollständig und vom
4. April 2011 bis zum 25. April 2011 zu 50 % krankgeschrieben (vgl. SUVA-act. 36/18-21).
Im Jahr 2012 (vgl. SUVA-act. 27) wurde die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D. , Fachärztin für Dermatologie FMH, vorstellig, welche eine Rosacea diagnostizierte. Der durchgeführte Pricktest war negativ.
Dr. med. E.
und Dr. med. F.
hielten fest, die Be-
schwerdeführerin sei vom 13. März 2013 während zwei bis drei Wochen, d.h. bis zum 7. April 2013 vollständig arbeitsunfähig (vgl. SUVAact. 36/14 und 15).
Dr. med. G.
erkannte bei der Beschwerdeführerin vom 13.
Februar 2012 bis 17. Februar 2012 (vgl. SUVA-act. 36/17), vom 26.
März 2012 bis 30. März 2012 (vgl. SUVA-act. 36/16), vom 8. April 2013
bis 14. April 2013 (vgl. SUVA-act. 36/13), vom 25. November 2013 bis
9. Dezember 2013 (vgl. SUVA-act. 36/10), vom 3. Februar 2014 bis 7.
Februar 2014 (vgl. SUVA-act. 36/9) und vom 11. Februar 2014 bis 16. Februar 2014 (vgl. SUVA-act. 36/8) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Das Spital A. attestierte der Beschwerdeführerin ab 18. April 2013 für fünf Tage eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. SUVA-act. 36/12).
Dr. med. H. schrieb die Beschwerdeführerin für den 4. November 2013 zu 100 % wegen Krankheit arbeitsunfähig (vgl. SUVA-act. 36/11).
Arztzeugnis des Spitals A. vom 18. Februar 2014 (vgl SUVAact. 36/7): Die Beschwerdeführerin sei vom 18. Februar 2014 bis zum
21. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig.
Dem Unfallschein (vgl. SUVA-act. 51, 56, 67, 70, 80) ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin von 6. März 2014 bis 28. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war.
Schadenmeldung UVG vom 21. März 2014 (vgl. SUVA-act. 1). Es bestehe eine Sensibilisierung auf Reinigungsmittel. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit ab 6. März 2014 ausgesetzt.
Das Spital A. überwies die Beschwerdeführerin an Dr. med.
B. , Fachärztin für Dermatologie FMH, welche am 17. März 2014 berichtete (vgl. SUVA-act. 8/2, 88/2), sie habe eine Epikutantestung durchgeführt, welche eine Typ IV-Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tert. Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopylbetain (recte Cocamidopropylbetain), Sani Clonet W4f und „Diven.-lonlea 300NC“ (recte Jontec 300) ergeben habe. Unter einer lokalen Therapie mit Elidel 1 % sei eine zunehmende Befundverbesserung eingetreten. Als Diagnosen wurden Dermatitis, Follikulitis und polyvalente Typ IV-Sensibilisierung aufgeführt.
Arztzeugnis UVG von Dr. med. B. , Dermatologin, vom 31.
März 2014 (vgl. SUVA-act. 7): Die Beschwerdeführerin sei erstmals am
13. November 2013 wegen zunehmenden Hautveränderungen vorstellig geworden. Es wurde eine Dermatitis diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt. Es wurde eine Lokaltherapie mit Elidel durchgeführt und eine Meidung der kontaktsensibilisierenden Stoffe verordnet. Die Behandlung wurde am 27. März 2014 abgeschlossen.
Arztzeugnis des Personalarztdienstes des Spitals A.
vom
8. April 2014 (vgl. SUVA-act. 8/1). Die Beschwerdeführerin sei seit
6. März 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, da eine Sensibilisierung auf die Arbeitsstoffe im Reinigungsdienst bestehe.
Nach Einsicht in die Akten hielt die SUVA-Ärztin, Dr. med. C. , Arbeitsärztin und Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, am 17. April 2014 fest (vgl. SUVA-act 10), um die berufliche Kausalität der Dermatitis besser beurteilen zu können, bitte sie den Aussendienst der SUVA um Klärung der „arbeitsmedizinischen Fragen bei Abklärungen vermuteter Berufskrankheiten der Haut“ und um Einholung einer Fotodokumentation.
Dr. med. I. , Facharzt Arbeitsmedizin, des personalärztlichen Dienstes des Spitals A. , wies am 12. Juni 2014 (vgl. SUVAact. 22) daraufhin, dass er die Beschwerdeführerin erst nach abgeheilten Effloreszenzen gesehen und deshalb auf eine Fotodokumentation verzichtet habe.
Dr. med. C. fasste am 5. August 2014 (vgl. SUVA-act. 31, 33/3, 57/3, 88/3) die Krankengeschichte zusammen und kam zum Schluss, die in der Untersuchung von Dr. med. B. nachgewiesene Sensibilisierung gegenüber den im Rahmen der beruflichen Tätigkeit von der Beschwerdeführerin verwendeten Reinigungsmitteln sowie die
Anamnese der Versicherten und der Krankheitsverlauf erfüllten die Voraussetzungen zur Anerkennung der allergischen Ekzeme als Berufskrankheit.
Am 26. August 2014 (vgl. SUVA-act. 43, 66) stellte Dr. med. C. fest, am Spital A. habe für die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit ohne den Umgang mit den Reinigungsmitteln Jontec 300 und Sani Clonet W4f gefunden werden können. Bei einer weiteren beruflichen Exposition gegenüber den Reinigungsmitteln würde allerdings eine erhebliche Gefährdung bestehen, wie wiederholte Exazerbationen oder Chronifizierung. Aus diesen Gründen beantragte sie den Erlass einer Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kontakt zu Sani Clonet W4f und Jontec 300.
Den Arztzeugnissen bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (vgl. SUVAact. 36) ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Leiden die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig geschrieben wurde, daher sind sie im vorliegenden Fall auch nicht wesentlich.
Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2012 bei Dr. med. D. wegen einer Rosacea vorstellig (vgl. SUVA-act. 27). Da hieraus keine Arbeitsunfähigkeit resultierte, sind diese Diagnose und der Bericht von Dr. med. D. für die vorliegende Frage der Nichteignung nicht relevant.
Das Resultat der Epikutantestung (vgl. SUVA-act. 8/2) wird von keiner Partei in Frage gestellt und da keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Testes ersichtlich sind, ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Typ IV-Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiärem Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopropylbetain, sowie die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 leidet.
Dr. med. B. erachtete die Beschwerdeführerin am 31. März 2014, das heisst nach Lokaltherapie mit Elidel und Abschluss der Behandlung am 27. März 2014, als vollständig arbeitsfähig (SUVA-act. 7). Hingegen attestierte Dr. med. I. vom Spital A. nach Kenntnis der Epikutantestung der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit (SUVA-act. 8/1), da er wegen der Sensibilisierung der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsstoffe (Reinigungsmittel) das Auftreten eines Rezidivs bei weiterer Ausübung der Reinigungstätigkeit befürchtete. Aus dem Hinweis „Rezidivgefahr <=> NEV“ und der Tatsache, dass es sich bei Dr.
med. I. um den Personalarzt des Spitals A. handelt, mithin um den Arzt der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, geht hervor, dass dieses Arztzeugnis aus der Sicht der damaligen Arbeitgeberin erstellt wurde und sich auf die Reinigungstätigkeit im Spital A. bezog. Dr. med. B. seinerseits empfahl die Meidung der kontaktsensibilisierenden Stoffe, womit kein Widerspruch zwischen diesen beiden Arztberichten besteht, vielmehr erachteten beide Arztpersonen eine Tätigkeit mit Kontakt zu den Reinigungsmitteln Sani Clonet W4f und Jontec 300 als nicht geeignet, was schlüssig erscheint.
In der ärztlichen Beurteilung vom 5. August 2014 (SUVA-act. 31) hält Dr. med. C. zwar fest, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, aufgrund der Ekzeme bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten ohne Kontakt mit den Reinigungsmitteln Jontec 300 und Sani Clonet W4f und den weiteren nachgewiesenen Allergenen. Jedoch beurteilte sie eine Wiedereingliederung im Reinigungsdienst im Spital A. als zumutbar, wenn gewährleistet werden könne, dass die Tätigkeit ohne Kontakt zu den erwähnten „Mitteln“ durchführbar sei. Hinsichtlich der „Wiedereingliederung“ sprach Dr. med. C. demnach nur noch von den „Mitteln“ und hielt fest, unter welchen Bedingungen eine Eignung (bedingte Eignung) für Reinigungstätigkeiten im Spital A. gegeben wäre. Zudem ist aus dem weiteren Verlauf der Abklärungen ersichtlich, dass hier nur die beiden Reinigungsmittel gemeint sein können. So ist dem Bericht des Aussendienstes der SUVA zu entnehmen (vgl. SUVA-act. 37), dass beim Spital A. nachgefragt wurde, ob im ganzen Haus für die Reinigungsarbeiten dieselben Reinigungsmittel verwendet werden oder ob hinsichtlich der einzelnen Reinigungsbereiche Abgrenzungen möglich seien und ob allenfalls alternative Produkte verwendet werden könnten. Bis zu diesem Zeitpunkt ging es somit um die bedingte Eignung der Beschwerdeführerin für die Reinigungstätigkeiten im Spital A. und noch nicht um die Nichteignung, was in Anbetracht des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht zu beanstanden ist.
Nach Kenntnis des Abklärungsergebnisses stellte die SUVA-Ärztin, Dr. med. C. , in ihrem internen Bericht vom 26. August 2014 (SUVAact. 43) die Nichteignung der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten mit Kontakt zu den Reinigungsmitteln Sani Clonet W4f und Jontec 300 fest und empfahl den Erlass einer Nichteignungsverfügung. Erst in diesem letzten Schritt äusserte sich die SUVA-Ärztin explizit zur Nichteignung und erwähnte nur noch die beiden Reinigungsmittel. Zu den allergenen Stoffen
(Kolophonium, Paraben-Mix, tertiärem Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopropylbetain, Sani Clonet W4f und Jontec 300) äusserte sie sich hingegen nicht mehr; was nicht zu beanstanden ist, da ihre Aufgabe hinsichtlich der Nichteignungsverfügung einzig darin bestand, festzustellen, ob bei weiterer Ausrichtung der damaligen Reinigungstätigkeit im Spital A. eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung gegeben war, was diese aufgrund des nicht vermeidbaren Kontakts zu den Reinigungsmitteln Sani Clonet W4f und Jontec 300 bejahte und nachvollziehbar begründete.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die SUVA-Ärztin ihre Stellungahmen in Kenntnis der Anamnese und insbesondere des Resultates der beweiskräftigen Epikutantestung abgab, die geklagten Beschwerden berücksichtigte, den Aussendienst mit diversen Abklärungen beauftragen liess, die medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar darlegte und zu schlüssigen Folgerungen kam, womit ihnen voller Beweiswert zukommt.
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung wurden im vorliegenden Verfahren von den Parteien die folgenden medizinischen Unterlagen eingereicht:
Ärztlicher Verlaufsbericht vom 9. März 2016 (vgl. BVGer-act. 16/1): Dr. med. B. gab die medizinische Krankengeschichte betreffend die Typ IV-Sensibilisierung bis zum Verfügungszeitpunkt wieder. Zudem berichtete sie, dass die Patientin, nachdem sie beinahe beschwerdefrei gewesen sei, im Februar 2016 ein Praktikum (Anmerkung des Gerichts: im Verkauf) angefangen habe und in der Folge am 1. März 2016 und 4. März 2016 wieder vorstellig geworden sei, wegen ausgeprägten erythematösen schuppigen Hautveränderungen im Gesicht und Halsbereich im Sinne einer exazerbierten Dermatitis.
Die SUVA-Ärztin, Dr. med. C. , nahm am 25. April 2016 (BVGer act. 18/1) zum Bericht von Dr. med. B. vom 9. März 2016 Stellung.
Die von den Parteien eingereichten neuen medizinischen Unterlagen sind vorliegend zu berücksichtigen, sofern sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt zulassen (vgl. E. 2.1 hiervor).
Gemäss Bericht von Dr. med. B. vom 9. März 2016 (BVGeract. 16/1) therapierte sie das Leiden diesmal nicht nur mit Elidel, sondern auch mit Bilaxten Tabletten und Symbicort. Bilaxten Tabletten werden zur
symptomatischen Behandlung der saisonalen allergischen Rhinokonjunktivitis und Urtikaria angewendet (vgl. https://compendium.ch/mpro/mnr/ 22922/html/de?Platform=Desktop, besucht am 13. April 2017), was neue Leiden betrifft und daher vorliegend hinsichtlich der Nichteignungsverfügung bzw. dem Einspracheentscheid nicht weiter zu beachten sind. Symbicort enthält die beiden Wirkstoffe Budesonid und Formoterol, welche auf verschiedene Arten auf die Atemwegserkrankung (z.B. Asthma oder andere entzündliche Atemwegserkrankungen) einwirken (vgl. https://compendium.ch/mpub/pnr/ 93069/html/de, besucht am 13. April 2017). Die Hautveränderungen an Gesicht und Hals sowie (in abgeschwächter Form) die Atembeschwerden traten auch vor dem angefochtenen Einspracheentscheid auf, im März 2016 jedoch nicht im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten, sondern bei Tätigkeiten im Verkauf.
Aufgrund des Beschwerdebildes ist einleuchtend, dass Dr. med. B. festhielt, aufgrund der Typ IV-Sensibilisierung müsse in Zukunft der Kontakt zu den kontaktsensibilisierenden Stoffen und den bekannten Allergenen beruflich wie auch im privaten Bereich strickt gemieden werden. Da Dr. med. B. jedoch nicht nur Elidel und Symbicort, sondern auch Bilaxten Tabletten verordnete, was wegen einem anderen Leiden Anwendung findet, leuchtet ihre Schlussfolgerung zwar für den Zeitpunkt März 2016 ein, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei Tätigkeiten mit den kontaktsensibilisierenden Stoffen und in staubigen Räumen oder bei Feuchtarbeiten besteht. Da jedoch weitere Symptome hinzukamen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass bereits im Zeitpunkt der Nichteignungsverfügung bzw. des Einspracheentscheides eine entsprechende Nichteignung bestanden hätte. Ebenso haben sich die Atemprobleme mittlerweile verstärkt, so dass inzwischen die Einnahme von Symbicort notwendig ist. Auch diesbezüglich geht aus dem Bericht nicht hervor, ob diese Beschwerden auf die Typ IV-Sensibilisierung zurückzuführen sind oder auf eine Rhinokonjunktivitis oder Urtikaria.
Es ist nachvollziehbar, dass die SUVA-Ärztin, Dr. med. C. , betreffend den Zeitpunkt der Nichteignungsverfügung bzw. des Einspracheentscheids feststellte (vgl. BVGer-act. 18/1), aus dem Schreiben von Dr. med. B. vom 9. März 2016 würden sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben, trat die gesundheitliche Verschlechterung doch erst später ein.
Ebenso leuchtet ein, dass Dr. med. C. aus dem medizinischen Verlauf schliesst, dass die Haut der Beschwerdeführerin inzwischen eine
sehr geringe Belastbarkeit aufweise bei Zustand nach langandauerndem Ekzem und sich ein eigengesetzlicher Verlauf der kontaktallergischen Ekzeme eingestellt habe, wobei an den ursprünglich betroffenen Hautstellen Beschwerden auftreten würden und nicht zu unterscheiden sei, ob diese nun durch Allergene, Irritanzien oder Duftstoffe, zu denen Kreuzallergien möglich seien, verursacht würden. Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist jedoch erst nach dem Zeitpunkt der Nichteignungsverfügung bzw. dem Einspracheentscheid eingetreten und somit im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, wegen der Allergie seien nicht nur Tätigkeiten im Reinigungsdienst, sondern auch andere berufliche Tätigkeiten für sie nicht mehr möglich, wie dies das Praktikum im Verkauf gezeigt habe. Die kontaktsensibilisierenden Stoffe würden praktisch bei jeder Tätigkeit vorkommen (BVGer-act. 16). Das Anliegen der Beschwerdeführerin, die Nichteignungsverfügung bzw. den Einspracheentscheid auf die kontaktsensibilisierenden Stoffe auszudehnen, zielen nicht auf eine Nichteignungsverfügung, sondern auf eine Prüfung der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invalidität ab. Aus dem Bericht von Dr. med. B. vom 9. März 2016 ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Einspracheentscheid erkennbar (vgl. E. 5.2.1 hiervor), die mit der Nichteignungsverfügung bzw. dem Einsprachentscheid hätte vermieden werden sollen und nunmehr nicht mehr zu vermeiden ist. Diese Entwicklung ist jedoch für die vorliegende Überprüfung der Nichteignungsverfügung bzw. des Einspracheentscheides nicht zu berücksichtigen, zumal es der Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. med. B. (vgl. BVGer-act. 16/1) zunächst besser ging und sich erst später eine gesundheitliche Verschlechterung einstellte. Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Allergie immer noch vermittelbar ist oder ob das Leiden zwischenzeitlich zu einer Invalidität führte, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu prüfen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne als Gesuch für eine Invalidenrente der Unfallversicherung entgegenzunehmen. Die Akten gehen an die SUVA, damit sie die notwendigen Schritte in die Wege leite.
6.1 Dr. med. C. empfahl in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2014, auf welche vorliegend abgestellt werden kann (vgl. E. 4.2.5 hiervor), den Erlass einer Nichteignungsverfügung für Tätigkeiten mit Kontakt zu den beiden Reinigungsmitteln Sani Clonet W4f und Jontec 300. Entsprechend dieser Empfehlung erliess die SUVA am 12. September 2014 eine Nichteignungsverfügung mit gleichlautendem Inhalt.
Sowohl die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde BVGer-act. 1 S. 7) als auch die Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung BVGer-act. 9 Rn. 6.4, Einspracheentscheid BVGer-act. 1 Beilage 6, SUVA-act. 68 E. 3) gehen davon aus, dass die fraglichen kontaktsensibilisierenden Stoffe weit verbreitet sind, was nicht zu beanstanden ist, sind sie doch im geschäftlichen und privaten Umfeld in diversen Materialien als Inhaltsstoffe enthalten (vgl. http://www.alles-zur-allergologie.de, abgerufen am 13. April 2017). Da diese weitverbreiten Stoffe sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld vorkommen, die Beschwerdeführerin hingegen den beiden Reinigungsmitteln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur im beruflichen Umfeld ausgesetzt war, bewegt sich die SUVA innerhalb ihres Ermessens, wenn sie betreffend die Nichteignung die berufliche Relevanz nur hinsichtlich der Allergie gegen die beiden Reinigungsmittel bejahte.
Zudem geht aus dem Schreiben des Spitals A. vom 3. Februar 2015 - das vorliegend zu beachten ist, da es Informationen zum Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt enthält (vgl. BVGer-act. 11/1) - hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Aufenthalt im Personalrestaurant des Spitals A. keine Beschwerden verspürte. Es ist gerichtsnotorisch, dass die weitverbreiteten kontaktsensibilisierenden Stoffe mindestens teilweise auch im Personalrestaurant anzutreffen sind, dennoch reagierte die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt dort nicht allergisch. Daher liegt die Beurteilung der SUVA, wonach einzig die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführerin darstellen, jedoch nicht die kontaktsensibilisierenden Stoffe, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens.
Hinzu kommt, dass die kontaktsensibilisierenden Stoffe nicht in eine Nichteignungsverfügung aufgenommen werden können, da sie weit verbreitet sind, womit ein überwiegender Anteil der Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt betroffen wäre. Die Aufnahme dieser kontaktsensibilisierenden Stoffe in die Nichteignungsverfügung bzw. den Einspracheentscheid würde daher einem Arbeitsverbot für praktisch sämtliche Arbeiten gleichkommen, was die Beschwerdeführerin in unverhältnismässiger Weise in ihren Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt einschränken würde (vgl. Urteil des BVGer C-4811/2012 vom 24. November 2014 E. 4.2, 4.3). In eine Nichteignungsverfügung ist nur das Nötigste und nicht sämtliche medizinisch diagnostizierten Beschwerden zu erfassen (vgl. E. 3.6 hiervor). Eine Ausweitung auf die kontaktsensibilisierenden Stoffe erscheint zudem als nicht zweckmässig, denn bei einer Nichteignungsverfügung geht es um die Nichteignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Tätigkeit und nicht um die
Frage der „generellen“ Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität (vgl. Urteil des BVGer C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 5.3, Urteil der Rekurskommission vom 15. Juni 2000, REKU 411/98 E. 3e). Die Frage der Vermittlungsfähigkeit, der „generellen“ Arbeitsfähigkeit und der Invalidität sind in einem anderen Verfahren von der SUVA zu prüfen (vgl. hierzu E. 5.2.3 hiervor).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die SUVA innerhalb ihres Ermessens bewegte, als sie eine Nichteignungsverfügung erliess und die Beschwerdeführerin als nicht geeignet für Arbeiten mit Kontakt zu Sani Clonet W4f und Jontec 300 erachtete.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass mit dem Einspracheentscheid die Nichteignungsverfügung ausgedehnt worden sei und verlangt die weitere Ausdehnung auf die kontaktsensibilisierenden Stoffe.
Hinsichtlich der Auslegung einer Verfügung hielt das Bundesgericht fest, das Dispositiv einer Verfügung müsse die Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sache bestimmen oder - bei Feststellungsverfügungen
klarmachen, worin dessen Rechte und Pflichten bestehen würden. Die Behörde solle dabei ihre Worte so wählen, dass der Adressat nicht lange nach dem Sinn suchen müsse (BGE 132 V 74 E. 2). Bedürfe die Verfügungsformel gleichwohl der Auslegung, könne auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (BGE 110 V 222). Das Dispositiv sei so zu deuten, wie es vom Adressaten in guten Treuen verstanden werden konnte und musste (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 Rz. 16 mit Hinweisen).
In der Nichteignungsverfügung wurde die Beschwerdeführerin für
„Arbeiten mit Kontakt zu Sani Clonet W4f und Jontec 300“ als nicht geeignet erklärt und im Dispositiv des Einspracheentscheids für „Tätigkeiten im Reinigungsdienst“; insoweit geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerdeführerin einig. Hingegen kann ihr nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, dies sei eine Ausweitung der Nichteignungsverfügung, wurde doch mit dem Einspracheentscheid die Nichteignungsverfügung materiell geschützt und einzig mittels einer anderen Formulierung präzisiert. So wird in Dispositivziffer 1 verfügt: „Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen im Sinne einer Umformulierung der Nichteignungsverfügung für Tätigkeiten im Reinigungsdienst.“ Aus dem Wortlaut der Dispositivziffer 1 geht klar hervor, dass lediglich eine Änderung der Nichteignungsverfügung in redaktioneller
Hinsicht erfolgte. Weiter kam die SUVA in den Erwägungen des Einspracheentscheides auf Seite 5 zum Schluss, dass der Erlass einer Nichteignungsverfügung nach wie vor für Arbeiten im Reinigungsdienst begründet und durch keine andere Massnahme in ihrer Wirksamkeit ersetzbar sei. Diese Schlussfolgerung und Dispositivziffer 1 stimmen überein. Für eine andere Auslegung bleibt kein Raum.
Im Spital A. werden in sämtlichen Räumen die Reinigungsmittel Jontec 300 und Sani Clonet W4f verwendet und können, wie die Abklärungen der SUVA ergaben, nicht durch alternative Putzmittel ersetzt werden. Da bei Reinigungstätigkeiten im Spital A. diese beiden Reinigungsmittel nicht gemieden werden können und es gerichtsnotorisch ist, dass diese gängigen Reinigungsmittel auch ausserhalb des Spitals A. für die Reinigung verwendet werden, ändert die Umformulierung von „Arbeiten mit Kontakt zu Sani Clonet W4f und Jontec 300“ zu
„Tätigkeiten im Reinigungsdienst“ materiell nichts und ist weder willkürlich noch missbräuchlich, sondern sachgerecht.
Es trifft zwar zu, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbrachte, dass die SUVA auf Seite 3 des Einspracheentscheides festhielt, die berufliche Kausalität für die Kontaktallergie bei der Beschwerdeführerin habe nur für die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 nachgewiesen werden können und auf Seite 5 feststellte, für einzelne der erwähnten Substanzen bestehe eine Wahrscheinlichkeit, dass diese als Konservierungsmittel in Reinigungsmitteln enthalten sein könnten. Jedoch bezieht sich die Aussage auf Seite 3 auf die Frage der Berufskrankheit, denn die SUVA anerkannte die allergischen Kontaktekzeme bei Typ IV-Sensibilisierung gegenüber den Arbeitsmitteln Sani Clonet W4f und Jontec 300 als Berufskrankheit (SUVA-act. 30, 31, 44). Ob auch die weiteren Allergene zu einer Berufskrankheit führten, ist indes nicht relevant, denn es geht im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage einer Berufskrankheit, sondern einer Nichteignung.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die SUVA mit dem Einspracheentscheid, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Nichteignungsverfügung nicht ausweitete, sondern materiell schützte und lediglich eine redaktionelle Änderung vornahm. Im Umstand, dass die SUVA die Nichteignung nicht gemäss Antrag der Beschwerdeführerin auf die kontaktsensibilisierenden Stoffe ausweitete, ist kein Ermessensmissbrauch zu erkennen, vielmehr hielt sich die SUVA an ihren Ermessensspielraum.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die SUVA ihren Aussendienst mit umfassenden Abklärungen beauftragte, den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin miteinbezog und mehrmals mit der Beschwerdeführerin Gespräche führte, anlässlich welchen sie sich mit deren Vorbringen auseinandersetzte und ihren eigenen Standpunkt darlegte. Die erforderlichen Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht wurden sorgfältig und umfassend vorgenommen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft. Die SUVA hat ihr Ermessen weder unternoch überschritten. Der Einspracheentscheid ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist gemäss Erwägung 5.2.3 als Gesuch für eine Invalidenrente der Unfallversicherung entgegenzunehmen. Die Sache geht an die Vorinstanz, damit sie allfällige Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung prüfe.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1‘000.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Die Sache geht an die Vorinstanz, damit sie allfällige Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung im Sinne von Erwägung 5.2.3 prüfe.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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