E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6381/2014

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-6381/2014

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6381/2014
Datum:13.09.2017
Leitsatz/Stichwort:Beiträge
Schlagwörter : Trust; Dossier; Xamp;Y; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Geschäft; Return; Individual; Maschinen; Recht; Einkommen; Family; BVGer; Vorinstanz; Erwerbstätigkeit; Steuer; Geschäfts; Trusts; Verlust; Gewinn; BVGer-act; Schweiz; Einsprache; ürde
Rechtsnorm: Art. 24 DBG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:126 V 134; 127 V 466; 129 V 1; 130 V 445; 131 II 627; 134 V 250; 140 V 241
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6381/2014

U r t e i l  v o m  1 3.  S e p t e m b e r  2 0 1 7

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richterin Franziska Schneider, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien Y. und X. , Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Festsetzung der Beiträge 2013 der freiwilligen Versicherung AHV/IV.

Sachverhalt:

A.

Die Ehegatten Y. , geboren (Datum), und X. geboren (Datum), leben in Australien und sind per 1. November 1998 bzw. 1. Januar 1998 in die freiwillige schweizerische Altersund Hinterlassenenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen worden (Ehefrau Dossier 1 [im Folgenden: Dossier 1] act. 2 und 7; Ehemann Dossier 2

[im Folgenden: Dossier 2] act. 1 und 6).

B.

Mit Beitragsverfügungen vom 6. Mai 2013 (Ehefrau; Dossier 1 act. 18/1) und 7. Mai 2013 (Ehemann; Dossier 2, act. 19/4) wurde der Betrag für das Jahr 2012 pro Person auf Fr. 4‘764.25 festgesetzt. Die Ehegatten erhoben am 21. Mai 2013 Einsprache (Dossier 1 act. 19/1 und Dossier 2 act. 19/1), welche die Vorinstanz mit Einspracheentscheiden je datierend 9. Juli 2013 guthiess (Dossier 1 act. 24/1 und Dossier 2 act. 25/1). Die Beiträge wurden auf Fr. 2‘665.10 pro Person reduziert (vgl. Beitragsverfügungen je datierend 2. Juli 2013, Dossier 1 act. 22/1 und Dossier 2 act. 23/1).

C.

Gestützt auf die Einkommensund Vermögenserklärung 2013 der Ehegatten (Dossier 1 act. 30/1 und Dossier 2 act. 27/1), setzte die SAK mit Verfügungen vom 8. Juli 2014 (Dossier 1 act. 31) bzw. 10. Juli 2014 (Dossier 2 act. 29) den Beitrag für das Jahr 2013 pro Ehegatte unter Berücksichtigung eines Einkommens von je AUD 35‘695.- (hälftige Teilung des Gewinns von AUD 71‘391), das heisst Fr. 31‘300.-, auf Fr. 3‘220.75 fest. Dagegen erhoben die Ehegatten mit Eingabe vom 24. Juli 2014 (Dossier 1 act. 35/6, Dossier 2 act. 30/1) Einsprache und machten sinngemäss geltend, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht wie von der SAK angenommen AUD 35‘695.- betrage, sondern AUD 23‘888.-, denn vom Gewinn bei der X&Y Family Trust in Höhe von AUD 35‘695.- sei der Verlust bei der X&Y (Partnership) in Höhe von AUD 11‘807.- abzuziehen, was ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von AUD 23‘888.- ergebe.

D.

Mit zwei Einspracheentscheiden, je datierend vom 7. Oktober 2014 (Dossier 1 act. 34 und Dossier 2 act. 33), wies die SAK die Einsprache der Ehegatten ab, mit der Begründung, gehe der Versicherte mehreren Erwerbstätigkeiten nach, sei für die Veranlagung das Verlustresultat einer Erwerbstätigkeit vom Gewinnresultat der anderen Erwerbstätigkeit nicht abziehbar.

E.

Gegen die Einspracheentscheide je datierend 7. Oktober 2014 erhoben die Ehegatten am 24. Oktober 2014 (eingegangen am 3. November 2014, BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, vom Gewinn beim X&Y Family Trust sei der Verlust bei der X&Y (Partnership) abzuziehen. Zur Begründung führten sie aus, sie würden nicht mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen. Seit 2006 würden sie ein „[ ]-Maschinen-Geschäft“ betreiben. Anfänglich habe es die Firma X&Y gegeben. Ihr Buchhalter habe ihnen geraten, die Geschäftsform zu ändern und daraus sei die Firma X&Y Family Trust entstanden. Die Maschinen der X&Y würden von der X&Y Family Trust gemietet. Der Verlust bei der X&Y entstehe, weil die Maschinen abgeschrieben würden. Wegen dieser Situation hätten sie bereits im 2013 Einsprache erhoben, welche gutgeheissen worden sei.

F.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 (eingegangen am 4. Dezember 2014, BVGer-act. 3) die Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, wie bereits im Einspracheentscheid ausgeführt worden sei und mit den Veranlagungsdirektiven übereinstimmen würde, sei das Verlustresultat der einen Erwerbstätigkeit vom Gewinnresultat der anderen nicht abziehbar. Es sei zutreffend, dass im Beitragsjahr 2012 im Einspracheverfahren der Verlust vom Gewinn abgezogen worden sei, dies sei jedoch ein Irrtum gewesen.

G.

Replikweise teilten die Beschwerdeführenden am 5. Januar 2015 mit (eingegangen am 12. Januar 2015, BVGer-act. 5), sie hätten nicht aus steuertechnischen Gründen gehandelt, sondern um privates Guthaben zu schützen.

H.

Duplikweise hielt die Vorinstanz am 11. Februar 2015 (eingegangen am 17. Februar 2015, BVGer-act. 7) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und dessen Begründung fest.

I.

Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2015 (BVGer-act. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

J.

Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2016 (BVGer-act. 10), teilten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom

5. Oktober 2016 mit (eingegangen am 17. Oktober 2016, BVGer-act. 11), bei der X&Y (Partnership) handle es sich um kein aktives Geschäft, da es nur aus dem Inventar bestehe. Dem Schreiben lagen diverse Beilagen bei.

K.

Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. Oktober 2016 wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer-act. 12). Eine Reaktion der Vorinstanz erfolgte nicht.

L.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Anfechtungsobjekt sind vorliegend die zwei Einspracheentscheide der Vorinstanz, je datierend vom 7. Oktober 2014 (Dossier 1 act. 34 und Dos-

      sier 2 act. 33), mit welchen die Beitragsverfügungen vom 8. Juli 2014 (Dos-

      sier 1 act. 31) bzw. 10. Juli 2014 (Dossier 2 act. 29) bestätigt und damit die Beiträge der Ehegatten für das Beitragsjahr 2013 auf Fr. 3‘220.75 pro Person festgesetzt wurden.

    2. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    3. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    4. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressaten sind sie durch die angefochtenen Einspracheentscheide besonders berührt und haben an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie sind daher im Sinne von Art. 59 ATSG und Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert.

    5. Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

    6. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

2.

    1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung, hier 7. Oktober 2014, eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.).

    2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). Mangels anderslautender einschlägiger Bestimmungen im Abkommen über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien (SR 0.831.109.158.1), und weil es sich bei den Beschwerdeführenden um schweizerische Staatsangehörige handelt, finden für das vorliegende Verfahren das ATSG, das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom

26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) Anwendung.

  1. In der freiwilligen Versicherung werden die Beiträge nach folgenden Grundsätzen festgesetzt:

    1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV und der AHVV, deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht.

    2. Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).

    3. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 914.- im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 914.- und Fr. 22'850.- im Jahr. Bei einem Vermögen von weniger als Fr. 550'000.- beträgt der Beitrag Fr. 914.- (Art. 13b Abs. 2 VFV).

    4. Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das

      im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV).

    5. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapitalund Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt Art. 17 AHVV zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der AHV-Beitragspflicht (vgl. BGE 134 V 250 E. 3.2), das heisst, es besteht eine Parallelität zwischen Steuerund AHV-Recht (vgl. Urteil des BGer 9C_765/2014 E. 5.3.2; BGE 140 V 241 E. 4.2).

4.

Aus den Einkommensund Vermögenserklärungen 2013 der Beschwerdeführenden vom 25. Januar 2014 (Dossier 1 act. 30/1, Dossier 2, act. 27/1) geht hervor, dass sie sich als selbständig Erwerbende betrachten. Den Berechnungsgrundlagen zur Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 (Dossier 1 act. 31/1) bzw. vom 10. Juli 2014 (Dossier 2 act. 29/1) und der Vernehmlassung vom 19. November 2014 (BVGer-act. 3) ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von AUD 35‘695.- (Fr. 31‘324.86 rund Fr. 31‘300.-) annahm. Vorliegend ist somit unbestritten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um selbständig Erwerbende handelt. Bestritten ist hingegen, ob der Verlust bei der X&Y vom Gewinn bei der X&Y Family Trust abzugsfähig ist, was davon abhängt, ob es sich um eine oder um mehrere Tätigkeiten handelt (vgl. E. 5 hiernach) und wie das Konstrukt Partnership - Trust steuerund damit AHV-rechtlich zu behandeln ist (vgl. E. 6 hiernach).

5.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich um eine oder um mehrere Erwerbstätigkeiten handelt.

    1. Die Beschwerdeführenden machen geltend (Beschwerde, BVGer-act. 1), sie würden nicht mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen, sondern seit 2006 einzig ein „[ ]-Maschinen-Geschäft“ betreiben. Zu Beginn habe es die Partnership X&Y gegeben. Obwohl sie eine Versicherung für 30 Millionen Dollar hätten, habe ihnen ihr Buchhalter aufgrund der „public liability situation“ in Australien geraten, die Geschäftsform Partnership

      X&Y

      in X&Y

      Family Trust zu ändern. Damit sie nicht

      nochmals „good and service tax“ für ihre Maschinen hätten bezahlen müssen, habe ihr Buchhalter die Maschinen bei der X&Y stehen gelassen. Die X&Y Family Trust bezahle der X&Y Miete für

      die Maschinen, welche als Einkommen bei der X&Y

      verbucht

      werde. Der Verlust bei der X&Y entstehe wegen den jährlichen Abschreibungen der Maschinen.

    2. Die Vorinstanz hielt dagegen (Vernehmlassung, BVGer-act. 3), das Verlustresultat einer wirtschaftlichen Tätigkeit sei vom Gewinnresultat einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht abziehbar. Dies selbst wenn Konnexität zwischen beiden Erwerbstätigkeiten bestehe, jedoch im Hinblick auf steuermässige Vorteile zwei unterschiedliche Gesellschaften geschaffen worden seien. Ausserdem frage es sich, ob die wirtschaftliche Tätigkeit der X&Y , welche auf den Maschinen Verlust erzielen würde, überhaupt als Erwerbstätigkeit zu bewerten sei. Als Erwerbstätigkeit gelte nur eine Tätigkeit, die auf Erzielung von Einkommen gerichtet sei und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führe. Vorliegend bezwecke die Firma indessen lediglich die Verwaltung (Mieteinnahmen und Abschreibungen) des bestehenden Maschinenbestandes im Interesse der X&Y Family Trust.

5.3

Die Beschwerdeführenden führten vom 27. April 2000 bis 8. August 2000 unter dem Handelsnamen [ ] Computer Systems, vom 8. August 2000 bis

17. März 2006 unter dem Handelsnamen [ ] Computers and Communications und seit 17. März 2006 unter dem Handelsnahmen X&Y ihre Geschäfte. Vom 27. April 2000 bis zum 3. November 2000 bestand der Gesellschaftsname (Entity name) Z. und ab dem 3. November

2000 der Gesellschaftsname X&Y

(vgl. http://abr.busi -

ness.gov.au/SearchByAbnHistoryaspx?SearchText=[...]). Aus diesen Informationen resultiert, dass die Beschwerdeführenden zunächst mit „Computer Systems“ und später mit „Computers and Communications“ arbeiteten. Ab März 2006 gingen sie einer anderen Tätigkeit nach. Dies stimmt mit den Aussagen der Beschwerdeführenden überein, wonach sie seit 2006 ein

„[ ]-Maschinen-Geschäft“ betreiben würden.

      1. Aus der Erfolgsrechnung des Jahres 2008 (vgl. Dossier 2, act. 8/8) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden die verschiedenen Geschäftsfelder [ ] einstellten, sind die entsprechenden Posten doch im Jahr 2008 nicht mehr aufgeführt. Weiter ist der Bilanz zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2008 ein Bankdarlehen für das Geschäft A. aufnahmen (vgl. Dossier 2 act. 8/6) und damit unter anderen

        „[ ]-Maschinen“ kauften, was dem Posten „Poperty, Plant & Equipment“ zu entnehmen ist, der auf AUD 123‘293.- angestiegen ist, gegenüber dem Vorjahr von AUD 32‘756.- (vgl. Dossier 2 act. 8/5).

      2. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die Beschwerdeführenden ab 2008 auf das Geschäft A. konzentrierten und sich hierfür der Partnership X&Y bedienten.

    1. Im Jahr 2010 gründeten die Beschwerdeführenden den X&Y Family Trust.

      1. Ein Trust bezeichnet ein Rechtsverhältnis, welches entsteht, wenn der Errichter (Settlor) auf der Grundlage einer Errichtungsurkunde (Trust Deed) bestimmte Vermögenswerte auf eine oder mehrere Personen (Trustees) überträgt mit der Aufgabe, diese zum Vorteil der Begünstigten mit Wirkung gegenüber jedermann zu verwalten und zu verwenden. Formeller, wenn auch nur treuhänderischer Träger des Trustvermögens ist der Trustee. Der Trust ist andererseits aber auch kein (blosser) Vertrag. Obwohl der Trust ursprünglich vom Settlor errichtet wird, ist er nach seiner Errichtung im Wesentlichen eine Rechtsbeziehung zwischen dem Trustee und den Beneficiaries, welche sich primär nach der Trusturkunde und sekundär nach den spezifischen Trustnormen der anwendbaren Rechtsordnung richtet (vgl. Kreisschreiben der ESTV Nr. 20, Ziff. 2.1).

      2. Der Trustee (Treuhänder) ist vorliegend die Firma A. PTY LTD, deren Geschäftsführende die Beschwerdeführenden sind. Die Beneficiaries sind ebenfalls die Beschwerdeführenden. Hingegen ist der Settlor,

        der das Eigenkapital des Trusts in der Höhe von AUD 10.- eingeschossen hat, eine Drittperson.

        In der Errichtungsurkunde von Juni 2010 wird als Trustee die Unternehmung A. PTY LTD aufgeführt, in deren Namen die Beschwerdeführenden unterschrieben haben, X. als Direktor und Y. als Direktorin und Sekretärin. Gemäss Homepage http://www.a. .com.au/profitsharing.htm hat diese Firma [...]-Automaten, welche sie an ihre Kunden verkauft oder vermietet. Der Trust X&Y Family Trust nimmt mit dem Handelsnamen (Trading name)

        A.

        am Markt teil (vgl. http://www.abr.business.gov.au/Se -

        archByAbnHistory.aspx?SearchText=[...]). Hieraus ist ersichtlich, dass der Trust bzw. für ihn der Trustee das Geschäft A. betreibt.

      3. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Trust gleich wie die X&Y vor der Gründung des Trusts im Jahr 2010 den Betrieb des

Geschäfts A.

bezweckte. Die Buchhalterin der Beschwerdefüh-

renden B.

PTY LTD bestätigte denn auch mit Schreiben vom

7. Oktober 2016 (BVGer act. 11/1), dass alle Einnahmen und Ausgaben des Trusts und des Partnerships aus demselben Geschäft A. resultieren würden.

5.5

      1. Den Bilanzen des Trusts ist zu entnehmen (vgl. Dossier 1 act. 30/7, 17/24, 14/4; Dossier 2 act. 27/7, 17/25, 14/4), dass unter „Anlagevermögen“ keine Maschinen aufgeführt sind, obwohl der Trust, für den Betrieb des Geschäfts A. errichtet wurde und die Geschäftstätigkeit für diesen Betrieb über den Trust, bzw. über den Trustee als dessen Treuhänder, erfolgt. Die für die Geschäftstätigkeit des Trusts zwingend notwendigen Maschinen blieben bei der X&Y , welche sie an den Trust ver-

        mietet. Bei der X&Y

        wird ein Mietertrag und beim Trust ein

        Mietaufwand in derselben Höhe verbucht.

      2. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden führt die X&Y kein aktives Geschäft mehr, da diese Gesellschaft nur aus dem Inventar

        besteht. Die Maschinen werden von der X&Y

        nur an den

        X&Y Family Trust und nicht an Dritte vermietet und die Wartung der Maschinen erfolgt über den Trust. Aus diesen Angaben und der Tatsache, dass in den Erfolgsrechnungen der X&Y für die Jahre 2011 bis 2013 (vgl. Dossier 1 act. 30/15, 17/13; Dossier 2 act. 27/15, 17/13) weder Telefonnoch Personalnoch anderweitige auf eine Geschäftstätigkeit

        zurückzuführenden Aufwände verbucht wurden, folgt, dass seit der Gründung des Trusts im Jahr 2010 über die X&Y keine Geschäftstätigkeit mehr abgewickelt wurde. Die X&Y hält lediglich das Anlagevermögen, welches durch zwei Darlehen (Bank und Privat) finanziert ist. Den sich daraus ergebenden Aufwänden (Abschreibungen und Zinsen) stehen Mieterträge aus dem Trust gegenüber. Der Verlust bei der X&Y im Jahr 2013 entspricht dieser Differenz.

      3. Zwischen der X&Y und dem X&Y Family Trust besteht dahingehend eine wirtschaftliche Verbindung, als der Trust ohne die

Anlagen der X&Y

keinen Ertrag erwirtschaften könnte. Zudem

weist der Trust keine über den Mietaufwand hinausgehenden mit dem Anlagevermögen Maschinen zusammenhängenden Aufwände auf, vielmehr werden die Aufwände, wie zum Beispiel betriebsnotwendige Abschreibungen, bei der X&Y verbucht. Da beim Trust über den Mietaufwand nur ein Teil der Aufwände betreffend die Maschinen verbucht wird, sind, um die effektiven Aufwände und Erträge aus dem Geschäft A. zu bestimmten, beide Buchhaltungen zusammen zu konsultieren. Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung können die beiden Firmen X&Y und X&Y Family Trust daher nicht separat betrachtet werden, vielmehr ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl mit der X&Y ab 2008 bis zur Gründung des Trusts im Jahr 2010, als auch mit dem Trust der Betrieb des Geschäfts A. bezweckt wurde. Die Tätigkeit der Beschwerdeführenden hat sich folglich nicht geändert, sondern einzig die Gesellschaftsform, in welcher sie diese Tätigkeit ausüben. Die Beschwerdeführenden gehen somit, entgegen der Annahme der Vorinstanz, nicht mehreren Tätigkeiten nach. Die Argumentation der Vorinstanz mit den Veranlagungsdirektiven (Dossier 1 act. 32/2, Dossier 2 act. 28/2; Vernehmlassung S. 2, BVGer-act. 3) geht somit ins Leere, denn weder handelt es sich um zwei unabhängige selbständige Tätigkeiten noch um eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit, sondern um eine einzige Tätigkeit. Die Geschäftsabschlüsse der X&Y und des X&Y Family Trusts sind daher zusammen zu betrachten.

6.

Nachfolgend ist zu klären, wie das Konstrukt Partnership - Trust in AHVrechtlicher Hinsicht zu behandeln ist.

    1. Aufgrund der Parallelität zwischen Steuerund AHV-Recht (vgl. E. 3.5 hiervor) ist vorliegend die steuerrechtliche Sicht relevant.

    2. Die Vorinstanz brachte vor, die Beschwerdeführenden hätten steuermässige Vorteile erzielen wollen (vgl. Vernehmlassung S. 2, BVGer-act. 3). Die Beschwerdeführenden hielten dagegen, sie hätten nicht aus steuertechnischen Gründen gehandelt, sondern um privates Guthaben zu schützen (vgl. Replik, BVGer-act. 5).

    3. Das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985 (im Folgenden: Haager Übereinkommen; SR 0.221.371) ist in der Schweiz am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Es ermöglicht die zivilrechtliche Anerkennung von ausländischen Trusts auf der Grundlage international anerkannter Normen und soll dadurch die Rechtssicherheit in diesem Bereich erhöhen. Art. 19 des Haager Übereinkommens sieht vor, dass das Übereinkommen die Befugnisse der Vertragsstaaten in Steuersachen unberührt lässt, womit das Haager Übereinkommen keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Trusts hat und die steuerliche Behandlung sich weiterhin aus dem Schweizer Steuerrecht ergibt (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. August 2007 Ziff. 2.5).

    4. Trusts sind in Anwendung des Haager Übereineinkommens in der Schweiz grundsätzlich anzuerkennen. Eine Ausnahme liegt, vor, wenn der Trust zum Zweck der Steuerumgehung errichtet worden ist (vgl. JULIA VON AH, zsis) 2008, Behandlung des Trusts im Schweizer Steuerrecht - Überblick über die neuen Entwicklungen Ziff. 2.1.2.3 mit Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 30).

      Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer C_638/2010 vom 19. März 2012 E. 4.1; BGE 131 II 627 E. 5.2) wird eine

      Steuerumgehung angenommen, wenn (1) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde.

      Für die Annahme einer Steuerumgehung muss eine Sachverhaltsgestaltung vorliegen, die - wenn man von den steuerlichen Aspekten absieht - jenseits des wirtschaftlich vernünftigen liegt.

    5. Es ist ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführenden das aktive Geschäft auf den Trust übertrugen, jedoch die hierfür notwendigen Maschinen bei der X&Y beliessen. Die Beschwerdeführenden machten einerseits steuerrechtliche Gründe geltend, dass sie nicht nochmals „good and service taxes“ bezahlen wollten, andererseits brachten sie vor, sie hätten privates Guthaben schützen wollen, denn obwohl sie eine Versicherung für 30 Millionen Dollar hätten, habe ihnen ihr Buchhalter aufgrund der „public liability situation“ in Australien geraten, die Geschäftsform Partnership X&Y in X&Y Family Trust zu ändern. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden handelt es sich bei den Maschinen nicht um privates Guthaben, sondern um Geschäftsvermögen, dienen sie doch dem Geschäft A. . Die Beschwerdeführenden wählten den Trust, um ihre Haftung zu beschränken. Eine Haftungsbeschränkung für Gesellschafter kennt die Schweizerische Rechtsordnung auch beispielsweise bei der GmbH. Das Anliegen der Beschwerdeführenden, ihre Haftung zu beschränken, ist nachvollziehbar und wirtschaftlich vernünftig.

    6. Die Idee der „Defiskalisation“ (Verschiebung von Vermögen ins steuerliche Niemandsland) von Vermögen durch Einbringung in einen Trust widerspricht dem schweizerischen Rechtsund Gerechtigkeitsempfinden (vgl. MICHAEL FISCHER/BENJAMIN DORI, in ST 8/13 S. 549, Trusts und Steu-

      ern). Der Trust ist kein Steuersubjekt. Wird Vermögen eingeschossen, wird dieses hierdurch der Besteuerung entzogen. Vorliegend wurden die Maschinen jedoch nicht in den Trust überführt, sondern bei der X&Y belassen, womit der bei Trust gefürchtete Entzug von Steuersubstrat nicht stattfand.

    7. Die australische Steuerverwaltung akzeptierte den Abzug des Verlustes bei der X&Y vom Gewinn beim X&Y Family Trust, wie aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich ist. Die Vorinstanz brachte nicht substantiiert vor, inwiefern hierdurch ein steuermässiger Vorteil erzielt worden sein soll. Ein solcher ist denn auch nicht auszumachen.

  1. Jahresrechnung Dossier 1 act. 17/13

  2. Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/50

  3. Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/64

  4. Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/52

  5. Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/52

  6. Jahresrechnung Dossier 1 act. 17/30; Dossier 2 act. 17/30

  7. Aufgrund der Aufteilung der Beträge auf zwei Personen resultieren Rundungsdifferenzen

  8. Trust Tax Return Dossier 1 act. 17/33, Dossier 2 act. 17/33

  9. Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/50

  10. Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/64

  11. Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/46

  12. Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/46

  13. Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/60

  14. Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/60

  15. Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/46

  16. Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/60

  17. Individual Tax Return Dossier 1 act. 17/46

  18. Individual Tax Return Dossier 2 act. 17/60

  19. BVGer act. 11/5

  20. BVGer act. 11/9

  21. Jahresrechnung Dossier 1 act. 30/15; Dossier 2 act. 27/15

  22. Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/40

  23. Individual Tax Return Dossier 2 act. 27/53

  24. Rental Property Schedule Dossier 1 act. 30/45; Dossier 2 act. 27/59

  25. Aufgrund der Aufteilung der Beträge auf zwei Personen resultieren Rundungsdifferenzen

  26. Rental Property Schedule Dossier 1 act. 30/45

  27. Rental Property Schedule Dossier 2 act. 27/59

  28. Jahresrechnung Dossier 1 act. 30/12; Dossier 2 act. 27/12

  29. Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/40

  30. Individual Tax Return Dossier 2 act. 27/53

  31. Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/49; Dossier 2 act. 27/63

  32. Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/46

  33. Individual Tax Return Dossier 2 act. 27/60

  34. Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/38

  35. Individual Tax Return Dossier 2 act. 27/51

  36. Individual Tax Return Dossier 2 act. 27/51

  37. Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/38

  38. Individual Tax Return Dossier 1 act. 30/38

  39. Individual Tax Return Dossier 2 act. 27/51

  40. BVGer act. 11/6

  41. BVGer act. 11/10

7.

    1. Mit Kreisschreiben Nr. 20 der ESTV wurde das Kreisschreiben Nr. 30 der SSK auf die direkte Bundessteuer und die Verrechnungsteuer anwendbar erklärt. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 30 wird bei der Besteuerung eines Trusts zwischen Revocable Trust, Irrevocable Fixed Interest Trust und Irrevocable Discretionary Trust unterschieden:

      • Beim Revocable Trust löst sich der Settlor nicht endgültig von dem dem Trust zugewandten Vermögen. Der Settlor bleibt steuerpflichtig.

      • Beim Irrevocable Fixed Interest Trust stehen der Kreis der Begünstigten, Umfang und Zeitpunkt der Zuwendung an die Beneficiaries fest. Aufgrund des bestehenden und bekannten Rechtsanspruchs kann damit eine Zurechnung zum Beneficiary im Umfang des anteiligen Trustvermögens erfolgen. Bei der Zuwendung ist zu prüfen, ob es sich um steuerbares Einkommen oder um eine einkommenssteuerfreie Schenkung handelt (Art. 24. lit. a DBG).

      • Beim Irrevocable Discretionary Trust sind die Rechte der Beneficiaries bloss anwartschaftlicher Natur. Der Zeitpunkt und Umfang der allfälligen Zuwendungen sind nicht festgelegt, da diese im Ermessen des Trustees liegen. Aus diesem Grund kann die Zuwendung erst im Zeitpunkt der effektiven Auszahlung der Besteuerung unterworfen werden, wobei aber zu prüfen ist, ob es sich um steuerbares Einkommen oder um eine der Einkommenssteuer nicht unterliegende Schenkung handelt (Art. 24 lit. a DBG). Im seltenen Fall, wo Umfang und Zeitpunkt der Zuwendung rechtsverbindlich festgelegt worden sind oder auch regelmässig erfolgen, kann die gleiche Behandlung erfolgen wie beim Fixed Interest Trust.

    2. Gemäss Trust Deed handelt es sich vorliegend um einen Irrevocable Discretionary Trust, was den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Der X&Y Family Trust schüttete im Jahr 2013 je AUD 46‘861.- an die Beschwerdeführenden aus (Dossier 1 act. 30/10; Dossier 2 act. 27/10),

      womit die Schweiz eine Steuerpflicht annehmen würde, wenn die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz nicht in Australien, sondern in der Schweiz hätten, womit sie AHV-pflichtig sind.

      Ausgeschüttet wurde der Betrag von insgesamt AUD 93‘722.- (2 x 46‘861), während der Trust einen Gewinn von AUD 71‘391.- erwirtschaftete. Hieraus ergibt sich, dass nur ein Teil der Ausschüttungen Anteil am Gewinn und damit steuerbares Einkommen darstellt. Der die Beteiligung am Gewinn übersteigende Betrag könnte die Rückzahlung von Darlehen der Beschwerdeführer sein, zumal in der Bilanz von 2013 die Posten „Beneficiary loan: X. “ und „Beneficiary loan: Y. “ aufgeführt sind, hingegen in der Bilanz von 2014 der neue Posten „Unpaid Present Entitlement“ (Dossier 2 act. 34/8). Es könnte sich jedoch auch um Kapitalausschüttungen handeln, welche nicht steuerbar und damit AHV-rechtlich nicht relevant sind.

      Da sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführenden übereinstimmend davon ausgehen, dass die Ausschüttungen aus dem Trust in der Höhe von AUD 71‘391.- AHV-pflichtig sind, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Aus dem Gesagten resultiert, dass hinsichtlich dem Trust von einem Einkommen in der Höhe von AUD 35‘695.- (71‘391 : 2) auszugehen ist.

    3. Wie unter Erwägung 5 hiervor erörtert, weisen die beiden Gesellschaften X&Y Family Trust und X&Y einen dermassen engen wirtschaftlichen Zusammenhang auf, dass die beiden Geschäftsabschlüsse zusammen zu betrachten sind. Die Firma X&Y wies im Jahr 2013 einen Verlust in der Höhe von AUD 23‘614.- auf, was pro Person einen Verlust von AUD 11‘807.- ergibt. Das Einkommen beläuft sich somit pro Person auf AUD 23‘888.- (35‘695 - 11‘807).

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Ermittlung des massgebenden AHV-pflichtigen Einkommens, die Geschäftsabschlüsse der X&Y und der X&Y Family Trust gemeinsam zu betrachten sind und damit der Gewinn des Trusts um den Verlust bei der X&Y zu schmälern ist, womit sich die Beschwerde als begründet erweist und die Einspracheentscheide, je datierend vom 7. Oktober 2014, aufzuheben sind. Die Sache geht zur neuen Berechnung der Beiträge für das Jahr 2013 an die Vorinstanz zurück.

9.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. In Anwendung von Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtenen Einspracheentscheide, je datierend vom 7. Oktober 2014, werden aufgehoben.

2.

Die Sache geht zur neuen Berechnung der Beiträge für das Jahr 2013 an die Vorinstanz zurück.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.