Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-5679/2014 |
Datum: | 06.01.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Kinder; Vorinstanz; Verfügung; Kinderrente; Verrechnung; Leistung; IVSTA; Recht; Kinderrenten; Betrag; Vater; Revision; Leistungen; Verfügungen; Rente; Zahlung; Revisionsverfügung; Wiedererwägung; Revisionsverfügungen; Urteil; Ausgleichskasse; Renten; Verfahren; Rückerstattung; Rückforderung; Begründung; Überbezug; Bundesverwaltungsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 20 AHVG ;Art. 25 ATSG ;Art. 285 ZGB ;Art. 38 ATSG ;Art. 47 AHVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 53 ATSG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 115 V 342; 125 V 413; 127 II 264; 128 II 145; 130 V 318 |
Kommentar: | Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 44 OR, 2008 |
Abteilung III C-5679/2014
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien A.
, X. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Verrechnung Kinderrente; Verfügungen der IVSTA vom 13. September 2012, Abrechnung der Sektion IV-Geldleistungen der SAK vom 3. September 2014.
Mit Schreiben vom 17. November 2003 sprach die IV-Stelle Aarau A. (nachfolgend: Beschwerdeführer, Vater), geboren am 29. Mai 1952, mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Akten der IV-Stelle Aarau [AG] 40). Weiter verfügte die IV-Stelle Aarau am
5. März 2004 (AG 44), 12. März 2004 (AG 48) und mit sechs Verfügungen
am 16. April 2004 (AG 50) Kinderrenten für B. (Jg. 1993, zeitlich
begrenzte Rente), C.
(Jg. 1996), D.
(Jg. 1998),
E. (Jg. 2000) und F. (Jg. 2001) sowie eine Zusatzrente für die damalige Ehefrau G. ab 1. März 2001.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. Februar 2009 (AG
84) wurden die Ehegatten G. und A. geschieden. Der Vater wurde verpflichtet, die jeweiligen IV-Kinderrenten als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Gleichzeitig wurde die Ausgleichskasse H. richterlich angewiesen, die jeweiligen IV-Kinderrenten gemäss den Weisungen des Beistandes der vier Kinder zu überweisen, aktuell direkt an den Sozialdienst Y. .
Mit Schreiben vom 29. August 2011 überwies die IV-Stelle Aarau die gesamten Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz, IVSTA), nachdem der Versicherte ins Ausland (Mauretanien) weggezogen war (AG 105, 107, 115). Mit E-Mail vom 11. November 2011 teilte die Vorinstanz dem Vater mit, dass sie nun zuständig für die Auszahlung der Renten sei. Die Kinderrenten würden an die Amtsvormundschaft in Z. überwiesen (Akten der IVSTA [IV] 33). Die Amtsvormundschaft in Z._ ihrerseits teilte der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) mit Schreiben vom 16. November 2011 mit, der Vater der Kinder zahle ihr monatlich eine Kinderrente aus. Die Beistandschaften der Kinder seien jedoch nun an den Wohnsitz der Mutter in Y. übertragen worden (IV 28).
Am 18. Dezember 2009 wurde der Sohn I. geboren (IV 24, 34). Die Mutter ist J. , geb. 18. Oktober 1991 (IV 69 S. 1). Am 13. April 2012 teilte die IVSTA dem Vater mit, dass der rentenberechtigte Elternteil unter bestimmten Bedingungen die Nachzahlung der Kinderrente
für I. im Umfang der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen beanspruchen könne (IV 49).
Mit E-Mail vom 12. Juli 2012 (IV 57) teilte der Vater der IVSTA mit, dass er nach mauretanischem Recht verheiratet sei.
Mit Schreiben vom 16. August 2012 teilte die IVSTA dem Vater mit, dass sich in Bezug auf seinen Invaliditätsgrad keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen ergeben hätten (IV 67).
Am 13. September 2012 verfügte die IVSTA rückwirkend ab dem 1. Dezember 2009 eine ganze - plafonierte - Kinderrente für das Kind I. (IV 71). Bei der Nachzahlung des bisher geschuldeten Betrages von Fr. 10'120.- für I. verrechnete die IVSTA den Betrag von Fr. 5'524.- mit der Begründung, dieser Betrag sei an die anderen vier Kinder - wegen der nachträglichen, ab Dezember 2009 zu beachtenden Plafonierung der Kinderrenten (s. unten B.e) - zu viel ausbezahlt worden (Überbezug).
Mit weiterer Verfügung vom 13. September 2012 (IV 70) plafonierte die IVSTA die vier ganzen Renten der Kinder aus erster Ehe. In der Abrechnung wies sie darauf hin, dass - infolge der Plafonierung - ein Saldo per Ende Oktober zugunsten der IVSTA von Fr. 5'524.- bestehe und die Schuld zu Gunsten der Kasse direkt mit der Nachzahlung der Kinderrente für I. verrechnet werden werde.
Mit E-Mail vom 14. August 2013 wies der Vater die IVSTA darauf hin, dass seinen anderen Kindern in Y. ein zu hoher Betrag auf deren Konten überwiesen worden sei und der zu viel bezahlte Betrag eigentlich I. zustehen würde. Er bat die IVSTA um Intervention beim entsprechenden gesetzlichen Vertreter (IV 92). Eine Kopie der E-Mail ging an K. _, Y. , mit der Bitte um Zahlung.
Am 3. September 2014 teilte die Sektion IV-Leistungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) - bezugnehmend auf ein Telefongespräch
dem gesetzlichen Vertreter folgendes mit: "Gemäss RWL der eidgenössischen AltersHinterlassenenund Invalidenversicherung ist eine Verrechnung möglich, wenn zwischen den beiden Leistungen ein enger Zusammenhang besteht (siehe Beilage). Eine allfällige Beschwerde kann dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden". Dem Schreiben legte sie die beiden Verfügungen der IVSTA vom 13. September 2012 bei (IV 129).
In der Beschwerde vom 3. Oktober 2014 (Beschwerdeakten [B-act] 1) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Auszahlung des verrechneten Betrages von Fr. 5'524.- an ihn. Er begründete dies damit, dass dieser Betrag zu Unrecht an die vier älteren Kinder ausbezahlt worden sei, die nicht in seiner Obhut ständen. Das Vermögen der Kinder werde von der KESB Y. verwaltet. Die Rentenplafonierung der Vorinstanz sei dieser aber nicht bekannt gewesen. Die Gemeinde bzw. die KESB Y. sehe sich nicht verpflichtet, den verrechneten Betrag an den Beschwerdeführer zurückzubezahlen.
Eine Verrechnung sei unzulässig. I. habe weder mit den vier übrigen Geschwistern noch mit deren Mutter ein Verwandtschaftsverhältnis, weshalb kein "enger versicherungsrechtlicher Zusammenhang" bestehe. Die Verrechnungsstelle habe das Scheidungsurteil vom 19. Februar 2009 gekannt. Die von der Vorinstanz angeführten Randziffern 10613 und 10908 der Wegleitung über die Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) bezögen sich einzig auf die Verrechnung unter Ehegatten, was vorliegend nicht zur Diskussion stehe.
In der Vernehmlassung vom 25. November 2014 (B-act. 6) enthielt sich die Vorinstanz weiterer Bemerkungen oder Anmerkungen zu dem vom Beschwerdeführer (recte: vom BVGer) geschilderten Sachverhalt.
Aus rechtlicher Sicht machte sie geltend, gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) seien unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) i.V.m. Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die AltersHin- terlassenenund Invalidenversicherung AHVG, SR 831.10) könnten Forderungen aufgrund des IVG mit fälligen Leistungen verrechnet werden, und es sei davon auszugehen, dass die Ausgleichskassen dazu verpflichtet seien (unter Hinweis auf BGE 115 V 342 E. 2a und Urteil des EVG I 141/05 E. 3.3). Weiter berief sich die Vorinstanz neu auf die Randziffern 10901 und 10612 der RWL. Demnach sei die Verrechnung des Überbezugs zulässig. Die Ausgleichskasse habe somit den entstandenen unrechtmässigen Überbezug zu Recht mit der Nachzahlung verrechnet.
In der Replik vom 15. Januar 2016 (B-act. 9) ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag in dem Sinne, dass eine Verrechnung der Ansprüche mit den involvierten Rentenberechtigten als Korrektur vorzunehmen und dem Beschwerdeführer seinen ihm zustehende Betrag auf das Konto seines Sohnes I. bei der L. auszubezahlen sei. Er machte geltend, sein Sohn habe nie unrechtmässig Leistungen bezogen. Der Überbezug sei auf das Konto in Y. ausbezahlt worden, auf wel-
ches er keinen Zugriff habe. Somit könne sein Sohn I.
nicht
Schuldner der Ausgleichskasse sein. Die Person, welcher eine Nachzahlung zustehe, sei nicht dieselbe, welche unrechtmässig Leistungen bezogen habe.
In der Duplik vom 22. Februar 2016 (B-act. 11) wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Anspruch auf alle Kinderrenten aus Akzessorietät zur Hauptrente des Vaters entstanden seien und die Verrechnung aufgrund der entstandenen Neuberechnung der Plafonierung der Kinderrenten rechtens gewesen sei. Nicht von Bedeutung sei, wer die Verfügungsgewalt über die jeweiligen Auszahlungskonten habe.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 (B-act. 13) sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Aus-nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 VGG).
Vorliegend wurde die Beschwerde gegen ein Schreiben der Vorinstanz vom 3. September 2014 erhoben, in welchem unter Hinweis auf ein Telefongespräch zwischen der Vorinstanz und dem gesetzlichen Vertreter und unter Beilage zweier Verfügungen vom 13. September 2012 ausgeführt wird, dass die Verrechnung von Kinderrenten zulässig sei. Zu prüfen ist, ob eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG vorliegt.
Die beiden beigelegten Verfügungen (nachfolgend: Revisionsverfügungen) hatte die Vorinstanz am 13. September 2012 erlassen. Es steht laut den Akten fest, dass sie dem Beschwerdeführer anfangs Januar 2013 zugekommen sind (doc. 87 i.V.m. doc. 81). Somit sind die beiden Revisionsverfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
In der E-Mail vom 14. August 2013 (doc. 92) wies der Beschwerdeführer die Vorinstanz darauf hin, dass seinen Kindern in Y. ein zu hoher Betrag überwiesen worden sei und dass der zu hohe Betrag seinem Sohn I. zustehen würde. Er verwies dabei ausdrücklich auf die beiden Verfügungen für seinen Sohn I. . Er rügte somit die Unrichtigkeit der beiden Revisionsverfügungen, welche eine unzulässige Verrechnung anordnen würden, und bat um deren Korrektur. Diese E-Mail kann nur als Wiedererwägungsgesuch betreffend die beiden Revisionsverfügungen verstanden werden.
Demzufolge ist das Schreiben der Vorinstanz vom 3. September 2014 als Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 53 ATSG zu qualifizieren. Die Vorinstanz weist in ihrer Verfügung darauf hin, dass gemäss RWL eine Verrechnung zulässig sei. Sie nimmt damit materiell Stellung zum Gesuch und zur Begründung des Beschwerdeführers. Sinngemäss tritt die Vorinstanz somit materiell auf das Gesuch ein und lehnt es ab.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Zurecht geht die Vorinstanz davon aus, dass vorliegend - als Eintretensvoraussetzung - ein bedeutender Betrag zur Diskussion steht, dessen Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind die ursprünglichen Verfügungen zudem offensichtlich unrichtig. Damit ist eine weitere Eintretensvoraussetzung gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen einer Wiedererwägung: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz 51 ff. zu Art. 53).
Das Schreiben der Vorinstanz vom 3. September 2014 ist somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und unterliegt der Anfechtung beim
Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Urteil BVGer C-1433/2014 vom 30. Oktober 2015 E. 5.3).
Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Vorliegend wurde das erwähnte Schreiben zwar von der Sektion IVGeldleistungen der SAK verfasst; die Sektion IV-Geldleistungen der SAK kann aber ohne weiteres der IVSTA zugerechnet werden (vgl. Art. 54 Abs. 1 und 2 IVV [SR 831.201]). Somit ist das Schreiben vom 3. September 2014 der IVSTA als Vorinstanz zuzuordnen. Davon ging auch der Beschwerdeführer aus. Die Vernehmlassung verfasste die IVSTA (B-act. 6). Da zudem keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2014 eingereicht (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung bestimmt sich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2;
BGE 127 II 264 E. 1b).
Anfechtungsobjekt ist vorliegend das Schreiben der Vorinstanz vom 3. September 2014, in Verbindung mit den beiden Verfügungen vom 13. September 2012 (vgl. vorne E. 1.1). Auch wenn im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung beziehungsweise die im Verfügungsdispositiv geregelten Rechtsverhältnisse (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 45) - und nicht etwa einzelne Elemente der Begründung - das Anfechtungsobjekt bilden und damit den zulässigen Streitgegenstand bestimmen, ist es möglich, dass Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand nicht übereinstimmen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Verfügung nur teilweise angefochten wird, sondern auch dann, wenn sich der Streitgegenstand verengt, weil einzelne Punkte nicht (mehr) strittig sind (vgl. etwa MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 44).
Vorliegend ist der Sachverhalt unbestritten (vgl. B-act. 6), so die Plafonierung der Kinderrenten sowohl bezüglich der vier älteren Kinder (doc. 70) als auch bezüglich I. (doc. 71). Ebenfalls unbestritten ist die Höhe des Überbezugs von Fr. 5‘524.-. Beides wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Prüfgegenstand bildet vorliegend (vgl. E. 2.4) die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz den Überbezug von Fr. 5'524.- zu Recht zurückgefordert und mit der Nachzahlung an das jüngste, unter der Obhut des Vaters stehende Kind (I. ) verrechnet hat.
Die Vorinstanz macht geltend, gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG seien unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 20 AHVG könnten Forderungen aufgrund des IVG mit fälligen Leistungen verrechnet werden und es sei davon auszugehen, dass die Ausgleichskassen dazu verpflichtet seien (unter Hinweis auf BGE 115 V 342 E. 2a und Urteil des EVG I 141/05 E. 3.3). Weiter beruft sich die Vorinstanz auf die Randziffern 10901 und 10612 der RWL. Die Kinderrenten seien akzessorisch zur Hauptrente des Vaters. Es spiele keine Rolle, wer die Verfügungsgewalt über die Auszahlungskonten habe. Demnach sei die Verrechnung des Überbezugs zulässig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verrechnung sei unzulässig. Sein Sohn I. habe weder mit den vier übrigen Geschwistern noch mit deren Mutter ein Verwandtschaftsverhältnis, weshalb kein "enger versicherungsrechtlicher Zusammenhang" bestehe. Die Verrechnungsstelle habe das Scheidungsurteil vom 19. Februar 2009 gekannt. Die in der Verfügung angeführten Randziffern 10613 und 10908 der RWL bezögen sich auf die Verrechnung unter Ehegatten. Zusätzlich machte er geltend, sein Sohn I. habe nie unrechtmässig Leistungen bezogen. Der Überbezug sei auf das Konto in Y. ausbezahlt worden, auf welches weder er noch sein Sohn Zugriff habe. Somit könne sein Sohn I. nicht Schuldner der Ausgleichskasse sein. Die Person, welcher eine Nachzahlung zustehe, sei nicht dieselbe, welche unrechtmässig Leistungen bezogen habe.
Einleitend ist die Rechtmässigkeit der beiden Revisionsverfügungen zu prüfen.
Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV).
Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen. Art. 25 Abs. 1 ATSG übernimmt die frühere Regelung von Art. 47 Abs. 1 AHVG, welche bis dahin anwendbar war, sei es direkt, durch Rückver-weisung o- der durch analoge Anwendung in anderen Bereichen des Sozi-alversicherungsrechts (BGE 130 V 318 E. 5.2).
Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3) über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. U. KIESER, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 25). Die bezogene Leistung wird demnach nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision rückwirkend erfolgt (U. KIESER a.a.O., Rz. 14; Urteil des BVGer C-1503/2015 vom 14. April 2016 E. 3.4).
Die Erlassfrage ist erst dann prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV; Urteil des BVGer C- 1503/2015 E. 3.5).
Vorliegend hat die Vorinstanz das mehrstufige Verfahren offensichtlich nicht eingehalten. Die beiden Revisionsverfügungen vom 13. September 2012, mit welchen die Vorinstanz für I. eine Kinderrente zugesprochen und diese sowie die bereits früher an die Kinder aus erster Ehe zugesprochenen Kinderrenten plafoniert und verrechnet hat, beinhalten keinen Hinweis auf die Möglichkeit, in einem gesonderten Verfahren ein Erlassgesuch einzureichen. Damit verletzt die Vorinstanz Art. 3 Abs. 2 ATSV, wonach der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinweist. Weiter nimmt die Vorinstanz gleichzeitig mit der Anordnung der Rückerstattung eine Verrechnung vor, ohne die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung abzuwarten. Diejenige Revisionsverfügung vom 13. September 2012, welche die Rückforderung und die Verrechnung anordnet (doc. 71), ist somit - abgesehen von der unbestrittenen Plafonierung der Kinderrenten und der unbestrittenen Höhe des Betrages - unrechtmässig erfolgt. Einerseits hätte bezüglich der angeordneten Rückerstattung die Rechtskraft dieser Verfügung abgewartet werden müssen. Anderseits hätte in einer weiteren Verfügung die Verrechnung angeordnet werden müssen, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches. Entsprechend ist auch die zweite Revisionsverfügung vom 13. September 2012 unrechtmässig erfolgt, soweit darin Feststellungen bezüglich der Rückforderung und der Verrechnung gemacht werden (vgl. doc. 70, S. 3-5).
Festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Rückerstattungspflicht zwar die Höhe des Betrages - prima vista - korrekt ermittelt wurde. Es fehlt jedoch eine detaillierte Begründung, warum dieser Betrag aus dem Konto des jüngsten Sohnes I. zurückzuerstatten ist und nicht von der KESB, an welche - nachgewiesenermassen - die zu hohen Zahlungen zu Gunsten der anderen Kinder erfolgte, welche nun über den zu hohen Betrag von Fr. 5‘524.- verfügen kann (vgl. dazu auch E. 5.2). Damit verletzte die Vorinstanz zusätzlich ihre Begründungspflicht; die Begründungspflicht ist nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis Teilgehalt von Art. 29 BV (rechtliches Gehör).
Die beiden Revisionsverfügungen sind - abgesehen von der Plafonierung der Kinderrenten und der Höhe des Betrages - nicht nur unrechtmässig, sondern zudem offensichtlich unzulässig, da sie gegen klare rechtliche Bestimmungen verstossen (Art. 3 Abs. 2 ATSV) und zudem wesentliche Verfahrensgarantien, insbesondere das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) verletzen. Dem Beschwerdeführer blieb es verwehrt, sich zur Frage der Rückforderung zu äussern und zur Frage des Adressaten der Rückforderung Stellung zu nehmen; weiter konnte er sich nicht zu einem allfälligen Erlass äussern.
Dies hat zur Folge, dass die Eintretensvoraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Revisionsverfügungen gegeben ist, die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist (vgl. vorne E. 1.1) und sie das Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Streitgegenstand (Rückforderung und Verrechnung) zu Unrecht abgewiesen hat. Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist zwar in das Ermessen des Versicherungsträgers, also der Vorinstanz, gestellt [ ]. Immerhin hat aber der Versicherungsträger den Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung willkürfrei und unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit zu fällen (vgl. KIESER, a.a.O., Rz 61/62 zu Art. 53, mit Hinweis auf DANIEL JACOBI, Der Anspruch auf Wiedererwägung von Verfügungen in der Sozialversicherung, ZBJV 2002, S. 479 f., der festhält, dass der Versicherungsträger bei seinem Entscheid die verfassungsmässigen Prinzipien zu beachten habe).
Da vorliegend offensichtlich Verfahrensfehler begangen wurden und zudem das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, war es willkürlich (vgl. E. 4.8), das Wiederwägungsgesuch abzuweisen. Die Wiedererwägungsverfügung ist deshalb aufzuheben. Die beiden Revisionsverfügungen vom 13. September 2012 sind aus demselben Grund aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Beachtung des oben Gesagten eine Rückerstattungsverfügung zu erlassen, diese zu begründen und darin auf die Möglichkeit des Stellens eines Erlassgesuches (Art. 3 Abs. 2 ATSV) hinzuweisen.
Zu ergänzen bleibt Folgendes:
Laut Akten hat der Beschwerdeführer der AHV-Ausgleichskasse H. am 22. Juni 2011 mitgeteilt, dass er Vater von I. geworden ist. Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Vorinstanz von der Unrechtmässigkeit der unplafonierten Renten an die Kinder aus 1. Ehe Kenntnis erhalten hat. In den beiden Revisionsverfügungen und der Wiederwägungsverfügung wurde die Frage der Verjährung bzw. der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs nicht geprüft. Dies ist von der Vorinstanz vor Erlass einer künftigen Verfügung nachzuholen.
Zur Zulässigkeit der Verrechnung ist den Ausführungen der Vorinstanz insofern zu folgen, als der Beschwerdeführer sowohl für die Renten der vier älteren Kinder als für die Rente des Jüngsten Leistungsempfänger bzw. Gläubiger ist (Akzessorietät der Kinderrenten, vgl. Art. 35 Abs.4 IVG, vgl. auch ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O, Rz. 9 zu
Art. 35 Abs. 4).
In Satz 2 von Art. 35 Abs. 4 IVG wird jedoch in Bezug auf die Akzessorietät der Kinderrenten eine abweichende zivilrichterliche Anordnung vorbehalten.
Vorliegend wurde die vormalig zuständige Ausgleichskasse H. im Scheidungsurteil angewiesen, die Renten der vier älteren
Kinder auf das Konto des Sozialdienstes zu überweisen, da die vier Kinder bei der Mutter lebten. Zweck war es, die Kinderrenten den wirtschaftlich berechtigten vier älteren Kindern zukommen zu lassen und sie dem Zugriff des Vaters zu entziehen.
Mit dem Wegzug aus der Schweiz hat die neu zuständige Vorinstanz die Verpflichtung zur Zahlung der Rentenbetreffnisse - zusammen mit der erwähnten zivilrechtlichen Anordnung - übernommen (vgl. Schreiben der IVSTA vom 29. August 2011 bzw. E- Mail vom 11. November 2011 [Sachv. A.c]). Somit wird vorliegend durch das Scheidungsurteil das Akzessorietätsprinzip durchbrochen. Der Vater hat vorliegend keine Möglichkeit, sich die Verfügungsgewalt über die umstrittene Summe von Fr. 5'524.- zu verschaffen, zu deren Bezug sein jüngster Sohn wirtschaftlich berechtigt ist und zu deren Leistung der Vater ihm gegenüber verpflichtet ist (vgl. Art. 285 Abs. 2bis ZGB; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen I 290/01 vom 9. April 2002 E. 2b.bb; I 245/01 vom 7. August 2001 E. 3c.bb).
Laut Art. 50 Abs.2 IVG findet für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung. Eine sinngemässe Anwendung einer Norm kann eine wortgetreue sein, muss aber keine identische, also unterschiedslose Übernahme sein. Als Synonyme für "sinngemäss" bezeichnet der Duden die Ausdrücke frei, dem Sinn nach, nicht wortwörtlich, sinnentsprechend, analog (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Oktober 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf Duden, Band 8 Synonymwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim et al. 2006).
Mit Blick auf Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG, in welchem ausdrücklich ein Vorbehalt im Falle einer zivilrechtlichen Anordnung vorgesehen ist, auf das erwähnte Scheidungsurteil, in welchem eine solche Anordnung erfolgt, und darauf, dass der gesetzliche Vertreter vorliegend keinen Zugriff auf die an die vier älteren Kinder ausbezahlten Kinderrente hat, ist nicht ersichtlich, warum die IVSTA nicht eine Verrechnung mit den (künftigen) Kinderrenten an die vier älteren Kinder vorgenommen hat, anstelle einer Verrechnung mit der Nachzahlung an das jüngste Kind. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die einzelnen Rentenbzw. Nachzahlungsbetreffnisse an die richtigen Zahlungsadressaten und somit an die wirtschaftlich Berechtigten geflossen wären.
Durch ihre Vorgehensweise hat die Vorinstanz faktisch und rechtswidrig die Rente des Beschwerdeführers gekürzt, hat er doch keine Möglichkeit sich die Verfügungsgewalt auf den Überbezug zu beschaffen und
ist er gemäss Art. 285 Abs. 2bis ZGB zur Leistung der Kinderrente gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtet. Damit liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor (vgl. dazu U. KIESER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 17; vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 285 Abs. 2bis ZGB auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 152/03 vom 23. September 2003 E. 3.4, 2. Abschnitt).
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Wiederwägungsverfügung vom 3. September 2014 ist aufzuheben. Die beiden Revisionsverfügungen vom 13. September 2012 sind ebenfalls aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese zunächst die Verjährung/Verwirkung des Rückforderungsanspruchs prüfe und im Falle der Bejahung desselben eine neue Verfügung erlasse, welche die Rückforderung detailliert begründet und auf die Möglichkeit des Stellens eines Erlassgesuches hinweist.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Wiedererwägungsverfügung vom 3. September 2014 und die beiden Verfügungen vom 13. September 2012 werden aufgehoben.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Verjährung/Verwirkung der Rückerstattungsforderung prüfe und eine neue Verfügung im Sinne der Erwägungen erlasse.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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