Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4211/2016 |
Datum: | 03.11.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Alter; Rente; Renten; Vorinstanz; Altersrente; Invaliden; Versicherung; Beiträge; Beitrags; Invalidenrente; Bundesverwaltungsgericht; Erziehungsgutschrift; SAK-act; Berechnung; Vorsorge; AHV/IV; Erziehungsgutschriften; Beschwerdeführers; Erwerbseinkommen; Recht; Jahreseinkommen; Schweiz; Person; Verfügung; Einkommen; Anspruch; Sachverhalt; Invalidenversicherung; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 21 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 29s AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30 AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 311 ZGB ;Art. 33b AHVG ;Art. 34 AHVG ;Art. 38 AHVG ;Art. 40 AHVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 117 V 261; 121 V 362; 122 V 163; 125 V 245; 129 V 1; 130 V 445; 131 V 164; 137 V 210 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-4211/2016
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien A. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente, Einspracheentscheid vom 8. Juni 2016.
A. (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am ( ) 1951 geboren und ist Schweizer Staatsangehöriger. Am 10. Oktober 1992 haben er und eine thailändische Staatsangehörige (vgl. SAK-act. 11,
S. 4), welche später die Schweizerische Staatsangehörigkeit erwarb (vgl. SAK-act. 24, S. 1), geheiratet (SAK-act. 24, S. 5). In den Jahren 1969 bis 1998 arbeitete er in der Schweiz und entrichtete die entsprechenden obligatorischen Beiträge an die schweizerische AHV/IV. Zuletzt war er in den Jahren 1988 bis 1998 bei der B. Versicherung, C. , angestellt (vgl. IK-Auszüge in SAK-act. 12 und 60). Anschliessend bezog er in den Monaten Juni/Juli 1999 Taggelder der Invalidenversicherung, auf welche er ebenfalls die entsprechenden AHV/IV-Beiträge entrichtete. Schliesslich leistete er in den Jahren 2000 bis 2009 AHV/IV-Beiträge als Nichterwerbstätiger beziehungsweise als Bezüger einer Arbeitslosenentschädigung (vgl. IK-Auszug in SAK-act. 94). Ab dem 1. Mai 1998 bis Ende November 2011 bezog der Versicherte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % je eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (vgl. SAK-act. 3; 31; 43, S. 5; 49 und 111) sowie der Vorsorgestiftung der
B. Versicherung (vgl. SAK-act. 116, S. 23 f. und 25, S. 9 und 14 f.). Ab 2012 wurde dem Beschwerdeführer von der Vorsorgestiftung der B. Versicherung eine Altersrente, eine AHV-Überbrückungsrente sowie eine Pensionierten-Kinderrente geleistet (SAK-act. 116, S. 14-22). Am 3. Juni 2003 adoptierten der Versicherte und seine Ehefrau einen am
4. März 1996 in Thailand geborenen Jungen (SAK-act. 24, S. 1).
Seit dem 1. November 2009 lebt der Versicherte mit seiner Familie in Thailand (vgl. SAK-act. 26, S. 3). Mit Formular vom 31. Oktober 2009 erklärte der Versicherte seinen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV (SAK-act 26, S. 1), welchen die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Schreiben vom 12. Januar 2010 bestätigte (SAK-act. 27). In der Folge leistete der Versicherte in den Jahren 2009 bis 2015 die entsprechenden Beiträge an die freiwillige AHV/IV-Versicherung für Auslandschweizer (SAK-act. 94 und 117, S. 5).
Am 25. November 2015 ging bei der SAK das Gesuch des Versicherten um eine Altersrente ein (SAK-act. 89). Mit Verfügung vom 4. April 2016 sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 eine ordentliche Altersrente im Betrag von Fr. 2‘030.- zu, gleichfalls wie eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters im Betrag von Fr. 812.(SAK-act. 109). Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60‘630.-, eine berücksichtigte Versicherungszeit von 30 Jahren sowie die Rentenskala 44 zu Grunde (SAKact. 109, S. 3).
Mit Einsprache vom 25. April 2016 ersuchte der Versicherte die SAK, seine Altersrente unter Berücksichtigung der von ihm bezogenen Invalidenrenten sowohl der schweizerischen Invalidenversicherung als auch der Pensionskasse der B. Versicherung neu zu berechnen. Er habe ab dem 1. Mai 1998 je eine ganze Invalidenrente der ersten und zweiten Säule erhalten. Die Renten seien per Ende Juli 2006 aufgehoben worden. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 seien die Renten rückwirkend ab dem
1. August 2006 wieder bis und mit Ende November 2011 geleistet worden. Er sei davon ausgegangen, dass der SAK diese Angaben bereits vorlägen, weshalb er diese Rentenleistungen nicht als Einkommen deklariert habe (SAK-act. 111, S. 1)
Mit Einspracheverfügung vom 8. Juni 2016 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Sie führte zur Begründung aus, wenn eine Invalidenrente unmittelbar bis zum Erreichen der AHV-Altersgrenze bezahlt werde, so sei eine Vergleichsrechnung zwischen den Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente und der Altersrente anzustellen. Da in der Regel die IV-Berechnungsgrundlagen für die Versicherten besser seien, werde diesfalls die Invalidenrente in der Form einer Altersrente weiter bezahlt. Ein solcher Vergleich sei vorliegend aufgrund des Unterbruchs der Invalidenrente im Jahr 2011 nicht möglich. Eine Mischrechnung unter Berücksichtigung der Invalidenrente und der Pensionskassenleistungen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Leistungen des Zeitabschnitts von 1998 bis 2011 dürften deshalb für die Festsetzung der Altersrente nicht miteinbezogen werden (SAK-act. 115).
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Altersrente sei auch mit den Beiträgen (sic) der Vorsorgestiftung der B. Versicherung von 2011 bis 2015 zu berechnen und die AHV-Rentenberechnung sei zu berichtigen. Der Beschwerdeführer machte geltend, bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens habe die Vorinstanz bei den Beitragsjahren 2011 bis 2015 die deklarierten Beiträge der Vorsorgestiftung der B. Versicherung teilweise nicht angerechnet, obwohl diese bei der freiwilligen AHV/IV-Versicherung deklariert und abgerechnet worden
seien. Die Rentenbescheinigungen seien vom 1. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2015 deklariert und der freiwilligen AHV eingereicht worden für die Berechnung des Einkommens. Der Beschwerdeführer habe jeweils die in Rechnung gestellten AHV-Beiträge auf dem Renteneinkommen von Fr. 49‘580.- pro Jahr bezahlt, was in den Beitragsverfügungen der Vorinstanz dokumentiert sei. Nach der Aufhebung der Invalidenrente per Ende November 2011 sei zu prüfen, ob die Mischrechnung neu mit dem Einkommen der Rente der B. Versicherung vom 1. August 2006 bis zum 30. November 2011 berechnet werden könne (BVGer-act. 1).
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, für die Berechnung von Altersoder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG träten, sei auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls diese für den Berechtigten vorteilhafter sei. Diese Vorschrift beziehe sich lediglich auf Invalidenrenten der 1. Säule. Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (2. Säule) bezogen habe. Eine Vergleichsrechnung mit der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge komme daher nicht in Frage. Die Beitragsverfügung des Jahres 2015 sei in Rechtskraft erwachsen und könne daher nicht mehr angefochten werden (BVGer-act. 3).
Am 9. September 2016 replizierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei in ihrer Vernehmlassung nicht auf die Berechnung des Einkommens mit der Frühpensionsrente der Vorsorgestiftung der B. Versicherung der Jahre 2011 bis 2015 eingegangen. Es handle sich bei diesen Leistungen nicht um eine Invalidenrente (BVGer-act. 5).
Mit Duplik vom 26. September 2016 erwiderte die Vorinstanz, die bestrittene Verfügung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb keine Berichtigung der Entscheidgrundlagen möglich sei. Entsprechend hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (BVGer-act. 5).
Mit Verfügung vom 31. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Hinweis der Vorinstanz, die Beitragsverfügung für das Jahr 2015 sei mangels eingereichter Einsprache in Rechtskraft erwachsen, nicht einer Anpassung der im IK-Auszug des Beschwerdeführers aufgeführten Erwerbseinkommen bei allfälliger offensichtlicher Unrichtigkeit entgegenstünde. Da der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis 2015 als Nichterwerbstätiger gegolten habe, seien seine in dieser Zeit anzurechnenden Erwerbseinkommen aufgrund der bezahlten Beiträge nach den Regeln von Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG zu ermitteln. Es forderte die Vorinstanz daher auf, die fehlenden Beitragsverfügungen der Jahre 1998 bis 2010 ins Recht zu legen sowie in Bezug auf die IK-Einträge der Jahre 1998 bis 2015 deren Berechnung detailliert und nachvollziehbar sowie mit allen nötigen Faktoren darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht wies ebenfalls darauf hin, dass die drei Totalbeträge der Erwerbseinkommen in den Vorakten Nr. 117/2, Nr. 117/7 und Nr. 100/7 voneinander abwichen, und ersuchte die Vorinstanz klarzustellen, welches Total vorliegend massgebend sei. Schliesslich bat das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um eine Erklärung, weshalb sie dem Beschwerdeführer für den am 4. März 1996 geborenen und am 3. Juni 2003 adoptierten Sohn Erziehungsgutschriften für 16 Jahre angerechnet habe (BVGer-act. 10).
Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2017 hielt die Vorinstanz fest, Adoptivkindern seien gemäss der Wegleitung über die Renten (RVL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung gleichgestellt, weshalb ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften seit Geburt des Adoptivkindes bestehe. Das Jahreseinkommen 2015 des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz auf Fr. 10‘000.- berichtigt, womit sein Erwerbseinkommen neu insgesamt Fr. 1‘653‘950.- betrage. Das vorliegend zu berücksichtigende Jahreseinkommen betrage hingegen unverändert Fr. 60‘630.-, unter Berücksichtigung der für den Berechtigten vorteilhafteren Grundlage infolge Ablösens der Invalidenrente durch die Altersrente gemäss Art. 33bis AHVG (BVGer-act. 11).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Vorinstanz habe - entgegen der Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2017 - in ihrer Stellungnahme nicht detailliert und nachvollziehbar sowie mit allen Faktoren dargelegt, wie sich die
IK-Einträge des Beschwerdeführers der Jahre 1998 bis 2015 zusammensetzten. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte anhand des Beispiels des Jahres 2011 auf, dass die Berechnungsformel gemäss Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG zu einem vom IK-Auszug des Beschwerdeführers abweichenden Ergebnis führen würde. Entsprechend ersuchte es die Vorinstanz erneut, darzulegen, welche konkrete Berechnungsformel diese angewandt habe, um aus den beim Beschwerdeführer erhobenen AHV/IV-Beiträgen die in dessen IK-Auszug eingetragenen Jahreseinkommen zu bestimmen (BVGer-act. 13).
Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 kündigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer an, dass es nach der Prüfung des Dossiers beabsichtige, die angefochtene Einspracheverfügung vom 8. Juni 2016 sowie die darin bestätigte Berechnung der Altersrente in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen. Die Rückweisung werde mit dem Auftrag verbunden, dass die IVSTA die Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers respektive dessen IK-Einträge überprüfe und bei Bedarf korrigiere respektive im Einzelnen nachvollziehbar begründe, die Erziehungsgutschriften nur für die Jahre 2004 bis 2012 anrechne und einen neuen Entscheid erlasse. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass durch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz die Höhe seiner Altersrente vorläufig offenbleibe und sich die neue Überprüfung durch die Vorinstanz nicht bloss zu seinen Gunsten, sondern auch zu seinen Ungunsten (insbesondere mit Blick auf die reduzierten Erziehungsgutschriften) auswirken könne. In diesem Zusammenhang gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und gab ihm Gelegenheit, bis zum 1. September 2017 eine Stellungnahme einzureichen oder seine Beschwerde zurückzuziehen. Es teilte ebenfalls mit, dass es bei ungenutztem Fristablauf von der Aufrechterhaltung der Beschwerde ausgehe (BVGer-act. 15).
Innert der angesetzten Frist ging weder eine Stellungnahme noch ein Beschwerderückzug des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom
6. Juli 2016 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2016, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und damit die mit Verfügung vom 4. April 2016 berechnete Altersrente des Beschwerdeführers bestätigt hat. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Altersrente korrekt berechnet hat. Insbesondere zu prüfen ist, ob die Invalidenrente und die Frühpensionsrente der beruflichen Vorsorge bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens anzurechnen sind, wie das der Beschwerdeführer beantragt.
Die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren rechtlichen Grundlagen sind im Nachfolgenden wiederzugeben.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Frage, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den per 1. Mai
2016 (Eintritt des Versicherungsfalls; Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt in Thailand. Da die Schweiz mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung abgeschlossen hat, bestimmt sich die Frage der Berechnung der Altersrente ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können sodann Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente nach sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG).
Der Anspruch des am 24. April 1951 geborenen Beschwerdeführers auf eine Altersrente entstand unbestrittenermassen am 1. Mai 2016.
Für die Festlegung der Altersrente ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1969 bis 2008 in der Schweiz bei der obligatorischen AHV/IV-Versicherung versichert sowie darauf in den Jahren 2009 bis 2015 der freiwilligen AHV/IV-Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen war. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1969 bis Anfang Jahr 1998 während 30 Jahren als unselbständig Erwerbstätiger sowie in den Jahren 1998 bis 2015 als Nichterwerbstätiger (respektive als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung) Beiträge an die obligatorische AHV/IV-Versicherung geleistet hat.
In den Jahren 2009 bis 2015 leistete er schliesslich die aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse bemessenen Beiträge an die freiwillige AHV/IVVersicherung für Auslandschweizer (vgl. Sachverhalt Bst. A).
Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in der Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1972 (Jahr nach dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres) bis 2015 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls Alter) während 44 Jahren Beiträge an die (obligatorische oder freiwillige) schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. SAK-act 117,
S. 2). Damit gelangt für den Beschwerdeführer die Rentenskala 44 bei einer vollständigen Beitragsdauer zur Anwendung.
Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
Als Beiträge wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Gemäss
Art. 13 AHVG hat der Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG sodann ebenfalls 4.2 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten Löhne zu leisten. Die Beiträge nichterwerbstätiger Versicherter bestimmen sich gemäss Art. 10 AHVG gemäss deren sozialen Verhältnissen, wobei der Mindestbeitrag Fr. 392.- beträgt und der Höchstbeitrag dem 50-fachen Mindestbeitrag entspricht. Gemäss Art. 28 AHVV werden bei den in der obligatorischen AHV/IV versicherten Nichterwerbstätigen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (unter Ausschluss der ordentlichen sowie ausserordentlichen Invalidenrenten gemäss dem IVG) bemessen (Abs. 1). Zum massgebenden Renteneinkommen gehören folglich unter anderem die Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge (vgl. Rz. 2089 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand: 1. Januar 2016). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2). Für die Berechnung des Beitrags ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrags auf die nächsten Fr. 50‘000 abzurunden (Abs. 3).
Auch die in der freiwilligen AHV/IV versicherten nichterwerbstätigen Personen bezahlen gemäss Art. 13b Abs. 2 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.111; Stand vom 1. Januar 2013) einen Beitrag an die AHV/IV aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens, wobei der Betrag zwischen Fr. 914.- und Fr. 22‘850.- im Jahr beträgt. Art. 13b Abs. 2 VFV enthält sodann eine konkrete Anleitung für die Beitragsbemessung. Im Übrigen erklärt Art. 25 VFV die einschlägigen Bestimmungen der AHVV sowie der IVV (SR 831.201) als anwendbar, soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen (Bst. a), den Erziehungsgutschriften (Bst. b) und den Betreuungsgutschriften (Bst. c). Das Erwerbseinkommen wird in Art. 6 Abs. 1 AHVV definiert durch sämtliche im Inund Ausland erzielten Baroder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge. Nicht zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 AHVV indessen unter anderem Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder der Invalidenund Militärversicherungen (lit. b). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgeben-
der Lohn unselbständiger Erwerbstätiger jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Dieser umfasst auch Teuerungsund andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferienund Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG sieht vor, dass die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen mit 100 vervielfacht, durch 8.4 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet werden.
Für die zu berücksichtigenden Jahreseinkommen sowie die Dauer und Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf das individuelle Konto (IK) abgestellt, welches für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welches die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Die ermittelte Einkommenssumme wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex für die Anpassung der Renten an die Lohnund Preisentwicklung durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).
Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur noch, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Einträge (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.w.H.; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber
der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 29sexies Abs. 2 AHVG entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
Gemäss der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 1. Januar 2003 (Stand 1. Januar 2016; im Folgenden RWL) können Adoptiveltern für ihre Adoptivkinder ab dem der Geburt des Kindes folgenden Kalenderjahr eine Erziehungsgutschrift beanspruchen (Rz. 5414). Hierbei ist stets auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erziehungsjahre abzustellen. Dies gilt namentlich für die Versicherteneigenschaft der Eltern, die elterliche Sorge, das (nicht) Vorliegen von behördlichen Entscheiden und/oder Vereinbarungen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften sowie deren Inhalt sowie den Zivilstand der Eltern (Rz. 5417).
Gemäss Rz. 5416 der RWL besteht für Pflegekinderverhältnisse kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Nach der Rechtsprechung genügt die Tatsache allein, dass das Kind sich in der persönlichen Obhut befindet und faktisch auch die elterliche Sorge ausgeübt wird, nicht für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Die gesetzliche Regelung stellt auf die zivilrechtlichen Verhältnisse ab. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG in Art. 52e AHVV bestimmt, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Nach BGE 125 V 245 E. 2a wird damit aber der Fall geregelt, dass den leiblichen Eltern, Stiefoder Adoptiveltern die elterliche Gewalt im Sinne von Art. 311 ff. ZGB entzogen wurde. Nicht unter die Bestimmung fallen indessen die Pflegeeltern, weil ihnen von vorneherein keine elterliche Gewalt zukommt (Urteil des BGer H 234/03 vom 24. Oktober 2003 E. 3.1).
Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Keine Anrechnung einer Gutschrift erfolgt in dem Jahr, in welchem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht. Dafür ist eine Gutschrift anzurechnen im Jahr, in dem der Anspruch erlischt (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Gemäss Merkblatt 1.07 der AHV/IV, Stand am. 1. Januar 2016, Ziff. 7 werden grundsätzlich immer ganze Erziehungsjahre angerechnet. Gemäss Ziff. 8 des erwähnten Merkblatts ist die Summe der Erziehungsgutschriften
durch die Beitragsdauer zu teilen und zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen zu addieren. Damit erhöhen die Erziehungsgutschriften das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und beeinflussen den Rentenbetrag bis zur Maximalrente.
Für den von den Ehegatten gemeinsam adoptierten Sohn, bei dem es sich nicht um ein leibliches Kind der Ehefrau handelt, haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau grundsätzlich je zur Hälfte Anspruch auf Erziehungsgutschriften bis zu dessen 16. Altersjahr. Der am 4. März 1996 geborene Sohn wurde im Jahr 2012 16 Jahre alt. Somit sind Erziehungsgutschriften lediglich bis Ende des Jahres 2012 zu berücksichtigen. Da die Adoption am 3. Juni 2003 vollzogen wurde (SAK-act. 24, S. 1), konnten die Gutschriften sodann frühestens ab dem Jahr 2004 geleistet werden (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer dementsprechend in der Standard-Berechnung, unter Berücksichtigung der gesamten Versicherungsdauer von 44 Jahren, zu Unrecht für die (volle) Dauer von 16 Jahren Erziehungsgutschriften angerechnet. Angerechnet werden können lediglich Gutschriften für die Jahre 2004 bis 2012 und damit während einer Dauer von neun Jahren.
Löst eine Altersoder Hinterlassenenrente eine bisherige Invalidenrente unmittelbar ab, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, wenn dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Hat ein Versicherter oder eine Versicherte die Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersoder Hinterlassenenrente bezogen, so kommt Art. 51 Abs. 3 AHVV zur Anwendung: Hiernach werden diesfalls bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die Kalenderjahre, in denen der/die Versicherte die Invalidenrente bezogen hat, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies zu einem höheren Durchschnittseinkommen führt.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den Monaten Mai 1998 bis November 2011 Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Nachdem beim Beschwerdeführer der Versicherungsfall Alter erst im Jahre 2016 eingetreten ist, löst vorliegend die Altersrente des Beschwerdeführers nicht unmittelbar die früher bezogene Invalidenrente ab. Anwendbar ist damit 51 Abs. 3 AHVV, wonach eine Alternativberechnung des Gesamterwerbseinkommens unter Ausschluss der Jahre, in denen der Versicherte eine IV-Rente bezogen hat,
aufzustellen und auf das für den Versicherten günstigere Ergebnis abzustellen ist.
Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage spielt ein allfälliger Bezug von Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge (zweite Säule), wie beim Beschwerdeführer - parallel zu den Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung - der Fall war, für die Bestimmung der Höhe der Altersrente der ersten Säule keine Rolle.
Wie in der Erwägung 4.2.3, letzter Satz, dargelegt, kommt vorliegend für die Berechnung des massgebenden Erwerbseinkommens der Jahre 1998 bis 2015 in Bezug auf den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigen Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG zur Anwendung. Dieser Artikel sieht vor, dass die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen mit 100 vervielfacht, durch
8.4 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet werden. Wie die beiden Nachinstruktionen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2017 sowie vom 31. Mai 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. F und H) aufzeigen, führte die Prüfung der dem Beschwerdeführer in dessen IK-Auszug angerechneten Erwerbseinkommen durch das Bundesverwaltungsgericht zu verschiedenen offenen Fragen. Diese Fragen konnten in der Folge mangels Stellungnahme durch die Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. I) nicht geklärt werden. So fehlen in den vorliegenden Akten zur Prüfung der IK-Einträge der
Jahre 1998 bis 2010 nach wie vor die entsprechenden Beitragsverfügungen. In Bezug auf die vorliegenden Beitragsverfügungen der Jahre 2011 bis 2015 können die durch die Vorinstanz vorgenommenen IK-Einträge, das heisst die Ermittlung der Beiträge des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger, auf der Basis der Berechnungsmethode gemäss Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG nicht nachvollzogen beziehungsweise bestätigt werden. Trotz zweifacher diesbezüglicher Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts verweigerte es die Vorinstanz, dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar mit allen entscheidwesentlichen Faktoren aufzuzeigen, wie sich die IK-Einträge des Beschwerdeführers der Jahre 1998 bis 2015 zusammensetzen. Unter diesen Umständen kann das Bundesverwaltungsgericht die Korrektheit der von der Vorinstanz angerechneten Jahreseinkommen nicht überprüfen (vgl. E. 4.3 Abs. 2). Damit erweist sich der zu überprüfende Sachverhalt als unvollständig.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
Vorliegend haben entsprechende Abklärungsversuche des Bundesverwaltungsgerichts in der Form von Nachinstruktionen bei der Vorinstanz keine Klärung der offenen Fragen erlaubt. Entsprechend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz entgegenstünden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers respektive dessen IK-Einträge überprüfe und bei Bedarf korrigiere respektive im Einzelnen nachvollziehbar begründe (vgl. E. 5), die Erziehungsgutschriften nur für die Jahre 2004 bis 2012 anrechne (E. 4.4.4) sowie einen neuen Entscheid erlasse. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Zu den sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach vorliegend eine Vergleichsrechnung anzustellen sei unter Berücksichtigung der Beiträge, welche er an die Vorsorgestiftung der B. Versicherung bezahlt habe, ist Folgendes festzuhalten:
Mit seinen Ausführungen scheint der Beschwerdeführer mehrere Dinge zu vermischen. Einerseits verlangt er die Vornahme einer Vergleichsrechnung unter Bezugnahme auf die Vorsorgestiftung der B. Versicherung, das heisst seine berufliche Vorsorge (2. Säule). Wie bereits in der Erwägung 4.5.2 dargelegt und von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, besteht für eine Vergleichsrechnung mit der beruflichen Vorsorge keine gesetzliche Grundlage. Andererseits möchte er Leistungen der beruflichen Vorsorge als Einkommen anrechnen lassen. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Renten der IV sowie der beruflichen Vorsorge lediglich bis November 2011 bezogen hat. In den Jahren 2012 bis 2015 bezog der Beschwerdeführer sodann eine (vorbezogene) Altersrente, eine AHVÜberbrückungsrente sowie eine Pensionierten-Kinderrente seiner beruflichen Vorsorge. Als Nichterwerbstätiger sind seine Beiträge an die freiwillige AHV/IV aufgrund seines Vermögens sowie Renteneinkommens zu bemessen (E. 4.2.2). Damit werden die Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge - nicht aber jene der schweizerischen Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 VFV; E. 4.2.1 f.) - für die Beitragsbemessung berücksichtigt, wie dies der Beschwerdeführer zu Recht seinen Beitragsverfügungen der Jahre 2011 bis 2015 entnahm. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge auch unmittelbar zum massgebenden Einkommen hinzuzurechnen wäre. Tatsächlich wird das den nichterwerbstätigen Personen anzurechnende Einkommen (hypothetisch) ermittelt, indem die von ihnen bezahlten Beiträge mit 100 vervielfacht sowie anschliessend durch 8.4 geteilt werden (E. 4.2.3 letzter Satz).
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Dem teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägung 5.2 neu über die Altersrente des Beschwerdeführers verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.