Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4080/2017 |
Datum: | 07.11.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Freiwillige Versicherung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Rente; Bundes; Renten; Zahlung; Verfügung; Recht; Schweiz; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Auszahlung; Eingabe; Frankreich; BVGer-act; Sozialversicherung; Einspracheentscheid; Verwaltung; Entscheid; Schweizer; Dienstleistung; Verfahren; Bankverbindung; Rentenauszahlung; Bankoder |
Rechtsnorm: | Art. 18 AHVG ;Art. 19 ATSG ;Art. 39 ATSG ;Art. 44 AHVG ;Art. 49 ATSG ;Art. 52 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 62 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 120 1b 224; 121 V 362; 122 II 464; 122 III 219; 127 II 264; 127 V 1; 128 II 145; 129 V 1; 130 V 1; 130 V 329; 130 V 51; 131 V 164; 139 V 122 |
Kommentar: | -, Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 91 OR, 2015 |
Das BGer ist mit Entscheid vom 27.12.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_907/2017)
Abteilung III C-4080/2017
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Auszahlungsmodalität Rente (Einspracheentscheid vom 12. Juni 2017).
Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) sprach der am ( ) 1945 geborenen und damals noch in Italien
wohnhaften Schweizer Staatsbürgerin A.
(im Folgenden: Versi-
cherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 16. November 2007 per 1. November 2007 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen zweijährigem Rentenvorbezug von monatlich Fr. 1'680.- zu. Der Berechnung legte die SAK eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 41 Jahren (Rentenskala 44), Erziehungsund Betreuungsgutschriften von
15.5 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 49‘062.- zugrunde (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 24; vgl. auch Dok. 10-16).
Eine am 17. Dezember 2007 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2008 ab. Dieser Einspracheentscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Dok. 36 f. und 42).
Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 informierte die Vorinstanz die Versicherte, dass die Zahlung des Monats Juli 2014 mit dem Vermerk «aus unbekanntem Grund» an die SAK zurück gelangt sei, und ersuchte daher um Prüfung und allenfalls Bekanntgabe einer Änderung oder Korrektur der Zahlungsadresse. Bis dahin werde die Zahlung sicherheitshalber in Aufschub genommen (vgl. Dok. 105 f.).
Am 16. Juli 2014 teilte die Versicherte der Vorinstanz telefonisch mit, dass sie bald die Bankkoordinaten mitteilen werde. In der Zwischenzeit möchte sie das Geld am Schalter der SAK erhalten. Die Vorinstanz wies sie anlässlich des Gesprächs darauf hin, dass dies nicht möglich sei, machte sie jedoch auf die Möglichkeit einer Zahlung per Scheck aufmerksam. Damit erklärte sich die Versicherte einverstanden, jedoch dürfe dieser auf keinen Fall an ihre Adresse nach Frankreich gesendet werden, sondern an die angegebene Adresse postlagernd X. . Die Vorinstanz erklärte ihr daraufhin, dass zunächst bei der Postfinance abgeklärt werden müsse, ob dies möglich sei. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen bei der Postfinance wurde die Rente fortan per Postmandat an die Postlageradresse ausbezahlt (vgl. Dok. 108-111).
Im Rahmen eines Telefonats vom 13. April 2015 ersuchte die Vorinstanz die Versicherte, der SAK schnellstmöglich ein Bankkonto oder ein Postscheckkonto anzugeben. Die Versicherte antwortete erneut, dass sie das Notwendige veranlassen werde (vgl. Dok. 116).
Am 1. April 2016 informierte die Vorinstanz die Versicherte, dass Auszahlungen "postlagernd" einerseits unzulässig seien und andererseits die Post diese Dienstleistung am 31. Dezember 2016 einstellen werde. Daher werde sie gebeten, eine persönliche Postoder Bankverbindung anzugeben (vgl. Dok. 123). Am 27. April 2016 teilte die Versicherte telefonisch mit, sie habe mit der Postfinance und der Buchhaltung abgemacht, dass die Mandate an eine solche "postlagernde" Adresse gesandt werden. Im Weiteren teilte sie mit, sie wolle die Auszahlung per Mandat, bis sie eine andere Lösung gefunden habe. Die SAK wies sie darauf hin, dass ab Januar 2017 die Dienstleistung wegfallen werde (vgl. Dok. 124).
Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 ersuchte die Versicherte die Vorinstanz auch schriftlich, die Rente weiterhin an die postlagernde Adresse auszuzahlen, bis sie die neuen Instruktionen - noch vor Ende 2016 - bekanntgegeben habe (vgl. Dok. 125). Daraufhin teilte ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Mai 2016 mit, dass ihre Rente bis und mit Dezember 2016 per Postmandat überwiesen werde. Um einen Zahlungsunterbruch zu vermeiden, werde sie jedoch ersucht, bis spätestens im Laufe des Monats Dezember 2016 eine neue Zahlungsadresse anzugeben (vgl. Dok. 126).
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 wurde die Versicherte erneut ersucht, eine persönliche Postoder Bankverbindung anzugeben, da die Post die Dienstleistung "Postmandat" per 31. März 2017 definitiv einstellen werde (vgl. Dok. 129).
Am 5. Januar 2017 teilte die Versicherte telefonisch mit, dass sie vor dem 31. März 2017 Zahlungsanweisungen bekannt geben werde (vgl. Dok. 132). Mit gleichentags versandtem Brief teilte sie dies auch schriftlich mit (vgl. Dok. 140 S. 2). Am 15. März 2017 bat die Versicherte die SAK, sich bezüglich ihrer Instruktionen ein wenig zu gedulden (vgl. Dok. 140
S. 1). Mit Schreiben vom 30. März 2017 informierte die SAK schliesslich die Versicherte, dass die Rente des Monats April bis zum Erhalt der Bankverbindung nicht überwiesen werde. Sie werde daher ersucht, die Angaben schnellst möglich bekannt zu geben. Die Auszahlung werde rückwirkend wieder aufgenommen, sobald die Bankverbindung mitgeteilt worden sei
(vgl. Dok. 141). Am 31. März 2017 teilte die Versicherte schriftlich mit, dass sie die Rente für den Monat April 2017 persönlich abholen werde. Bezüglich der Bankverbindung arbeite sie noch an einer Lösung. Nachdem die weitere Auszahlung am 3. April 2017 blockiert worden war, wurde die Rente des Monats April 2017 der Versicherten am 6. April 2017 persönlich am Schalter in Form von Schecks ausbezahlt (vgl. Dok. 142-152).
Am 19. April 2017 teilte die SAK der Versicherten mit, dass der direkte Bezug der Rente am Schalter der SAK in Form von Schecks nur in Ausnahmefällen auf diese Weise ausbezahlt werden könne, beispielsweise als Übergangslösung, wenn die versicherte Person aus zeitlichen Gründen noch kein Konto habe eröffnen können. In ihrem Fall könne keine Ausnahme mehr gemacht werden, da sie seit geraumer Zeit wisse, dass die Auszahlung an eine postlagernde Adresse nicht zulässig sei sowie die Post die Zahlung per Mandat aufheben werde. Daher werde sie gebeten, bis zum 15. Mai 2017 ein Bankkonto anzugeben. Sollte bis dahin kein Bankkonto angegeben werden, werde die Rente per Scheck an ihre Wohnadresse in Frankreich überwiesen (vgl. Dok. 153). Die Versicherte teilte daraufhin am 28. April 2017 schriftlich mit, dass sie weiterhin die Auszahlung an die postlagernde Adresse erwarte, da die Post diese Dienstleistung bis zum 31. Oktober 2017 verlängert habe (vgl. Dok. 155). Am 4. Mai 2017 ersuchte sie die Vorinstanz zudem telefonisch, eine Lösung für sie zu finden, da sie Anrecht auf ihre Rente habe. Sie wolle jedoch unter keinen Umständen, dass ihr Schecks nach Frankreich gesendet würden (Dok. 157).
Am 5. Mai 2017 verfügte die SAK, dass die Leistung nicht mehr an die postlagernde Adresse überwiesen werde. Zur Begründung führte sie aus, die Rente sei nach der Schliessung des Kontos der Y. ausnahmsweise per Postmandat an eine postlagernde Adresse ausbezahlt worden. Am 1. April 2016 sei die Versicherte darauf aufmerksam gemacht worden, dass Rentenzahlungen an eine postlagernde Adresse gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) unzulässig seien. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits bekannt gewesen sei, dass die Post diese Dienstleistung einstellen werde und man der Versicherten Zeit habe einräumen wollen, um eine Lösung zu finden, sei die Überweisung per Mandat fortgesetzt worden. Am 6. Dezember 2016 sei ein letztes Mal Frist bis zum 31. März 2017 eingeräumt worden, welche in der Folge abgelaufen sei. Da die Versicherte auf die bisherige Zahlungsadresse bestehe, erfolge diese Verfügung (vgl. Dok. 158).
Mit Informationsschreiben vom 15. Mai 2017 wies die SAK auf die einschlägige Randziffer der Weisungen des BSV hin, wonach eine Rentenauszahlung postlagernd nicht zulässig sei (Dok. 166).
Nachdem die Versicherte - vor Verfügungserlass - am 4. Mai 2017 vorsorglich Einsprache gegen eine allfällige Verfügung erhoben hatte, informierte die Vorinstanz diese am 31. Mai 2017, dass dies keine formelle Einsprache sei. Ihr werde daher nochmals bis zum 30. Juni 2017 Frist eingeräumt, eine Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Mai 2017 einzureichen (vgl. Dok. 169 f.). Am 6. Juni 2017 wurde die Verfügung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die SAK retourniert (vgl. Dok. 173). Am
7. Juni 2017 erhob die Versichert Einsprache gegen die Verfügung vom
5. Mai 2017 (vgl. Dok. 172 und 174-176). Diese wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2017 ab (vgl. Dok. 180).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2017 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
12. Juni 2017 und die Weiterausrichtung der Rente per Postmandat an die postlagernde Adresse in X. . Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Einspracheentscheid gegen die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie den darin garantierten Freiheitsrechten verstossen würde. Weder die Eidgenössische Finanzverwaltung noch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) dürften Direktiven erteilen, die zu nötigenden Praktiken führten (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGeract.] 1).
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2017 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und die Vorinstanz ersucht, bis zum 14. August 2017 eine Vernehmlassung beschränkt auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, unter Produktion des Zustellnachweises und unter Beilage der gesamten Akten einzureichen (vgl. BVGer-act. 3).
Nachdem die Vorinstanz am 10. August 2017 aufforderungsgemäss die Akten und ihre Stellungnahme eingereicht hatte, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. August 2017 fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Gleichzeitig ersuchte es die Vor-
instanz, bis zum 20. September 2017 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 11. Juli 2017 einzureichen. Zudem wies es die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer seit dem 29. Juli 2017 zahlreich unaufgeforderten Eingaben darauf hin, dass ihr nach Eingang der vorinstanzlichen Vernehmlassung die Möglichkeit eingeräumt würde, eine Stellungnahme einzureichen (vgl. BVGer-act. 4-11).
Von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgten weitere zahlreiche Spontaneingaben (vgl. BVGer-act. 12 f., 15 f., 18, 20, 22, 24, 26 f., 31, 33 und 34). Die vom Bundesverwaltungsgericht unternommen Versuche, die Beschwerdeführerin über den geordneten Verfahrensablauf aufzuklären, erwiesen sich als erfolglos, da sämtliche Verfügungen und Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts entweder mit dem Vermerk «nicht abgeholt» oder mit dem Vermerk «Zustellungsfehler oder Adressierungsfehler» von der Post retourniert wurden (vgl. BVGer-act. 14, 17, 19, 21 und 23). Am
12. September 2016 teilte die zuständige Einwohnerkontrolle O. dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Anfrage vom 7. September 2017 mit, dass es sich bei der jeweils in den Eingaben der Beschwerdeführerin bezeichneten Adresse um diejenige der am ( ) 2013 verstorbenen Mutter der Versicherten handle. Es sei jedoch nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin in der Gemeinde wohne (vgl. BVGer-act. 25 und 28).
Mit Vernehmlassung vom 25. September 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 12. Juni 2017. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe wiederholt zu verstehen gegeben, dass sie die Rentenzahlung am Postschalter in X. postlagernd beziehen möchte. Sie wolle aber auf keinen Fall, dass diese nach Frankreich gesendet werde. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die AHVund IV-Renten sehe vor, dass für leistungsberechtigte Personen, die in der Schweiz wohnen und die für die übliche Postzustellung am Wohnort oder dessen Bereich dauernd ein eigenes Postfach unterhielten, könnten die Ausgleichskassen die persönliche Auszahlung an die Postfachadresse zulassen. Auszahlungen postlagernd seien dagegen nicht zulässig. Die Post selbst habe ihre Dienstleistung der postlagernden Geldüberweisung per 31. Dezember 2016 eingestellt, wobei sie diese Frist in einem zweiten Schritt bis am 31. März 2017 verlängert habe. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach darauf hingewiesen und daher aufgefordert
worden, eine persönliche Postoder Bankverbindung mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin führe weder neue Tatsachen auf noch lege sie Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlage ermöglichen würden (vgl. BVGer-act. 35).
Am 16. Oktober 2017 (Datum Postaufgabe) tätigte die Beschwerdeführerin eine Eingabe und teilte u.a. mit, dass die postlagernde Adresse in X. als Korrespondenzadresse gelte. Diese Eingabe modifizierte sie mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 (vgl. BVGer-act. 37 und 41).
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin mittels Publikation im Bundesblatt darauf aufmerksam gemacht, dass das für sie bestimmte Exemplar der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. September 2017 inkl. Beilage von ihr am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könne. Gleichzeitig wurde eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. September 2017 inkl. Beilage zur Kenntnisnahme an die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. Oktober 2017 angegebene Adresse postlagernd gesandt (vgl. BVGeract. 38).
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen fristund knapp formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2017 (Dok. 180), mit welchem die SAK die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2017 (Dok. 172-174) abgewiesen und die Verfügung vom 5. Mai 2017 (vgl. Dok. 158) bestätigt hat. Streitgegenstand bildet demnach einzig und allein die im angefochtenen Entscheid bestätigte Zahlungsmodalität, wonach die Rentenleistung nicht mehr an die postlagernde Adresse in X. überwiesen werde. Da die Beschwerdeführerin mit dieser Anordnung nicht einverstanden war, erfolgte diese zu Recht in Form einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG), zumal diese die Rentenleistung betreffende Anordnung Rechte und Pflichten der Beschwerdeführern berührt (vgl. UELI KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 19 Rz. 4 mit Hinweis auf BGE 127 V 1 E. 1). Vorliegend streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz die Rentenauszahlung auf eine postlagernde Adresse ab dem 1. April 2017 zu Recht verweigert. Hingegen ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rentenkürzung wegen Rentenvorbezugs sowie der anrechenbaren Beitragsdauer mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin und wohnt gemäss eigenen Angaben in Frankreich. Die aufgrund der während des vorliegenden Verfahrens nicht funktionierenden französischen Korrespondenz-
adresse bei der zuständigen Einwohnerkontrolle O.
getätigten
Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin stets angegebenen Adresse um diejenige der am ( ) 2013 verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin handelt. Der Gemeinde O. war hingegen nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin in dieser Gemeinde wohne (vgl. BVGer-act. 25 und 28). Für die Frage des anwendbaren Rechts ist die Frage des genauen Wohnsitzes in Frankreich indes ohne Belang. Denn aus dem bei Wohnsitz in Frankreich zu beachtenden, am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) ergibt sich, dass vorliegend mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung jedenfalls Schweizer Recht anwendbar ist (vgl. BGE 130 V 51 ff.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; vgl.
auch statt vieler Urteil des BVGer C-2244/2015 vom 21. August 2017
E. 3 ff.).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz die Rentenauszahlung ab dem 1. April 2017 auf eine postlagernde Adresse zu Recht verweigert hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Verfügungszeitpunkt (12. Juni 2017; vgl. Dok. 180) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rentenüberweisung auf eine postlagernde Adresse in X. zu Recht eingestellt hat.
4.1 Bei der Altersrente, auf welche die Beschwerdeführerin unbestritten Anspruch hat, handelt es sich um eine periodische Geldleistung gemäss Art. 19 Abs. 1 ATSG. Periodische Geldleistungen sind nach dieser Norm in der Regel monatlich auszuzahlen. Allerdings äussert sich Art. 19 Abs. 1 ATSG nicht zu den Zahlungsmodalitäten, weshalb hierfür auf die einzelgesetzlichen Vorschriften abzustellen ist (vgl. UELI KIESER, ATSG Kommentar,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 19 Rz. 16).
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AHVG werden die Renten und Hilflosenentschädigungen in der Regel auf ein Bankoder Postkonto überwiesen. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm jedoch direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Der Bundesrat hat zwar in den Art. 71 ff. AHVV gewisse Verfahrensregeln aufgestellt, zur Bankoder Postüberweisung und zur Barauszahlung finden sich indessen keine näheren Ausführungsbestimmungen.
Weitere Ausführungen zur Rentenauszahlung finden sich hingegen im Kapitel 10 in der vom zuständigen Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (im Folgenden: RWL; vgl. Rz. 10001 ff.), auf die die Vorinstanz letztlich ihren Entscheid stützt. Gemäss Rz. 10107 können AHV-Renten auf Verlangen der Rentenberechtigten Person bar ausbezahlt werden, wobei diese mit besonderem
Gesuch zu beantragen ist (vgl. Rz. 10108). Für leistungsberechtigte Personen, die in der Schweiz wohnen und die für die übliche Postzustellung am Wohnort oder dessen Bereich dauernd ein eigenes Postfach unterhalten, können die Ausgleichskassen die persönliche Auszahlung an die Postfachadresse zulassen. Auszahlungen «postlagernd» sind dagegen nicht zulässig (Rz. 10109).
Die RWL gehört zu den Verwaltungsweisungen, welche die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen. Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie dienen einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten. Sie sind wohl für die Verwaltung, nicht aber für das Sozialversicherungsgericht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass sie für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen, 132 V 121 E. 4.4, BGE 130
V 163 E. 4.3.1).
Vorliegend bleibt für das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung eines triftigen Grundes kein Raum, um in Rz. 10109 der RWL eine nicht sachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu erblicken. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 44 Abs. 1 AHVG ergibt, bildet die Rentenüberweisung auf ein Bankoder Postkonto den Regelfall und die Barauszahlung die Ausnahme. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren zahlreichen, teilweise mehrfach modifizierten Eingaben keine überzeugenden Gründe vor, um von Rz. 10109 der RWL abzuweichen. Weder begründet die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, diese Dienstanweisung (Unzulässigkeit einer Barauszahlung an eine postlagernde Adresse) stelle eine Nötigung bzw. einen unrechtmässigen Eingriff in ihre persönlichen Freiheitsrechte dar, noch sind solche vorliegend ersichtlich. Einerseits bildet diese Ausführungsbestimmung ein geeignetes Mittel, um einer einfachen Umgehung von Art. 18 Abs. 2 AHVG, gemäss dem ausländische Staatsangehörige nur rentenberechtigt sind, wenn sie
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, entgegenzuwirken. Durch diese Ausführungsbestimmung bleibt auch der verwaltungsmässige Kontrollaufwand der Vorinstanz, die als Massenverwaltung eine Vielzahl an Renten an viele Berechtigte auszuzahlen hat, in einem praktikablen Rahmen (vgl. E. 4.2 hiervor). Andererseits bleibt der Beschwerdeführerin durch diese Ausführungsbestimmung ihre Altersrente nicht verwehrt, sondern lediglich die Möglichkeit einer Rentenauszahlung an eine postlagernde Adresse. Die den Weisungen des BSV widersprechende Rentenauszahlung an die postlagernde Adresse in X. erfolgte denn auch lediglich als - vorliegend vorübergehende einzelfallgerechte - Ausnahme, um einen Zahlungsunterbruch zu vermeiden und der Beschwerdeführerin eine angemessene Zeit einzuräumen, damit sie sich um eine neue Zahlungsverbindung kümmern kann. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch seit nunmehr drei Jahren ohne ersichtlichen Grund unterlassen, eine neue funktionierende Zahlungsverbindung anzugeben, obwohl sie bereits im Jahr 2014, als das Konto bei der Y. aufgelöst wurde (vgl. Dok. 105), mitgeteilt hat, sie werde bald eine neue Bankverbindung angeben (vgl. Dok. 110). Auch im Rahmen des Telefonats vom
13. April 2015 teilte sie auf Anfrage bezüglich der Bankverbindung mit, dass sie das Notwendige veranlassen werde (vgl. Dok. 116), was sie jedoch in der Folge nachweislich nicht getan hat. Vielmehr hat sie, als die Vorinstanz ihr erstmals mitgeteilt hat, die Post werde die Dienstleistung
«Zahlungsanweisung mit Barauszahlung» per Ende 2016 einstellen, mehrfach versucht, eine Änderung der Zahlungsadresse ohne Angabe eines nachvollziehbaren Grundes hinauszuzögern (vgl. Dok. 125, 132, 134
S. 3 f., 140 sowie 147).
Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die Post die Dienstleistung «Zahlungsanweisung mit Barauszahlung am Domizil» bis Ende Oktober 2017 verlängert hat (vgl. dazu Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsorgane Nr. 391 vom 24. Januar 2017). Allerdings ändert dies nichts am Umstand, dass die Vorinstanz eine Auszahlung an eine postlagernde Adresse gemäss den - vorliegend nicht zu beanstandenden - Weisungen des BSV nicht vornehmen darf. Ohnehin bietet die Post diese Dienstleistung seit dem 1. November 2017 nicht mehr an (vgl. dazu Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und ELDurchführungsorgane Nr. 398 vom 25. August 2017). Selbst wenn die Vorinstanz entgegen den Weisungen des BSV die Rente der Beschwerdeführerin weiterhin bis Ende Oktober 2017 per Zahlungsanweisung mit Barauszahlung an die postlagernde Adresse ausbezahlt hätte, ist diese Auszahlungsform spätestens seit dem 1. November 2017 nicht mehr möglich.
Die Vorinstanz ist folglich spätestens seit diesem Zeitpunkt auf eine neue funktionierende Zahlungsverbindung angewiesen. Es ist vorliegend mangels einer Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, eine neue Bankoder Postverbindung anzugeben. Es darf von jeder mobilen Person erwartet werden, dass sie mindestens über ein Bankoder Postkonto verfügt. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität nicht eingeschränkt ist, zeigen ihre zahlreichen Eingaben, welche sie sowohl von X. als auch von Frankreich aus getätigt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll, ein Bankoder Postkonto in Frankreich o- der in der Schweiz zu eröffnen. Jedenfalls hat sie als sogenannte Auslandschweizerin die Möglichkeit - gegebenenfalls unter Einräumung einer entsprechenden Vollmacht an eine beauftragte Vertrauensperson - ein entsprechendes Bankoder Postkonto in der Schweiz zu eröffnen, zumal sie in einem benachbarten EU-Land wohnt und zuvor 57 Jahre in ihrem Heimatland (Schweiz) gelebt hat. Ebenso verfügt sie aufgrund von Familienangehörigen (Tochter und Enkelin; vgl. Eingaben vom 17. und 21. August 2017 [BVGer-act. 13 und 16]) über genügend Beziehungen zur Schweiz (vgl. Urteil des BVGer C-1998/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.5.3 zweiter Absatz; vgl. auch die «Tabelle Bankkonditionen für Auslandschweizer» der Auslandschweizer-Organisation [ASO], abrufbar unter www.aso.ch > Beratung > Leben im Ausland > Banken, zuletzt besucht am 2. November 2017).
Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, Geldschulden seien Bringschulden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - mehrfach entschieden zu verstehen gegeben hat, sie wolle keine Auszahlung in Form von Schecks an ihre angegebene Adresse in Frankreich (vgl. Dok. 109 f., 115 f, 118 und 156 f.). Ebenso hat sie - wie soeben dargelegt (vgl. E. 4.2.2 hiervor) - ohne ersichtlichen und nachvollziehbaren Grund seit nunmehr drei Jahren keine neue Bankoder Postverbindung angegeben. Da sie als Gläubigerin die vorliegend erforderlichen Mitwirkungshandlungen unterlassen hat, ist die aktuelle Sistierung der Rentenauszahlung nicht auf die Vorinstanz, sondern auf sie selbst zurückzuführen, befindet sie sich doch im sogenannten Gläubigerverzug (vgl. dazu MARTIN BERNET, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl., Basel 2015, vor Art. 91-96 N 1 ff.). Ausserdem hat die Vorinstanz bereits im Schreiben vom 30. März 2017 mitgeteilt, dass sie die Renten rückwirkend wieder auszahlen werde, sobald sie über eine funktionierende Zahlungsverbindung verfüge (vgl.
Dok. 141). Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten mithin als offensichtlich unbegründet.
4.3 Mit Blick auf die zahlreichen, mehrfach modifizierten und sich inhaltlich oft wiederholenden Spontaneingaben der Beschwerdeführerin, den Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2017 keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen vorgebracht hat und die eindeutige Aktenlage ist im Lichte des Dargelegten vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung von der Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG abzusehen, da aus einem solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch
BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE
119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen hat, indem sie ab dem 1. April 2017 die Rentenauszahlung an die postlagernde Adresse verweigert hat. Da die Beschwerdeführerin - trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Vorinstanz über Jahre hinweg - der Vorinstanz bis heute keine neue funktionierende Zahlungsverbindung angegeben hat, hat sie die erforderlichen Mitwirkungshandlungen unterlassen und befindet sich daher in Gläubigerverzug. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und entsprechend auf das mit Eingabe vom 7. September 2017 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. BVGer-act. 27 S. 2) nicht einzutreten ist.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2017 aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine neue funktionierende Zustelladresse mitzuteilen (vgl. BVger-act. 30). Die Beschwerdeführerin hat im Nachgang zu einem von Ihr mit dem Gericht geführten spontanen Telefonat vom 4. Oktober 2017 mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 mitgeteilt, dass ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz „A. , postlagernd, X. “ laute, sie aber das Notwendige unternehmen werde, damit sie auch an der bekannten Adresse in Frankreich die Gerichtskorrespondenz erreichen könne (vgl. Dok. 37). Daher wäre diese Adresse grundsätzlich als neue Korrespondenzadresse und Zustelladresse für sämtliche gerichtliche Verfügungen und Mitteilungen im Sinne von Art. 11b VwVG zu führen. Da die Verfügung vom 14. September 2017 an ebendiese neue Korrespondenzadresse trotz Telefonat vom 4. Oktober 2017 und Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2017 von der Post bei aktenkundiger Abholfrist bis 15. Oktober 2017 am 16. Oktober 2017 als „nicht abgeholt“ retourniert wurde (vgl. BVGer-act. 39), ist das Erfordernis, eine funktionierende Postadresse mitzuteilen, offensichtlich nicht erfüllt. Daher wird der Beschwerdeführerin das vorliegende Urteil androhungsgemäss via Bundesblatt eröffnet und eine Kopie des Urteils geht an die neue Korrespondenzadresse.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Publikation via Bundesblatt; Kopie an Adresse postlagernd X. per Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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