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Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3651/2015 |
Datum: | 14.07.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Zuteilung zu den Prämientarifen |
Schlagwörter : | Prämie; Vorinstanz; Prämien; Tarif; Risiko; Betrieb; Prämientarif; Einsprache; Recht; Zuteilung; B-act; Ersatzkasse; Ersatzprämie; Klasse; Wettkampfsportler; Bundesverwaltungsgericht; Einspracheentscheid; Einreihung; Klassen; Stufen; Verwaltung; Verein; Quot;; Begründung; Betriebe; Urteil; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 10 UVG ;Art. 109 UVG ;Art. 124 UVG ;Art. 28 ATSG ;Art. 29 BV ;Art. 42 ATSG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 ATSG ;Art. 60 ZGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 68 AHVG ;Art. 73 UVG ;Art. 92 UVG ;Art. 95 UVG ; |
Referenz BGE: | 112 V 291; 115 V 297; 116 V 182; 117 V 282; 122 V 158; 124 V 180; 125 V 195; 126 V 75; 127 V 205; 127 V 431; 131 V 107; 132 I 157; 132 V 368; 133 II 35; 133 V 42; 135 II 296; 138 II 77; 139 II 185 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-3651/2015
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Urs Walker.
vertreten durch Dr. iur. Thomas Kaufmann und Roman Kälin, SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7,
Postfach 206, 4010 Basel, Beschwerdeführer,
gegen
vertreten durch lic. iur. René W. Schleifer, Fürsprecher, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand UVG, Zuteilung Prämientarife/Prämienrechnung; Einspracheentscheid der Ersatzkasse UVG vom 7. Mai 2015.
Der Fussballclub A. (nachfolgend: Verein oder Beschwerdeführer) wurde am 12. März 1921 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in A. . Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 2).
Die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Vorinstanz) bezweckt, die in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) erwähnten Aufgaben zu erfüllen. Sie erbringt u.a. die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind, und zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein (Art. 73 Abs. 1 UVG). Die Ersatzkasse UVG wird von
der B.
Versicherungsgesellschaft geführt und hat ihren Sitz in
X. (B-act. 1 Beilage 3).
Laut Unfallmeldung vom 4. April 2014 (Akten der Vorinstanz [doc] 3) zog sich C. am 30. Juli 2013 beim Training einen Innenbandriss des rechten Beins zu. Er war laut Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2012 als Assistenztrainer der 1. Mannschaft angestellt (doc. 11 Rz. 6). Daraufhin versuchte der Verein vergeblich, einen UVG-Versicherer zu finden (doc. 1) und meldete sich am 24. April 2014 bei der Vorinstanz an (doc. 2). Für den Zeitraum ab dem 6. Februar 2015 wies die Vorinstanz den Verein zwecks Unfallversicherung der D. Assurances mit Sitz in Y. zu (doc. 4).
Nach Einholen der AHV-Konto-Auszüge beim Sozialversicherungsamt Z. (doc. 6, 7) erliess die Vorinstanz am 24. Februar 2015 eine Verfügung gemäss Art. 124 Bst. e der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) in Form einer Prämienrechnung. Darin forderte sie vom Beschwerdeführer für die Ersatzperiode vom
7. Februar 2010 bis zum 5. Februar 2015 rückwirkend auf 5 Jahre eine Gesamtprämie mit Verzugszins von insgesamt Fr. 76'393.65 ein (doc. 8), bei einem Prämiensatz für Berufsunfall von 260.98 (26,98% der Jahreslohnsumme). Dabei stützte sie sich auf Art. 95 UVG.
Mit Einsprache vom 25. März 2015 (doc. 11) beantragte der Beschwerdeführer, die Prämienrechnung sei aufzuheben und gemäss den Gefahrenklassen und -stufen des Tarifs der B. jeweils differenziert nach den entsprechenden Tätigkeiten und Lohnsummen der angestellten Personen neu zu berechnen.
Zur Begründung führte er aus, der Verein sei gemeinnützig und nicht gewinnorientiert. Er bestehe aus Aktiv-, Juniorenund Kindermannschaften und werde von Laien geführt. Der pauschal für alle Angestellten erhobene Prämiensatz von 26%-27% sei zu hoch und werde nur bei Profisportlern angewandt. Im Verein seien aber keine Fussballspieler angestellt, einzig Assistenztrainer C. sei sporadisch als Spieler im Einsatz gewesen, hauptamtlich fungiere er als Assistenztrainer. Alle anderen Angestellten hätten in den letzten 5 Jahren keine Tätigkeiten als Fussballspieler ausgeübt. Die Angestellten des FC A. übten folgende Tätigkeiten aus: Sekretariat, Assistenztrainer, Trainer der 1. Mannschaft, Torwarttrainer, Technischer Leiter, Kinderfussballverantwortlicher, Physiotherapeut, Abwart und diverse Juniorentrainer. Laut Verwaltungsreglement der Ersatzkasse UVG hätten die Gefahrenklassen und -stufen bei der Festsetzung der Prämien berücksichtigt werden müssen. Es könne nicht sein, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer geäusserten Vermutung, dass alle Angestellten auch Fussballspieler seien, für alle denselben hohen Prämiensatz anwende. Gewinnorientierte grosse Sportvereine hätten die Möglichkeit, verschiedene juristische Personen zu schaffen, um eine Aufteilung vorzunehmen; dies gehe bei einem kleinen Verein nicht.
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er verfüge nicht über die notwendigen Informationen über die Gefahrenklasse und -stufen sowie die entsprechenden Tarife der Vorinstanz, weshalb er um Edition bat.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer, auf die Erhebung von Verzugszinsen sei zu verzichten. Sie seien nicht geschuldet, weil sich der Beschwerdeführer selber gemeldet habe und ihm keine Frist zum Abschluss einer Versicherung gesetzt worden sei, was Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs gewesen wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht schuld daran, dass die Ersatzprämien - nach der Anmeldung am 25. April 2014 - erst am 24. Februar 2015 in Rechnung gestellt worden seien.
Im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich ab (doc. 12). Zur Begründung führte sie aus, Art. 92 Abs. 2 UVG halte fest, dass für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht würden, wobei insbesondere die Unfallgefahr berücksichtigt werde. Vorliegend basiere der angewendete Prämiensatz auf dem Prämientarif der B. Fussballvereine. Der letzte Satz von Art. 92 Abs. 2 UVG sei eine Kann-Bestimmung, was bedeute, dass der Versicherer nicht verpflichtet sei, einzelne Gruppen mit verschiedenen Klassen und Stufen im Prämientarif zu berücksichtigen, wie dies der Beschwerdeführer beantrage. Im
Prämientarif der B.
Fussballvereine werde gestützt auf Art. 92
Abs. 2 UVG keine Unterscheidung zwischen aktiven Spielern, Administrativpersonal und anderem Personal gemacht. Der Tarif sei vom Bundesamt für Sozialversicherungen genehmigt worden.
Art. 117 Abs. 2 UVV verpflichte den Versicherer, einen Monat nach Ablauf der Fälligkeit Verzugszinse zu erheben, weshalb darauf nicht verzichtet werden könne.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 bat der Beschwerdeführer - wie bereits im Einspracheverfahren beantragt - um Informationen zu den Gefahrenklassen und -stufen sowie um Aushändigung der massgeblichen Tarife und Prämiensätze (doc. 13).
In der Beschwerde vom 8. Juni 2015 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) stellte der Verein folgende Rechtsbegehren:
Es sei der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2015 aufzuheben.
Es sei der Beschwerdeführer zur Risikokategorie "Sportclub (ohne AHVunterstellte Wettkampfsportler)" zuzuteilen.
Eventualiter seien alle Angestellten des Beschwerdeführers ausser C. zur Risikokategorie "Sportclub (ohne AHV-unterstellte Wettkampfsportler)" zuzuteilen und C. sei vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 in der Risikokategorie "Fussballverein (mit AHV-unterstellten Wettkampfsportlern) zuzuteilen.
Subeventualiter sei die Sache zur Neuzuteilung und Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen.
Verfahrensantrag: Dem Beschwerdeführer sei nach der Edition der entsprechenden Prämientarife der B. die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme und allfälligen Modifikationen der Rechtsbegehren zu geben.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Dorfverein, was auch aus dem Zweckartikel hervorgehe. Die Juniorenbewegung stehe im Vordergrund, ihr komme das Sponsoring hauptsächlich zu. Entschädigungen würden überwiegend an angestellte Personen gehen, welche im Juniorenfussball tätig seien. Die Anstellung von C. sei ein Sonderfall gewesen. Man habe sich entscheidende Impulse für die 1. Mannschaft sowie insbesondere auch eine Zugwirkung für den Juniorenfussball versprochen. Für die sporadischen Einsätze auf dem Fussballplatz habe er keine AHV-pflichtige Entschädigung erhalten. Das Anstellungsverhältnis habe vom 1. Juli 2012 bis zum
30. Juni 2014 gedauert.
Dennoch sei der Verein mit der Risikonummer 8938.03 als Fussballverein (mit AHV-unterstellten Wettkampfsportlern) qualifiziert worden, was laut Vorinstanz dann der Fall sei, wenn mindestens eine Person beschäftigt werde, welche als Wettkampfsportler im Einsatz stehe. Eine Definition, was als Wettkampfsportler zu verstehen sei, sei von der Vorinstanz nicht vorgebracht worden. Die Ersatzkasse UVG habe weiter ausgeführt, entsprechend ihrem Tarif werde ein Betrieb immer als Einheit versichert. Einzelne Betriebseinheiten könnten nur separat versichert werden, wenn ein gemischter Betrieb vorliege, was hier nicht der Fall sei. Die Ersatzkasse UVG habe den Verein ab dem 6. Februar 2015 der D. zugeteilt; die
teile den Beschwerdeführer der Gefahrenklasse "Trainer
(Sport) hauptoder nebenamtlich" zu, mit einem wesentlich tieferen Prämiensatz von 115.53 als bei der B. . Es könne nicht Sinn und Zweck von Risikoprämien sein, einen Dorfverein, welcher sich der Juniorenförderung verschrieben habe, mit einem Prämiensatz für Wettkampfsportler zu belasten.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Der AHV-Lohn von C. sei ausschliesslich als Entschädigung als Assistenztrainer erbracht worden, weshalb die Zuteilung falsch sei. Zudem gehe die Vorinstanz davon aus, dass er vom 7. Februar 2010 bis zum 5. Februar 2015 ununterbrochen beim Verein als AHV-pflichtiger Wettkampfsportler angestellt gewesen sei, was ebenfalls offensichtlich unrichtig sei.
Der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei nicht gesetzmässig; laut Art. 88 Abs. 1 UVV sei die Haupttätigkeit eines Betriebs entscheidend für die versicherungsspezifische Unterscheidung. Dies sei hier die Klasse "Sportclub (ohne AHV-unterstellte Wettkampfsportler)". Laut Urteil des BVGer C- 5649/2011 vom 10. April 2013 sei bei der Festlegung der Haupttätigkeit auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Vorliegend ergebe sich aufgrund der einzelnen Lohnsummen als Haupttätigkeit die Juniorenbewegung. Der Einspracheentscheid sei auch unangemessen, da dem Verein eine absolut unzutreffende Haupttätigkeit zugesprochen worden sei.
Laut Art. 92 Abs. 2 Satz 2 UVG könne der Versicherer Arbeitnehmer eines Betriebes nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zuteilen. Sinn und Zweck einer Kann-Bestimmung sei, dort eine Differenzierung vorzunehmen, wo eine solche geboten sei. Falls also vorliegend nicht der gesamte Verein in die Klasse "Sportclub (ohne AHV-unterstellte Wettkampfsportler)" eingeteilt werde, so sei bei C. eine Differenzierung vorzunehmen, da eine solche hier geboten sei, da ansonsten lediglich Trainer mit unterstützender Funktion, Administrativpersonen und der Abwart angestellt seien, hauptsächlich für die Juniorenbewegung. Diese prägten das Schadenbild. Die Vorinstanz habe das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen unzweckmässig gehandhabt.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 schloss sich das Kantonsgericht Z. im Rahmen eines Meinungsaustausches der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde des Fussballclubs A. zuständig sei, soweit darin die Zuteilung zu Klassen und Stufen der Prämientarife (Art. 109 lit. b UVG) angefochten werde (B-act. 2, 3).
In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2015 (B-act. 8) beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Zur Begründung liess sie ausführen, vorliegend gehe es gar nicht um eine Zuteilung zu Klassen und Stufen der Prämientarife, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt zu der am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerde fehle. Hier werde lediglich eine Ersatzprämie gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG eingefordert. Eine Zuteilung werde in Art. 95 Abs.
1 UVG nicht verlangt. Die Frage der Zuteilung stelle sich einzig und abschliessend bei der Anmeldung bei einem Unfallversicherer nach UVG. Die Vorinstanz falle nicht unter Art. 68 UVG, da sie keine Prämie für die Abdeckung künftiger Risiken erhebe. Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG könne eine Durchschnittsprämie der betreffenden Risikogemeinschaft für die Prämienfestsetzung angewendet werden, was die Vorinstanz gemacht habe. Die Vorinstanz habe vorliegend von der Kann-Bestimmung nicht zwingend Gebrauch machen müssen. Es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz, bei jedem säumigen Arbeitgeber abzuklären, in welche Stufen in der betreffenden Klasse seine Mitarbeiter einzuordnen seien, dies würde seinen Aufgabenbereich sprengen.
Nicht zutreffend könne, dass ausschliesslich C. als Fussballer aktiv gewesen sein soll. Die Lohndeklarationen und die Jahresrechnungen würden dies widerlegen. In den Jahresrechnungen würde bei verschiedenen Personen eine Lohnsumme für „Aktive“ ausgewiesen; dabei könne es sich nur um weitere Spitzensportler der ersten Mannschaft handeln.
In der Replik vom 23. September 2015 (B-act. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen gestellten Rechtsbegehren fest und nahm zu der Vernehmlassung Stellung. Er führte aus, die Vorinstanz habe faktisch eine Zuteilung vorgenommen, auch wenn die Zuteilung einem Versicherer nach Art. 68 UVG vorbehalten sein sollte. Die Vorinstanz habe dies in der Prämienrechnung selber ausgeführt. Zudem könne die Unfallversicherung - unter Hinweis auf Art. 58 UVG - auch von der Ersatzkasse durchgeführt werden. Auch sei sie in der Liste der Unfallversicherer des Bundesamtes für Sozialversicherungen aufgeführt. Die vorliegend angewandte Durchschnittsprämie sei falsch und entspreche nicht der Versicherungskategorie des Beschwerdeführers.
Es sei unklar, inwieweit die ins Recht gelegten Jahresrechnungen (Beschwerdebeilagen 15-18) zu beweisen vermöchten, dass C. nicht nur vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 angestellt gewesen sei, wie dies die Vorinstanz behaupte. Bei den "Aktiven" handle es sich nicht um der AHV unterstellte Wettkampfsportler. Deshalb seien deren Entschädigungen nicht gegenüber der SVA deklariert worden. Die Punkteprämien der ersten Mannschaft seien zudem nicht AHV-pflichtig.
In der Duplik vom 14. Oktober 2015 (B-act. 15) hielt die Vorinstanz an ihren
Rechtsbegehren fest. Sie führte aus, im angefochtenen Einspracheentscheid werde eine Ersatzprämie festgesetzt. Dabei sei der Verein einer Prämienklasse bzw. zu einer Risikonummer zugeteilt worden. Dies beinhalte keine Zuteilung zu einer Klassenund Stufenzuteilung innerhalb der Prämientarife. Art. 58 UVG beziehe sich auf die Versichertenkategorien und habe keinen Bezug zur Prämienfestsetzung, weshalb der Beschwerdeführer nichts aus Art. 58 UVG ableiten könne. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der AHV - im Vergleich zur Jahresrechnung des Vereins
zu tiefe Lohnangaben gemacht, wobei nur eine Revision im Sinne von Art. 68 Abs. 2 AHVG Klarheit schaffen könnte. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers müsse man sich fragen, ob er gegenüber der AHV/SVA korrekt abgerechnet habe. Punkteprämien seien als Provisionen - und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - als AHV-pflichtige Leistungen zu qualifizieren.
Insgesamt sei der Beschwerdeführer in eine adäquate Versicherungsklasse eingeteilt worden. Zudem habe er während 30 Jahren Prämien sparen können, da er sich nie angemeldet habe.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 (B-act. 16) sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 14. Oktober 2015 zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 (B-act. 20) forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, zum Bundesgerichtsentscheid 8C_250/2016 vom 16. November 2016 Stellung zu nehmen. Darin habe das Bundesgericht eine Beschwerde der Ersatzkasse UVG gegen einen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern abgewiesen und festgestellt, dass von einer Trennung des Rechtsweges (Einreihung in Gefahrenklassen und -stufen einerseits, Berechnung der Prämiensätze andererseits) auszugehen sei, dass weiter die nach Art. 95 Abs. 1 UVG geschuldete Ersatzprämie auf dem nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG zu berechnenden Prämiensatz basiere und die Ersatzkasse UVG auch in ihrer Funktion als „Auffangeinrichtung“ verpflichtet sei, zur Bemessung der Endprämie eine Einreihung nach Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 (B-act. 21) nahm die Vorinstanz zu den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheides Stellung und
hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest. Sie ergänzte, dass die B. keine Tarifierung nach einzelnen Betriebsgruppen oder eine Mischtarifierung vorsehe und sich bei der Tarifeinstufung immer am höchsten Risiko orientiere. Falls auch AHV-unterstellte Wettkampfsportler versichert seien, erfolge eine Einreihung in „Fussballverein mit AHV-unterstellten Wettkampfsportlern“ (B-act. 21 S. 2). Der Tarif sei vom Bundesamt für Gesundheit jeweils nicht bemängelt worden.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 (B-act. 22) sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer en Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Februar 2017 zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 erhob das Gericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-. Dieser wurde vom Beschwerdeführer innert Frist geleistet (B-act. 24, 26 f.).
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Ersatzkasse UVG ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG.
Gemäss Art. 109 Bst. b UVG ist das Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der
Prämientarife zuständig. Soweit jedoch die konkrete Festsetzung der Prämie gerügt wird, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieser Rügen nicht zuständig (zur Abgrenzung vgl. Urteil des Bundesgerichts U 18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2).
Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, es gebe kein Anfechtungsobjekt, da vorliegend keine Zuteilung in Klassen und Stufen vorgenommen, sondern lediglich eine Prämienrechnung für eine Ersatzprämie gestellt worden sei (B-act. 8 S. 3). Eine Zuteilung in Klassen und Stufen sei im Falle der Ersatzkasse nicht notwendig, da die Ersatzkasse nicht unter Art. 68 UVG falle und ausschliesslich Leistungen erbringe, wenn der Versicherungsfall schon eingetreten sei.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Anfechtungsobjekt vor, da die Vorinstanz in der Verfügung bzw. im Einspracheentscheid eine Zuteilung in eine Prämienklasse vorgenommen habe, gleichzeitig habe sie eine Prämie in Rechnung gestellt (B-act. 11 S. 3). Ohne vorherige Zuteilung bestände gar keine Grundlage für eine Ersatzprämie (S. 4).
In seinem Urteil 8C_250/2016 vom 16. November 2016 hat das Bundesgericht in einem gleich gelagerten Fall der Ersatzkasse UVG u.a. festgehalten, dass Art. 95 Abs. 1 UVG ausdrücklich die Erhebung einer Ersatzprämie „in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages“ vorsehe. Bei der Festsetzung der Prämien und der Ersatzprämien bilde deshalb jeweils Art. 92 UVG die Grundlage. Auch wenn die Ersatzkasse nicht zu den Versicherern im Sinne von Art. 68 UVG gehöre, sei sie folglich nach Art. 95 Abs. 1 UVG in ihrer Funktion als „Auffangeinrichtung“ (zum Tätigkeitsbereich: Art. 73 UVG) verpflichtet, zur Bemessung der Ersatzprämien eine Einreihung der Betriebe nach Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen (E. 4.2).
Somit liegt hier - unter Berücksichtigung der obigen bundesgerichtlichen Erwägungen - ein Anfechtungsobjekt vor, nämlich der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Darin bestätigte sie ihre Prämienrechnungsverfügung gemäss Art. 124 Bst. e UVG, wonach die Beschwerdeführerin bei einem Prämiensatz von 260.98 - basierend auf dem Prämientarif der B. für Fussballvereine und gestützt auf eine Einteilung bei "Fussballverein (mit AHV-unterstellten Wettkampfsportlern [Risikonummer 8938])" - eine Ersatzprämie in der Höhe von Fr. 76'393.65 inkl. Verzugszins zu bezahlen habe. Die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich dabei ausschliesslich auf die Einteilung in
Klassen und Stufen (Art. 109 UVG), nicht aber auf die konkrete Prämienberechnung (zur Abgrenzung vgl. Urteil des Bundesgerichts U 18/03 vom
20. November 2003 E. 4.3.2; Urteil des BVGer C-1368/2017 vom 8. Mai 2017 E. 1.2). Dies gilt vorliegend auch für die Frage der Verzinsung.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht. Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S.
319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).
Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetzund Verfassungsmässigkeit überprüfen.
Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
Die Ersatzkasse erbringt gemäss Art. 73 Abs. 1 UVG die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG erhebt die SUVA oder die Ersatzkasse vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert [ ] für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für 5 Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages.
Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, sie sei bei der Erhebung der Ersatzprämie nicht verpflichtet, eine Zuteilung in Klassen und Stufen gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen, da die Ersatzkasse nicht unter Art. 68 UVG falle (B-act. 8 S. 3). In der Duplik führt die Vorinstanz aus, es habe eine Einstufung in die Risikoklasse Fussballverein (mit AHV-unterstellten Wettkampfsportlern [Risikonummer 8938.03]) stattgefunden, doch habe weder die Verfügung noch der Einspracheentscheid eine Klassenund/oder Stufenzuteilung innerhalb der Prämientarife zum Thema gehabt. Dort sei einzig die Erhebung der Ersatzprämie das Thema gewesen (B-act. 15 S. 3). In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2017 äussert sie sich - trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 - nicht explizit zu den Erwägungen des Bundesgerichts, wonach auch die Ersatzkasse UVG bei der Festsetzung der Ersatzprämie eine Zuteilung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen habe. Die Vorinstanz verweist dort darauf, dass sie das Verwaltungsreglement und den Prämientarif der B. , welcher vom Bundesamt für Gesundheit kommentarlos zur Kenntnis genommen worden sei, angewendet habe. Dabei orientiere man sich innerhalb eines Betriebes am höchsten Risiko und stufe alle Versicherten dort ein.
Die Vorinstanz geht in der Annahme, sie habe keine Zuteilung gemäss Art 92 UVG vorzunehmen, fehl. Wie bereits unter E. 1.2.4 erwähnt, kam das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_250/2016 vom 16. November 2016 zum Schluss, dass Art. 95 Abs. 1 UVG ausdrücklich die Erhebung einer Ersatzprämie „in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages“ vorsehe. Bei der Festsetzung der Prämien und der Ersatzprämien bilde deshalb jeweils Art. 92 Abs. 2 UVG die Grundlage. Auch wenn die Ersatzkasse nicht zu den Versicherern im Sinne von Art. 68 UVG gehöre, sei sie folglich nach Art. 95 Abs. 1 UVG in ihrer Funktion als „Auffangeinrichtung“ (zum Tätigkeitsbereich: Art. 73 UVG) verpflichtet, zur Bemessung der Ersatzprämien
eine Einreihung der Betriebe nach Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen (E. 3.2).
Die Vorinstanz ging zwar - zu Unrecht - davon aus, sie sei nicht verpflichtet gewesen, eine Zuteilung gemäss Art. 92 UVG vorzunehmen. Dennoch hat sie de facto eine Zuteilung in die Gefahrenklasse „Fussballclub (mit AHV-pflichtigen Wettkampfsportlern)“ vorgenommen. Für die Zuteilung der Betriebe zu den Risikoklassen und -stufen gelten folgende gesetzliche Grundlagen und Prinzipien:
Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).
Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleichbzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinnoder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
Zudem richtet sich das Verwaltungshandeln der Vorinstanz nach dem Verwaltungsreglement der Ersatzkasse UVG, Ausgabe 2008 (B-act. 21 Beilage 1). Gemäss Ziff. 8.1.1.1 des Verwaltungsreglements darf die Ersatzprämie nur für die Dauer der Säumnisse und höchstens für 5 Jahre berechnet werden [ ] Gemäss Ziff. 8.1.1.2 wird die Ersatzprämie ermittelt, indem der auf die Säumnisdauer entfallende massgebende Lohn gemäss Art 115 UVV auf eine Jahreslohnsumme aufgerechnet und mit dem Prämiensatz multipliziert wird, der sich aus der Einreihung des Betriebes in Gefahrenklassen und -stufen des Tarifs der Allianz Suisse ergibt.
Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, er würde gerne konkretere Rechtsbegehren mit entsprechenden Tarifen stellen. Dazu fehlten ihm aber die jeweiligen Informationen beziehungsweise Unterlagen zu den Prämientarifen der B. , sowie der Tarif selber (B-act. 1 S. 4). In der Folge musste er seine Anträge gestützt auf den UVG-Tarif des Bundesamtes für Gesundheit stellen.
Damit macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm eine detaillierte Anfechtung des Einspracheentscheids bislang nicht möglich gewesen sei, da die Vorinstanz den Tarif sowie die notwendigen Unterlagen und Informationen nicht offen gelegt habe. Diese Ausführungen beinhalten die Rüge, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch eine mangelhafte Begründung des Einspracheentscheids und mangels Aushändigung der relevanten Unterlagen verletzt worden sei, was nachfolgend zu prüfen ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 2 ATSG; Art. 29 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt das rechtliche Gehör ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht, die betreffend Einspracheentscheiden auch in Art. 52 Abs. 2 ATSG verankert ist, soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (Urteil EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 27, E. 3.1.3; vgl. auch BGE 124 V 180
1a; Urteil BVGer C-278/2007 vom 26. September 2008, E. 4.1).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d).
Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sachund Rechtslage sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1707 mit Hinweis). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (Urteil BVGer C-532/2009 vom 20. August 2012
E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3; Urteil BVGer C-2615/2014 vom 30. Januar 2017 E. 4.1).
Vorliegend legte die Vorinstanz in ihrer Verfügung den Prämiensatz ohne Begründung und ohne Nennung der Einreihung auf 260.98 fest und erstellte eine Prämienrechnung (doc. 8). In der Einsprache beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe der Informationen über Gefahrenklassen und -stufen sowie die entsprechenden Tarife und Prämiensätze der B. mit der Begründung, er verfüge nicht über die notwendigen Unterlagen bzw. Informationen der B. , um eine korrekte Prämienberechnung vornehmen bzw. diese nachvollziehen zu können.
In der Folge unterliess es die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den Tarif der B. bzw. die verfahrensrelevanten Unterlagen oder Informationen herauszugeben.
In ihrem Einspracheentscheid stützte sich die Vorinstanz - unter dem Hinweis, gar keine Einreihung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG vornehmen zu müssen - für die Prämienberechnung generell auf den Prämientarif der B. für Fussballvereine, jedoch ohne Nennung der genauen Zuteilung oder der Risikonummer (doc. 12 Ziff. 3.1). Sie beschränkte sich im Einspracheentscheid darauf, allgemein auf den Prämientarif der B. zu verweisen und darauf, dass sich in Art. 92 Abs. 2 UVG betreffend die Bildung von Risikogruppen eine „Kann-Vorschrift“ befinde und sie diese vorliegend nicht angewendet habe. Weitere Ausführungen zur Einreihung im Prämientarif, sowohl hinsichtlich Sachverhalt als auch hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen, fehlen.
Die Vorinstanz hat durch ihr Verhalten das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gleich in mehrfacher Weise verletzt.
Mangels Herausgabe des Tarifs hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen können, auf welche tarifliche Grundlagen sich der Entscheid der Vorinstanz stützt. In der Verfügung hat die Vorinstanz nicht auf den Tarif der B. als Grundlage für die Einreihung hingewiesen; im Einsprachentscheid hat sie den Tarif der B. zwar erwähnt, ihn jedoch trotz entsprechenden Anträgen weder im Einspracheverfahren noch anlässlich des Einsprachentscheides offengelegt. Erst im Beschwerdeverfahren in ihrer letzten Eingabe an das Gericht vom 13. Februar 2017 hat die Vorinstanz eine einzige Seite des Tarifs der B. als Kopie beigelegt (B-act. 21 Beilage 7). Damit war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die gesamten tariflichen Grundlagen für die Einreihung nachzuvollziehen. Er konnte insbesondere nicht nachvollziehen, ob im Tarif der B. tatsächlich keine Tarifierung nach einzelnen Betriebsgruppen oder eine Mischtarifierung vorgesehen ist, wie dies die Vorinstanz - gestützt auf den Tarif der B. - behauptet (B-act. 21 S. 2). Damit war es ihm allein aus diesem Grund nicht möglich, eine substantiierte Beschwerde zu erheben, wie er zu Recht ausführt.
Weiter hat die Vorinstanz auch im Einspracheentscheid nicht dargestellt, in welcher Tarifposition bzw. Risikogruppe sie den Beschwerdeführer eingereiht hat. Sie hat lediglich in allgemeiner Weise erwähnt, der Prämiensatz basiere auf dem Prämiensatz der B. für Fussballvereine. Dabei erwähnte sie nicht, dass der Tarif für Fussballvereine verschiedene Risikoklassen enthält (vgl. Auszug aus dem Tarif, B-act. 21 Beilage 7). Auch damit hat die Vorinstanz durch eine mangelhafte Begründung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Weiter hat die Vorinstanz nicht begründet, warum sie den Beschwerdeführer in die Risikoklasse Fussballvereine (mit AHV-pflichtigen Wettkampfsportlern) eingereiht hat und nicht z.B. in die Risikoklasse Fussballvereine (ohne AHV-pflichtige Wettkampfsportler). Erst im Beschwerdeverfahren führte sie aus, dass die B. sich stets am höchsten Risiko (vorliegend Fussballclub [mit AHV-pflichtigen Wettkampfsportlern]) orientiere und dass die „Kann-Bestimmung“ von Art. 92 Abs. 2 UVG betreffend Bildung von Risikogruppen hier nicht angewendet worden sei.
Weiter stützt sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem anzuwendenden Prämiensatz in ihrer letzten Stellungnahme vom 13. Februar
2017 (S. 1) erstmalig auf ihr eigenes Verwaltungsreglement, Ausgabe 2008 (B-act. 21 Beilage 1). Dieses Reglement wurde vorher weder im Verwaltungsnoch im Beschwerdeverfahren erwähnt. Auch deshalb war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Grundlagen der Einreihung zu überprüfen und, ob sich die Vorinstanz an die interne Reglementierung gehalten hat. Auch aus diesem Grund hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.
Insgesamt war es dem Beschwerdeführer mangels einer ausreichenden Begründung und mangels Herausgabe der entscheidrelevanten Unterlagen unmöglich, die korrekte Anwendung des Tarifs zu überprüfen. Eine substantiierte Anfechtung des Einspracheentscheids war so nicht möglich (vgl. dazu vorne E. 4.3, 4.5). Deshalb hat die Vorinstanz wegen mangelhafter Begründung der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
B.
als Grundlage für die Einreihung (allenfalls - aus urheber-
und/oder datenschutzrechtlichen Gründen - teilweise geschwärzt) einzureichen. Damit war es dem Gericht im Beschwerdeverfahren nicht möglich, die Rechtmässigkeit der Einreihung vollständig nachzuvollziehen, so beispielsweise im Hinblick auf die Behauptungen der Vorinstanz, der Tarif sehe weder eine Mischtarifierung noch eine Gruppenbildung vor und die Einreihung erfolge immer anhand des höchsten Risikos. Da die Tarifunterlagen nicht vollständig vorliegen, wiese eine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der de facto-Einreihung in den Prämientarif zudem rein spekulative Elemente auf, was ebenfalls gegen eine Heilung spricht.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt abkläre, eine Zuteilung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG vornehme, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre und für die Ersatzperiode vom 7. Februar 2010 bis 31. Dezember 2014 eine neue Verfügung erlasse.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.- ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 4‘000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Prämienverfügung vom 24. Februar 2015 und der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2015 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese eine neue Verfügung erlasse.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Krankenund Unfallversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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