Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2678/2016 |
Datum: | 04.12.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Eltern; Erziehung; Erziehungsgutschrift; Recht; Sorge; Erziehungsgutschriften; Rente; Vorinstanz; Anspruch; SAK-act; Elternrecht; Übertragung; Einsprache; Pflege; Parteien; Verfügung; Schweiz; Urteil; Anrechnung; Rentenberechnung; Entscheid; Abklärung; Versicherung; Altersrente; Hinweis; Vormundschaft; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 11 VwVG ;Art. 27 ATSG ;Art. 296 ZGB ;Art. 29b AHVG ;Art. 29s AHVG ;Art. 300 ZGB ;Art. 327c ZGB ;Art. 405 ZGB ;Art. 43 ATSG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 ATSG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 125 V 245; 126 V 1; 126 V 429; 130 V 241; 131 V 472; 132 V 215; 136 V 376; 137 V 210; 99 II 159 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-2678/2016
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
vertreten durch lic. iur. Lotti Sigg, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Anrechnung Erziehungsgutschriften (Einspracheentscheid vom 18. März 2016).
Die am 1951 geborene A. (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), schweizerische und indonesische Staatsangehörige, war ab 1980 (mit Unterbrüchen) für die schweizerische Ostasien-Mission (bzw. deren Nachfolgeorganisation) tätig und für diese namentlich in Indonesien im Einsatz. Bis im April 2002 war sie der obligatorischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/ IV) unterstellt. Im Mai 2002 nahm sie in Indonesien eine selbständige Erwerbstätigkeit als Ausbildungsleiterin im Gesundheitsbereich auf und trat der freiwilligen Versicherung bei (vgl. SAK-act. 1 S. 75 sowie SAK-act. 2, 4 und 64 S. 11).
Mit E-Mail vom 1. April 2014 ersuchte die Versicherte die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) bzw. die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) um eine Vorausberechnung ihrer AHV-Rente, da sie ihre Zeit nach der Pensionierung plane. Weiter wies sie darauf hin, dass sie im Februar 1990 ein Halbwaisenkind (B. , geboren am 1989) in Pflege genommen habe. Das Elternrecht habe sie schriftlich und mündlich von dessen Vater erhalten. Sie möchte wissen, welche Belege sie beibringen müsse, um die Erziehungsgutschriften zu erhalten (SAK-act. 38). Mit Datum vom 12. Mai 2014 reichte sie das Formular „Antrag für eine prognostische / provisorische Rentenberechnung“, welches ihr die SAK übermittelt hatte (vgl. SAKact. 42), sowie die Geburtsurkunde von B. ein (SAK-act. 46). Mit E-Mail vom 22. Juli 2014 übermittelte sie eine „notarielle Bescheinigung der Übertragung des Elternrechts“ vom 23. Dezember 1995 (SAK-act. 50). Die SAK teilte der Versicherten am 24. Juli 2014 das Ergebnis der prognostischen Rentenberechnung mit (SAK-act. 56 f.). Unter Berücksichtigung der Erziehungsgutschriften bestehe ab 1. Januar 2016 ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 1‘816.- (SAK-act. 57).
Mit Datum vom 11. August 2015 meldete sich die Versicherte - unter Beilage verschiedener Unterlagen - zum Bezug der Altersrente an (SAK-
act. 63-68). Betreffend B.
gab sie an, dieser sei seit Februar
1990 ihr Pflegekind. Anfangs habe er bei Sr. C. und teilweise bei ihr gewohnt, von 1991 bis 1994 primär bei Sr. C. , seit April 1995 habe er stets bei ihr in D. , E. gewohnt. Von 2004 bis 2007 sei er in einem Highschool-Internat (in E. ), ab 2007 dann für das Studium in Deutschland gewesen. Von Februar 1990 bis März 2011
sei sie für die gesamten Lebenskosten von B.
aufgekommen
(SAK-act. 69 S. 6). Die SAK sprach der Versicherten mit Verfügung vom
23. Dezember 2015 eine ordentliche Altersrente von CHF 1‘633.- mit Wirkung ab 1. Januar 2016 zu. Ihrer Berechnung legte sie die beitragspflichtigen Erwerbseinkommen während 43 Jahren (Skala 44) zugrunde (SAKact. 81). In ihrer Einsprache vom 12. Februar 2016 stellte die Versicherte fest, dass bei der „Art der Beiträge“ die Erziehungsjahre nicht erwähnt würden, bei der prognostischen Rentenberechnung jedoch Erziehungsgutschriften angerechnet worden seien. Sie ersuchte die Verwaltung um erneute Prüfung und eine allfällige Begründung, weshalb keine Erziehungsgutschriften angerechnet würden. Unter Hinweis auf verschiedene (erneut eingereichte) Unterlagen machte sie geltend, ab dem Jahr 1990 bis März 2012 habe sie B. erzogen und sei für alle seine Lebenskosten aufgekommen (SAK-act. 86).
Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2016 wies die SAK die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, die Zusprechung von Erziehungsgutschriften setze voraus, dass entweder eine Adoption stattgefunden habe oder ein offizielles Vormundschaftsverhältnis ausgewiesen sei. Bei der Rentenvorausberechnung sei die Verwaltung davon ausgegangen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt sei. „Nach der heutigen Sachlage stellen wir fest, dass Ihnen vom leiblichen Vater das Elternrecht übertragen worden ist und somit die eingangs erwähnte Bedingung der Vormundschaft nicht erfüllt ist“ (SAK-act. 89).
A. liess, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, am 29. April 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, bei der Rentenberechnung Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel, da der Rechtsvertreterin die Akten noch nicht vorlägen (act. 1). Nach gewährter Akteneinsicht (vgl. act. 5) reichte die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2016 ihre Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel ein. Sie machte geltend, aufgrund der vorliegenden Unterlagen müsse als erstellt gelten, dass sie spätestens ab 23. Dezember 1995 die elterliche Sorge über das Kind B. ausgeübt habe. Weiter sei festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Rentenvorausberechnung zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften angerechnet werden könnten und dies auch so mitgeteilt habe. Diese Auskunft sei grundsätzlich vertrauensrechtlich bindend (act. 6).
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. September
2016, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Für die Rentenvorausberechnungen würden keine tiefgründigen Nachforschungen unternommen und keine rechtlichen Vorentscheide gefällt, sondern aufgrund der Angaben der Versicherten die Rente berechnet. Aus der Rentenvorausberechnung könnten keine Ansprüche abgeleitet werden (act. 10).
Mit Replik vom 31. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde vom 29. April 2016 und deren Ergänzung vom 21. Juni 2016 fest. Weiter reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein (act. 12).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
Als Adressatin des die Einsprache abweisenden Entscheides ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 11 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Rentenberechnung zu Recht keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt hat.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Die Frage, ob die Vorinstanz die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am
1. Januar 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).
Nach Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (Bst. a); lediglich ein Elternteil in der schweizerischen AHV versichert ist (Bst. b); die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden (Bst. c); geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht (Bst. d). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
Erziehungsgutschriften werden - sofern die betreffende Person ganzjährig versichert war - immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Geht es um AHV-Leistungen für im Ausland wohnende (freiwillig) Versicherte, obliegt diese Aufgabe der SAK (vgl. Art. 62 AHVG i.V.m. Art. 113 AHVV und Art. 2 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]). Nach Art. 3 VFV unterstützen die Auslandsvertretungen die Durchführung der freiwilligen Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der SAK; sie können unter anderem für eine Mitwirkung bei der Instruktion von AHV-Leistungsgesuchen herangezogen werden (vgl. Bst. c von Art. 3 VFV).
Das AHVG macht den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig, dass der versicherten Person für eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge zustand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der elterlichen Sorge (bzw. früher der elterlichen Gewalt) im Sinne der Art. 296 ff. ZGB zu verstehen (BGE 130 V 241 E. 2.2; 125 V 245 E. 2a). Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht Art. 29sexies Abs. 1 AHVG lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (Bst. a von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die vom Bundesrat gestützt darauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Mit dieser Verordnungsbestimmung soll nicht etwa Versicherten ein Anspruch auf Erziehungsgutschrift eingeräumt werden, denen von Gesetzes wegen keine elterliche Sorge zusteht. Geregelt werden damit vielmehr die Fälle, in denen den leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (BGE 130 V 241 E. 2.2 mit Hinweisen).
In BGE 125 V 245 hat das Bundesgericht (bzw. damals das Eidgenössische Versicherungsgericht [EVG]) gestützt auf die Materialien zur
10. AHV-Revision erkannt, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pflegekindverhältnisse ausdehnen wollte (E. 2b, vgl. auch BGE 126 V 1 E. 2). Pflegeeltern steht nicht die elterliche Sorge zu; sie vertreten lediglich die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 125 V 245 E. 2a). Auch bei Stiefkindverhältnissen kann ein Stiefelternteil lediglich den leiblichen Elternteil bei der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten, weshalb nur der leibliche Elternteil einen Anspruch auf Erziehungsgutschrift hat (BGE 126 V 429
E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet schliesslich die Tatsache, dass ein leiblicher Vater die elterliche Sorge faktisch gemeinsam mit der Mutter ausübte, keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften, weil die gesetzliche Konzeption in diesem Bereich auf das formelle zivilrechtliche Erfordernis der elterlichen Sorge abstellt (BGE 130 V 241 E. 3.2).
Einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften bejaht hat das Bundesgericht hingegen im Fall einer Vormundin, welche einen unmündigen Neffen in persönlicher Obhut hatte. Als ausschlaggebend erachtete das Gericht, dass der Vormund bei Unmündigkeit des Bevormundeten zwar nicht über die elterliche Gewalt (bzw. die elterliche Sorge) verfüge, ihm nach Art. 405 Abs. 2 ZGB (in der bis Ende Dezember 2012 gültigen Fassung; vgl. nunmehr Art. 327c Abs. 1 ZGB [in Kraft seit 1. Januar 2013]) unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden aber grundsätzlich die gleichen Rechte zustehen wie den Eltern und er über Befugnisse verfügt, welche der elterlichen Gewalt nahe kommen (BGE 126 V 1 E. 4a; 130 V 241 E. 3.1). Im Unterschied zu den Pflegeeltern nimmt der Vormund die Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich selbständig wahr. Damit entfällt - wie das Bundesgericht erwogen hat - auch die Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung verhindern wollte (BGE 126 V 1 E. 4a mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Übertragung der Elternrechte entspreche der Errichtung einer Vormundschaft über ein minderjähriges Kind in der Schweiz. Eine ähnliche Behörde wie die KESB in der Schweiz gebe es in Indonesien nicht. Die Übertragung der Elternrechte sei vor dem beurkundenden Notar in Anwesenheit des Dorfpräsidenten und
dessen Sekretär sowie zwei Zeugen erfolgt. Sie habe die elterliche Sorge nicht nur vertretungsweise, sondern selbständig ausgeübt (act. 1 S. 4 f.).
Mit der genannten Urkunde wurde (gemäss Übersetzung) „das Elternrecht“ für B. als Kind von F. und der verstorbenen G. übertragen auf „Fräulein A. , geboren in der Schweiz am 3. Dezember 1951 [ ] Fräulein C. [ ]“ zum „Erziehen, pflegen und anleiten wie gute leibliche Eltern es tun würden:
Handeln im und auf den Namen der leiblichen Eltern für die zukünftige Bildung im weitesten Sinne.
So geschieht die Übertragung unseres Elternrechts bei vollem Verstand, von ganzem Herzen (rein und ehrlich) mit vollem Vertrauen an ein gutes Leben unseres genannten Kindes, ohne Zwang, Druck, Aufforderung von einer dritten Seite, wer und wo auch immer.
So lautet die Bescheinigung der Übertragung des Elternrechts als Ausweis für die Beteiligten mit dem Zweck, Ziel und im Geist der Übertragung des Elternrechts“.
Die Erklärung ist unterzeichnet von F. (am 23. Dezember 1995) und enthält eine „Bestätigung“ von vier Zeugen (des Sekretärs und des Präsidenten der Gemeinde sowie zwei Nachbarn). Die Registrierung und Unterzeichnung durch den Notar, H. , erfolgte mit Datum vom
17. Januar 1996 (act. 6 Beilage 1).
Das eingereichte Dokument entspricht im Wesentlichen einer öffentlichen Beurkundung nach schweizerischem Recht. Eine öffentliche Beurkundung ist „die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betraute Person, in der vom Staate geforderten Form und in dem dafür vorgesehenen Verfahren“ (BGE 99 II 159 E. 2a; WERNER RITTER, Internationales Beurkundungsrecht - Eine Standortbestimmung, in: Recht und Internationalisierung, 2000, S. 347 ff., 349). Eine Übertragung der Elternrechte mittels öffentlicher Beurkundung wäre nach schweizerischem Recht nicht möglich; ein Kind steht entweder unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft (vgl. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 17.175). Die elterliche Sorge ist „das unverzichtbare und unverfügbare Pflichtrecht der Eltern, die für das minderjährige Kind notwendigen Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen sowie es zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten“ (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 17.67). Vorliegend steht jedoch nicht in
Frage, ob der Übertragungsakt nach schweizerischem Recht als Vormundschaftsverhältnis anerkannt werden kann, sondern ob der Beschwerdeführerin nach indonesischem Recht rechtsgültig das Sorgerecht für B. übertragen wurde. Massgebend ist, ob der Beschwerdeführerin grundsätzlich die gleichen Rechte zustanden wie den Eltern und sie über Befugnisse verfügte, welche der elterlichen Sorge nahe kommen (vgl. vorne E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits am 1. April 2014 danach erkundigt, welche Unterlagen sie beibringen müsse, damit ihr Erziehungsgutschriften für ein Kind, das sie in Pflege genommen habe und wofür ihr das Elternrecht übertragen worden sei, angerechnet würden (SAK-act. 38). Auf diese Frage hat die SAK jedoch nie reagiert, wozu sie auch aufgrund ihrer Beratungspflicht (vgl. Art. 27 Abs. 2 ATSG; BGE 131 V 472 E. 4.1; Urteil BVGer C-4620/2015 vom 7. September 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen) verpflichtet gewesen wäre. In der Folge hat die Beschwerdeführerin - insbesondere mit ihrem Gesuch um Rentenvorausberechung und später mit der Anmeldung zum Bezug der Altersrente - verschiedene Unterlagen eingereicht, die sie als geeignet erachtete, um den Anspruch auf Erziehungsgutschriften zu belegen. Auch dazu hat die Vorinstanz nicht Stellung genommen. Selbst in der Verfügung vom 23. Dezember 2015 fehlt ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass (und weshalb) keine Erziehungsgutschriften angerechnet wurden. Zwar musste der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung nicht das rechtliche Gehör gewährt werden, weil dagegen Einsprache erhoben werden konnte (vgl. Art. 42 ATSG). Nach Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen jedoch zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die Einsprachemöglichkeit entbindet die Behörde somit nicht davon, ihre Verfügung zumindest soweit zu begründen, dass die betroffene Partei dagegen sachgerecht Einsprache erheben kann (vgl. Urteil BGer 8C_301/2014 vom 9. September 2014
E. 3.2.2). Die Verwaltung darf nicht zunächst eine Verfügung mit einer Standard-Begründung erlassen, um in der Folge erst im Einspracheentscheid die im konkreten Fall massgeblichen Gründe für die behördliche Anordnung anzuführen und die Begründung damit gleichsam nachzuschieben (Urteil BGer 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.3; Urteil BGer 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.2.1).
Die Vorinstanz ist aber auch ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Sie hat keine Abklärungen dazu unternommen, ob mit einer
öffentlichen Beurkundung der Übertragung des Elternrechts nach indonesischem Recht damals (Ende 1995 / Anfang 1996) die Rechte und Pflichten von Eltern rechtsgültig auf Dritte übertragen werden konnten mit der Folge, dass der Vater des Kindes sich nicht mehr auf die entsprechenden Rechte berufen konnte. Weiter wäre zu prüfen gewesen, ab welchem Zeitpunkt die Übertragung rechtswirksam geworden ist. Zudem hätte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin eine Wohnsitzbestätigung verlangen müssen, aus der hervorgeht, ob sie und ihr Pflegekind im massgebenden Zeitraum (d.h. bis zum 16. Altersjahr des Pflegekindes) am gleichen Ort Wohnsitz hatten (die mit der Anmeldung zum Rentenbezug eingereichten Bestätigungen beziehen sich nur auf den Zeitpunkt der Ausstellung, vgl. SAK-act. 66 S. 2
f. und 9 f.). Da die SAK für die Instruktion gemäss Art. 3 VFV die Auslandsvertretung beiziehen kann, wären diese Abklärungen ohne Weiteres zumutbar gewesen. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sofern die Abklärungen der Vorinstanz ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Übertragung des Elternrechts über Befugnisse verfügte, welche der elterlichen Sorge nahe kommen, und der gemeinsame Wohnsitz in der massgebenden Zeitperiode nachgewiesen ist, besteht - wie bei einer Vormundschaft - Anspruch auf Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies AHVG in Verbindung mit Art. 52f AHVV. Ist dies nicht der Fall, kann die Beschwerdeführerin aus der prognostischen Rentenberechnung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einer Vorausberechnung kann die Ausgleichskasse gemäss Art. 60 Abs. 2 AHVV die Angaben im Antrag zugrunde legen. Die Rentenvorausberechnung hat - worauf die SAK ausdrücklich hingewiesen hat (SAK-act. 57) - keinen verbindlichen, sondern lediglich informativen Charakter; sie entfaltet keine rechtlichen Wirkungen und bindet die Behörden nicht (Urteil BVGer C-6377/2014 vom 7. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 9C_171/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.1).
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die Rückweisung an die Vorinstanz gilt (für die Frage nach einer Parteientschädigung) praxisgemäss als vollständiges Obsiegen (vgl. SVR 2013 IV Nr. 26 [8C_54/2013] E. 6; Urteil BGer 9C_617/2015 vom 19. Sep-
tember 2016 E. 4.1; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 7.1). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat daher gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote vom 31. Oktober 2016 einen Aufwand von 12 Stunden und 5 Minuten (zu einem Stundenansatz von CHF 220.-) sowie Auslagen von CHF 79.75 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Zu Letzterer ist zu bemerken, dass für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste einer in der Schweiz ansässigen Rechtsanwältin in Anspruch nehmen, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG
und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Im Übrigen erscheint der geltende gemachte Aufwand nicht unangemessen. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 2‘738.10 (CHF 2‘658.35 + 79.75) zuzusprechen.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 2‘738.10 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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