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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1934/2015

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1934/2015

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1934/2015
Datum:31.08.2017
Leitsatz/Stichwort:Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass
Schlagwörter : Rente; SAK-act; Recht; Vorinstanz; Rückerstattung; Renten; Entscheid; Verfügung; Einsprache; Akten; Rentenbezügerin; Mutter; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Schweiz; Einspracheentscheid; Erben; BVGer-act; Verfahren; Rückforderungsanspruch; Leistung; Beschwerdeführers; Schweizer; Gericht; Parteien; Unrecht; Altersrente; Anspruch; Betrag
Rechtsnorm: Art. 19 ATSG ;Art. 21 AHVG ;Art. 25 ATSG ;Art. 43 ATSG ;Art. 52 VwVG ;Art. 567 ZGB ;Art. 60 ATSG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;Art. 91 IPRG ;Art. 92 IPRG ;
Referenz BGE:121 V 362; 126 V 360; 129 V 1; 132 V 215; 139 V 1
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1934/2015

U r t e i l  v o m  3 1.  A u g u s t  2 0 1 7

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richterin Caroline Bissegger, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien A. _,

vertreten durch lic. iur. Peter Wiederkehr, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Leistung;

Einspracheentscheid der SAK vom 19. Februar 2015 betreffend Rückerstattungsverfügung vom 25. März 2013.

Sachverhalt:

A.

Die am ( ) 1939 geborene, zuletzt in Frankreich lebende schweizerische Staatsangehörige B. (nachfolgend: Versicherte / Rentenbezügerin) beantragte am 5. September 2001 mittels Formular bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Altersrente der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der SAK [nachfolgend: SAK-act.] 1 f.). In diesem Zusammenhang gab sie an, seit dem ( ) 2000 in zweiter Ehe mit C. verheiratet zu sein und aus einer früheren Beziehung einen Sohn namens A. zu haben (SAK-act. 2 und 4). Mit Entscheid vom 5. April 2002 wurde verfügt, dass der Versicherten ab dem 1. März 2002 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘405.- ausgerichtet werde (SAK-act. 31).

B.

    1. Am 19. April 2012 verstarb die Versicherte in Frankreich (vgl. Beilage zu SAK-act. 49).

    2. Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte die Vorinstanz der UBS (Geschäftsstelle D. ) mit, die Rente der Versicherten sei jeweils auf ein Konto der Bank überwiesen worden. Der Anspruch auf die Rentenleistung sei am 30. April 2012 erloschen. Der Betrag für den Monat Mai 2012 sei zu Unrecht ausbezahlt worden, weshalb um Rückerstattung des noch auf das betreffende Konto überwiesenen Betrags in Höhe von Fr. 1‘582.- gebeten werde (SAK-act. 34, 16). Am 2. Juli 2012 teilte die Bank telefonisch mit, auf dem Konto befinde sich kein Geld mehr (SAK-act. 38).

    3. Mit Verfügung vom 2. Juli 2012, Mahnung vom 21. August 2012 und erneuter Verfügung vom 10. Dezember 2012 forderte die SAK den Ehemann der verstorbenen Rentenbezügerin erfolglos auf, die für den Monat Mai überwiesene Rente in Höhe von Fr. 1‘582.- zurückzuerstatten (SAKact. 36, 41, 52, 75). Eine Einforderung des Betrags über die französischen Behörden gelang ebenfalls nicht (vgl. SAK-act. 75-84).

    4. Nachdem die Vorinstanz über die Einwohnerkontrolle von Dietikon (ZH) den Sohn A. der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausfindig gemacht hatte (SAK-act. 59), ordnete sie mit Verfügung vom

      25. März 2013 an, dieser habe die für Mai 2012 ausbezahlte AHV-Rente im Betrag von Fr. 1'582.- zurückzuerstatten (SAK-act. 62). Sie wies den Beschwerdeführer zudem auf die Möglichkeit hin, innert 30 Tagen nach

      Eintritt der Rechtskraft der Verfügung den Erlass der Schuld zu beantragen, sofern der Bezug der Rente in gutem Glauben erfolgt sei und die Rückerstattung eine grosse Härte darstelle.

    5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2013 Einsprache (SAK-act. 64). Er machte geltend, er habe seit Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter gehabt und sei erst mit der Mitteilung der SAK über deren Tod informiert worden. Er habe weder ein Erbe erhalten noch von der Zahlung vom Mai 2012 profitiert. Im Übrigen berufe er sich auf den Erlass der Rückerstattung auf Gesuch hin.

    6. Mit Entscheid vom 19. Februar 2015 - eröffnet am 23. Februar 2015 - wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers in Bestätigung ihrer Verfügung vom 25. März 2013 ab (SAK-act. 93). Dies begründete sie damit, dass die Rentenzahlung für den Monat Mai 2012 mangels rechtzeitiger Information über den Todesfall zu Unrecht erfolgt sei und die Rückerstattungspflicht auf die Erben und somit auf den Beschwerdeführer als einziges Kind der Versicherten übergegangen sei. Dieser habe verschiedentlich angegeben, keinen Kontakt zu seiner Mutter gehabt zu haben, was sich als falsch erwiesen habe. Zudem sei er an ihrer Beerdigung zugegen gewesen. Da er die Erbschaft bisher nicht ausgeschlagen habe, sei davon auszugehen, dass er diese angenommen habe.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Zur Begründung brachte er vor, er bestreite, dass seine Mutter verstorben sei und dass ihr über den Tod hinaus eine Rente ausgerichtet worden sei. Ihr Tod sei ihm bis dato nie formell angezeigt worden. Daher sei auch die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft nicht abgelaufen, wobei aufgrund der Lebensumstände seiner Mutter und dessen Ehemann ohnehin davon auszugehen sei, dass die Erbschaft überschuldet gewesen sei, so dass von der gesetzlichen Vermutung der Ausschlagung auszugehen sei. Im Übrigen erhob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) die Einrede der Verjährung. Dazu brachte er vor, zwischen dem 15. April 2013 (Datum der Einsprache) und dem

19. Februar 2015 (Datum des angefochtenen Entscheids) sei keine verjährungsunterbrechende Handlung erfolgt.

D.

In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bei der Beerdigung seiner Mutter nachweislich zugegen gewesen (SAK-act. 67). Die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft gemäss Art. 567 ff. ZGB (SR 210) habe spätestens ab diesem Zeitpunkt begonnen. Die Ausschlagungserklärung hätte gemäss Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) an die zuständige Heimatbehörde der Verstorbenen gemacht werden können. Inzwischen sei die Frist längst abgelaufen. Die Rückerstattungsverfügung sei mithin zu Recht ergangen.

E.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 (BVGer-act. 5) ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, welches Gesuch der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Juni 2015 guthiess (BVGer-act. 8).

F.

Mit Replik vom 10. August 2015 (BVGer-act. 10) hielt der Beschwerdeführer fest, die SAK habe nicht bestritten, dass die Verjährung eingetreten sei.

G.

Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 15. September 2015 (BVGer-act.

12) an den vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen und gestellten Anträgen fest. Sie wies ausserdem darauf hin, dass die Rückerstattungsforderungen gegenüber dem Ehemann der Verstorbenen und dem Beschwerdeführer beide innert Jahresfrist seit Kenntnis vom Todesfall gestellt worden seien.

H.

Mit Verfügung vom 21. September 2015 (BVGer-act. 13) übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik und schloss den Schriftenwechsel ab.

I.

Auf den weiteren Inhalt der Akten und die Parteivorbringen wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG (SR 173.32) und Art. 85bis AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland - oder deren Rechtsnachfolger - gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    3. Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

2.

    1. Der Beschwerdeführer ist Schweizer und wohnt in der Schweiz. Die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung der Vorinstanz beurteilt sich deshalb, soweit das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften.

    2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Februar 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

    3. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3).

Die Frage, ob die Vorinstanz die Rückerstattung von Leistungen verlangen kann, beurteilt sich nach den am ( ) April 2012 (Todesdatum der Rentenbezügerin) gültig gewesenen Bestimmungen.

3.

    1. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

    2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob die SAK vom Beschwerdeführer zu Recht die Rückerstattung der Rente der verstorbenen Versicherten des Monats Mai 2012 in Höhe von Fr. 1‘582.- gefordert hat.

4.

    1. Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV haben Männer, die das 65. und Frauen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

    2. Unrechtmässig bezogene - und damit auch nach dem Tod ausgerichtete - Leistungen sind zurückzuerstatten. Nicht rückerstattungspflichtig ist, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und für den eine Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Dabei handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 1 E. 3.1, 138 V 74 E. 4.1, 133 V 579 E. 4.1, 119 V 431 E. 3a). Für ihre Wahrung ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4 m.H.).

    3. Die SAK hat von Amtes wegen die für die Beurteilung der Rückerstattungspflicht notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).

    4. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

5.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Rückforderungsanspruch der SAK gegenüber dem Beschwerdeführer besteht.

    1. Gemäss dem bei den Akten liegenden Todesschein verstarb die Mutter des Beschwerdeführers am ( ) April 2012 (vgl. Beilage zu SAK-act. 49 sowie zum Mutter-Kind-Verhältnis SAK-act. 2/3, 4/3). Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz ihr ab Januar 2011 eine monatliche Rentenleistung von Fr. 1‘582.- ausrichtete (vgl. SAK-act. 26, 32). Mit dem Tod respektive per 30. April 2012 endete der Anspruch auf die Altersrente (vgl. Art. 21 Abs. 2 in fine AHVG).

    2. Gemäss Art. 19 Abs. 3 ATSG werden Renten stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Nach Art. 72 AHVV hat die Ausgleichskasse die Zahlungsaufträge der Post oder Bank rechtzeitig zu erteilen, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Als Nachweis der Auszahlung der Rente gelten kasseninterne Auszahlungslisten und Belastungsanzeigen der Schweizerischen Post oder Bank (Art. 73 AHVV).

      Den Nachweis, dass die AHV-Rente für den Monat Mai 2012 im Betrag von Fr. 1‘582.- vor Kenntnis vom Tod der Verstorbenen überwiesen wurde, bleibt die Vorinstanz schuldig. Damit steht nicht fest, ob eine zu Unrecht ausgerichtete Leistung und entsprechend ein theoretischer Rückforderungsanspruch vorliegt. Der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich des Bestands der Forderung erweist sich mithin als unvollständig.

    3. Im Übrigen setzt die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers voraus, dass die Rückerstattungspflicht zu dessen persönlicher Schuld geworden ist.

      1. In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer ein, er habe durch die Verfügung der SAK vom 25. März 2013 vom Tod seiner Mutter erfahren. Formell angezeigt worden sei ihm deren Ableben bisher aber nicht, weshalb die Frist zur Ausschlagung des Erbes noch nicht zu laufen begonnen habe, wobei ohnehin von der Überschuldung der Erbschaft und damit der gesetzlichen Vermutung der Ausschlagung auszugehen sei. Zudem tat er seinen Ausschlagungswillen kund.

      2. Gemäss Art. 87 IPRG sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatortes eines Schweizer Erblassers mit letztem Wohnsitz im Ausland für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten nur zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit dem Nachlass nicht befasst oder der Erblasser sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Ausserdem untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland nach Art. 91 Abs. 1 IPRG dem Recht, auf welchen das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates (hier: Frankreich) verweist. Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Art. 92 Abs. 1 IPRG).

      3. Nachdem die Rentenbezügerin bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zur Ausrichtung einer Altersrente und bis zu ihrem Tod in Frankreich lebte, ist davon auszugehen, dass die französischen Behörden für die Regelung ihres Nachlasses zuständig sind und dabei aller Wahrscheinlichkeit nach französisches Recht anwenden. Damit befasste sich die Vorinstanz jedoch in keinster Weise; sie beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, sowohl im schweizerischen wie auch im französischen Recht falle der Nachlass den Erben zu und der Beschwerdeführer sei als einziges Kind der Rentenbezügerin Erbe. Die Verweise auf das schweizerische Recht im angefochtenen Entscheid respektive auf die Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuchs in der Vernehmlassung erweisen sich als unbehelflich, ebenso wie die - unbelegte - Behauptung, der Beschwerdeführer habe Kontakt mit seiner Mutter gepflegt und deren Beerdigung beigewohnt. Die Erbenstellung des Beschwerdeführers ist bis dato ungeklärt. Er ist zwar Nachkomme der Verstorbenen. Bei der aktuellen Aktenlage kann aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden,

        dass er aus rechtlicher Sicht als Erbe gilt und als solcher zur Rückerstattung der strittigen Rentenleistung verpflichtet werden kann.

      4. Aus den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass eine notarielle Befassung mit dem Nachlass der Rentenbezügerin bisher nicht erfolgt ist (vgl.

        das entsprechende Schreiben des Bürgermeisters von E.

        vom

        21. Juni 2013, SAK-act. 74). Eine Anfrage beim für rechtliche Angelegenheiten der Gemeinde Sundhoffen zuständigen Tribunal d‘instance de F. ergab gemäss einem E-Mail des schweizerischen Konsulats in Strassburg vom 30. Juli 2013 ausserdem, dass bis dato kein Erbschein ausgestellt worden sei (SAK-act. 74). Mit Schreiben vom 19. März 2015 bestätigte das Tribunal d‘instance de F. erneut, dass betreffend den Nachlass der Rentenbezügerin kein Erbschein ausgestellt worden sei (SAK-act. 104).

      5. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Erbenstellung des Beschwerdeführers als nicht erstellt.

    4. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und auch von Amtes wegen zu prüfende Frage der Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist schliesslich wie folgt zu beantworten:

      Art. 25 Abs. 2 ATSG setzt eine relative Frist von einem Jahr nach Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger. Dabei genügt, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. UELI KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 55 zu Art. 25). Wann die Vorinstanz vom Tod der Rentenbezügerin und dem behaupteten Rückforderungsanspruch erfahren hat, lässt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit ermitteln, wobei davon auszugehen ist, dass dies spätestens am 18. Mai 2012 geschah (vgl. SAK-act. 33). Nachdem die SAK die behauptete Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 25. März 2013 in jedem Fall vor Ablauf eines Jahres seit dem Todesfall einverlangte, ist die relative Verwirkung nicht eingetreten (vgl. ebenso das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4507/2011 vom 9. September 2013 E. 4.1.3). Der Einschätzung des Beschwerdeführers, der Rückforderungsanspruch sei verjährt respektive verwirkt, weil zwischen der Einsprache vom 15. April 2013 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. März 2013 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 keine verjährungsunterbrechende Handlung erfolgt sei, kann demnach nicht beigepflichtet werden.

    5. Aufgrund der festgestellten Mängel ist die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserhebung und allfällig neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die SAK insbesondere zu prüfen haben, ob überhaupt ein Rückforderungsanspruch besteht. Sodann wird sie weitere Abklärungen betreffend den Nachlass und die Erben der Rentenbezügerin vorzunehmen haben, um gegebenenfalls - wenn die Erbenstellung konkret eruiert werden kann - einen neuen Entscheid erlassen zu können. Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG steht einer Rückweisung und einem allfälligen neuen Entscheid nicht entgegen (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 65 ff. zu Art. 25 m.w.H.).

Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

6.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Der obsiegende (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.- angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und allfälligem Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Simona Risi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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