Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1747/2016 |
Datum: | 04.10.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Rente; Renten; Alter; Altersrente; Vorinstanz; Ehefrau; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Einsprache; SAK-act; Recht; Einspracheentscheid; Verfahren; Person; Einkommen; Ghana; Schweiz; Ehepaar; Rentenalter; Parteien; Folgenden:; Hinterlassenen; Akten; Rentenberechnung; Beitragsdauer; Summe; Eingabe |
Rechtsnorm: | Art. 11 VwVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 34 AHVG ;Art. 35 AHVG ;Art. 38 AHVG ;Art. 39 AHVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 122 V 36; 130 V 172; 133 II 30 |
Kommentar: | Waldmann, Weissenberger, Praxis VwVG, Art. 11 VwVG, 2016 |
Abteilung III C-1747/2016
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
vertreten durch B. , Schweiz Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Altersrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 28. Januar 2016.
Der am ( ) 1938 in Ghana geborene schweizerische Staatsangehörige A. (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ging am
22. Januar 1982 die zweite Ehe mit der am ( ) 1951 geborenen B. (im Folgenden: Ehefrau) ein. Gemeinsam haben sie einen am ( ) 1981 geborenen Sohn. Der Beschwerdeführer war ab August 1973 im Kantonspital C. (Institut D. des Kantons E. ; mit Ausbildungsunterbruch) und ab 1. Januar 1979 bis zum Eintritt in den Ruhestand Ende März 1999 bei der F. AG (im Folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt. Seine Ehefrau war von 1969 bis 2014 mit Unterbrüchen erwerbstätig. Beide leisteten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 15. April 1999 meldete sich der Beschwerdeführer per 26. April 1999 beim Einwohnerdienst der Stadt ( ) ab und nahm Wohnsitz in der ghanesischen Stadt ( ) (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK]: 1 - 6, 8, 16, 33).
Mit Schreiben vom 20. Juli 1998 informierte die Arbeitgeberin den Versicherten dahingehend, dass sie vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 2003 eine freiwillige Firmenrente in der Höhe von Fr. 2‘500.- pro Monat leisten würde (SAK-act. 6, S. 4 - 7). Anfang des Jahres 2003 reichte der Versicherte eine undatierte Anmeldung für eine Altersrente bei der Ausgleichskasse des Volkswirtschaftsbundes G. ein. Infolge eines Wohnortswechsels des Versicherten nach Ghana wurden die Akten am 9. Mai 2003 an die SAK überwiesen (SAK-act. 7), welche dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2003 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘247.- mit Wirkung ab 1. Juli 2003 zusprach. Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 84‘822.-, eine Beitragsdauer von 26 Jahren sowie die Rentenskala 26 zugrunde (SAK-act. 27, S. 9). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 8. Dezember 2015 erliess die SAK eine Verfügung (SAK-act. 26), mit welcher sie den Altersrentenbetrag des Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2016 auf Fr. 1‘142.- festlegte. Zur Begründung wurde insbesondere angegeben, dass bei Ehepaaren die Summe der beiden Einzelrenten
150 % des Höchstbetrages der Altersrente nicht übersteigen dürfe. Nachdem auch bei dem anderen Ehepartner ein Versicherungsfall eingetreten sei, werde die bisher bezahlte Rente durch die mit dieser Verfügung zugesprochene Leistung ersetzt. Hiergegen erhob der Versicherte am 18. Januar 2016 Einsprache (SAK-act. 27) und bat mit Verweis auf die Rentenverfügungen vom 6. Juni 2003 und 8. Dezember 2015 um Korrektur jeglicher Abweichungen. Im daraufhin ergangenen Einspracheentscheid vom
28. Januar 2016 (SAK-act. 29) wies die SAK die Einsprache ab und führte zur Begründung aus, dass aufgrund des Erreichens der legalen Altersgrenze des zweiten Ehepartners die Teilung für die während der Ehezeit erworbenen Einkommen habe vorgenommen werden müssen. Zudem seien die beiden Renten plafoniert worden, weshalb sich die Rente vermindert habe.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 reichte die Ehefrau am 6. März 2016 eine als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz ein, welche von dieser mit Schreiben vom 15. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen wurde (SAKact. 30, act. 1). In dieser Eingabe wurde die Kürzung der Altersrente des Ehemannes beanstandet. Zudem wurde ausgeführt, das zur Verfügung stehende Einkommen unterschreite das Existenzminimum. Die Ehefrau habe aufgrund des unterschiedlichen Rentenalters der AHV und Pensionskasse die AHV-Rente um ein Jahr aufgeschoben und bis zum regulären Pensionsalter der Pensionskasse im Schichtdienst gearbeitet, um die Existenzgrundlage zu sichern. Es sei nun unangemessen, auch noch die Rente zu kürzen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 11. April 2016 nach. Ausserdem bat er um Prüfung der beigelegten Verfügungen der Vorinstanz vom 6. Juni 2003 sowie vom 8. Dezember 2015, welche die „plötzliche Reduktion der AHV-Rente beträfen“ und verlangte, dass alle Korrespondenzen an die Ehefrau zu senden seien (act. 3).
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2016 (act. 5) beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf die detaillierte Rentenberechnung (SAK-act. 33) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Rentenberechnung sei explizit dargelegt und auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden. Die im Anschluss an die Aufhebung der Ehepaar-Renten eingeführten Plafonierungsregeln seien obligatorisch und gelangten auch zur Anwendung, wenn ein Aufschub der Rentenzahlungen verlangt worden sei.
Der Beschwerdeführer liess sich innert der gesetzlichen Frist replikweise nicht vernehmen.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (s. Sachverhalt, Bst. C.); er ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Januar 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung. Er ist daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Vorliegend hat die Ehefrau die als „Rekurs“ bezeichnete und von ihr unterschriebene Eingabe bei der Vorinstanz eingereicht (act. 1, Beilage 1). Da in den Akten keine explizite Vollmacht des Versicherten vorliegt, ist zu prüfen, ob von einer Anscheinsbevollmächtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VwVG zu Handen der Ehefrau auszugehen ist.
Nachdem die Vorinstanz die Eingabe vom 6. März 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hatte (act. 1), wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2016 mitgeteilt, dass seine Ehefrau ein von ihr unterzeichnetes Schreiben eingereicht habe. Zudem wurde er aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, respektive mitzuteilen, ob die zukünftige Korrespondenz an die Adresse der Ehefrau zu erfolgen habe (act. 2). Mit Schreiben vom 11. April 2016 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel ein, gab als Betreff „Beschwerdesache/Channel of Address“ an und bestätigte, dass alle Korrespondenzen an seine Ehefrau gesandt werden sollten (act. 3). Im weiteren Beschwerdeverfahren bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer als Partei (act. 4, 6). Während des gesamten Schriftenwechsels wurde diese Vertretung weder vom Versicherten noch der Ehefrau in Frage gestellt. Bereits aufgrund dieser Umstände kann von einer gültigen Bevollmächtigung ausgegangen werden. Vom Einverlangen einer schriftlichen Vollmacht ist daher abzusehen, denn das VwVG schreibt nicht ausdrücklich vor, dass diese vorzulegen sei. Eine Vollmacht kann grundsätzlich auch mündlich oder konkludent rechtsgültig erteilt werden (vgl. VERA MARANTELLI / SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016, 2. Auflage, Art. 11 N 21). Demzufolge ist vorliegend von einer Anscheinsbevollmächtigung zu Handen der Ehefrau auszugehen.
Was die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) anbelangt, so hat die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2017 telefonisch mitgeteilt, der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 sei per A-Post nach Ghana gesandt worden; für den Zeitpunkt seiner Aushändigung könnten keine schlüssigen Beweismittel geliefert werden (act. 7). Die bei der Vorinstanz eingegangene Eingabe vom 10. März 2016 ist deshalb als rechtzeitig erhoben zu betrachten. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist mithin gewahrt. Im Übrigen wurde die Beschwerde formgerecht eingereicht. Somit sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
Der Beschwerdeführer besitzt die schweizerische Staatsbürgerschaft und lebte im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung in Ghana. Demnach ist für das vorliegende Verfahren in materiellund verfahrensrechtlicher Hinsicht schweizerisches Recht anwendbar, zumal zwischen der Schweiz und Ghana kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Die gerichtliche Prüfung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Januar 2016 richtet sich somit vornehmlich nach den Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831. 101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige AHV/IV (VFV, SR 831.111). Massgebend sind grundsätzlich die bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen finden sich in der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung. Obwohl die RWL für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist, ist sie auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend bildet der die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2015 (SAK-act. 26) bestätigende Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016
(act. 1, Beilage 1) das Anfechtungsobjekt.
Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a). Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Damit kommt es gegebenenfalls zu einer proportionalen Kürzung der beiden Einzelrenten, der sogenannten Rentenplafonierung. Diese beginnt im Monat nach dem zweiten Versicherungsfall (Rz. 5514 RWL, vgl. auch MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 881 Rz. 24.126).
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, die Möglichkeit, den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Wurde eine Altersrente aufgeschoben, so ist die Prüfung des Plafonds vor der Anrechnung des Aufschubszuschlages vorzunehmen (Rz. 5519 RWL).
Vorliegend stellt der Beschwerdeführer die Rentenberechnung durch die Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage, sondern beklagt sich über die Kürzung seiner AHV-Rente. Vernehmlassungsweise führte die Vorinstanz dazu aus, aufgrund des Eintretens des Versicherungsfalles Alter bei der Ehefrau sei die Rente plafoniert worden.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft primär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.) Die Rentenberechnung an sich ist mit Blick in die Akten nicht zu beanstanden. Zudem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid die Einkommensteilung erläutert. Deren summarische Überprüfung - obwohl nicht beanstandet - ergibt ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Berechnungsweise (vgl. SAKact. 33). Somit bleibt vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Kürzung der Altersrente des Beschwerdeführers im Rahmen der Plafonierung zu Recht vorgenommen hat.
Der Rentenanspruch der am ( ) 1951 geborenen Ehefrau entstand am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung ihres 64. Altersjahres folgt, nämlich am 1. Januar 2016. Der Beschwerdeführer hingegen ist bereits seit 1. Juli 2003 rentenberechtigt. Wie bereits ausgeführt, werden die Altersrenten gekürzt, wenn die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente beträgt. Dabei entspricht der Höchstbetrag dem doppelten Mindestbetrag, welcher Fr. 1‘175.- beträgt (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG). Demzufolge werden die Altersrenten gekürzt, wenn deren Summe den Betrag von Fr. 3‘525.- übersteigt. Gemäss dem Berechnungsblatt (SAK-act. 33), welches vorliegend nicht zu bemängeln ist, beträgt die Summe der Altersrenten des Beschwerdeführers und der Ehefrau Fr. 3‘641.-; sie ist höher als 150 % des Höchstbetrages. Da die Rente eines rentenberechtigten Ehepartners einer versicherten Person, welche die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubdauer der Plafonierung unterliegt, war die Rente des Beschwerdeführers per
1. Januar 2016 zu kürzen. Das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz ist rechtmässig und nicht zu beanstanden.
Beschwerdeweise wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die Ehefrau sich aufgrund des unterschiedlichen Rentenalters der AHV und Pensionskasse entschlossen habe, die AHV-Rente um ein Jahr aufzuschieben. Um die Existenzgrundlage zu sichern, habe sie bis zum regulären Pensionsalter der Pensionskasse im Schichtdienst zu 90 % gearbeitet. Deshalb sei es unangemessen, auch noch die Rente zu kürzen und somit Ehepaare zu bestrafen, die sich ihre finanzielle Sicherstellung im Alter erarbeiteten. Zudem ergäben die Leistungen der Pensionskasse und AHV zusammen ein Einkommen, welches das Existenzminimum unterschreite. Dazu ist festzuhalten, dass die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird, womit eine versicherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält (Art. 39 Abs. 2 AHVG
i.V.m. Art. 55ter AHVV). Mit dem Zuschlag beim Rentenaufschub werden die
nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft vom 21. Dezember 2006, Ziff. 2.1, BBl 2007 413). Da somit die Rentenerhöhung beim vorliegenden Aufschub der Altersrente der Ehefrau um ein Jahr die in diesem Jahr nicht bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenaufschub nicht
unter die Plafonierung fällt (vgl. Rz. 6339 RWL), resultiert auf die gesamte Dauer des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Voroder Nachteil.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen somit einem Ehepaar gleichgestellt, welches von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch gemacht und die Altersrente beim Eintritt ins Rentenalter bezogen hat. Es würde deshalb zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen, wenn die Rentenplafonierung vorliegend erst beim effektiven Bezug der Rente (1. Januar 2017) und nicht bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Ehefrau ins Rentenalter (1. Januar 2016) angewandt würde, zumal die Prüfung des Plafonds, wie bereits ausgeführt, vor der Anrechnung des Aufschubzuschlages vorzunehmen ist. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen des AHVG und der AHVV gestützt, sodass sich die beschwerdeweise vorgebrachten Rügen als unbegründet erweisen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Plafonierung der Altersrente zu Recht vorgenommen hat. Die Beschwerde vom 6. März 2016 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde vom 6. März 2016 wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Camenzind
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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