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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1307/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1307/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1307/2016
Datum:21.08.2017
Leitsatz/Stichwort:Zuteilung zu den Prämientarifen
Schlagwörter : Prämie; Prämien; Vorinstanz; Tarif; Betrieb; Risiko; B-act; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Prämientarif; Einreihung; Beilage; Einsprache; Entscheid; Betriebe; Ersatzkasse; Begründung; Ersatzprämie; Prämiensatz; Verfügung; Klasse; Urteil; Einspracheentscheid; Klassen; Grundlage; Gericht; Verfahren; Stufe
Rechtsnorm: Art. 109 UVG ;Art. 28 ATSG ;Art. 29 BV ;Art. 42 ATSG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 ATSG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 73 UVG ;Art. 92 UVG ;Art. 95 UVG ;
Referenz BGE:112 V 291; 115 V 297; 116 V 182; 117 V 282; 122 V 158; 124 V 180; 125 V 195; 126 V 75; 127 V 431; 131 V 107; 132 I 157; 132 V 368; 133 II 35; 135 II 296; 138 II 77; 139 II 185
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1307/2016

U r t e i l  v o m  2 1.  A u g u s t  2 0 1 7

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien Fussballclub X. , ( ), Beschwerdeführer,

gegen

Ersatzkasse UVG, Postfach, 8010 Zürich,

vertreten durch lic. iur. René W. Schleifer, Fürsprecher, Vorinstanz.

Gegenstand UVG, Zuteilung Prämientarif; Einspracheentscheid der Ersatzkasse UVG vom 29. September 2015.

Sachverhalt:

A.

Unter dem Namen Fussballclub X. (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Fussballclub) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB. Der Sitz des Vereins ist ( ). Der Verein bezweckt den Betrieb und die Förderung des Fussballsportes sowie die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral (vgl. Art. 1 und 2 der Statuten vom 11. August 2010, zuletzt abgerufen am 4. August 2017 unter www.fcx. .ch/verein/statuten).

B.

Die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Vorinstanz) bezweckt, die in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) erwähnten Aufgaben zu erfüllen. Sie erbringt u.a. die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind, und zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein (Art. 73 Abs. 1 UVG). Die Ersatzkasse UVG wird von der B. Versicherungsgesellschaft geführt und hat ihren Sitz in ( ).

C.

    1. Nachdem es mehrere Unfallversicherer abgelehnt hatten, die Angestellten des Fussballclubs nach dem UVG zu versichern, ersuchte dieser die Ersatzkasse UVG um Zuweisung an einen Versicherer. Da der Fussballclub bis anhin keine obligatorische Unfallversicherung abgeschlossen hatte, stellte ihm die Ersatzkasse mit Verfügung vom 9. Juni 2015 die Ersatzprämien für den Zeitraum vom 12. Juni 2010 bis 11. Juni 2015 zuzüglich Verzugszins im Gesamtbetrag von Fr. 26'825.15 in Rechnung (B-act. 1 Beilage 1.29). In der Verfügung hielt sie für die Jahre 2010 bis 2015 die jeweiligen Jahreslöhne und jeweiligen Prämiensätze für die Berufsunfallversicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) fest (Vorakten 8).

    2. In der Einsprache vom 7. Juli 2015 (Vorakten 9; Beilage 1.28) beantragte der Fussballclub eine Reduktion der Prämie mit der Begründung, das Risiko sei falsch gewichtet bzw. ermittelt worden. Die Berechnung sei nicht transparent und nicht nachvollziehbar. Es werde nicht ersichtlich, mit welchem Risikofaktor die Tätigkeit der Versicherten gewichtet werde. Bei den versicherten Vereinsmitgliedern handle es sich vorwiegend um Trainer

      im Nebenamt sowie um einen Geschäftsführer mit einem Teilpensum. Die Trainer spielten im Meisterschaftsbetrieb nicht mit, weshalb dies kein erhöhtes Risiko darstelle. Auch sei eine rückwirkende Belastung auf 5 Jahre nicht akzeptabel.

    3. In ihrem Einspracheentscheid vom 29. September 2015 (Vorakten 10; Beilage 1.27) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG erhebe die Ersatzkasse höchstens für 5 Jahre eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrags. Gemäss Art. 117 Abs. 2 UVV sei ein Monat ab Fälligkeit 0,5% Verzugszins pro Monat zu erheben. Art. 92 Abs. 2 UVG halte fest, dass für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht würden, wobei insbesondere die Unfallgefahr berücksichtigt werde Der letzte Satz von Art. 92 Abs. 2 UVG sei eine Kann-Bestimmung, was bedeute, dass der Versicherer nicht verpflichtet sei, einzelne Gruppen mit verschiedenen Klassen und Stufen im Prämientarif zu berücksichtigen, wie dies der Beschwerdeführer beantrage. Gemäss Art. 115 UVV würden die Prämien auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben.

      Vorliegend basiere der angewendete Prämiensatz auf dem Prämientarif der B. Fussballvereine. Im Prämientarif der B. Fussballvereine werde gestützt auf Art. 92 Abs. 2 UVG keine Unterscheidung zwischen aktiven Spielern, Administrativpersonal und anderem Personal gemacht. Der Tarif sei jährlich dem Bundesamt für Sozialversicherungen einzureichen.

      Auf die Erhebung von Verzugszinsen könne wegen der gesetzlichen Verpflichtung in Art. 117 Abs. 2 UVV nicht verzichtet werden; die Berechnung sei korrekt erfolgt.

    4. In seiner Beschwerde vom 27. Oktober 2015 (B-act. 1 Beilage 1B) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragte der Fussballclub die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

      Zur Begründung führte er aus, der Entscheid der Vorinstanz entbehre jeder Logik, entbehre jeglicher formell-gesetzlicher Grundlage und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Man habe versäumt, den Geschäftsführer gegen Unfall zu versichern, da dem Verein nicht bekannt gewesen

      sei, dass alle AHV-Pflichtigen zwingend gegen Unfall zu versichern sind. Der Prämiensatz des Geschäftsführers sei aber viel zu hoch. Der Prämiensatz von 9,587 -10,05% sei nicht nachvollziehbar und wucherhaft. Der Prämiensatz der Clubhauswirtin betrage nur 0,826%, was bei einem Einkommen von ca. Fr. 30‘000.- einer jährlichen Prämie von ca. 250.- entsprechen würde. Ein kantonaler Turnund Sportlehrer komme auf einen Prämiensatz von nur 0,113%, ein Fitness-Instruktor auf 1,106%. Auch wenn Art. 92 Abs. 2 UVG als Kann-Bestimmung ausgelegt sei, so müsse der Prämiensatz trotzdem einem Drittvergleich standhalten, was er nicht tue. Der verfügte Prämiensatz sei unverhältnismässig hoch. Er würde den rein ehrenamtlich tätigen Verein schwer schädigen.

    5. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 (B-act. 1 Beilage 1.7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

      Zur Begründung führte sie aus, sie habe die formell-gesetzlichen Grundlagen in ihrem Einspracheentscheid vollständig und korrekt festgehalten. Zusätzlich verwies sie auf Ziffer 8.1.1.2 des vom Bundesrat mit Beschluss vom 18. Juni 2008 genehmigten Verwaltungsreglements, wonach sich der Prämiensatz aus der Einreihung des Betriebes in Gefahrenklassen und - stufen des Tarifs der B. ergebe. Die Prämiensätze der B. seien dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Kenntnis gebracht und nicht beanstandet worden. Die rückwirkende Anwendung auf 5 Jahre finde ihre gesetzliche Grundlage in Art. 95 Abs. 1 UVG und sei nicht unverhältnismässig. Der Fussballsport sei ein Wettkampfsport und berge ein viel höheres Risiko, als dies bei Sportlehrern und Fitness-Instruktoren der Fall sei, deshalb sei der Prämiensatz viel höher. Die zum Vergleich eingereichte Offerte der C. betreffe Sportverbände, welche keine Wettkämpfe austrügen, und könne deshalb hier nicht als Vergleich herangezogen werden.

      In einer Ergänzung sandte die Vorinstanz am 22. Februar 2016 eine tabellarische Übersicht betreffend Einstufung von Sportvereinen für die Jahre 2010 bis 2014 ein (B-act. 1 Beilage 12).

    6. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hielt mit Zwischenentscheid vom 26. Februar 2016 (B-act. 1 Beilage 1A) fest, für die Einteilung des Fussballclubs zu den Klassen und Stufen der Prämientarife sei das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig (Dispositiv-Ziffer 2), weshalb das Rechtsmittel von Amtes wegen an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen werde (Dispositiv-Ziffer 3). Soweit die Beschwerde die Frage der Festlegung der Beiträge anhand der ausbezahlten Löhne betreffe, sei das angerufene Gericht sachlich zuständig, das Verfahren werde jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gemäss (Dispositiv-) Ziffer 2 sistiert (Dispositiv-Ziffer 4).

      In der Folge überwies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Kopie dieses Urteils inkl. einer Kopie des Gerichtsdossiers an das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 1).

    7. Mit Zwischenentscheid vom 4. März 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht vom Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2016 Kenntnis und sistierte das Verfahren bis auf weiteres (B-act. 2).

    8. Am 11. April 2016 erhob die Vorinstanz Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 26. Februar 2016 an das Bundesgericht (B-act. 3 Beilage).

C.i In seinem Entscheid 8C_250/2016 vom 16. November 2016 (B-act. 8) wies das Bundesgericht die gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2016 erhobenen Beschwerde der Vorinstanz vom 14. April 2016 ab. In seinen Erwägungen führte es u. a. aus, auch die Ersatzkasse habe eine Einreihung des Betriebes gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen. Weiter führte es aus, dass gemäss Art 109 UVG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde in Bezug auf die Einreihung in Gefahrenklassen und -stufen zuständig sei (E. 4.2).

D.

Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 sandte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern dem Bundesverwaltungsgericht die gesamten originalen Verfahrensakten zur Beurteilung der Zuteilung des Beschwerdeführers zur Klasse und Stufe des Prämientarifs zu (B-act. 10).

E.

Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 (B-act. 9) hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen und zu den Erwägungen des Bundesgerichts in dessen Urteil vom 16. November 2016 Stellung zu nehmen.

F.

In der Stellungnahme vom 13. Januar 2017 (B-act. 12) führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, dass sich die B. bei der Tarifeinstufung immer am höchsten Risiko orientiere, welches ein zu versichernder Verein/Betrieb darstelle. Falls in einem Verein AHV-unterstellte Wettkampfsportler aktiv seien, erfolge die Einstufung in die Risikonummer 8938 (Wettkampfsportler/z. B. Fussballverein mit AHV-unterstellten Wettkampfsportlern). Hier sei die Tätigkeit als Trainer als tarifbestimmende Tätigkeit angenommen und der Verein in die Risikonummer 8934.06 (Trainer [Sport] hauptund nebenamtlich) eingereiht worden. Dies entspreche dem Tarif der B. und sei korrekt. Die Vorinstanz sei laut Verwaltungsreglement verpflichtet, den Tarif der B. zu übernehmen. Eine Mischtarifierung sei im Tarif der B. nicht vorgesehen. Die verschiedenen Versicherer würden die Tarife verschieden anwenden, weshalb die angewendeten Tarife im teilliberalisierten Markt nicht verglichen werden könnten. Das BAG habe die eingereichten Tarife jeweils kommentarund anstandslos zur Kenntnis genommen.

G. In der Replik vom 15. Februar 2017 (B-act. 14) stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter entscheide das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst, unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Zur Begründung führte er hauptsächlich aus, der Geschäftsführer habe ein 20-prozentiges Pensum im Nebenamt und sei ansonsten zu 80% beim Bund angestellt. Die nebenamtlichen Trainer arbeiteten alle anderswo zu 100%. Man habe nicht gewusst, dass sie alle hätten versichert werden müssen. Der Fussballclub werde nie Spieler im Nicht-Amateurstatus beschäftigen.

Es stelle sich die Frage, ob eine rückwirkende Versicherung ohne Schadenfall rechtlich zulässig sei. Auch sei die zeitlich maximale rückwirkende Nachforderung auf 5 Jahre unverhältnismässig. Zudem sei der Prämiensatz von 9,587 - 10,05% nicht nachvollziehbar, total unangemessen und halte Drittvergleichen nicht stand.

H.

In der Duplik vom 1. März 2017 hielt die Vorinstanz hauptsächlich fest, dass ein Prämienvergleich zwischen einzelnen Versicherungsgesellschaften nicht herangezogen werden könne, dass die Vorinstanz an den Tarif der

B. gebunden sei und dieser keine Mischtarifierung vornehme (B- act. 16).

I.

Der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- traf am 5. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 18, 20).

J.

Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - sofern für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Ersatzkasse UVG nach Art. 72 UVG ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG.

1.2

Gemäss Art. 109 Bst. b UVG ist das Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife zuständig. Soweit jedoch die konkrete Festsetzung der Prämie gerügt wird, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieser Rügen nicht zuständig (zur Abgrenzung vgl. Urteil des Bundesgerichts U 18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2). In seinem Urteil 8C_250/2016 vom 16. November 2016 hat das Bundesgericht für den vorliegenden Sachverhalt u.a. festgehalten, dass Art. 95 Abs. 1 UVG ausdrücklich die Erhebung einer Ersatzprämie „in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages“ vorsehe. Bei der Festsetzung der Prämien und der Ersatzprämien bilde deshalb jeweils Art. 92 UVG die Grundlage. Auch wenn die Ersatzkasse nicht zu den Versicherern im Sinne von Art. 68 UVG gehöre, sei sie folglich nach Art. 95 Abs. 1 UVG in ihrer Funktion als „Auffangeinrichtung“ (zum Tätigkeitsbereich: Art. 73 UVG) verpflichtet, zur Bemessung der Ersatzprämien eine Einreihung der Betriebe nach Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen (E. 4.2), womit das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegend strittige Zuteilung zu den Klassen und Stufen unzweifelhaft zuständig ist.

    1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

      6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

    2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).

    3. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht. Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

    1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).

    2. Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht

      ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S.

      319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).

    3. Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetzund Verfassungsmässigkeit überprüfen.

    4. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).

3.

    1. Die Ersatzkasse erbringt gemäss Art. 73 Abs. 1 UVG die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG erhebt die SUVA oder die Ersatzkasse vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert [ ] für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für 5 Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages.

    2. Das Bundesgericht führt in seinem Urteil 8C_250/2016 vom 16. November 2016 aus, dass Art. 95 Abs. 1 UVG ausdrücklich die Erhebung einer Ersatzprämie „in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages“ vorsehe. Bei der Festsetzung der Prämien und der Ersatzprämien bilde deshalb jeweils Art. 92 Abs. 2 UVG die Grundlage. Auch wenn die Ersatzkasse nicht zu den Versicherern im Sinne von Art. 68 UVG gehöre, sei sie folglich nach Art. 95 Abs. 1 UVG in ihrer Funktion als „Auffangeinrichtung“ (zum Tätigkeitsbereich: Art. 73 UVG) verpflichtet, zur Bemessung der Ersatzprämien eine Einreihung der Betriebe nach Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen (E. 3.2).

4.

4.1 Die Vorinstanz hat hier de facto eine Zuteilung zur Risikonummer

8934.06 (Trainer [Sport] haupt- oder nebenamtlich) des Tarifs der B. vorgenommen (B-act. 12 S. 2 unter Hinweis auf einen Auszug aus dem Tarif [B-act. 12 Beilage 7]). Für die Zuteilung der Betriebe zu den Risikoklassen und -stufen gelten folgende gesetzliche Grundlagen und Prinzipien:

4.2

      1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der

        Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.

      2. Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).

      3. Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).

      4. Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleichbzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinnoder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE

        133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.

      5. Zudem richtet sich das Verwaltungshandeln der Vorinstanz nach dem Verwaltungsreglement der Ersatzkasse UVG, Ausgabe 2008 (B-act. 12 Beilage 1). Gemäss Ziff. 8.1.1.1 des Verwaltungsreglements darf die Ersatzprämie nur für die Dauer der Säumnisse und höchstens für 5 Jahre berechnet werden [ ]. Gemäss Ziff. 8.1.1.2 wird die Ersatzprämie ermittelt, indem der auf die Säumnisdauer entfallende massgebende Lohn gemäss Art. 115 UVV auf eine Jahreslohnsumme aufgerechnet und mit dem Prämiensatz multipliziert wird, der sich aus der Einreihung des Betriebes in Gefahrenklassen und -stufen des Tarifs der B. ergibt.

5.

    1. In der Beschwerde führte der Fussballclub u. a. aus, der Entscheid der Vorinstanz entbehre jeglicher Logik und jeglicher formell-gesetzlicher Grundlage. In der Beschwerde und in der Replik führte er aus, der Prämiensatz von 9,587 - 10,05 % sei nicht nachvollziehbar.

    2. In der Formulierung des Beschwerdeführers ist die Rüge zu erkennen, die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid sei wegen mangelhafter Begründung nicht nachvollziehbar. Damit rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was nachfolgend zu prüfen ist.

    3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 2 ATSG; Art. 29 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt das rechtliche Gehör ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht, die betreffend Einspracheentscheiden auch in Art. 52 Abs. 2 ATSG verankert ist, soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (Urteil EVG I 3/05 vom 17. Juni

      2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 27, E. 3.1.3; vgl. auch BGE 124 V 180

      E. 1a; Urteil BVGer C-278/2007 vom 26. September 2008, E. 4.1).

    4. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sachund Rechtslage sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1707 mit Hinweis). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (Urteil BVGer C-532/2009 vom 20. August 2012

      E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3; Urteil BVGer C-2615/2014 vom 30. Januar 2017 E. 4.1).

    5. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d).

6.

    1. Vorliegend stellte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Juni 2015 (Police 7.903.862) die Ersatzprämien für den Zeitraum vom 12. Juni 2010 bis 11. Juni 2015 zuzüglich Verzugszins im Gesamtbetrag von Fr. 26'825.15 in Rechnung (B-act. 1 Beilage 1.29). In der Verfügung hielt sie für die Jahre 2010 bis 2015 die jeweiligen Jahreslöhne und jeweiligen Prämiensätze für die Berufsunfallversicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) sowie die Höhe des Verzugszinses fest.

    2. In der Einsprache (B-act. 1 Beilage 28) beantragte der Beschwerdeführer die Reduktion der Prämie mit der Begründung, das Risiko sei falsch

      ermittelt worden. Die Berechnung sei nicht transparent und nicht nachvollziehbar. Es werde nicht ersichtlich, mit welchem Risikofaktor die Tätigkeit der Versicherten gewichtet werde. Bei den Versicherten handle es sich um Trainer im Nebenamt und einen Geschäftsführer mit einem Teilzeitpensum. Zudem sei es unverhältnismässig, auf fünf Jahre zurück finanziell belangt zu werden.

    3. In ihrem Einspracheentscheid vom 29. September 2015 (B-act. 1 Beilage 27) stützte sich die Vorinstanz auf die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf Art. 92 UVG. Art. 92 Abs. 2 UVG halte fest, dass für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht würden, wobei insbesondere die Unfallgefahr berücksichtigt werde. Der letzte Satz von Art. 92 Abs. 2 UVG sei eine Kann-Bestimmung, was bedeute, dass der Versicherer nicht verpflichtet sei, einzelne Gruppen mit verschiedenen Klassen und Stufen im Prämientarif zu berücksichtigen. Es müsse keine Unterscheidung zwischen aktiven Spielern, Administrativpersonal oder sonstigem Personal gemacht werden. Der jeweilige Prämiensatz entspreche demjenigen der B. , der federführenden Gesellschaft der Vorinstanz. Der Tarif sei dem Bundesamt für Sozialversicherungen eingereicht und nicht beanstandet worden. Konkrete weitere Ausführungen zur Einreihung im Prämientarif fehlen.

    4. Die Vorinstanz hat durch die sehr allgemein gehaltene Begründung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gleich in mehrfacher Weise verletzt.

      1. Die Vorinstanz hat weder in der Verfügung noch in ihrem Einsprachentscheid dargelegt, in welche Risikoklasse bzw. -stufe bzw. in welche Tarifposition der Beschwerdeführer eingereiht wurde. Schon allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder bei seiner Einsprache noch bei Beschwerdeerhebung wusste, in welche Risikoklasse und -stufe er von der Vorinstanz eingereiht worden ist (Risikonummer 8934.06, Trainer [Sport] hauptoder nebenamtlich), machte eine sachgerechte und begründete Anfechtung unmöglich, zumal er die - faktisch erfolgte - Einreihung nicht hat nachvollziehen können (vgl. vorne E. 5.3, 5.4).

      2. Der Verfügung und dem Einspracheentscheid wurden keine tariflichen Grundlagen beigelegt, welche es dem Beschwerdeführer erlaubt hätten, die Einreihung zu überprüfen. Es erfolgte lediglich ein genereller Hinweis auf den Tarif der B. . Auch diese Tatsache machte es dem Beschwerdeführer unmöglich, den Einspracheentscheid sachgerecht (mit den massgeblichen tariflichen Grundlagen als Beleg) anzufechten.

      3. In ihrer im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom

        13. Januar 2017 erwähnte die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem anzuwendenden Prämiensatz erstmalig das eigene Verwaltungsreglement, Ausgabe 2008 (B-act. 12 Beilage 1), auf welche sie sich ebenfalls abstützte. Dieses Reglement wurde vorher weder im Verwaltungsnoch zu Beginn des Beschwerdeverfahrens als Entscheidgrundlage erwähnt. Auch deshalb war es dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, die Grundlagen der Einreihung zu überprüfen, und zu prüfen, ob sich die Vorinstanz an die interne Reglementierung gehalten hat.

      4. Im Einsprachentscheid (B-act. 1 Beilage 27) wies die Vorinstanz darauf hin, dass bei der Einreihung keine Unterscheidung zwischen aktiven Spielern, Administrativpersonal oder sonstigem Personal gemacht werden müsse. Bei Art. 92 Abs. 2 UVG handle es sich um eine Kann-Bestimmung, welche nicht angewendet werde. Auch diese Ausführung ist für den Beschwerdeführer nicht überprüfbar. Erstens fehlt ein Hinwies auf die konkrete tarifliche Bestimmung, welche eine Mischtarifierung oder Tarifierung nach einzelnen Betriebsgruppen ausschliesst, zweitens wurde ihm der Tarif nicht ausgehändigt. So konnte er nicht nachvollziehen, ob im Tarif der B. tatsächlich keine Tarifierung nach einzelnen Betriebsgruppen (Unterscheidung zwischen aktiven Spielern, Administrativpersonal oder sonstigem Personal) vorgesehen ist.

    5. Insgesamt war es dem Beschwerdeführer mangels einer ausreichend konkreten Begründung und mangels Herausgabe der entscheidrelevanten reglementarischen und tariflichen Unterlagen unmöglich, die korrekte Anwendung des Tarifs nachzuvollziehen und zu überprüfen. Eine substantiierte Anfechtung des Einspracheentscheids war so nicht möglich (vgl. vorne E. 5.3, 5.4). Deshalb hat die Vorinstanz wegen mangelhafter Begründung der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

    6. Eine Heilung des Mangels ist vorliegend nicht möglich, da es die Vorinstanz auch im Beschwerdeverfahren unterlassen hat, den Tarif der

B.

als Grundlage für die Einreihung (allenfalls - aus urheberund/oder datenschutzrechtlichen Gründen - teilweise geschwärzt) einzureichen. Die erst im Beschwerdeverfahren in ihrer letzten Eingabe an das Gericht vom 13. Januar 2017 hat die Vorinstanz eine einzige Seite des Tarifs der B. als Kopie beigelegt (B-act. 12 Beilage 7). Damit war es dem Gericht im Beschwerdeverfahren nicht möglich, die Rechtmässigkeit der Einreihung nachzuvollziehen. Dies gilt für die Richtigkeit der Einreihung generell sowie im Hinblick auf die Behauptungen der Vorinstanz, der Tarif sehe weder eine Mischtarifierung noch eine Gruppenbildung vor und die B. orientiere sich bei der Einreihung von Sportvereinen immer am höchsten Risiko.

Es sei hier darauf hingewiesen, dass es für diese behauptete Handhabung einer tariflichen oder reglementarischen Grundlage bedarf. Ob vorliegend nicht nur ein Begründungsdefizit, sondern auch ein Regelungsdefizit (mangelnde Regelungsdichte, vgl. dazu BVGE 2007/27 E. 10.3) vorliegt, kann das Gericht mangels Einsicht in die tariflichen Unterlagen ebenfalls nicht prüfen. Die Nennung eines Zeugen betreffend Handhabung des Tarifs in wesentlichen Punkten, wie dies die Vorinstanz getan hat, genügt nicht.

Da die Tarifunterlagen weiterhin nicht vollständig vorliegen, wiese eine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der de facto-Einreihung in den Prämientarif rein spekulative Elemente auf, was ebenfalls gegen eine Heilung spricht.

Nicht zu prüfen ist bei diesem Ausgang des Verfahrens die Frage der Verhältnismassigkeit, sowohl im Hinblick auf die Einreihung als auch im Hinblick auf die Dauer der Ersatzperiode.

7.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt abkläre, eine Zuteilung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG vornehme und für die Ersatzperiode eine neue Verfügung erlasse.

8.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe

      von Fr. 2‘000.- ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Prämienverfügung vom 9. Juni 2015 und der Einspracheentscheid vom 29. September 2015 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese eine neue Verfügung erlasse.

2.

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

  • Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Ref. Nr. [ ];Einschreiben; Beilage: Originaldossier)

  • das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Krankenund Unfallversicherung (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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