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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1180/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1180/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1180/2016
Datum:07.04.2017
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Erziehung; Pflege; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Sorge; Pflegekinder; Anrechnung; Recht; Vorinstanz; Altersrente; Eltern; Rente; Anspruch; Kinder; Schweizer; Bundesverwaltungsgericht; Obhut; Pflegeeltern; Renten; Verfahren; Einsprache; Parteien; Einspracheentscheid; Jahreseinkommen; Vormundschaft; Beschwerdeführers; Berechnung; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 296 ZGB ;Art. 29q AHVG ;Art. 29s AHVG ;Art. 30 AHVG ;Art. 300 ZGB ;Art. 311 ZGB ;Art. 40 AHVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:125 V 245; 126 V 1; 130 V 445; 131 V 164; 137 V 282
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1180/2016

U r t e i l  v o m  7.  A p r i l  2 0 1 7

Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe (Erziehungsgutschriften), Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.

Der 1951 geborene, seit 2012 geschiedene A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Ungarn. Er meldete sich am 18. August 2015 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) an (act. 14). Auf dem amtlichen Anmeldeformular führte er neben seinen zwei eigenen Kindern (geboren 1973 und 1975) zwei Pflegekinder (geboren 1977 und 1979) auf.

B.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 setzte die SAK die ordentliche Altersrente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf Fr. 1‘805.- fest (act. 22). Der Rentenberechnung legte die SAK ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43‘710.-, eine vollständige Beitragsdauer von 44 Jahren sowie die Rentenskala 44 zugrunde. Bei der Bestimmung des durchschnittlichen Jahreseinkommens rechnete die SAK Erziehungsgutschriften für 9 Jahre für die beiden eigenen Kinder an. Eine dagegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte die Neufestsetzung seiner Rente unter zusätzlicher Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die beiden Pflegekinder beantragte (act. 23), wies die SAK mit Entscheid vom 3. Februar 2016 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass einem Versicherten für Pflegekinder nur dann Erziehungsgutschriften gewährt werden könnten, wenn diese unter seiner Vormundschaft gestanden hätten. Es sei anzunehmen, dass dies hier nicht der Fall sei, weshalb die Gewährung von weiteren Erziehungsgutschriften nicht möglich sei (act. 25).

C.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2016 (Poststempel: 24. Februar 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die beiden Pflegekinder und damit sinngemäss die Zusprache einer höheren Altersrente (BVGer-act. 1).

D.

Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 15. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3).

E.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. März 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 4).

F.

Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2.

Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016, mit dem die Vorinstanz die mit Verfügung vom 11. Januar 2016 vorgenommen Festlegung der ordentlichen Altersrente des Versicherten bestätigt hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe der Altersrente des Beschwerdeführers, namentlich ob bei der Berechnung der Rente zusätzliche Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen sind.

3.

    1. Der Beschwerdeführer ist Schweizer und wohnt heute in Ungarn. Ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sind im vorliegenden Fall die

      Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des schweizerischen Rechts (vgl. BGE 137 V 282 E. 3.3 mit Hinweisen).

    2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Die Frage, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am 1. Februar 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls; Art. 40 Abs. 1 AHVG) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).

4.

    1. Nach Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nach Art. 30 Abs. 2 AHVG die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsvorschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.

    2. Nach Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:

      1. Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;

      2. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung versichert ist;

      3. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;

      4. geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.

        Gemäss Art. 29sexies Abs. 2 AHVG entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift nach Art. 29sexies Abs. 3 AHVG während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

    3. Nach Art. 52e AHVV besteht ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.

5.

    1. Die Vorinstanz hat die Gewährung von Erziehungsgutschriften für die beiden Pflegekinder verweigert, weil diese nicht unter der Vormundschaft des Beschwerdeführers gestanden hätten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Vormundschaft über seine beiden Pflegekinder nicht innehatte. Er macht aber geltend, dass der Aufwand für die Betreuung der Pflegekinder grösser gewesen sei, als in einer normalen Pflegesituation. Es habe sich um keine einfache Situation gehandelt. Es seien daher Erziehungsgutschriften anzurechnen, wie wenn er Vormund gewesen wäre.

    2. Das Gesetz macht den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig, dass die versicherte Person über eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge ausgeübt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) im Sinn der Art. 296 ff. ZGB zu verstehen. Nach diesen Bestimmungen haben Pflegeeltern keine elterliche Sorge, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Sorge zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern sind demnach vom Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen (BGE 126 V 1 E. 2, 125 V 245 E. 2a; MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 876 Rz. 24.106 und FN 169; vgl. auch Wegleitung über die Renten in der eidgenössischen AHV und IV [RWL], N 5416). Der Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, ist dagegen dem Inhaber der elterlichen Sorge im Sinn von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen.

      Er hat daher Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher das Kind in seiner Obhut gelebt hat (BGE 126 V 1 E. 4a)

    3. Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das AHV-Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften unter anderem für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Sorge über sie auszuüben (Art. 29sexies Abs. 1 Bst. a AHVG). Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stiefoder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde (Art. 311 ff. ZGB). Nicht unter diese Bestimmung fallen die Pflegeeltern, weil ihnen von vorneherein keine elterliche Sorge zukommt (BGE 126 V 1 E. 2, 125 V 245 E. 2a).

    4. Dass Pflegekindverhältnisse zu keiner Anrechnung von Erziehungsgutschriften Anlass geben, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 29sexies AHVG und den Materialien zur 10. AHV-Revision (vgl. dazu auch UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,

      3. Aufl. 2012, Art. 29sexies, Rz. 6). In BGE 125 V 245 E. 2b führte das Bun-

      desgericht aus, aus den Materialien gehe klar hervor, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pflegekindverhältnisse ausdehnen wollte. Insbesondere auch im Hinblick auf die mit Verordnungsänderung vom 29. November 1995 (AS 1996 668 ff.) auf den 1. Januar 1997 aufgehobene Bestimmung von Art. 53ter (Abs. 1) AHVV hätte es in Art. 29sexies Abs. 1 AHVG und Art. 52e AHVV einer ausdrücklichen Erwähnung des Pflegekindverhältnisses bedurft, wenn dieses ebenfalls hätte anspruchsbegründend sein sollen. An einer solchen Regelung fehle es jedoch.

    5. Im Licht dieser Rechtsprechung bildet Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften die elterliche Sorge im Sinne des ZGB. Pflegepersonen sind von Gesetzes wegen nicht Inhaber der elterlichen Sorge über die von ihnen betreuten Pflegekinder. Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er die elterliche Sorge

über die beiden Pflegekinder hatte oder formell eine Vormundschaft errichtet wurde. Den Pflegeeltern stehen nicht die gleichen Rechte wie einem Vormund zu. Der Vormund hat zwar auch nicht die elterliche Sorge, verfügt aber über Befugnisse, die der elterlichen Sorge gleichkommen (BGE 126 V 1 E. 4; KIESER, a.a.O., Art. 29sexies, Rz. 9). Der Beschwerdeführer kann daher in der Betreuung der Pflegekinder rechtlich einem Vormund nicht gleichgestellt werden, weshalb kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Pflegekinder besteht. Daran ändert auch nichts, wenn die Pflegeeltern die Pflegekinder unentgeltlich und dauernd in Pflege und Erziehung genommen haben (KARIN ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtstellung der Pflegeeltern, 2012, S. 178).

6.

Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht keine Erziehungsgutschriften für die beiden Pflegekinder angerechnet hat. Im Übrigen wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte darauf, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Altersrente nicht korrekt vorgegangen wäre. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

7.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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