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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4561/2014

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-4561/2014

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4561/2014
Datum:21.08.2014
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Schlagwörter : Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Italien; Dublin-III-VO; Mitgliedstaat; Antrag; Verfahren; Antrags; Behörden; Schutz; Antragsteller; Asylgesuch; Verfügung; Aufenthalt; Tunesien; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Gründen; Zuständigkeit; Aufnahmerichtlinie; Recht; Verfahrens; Wegweisung; Person; Asylgesuche; Überstellung
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4561/2014

U r t e i l  v o m  2 1.  A u g u s t  2 0 1 4

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien A. ,

B. ,

Tunesien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren);

Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 / N ( ).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden im Besitze von tunesischen Reisepässen am 14. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass sie am 20. Februar 2014 anlässlich der durchgeführten Befragung

zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum B. im

Wesentlichen geltend machten, im Jahre 2011 Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und nach Italien gereist zu sein,

dass sie von den italienischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten,

dass die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2001 bis 2007 in Italien gelebt habe,

dass der Beschwerdeführer in Drogengeschäfte verwickelt und deswegen angeklagt worden sei, weshalb er sich während acht Monaten jeden Tag beim Polizeiposten in D. habe melden müssen,

dass die Beschwerdeführenden mehrmals nach Tunesien zurückgekehrt seien, wo sie schliesslich ihre am ( ) 2012 in Italien geborene Tochter bei ihren Verwandten gelassen hätten,

dass die Beschwerdeführenden während ihrer Aufenthalte in Italien mehrmals eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, die jedoch nun abgelaufen sei,

dass den Beschwerdeführenden ebenfalls am 20. Februar 2014 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid beziehungsweise die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,

dass der Beschwerdeführer geltend machte, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil er nun ein definitives Urteil erhalten habe und während acht Monaten ins Gefängnis gehen müsste,

dass die Beschwerdeführerin angab, keine Arbeitsbewilligung und keine Wohnung erhalten zu haben und sich bei der Caritas verpflegen zu müssen,

dass das BFM am 27. Februar 2014 die zuständigen italienischen Behörden gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen ausländerund asylrechtlicher Art ersuchte, und darauf keine Antwort erhielt,

dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM vom 10. April 2014 im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht Stellung genommen haben,

dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2014 - eröffnet am 30. Juni 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass die Überstellung an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am

11. Dezember 2014 zu erfolgen habe,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,

dass die Beschwerdeführenden mit einer knapp verfassten und an das BFM gerichteten Eingabe vom 2. Juli 2014 (Poststempel), die dem BVGer wegen eines Kanzleifehlers erst am 18. August 2014 zugestellt wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei beantragten, ihre Asylgesuche aus humanitären und gesundheitliche Gründen zu behandeln,

dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),

dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 20. Februar 2014 aussagte, am 1. November 2013 legal mit seinem Pass nach D. gereist zu sein und die Beschwerdeführerin ausführte, sich bereits wieder am 27. März 2011 illegal auf dem Seeweg nach Lampedusa begeben zu haben,

dass sie in der Folge unter Umgehung der Kontrolle am 14. Februar 2014 in die Schweiz gelangt seien,

dass somit der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien von diesen unbestritten ist,

dass das BFM die italienischen Behörden am 10. April 2014 - somit innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist - um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,

dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),

dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,

dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen,

dass Italien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,

dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe lediglich humanitäre und gesundheitliche Gründe für ihren Aufenthalt in der Schweiz geltend machten,

dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer BzP geltend machte, psychische Schwierigkeiten und Probleme mit den Zähnen gehabt zu haben, und der Beschwerdeführer angab, sich nach einem Verkehrsunfall wegen eines verletzten Beins im Spital behandeln zu lassen,

dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, nach ihrer Überstellung in Italien ein Asylgesuch zu stellen und damit in die asylrechtlichen Strukturen aufgenommen zu werden,

dass sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,

dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib und Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass an dieser Stelle dennoch festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden Italien mehrmals verlassen und sich wieder in ihr Heimatland Tunesien begeben haben, somit nicht aus asylrechtlich relevanten Gründen ihr Land verlassen haben,

dass der Beschwerdeführer explizit geltend machte, er wolle arbeiten und Geld verdienen, um nach Tunesien zurückzukehren (vgl. A5/12, 5.02, letzte Antwort),

dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

dass es im Weiteren allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführenden sich allenfalls, falls immer noch notwendig, dort behandeln lassen können

und aufgrund ihrer Angaben sie in Italien durchaus adäquate medizinische Behandlung erhalten haben,

dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen, weshalb diese nicht geeignet ist, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen,

dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR

142.311]),

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),

dass sich gemäss ärztlichem Bericht vom ( ) die psychische Belastungssituation (suizidale Gedanken) des Beschwerdeführers verbessert hat und ihm eine gute Prognose gestellt wurde, womit der Rückschaffung nach Italien auch unter diesem Aspekt nichts im Wege steht,

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR

173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

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