E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil B-5449/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-5449/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-5449/2016
Datum:21.11.2017
Leitsatz/Stichwort:Stiftungsaufsicht
Schlagwörter : Stiftung; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Eingabe; Verfahren; Aufsicht; Wohnung; Bundes; Stiftungsaufsicht; Verfügung; Urteil; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Kündigung; Parteien; Stiftungsrat; Stiftungsrats; Kostennote; Anzeige; Beschwerdeführern; Bundesverwaltung; Parteientschädigung; Gericht; Schlichtungsbehörde; Wohnungskündigung; önnen
Rechtsnorm: Art. 24 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 79 VwVG ;Art. 84 ZGB ;
Referenz BGE:107 II 385; 124 II 499; 131 V 164; 132 V 74
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 21.08.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (5A_1055/2017)

Abteilung II B-5449/2016

U r t e i l  v o m  2 1.  N o v e m b e r  2 0 1 7

Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien 1. X. ,

vertreten durch Y. , 2. Y. ,

Beschwerdeführende,

gegen

Z. -Stiftung,

c/o ,

vertreten durch Dr. Res Nyffenegger, Rechtsanwalt,

, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,

Generalsekretariat GS-EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Stiftungsaufsichtsbeschwerde betreffend Stiftungsratsentscheid über Haussanierung und organisatorische Mängel; Verfügung vom 9. August 2016.

Sachverhalt:

A.

    1. Am 22. Oktober 2012 errichtete A. durch letztwillige Verfügung die «Z. -Stiftung». Sie wurde am 10. Juni 2013 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Die Stiftung hat folgenden Zweck:

      "Die Stiftung bezweckt die Förderung der musischen Kunst, namentlich der klassischen Musik, in der ganzen Schweiz. Sie soll Musikerinnen und Musiker, Musikstudentinnen und -studenten sowie Musikschaffende fördern und unterstützen. In Ausnahmefällen unterstützt die Stiftung auch gemeinhin bedürftige Personen. Sie kann in den genannten Bereichen selber aktiv werden, indem sie beispielsweise Musikstudenten unterstützt (z.B. finanziell mittels Stipendien oder indem sie günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt) oder durch Zuwendungen an andere Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck (z.B. internationale Menuhin-Musik-Akademie in Gstaad). Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck."

      Zum Stiftungsvermögen gehört unter anderem die Liegenschaft in . Mit dieser übernahm die Stiftung ein Mietverhältnis mit X. , das A. 1989 begründet hatte.

    2. Mit Verfügung vom 5. August 2014 übernahm die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA; nachfolgend auch: Vorinstanz) die Aufsicht über die

«Z. -Stiftung».

B.

    1. Am 24. März 2015 entschied der Stiftungsrat über die Sanierung der Liegenschaft und die Kündigung der betroffenen Wohnungen. Die Stiftungsräte, die diesen Entscheid im Namen der Stiftung fällten, sind durch die Stifterin mit letztwilliger Verfügung vom 22. Oktober 2012 ernannt worden.

    2. Die Mieterschaft der wurde am 9. April 2015 von der Liegenschaftsverwaltung schriftlich darüber informiert, dass sich die Eigentümer der Liegenschaft für deren umfassende Innensanierung entschieden hätten und es geplant sei, mit den Arbeiten im Mai 2016 zu beginnen. Die Sanierung habe Auswirkungen auf die bestehenden Mietverhältnisse. Die Mieterschaft wurde auf den 28. April 2015 zu einer Informationsveranstaltung eingeladen.

    3. Am 30. April 2015 kündigte die «Z. -Stiftung» schriftlich das Mietverhältnis mit X. per 31. Oktober 2015 wegen der angekündigten Liegenschaftssanierung, unter Beilage des am 29. April 2015 unterzeichneten kantonalbernischen Formulars für die Kündigung von Wohnund Geschäftsräumen bei Mietund Pachtverträgen.

    4. Diese Kündigung wurde von X. mit Eingaben vom 20. und

      25. Mai 2015 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland angefochten.

    5. Der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde vom 13. Oktober 2015, wonach das Mietverhältnis mit X. bis zum 31. Juli 2016 erstreckt werde, wurde von ihr verspätet abgelehnt. Die Schlichtungsbehörde stellte daher mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 fest, dass der Urteilsvorschlag rechtsgültig sei.

C.

    1. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 baten X. und Y.

      als Direktbetroffene einer Wohnungskündigung an der in

      die Vorinstanz um eine rasche und umfassende Überprüfung der

      «Z. -Stiftung».

    2. Mit E-Mail vom 27. Januar 2016 informierte die Vorinstanz Y. und X. , dass ihr Schreiben vom 7. Januar 2016 als Anzeige zu qualifizieren sei. Die anzeigende Person habe keine Parteistellung und keine Parteirechte und es bestehe kein entscheidmässiger Erledigungsanspruch. Dennoch würde sie ihnen ein Antwortschreiben über das Resultat der Abklärungen zugehen lassen.

    3. Y. schrieb der Vorinstanz daraufhin mit E-Mail vom 30. Januar 2016, wie auch immer die Eingabe seitens der Vorinstanz qualifiziert werde, sähen sie sie als Beschwerde und nicht als Anzeige.

    4. In ihrer E-Mail vom 15. April 2016 an Y. und X. sprach die Vorinstanz weiter von deren "Anzeige".

    5. In ihrem Schreiben vom 22. Juni 2016 bezeichnete die Vorinstanz die Eingabe von Y. und X. vom 7. Januar 2016 erneut als Anzeige und gab ihnen bekannt, im Ergebnis keine Anhaltspunkte für rechtswidrige Entscheide des Stiftungsrats gefunden zu haben. Insofern seien keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angezeigt. Sie werde indes der Stiftung gegenüber gewisse Empfehlungen aussprechen.

D.

Am 15. Juli 2016 teilten X. und Y. der Vorinstanz schriftlich mit, sie hätten die Vorinstanz zu Beginn informiert, eine Beschwerde einzureichen. Diese sei von der Vorinstanz in eigener Regie und in Verkennung wichtiger Sachverhalte als Anzeige statt als Beschwerde qualifiziert worden. Sie erwarteten als Beschwerdeführer stiftungsrechtlich ableitbare Antworten auf alle ihre Fragen im Sinne einer beschwerdefähigen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.

E.

Am 9. August 2016 entschied die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Gebühren für diesen Entscheid wurden auf Fr. 1'200.- festgesetzt und den Gesuchstellern je zur Hälfte in Rechnung gestellt.

Die Vorinstanz begründete dies insbesondere damit, dass die Vorbringen von X. und Y. vorab das Sanierungsprojekt und die Wohnungskündigungen beträfen. Der massgebliche Entscheid dazu sei bereits am 24. März 2015 gefällt und den betroffenen Mietern mit Schreiben vom

  1. April 2015 mitgeteilt worden. Die Stiftungsräte, die diesen Entscheid gefällt hätten und für die gesamte Stiftungstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Eingabe vom 7. Januar 2016 zuständig gewesen seien, seien durch die Stifterin im Rahmen der letztwilligen Verfügung vom 22. Oktober 2012 ernannt worden. Diese Ereignisse lägen Monate bzw. Jahre vor der als Beschwerde eingereichten Eingabe vom 7. Januar 2016. Die Eingabefrist für eine Beschwerde sei folglich nicht eingehalten worden. Bereits aus diesem Grund sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    Keiner der Mieter und Mieterinnen habe sich zur Zeit der fraglichen Sanierungsbeschlüsse des Stiftungsrats vom März 2015 und der Informationsveranstaltung vom 28. April 2015 wegen möglicher Verletzung der Stiftungsinteressen oder des Stiftungsrechts an die ESA gewandt. Auch nicht Y. , der seit dem 16. August 2007 nicht mehr Mieter in der sei. Vielmehr sei der Weg vor die Schlichtungsbehörde gewählt worden. Das manifestiere, dass es den Ansprechern, einschliesslich X. , um den Erhalt der eigenen günstigen Mietverhältnisse gegangen sei, nicht um stiftungsrelevante Belange. Wenn nunmehr X. und Y. erst Monate später, nachdem die Intervention vor der erwähnten Schlichtungsstelle gescheitert und keine missbräuchliche Kündigung festgestellt worden sei, bei der ESA aufsichtsrechtliches Einschreiten forderten, sei

    dies eine zweckwidrige Rechtsausübung und missbräuchlich. Sie versuchten, mit dem Beschwerderecht unter dem Vorwand stiftungsrechtlich relevanter Missstände Eigeninteressen durchzusetzen, mindestens die Interessen von X. . Auch aufgrund dieses Rechtsmissbrauchs sei ihnen das Beschwerderecht abzusprechen.

    F.

    Mit Beschwerde vom 7. September 2016 stellen X. und Y. (nachfolgend: Beschwerdeführer) folgende Rechtsbegehren:

    • Den Beschwerdeführern sei die Befugnis zur Führung einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde gegen die «Z._ -Stiftung» zu erteilen.

    • Die verfügte Gebühr für den Entscheid vom 9. August [2016] von CHF 1'200.- sei zu erlassen.

    • Den Beschwerdeführern werde mangels eigener finanzieller Mittel die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Zur Begründung ihrer ersten beiden Anträge führen sie unter anderem aus, da es laut der Vorinstanz keine formelle Grundlage zum Begriff der "zeitlichen Nähe" gebe, sei es überspitzt formalistisch und unangemessen, diesen Begriff so eng auszulegen, dass dadurch die Beschwerdebefugnis nicht erteilt werden könne. Sie hätten keine Gelegenheit erhalten, zu den Einschätzungen oder Fragen der Stiftungsaufsicht betreffend ihre Legitimation zur Beschwerdeführung als Destinatäre der Stifterin Stellung zu nehmen oder ihren Standpunkt zu präzisieren. Damit sei ihnen auch das Anrecht auf rechtliches Gehör verwehrt worden. Sie seien vorgängig nicht darüber informiert worden, dass die Beschwerde Kosten verursachen würde.

G.

In ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2016 - in Form eines Begleitbriefs zum ausgefüllten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" - stellen die Beschwerdeführer den ergänzenden Antrag, dass die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend auf Januar 2016 gewährt werde, als sie sich mit ihrer ersten Beschwerde an die Vorinstanz gewandt hätten.

H.

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 ist das Gesuch der Beschwerdeführer vom 7. September 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden.

I.

Am 1. November 2016 hat die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts

Bern-Mittelland unter anderem entschieden, dass der Beschwerdeführerin 1 eine letzte Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Entscheids gesetzt werde, um ihre Wohnung inkl. Mansarde an der zu räumen und unter Rückgabe der Schlüssel zu verlassen.

J.

Die Vorinstanz hat sich am 14. November 2016 vernehmen lassen. Sie ersucht um Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss hätten die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Vorinstanz bringt als ergänzende Begründung vor, dass die Beschwerdeführer, obwohl sie mindestens seit September 2015 Kenntnis davon gehabt hätten oder hätten haben können, bei der Aufsicht ein Verfahren eröffnen zu können, zugewartet hätten und gegen die behaupteten organisatorischen Mängel sowie die strittigen Entscheide des Stiftungsrats zur Haussanierung und den Kündigungen erst am 7. Januar 2016 bei der Aufsicht Einsprache erhoben hätten. Alle gerügten Ereignisse lägen weit vor der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2016. Bei dieser Sachlage fehle es den vorgebrachten Rügen in zeitlicher Hinsicht an ausreichender Nähe zum angefochtenen Gegenstand. Mit Blick auf die Rechtssicherheit und Treu und Glauben scheine es angebracht, die 30tägige Beschwerdefrist von Art. 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) analog anzuwenden und auf die Eingaben der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2016 mit ergänzender Eingabe vom 15. Juli 2016 mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten und diese lediglich als Aufsichtsanzeige zu behandeln.

Sie habe die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2016 als Anzeige entgegengenommen und die darin vorgebrachten Vorwürfe untersucht, jedoch kein rechtswidriges Verhalten der Stiftungsverantwortlichen feststellen können.

K.

Am 6. Dezember 2016 hat die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland das Polizeiinspektorat der Stadt Bern um Zwangsvollstreckung ihres Entscheids vom 1. November 2016 ersucht.

L.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Kostenund Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Die Beschwerdegegnerin begründet dies unter anderem damit, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage sei, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 7. Januar / 15. Juli 2016 hätte eintreten müssen bzw. ob die Eingabe vom 7. Januar 2016 von der Vorinstanz als Beschwerde und nicht als Anzeige hätte behandelt werden müssen. Erst nachdem die Beschwerdeführer im mietrechtlichen Verfahren keinen Erfolg gehabt hätten, hätten sie zum Mittel der Stiftungsaufsichtsbeschwerde gegriffen. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Mai 2015 darum gewusst, dass eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde geführt werden könne. Ihre unverhohlene Drohung im Schreiben vom 20. Mai 2015, bei Nichteinlenken auf ihre Forderungen das EDI zu benachrichtigen, zeige, dass die Beschwerdeführer bestens über die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde im Bild gewesen seien. Sie hätten durchaus die Möglichkeit gehabt, die beanstandeten Handlungen / Beschlüsse des Stiftungsrats bei der Aufsichtsbehörde zeitgerecht anzuzeigen bzw. Beschwerde zu führen und nicht erst acht Monate später, im Januar 2016, nach gescheiterten zivilprozessualen Vorkehren. Sie hätten umso mehr Anlass dazu gehabt, wenn zutreffe, dass sich der Vorwurf der Missbräuchlichkeit der Kündigungen von Anfang an auf stiftungsrechtliche Belange bezogen haben solle und dass sie erst durch die Kündigungen vom April 2015 auf die 'fragwürdige[n] Stiftungszweckauslegungen und Handlungen durch die Stiftungsräte' aufmerksam gemacht worden sein sollten. Den Beschwerdeführern sei bereits im April/Mai 2015 bekannt gewesen, dass sie die von ihnen beanstandeten Handlungen / Beschlüsse des Stiftungsrats - Gebäudesanierung und Wohnungskündigung - bei der Vorinstanz hätten anfechten können. Ihre erst Monate später und nach dem Misserfolg im mietrechtlichen Verfahren eingereichte Beschwerde vom 7. Januar 2016 sei verspätet. Beim beantragten Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege von den Beschwerdeführern zu tragen und hätten diese der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen.

M.

Am 15. Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin eine detaillierte Kostennote ihres Rechtsvertreters eingereicht.

N.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Gleichwohl bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen ermächtigen, materiell öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteile des BVGer B-565/2015, B-812/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 1.1 und B-3867/2007

      vom 29. April 2008 E. 1.1).

    2. Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind unter anderem zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG), somit auch gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche die Aufsicht über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung vom

28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern [OV-EDI], SR 172.212.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

    1. Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet den Ausgangspunkt, den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).

    2. Mit dem angefochtenen Entscheid verfügte die Vorinstanz nicht über ein bei ihr gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführer reichten erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - also nachträglich - ein entsprechendes Gesuch ein. Soweit sie um nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren ersuchen, ist damit mangels eines vorinstanzlichen Entscheids auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

    3. Die Kostenauferlegung durch den vorinstanzlichen Entscheid überhaupt haben die Beschwerdeführer nicht angefochten. Sie beantragen lediglich den Erlass der konkret auferlegten vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Somit ist auch die Kostenauferlegung als solche nicht Gegenstand des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3.

    1. Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bildet der Nichteintretensentscheid vom 9. August 2016. Vorliegend ist unter anderem die Eintretensfrage Streitgegenstand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (statt vieler: BGE 124 II 499 E. 1 und Urteil des BVGer A-514/2012 vom

      27. August 2012 E. 1.2, je mit Hinweisen).

    2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

4.

    1. Gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Aus dieser Bestimmung haben Lehre und Rechtsprechung eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde mit Anspruch auf Eintreten und Einräumung von Parteirechten abgeleitet. Als Rechtsmittel sui generis gründet sie in der Zivilgesetzgebung, weshalb die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts auf sie nicht direkt, sondern nur sinngemäss anwendbar sind (BGE 107 II 385 E. 3 und 4; Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1).

      Zu unterscheiden von der formellen Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist die Aufsichtsanzeige. Jedermann ist gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB jederzeit berechtigt, sie gegen Handlungen und Unterlassungen des Stiftungsrats an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Aufsichtsanzeige ist kein förmliches

      Rechtsmittel und vermittelt dem Anzeigesteller, im Unterschied zur Beschwerde, keine Parteistellung und keine Möglichkeit, förmliche Rechtsmittel gegen negative Entscheide der Aufsichtsbehörde zu erheben. Die Aufsichtsbehörde hat aber die Pflicht, den mitgeteilten Tatsachen nachzugehen und allfällige Massnahmen von Amtes wegen zu ergreifen (BGE 107 II 385 E. 3).

    2. Als Prozessvoraussetzungen - auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt - werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde eine Beschwerde behandelt und mittels eines Sachentscheids über die Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Rechtsbegehren materiell befindet (vgl. Urteil des BVGer A-514/2012 vom 27. August 2012

      E. 2.1 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, S. 150). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Einhaltung der Beschwerdefrist (vgl. Urteile des BVGer A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 3.2 und A- 53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1 und 2.6.2; OLIVER ZIBUNG, in: Wald-

      mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 16 zu Art. 50 VwVG).

    3. Obgleich das Stiftungsrecht keine Befristung der formellen Stiftungsaufsichtsbeschwerde vorsieht, ergibt sich aus der Verpflichtung zu Rechtssicherheit und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), welcher auch im öffentlichen Prozessrecht anzuwenden ist (vgl. HEINRICH HONSELL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, Art. 2 Rz. 4), eine zeitliche Begrenzung dieses Rechts auf den für Beschwerdefristen üblichen Rahmen.

    4. Wenn die Aufsichtsbehörde wegen Verspätung der Beschwerde nicht auf sie eintritt, muss sie sie als Anzeige behandeln.

5.

    1. Im vorliegenden Fall wurde der massgebliche Entscheid des Stiftungsrats betreffend die Sanierung der stadt ischen Liegenschaft

      und die Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin 1 am

      24. März 2015 gefällt (Sachverhalt Bst. B.a). Zumindest die Beschwerdeführerin 1 wusste seit dem Erhalt dieses Entscheids davon. Rund neun Monate später, mit Schreiben vom 7. Januar 2016, wandten sich die Beschwerdeführer erstmals an die Vorinstanz. Darin forderten sie eine rasche und umfassende Überprüfung der Beschwerdegegnerin. Zudem boten sich die beiden Beschwerdeführer der Vorinstanz für weitere Informationen im

      Zuge der Überprüfung an. Dass es sich bei diesem Schreiben um eine Beschwerde handle, geht daraus nicht hervor. Der Beschwerdeführer 2 teilte der Vorinstanz erst am 30. Januar 2016 mit, dass sie diese Eingabe vom Januar 2016 als Beschwerde betrachteten. Ferner insistierten die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 15. Juli 2016, der Vorinstanz von Beginn weg - also bereits am 7. Januar 2016 - eine Beschwerde eingereicht zu haben.

    2. Zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Stiftungsratsentscheids, dem 9. April 2015, und der erstmaligen Bezeichnung einer Eingabe an die Vorinstanz als Beschwerde am 30. Januar 2016 sind rund

9.5 Monate vergangen. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2016 (Eingang am 8. Januar 2016), welche der Beschwerdeführer 2 in seinem E-Mail vom 30. Januar 2016 als Beschwerde bezeichnete, ist der schweizerischen Post übergeben worden. Deren Stempel kann den Akten allerdings nicht entnommen werden, so dass das Aufgabedatum unbekannt ist. Die Beschwerde wurde aber auf jeden Fall frühestens erst rund neun Monate nach der Kenntnisnahme des Stiftungsratsentscheids erstellt und der Post übergeben. Allgemein sind Beschwerdefristen bis zu dreissig Tagen üblich (vgl. beispielsweise Art. 50 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 2 VwVG; Art. 100 Abs. 1 bis 4 und Art. 101 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diesen Zeitraum haben die Beschwerdeführer bei Weitem überschritten. Sie haben somit ihre Stiftungsaufsichtsbeschwerde eindeutig zu spät erhoben.

    1. Eine gesetzliche oder behördlich angesetzte Frist kann aber wieder hergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und er kurze Zeit nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung stellt und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer A-2570/2013 vom

      19. Juni 2013 S. 6-7). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung der Frist jedoch nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren, wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können. Eine unverschuldete Verhinderung wird angenommen, wenn für das Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Rz. 12 zu Art. 24 VwVG).

    2. Im vorliegenden Fall berufen sich die Beschwerdeführer, die im Zusammenhang mit der Frage nach der fristgerechten Einreichung der Beschwerde nachdrücklich darauf verweisen, juristische Laien zu sein (vgl. Beschwerde, S. 4), sinngemäss darauf, dass ihnen die Vorinstanz hätte Gelegenheit einräumen müssen, zur Befristung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde Stellung zu nehmen oder ihren diesbezüglichen Standpunkt zu präzisieren (vgl. Sachverhalt Bst. F). Sie hätten in Treu und Glauben die Grundsätze der Rechtsund Verkehrssicherheit eingehalten und im Rahmen ihrer zeitlichen und intellektuellen Möglichkeiten alles daran gesetzt, ein Beschwerdeverfahren in Gang zu bringen (Beschwerde, S. 4).

      Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln, insbesondere verfahrensrechtlicher Natur, bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann allerdings grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Irrtum durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen wurde oder wenn es einer Partei unmöglich war, sich entweder durch eigene Bemühungen über die Rechtslage zu informieren oder eine rechtskundige Person beizuziehen (PATRICIA EGLI, a.a.O., Rz. 29 zu Art. 24 VwVG mit Hinweisen).

      Das Vorliegen einer solchen Ausnahme geht in casu freilich nicht aus den Akten hervor. Den Beschwerdeführern ging es zunächst nicht um stiftungsrechtliche Belange, sondern allein darum, für die Beschwerdeführerin 1 einen weiteren Verbleib in ihrer Wohnung an der zu erreichen. So waren sie vor der Einreichung ihrer Stiftungsaufsichtsbeschwerde bestrebt, die Wohnungskündigung vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland anzufechten (vgl. Sachverhalt Bst. B.d-e hiervor). Erst als sie den diesbezüglichen Rechtsmittelweg nicht mehr weiter beschreiten konnten, da der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde vom 13. Oktober 2015 wegen verspäteter Ablehnung Rechtsgültigkeit erlangt hatte (Sachverhalt Bst. B.e), versuchten die Beschwerdeführer, ihr Ziel der Aufhebung der Wohnungskündigung in einem Verfahren vor der Vorinstanz zu erreichen. Dieses leiteten sie allerdings erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtsgültigkeit des obgenannten Urteilsvorschlags ein. So ging es den Beschwerdeführern in ihrem erstmaligen Schreiben vom 7. Januar 2016 an die Vorinstanz ausdrücklich darum, direkt Betroffene einer Kündigung einer Wohnung an der zu sein (vgl. Sachverhalt Bst. C.a hiervor). In ihrer Beschwerde vom 7. September 2016 äussern sie, durch die Kündigung auf fragwürdige Auslegungen des Stiftungszwecks und Handlungen der Stiftungsräte aufmerksam geworden zu sein (S. 2). Eine Missbräuchlichkeit der Kündigung im Sinne einer Stiftungszweckwidrigkeit habe an

      der mietrechtlichen Schlichtungsverhandlung nicht verhandelt oder entschieden werden können (S. 6). Weiter legen die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2016 dar, insbesondere in ihrem eigenen Interesse als Bewohner einer von Frau A. direkt an sie vergebene kostengünstige Wohnung eine Untersuchung zu fordern. Die Ungewissheit im Zusammenhang mit ihrer Wohnung, gleichzeitig aber auch die Erkenntnis, dass eine Stiftung, die ausdrücklich mit dem Namen von A. firmiert sei, offensichtlich und nachweislich Entscheidungen gegen den historischen und somit nach Treu und Glauben "vermutbaren" Willen von Frau A. getroffen habe, habe ihre Fokussierung auf ihre eigene Lebensplanung und berufliche Arbeit unnötig und unzumutbar in Mitleidenschaft gezogen (S. 1). Der Irrtum der Beschwerdeführer, dass sie mehrere Monate nach der Rechtsgültigkeit des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde stiftungsaufsichtsrechtlich gegen die Beschwerdegegnerin vorgehen könnten, um die Aufhebung der Wohnungskündigung zu erreichen, ist indessen nicht durch eine entsprechende behördliche Auskunft hervorgerufen worden. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den Akten - insbesondere dem vorinstanzlichen E-Mail vom 27. Januar 2016 nicht - noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers. Abgesehen davon wies die Vorinstanz die Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2016 darauf hin, dass (stiftungs)aufsichtsrechtliche Massnahmen nicht angezeigt seien. Von einer allfälligen Aufhebung der Kündigung ist in den vorinstanzlichen Schreiben nie die Rede. Überdies hätten sich die Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt des Erhalts der Wohnungskündigung vom 30. April 2015 selbst über die stiftungsaufsichtsrechtliche Rechtslage informieren oder an eine rechtskundige Person wenden können. Beides war den Beschwerdeführern trotz ihres juristischen Laientums nicht unmöglich. Dies zeigen insbesondere ihre Eingaben im vorliegenden Verfahren, in welchem sie wiederholt auf die Rechtsprechung verweisen. Damit ist in dieser Hinsicht kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist für eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde vorhanden. Vielmehr stellt sich die Frage, ob das stiftungsaufsichtsrechtliche Vorgehen der Beschwerdeführer zur Aufhebung der Wohnungskündigung mehrere Monate nach dem Zeitpunkt, in welchem der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Rechtsgültigkeit erlangt hatte, rechtsmissbräuchlich ist. Diese Frage kann im vorliegenden Fall freilich offen gelassen werden.

    3. Denn ein anderer Grund, der allenfalls eine Fristwiederherstellung nach sich ziehen könnte, ist in casu nicht ersichtlich.

    4. Demgemäss ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer eingetreten. Folglich ist die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wegen verspäteter Erhebung des Rechtsmittels im vorinstanzlichen Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Eingaben vor der Vorinstanz anstrebten, die Wohnung der Beschwerdeführerin 1 in der Liegenschaft , deren Eigentümerin die Beschwerdegegnerin ist, zu günstigen Konditionen wie bis anhin behalten zu dürfen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Wohnungsrückgabe können die Beschwerdeführer dieses Ziel faktisch jedoch nicht mehr erreichen. Folglich wäre das vorliegende Verfahren insofern ohnehin als gegenstandslos geworden zu betrachten.

7.

7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den unterliegenden Beschwerdeführern sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

7.2

      1. Der anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 10 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Wurde wie im vorliegenden Fall eine Kostennote eingereicht, ist die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE).

      2. Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 15. Februar 2017 eine Kostennote vorgelegt und macht Kosten von insgesamt Fr. 4'960.45 geltend.

      3. Der gemäss Kostennote geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- liegt im gemäss Art. 10 VGKE zugelassenen Rahmen. Bezüglich des geltend gemachten Arbeitsaufwands ('gebotener Zeitaufwand: 15 Stunden') geht aus der Kostennote allerdings nicht im Detail hervor, wie sich der Aufwand auf die einzelnen, darin aufgeführten Arbeiten verteilt. An den Detaillierungsgrad der Kostennote sind jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist. Daher soll aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (Urteile des BVGer B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 5.3.4, B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 7 und B-4830/2011 vom

        26. Juni 2013 E. 9.2.3; vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

        1. Aufl. 2008, Rz. 18 zu Art. 64 VwVG).

        Die vorliegend erstellte Kostennote ist nicht in diesem Sinne detailliert, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Dabei ist das analoge Verfahren B-5442/2016 mit demselben Rechtsvertreter zu berücksichtigen. Unter den gegebenen Umständen erscheint dem Gericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- als angemessen.

      4. Demnach haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- auszurichten.

7.3 Im Übrigen haben weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegenden Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. November 2017

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.