Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-4845/2015 |
Datum: | 27.02.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Hausinstallationen |
Schlagwörter : | Sicherheit; Sicherheitsnachweis; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Frist; Urteil; Kontrollperiode; Netzbetreiberin; Installationen; Sicherheitsnachweise; Sicherheitsnachweises; Kontrolle; Bundesverwaltungsgericht; Liegenschaft; Einreichung; Verfahren; BVGer; Rechtsprechung; Parteien; Erlass; Verlängerung; Eigentümer; Abweichung; Verfahrens; Richter; Hinweis; Höhe; Quot; |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 647 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-4845/2015
Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien A. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.
Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis.
A. ist zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft ( ) in ( ). Nachdem die Netzbetreiberin A. erfolglos aufgefordert und zwei Mal gemahnt hatte, den ausstehenden Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen (nachfolgend: elektrische Installationen) beizubringen, überwies sie die Angelegenheit am 31. Januar 2012 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI).
Das ESTI forderte A. mit Schreiben vom 31. Mai 2012 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenannte Liegenschaft einzureichen und setzte ihm hierzu Frist bis zum 31. August 2012. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
Auf Nachfrage teilte die Netzbetreiberin dem ESTI am 3. Dezember 2014 mit, sie habe den verlangten Sicherheitsnachweis bisher nicht erhalten, woraufhin das ESTI A. mit Schreiben gleichen Datums nochmals aufforderte, den ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen. Es setzte ihm hierfür neu Frist bis zum 27. Februar 2015 und drohte für den Unterlassungsfall erneut den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
Nachdem die Netzbetreiberin dem ESTI am 6. März 2015 mitgeteilt hatte, sie habe den verlangten Sicherheitsnachweis nicht erhalten, erliess das ESTI am 1. Juli 2015 die angedrohte Verfügung. Diese war an A. , wohnhaft ( ) in ( ), adressiert.
Das ESTI setzte A. Frist bis zum 30. September 2015, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen der Liegenschaft ( ) einzureichen und auferlegte ihm für den Erlass der Verfügung eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an.
Gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 1. Juli 2015 erhebt A. (Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (eingegangen
am 11. August 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei ihm die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis "Juli 2016" zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, er sei bisher nicht dazu gekommen, das Haus aufzuräumen und bevor dies nicht erledigt sei, komme kein Kontrolleur vorbei. Schliesslich erklärt er, die ihm auferlegte Gebühr bereits bezahlt zu haben.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 29. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dem Beschwerdeführer sei seit der ersten Aufforderung der Netzbetreiberin am 7. Januar 2011 bekannt, dass die elektrischen Installationen der periodischen Kontrolle zu unterziehen seien und der Sicherheitsnachweis beizubringen sei. Es habe ihm somit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, das Haus aufzuräumen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Raum für eine weitere Verlängerung der Frist. Die Vorinstanz bestätigt schliesslich, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 1. Juli 2015 auferlegte Gebühr bezahlt hat.
Auf entsprechende Aufforderung hin reicht die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 weitere Vorakten ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz als Kontrollstelle sachlich und funktional zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]; Art. 1 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [SR 734.24]). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt. Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese nach wie vor materiell beschwert; es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den ausstehenden Sicherheitsnachweis zwischenzeitlich beigebracht hätte und die Beschwerde daher mangels eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben wäre (vgl. hierzu das Urteil des BVGer A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 1 und zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers Art. 13 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen.
Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten, wobei sich der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung des ausstehenden Sicherheitsnachweises zu verlängern ist.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 12 und Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV, SR 734.27]). Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den Sicherheitsanforderungen entsprechen; die Installationen sind periodisch zu kontrollieren und auf Verlangen ist ein entsprechender Sicherheitsnachweis zu erbringen (Art. 20 Abs. 1 EleG; Art. 5 Abs. 1 NIV). Dieser muss bis zum Ende der Kontrollperiode, die im Anhang zur NIV festgelegt ist, erbracht werden; die Netzbetreiberin fordert den Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises kann von der Netzbetreiberin bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgelegten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Die Vorinstanz kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den festgesetzten Kontrollperioden bewilligen (Art. 36 Abs. 4 NIV; vgl. auch Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.2).
Nach dem Gesagten trägt der Eigentümer einer Liegenschaft die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Urteil des BVGer A-2470/2010 vom
20. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Er hat vom Zeitpunkt der ersten Ankündigung bis zum Ende der verlängerten Kontrollfrist maximal eineinhalb Jahre Zeit, die periodische Kontrolle durchführen zu lassen und den Sicherheitsnachweis beizubringen. Innerhalb dieser Frist kann der Eigentümer frei bestimmen, wann er die geforderte Kontrolle durchführen lässt. Somit können und dürfen auch mögliche Synergien einer zeitlichen Koordination der periodische Kontrolle etwa mit tatsächlichen aktuellen Renovationen, Umbauten oder Erneuerungen genutzt werden (Urteil des BVGer A-933/2012 vom 20. August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer stellt seine Pflicht, als Miteigentümer der Liegenschaft ( ) für die periodische Kontrolle sowie die fristgerechte Einreichung des Sicherheitsnachweises besorgt zu sein, nicht in Frage. Im Weiteren ist unbestritten, dass die formellen Voraussetzungen für eine Überweisung der Angelegenheit von der Netzbetreiberin an die Vorinstanz erfüllt waren und diese die angefochtene Verfügung korrekt adressiert hat; es genügt, wenn ein Miteigentümer aufgefordert (und gemahnt) wird, den Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen einzureichen, gehen doch die damit verbundenen Massnahmen grundsätzlich nicht über gewöhnliche Verwaltungshandlungen i.S.v. Art. 647a ZGB zwecks Erhalt der Sache oder zur Vermeidung von Schaden hinaus (Urteil des BVGer A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 2; vgl. BRUNNER/WICHTERMANN, Basler
Kommentar zum ZGB, 5. Aufl. 2015, Art. 647a Rz. 4). Dasselbe gilt bezüglich des ungenutzten Ablaufs der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises, weshalb diese zum Erlass der angefochtenen Verfügung berechtigt war. Streitig und im Folgenden zu prüfen
ist, ob dem Beschwerdeführer eine Abweichung von der Kontrollperiode zu bewilligen ist.
Massgebend für ein allfälliges Abweichen von den Kontrollperioden gemäss Art. 36 Abs. 4 NIV ist, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet ist. Eine Verlängerung ist, wie vorstehend ausgeführt, etwa im Zusammenhang mit Gesamterneuerungen oder Umbauten nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer A-5258/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts würde der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit jedoch untergraben, wenn das Einreichen eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinausgeschoben werden könnte mit der blossen Berufung auf (mögliche) Sanierungen und Umbauten. Es bezeichnete im konkreten Fall eine Zeitspanne von drei Jahren als ausreichend, um das Erbringen des Sicherheitsnachweises mit den geplanten baulichen Massnahmen abzustimmen. Zudem dürfe eine Abweichung von den Kontrollperioden durch die Vorinstanz regelmässig nur dann in Betracht fallen, wenn Klarheit über allfällige Mängel bestehe, diese nicht unverzüglich behoben werden müssten und der Eigentümer belege, dass eine Mängelbeseitigung innert nützlicher Frist erfolgen werde (Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer A-6141/2013 vom 28. April 2014
E. 4.3 und A-873/2012 vom 13. November 2012 E. 3.4.1, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der anbegehrten (weiteren) Abweichung von der Kontrollperiode vor, er sei bisher nicht dazu gekommen, die Liegenschaft aufzuräumen, weshalb bisher kein Kontrolleur habe vorbeikommen können. Mangelnde Ordnung und - in der Folge - fehlende Zugänglichkeit zu den elektrischen Installationen stellen jedoch mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung keinen Ausnahmegrund dar und vermögen daher (für sich allein) eine Verlängerung der Kontrollperiode nicht zu begründen. Hinzu kommt, dass vorliegend zwischen der erstmaligen Aufforderung der Netzbetreiberin und der letzten Frist der Vorinstanz eine Zeitspanne von mehr als vier Jahren lag und die Vorinstanz bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nochmals vier Monate zuwartete. Der Beschwerdeführer hatte somit genügend Zeit, selbst Ordnung zu schaffen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Für eine weitere Abweichung von der Kontrollperiode besteht daher kein Raum, zumal nicht bekannt ist ob und allenfalls was für Mängel an den betreffenden elektrischen Installationen bestehen. Dabei ist angesichts des beabsichtigten Schutzes von Personen und Sachen - und damit auch des Beschwerdeführers selbst - unerheblich, ob konkrete Mängel vorliegen oder der Verdacht eines Mangels besteht. Die periodische Kontrolle bezweckt, Abnützungsdefekte rechtzeitig zu erkennen - und zu beheben (Art. 5 Abs. 3 NIV; Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.4.1).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen hat und für eine (weitere) Verlängerung der Kontrollperiode mit Blick auf den Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit kein Raum bleibt; es kann vorliegend nicht gesagt werden, die Sicherheit von Personen und Sachen sei weiterhin gewährleistet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist die von der Vorinstanz angesetzte und zwischenzeitlich abgelaufene Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises neu festzusetzen. Dabei fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verlängerung der Kontrollperiode bis "Juli 2016" verlangt hat und daher - insbesondere angesichts des auch für ihn geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben - nicht untätig bleiben durfte. Er musste angesichts seines Rechtsbegehrens vielmehr damit rechnen, dass er auch bei einer Gutheissung seiner Beschwerde den ausstehenden Sicherheitsnachweis bis spätestens Ende Juli 2016 hätte einreichen müssen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises für die Liegenschaft ( ) neu auf einen Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb eines Monats ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen gemäss Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juli 2015 nachzukommen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Der vom Beschwerdeführer in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Benjamin Kohle
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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