Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-4352/2016 |
Datum: | 16.08.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Zölle |
Schlagwörter : | Einfuhr; Urteil; Zolls; Bundes; Bäuerin; Recht; Person; Rechnung; BVGer; Bewirtschafter; Ernte; Zollschuld; Bundesverwaltungsgericht; Urteile; Angestellte; Vorinstanz; Schweiz; Zollschuldner; Silomais; Zollstelle; Grundstück; Transport; Abgabe; Verfahren; Entscheid; Formular; ühren |
Rechtsnorm: | Art. 118 MWSTG ;Art. 19 ZG ;Art. 21 ZG ;Art. 25 ZG ;Art. 33 ZG ;Art. 43 ZG ;Art. 440 OR ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 MWSTG ;Art. 51 MWSTG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 70 ZG ;Art. 72 ZG ;Art. 74 ZG ; |
Referenz BGE: | 106 Ib 218; 107 Ib 198; 109 Ib 190; 118 Ib 312; 119 V 347; 131 II 13; 131 II 627; 134 II 142; 135 IV 217; 140 II 194; 142 II 433; 89 I 542 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-4352/2016
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien A. ,
vertreten durch MLaw Petra Schuler, Rechtsanwältin, Studer Anwälte und Notare AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.
Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 4. November 2013 erhob die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend ZKD BS) von A. (nachfolgend Bauer) Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 48‘684.70. Der Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 43‘000.- Zoll, Fr. 1‘890.25 Mehrwertsteuer und Fr. 3‘794.45 Verzugszins.
Die Einfuhrabgaben wurden für eine Lieferung von 430'000 kg Silomais nacherhoben. Der Silomais wurde am 5. Oktober 2011 auf den im französischen Grenzgebiet gelegenen Feldern von B. (nachfolgend Bäuerin), wohnhaft in der Schweiz, geerntet und im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (nachfolgend LBV) im Namen der Bäuerin über die Grenze in die Schweiz eingeführt. Die ZKD BS verneinte später die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr im LBV, weil der Silomais vor der Einfuhr in die Schweiz an den Bauer verkauft worden und alsdann von einer Drittperson auf Rechnung des Bauern in die Schweiz verbracht worden sei. In der Folge erhob sie vom Bauer die Einfuhrabgabe. Hierbei erklärte sie die Bäuerin als solidarisch haftbar.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 liess der Bauer bei der Oberzolldirektion (nachfolgend OZD) Beschwerde erheben und im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 4. November 2013 beantragen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Juni 2016 wies die OZD (nachfolgend auch Vorinstanz) die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Bauers ab.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2016 beantragt der Bauer (nachfolgend auch Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 14. Juni 2016 sowie der Verfügung über die Leistungspflicht vom 4. November 2013. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin (hier: Vorinstanz; eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht).
Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig ermittelt habe. Die Einfuhr sei durch die Bäuerin und zu Recht im LBV erfolgt. Er, der Beschwerdeführer, habe lediglich als Vertreter der Bäuerin ein französisches Landwirtschaftsunternehmen mit der Ernte und Einfuhr des Silomaises betraut. Erst nachdem der Silomais in die Schweiz eingeführt worden sei, habe er diesen gekauft. Hierbei habe er mit separater Abmachung die Ernteund Transportkosten übernommen. Er selber sei nicht Zollschuldner. Des Weiteren habe sich sein Sohn bei einem Beamten der Zollstelle Boncourt nach der Rechtslage erkundigt und erfahren, dass die Einfuhr im Rahmen des LBV erfolgen könne, wenn die Ernte erst in der Schweiz verkauft werde. Schliesslich sei die Nachforderung unangemessen, da er, der Beschwerdeführer, der betagten und verwittweten Bäuerin nur einen Freundschaftsdienst erwiesen habe.
Mit Vernehmlassung vom 25. August 2016 beantragt die OZD die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird nachfolgend unter den Erwägungen eingegangen, soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
[ZG, SR 631.0]; Art. 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]; Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG).
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 17. Oktober 2015 E. 1.2, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.2; A NDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei die Leistungsverfügung vom 4. November 2013 aufzuheben, ist auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides und hat ein Interesse an dessen Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen formund fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
Unangemessen handelt die rechtsanwendende Behörde, wenn sie zwar innerhalb des ihr eingeräumten Entscheidungsspielraums bleibt, ihr Ermessen aber in einer Weise ausübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist (vgl. M OSER et al., a.a.O., N. 2.192). Bei der schlichten Unangemessenheit wird einzig ein Ermessensfehler begangen, ohne dass es darüber hinaus zu einer Rechtsverletzung kommt. Die Verwaltungsbehörde verletzt demnach weder verfassungsmässige Rechte noch Verfassungsoder allgemeine Rechtsgrundsätze, noch die in der angewendeten Norm vorgesehenen Kriterien (OLIVER ZIBUNG/ELLIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49
N. 42).
Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER et al., a.a.O.,
N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Völkerrechtliche Verträge sind nach den Auslegungsregeln des für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, Vertragsrechtskonvention, VRK; SR 0.111) auszulegen. Die Auslegung von nationalem Recht erfolgt nach den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen, wobei sich das Bundesgericht stets von einem Methodenpluralismus hat leiten lassen (statt vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1, mit Hinweisen; vgl. auch [allgemein] THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005,
S. 69 ff., S. 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch] PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, in: ASA 75 682).
Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt des Weiteren, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteile des BVGer A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2, A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 2.2, A-5962/2014 vom 14. Januar
2016 E. 2.2).
Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht als entscheidende Behörde hat den rechtlich relevanten Sachverhalt grundsätzlich von sich aus abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (sog. Untersuchungsgrundsatz; Urteile des BVGer A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 2.3, A-5216/2014 vom 13. April 2015
E. 1.4; MOSER et al.; a.a.O., N. 1.49 ff.). Dies hat vorerst keinen Einfluss auf die objektive Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlich-rechtliche Verfahren vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Wer eine Zolloder Steuerfreiheit geltend macht, ist für die entsprechenden zolloder steueraufhebenden Tatsachen beweisbelastet (vgl. Urteile des BVGer A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.4, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2).
Sowohl im zollrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der OZD wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wird grundsätzlich ein strenges Beweismass verlangt (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012
E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2, A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.3).
Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG), und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Einund Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteile des BVGerA-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 3.1, A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1).
Zollschuldner sind die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftraggeber. Der Begriff des Auftraggebers ist dabei in Fortführung der entsprechenden, unter dem alten Zollgesetz geltenden Praxis über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4, mit Hinweisen). Als Auftraggeber gilt demnach nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Nach Art. 70 Abs. 2 ZG sind Zollschuldner ferner die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren einoder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit - sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Zollgesetz - den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 107 Ib 198 E. 6a; BGE 89 I 542 E. 4; Urteile des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4, 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteil des BVGer A-5158/2016 vom 4. April 2017
E. 3.3.1).
Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG; vgl. auch Art. 186 Abs. 1 Bst. d der Zollverordnung vom 1. November 2006, [ZV, SR 631.01]), vorbehältlich der Ausschlussgründe gemäss Art. 74 Abs. 2 ZG. Die Höhe des Verzugszinses beträgt vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 4,5 % und seit
1. Januar 2012 4% (Art. 1 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 11. Dezember 2009 des EFD über die Verzugsund die Vergütungszinssätze, [VO-Zins, SR 641.207.1]).
Die Übereinkunft vom 31. Januar 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen (nachfolgend LBV-Abkommen mit Frankreich, SR 0.631.256.934.99) enthält in Art. 2 eine Regelung zum LBV. Diese Regelung betrifft den Anbau auf Grundstücken, die in einer der
Grenzzonen liegen und von in der anderen Zone wohnenden Eigentümern, Nutzniessern oder Pächter bebaut werden. Ziff. 3 der Bestimmung beschäftigt sich mit rohen Bodenerzeugnissen (mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus). Deren Einfuhr ist steuerfrei, wenn sie vom Bewirtschafter selbst oder auf seine Rechnung eingeführt werden und keine weitere als die zu ihrer Gewinnung und Abtransport notwendige Bearbeitung erfahren haben.
Diese auf einer internationalen Vereinbarung beruhende Regelung erachtet es gemäss ihrem Wortlaut als zulässig, dass die bewirtschaftende Person die Einfuhr nicht persönlich abwickeln muss, sondern dass der Bewirtschafter auch weitere Personen mit der Einfuhr betrauen darf (was insbesondere durch die Umschreibung „oder auf seine Rechnung eingeführt werden“ ausgedrückt wird). Diese Bestimmung geht nicht näher auf die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen der bewirtschaftenden Person und den beigezogenen Hilfspersonen ein. Vorausgesetzt wird einzig, dass die Einfuhr „auf Rechnung des Bewirtschafters“ erfolgt. Auf Rechnung des Bewirtschafters erfolgt die Einfuhr insbesondere dann, wenn dieser eine andere Person oder auch ein Unternehmen mit der Einfuhr beauftragt, mithin einen Frachtvertrag (Art. 440 ff. OR) eingeht.
Im nationalen Recht erteilt Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG dem Bundesrat (unter anderem) die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass von Art. 23 ZV auch getan hat.
Damit eine Tätigkeit als LBV qualifiziert wird und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 ZG in Verbindung mit Art. 23 ZV, Art. 118 ZV; Art. 24a der Zollverordnung vom 4. April 2007 der EZV [ZV-EZV; SR 631.013]; Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteile des BVGer A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.3, A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.3; R OLF WÜTHRICH, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend Zollkommentar], Art. 43 N. 8 ff.):
diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
sie muss die Ernteerträge selber einführen oder sie durch Angestellte einführen lassen,
bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln,
das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenzzone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Gebietsstreifen von 10 Kilometern,
bis am 30. April jedes Jahres muss die bewirtschaftende Person der Zollstelle eine Bescheinigung über das Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder Pacht und einen Ertragsausweis über die mutmasslichen Erträge und Kulturen vorlegen,
jede Einfuhr muss bei der Zollstelle korrekt angemeldet werden.
Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den LBV ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden. Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der konstanten Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und nur denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (Urteile des BVGer A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.4, A-7049/2015 vom
6. April 2016 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
Bewirtschafter ist, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, das heisst, die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft, die Kosten trägt und einen allfälligen Gewinn oder Verlust realisiert. Für die Qualifikation als Bewirtschafter nicht schädlich ist, wenn Angestellte die Grundstücke für den Bewirtschafter besorgen, oder wenn der Bewirtschafter Fachleuten detaillierte Anweisungen über die Bebauung, Pflege und dergleichen gibt. Es genügt, wenn diese in seinem Auftrag und auf seine Rechnung arbeiten (vgl. Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1; W ÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43
N. 11).
Der Bewirtschafter hat die Grundstücke indessen nicht nur selber zu bewirtschaften, sondern die Ware auch selber oder durch seine Angestellten einzuführen (Art. 23 Abs. 6 Bst. c ZV; vgl. auch Art. 24a Abs. 6 ZV-EZV; W ÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43 N. 10). Nach der Praxis der Zollverwaltung ist die Einfuhr auch dann durch die bewirtschaftende Person erfolgt, wenn sie durch einen Mitarbeitenden oder Beauftragten vorgenommen wurde (vgl. Richtlinie 16-07 vom 1. März 2017, Grenzzonenverkehr).
Aus zollrechtlicher Sicht ist der Begriff des Bewirtschafters einheitlich zu verstehen. Ist es - wie in E. 3.5.3 ausgeführt - nicht erforderlich, dass die bewirtschaftende Person die Parzelle selber bearbeitet, sondern kann sie damit Angestellte oder Fachleute betrauen, so muss dies auch für die Ernte und den Transport über die Grenze zulässig sein. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt, denn nicht jeder Landwirtschaftsbetrieb verfügt über die für die Ernte und den Transport notwendigen Maschinen und das entsprechende Personal. Damit steht die nationale Regelung bzw. deren Auslegung durch die Zollverwaltung auch im Einklang mit der im LBV-Abkommen mit Frankreich enthaltenen Bestimmung (E. 3.4).
Ein Frachtvertrag (vgl. E. 3.4) zwischen dem Bewirtschafter und dem Beauftragten darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, wenn ein Zusammenhang mit einem Kaufvertrag bzw. dessen Vollzug besteht, mithin wenn die Parteien des Frachtvertrages identisch wären mit den Parteien eines späteren Kaufvertrages über die eingeführte Ware. Hier gilt es, die konkreten Umstände des Transports und des Kaufs zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht hat noch unter dem vorrevidierten Zollrecht erkannt, dass Art. 28 Abs. 5 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV; BS 6 514), welcher sich mit der Einfuhr roher Bodenerzeugnisse im landwirtschaftlichen Grenzverkehr befasste, keine Ordnungsvorschrift darstellt; Anspruch auf Zollbefreiung hat nur, wer eine ordnungsgemässe Deklaration einreicht (Urteil des BGer 2A.403/2001 vom 14. Januar 2002
E. 1b).
Das Zollveranlagungsverfahren ist in Art. 21 ff. ZG geregelt. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder zuführen zu lassen. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG).
Diese allgemeinen Bestimmungen gelten im LBV nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen des ZG oder dieses ergänzendes Verordnungsrecht keine eigenständigen Regelungen enthalten (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl. 2009, N. 741). Der Bundesrat hat im Bereich des Grenzzonenverkehrs, insbesondere für den LBV, eigene Verfahrensregeln aufgestellt (Art. 43 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 118 ZV). Für die Einfuhr auf Nichtzollstrassen sind sodann weitere Vorschriften erlassen worden (Art. 118 Abs. 4 ZV in Verbindung mit Art. 24a ZV-EZV).
Art. 10 Abs. 2 LBV-Abkommen mit Frankreich sieht vor, dass die Zollbehörden die erforderlichen Kontroll-, Überwachungsund Sicherungsmassnahmen anordnen, um jeden Missbrauch der im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Diesem Zwecke dienen denn auch die besonderen Verfahrensbestimmungen im LBV, die im nationalen Recht statuiert worden sind (vgl. dazu E. 4.4). Diese erweisen sich damit auch als völkerrechtlich abgestützt.
Im LBV hat der Bewirtschafter die abgabenfreie Einfuhr vorab zu beantragen (Art. 118 Abs. 1 ZV). Er hat hierfür das Formular 13.15 (Ertragsausweis; piece justificative pour l’importation avec facilités douanières de produits bruts du sol provenant de la zone frontière) auszufüllen und von der zuständigen ausländischen Ortsbehörde bescheinigen zu lassen. In diesem Formular hat er unter anderem die von ihm bewirtschafteten Grundstücke, die kultivierte Fläche, die Kulturart sowie das anzubauende Erzeugnis anzugeben und mit einer Erklärung über den mutmasslichen Bruttoertrag zu versehen. Das Formular ist bis zum 30. April des Jahres bei der Zollstelle einzureichen, über die die Einfuhr erfolgt. Diese unterbreitet es der zuständigen Kreisdirektion zur Genehmigung. Die tatsächliche Einfuhr ist grundsätzlich wiederum auf dem Formular 13.15 (vor)anzumelden (Art. 118 ZV; vgl. WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43 N. 45 ff.).
Für die Einfuhr auf Nichtzollstrassen besteht die Besonderheit, dass neben dem jährlichen Ertragsausweis jede Einfuhr jeweils mittels Formular 13.17 (Annonce préalable d’importation) bei der zuständigen Zollstelle voranzumelden ist (Art. 24a Abs. 1 ZV-EZV; WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43
N. 43). Hierbei hat die einführende Person die Art und Menge der Waren und die Zeit sowie den Ort des Grenzübertritts voranzukündigen (vgl. Art. 24a Abs. 1 Bst. a und b ZV-EZV). Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung (Art. 24a Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eingetroffen ist (vgl. Art. 24a Abs. 3 ZV-EZV).
Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen (Art. 24a Abs. 6 ZV-EZV). Die Angabe erfolgt grundsätzlich auf dem Ertragsausweis. Die Zollverwaltung ermöglicht diese Meldung aber auch mit einem speziellen Formular (Annonce d’un employé / collaborateur; Formular 13.16).
Der Begriff des Bewirtschafters ist in materieller Hinsicht bei der Einfuhr im Rahmen des LBV - im Einklang mit dem LBV-Abkommen mit Frankreich - weit auszulegen und umfasst auch die Angestellten sowie Personen, die
die Einfuhr auf „Rechnung des Bewirtschafters“ vornehmen (vgl. oben
E. 3.4 und 3.5. 4). Entsprechend sind auch die Deklarationsvorschriften, mithin Art. 118 Abs. 4 ZV in Verbindung mit Art. 24a Abs. 6 ZV-EZV auszulegen. Die bedeutet, dass die Angestellten des Bewirtschafters sowie andere Personen, die den Bewirtschafter unterstützen bzw. auf seine Rechnung tätig sind, gegenüber der Zollbehörde im hierfür vorgesehenen Formular offengelegt werden müssen.
Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, Art. 25 und Art. 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt (BGE 135 IV 217
E. 2.1.1 und 2.1.3; Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016
E. 3.3.3; BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N. 2 ff.). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2012 E. 2.2, A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 4.4, A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2).
Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen grundsätzlich auch der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG).
Das Objekt der Einfuhrsteuer ist dasselbe wie beim Zoll. Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Urteile des BVGer A-1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 3.2, A-1751/2006 vom
25. März 2009 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen gemäss Art. 53 MWSTG, insbesondere für zollfreie Waren gemäss dessen Abs. 1 Bst. d. Waren des LBVs sind im Rahmen von Art. 23 ZV zollfrei und damit auch einfuhrsteuerbefreit.
Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. die Zollschuldner (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Die Solidarhaftung gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG gilt grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuerschuld (vgl. Art. 51 Abs. 2 MWSTG e contrario).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten.
Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zolloder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder falsch anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zollbzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zollals auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteil des BVGer A-667/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3).
Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR).
Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind - sowohl bezüglich des Zolls als auch der Einfuhrsteuer - ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteile des BGer 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2; MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Die Zollschuldner sind damit ohne Weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des BGer 2C_132/2009 vom A-3875/2014 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 8.4).
Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom
2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (vgl. Urteile des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 8.3, A-667/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3).
Die Zollschuldner, für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt, haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; Urteil des BVGer
A-3875/2014vom 1. Dezember 2014 E. 5.2).
Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, geschützt zu werden (U LRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 627). Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (so schon BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteil des BGer 2C_123/210 vom 5. Mai 2010 E. 4; Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 7.1, A-5214/2014 vom 2. Juli 2015
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst einer Vertrauensgrundlage, d.h. es muss ein behördliches Verhalten vorliegen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Auf den Vertrauensschutz berufen kann sich indessen nur, wer berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage vertrauen durfte, insbesondere ihre Fehlerhaftigkeit nicht erkannte und auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4837/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.2).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass am 5. November 2011 430‘000 kg Silomais im Rahmen des LBV der Bäuerin abgabenfrei in die Schweiz eingeführt worden sind.
Die Vorinstanz geht im Beschwerdeentscheid vom 14. Juni 2016 indessen davon aus, dass die Voraussetzungen für die Einfuhr im LBV nicht erfüllt gewesen seien, denn die Bäuerin könne nicht als Bewirtschafterin der Grundstücke gelten. Sie schliesst dies daraus, dass die Kosten für die Ernte und den Transport in die Schweiz dem Beschwerdeführer in Rechnung (Vernehmlassungsbeilage 5.B.2) gestellt worden sind.
Wie in E. 3.5.1 ausgeführt, ist für die abgabenfreie Einfuhr im LBV unter anderem erforderlich, dass sie vom Bewirtschafter beantragt wird (E. 8.2) und durch ihn oder seine Angestellten erfolgt (E. 8.3).
Bewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt (E. 3.5. 3). Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Bäuerin ihre Grundstücke im Grenzgebiet in diesem Sinn selber bewirtschaftet hat, was die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bestreitet. Denn es muss unter anderem auch die Einfuhr in die Schweiz durch die bewirtschaftende Person erfolgen (E. 3.5. 4). Auch Letzteres erachtet die Vorinstanz als nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang ist vorab strittig, ob die Bäuerin den Silomais bereits vor der Einfuhr in die Schweiz an den Beschwerdeführer verkauft hat. Wäre dies der Fall, wäre nicht mehr die Bäuerin Importeurin, sondern der Beschwerdeführer. Die Einfuhr stünde dann nicht mehr im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der ausländischen Felder durch die Bäuerin, sondern mit einem „gewöhnlichen“ Kaufgeschäft des Beschwerdeführers. Damit entfielen die Voraussetzungen für den LBV (vgl. E. 3.5. 4).
Aufgrund des Umstandes, dass die Bäuerin mangels eines eigenen Viehbestandes im Herbst 2011 keine Verwendung für den Silomais gehabt hatte, erscheint es durchaus naheliegend, dass sie den Silomais zu verkaufen trachtete. Auch ist sie nicht gehalten, auf den Feldern im Ausland
nur das zu produzieren, was sie selber benötigte. Die Aussagen der Erntemitarbeiter (vgl. Vernehmlassungsbeilage 8.B.1 S. 4), wonach schon auf dem Acker ein Verkauf an den Beschwerdeführer erfolgt sein soll, sind nicht durch entsprechende Einvernahmeprotokolle belegt. Im Rapport d’enquête vom 11. September 2012 (Vernehmlassungsbeilage 6.B.1) rapportiert die Untersuchungsbeamtin, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 von der Bäuerin „sur champs“ und „sur pieds en France“ (Silo)mais gekauft habe. Die Bäuerin hat anlässlich ihrer Einvernahme am
17. September 2012 ausgesagt (Vernehmlassungsbeilage 6.B.8), dass während des Jahres die Käufer „vont sur place et regardent l’état du maïs“ und weiter „je leur vend le maïs un peu meilleur marché qu’ailleurs semble- t-il, mais tant pis“. Ferner heisst es im Einvernahmeprotokoll vom 17. September 2012, „je précise que les paysans en question ne me paient jamais avant d’avoir le maïs chez eux. Ils me paient plus tard, mais il arrive qu’ils me versent des acomptes juste après avoir importé le mäis. Pour ce prix, il est convenu que ce soient eux qui ensile et transporte la marchandise. Je pourrais très bien organiser et payer l’ensilage et le transport, mais c’est ridicule car je devrais leur faire repayer juste après“. Ferner „C’est les acheteurs qui décidaient du moment de la récolte, suivant l’état du maïs et les besoins de l’acheteur “.
Der Beschwerdeführer selber sagte hierzu am 20. September 2012 aus (Vernehmlassungseilage 8.B.1), dass die Einfuhr im Jahre 2011 gleich abgewickelt worden sei wie im Jahr zuvor. Zusammengefasst führte er aus, dass er den (Silo)mais erst nach der Einfuhr gekauft habe. Bei der Zahlung sei vereinbart worden, dass er auch die Rechnung des französischen Unternehmers übernehmen werde. Es könne auch sein, dass er die Details der Ernte und des Transports mit dem französischen Unternehmer vereinbart habe. Der eigentliche Auftrag sei jedoch durch die Bäuerin erfolgt. Sie müsse in der Folge wohl auch den französischen Unternehmer angewiesen haben, die Rechnung direkt auf ihn auszustellen. Aktenkundig ist sodann eine Quittung vom 21. Oktober 2011 für den Erwerb von Silomais, welche auf den Beschwerdeführer lautet. Die von der Vorinstanz erwähnte Anzahlung von Fr. 15‘000.- betrifft die Ernte im Jahre 2010 und ist damit im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang (vgl. Quittung vom 27. Oktober 2010).
Entsprechend dem in E. 3.6 Ausgeführten müssten alle diese Umstände konkret bewertet werden.
Die Frage, ob die Bäuerin den Silomais dem Beschwerdeführer vor oder nach der Einfuhr verkauft hat, kann jedoch offenbleiben, wenn die Einfuhr ohnehin weder durch die Bäuerin noch durch ihre Angestellten noch durch ihre Beauftragten erfolgt ist (vgl. E. 8.3). Insoweit würden sich auch Ausführungen erübrigen zur Entstehung des Kaufvertrages und zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an der Ware bzw. zur Unterscheidung zwischen Verpflichtungsund Verfügungsgeschäft.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Einfuhr durch die Bäuerin oder ihre Angestellten bzw. Beauftragten erfolgt ist (vgl. E. 3.5. 4).
Unbestritten ist hierbei, dass die Zollanmeldung (Formular 13.17) von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestellt und der Zollstelle gefaxt wurde, über welche die Einfuhr erfolgen sollte. Die Ehefrau ist gemäss den unbestrittenen Angaben seitens des Beschwerdeführers im Ertragsausweis als Angestellte mit der Berechtigung zur Vornahme der Einfuhranmeldungen aufgeführt. Insoweit wären die vorliegend interessierenden formellen Voraussetzungen für den LBV grundsätzlich erfüllt (E. 3.5.4 und 4. 4).
Nach der Auffassung der Vorinstanz sollen die in den Formularen ausgewiesenen Verhältnisse jedoch nicht mit der Realität übereinstimmen, insbesondere sei die Ernte bzw. der Transport durch den Beschwerdeführer veranlasst und auf seine Rechnung ausgeführt worden.
Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeschrift inzwischen zu Recht nicht mehr in Abrede, dem französischen Unternehmen in tatsächlicher Hinsicht den Auftrag für die Ernte und den Transport auf seinen Hof erteilt zu haben. Er will jedoch diesen Auftrag im Namen und auf Rechnung der Bäuerin erteilt haben und stützt sich hierfür auf die von der Bäuerin erteilte Generalvollmacht vom 19. Mai 2010, die er zu den Akten gereicht hat. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei vereinbart worden, dass die Kosten durch ihn übernommen würden, weshalb die Rechnung dann auf ihn ausgestellt worden sei.
Aus der Generalvollmacht ergibt sich dies keineswegs. Der Vollmachtstext äussert sich nicht dazu, in welcher Funktion bzw. aus welchem Rechtsgrund der Beschwerdeführer für die Bäuerin tätig wurde. Er ist ganz generell gehalten und lautet „ Je, soussingée (Name), donne procurat à Monsieur (Name) pour l’organisation et les travaux de la ferme de (Name) située à (Ort), (weitere Ortsangabe), (weitere Ortsangabe). “ Ein Bezug zur vorliegend strittigen Einfuhr ist nicht ersichtlich. Dieser Text belegt nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit (E. 2. 5), dass der Beschwerdeführer von der Bäuerin mit der Organisation der strittigen Einfuhren beauftragt worden war.
Die Argumentation, wonach die Kosten erst in einem späteren Zeitpunkt durch den Beschwerdeführer übernommen worden seien, widerspricht zudem der Sachdarstellung der Bäuerin. Sie führte nämlich - wie in
E. 8.2 dargestellt - anlässlich der Einvernahme vom 17. September 2012 sinngemäss aus, der Transport und die Einlagerung sei jeweils durch die Familie des Beschwerdeführers erfolgt. Die hier zur Diskussion stehende Vollmacht erwähnt sie in diesen Aussagen mit keinem Wort.
Nichts anderes ergibt sich aus den aktenkundigen, auf den Beschwerdeführer lautenden Rechnungen des Ernteunternehmens vom 7. Dezember 2011: Aufgrund dieser ist erstellt, dass die Kosten für die Einfuhr direkt dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt und von ihm getragen wurden. Dies ist kongruent mit der Aussage der Bäuerin, der Transport sei durch den Beschwerdeführer organisiert worden. Mit den - allenfalls neuen - Rechnungen wäre eine vorgehende anderweitige Abmachung - nämlich dass die Kosten der Bäuerin als der Auftraggeberin belastet würden - als überholt zu betrachten und durch die neue Abmachung ersetzt worden.
Dies hat zur Folge, dass die Ernte in zollrechtlich er Hinsicht weder vom Bewirtschafter noch von dessen Angestellten eingeführt wurde (E. 3.5. 1), weshalb die Voraussetzungen für die Einfuhr im LBV weder nach dem LBVAbkommen mit Frankreich noch nach Art. 23 Abs. 6 ZV erfüllt sind (E. 3.4). Damit spielt es keine Rolle mehr, ob die einzelnen Warenführer - laut den Aussagen des Beschwerdeführers waren dies seine Söhne und die Angestellten des Ernteunternehmens - auf dem Ertragsausweis der Bäuerin als deren Angestellte bzw. Beauftragte aufgeführt worden waren oder nicht, und ob sie hätten aufgeführt werden müssen (vgl. E. 4. 4). Ebenso wenig
ist erheblich, ob es sich beim Silomais noch um ein „rohes Bodenerzeugnis“ handelte; die Frage kann offen gelassen werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Silomais aus zollrechtlicher Sicht nicht durch die Bäuerin oder ihre Angestellten eingeführt worden ist, weshalb die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr im LBV nicht erfüllt sind.
Da die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr im LBV nicht erfüllt sind, hat eine Einfuhr in den freien Verkehr, mithin eine ordentliche Verzollung zu erfolgen (E. 3.1). Vorliegend ist dies bei der Einfuhr unterblieben, weshalb die entsprechenden Abgaben nachzuerheben sind (E. 6).
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer für die Einfuhr am 5. Oktober 2011 als Zollschuldner im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG zu betrachten ist (E. 3.2 und 6. 4). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus zollrechtlicher Sicht mehrere Personen bzw. Unternehmungen gleichzeitig als Zollschuldner ins Recht gefasst werden können (E. 6).
Im Zollrecht gilt auch derjenige als Auftraggeber und damit als Zollschuldner, der die Einfuhr tatsächlich veranlasst hat (E. 3.2). Dies ist vorliegend selbst nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers gegeben, insoweit er einräumt, die Details der Ernte und des Transports mit dem französischen Unternehmer abgesprochen zu haben. Der Beschwerdeführer gilt damit schon aus diesem Grund als Auftraggeber im zollrechtlichen Sinne (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Daneben ist der Beschwerdeführer aber auch unter Berücksichtigung der auf ihn ausgestellten Rechnungen in Anwendung von Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG als Zollschuldner zu betrachten.
Im Quantitativ ist die Nachforderung bezüglich Zoll, Mehrwertsteuer und Verzugszins unbestritten. Der Vollständigkeit halber sei lediglich erwähnt, dass im angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2016 in Ziff. 7 der rechtlichen Erwägungen ein offensichtlicher Verschrieb enthalten ist und die Nachforderung korrekterweise Fr. 48‘684.70 beträgt.
Mangels rechtlicher Relevanz ist auch nicht mehr auf die Behauptung des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sich sein Sohn bei einem Zollbeamten der Zollstelle Boncourt nach den Formalitäten für die Einfuhr
erkundigt und erfahren habe, dass die Ernte erst in der Schweiz verkauft werden dürfe (vgl. E. 7).
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Nachforderung der Zollabgaben ihm gegenüber sei unangemessen. Die Frage der Unangemessenheit kann sich jedoch nur dann stellen, wenn der Behörde überhaupt ein Ermessenspielraum zukommt (E. 2.2).
Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass sich die Nachforderung der Zollabgaben auf Art. 12 VStrR stützt, das heisst, die Abgaben sind in der Höhe nachzuleisten, in der sie zu Unrecht nicht erhoben wurden. Diese Bestimmung ist nicht nur für die Vorinstanz, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.3). Im Rahmen von Art. 12 VStrR ist der Zollschuldner im Sinne von Art. 70 ZG ohne Weiteres zur Abgabenleistung verpflichtet (E. 6.3). Vorausgesetzt wird einzig, dass die Abgabe zu Unrecht nicht erhoben wurde (E. 6.4). Dies ist vorliegend der Fall. Damit fehlt es am Ermessenspielraum. Die Rüge der Unangemessenheit ist somit nicht zu hören.
Gestützt auf die vorliegenden Erwägungen erweist sich die Nachforderung als berechtigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist angesichts der Sachlage nicht erforderlich. Damit ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'000.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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