Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-4311/2016 |
Datum: | 22.03.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Recht; Verfügung; Auffangeinrichtung; Beiträge; Betreibung; Beitragsverfügung; Vorinstanz; Forderung; Bundes; Verfahren; Urteil; Zahlung; Rechtsvorschlag; Datum; Gesellschaft; Forderung; Höhe; Forderungen; Verwaltung; Betreibungsamt; Konto; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Schuld; Aufhebung; Zahlungsbefehl; Vorsorge; Betrag; äftig |
Rechtsnorm: | Art. 11 BV ; Art. 12 BV ; Art. 129 OR ; Art. 130 OR ; Art. 135 OR ; Art. 137 OR ; Art. 14 OR ; Art. 252 ZPO ; Art. 26 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 34 VwVG ; Art. 41 BV ; Art. 48 KG ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 60 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 66 BV ; Art. 85 OR ; Art. 86 OR ; |
Referenz BGE: | 109 Ia 15; 113 Ib 296; 119 II 89; 119 III 63; 119 V 347; 119 V 89; 120 Ia 82; 121 V 6; 122 III 316; 125 III 241; 127 III 232; 130 III 396; 130 V 1; 130 V 329; 132 V 387; 134 V 223; 136 V 73; 137 I 69; 137 II 409; 139 III 288; 141 I 161; 142 III 210; 142 V 118 |
Kommentar: | - |
Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 09.10.2017 abgeschrieben (9C_311/2017)
Abteilung I
A-4311/2016
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo,
Richterin Marianne Ryter, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Aufhebungsverfügung und Beitragsverfügung mit Aufhebung Rechtsvorschlag
Die A. GmbH (nachfolgend Gesellschaft) bezweckt im Wesentlichen den Handel mit technischen Artikeln (Apparaten) sowie Änderungen und Anpassungen der Hardund Software an den jeweiligen Prozess. Die Gesellschaft ist seit dem (Datum) im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (vgl. Onlineauszug des Handelsregisters des Kantons St. Gallen vom
12. Juli 2016 [nachfolgend HReg]).
Die Gesellschaft ist seit dem 1. Juli 2009 inaktiv.
Mit Anschlussvereinbarung vom 17. Mai 2004 schloss sich die Gesellschaft rückwirkend per 1. November 2003 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (vormals schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG; nachfolgend Auffangeinrichtung) an.
Ebenfalls am 17. Mai 2004 meldete die Gesellschaft der Auffangeinrichtung
B.
(im HReg noch eingetragen als Geschäftsführer; nachfolgend
Geschäftsführer) als Arbeitnehmer. Als Versicherungsbeginn wurde der
1. November 2003 angegeben. Der voraussichtliche AHV-Bruttojahreslohn für ein ganzes Jahr betrug Fr. 72‘000.- und der Beschäftigungsgrad 100 %.
Gleichentags wurden auch C.
(im HReg noch eingetragen als
Gesellschafter; nachfolgend Arbeitnehmer 1) und D. (im HReg noch eingetragen als Gesellschafter; nachfolgend Arbeitnehmer 2) als Arbeitnehmer gemeldet. Als Versicherungsbeginn wurde jeweils der 1. November 2003 angegeben. Der voraussichtliche AHV-Bruttojahreslohn für das ganze Jahr betrug für C. Fr. 22‘000.- und für D. Fr. 12‘000.-. Beide Arbeitnehmer waren zu 100 % beschäftigt.
Diese Lohnangaben bildeten vorerst die Grundlage für die Prämienabrechnungen bis ins Jahr 2009.
Mit Schreiben vom 15. April 2013 teilte die Auffangeinrichtung der Gesellschaft mit, dass aufgrund einer Kontrolle festgestellt geworden sei, dass die der Auffangeinrichtung gemeldeten Löhne nicht mit den AHV-Lohnabrechnungen der Ausgleichskasse St. Gallen übereinstimmen würden (Vernehmlassungsbeilage 8), weshalb die Auffangeinrichtung die fehlenden Beiträge nacherheben werde.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 erfolgte eine detaillierte Information über die von der Auffangeinrichtung vorgenommenen Korrekturen. Hierbei wurden die AHV-Jahreslöhne pro Mitarbeiter für die jeweiligen Perioden im Einzelnen aufgeführt und auch angegeben, mit welcher Faktura die Nacherhebung erfolgen werde.
Mit Abrechnung vom 3. Juni 2013 erhob die Auffangeinrichtung für die drei Mitarbeiter Beiträge in der Höhe von Fr. 22‘220.40 nach. Der Betrag setzte sich zusammen aus den Nachforderungen pro Mitarbeiter, abzüglich des Guthabens der Gesellschaft per 31. Dezember 2008 (vgl. Vernehmlassungsbeilage 10).
Mit Zahlungsbefehl Nr. (Nummer) vom (Datum) des Betreibungsamtes St. Gallen setzte die Auffangeinrichtung die Nachforderung im Betrag von Fr. 22‘220.40 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2013, zuzüglich Fr. 50.- reglementarische Mahnkosten und Fr. 100.- reglementarische Inkassokosten in Betreibung.
Dieser Zahlungsbefehl wurde am 30. September 2013 über das Betreibungsamt Gossau der Gesellschaft zugestellt. Gleichentags erhob die Gesellschaft Rechtsvorschlag.
Die Gesellschaft gelangte alsdann mit drei Schreiben an die Auffangeinrichtung (eingegangen am 30. September 2013, 4. Oktober 2013 und am 9. Oktober 2013). Im Wesentlichen beschwerte sie sich hierbei darüber, dass sie bereits mehrmals eine Schlussabrechnung angefordert habe, und dass das Freizügigkeitsguthaben des Geschäftsführers noch immer nicht an den neuen Arbeitgeber überwiesen worden sei. Stattdessen erfolge nun eine Nachforderung, welche jedoch verjährt sei.
Die Auffangeinrichtung antwortete darauf mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 und vom 16. Oktober 2013.
Mit Einschreiben vom 17. Oktober 2013 forderte die Auffangeinrichtung die Gesellschaft auf, bis zum 19. November 2013 den Rechtsvorschlag zu begründen bzw. zu belegen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe, andernfalls sie eine anfechtbare Beitragsverfügung erlassen werde. Dieses Schreiben wurde am 25. Oktober 2013 ein zweites Mal mit A-Post versandt.
Am 27. November 2013 erliess die Auffangeinrichtung eine förmliche Beitragsverfügung über den Betrag von Fr. 22‘220.40 nebst Zins zu 5 % seit
30. Juni 2013 sowie Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.-. Gleichzeitig hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes St. Gallen (Zahlungsbefehl vom [Datum]) im Betrag von Fr. 22‘370.40, zuzüglich Zins zu 5 % auf und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 141.-. Für den Erlass der Verfügung erhob die Auffangeinrichtung Kosten in der Höhe von Fr. 450.-. Diese Verfügung wurde von der Post retourniert, worauf sie am 6. Dezember 2013 mit A-Post an die damals im Handelsregister aufgeführte Adresse der Gesellschaft versandt wurde.
Im Rahmen des Fortgangs des Betreibungsverfahrens erhob die Gesellschaft den Einwand, dass sie die Verfügung vom 27. November 2013 nie erhalten habe, worauf das Betreibungsamt Gossau mit Verfügung vom (Datum) die Konkursandrohung vom (Datum) aufhob.
Die Auffangeinrichtung reichte sodann am (Datum) fälschlicherweise ein Konkursbegehren ein, welches sie mit Schreiben vom (Datum) wieder zurückzog. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Kreisgerichtes St. Gallen vom (Datum) infolge Rückzugs des Konkursbegehrens abgeschrieben.
Nach weiterem Schriftverkehr zwischen der Gesellschaft und der Auffangeinrichtung stellte Letztere am 1. April 2015 den Betrag von Fr. 22‘711.15 in Rechnung. Am 2. Mai 2015 erfolgte eine Zahlungserinnerung, am 17. Mai 2015 eine Mahnung.
Am (Datum) erging in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes Gossau ein neuer Zahlungsbefehl über Fr. 22‘711.15, nebst Zins zu 5 % seit
5. Juni 2015, zuzüglich Mahnkosten von Fr. 50.- und Inkassokosten von Fr. 100.-.
Dagegen erhob die Gesellschaft am (Datum) Rechtsvorschlag und gelangte gleichentags mit einem weiteren Schreiben an die Auffangeinrichtung. Die Auffangeinrichtung ihrerseits gab der Gesellschaft mit Schreiben vom 6. August 2015 diverse Details zur betriebenen Forderung bekannt (Kontoauszüge, Versichertenverzeichnis, Beitragssätze). Ferner wies sie darauf hin, dass sie
eine anfechtbare Beitragsverfügung erlassen würde, falls die Gesellschaft sich nicht bis zum 5. September 2015 vernehmen liesse.
Am 14. Juni 2016 erliess die Auffangeinrichtung eine Wiedererwägungsverfügung, dergemäss sie die Beitragsverfügung vom 27. November 2013 vollumfänglich aufhob. Gleichentags erliess sie eine neue Beitragsverfügung über den Betrag von Fr. 21‘703.95 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2015 sowie Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.-, zuzüglich aufgelaufene Verzugszinsen bis zum 5. Juni 2015 von Fr. 7‘080.74. Ferner hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes Gossau (Zahlungsbefehl vom [Datum]) im Betrag von Fr. 21‘853.95 auf. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 450.- festgesetzt.
Hierbei errechnete die Auffangeinrichtung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 für den Geschäftsführer gestützt auf ein Jahreseinkommen von Fr. 96‘800.- (2008) und Fr. 91‘800 (2009, ausgehend von der AHV-Meldung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 über einen Lohn von Fr. 45‘900.-) Spar-, Risiko- (je Arbeitgeberund Arbeitnehmeranteile) und Verwaltungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 22‘552.20. Für die Sparbeiträge fand ein Beitragssatz von 18 % Anwendung. Der Beitragssatz für die Risikobeiträge betrug 6,1 %, für die Verwaltungskosten 2,3 %. Von den errechneten Beiträgen brachte die Auffangeinrichtung einen Kontokorrentsaldo per 3. Juli 2009 von Fr. 848.25 in Abzug. Dieser Saldo ergab sich aus dem Anfangssaldo per 1. Januar 2008 von Fr. (24‘938.75), abzüglich geleisteter Teilzahlungen in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 3. Juli 2009, Altersstrukturausgleich und Zinsgutschriften von insgesamt Fr. 25‘787.-. Den Anfangssaldo per 1. Januar 2008 belegte die Auffangeinrichtung mit einem fortlaufenden Kontoauszug vom
14. Juni 2016 ab 31. Dezember 2003. Ergänzt wurden die Unterlagen durch eine Verzugszinsenberechnung für die Zeit vom 31. März 2008 bis 30. Juni 2009.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 erhob die Gesellschaft (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) gegen beide Verfügungen je vom 14. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin, die beiden Verfügungen aufzuheben und festzustellen, dass die Beitragsberechnung der Auffangeinrichtung vom 13. Januar 2009 (gemeint ist wohl der Kontokorrentauszug; Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) korrekt und rechtskräftig sei. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von insgesamt maximal noch Fr. 2‘929.95
(recte Fr. 2‘920.95) schulde und dass diese Forderung verjährt sei. Die Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes Gossau (Zahlungsbefehl vom [Datum]) sei aufzuheben und das Betreibungsamt Gossau sei anzuweisen, die Betreibung zu löschen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Auffangeinrichtung die geschuldeten Beiträge am 14. Juni 2016 zu Unrecht mit einer neuen Verfügung festgesetzt habe. Ausserdem bestreitet sie die Höhe der auf die Beitragsforderung angerechneten Gutschriften, da der berücksichtigte Anfangssaldo per 1. Januar 2008 nicht korrekt sei. Vielmehr sei auf den Saldo per 31. Dezember 2007 gemäss Kontokorrentauszug vom 13. Januar 2009 in der Höhe von Fr. (6‘305.75) abzustellen. Ausgehend von den restlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 21‘703.95, abzüglich der Differenz der Anfangssaldi in der Höhe von Fr. 18‘633.-, abzüglich der Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.- ergebe sich eine Restschuld von Fr. 2‘920.95. Diese sei jedoch verjährt. Ferner erachtet sie den Verzugszins als nicht geschuldet, da die Auffangeinrichtung bereits im Jahre 2009 aufgefordert worden sei, die Schlussabrechnung zu erstellen.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 beantragt die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde vom
11. Juli 2016; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Hierbei macht die Vorinstanz geltend, dass die Verfügung vom 27. November 2013 der Beschwerdeführerin nicht habe zugestellt werden können, weshalb in der Folge das Betreibungsamt Gossau entschieden habe, dass die damalige Betreibung Nr. (Nummer des Betreibungsamtes St. Gallen (Zahlungsbefehl vom [Datum]) nicht fortgesetzt werden könne. Des Weiteren habe die Verfügung vom 27. November 2013 auch nicht den Begründungserfordernissen genügt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargestellt habe. Es sei daher zulässig gewesen, dass sie die Verfügung vom 27. November 2013 am
14. Juni 2016 in Wiedererwägung gezogen habe. Entgegen der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin seien die Beiträge im Januar 2009 weder definitiv noch rechtskräftig festgesetzt worden. Vielmehr seien die Beiträge damals lediglich in Rechnung gestellt worden. In dieser Rechnung sei auch nicht ausgeführt worden, dass es sich um eine definitive Schlussrechnung handle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre es gar zulässig, mehr als zehn Jahre nach dem Erlass auf eine Verfügung zurückzukommen. Die Nachforderung sei erfolgt, weil die Vorinstanz festgestellt habe, dass die gemeldeten Löhne nicht mit den Lohnanagaben gegenüber der Ausgleichskasse übereingestimmt hätten. Damit liege seitens der Beschwerdeführerin eine qualifizierte Meldepflichtverletzung vor. Die Verjährungsfrist beginne erst ab der zumutbaren Kenntnisnahme zu laufen. Die Kontrolle sei im April 2013 erfolgt, weshalb die Verjährung für die Lohnmutationen der Perioden 2003 bis 2007 noch nicht eingetreten sei, was Auswirkungen auf den berücksichtigten Anfangssaldo habe. Die Verzugszinsen seien erst ab Einleitung der Betreibung geltend gemacht worden.
Am 8. November 2016 (Datum des Poststempels) replizierte die Beschwerdeführerin. Ihre Eingabe entspricht fast wörtlich der Beschwerde vom 11. Juli 2016.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Angefochten sind sowohl die Wiederwägungswie auch die Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung je vom 14. Juni 2016. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit grundsätzlich gegeben (vgl. aber nachfolgend E. 1.3).
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Betreibung sei im Betreibungsregister zu "löschen", ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung einer "förmlichen Löschung" nicht zuständig ist, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 1.3.4, A-3942/2013 vom 6. März 2013
E. 1.2).
Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach vorbehältlich der vorstehenden Ausführungen (E. 1.3) einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54).
Verfügungen sind nach Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl.
BGE 137 II 409 E. 6.1, 135 II 38 E. 4.3, 131 II 13 E. 2.2). Art. 34 und 35 VwVG
schreiben den in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht handelnden Behörden vor, dass Verfügungen als solche zu bezeichnen und den Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen sind (vgl. dazu BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1).
Zwischen Verfügungsbegriff und Verfügungsform ist zu unterscheiden. Eine Verfügung ist gegeben, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale (behördliche, hoheitliche und einseitige Anordnung, Anwendung von Verwaltungsrecht etc.) aufweist. Liegen die Strukturmerkmale von Art. 5 VwVG vor, führen Formfehler (wie etwa ein Verstoss gegen die erwähnten Vorschriften von Art. 34 und 35 VwVG) grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. Denn die betreffend Verfügungen geltenden Formvorschriften sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Massgebend ist mithin ein materieller Verfügungsbegriff, d.h. der tatsächliche rechtliche Gehalt (vgl. BVGE 2015/15
E. 2.1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien grundsätzlich schriftlich (vgl. Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung und verlangt die individuelle Mitteilung des Inhalts an den Adressaten (Urteil des BVGer C-5306/2013 vom 4. März 2015
E. 4.2; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016 [nachfolgend AV], N. 1066). Mit der ordnungsgemässen Zustellung beginnen die Rechtsmittelfristen zu laufen (Urteil des BGer 2C_570/2011 vom 21. Januar 2012 E. 4; HÄFELIN et al., AV, N. 1067).
Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b). Effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 119 V 89 E. 4c; BGE 113 Ib 296 E. 2a; BGE 109 Ia 15 E. 4; Urteil des BVGer
C-5306/2013 vom 4. März 2015 E. 4.2).
Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung eines Einschreibens nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt,
in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustelloder Zustellungsfiktion). Diese Rechtsprechung ist indessen nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Erst mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Hat der Betriebene nach Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben, so muss er nicht mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides (bzw. des Entscheides über die Beseitigung des Rechtsvorschlages) rechnen und die Zustellfiktion gilt insoweit nicht. Diese Praxis hat das Bundesgericht für den Fall der Krankenversicherer entwickelt, welche den Rechtsvorschlag im Verwaltungsverfahren beseitigen können, und seither bestätigt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 138 III 225 E. 3.1; Urteile des BGer 5A_646/2015
vom 4. Juli 2016 E. 2.2.1, 5A_552/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.1;
5A_710/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1; 5A_172/2009 vom 26. Januar 2010
E. 3.1, in: Pra 2010 Nr. 76 S. 546 und BlSchK 2010 S. 207). Entsprechendes muss auch für den Bereich der Beitragserhebung durch die Auffangeinrichtung gelten, anlässlich welcher der Rechtsvorschlag ebenfalls im Verwaltungsverfahren beseitigt wird.
Kann eine Verfügung bzw. ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden - sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist - erwächst er in formelle Rechtskraft (Urteil des BVGer C-2375/2015 vom 14. September 2016 E. 4.3.1; PIERRE TSCHAN-
NEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014 [nachfolgend VR], § 31
N. 5 ff.; JACQUES DUBEY/JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY, Droit administratif général, 2014, N. 979 f.).
Mit Eintritt der formellen Rechtskraft wird die Verfügung rechtsbeständig. Die Verwaltung kann die Verfügung nun mehr nur noch unter bestimmten Voraussetzungen einseitig aufheben oder zum Nachteil des Adressaten abändern (vgl. T SCHANNEN et al., VR, § 31 N. 7 f. mit Hinweis auf BGE 137 I 69 E. 2.2).
Vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung formell rechtskräftige, aber materiell unrichtige Verfügungen von Amtes wegen widerrufen werden, sofern kein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3; vgl. auch nachfolgend
E. 6). Umgekehrt kann die entscheidende Behörde auf erlassene, aber nicht rechtgültig eröffnete Verfügungen jederzeit zurückkommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verfügung bereits an die Parteien versendet wurde, die Zustellung bestritten wird und keine Zustellungsfiktion (vgl. oben E. 4. 3) greift.
Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung bzw. eines Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien verstanden (vgl. BGE 142 III 210 E. 2 f., 139 III 126
E. 3.1). Eine abgeurteilte Sache, eine sog. "res iudicata", liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 mit Verweis auf BGE 119 II 89 E. 2a, 121 III 474 E. 4a
und 123 III 16 E. 2a; Urteil des BVGer C-2375/2015 vom 14. September 2016
E. 4.3.2). Im öffentlichen Recht werden behördliche Verfügung in der Regel nicht materiell rechtskräftig, zumindest soweit sie nicht gerichtlich beurteilt wurden (vgl. HÄFELIN et al., AV, N. 1093 f.).
Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (sog. Vertrauensschutz). Der Vertrauensschutz bedarf einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz oder sonstiges Verhalten entstehen.
Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (zum Ganzen statt vieler: BGE 141 I 161 E. 3.1, 137 I 69 E. 2.5.1;Urteil des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 2).
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Er gilt auch, wenn es der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 6b mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 2, C-1615/2013 vom 1. Juli 2014 E. 4.2.3).
Nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURN-
HERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016 [nachfolgend BS],
N. 838). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Beitragsverfügung die nachfolgenden Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3), nämlich
die relevante Beitragsperiode;
die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;
pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;
eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. aber BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 3.4).
Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 1.6 und C-7023/2013 vom 2. Juli
2015 E. 2.1).
Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG).
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle Änderungen, die sich auf das Vorsorgeverhältnis und insbesondere auf die Berechnung der Beiträge auswirken, unverzüglich zu melden (Art. 10 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]; Ziff. 4 Abs. 2 und 3 Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung).
Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstehen bei Überschreitung der Lohnuntergrenze der obligatorischen Versicherung. Diese betrug für die Jahre 2003/2004 Fr. 25‘320.-, für 2005/2006 Fr. 19‘350.-, für 2007/2008 Fr. 19‘890 und für 2009 Fr. 20‘520.- (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in der in dieser Zeitspanne jeweils gültig gewesenen Fassung [AS 2002 3906, AS 2004 4643, AS 2006
4159, AS 2008 4725]). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Lohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann. Bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen ist für die Feststellung der Versicherungspflicht der hypothetische Jahreslohn massgeblich (vgl. Art. 2 Abs. 2 BVG).
Zu versichern ist allerdings nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung dieser Bestimmungen).
Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist - analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) - der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (Urteil des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3), sofern sie in ihrem Reglement keine abweichenden Bestimmungen gemäss Art. 3 BVV 2 vorgesehen hat. Bei unterjähriger Beschäftigung ist gleichsam der hypothetische Jahreslohn zu ermitteln und zu koordinieren, indessen sind die jährlichen Beiträge im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer zu reduzieren (vgl. Urteil des BVGer C-8470/2010 vom 17. September 2013 E. 6.2.2).
Die Beiträge werden in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Die Beiträge setzen sich für Arbeitnehmer, die das 24. Altersjahr überschritten haben, aus den Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG zuzüglich den Beiträgen für die Risiken Tod und Invalidität nach Art. 67 BVG in Verbindung mit Art. 42 BVV2 sowie den Verwaltungskostenbeiträgen entsprechend dem jeweils anwendbaren Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung zusammen.
Bei bestehenden Anschlussverträgen entsteht die Beitragsforderung grundsätzlich mit der Erbringung der beitragspflichtigen Arbeitsleistung (vgl. BGE 136 V 73 E. 3.1 ff.).
Bis zum Inkrafttreten der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 bestimmte sich die Fälligkeit der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge nach dem Anschlussvertrag oder dem Vorsorgereglement (Urteile des BGer
9C_120/2010 vom 4. Mai 2011 E.4.1.1, 9C_618/2007 vom 28. Januar 2008
E. 1.1.1 und 1.1.2 mit Hinweisen).
Seit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision auf Anfang 2005 sieht Art. 66 Abs. 4 BVG vor, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalenderoder Versicherungsjahr überweist, für das die Beiträge geschuldet sind (vgl. BGE 136 V 73 E. 3.1). Die gesetzliche Fälligkeitsregelung findet nur dann Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden (vgl. JÜRG BRECHBÜHL, in: Schneider/Geiser/Gächter [éds.], LPP et LFLP, 2010, Art. 66 N. 33).
Gemäss Ziff. 4 Abs. 6 Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung werden die Beiträge vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt und sind diese jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig sowie innert 30 Tagen nach Fälligkeit zahlbar.
Die Fälligkeit der Beiträge tritt unabhängig davon ein, ob die Vorsorgeeinrichtung (oder der Arbeitnehmer) von Forderung und Fälligkeit Kenntnis hat oder haben kann. Gemäss Bundesgericht gilt dies auch dann, wenn die Forderung auf eine positive Vertragsverletzung zurückzuführen ist, als welche allenfalls die ursprünglich offenbar unvollständige Lohnmeldung durch den Arbeitgeber zu betrachten sein könnte. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Pflichtverletzung (Urteil 9C_618/2007 vom 28. Januar 2008
E. 1.1.3 mit weiteren Hinweisen). Beruht die Unkenntnis demgegenüber auf einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers, wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.1 und 4.2).
Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG; Ziff. 4 Abs. 4 Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung).
Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber, den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge, [VOAE, SR 831.434]; Ziff. 4 Abs. 5 und 6 Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung; Kostenreglement der Auffangeinrichtung). Derartige Aufwände sind rechtmässig,
wenn die Mahnund Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (Urteile des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 3.4.1.2, A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3).
Laut Art. 41 Abs. 2 BVG (in Kraft seit 1. Januar 2005, zuvor Art. 41 Abs. 1 aBVG) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 - 142 des OR sind anwendbar. Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Urteil des BGer 9C_655/2008 vom 2. September 2009
E. 4.2, Urteil des BVGer C-8470/2010 vom 17. September 2013 E. 3.3 in BVGE 2013/44 nicht publizierte Erwägung). Die relative Verjährungsfrist für Beitragsforderungen von fünf Jahren nach (zumutbarer) Kenntnisnahme durch die Vorsorgeeinrichtung wird durch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren seit dem (virtuellen) Entstehen der Beitragsforderung begrenzt (BGE 142 V 118 E. 6.1, 140 V 154 E. 6.3.1, 136 V 73 E. 4.3).
Die Verjährung wird durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede von einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe vom Konkurs unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR).
Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR; vgl. auch BGE 134 V 223 E. 2.2.1, 129 V 237 E. 4).
Nach den allgemeinen Regeln des OR kann der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist (Art. 85 Abs. 1 OR). Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt es an einer solchen Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Erhebt der Schuldner Widerspruch, fällt die Anrechnungswirkung dahin und kommt Art. 87 OR zur Anwendung (URS LEU, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 bis 529 OR, 6. Aufl. 2015 [nachfolgend Basler-Kommentar], Art. 86 N. 3). Bei mehreren fälligen Schulden sieht das Gesetz den Vorrang der betriebenen Schuld vor (LEU, Basler-Kommentar, Art. 87 N. 2).
Geldforderungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken (Art. 38 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, [SchKG, SR 281.1]). Dies gilt sowohl für privatrechtliche wie auch für öffentlichrechtliche Geldforderungen (J OLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungsund Konkursrecht, 2. Aufl. 2014, § 1 N. 17). Im Rahmen der Schuldbetreibung ist zwischen materiellen Streitigkeiten, rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten und betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht zu unterscheiden. Geht es um die Feststellung des materiellen Rechts als Grundlage einer Vollstreckung, mithin um die Frage ob eine Forderung besteht, liegt eine materiellrechtliche Streitigkeit vor (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., § 2 N. 82; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTER,
Grundriss des Schulbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 4
N. 47 ff.). Zu den materiellrechtlichen Streitigkeiten zählen Verfahren gemäss Art. 79 SchKG (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., § 4 N. 49).
Gemäss Art. 60 Abs. 2 bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und Bst. b (Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren) sowie Art. 12 Abs. 2 BVG (Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind (BGE 139 III 288 E. 2.3, 134 III 115 E. 3. f.). Erlässt die Auffangeinrichtung im Rahmen einer laufenden Betreibung eine Beitragsverfügung im Sinne von Art. 80 SchKG, handelt es sich um ein Verfahren im Sinne von Art. 79 SchKG (BGE 139 III 288 E. 2.3, 134 III 115
E. 4.1.2; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 19 N. 15 f.). Hierbei befindet die Auffangeinrichtung wie auch die nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens bzw. Prozesses materiell über den Bestand der Forderung (vgl. auch BGE 120 Ia 82 E. 6b, 119 V 329 E. 4.b.aa). Gleiches gilt auch für gewisse der Auffangeinrichtung in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Gebühren. Der Schuldner kann sich mit allen ihm gemäss dem jeweils anwendbaren Verfahrensrecht zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Forderung wehren. Die Auffangeinrichtung kann gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz walten und die Aufhebung eines Rechtsvorschlages gegen eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung verfügen (Urteile des BVGer C-3673/2010 vom 5. November 2012 E. 3.1, C-6790/2008 vom 2. De-
zember 2010 E. 4).
Indessen ist die Verwaltung, wenn ihre Forderung aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bereits feststeht, nicht mehr befugt, in einer neuen Betreibung
selber den Rechtsvorschlag zu beseitigen, sondern es ist dazu der Rechtsöffnungsrichter zuständig (Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016
E. 1.2.2, C-5280/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.3).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richten sich die Gebühren für die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch die Auffangeinrichtung nicht nach dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung, sondern nach Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG vom 23. September 1996 (GebV SchKG, SR 281.35; vgl. Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4, C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.7, C-6790/2008
vom 2. Dezember 2010 E. 5.3).
Art. 48 GebV SchKG (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) bezieht sich auf Spruchgebühren für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (vgl. Art. 251 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, [Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272]; zum Verfahren vgl. Art. 252 ff. ZPO).
Die Auffangeinrichtung befindet beim Erlass einer formellen Beitragsverfügung materiell über die Beitragsforderung (E. 1 1.2). Insoweit ergeht diese Verfügung im (ordentlichen) Verwaltungsverfahren. Gleich verhält es sich auch, wenn die Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung erst nach erfolgtem Rechtsvorschlag erlassen wird. Dies gilt selbst dann, wenn sie hierbei unter Bezugnahme auf die hängige Betreibung auch über die Aufhebung des Rechtsvorschlages befindet. In Änderung der Rechtsprechung sind für die Bemessung der Kosten für das Beitragserhebungsverfahren inkl. Rechtsöffnung durch die Auffangeinrichtung in erster Linie deren Anschlussvereinbarungen bzw. Reglemente massgeblich (vgl. E. 8.7). Fehlt es an einer reglementarischen Grundlage, sind die Kosten in Anwendung von Art. 3 Abs. 4 VOAE nach dem Aufwand geschuldet.
Die Verfahrenskosten in materiellen Streitigkeiten, mithin im ordentlichen Prozess bzw. Verwaltungsverfahren, werden nicht den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG zugerechnet, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. BGE 119 III 63 E. 4.b.aa).
Die Rechtsöffnung in der laufenden Betreibung kann auch im Verfahren über den materiellen Bestand der Forderung nur für diejenigen Forderungen erteilt werden, die Gegenstand des Betreibungsverfahrens sind (vgl. BGE 127 III 232 E. 3a, 57 II 324 E. 1).
Im vorliegenden Fall sind gemäss der angefochtenen Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 Beitragsforderungen für die Jahre 2008 und 2009 für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Streit.
Die Beschwerdeführerin wendet vorab ein, die Aufhebungsverfügung und die Beitragsverfügung je vom 14. Juni 2016 seien rechtswidrig, da die insgesamt noch offenen Beiträge mit der Berechnung vom 13. Januar 2009 definitiv festgesetzt worden seien.
Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss geltend macht, dass über den Ausstand bereits rechtskräftig verfügt worden sei, ist zu bemerken, dass es sich beim erwähnten Dokument lediglich um einen Kontoauszug per
31. Dezember 2008 handelt. Dieser Kontoauszug listet den Saldovortrag per
1. Januar 2008, die quartalsweise geschuldeten Beiträge, weitere ausstehende Kosten sowie die geleisteten Teilzahlungen auf. Der ausstehende Betrag belief sich insgesamt auf Fr. 2‘964.75. Der Kontoauszug vom 13. Januar 2009 erfüllt damit weder die Voraussetzungen an eine formelle noch an eine materielle Verfügung (E. 3).
In Ziff. 4 Abs. 5 Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung heisst es zwar, dass der Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen anerkenne, sofern er nicht binnen zwanzig Tagen nach erfolgter Zustellung begründet Einspruch erhebe. Indessen führt dies nicht dazu, dass damit dem Kontoauszug aufgrund einer allfälligen Anerkennung Verfügungscharakter zukommt. Infolgedessen kann dem Kontoauszug auch keine Rechtsbeständigkeit im Sinne der formellen oder materiellen Rechtskraft zukommen (E. 5.2 und 5. 3). Demzufolge war es der Auffangeinrichtung auch unbenommen, später eine formelle Beitragsverfügung zu erlassen.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie sich auf die Angaben gemäss Kontoauszug vom 13. Januar 2009 habe verlassen dürfen. Sinngemäss beruft sie sich damit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie verkennt damit, dass dem Kontoauszug vom 13. Januar 2009 auch deshalb keine Verbindlichkeit zukommen konnte, da die Beiträge für den Lohn vom Dezember 2008 sowie das erste Semester 2009 offensichtlich darin nicht enthalten waren. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Jahre 2009 weitere Beitragszahlungen für den Lohn vom Dezember 2008 und das erste Semester 2009 geleistet, wie sich aus dem von ihr eingereichten Auszug für das Konto 4140 BVG/Pensionskasse für das Jahr 2009 ergibt. Der Kontoauszug vom 13. Januar 2009 ist demzufolge keine Vertrauensgrundlage (E. 6).
Auch aus der Betreibung Nr. (Nummer) der Stadt St. Gallen (Zahlungsbefehl vom[Datum]), mit welcher der Betrag von Fr. 3‘171.90 nebst Zins zu 5 % seit
30. September 2009, zuzüglich Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.- eingefordert wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts in Bezug auf die abschliessende Beurteilung für die Beiträge 2008 bzw. 2009 ableiten. Dem Betreibungsverfahren kommt vorab betreibungsrechtliche Wirkung zu. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass im damaligen Betreibungsverfahren materiell über die betriebene Forderung befunden worden wäre (vgl. E. 11.1 und 11. 2).
Die Beschwerdeführerin macht alsdann geltend, sie habe seit der Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit per 30. Juni 2009 die Vorinstanz wiederholt aufgefordert, eine Schlussabrechnung vorzunehmen und das Freizügigkeitsguthaben für den Geschäftsführer an dessen neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Erst im Jahre 2013 seien ihr Beiträge von Fr. 22‘220.40 in Rechnung gestellt und fast zeitgleich in Betreibung gesetzt worden (Betreibung Nr. [Nummer] des Betreibungsamtes Gossau, Zahlungsbefehl vom [Datum]). Damals sei keine Beitragsverfügung erlassen und die Forderung auch nicht weiter vollstreckt worden. Vielmehr habe die Auffangeinrichtung das Konkursbegehren zurückgezogen.
Zu prüfen bleibt damit, ob im Rahmen der damaligen Betreibung materiell über die Forderung befunden worden ist. Ein materieller Entscheid wäre in der Verfügung vom 27. November 2013 zu erblicken. Indessen wurde dieser Entscheid - zumindest nach Auffassung der Vorinstanz - mit Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 formell aufgehoben und durch die gleichentags erlassene Beitragsverfügung ersetzt. Zu prüfen bleibt damit, ob dieses Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig war.
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die Verfügung vom
27. November 2013 sei nie bei ihr eingegangen und somit nie rechtskräftig geworden.
Die Beitragsverfügung vom 27. November 2013 wurde von der Vorinstanz nach Erhebung des Rechtsvorschlages in einer vormaligen Betreibung erlassen. Im Rahmen dieser Verfügung hob die Vorinstanz auch den von der Beschwerdeführerin seinerzeit erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die Beschwerdeführerin bestritt im damaligen Betreibungsbzw. Konkursverfahren den Erhalt der Verfügung vom 27. November 2013. In der Folge verweigerte das Betreibungsamt Gossau unter Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit der Zustellfiktion (vgl. E. 4.3) die Fortführung des damaligen Betreibungsbzw. Konkursverfahrens (Schreiben des Betreibungsamtes Gossau vom 18. Juni
2014). Die Beschwerdeführerin bestreitet weiterhin den Erhalt der fraglichen Verfügung. Zwar ist es durchaus möglich, dass die am 6. Dezember 2013 zusätzlich mit A-Post versandte Verfügung vom 27. November 2013 der Beschwerdeführerin nicht zugegangen ist, da der Versand an eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuelle Adresse erfolgt war; indessen könnte die fragliche Verfügung der Beschwerdeführerin auch erst später, aber noch vor Erlass der Verfügung am 14. Juni 2016 zugegangen sein. Die Vorinstanz hat jedoch auch im vorliegenden Verfahren den Nachweis nicht erbracht, dass die Verfügung vom 27. November 2013 vor Erlass der neuen Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt worden wäre. Soweit die Beitragsverfügung vom 27. November 2013 nicht rechtsgültig zugestellt wurde, war die Vorinstanz grundsätzlich berechtigt, darauf zurückzukommen und neu zu verfügen (vgl. E. 4. 1). Gleichwohl befand sich die Verfügung vom 27. November 2013 im Umlauf und war daher aus Gründen der Rechtssicherheit in offiziellem Rahmen auf sie einzugehen, indem ihre Rechtsunwirksamkeit festzustellen war. Die Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 hat unter diesen Umständen nur einen deklaratorischen Charakter. In diesem Sinne ist ihr Dispositiv Ziff. 1 insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass der Verfügung vom 27. November 2013 mangels nachweisbarer Zustellung keine Rechtswirkung zukommt und sie als durch die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 ersetzt gilt. Damit ist gleichzeitig auch der Verschrieb betreffend das Datum der ursprünglichen Beitragsverfügung korrigiert. Im Übrigen ist Ziff. 1 des Dispositivs der Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 zu belassen. Formell bedeutet dies zwar eine teilweise Gutheissung der Beschwerde, materiell wird die Beschwerde jedoch abgewiesen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass soweit die Beitragsverfügung vom 27. November 2013 der Beschwerdeführerin dennoch (möglicherweise auch nachträglich, aber noch vor dem 14. Juni 2016) zugestellt worden sein sollte, die Vorinstanz ebenfalls darauf zurückkommen konnte, da die damals verfügten Beiträge nicht durch ein Gericht materiell geprüft worden waren. Zudem wurde in der fraglichen Verfügung lediglich auf die Faktura vom 30. Juni 2013 verwiesen, ohne dass Letztere beigelegt worden wäre oder aus der Verfügung ersichtlich gewesen wäre, für welche Arbeitnehmer und Perioden welche Beiträge gefordert und wie diese berechnet wurden. Auch die Mahnund Inkassokosten wurden nicht näher substantiiert. Insgesamt war die Verfügung vom 27. November 2013 somit mangelhaft begründet. Dies stellt rechtsprechungsgemäss eine Gehörsverletzung dar. Diese durfte durch die Vorinstanz durchaus auch von Amtes wegen berücksichtigt werden, indem sie die mangelhaft begründete Verfügung aufhebt und die Beiträge mittels neuer formeller Verfügung erneut einfordert (E. 7).
Demzufolge bleibt die Kenntnisnahme der Verfügung vom 27. November 2013 durch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 auch inhaltlich Bestand hat.
In der Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 erhebt die Vorinstanz nicht nur die pro 2008 und 2009 geschuldeten Nachforderungen, sondern macht die gesamten Jahresbeiträge für diese beiden Jahre geltend, wobei sie ein Guthaben aus Verrechnung mit früheren Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 848.25 anrechnet.
Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dass damit gleichsam die gesamten Nachforderungen für die früheren Jahre in Frage gestellt worden seien. Es ist zudem aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits mit drei undatierten Schreiben (bei der Auffangrichtung eingegangen am 30. September 2013, am 4. und am 9. Oktober 2013) betreffend die Nachforderungen die Verjährung geltend gemacht hat. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht erhebt die Beschwerdeführerin die Einrede der Verjährung. Somit ist einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beiträge 2008 und 2009 bei Erlass der Verfügung am 14. Juni 2016 verjährt waren. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geleisteten Akontozahlungen auf die früheren Beiträge bzw. Beitragsnachforderungen der Jahre 2003 bis 2007 anrechnen durfte. Hierzu ist vorfrageweise die Fälligkeit der Beiträge zu prüfen.
Der im Jahre 2013 betreibungsweise eingeforderte Betrag basiert auf der Faktura 1-19758-19758-06-13-1. Die entsprechende Faktura datiert vom
3. Juni 2013 und weist die nachgeforderten Beiträge aus Mutationen und Vorjahr pro Arbeitnehmer aus, abzüglich eines Guthabens per 31. Dezember 2008. Die Faktura nennt als Beitragsperiode das 2. Quartal 2013. Der Faktura war ein Schreiben vom 24. Mai 2013 an die Beschwerdeführerin vorausgegangen, worin mitgeteilt wurde, das die Beitragsabrechnungen gemäss den Lohnabrechnungen 2003 bis 2009 angepasst worden seien, wobei für jeden der drei Angestellten der Beschwerdeführerin für die jeweilige Periode der Lohn gemäss AHV-Abrechnung aufgelistet wurde. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der Betreibung Nr. (Nummer) Beitragsnachforderungen für die Jahre 2003 bis 2009 geltend gemacht hat.
Die Nachforderungen 2003 bis 2009 entstanden, weil die von der Beschwerdeführerin der Auffangeinrichtung gemeldeten Löhne nicht mit denjenigen übereinstimmen, die effektiv mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet
wurden (wobei für den Geschäftsführer für das Jahr 2004 gar ein tieferer Lohn mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet wurde). Die Beschwerdeführerin hat damit klarerweise eine Meldepflichtverletzung begangen (E. 8.5. 2).
Nach der Rechtsprechung führen nur qualifizierte Meldepflichtverletzungen zu einem Aufschub der Fälligkeit der Beitragsforderung. Zu tiefe Lohnangaben stellen zwar eine Pflichtverletzung dar, diese ist indes nicht per se qualifizierter Natur (E. 8. 5.2). Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz ist damit nicht stichhaltig.
Auch im vorliegenden Fall hatte sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2004 der Auffangeinrichtung angeschlossen und alle Arbeitnehmer sowie deren mutmassliche Löhne gemeldet. Allerdings hatte es die Beschwerdeführerin unterlassen, die Lohnmutationen zu melden, selbst für das Jahr 2004 als der Geschäftsführer gar effektiv weniger verdiente, als ursprünglich gemeldet. Anzeichen für eine qualifizierte Meldepflichtverletzung liegen damit nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hatte spätestens per 31. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres Kenntnis über die den Arbeitnehmern ausbezahlten Löhne. Sie hat mit der unterlassenen Meldung zumindest für Beiträge pro 2003 bis 2008 jeweils spätestens am 1. Januar des Folgejahres eine Pflichtverletzung begangen. Die Nachforderungen pro 2003 bis 2008 wurden damit jeweils am
1. Januar des Folgejahres fällig. Gleichzeitig beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen (E. 8.5. 2).
Für das Jahr 2009 legt die Beschwerdeführerin zwei Schreiben vom 10. Oktober 2009 und vom 2. November 2009 ins Recht, wonach sie der Auffangeinrichtung den effektiv an den Geschäftsführer bezahlten Lohn gemeldet hat. Allerdings ist nicht ersichtlich, ob diese Sendungen der Beschwerdeführerin zugegangen sind. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Wäre zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie den Austritt des Geschäftsführers zeitnah gemeldet hätte, hätte sie die Meldepflicht zeitnah erfüllt und wären die Beiträge 2009 im gleichen Jahr gemäss den Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung fällig geworden. Damit hätte die Verjährungsfrist im Jahre 2009 zu laufen begonnen (E. 8.5. 2).
Die Nachforderungen für die Jahre 2003 bis 2009 wurden erstmals mit Schreiben vom 15. April 2013 geltend gemacht. Die Beiträge bzw. Nachforderungen für die Jahre 2003 (für 2004 resultierte aus der Korrektur eine Gutschrift) bis 2007 waren somit im damaligen Zeitpunkt bereits (relativ) verjährt (E. 9.1).
Für die Nachforderungen bzw. Beiträge pro 2008 und 2009 wurde die fünfjährige Verjährungsfrist mit der Einleitung der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes St. Gallen (Zahlungsbefehl vom [Datum]; zugestellt am
30. September 2013) unterbrochen und hat diese neu zu laufen begonnen (E. 9.2).
5. Juni 2015 genannt. Dieser Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2015 zugestellt. Gleichentags erhob sie Rechtsvorschlag. Erst am 14. Juni 2016 wurde die Beitragsverfügung vom 27. November 2013 „aufgehoben“ und eine neue Beitragsverfügung erlassen. Allerdings wurden mit der neuen Beitragsverfügung nicht mehr die gesamten Nachforderungen, sondern die gesamthaft geschuldeten Beiträge 2008 und 2009 geltend gemacht.
Die Beiträge pro 2008 und 2009 waren bei Erlass der Verfügung am 14. Juni 2016 (zugestellt am 15. Juni 2016) weder relativ noch absolut verjährt (E. 9.1). Die Höhe der Beiträge pro 2008 und 2009 ist an sich zu Recht unbestritten und ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet indessen die von der Vorinstanz auf die Beiträge 2008 und 2009 angerechneten Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 848.25. Der angerechnete Betrag von Fr. 848.25 ist das Resultat der von der Vorinstanz gleichentags vorgenommenen Anrechnung der bisherigen Akontozahlungen auf die Beiträge 2003 bis 2007 inkl. Nachforderungen und weitere Kosten. Die Beschwerdeführerin moniert insbesondere den von der Vorinstanz berücksichtigten Anfangssaldo (Schuld) per 1. Januar 2008 in der Höhe von Fr. (24‘938.75). Sinngemäss erhebt die Beschwerdeführerin damit Widerspruch gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung und macht die Tilgung der betriebenen Forderung geltend.
Nachfolgend ist deshalb vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anrechnungserklärungen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR abgegeben hat.
Im von der Vorinstanz eingereichten Kontoauszug vom 14. Juni 2016 ist für die drei letzten im Jahre 2009 geleisteten Zahlungen vermerkt, dass diese als Teilzahlungen für die Faktura vom 28. Februar 2009, 31. März 2009,
30. Juni 2009 verwendet werden sollen. Darauf ist zugunsten der Beschwerdeführerin abzustellen. Damit kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob die üblicherweise für die Zahlungen verwendeten Einzahlungsscheine mit Referenznummern jeweils als Zahlung mit Anrechnungserklärung zu betrachten wären.
Für das Jahr 2009 sind gemäss Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 Beiträge in der Höhe von Fr. 7‘674.48 geschuldet. Diese sind mit den am 18. Februar 2009 (Fr. 3‘221.-), 24. April 2009 (Fr. 2‘915.65) und 6. Juli 2009
(Fr. 3‘171.90) geleisteten Akontozahlungen, für welche eine Anrechnungserklärung pro 2009 vorliegt, als getilgt zu betrachten. Die von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 pro 2009 geltend gemachten Beiträge sowie der darauf erhobene Verzugszins zu 5 % seit 5. Juni 2016 sind damit bei Erlass der Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 nicht (mehr) geschuldet gewesen.
Für das Jahr 2008 sind gemäss Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 Beiträge in der Höhe von Fr. 14‘877.72 geschuldet (Fr. 3‘719.43 pro Quartal).
Für diese Beiträge sind keine Anrechnungserklärungen aktenkundig. Damit hat aufgrund des beschwerdeweise erfolgten Widerspruchs der Beschwerdeführerin (Art. 86 Abs. 2 OR) die Anrechnung gemäss den Vorgaben nach Art. 87 OR im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu erfolgen.
Aus den auf die Beiträge pro 2009 angerechneten Teilzahlungen (E. 12. 7.2) resultiert ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1‘634.07. Diese Restanz ist auf die aktuell betriebenen Ausstände 2008 anrechenbar.
Die von der Beschwerdeführerin gemäss Kontoauszug vom 14. Juni 2016 im Jahr 2008 geleisteten weiteren Akontozahlungen für Beiträge belaufen sich auf Fr. 15‘976.75 (Fr. 3‘234.- vom 7. Januar 2008, Fr. 3‘071.75 vom 10. März
2008, Fr. 3‘229.- vom 27. Mai 2008, Fr. 3‘221.- vom 4. Juli 2008, Fr. 3‘221.-
vom 3. September 2008) und übersteigen den Betrag von Fr. 13‘243.65 (Fr. 14‘877.72 ./. 1‘634.07). Damit sind die Beiträge pro 2008 im laufenden Beschwerdeverfahren allerdings rückwirkend als getilgt zu betrachten. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2016 pro 2008 geltend gemachten Beiträge (inkl. Erhöhung) sowie der darauf erhobene Verzugszins zu 5 % seit 5. Juni 2016 sind zwar zu Recht verfügt worden, sie sind indessen im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens mit Wirkung per Fälligkeit der entsprechenden Beitragsforderung als getilgt zu betrachten.
Nicht geschuldet sind demzufolge nicht nur die auf dem Betrag von Fr. 21‘703.95 seit 5. Juni 2015 geltend gemachten Verzugszinsen zu 5 %,
sondern auch die separat ausgewiesenen aufgelaufenen Verzugszinsen für die Beiträge 2008 und 2009 in der Höhe von Fr. 7‘080.74.
Die aktenkundige Mahnung vom 17. Mai 2015 umfasst auch die Nachforderung für die Beiträge pro 2008 und erging damit letztlich zu Recht. Ebenfalls zu Recht wurde eine Betreibung eingeleitet. Die hierfür insgesamt verfügten Kosten von Fr. 150.- sind sowohl durch das mit Anschlussvereinbarung genehmigte wie auch durch das aktuelle Reglement ausgewiesen (E. 8.7).
Es verbleibt somit über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden, welcher sich ausgangsgemäss auf die Mahnund Inkassokosten in der Höhe von Fr. 150.- zu beschränken hat (E. 1 1.4).
Mit Bezug auf die für den Erlass der angefochtenen Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 erhobenen ausserordentlichen Kosten gilt, was folgt: Im Verfahren vor der Vorinstanz wurden in erster Linie die Beiträge materiell festgesetzt. Erst in zweiter Linie wurde der Rechtsvorschlag teilweise aufgehoben. Damit handelt es sich beim vorinstanzlichen Beitragserhebungsverfahren um ein verwaltungsrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 79 SchKG. Die Beiträge 2008 wurden erst im vorliegenden Verfahren durch Anrechnung getilgt. Die Mahnund Inkassokosten erweisen sich letztlich ebenfalls als rechtens. Damit erging die angefochtene Verfügung zumindest teilweise zu Recht. Die hierfür von der Vorinstanz erhobenen Kosten von Fr. 450.- sind durch das aktuelle Kostenreglement sowie auch durch den entstandenen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand ohne Weiteres ausgewiesen (vgl. E. 8.7 und 1 1.3).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 in dem Sinne gutzuheissen ist, dass Ziff. 1 des Dispositivs wie folgt zu ändern ist: „Es wird festgestellt, dass der Beitragsverfügung vom 27. November 2013 mangels nachgewiesener Zustellung keine Rechtswirkung zukommt und sie als durch die Beitragsverfügung vom
14. Juni 2016 ersetzt gilt. Sämtliche damit verbundenen Kosten werden storniert.“ Die Beschwerde gegen die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 (Beiträge pro 2008 und 2009 etc.) ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin ist zur Zahlung von Fr. 600.- (Mahn-, Inkassokosten, Verfahrenskosten für die Verfügung vom 14. Juni 2016) zu verpflichten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes Gossau (Zahlungsbefehl vom [Datum]) ist im Umfang der betriebenen Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.- aufzuheben.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten inkl. Entscheid über die Rechtsöffnung bemessen sich nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.- aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 2‘000.-) ist hierbei auf die Verfahrenskosten anzurechnen und im übersteigenden Umfang (Fr. 1‘000.-) nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht anwaltlich vertreten, und es sind ihr auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv Ziff. 1 der Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 wird wie folgt geändert: „Es wird festgestellt, dass der Beitragsverfügung vom 27. November 2013 mangels nachgewiesener Zustellung keine Rechtswirkung zukommt und sie als durch die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 ersetzt gilt. Sämtliche damit verbundenen Kosten werden storniert.“
Die Beschwerdeführerin schuldet der Auffangeinrichtung Fr. 600.-.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes Gossau (Zahlungsbefehl vom [Datum]) wird im Umfang von Fr. 150.- aufgehoben.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden der Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang von Fr. 1‘000.- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verwendet. Der Mehrbetrag wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [Nummer]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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