Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-1389/2017 |
Datum: | 14.03.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) |
Schlagwörter : | Italien; Dublin-III-VO; Verfahren; Vorinstanz; Freundin; Antrag; Schutz; Recht; Staat; Behörde; Asylgesuch; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Behörden; Beschwerdeführers; Kinder; Wegweisung; Mitgliedstaat; Kindern; Schweiz; Akten; Verfahrens; Drittstaat; Urteil; Person; Zuständigkeit; ätten |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung VI F-1389/2017
Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien Z. , geboren am ( ), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / [ ].
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Freundin und ihren drei Kindern (separates Verfahren F-1386/2017) am 18. November 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz ihn am 21. November 2016 im Empfangsund Verfahrenszentrum in Chiasso zu seiner Person und zum Reiseweg befragte (BzP) und ihm dabei gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, in Italien sei es nicht sicher, es gäbe die Mafia und er und seine Freundin hätten dort Familienangehörige, welche wahrscheinlich jemanden senden würden, um sie umzubringen,
dass er weiter zu Protokoll gab, es lägen zum aktuellen Zeitpunkt keine gesundheitlichen Beschwerden vor,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 1. Dezember 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Februar 2017 - eröffnet am
1. März 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie den Kanton X. mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zur Begründung ausführte, es sei weder sicher, dass er zusammen mit seiner Freundin und den Kindern nach Italien überstellt würde noch dass sie gemeinsam in eine Unterkunft kommen würden, hätten sie doch zwei separate Verfügungen und die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer Unterkunft nur für seine Freundin und die Kinder erhalten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zudem beantragte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. März 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass daraus explizit hervorgeht, anlässlich der (Flug-)Ankündigung der Überstellung nach Italien sei zwingend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Freundin und den Kindern überstellt werde,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sowie auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land- , Seeoder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Datenbank Eurodac ergeben hat, dass dieser am 6. November 2016 in Rocella Ionica (Italien) auf dem Meer aufgegriffen und danach daktyloskopiert wurde, woraus sich ergibt, dass er illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist,
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
21. November 2016 bestätigt hat und weiter ausführte, sie seien daraufhin nach Mailand gebracht worden und von dort seien sie circa vier Tage später mit dem Auto illegal in die Schweiz weitergereist,
dass die Vorinstanz daher die italienischen Behörden am 1. Dezember 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (mit der Bitte diese Anfrage zusammen mit derjenigen seiner Freundin und den drei Kindern [F-1386/2017] zu behandeln),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 DublinIII-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, sie hätten in Italien weder eine Unterkunft noch hätten sie Unterstützung erhalten, womit er sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer zwar nicht mit seiner Freundin verheiratet ist, dem Umstand aber, dass er zusammen mit seiner Freundin und den gemeinsamen Kindern ein Asylgesuch gestellt hat insofern Rechnung zu tragen ist, als die Vorinstanz die Überstellung des Beschwerdeführers gemeinsam mit den soeben erwähnten Personen angeordnet hat und der Beschwerdeführer somit indirekt in die Familiengemeinschaft („nucleo familiare“) aufgenommen ist, was sich auch aus der Flugankündigung ergibt,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen (zu denen seine Freundin und die Kinder zu zählen sind) betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch dieselbe zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass der am 6. März 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahin fällt,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens - in Konnexität mit dem Verfahren F-1386/2017 - die Kosten auf Fr. 300.- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzusetzten und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- für das vorliegende Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand:
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