Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-3446/2017 |
Datum: | 19.09.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Hausinstallationen |
Schlagwörter : | Verfügung; Vorinstanz; Ersatzvornahme; Sicherheitsnachweis; Vollstreckung; Gebühr; Kontrolle; Recht; Frist; Zwang; Sicherheitsnachweise; Vollstreckungsverfügung; Zwangs; Bundesverwaltungsgericht; Zwangsmittel; Behörde; Netzbetreiberin; Installationen; Sicherheitsnachweises; Termin; Mängel; Pflicht; Verfahren; Urteil; Rechtskraft |
Rechtsnorm: | Art. 39 VwVG ;Art. 41 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 118 Ia 209; 129 I 410 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-3446/2017
Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,
Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien A. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.
Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis.
A. wurde von der Aare Energie AG (nachfolgend: Netzbetreiberin) am 5. Mai 2015, 9. Dezember 2015 sowie am 1. März 2016 erfolglos aufgefordert beziehungsweise gemahnt, die periodischen Sicherheitsnachweise für die elektrischen Niederspannungsinstallationen für das erste Obergeschoss und das Erdgeschoss der Liegenschaft ( ), deren Alleineigentümerin sie ist, einzureichen.
Am 28. April 2016 übermittelte die Netzbetreiberin die Angelegenheit zur Durchsetzung dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). In der Folge räumte das ESTI A. mit Schreiben vom 18. Mai 2016 Gelegenheit ein, der Netzbetreiberin die verlangten Sicherheitsnachweise bis spätestens 19. August 2016 zukommen zu lassen. Für den Unterlassungsfall drohte das ESTI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Am 16. September 2016 verfügte das ESTI androhungsgemäss und for-
derte A.
unter Androhung einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-
auf, bis spätestens 18. November 2016 den fraglichen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen einzureichen. Diese (Sach-)Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Nachdem der Sicherheitsnachweis auch nach Fristablauf noch ausstehend war, forderte das ESTI A. mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 auf, das Versäumte bis spätestens 17. Februar 2017 nachzuholen. Gleichzeitig teilte es ihr mit, dass bei unbenütztem Fristablauf Strafanzeige wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung beim Bundesamt für Energie erstattet werde.
Da der Sicherheitsnachweis auch innert dieser Frist nicht bei der Netzbetreiberin eingegangen war, informierte das ESTI A. am 7. März 2017 dahingehend, dass es androhungsgemäss Strafanzeige erstattet habe und setzte ihr zur Einreichung des verlangten Sicherheitsnachweises an die Netzbetreiberin letztmals Frist bis 28. April 2017. A. wurde sodann darauf aufmerksam gemacht, dass bei unbenütztem Fristablauf eine gebührenpflichtige Verfügung (Gebühr mindestens Fr. 900.-) erlassen und darin eine Ersatzvornahme auf ihre Kosten angeordnet werde.
Aufgrund des weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweises erliess das ESTI am 16. Mai 2017 eine Vollstreckungsverfügung samt Rechtsmittelbelehrung. Darin wurde angeordnet, dass die technische Kontrolle der elektrischen Installationen in der Liegenschaft durch das ESTI auf Kosten von
A.
durchgeführt werde. Anlässlich dieser Kontrolle festgestellte
Mängel würden durch einen vom ESTI beauftragten installationsberechtigten Dritten auf Kosten von A. behoben. Der Termin für die Durchführung der Kontrolle sowie der allfällig erforderlichen Mängelbehebung werde nach Rechtskraft der Verfügung schriftlich mitgeteilt. A. habe zu allen Räumlichkeiten Zutritt zu gewähren, damit die Kontrolle bzw. die Mängelbehebung vorgenommen werden könne. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 900.- fest. Sodann wurde angekündigt, dass bei Verweigerung der Ersatzvornahme die zwangsweise Durchsetzung der gesetzlichen Pflicht angeordnet werde, d.h. die Ersatzvornahme werde mit Hilfe der Polizei vorgenommen.
Gegen diese Verfügung erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (Poststempel: 17. Juni 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie, die anstehende technische Kontrolle terminlich mit ihr abzusprechen, ihr genügend Zeit zur Vorbereitung des Kontrollgangs einzuräumen, eine Fristerweiterung zur Abgabe des Sicherheitsnachweises bis Ende 2017 sowie einen Nachlass der Verfügungsgebühr. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass die Brandrenovation im Obergeschoss im Oktober 2015 abgeschlossen worden sei. Viele Gegenstände seien zuvor ins Erdgeschoss verbracht worden. Aufgrund eines Fahrradunfalls am 19. Januar 2016 seien ihr Bewegungsapparat und ihre Mobilität noch heute eingeschränkt, weshalb sie die Begehbarkeit der Wohnung für einen Kontrolleur nicht habe herstellen können. Ihr Ehemann sei vor ca. 32 Jahren psychisch erkrankt. Behördliche Vorgaben würden ihn masslos beunruhigen und es sei oft vorgekommen, dass er wichtige Briefe verlegt und sie diese teilweise erst nach Verstreichen des Termins gefunden habe. Er beziehe eine Rente und Ergänzungsleistungen. Mit diesem Einkommen eine solch hohe Vollstreckungsgebühr zu bezahlen, sei für sie eine doppelte Strafe. Die von ihr erbrachten arbeitstechnischen und finanziellen Leistungen würden für ein geordnetes Leben nicht genügen.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 beantragt das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Es führt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Erbringung des Sicherheitsnachweises für die elektrischen Niederspannungsinstallationen trotz zahlreicher Aufforderungen und Mahnungen nicht nachgekommen sei. Die angeordnete Ersatzvornahme sei daher zwingend. Der Termin für die Durchführung der Kontrolle sei Teil der Ersatzvornahme und daher grundsätzlich nicht verhandelbar. Die Frist für das Einreichen des Sicherheitsnachweises sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und könne deshalb auch nicht erstreckt werden. Eine Gebühr von Fr. 900.- sei zudem angemessen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Darunter fallen grundsätzlich auch Vollstreckungsverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG).
Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 VwVG stehen der Behörde zur Vollstreckung von Verfügungen, die nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung. Dazu gehören als exekutorische Zwangsmittel die Ersatzvornahme (Art. 41 Abs. 1 Bst. a VwVG) und der unmittelbare Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen (Art. 41 Abs. 1 Bst. b VwVG). Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, hat sie es dem Verpflichteten anzudrohen und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen (Art. 41 Abs. 2 VwVG).
Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2017 eine Erfüllungsfrist an, um den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen einzureichen, und drohte ihr an, die Verfügung vom
16. September 2016 mittels Ersatzvornahme zu vollstrecken. Dieses Schreiben war nicht als Verfügung ausgestaltet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Mit als Vollstreckungsverfügung bezeichnetem Schreiben vom 16. Mai 2017 erfolgte dann die Anordnung einer Ersatzvornahme, ohne den Zeitpunkt und andere Details bereits festzulegen. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
In vergleichbaren Fällen beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die so erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme als Vollstreckungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG (vgl. z.B. Urteile des BVGer A-2546/2013 vom 26. September 2013 E. 1.1.1 ff. und A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 1.1.1 ff.). Es werden keine Gründe vorgebracht und es sind auch keine ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen würden. Ausserdem enthält die fragliche Verfügung eine Gebührenauflage, die zweifellos anfechtbar ist. Die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2017 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde dar.
Das ESTI ist sodann eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 33 Bst. h VGG). Da zudem keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst c).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
Mit der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung können - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - keine Rügen mehr gegen die in Rechtskraft erwachsene Sachverfügung vorgebracht werden, die der
Vollstreckungsverfügung zugrunde liegen (vgl. dazu BGE 129 I 410 E. 1.1 und BGE 118 Ia 209 E. 2b).
Die Beschwerdeführerin beantragt u.a. eine Fristerweiterung zur Abgabe des Sicherheitsnachweises bis Ende 2017. Dieser Antrag bezieht sich auf die der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende, rechtskräftige Sachverfügung vom 16. September 2016, worin der Beschwerdeführerin zur Einreichung des fraglichen Sicherheitsnachweises Frist bis 18. November 2016 angesetzt wurde. Die darin festgesetzte Einreichungsfrist für den Sicherheitsnachweis hätte mit separater Beschwerde gegen die Sachverfügung vom 16. September 2016 angefochten werden müssen und kann deshalb mit vorliegender Beschwerde nicht mehr gerügt werden. Es ist insoweit nicht darauf einzutreten.
Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin richten sich gegen die Vollstreckungsverfügung und sind daher zulässig. In diesem Umfang ist auf die im Übrigen fristund formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) einzutreten.
Bei der Ersatzvornahme lassen die Verwaltungsbehörden Handlungspflichten, die vom Verfügungsadressaten nicht freiwillig vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen verrichten (vgl. CHRISTINE ACKERMANN SCHWENDENER, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, 2000, S. 33 mit Verweisen; GÄCHTER/EGLI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 41 Rz. 12). Der Pflichtige hat die Ersatzvornahme zu dulden und ist, wenn nötig, verpflichtet, Räume und Behältnisse zu öffnen (vgl. ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 88). Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2017 zu Recht eine solche Ersatzvornahme angeordnet hat.
Nach Art. 39 Bst. a VwVG kann die Behörde ihre Verfügung vollstrecken, wenn diese nicht mehr durch ein (ordentliches) Rechtsmittel angefochten werden kann. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. September 2016, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis bis zum 18. November 2016 einzureichen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit sind die Voraussetzungen
für eine Vollstreckung grundsätzlich gegeben. Zwar wurden der Beschwerdeführerin danach noch zwei Nachfristen zur Nachholung des Versäumten gewährt, doch auch diese Fristen blieben unbeachtet. Damit war die Vorinstanz befugt - bzw. verpflichtet (vgl. nachstehend E. 2.4) -, Zwangsmittel zu ergreifen.
Bevor eine Behörde zu einem Zwangsmittel greift, hat sie es dem Verpflichteten anzudrohen und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen (Art. 41 Abs. 2 VwVG). Mit Schreiben vom 7. März 2017 machte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal auf ihre Verpflichtung aufmerksam, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Sie setzte ihr hierzu "letztmals" eine Frist bis zum 28. April 2017 und drohte ihr an, bei unbenütztem Fristablauf - erneut - eine gebührenpflichte Verfügung zu erlassen (Gebühr mindestens Fr. 900.-) und darin die Ersatzvornahme auf ihre Kosten anzuordnen. Betreffend Ersatzvornahme führte die Vorinstanz aus, dies bedeute, dass sie die technische Kontrolle der elektrischen Installationen durchführe und bei Mängelfreiheit den Sicherheitsnachweis ausstelle. Sollten anlässlich dieser Kontrolle Mängel festgestellt werden, würden diese durch einen von der Vorinstanz beauftragten installationsberechtigten Dritten behoben. Als Eigentümerin der Installationen habe die Beschwerdeführerin diese Vornahmen zu dulden und den Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren. Die Vorinstanz werde der Beschwerdeführerin sämtliche Kosten der Ersatzvornahme (Durchführung der Kontrolle, Mängelbehebung etc.) in Rechnung stellen. Damit sind die Anforderungen, die an eine Androhung eines Zwangsmittels im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VwVG gestellt werden, erfüllt. Mit anderen Worten wurde die Ersatzvornahme gesetzeskonform angedroht.
In materieller Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass das Zwangsmittel verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 42 VwVG). Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde allenfalls ganz auf die Durchsetzung einer Verfügung verzichten kann. Trotz der etwas missverständlichen "Kann-Formulierung" in Art. 39 VwVG verfügt die Behörde über kein Entschliessungsermessen, ob sie eine vollstreckbare Verfügung, der nicht nachgelebt wird, vollstrecken will oder nicht. Aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Rechtssicherheit (Art. 5 Abs. 3 BV) ist sie vielmehr verpflichtet, eine solche Verfügung zu vollstrecken. Der Behörde steht einzig ein Auswahlermessen bei der Bestimmung des jeweiligen Zwangsmittels sowie der Modalitäten des Zwangs zu (vgl. GÄCHTER/EGLI, a.a.O., Art. 42 Rz. 4; Urteil des BVGer A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin wurde vorliegend
verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen ihrer Liegenschaft zu erbringen. Dieser Pflicht kam sie trotz zahlreicher Aufforderungen und Mahnungen nicht nach und eine unmittelbare Durchsetzung ist nur mittels Ersatzvornahme möglich (vgl. auch Urteil des BVGer A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3). Damit erweist sich die vorliegend angedrohte und angeordnete Ersatzvornahme als zwingend.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Vollstreckungsverfügung nicht grundsätzlich. Vielmehr macht sie geltend, dass die anstehende technische Kontrolle terminlich mit ihr abzusprechen und ihr genügend Zeit zur Vorbereitung des Kontrollgangs einzuräumen sei.
Die Ersatzvornahme als in Art. 41 Abs. 1 Bst. a VwVG vorgesehenes behördliches Zwangsmittel dient wie erwähnt dazu, Handlungspflichten, die vom Verfügungsadressaten nicht freiwillig vorgenommen werden, zu vollstrecken. Dabei obliegt es der die Ersatzvornahme verfügenden Behörde zu bestimmen, wann und wie die Vollstreckung der unterlassenen Handlungspflicht durchgeführt wird. Dem Verfügungsadressaten kommt dabei kein Mitspracherecht bzw. Anspruch auf vorgängige Terminabsprache zu, er unterliegt vielmehr einer Duldungspflicht. Andernfalls könnte der bereits säumige Pflichtige die Vollstreckung weiter verzögern, was die öffentlichen Interessen in nicht duldbarer Weise untergraben würde (vgl. ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 88). Ein Anspruch auf terminliche Absprache für die Durchführung der technischen Kontrolle besteht somit für die Beschwerdeführerin nicht. Die Festsetzung des konkreten Termins als Bestandteil der Ersatzvornahme obliegt alleine der Vorinstanz. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gemäss ihren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 soweit als möglich auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geschilderte Situation Rücksicht nehmen wird.
In Bezug auf den Antrag auf Einräumung von genügend Zeit zur Vorbereitung des Kontrollgangs kann grundsätzlich auf das vorgehend Ausgeführte verwiesen werden. Hinzu kommt, dass der konkrete Termin für die technische Kontrolle in der angefochtenen Verfügung noch nicht festgesetzt wurde, sondern erst nach Rechtskraft schriftlich mitgeteilt werden wird. Insofern lässt sich die Vorbereitungszeit zum heutigen Zeitpunkt nicht
abschliessend beurteilen. Zu bemerken bleibt hierzu jedoch, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben der Netzbetreiberin vom 5. Mai 2015 aufgefordert wurde, die Sicherheitsnachweise einzureichen. Damit ist ihr bereits seit mehr als zwei Jahren bekannt, dass ein Kontrollgang erforderlich sein wird und es stand ihr selbst unter Berücksichtigung der Brandrenovation des Obergeschosses bis Oktober 2015 und des Fahrradunfalles vom 19. Januar 2016 genügend Zeit zur Verfügung, um alleine oder mit Hilfe von Dritten die notwendigen Vorkehren zu treffen. Zudem sind für den Kontrollgang keine grossen Vorbereitungshandlungen erforderlich. Es genügt, wenn die elektrischen Installationen für den Kontrolleur zugänglich sind.
An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei seit 32 Jahren psychisch krank und es sei oft vorgekommen, dass er wichtige Briefe verlegt habe, so dass sie diese teilweise erst gefunden habe, wenn Termine bereits verstrichen waren, nichts zu ändern. Einerseits legt die Beschwerdeführerin nicht dar, von welchen bzw. welchem konkreten Schreiben sie erst verspätet Kenntnis erlangt haben soll, und andererseits liegen für sämtliche Schreiben der Vorinstanz Empfangsbestätigungen bei den Akten, womit die Zustellungen als rechtsgültig erfolgt gelten.
Nachdem sich die Vollstreckungsverfügung als rechtmässig erweist, war die Vorinstanz auch berechtigt, eine Gebühr zu erheben (vgl. Art. 41 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom
7. November 2001 [NIV, SR 734.27] mit Verweis auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [Vo ESTI, SR 734.24]). Nach Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI beträgt die Gebühr für eine Verfügung höchstens 3'000.- Franken, wobei massgebende Bemessungsgrundlage der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand ist. Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des BVGer A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 6.1 und A-5719/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3). Die hier verlangte Gebühr von Fr. 900.- bewegt sich im untersten Drittel der vorgegebenen Bandbreite. In Anbetracht des Aufwandes, den die Vorinstanz in der Sache nach dem Erlass der Sachverfügung vom
16. September 2016 hatte, erscheint die Gebühr als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. auch Urteile des BVGer A-5133/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.1,
A-2546/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2 und A-5719/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3). Die der Beschwerdeführerin zugestellte Rechnung lautet offenbar fälschlicherweise auf Fr. 932.-, tatsächlich geschuldet ist jedoch nur der verfügte Betrag von Fr. 900.-, wie dies die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung bemerkt.
Zur Beanstandung der Gebührenhöhe beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre angeblich knappen finanziellen Verhältnisse, ohne diese jedoch darzulegen. Sie reicht einzig Bescheinigungen betreffend die IVRente und die Ergänzungsleistungen ihres Ehemannes ein. Zu ihren eigenen Einkommensund Vermögensverhältnissen macht sie jedoch weder Ausführungen noch reicht sie Belege ein. Es fehlt somit bereits am Nachweis der angeblich knappen finanziellen Verhältnisse. Ohnehin bemisst sich die Gebühr nach dem für die Verfügung benötigen tatsächlichen Aufwand der Vorinstanz (vgl. Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Eine Gebührenreduktion fällt somit ausser Betracht.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, besteht für die Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit, für den noch ausstehenden Restbetrag von Fr. 468.- eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Ersatzvornahme zu Recht in einer anfechtbaren Verfügung angeordnet und der Beschwerdeführerin dafür eine Gebühr von Fr. 900.- auferlegt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich jedoch, ihr gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) die Verfahrenskosten zu erlassen.
Aufgrund ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt für die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ( ); Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Marcel Zaugg
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.