Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-272/2017 |
Datum: | 05.12.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Amtshilfe |
Schlagwörter : | Steuer; Informationen; Amtshilfe; Person; Besteuerung; Amtshilfeersuchen; Staat; Recht; StAhiG; DBA-SE; Schweiz; Vorinstanz; Steuererklärung; Urteil; Übermittlung; Zweigniederlassung; Schweden; Steuerverwaltung; Schlussverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Erheblichkeit; Steuerverfahren; Steuersatz; Verfahren; Entscheid; BVGer; Personen; öglich |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 111 DBG ;Art. 12 DBG ;Art. 125 DBG ;Art. 127 DBG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 130 V 140; 133 II 35; 141 II 436; 142 II 161; 142 II 69; 143 II 185 |
Kommentar: | -, Praxis zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe Steuersachen, Art. 3, 2014 |
Abteilung I A-272/2017
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
, Beschwerdeführerin,
gegen
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-SE).
Am 30. Juni 2016 reichte die Swedish Tax Agency, International Tax Office, Stockholm (nachfolgend: STA oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.971.41; nachfolgend: DBA-SE) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Die STA verlangte darin Informationen über die X. BV, Zweigstelle A. , weil diese für die Besteuerung der in Schweden domizilierten Gruppengesellschaft X. AB voraussichtlich erheblich seien.
Bezüglich Sachverhalt führte die STA in ihrem Ersuchen zusammengefasst Folgendes aus:
Die X. AB sei die Muttergesellschaft des schwedischen Teils der X. -Gruppe sowie die Tochtergesellschaft der Y. AB, welche letztlich der X. Ltd. in ( ) gehöre. Die STA führe eine Steuerprüfung bezüglich der konzerninternen Zinsen durch, welche von der X. AB an die (ausländische) X. BV in Bezug auf zwei Darlehen Ende 2014 bezahlt worden seien. Die X. BV verfüge über eine Zweigniederlassung in A. , welcher die Zinsen der X. AB zugewiesen würden. Die zentrale Finanzverwaltung, das Treasury Cen-
ter der X.
Gruppe, befinde sich bei X.
BV und werde
hauptsächlich durch die Zweigniederlassung A. verwaltet.
Aufgrund einer gesetzlichen Beschränkung des Zinsabzugs in Schweden (in Kraft seit dem 1. Januar 2013) benötige die STA Informationen über die Besteuerung der Zweigniederlassung A. . Zweck der neuen gesetzlichen Regelung sei es, Transaktionen zu verhindern, bei denen Zinsaufwendungen in Schweden abgezogen und die Zinsen in ein Hoheitsgebiet überwiesen werden, in welchem der entsprechende Zinsertrag nicht oder bloss zu einem niedrigen Steuersatz besteuert werde.
Gemäss dem neuen Gesetz seien Zinsaufwände für konzerninterne Darlehen grundsätzlich nicht abzugsfähig, wenn der Steuersatz für die entsprechenden Zinserträge im Empfangsstaat unter 10% liege. Ausnahmsweise könne der Zinsabzug auch bei einem tieferen Steuersatz gewährt werden, wenn es geschäftliche Gründe für die Darlehensvereinbarung gebe bzw.
könne der Zinsabzug bei einem Steuersatz von über 10% verweigert werden, wenn das Darlehen hauptsächlich aus steuerlichen Gründen vereinbart worden sei. Um die Höhe der Besteuerung zu bestimmen, werde hypothetisch geprüft, wie hoch der Steuersatz wäre, wenn die empfangende Gesellschaft der Einkünfte ausschliesslich diese Zinserträge erzielen würde.
Die X. AB habe der STA auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass sie keine Informationen betreffend die effektive Besteuerung der Zin-
sen durch die Zweigniederlassung A.
herausgebe und auf die
Möglichkeit der amtshilfeweisen Informationsbeschaffung verwiesen. Aus den Steuerunterlagen der X. AB ergebe sich, dass die Zweigniederlassung A. zu einem reduzierten Steuersatz, der sich jährlich ändere, besteuert werde.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ersuchte die STA die ESTV um Beantwortung mehrerer Fragen zu den Besteuerungsmodalitäten der Zweigniederlassung A. und Übermittlung diverser Dokumente.
Am 11. Juli 2016 verlangte die ESTV vom Kantonalen Steueramt ( ), ihr die von der STA ersuchten Informationen und Dokumente innerhalb von 14 Tagen zu edieren. Innert erstreckter Frist übermittelte das kantonale Steueramt die Informationen mit Eingaben vom 6. und 14. Oktober 2016.
Am 28. Oktober 2016 gewährte die ESTV der X. BV, Zweigniederlassung A. , das rechtliche Gehör bezüglich der beabsichtigten Übermittlung von Informationen an die STA. Mit Stellungnahmen vom
und 28. November 2016 beantragte diese, bezüglich der Fragen 1.a), 1.g) und 2.b) des Amtshilfeersuchens die Antworten abzuändern.
Mit Schlussverfügung vom 13. Dezember 2016 gab die ESTV dem Amtshilfeersuchen vom 30. Juni 2016 statt (Dispositiv Ziff. 1) und ordnete die Übermittlung der beim Steueramt edierten Informationen an (Dispositiv Ziff. 2), wobei sie in der Begründung die Änderungsanträge der X. BV, Zweigniederlassung A. , vollumfänglich ablehnte.
Gegen diese Schlussverfügung erhob die X. , Zweigniederlassung
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Januar 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die an die STA zu übermittelnden Informationen seien - unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz - wie folgt anzupassen:
Die Informationen zur Besteuerung der X. , Zweigniederlassung A. seien mit Angaben zur Verfügbarkeit von steuerlichen Anrechnungen zu ergänzen;
Der Wortlaut des Steuerrulings der Beschwerdeführerin sei aus
Konsistenzgründen mit einem parallelen Amtshilfeverfahren nicht zu übermitteln;
Beiblätter zur Steuererklärung 2014 seien nicht zu übermitteln.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2017 verlangt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der Swedish Tax Agency (STA) gestützt auf das DBA-SE zugrunde, welches am 30. Juni 2016 eingereicht wurde. Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 672.5; Art. 1 Abs. 1 StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario), soweit dem DBA-SE nichts anderes zu entnehmen ist (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Das StAhiG hat per 1. Januar 2017 mit dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (nachfolgend: Amtshilfeübereinkommen; AS 2016 5059) punktuelle Änderungen erfahren, auf die - soweit einschlägig - im Einzelnen noch hingewiesen werden wird.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf
das DBA-SE zuständig (Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die STA zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die formund fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid als Anfechtungsobjekt den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, grundsätzlich nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1). In der angefochtenen Verfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 130 V 140 E. 2.1; Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.2,
A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 1.1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f.).
Mit der angefochtenen Schlussverfügung hat die Vorinstanz dem Amtshilfeersuchen der STA stattgegeben und die Übermittlung von Informationen angeordnet. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin lediglich die Abänderung von einzelnen zu übermittelnden Informationen gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Hingegen beanstandet sie die Amtshilfeleistung (Dispositiv Ziff. 1 der Schlussverfügung) im Grundsatz nicht. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die angefochtene Schlussverfügung in
Bezug auf die Informationen, welche die Fragen 1.a), 1.g) und 2.b) des Amtshilfeersuchens betreffen, rechtmässig oder im Sinn der Anträge der Beschwerdeführerin anzupassen ist.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA-SE tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 DBASE (persönlicher Geltungsbereich) und Artikel 2 DBA-SE (sachlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt.
Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-7309/2016 vom 15. Juni 2017 E. 2.1.3, A-4353/2016 vom 27. Februar
2017 E. 2.2.1, A-1414/2015 vom 31. März 2016 E. 5.3.2, je mit Hinweisen).
Nach Ziff. 4 Bst. b des Protokolls zum DBA-SE sind sich die Vertragsparteien in Bezug auf Art. 27 DBA-SE einig darüber, «dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu
erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. [ ]».
Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt dabei eine doppelte Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (statt vieler: BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-171/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.2, A-2766/2016 vom 18. April 2017
E. 3.3.1). Gemäss Bundesgericht bildet der Begriff der «voraussichtlichen Erheblichkeit» denn auch eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, BGE 142 II 161 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt bei der Amtshilfe auf Ersuchen als betroffen diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Es handelt sich um einen formellen Begriff (CHARLOTTE SCHODER, StAhiG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, 2014, Art. 3 N. 23). Die Frage, ob die als betroffen bezeichnete Person auch in materieller Hinsicht als betroffen zu gelten hat, ist im Einzelfall zu klären, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblich darauf abzustellen ist, ob die Informationen für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind (grundlegend: BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und 4.5 auch publiziert in: ASA 84 [2015/2016]
S. 559 ff.; ferner: BGE 143 II 185 E. 3.2 ff.).
In der Regel bezweckt das Amtshilfegesuch Informationen über die darin genannte im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person zu erlangen. Insoweit ist der aus schweizerischer Sicht ausländische Steuerpflichtige regelmässig eine betroffene Person nach Art. 3 Bst. a StAhiG. In gewissen Konstellationen ist es jedoch unumgänglich, Informationen auch über Personen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar 2016
E. 2.7.2). Dies kann etwa bei einer schweizerischen Gesellschaft eines im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Alleinaktionärs (vgl. BGE 142 II 69
E. 3.2), bei unklaren Beteiligungen von im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Personen an einer schweizerischen Gesellschaft (vgl. BGE 141 II
436) oder einer in der Schweiz ansässigen und an einer steuerlich relevanten Transaktion beteiligten Geschäftspartnerin, insbesondere bei Transaktionen innerhalb eines Konzerns, der Fall sein (vgl. Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 6.2, 2C_690/2015 vom 15. März
2016 E. 3.5; Urteile des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016
E. 3.2.1, A-6680/2014 vom 19. April 2016 E. 4.3.1 [in diesem Punkt bestä-
tigt durch BGE 143 II 185 E. 3.3.3 und E. 4.2]).
Demgegenüber ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift (AS 2013
231) unzulässig. Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht betroffene Personen sind, unzulässig, «wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen». Mit dieser Bestimmung sollen vor allem Personen geschützt werden, die zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (vgl. Urteil des BVGer A-171/2017 vom 5. Juli 2017 E. 5.2 mit Hinweisen).
Art. 27 Abs. 3 DBA-SE schränkt die Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ein. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung enthoben, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Bst. a); Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b) oder die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche (Bst. c).
Mit anderen Worten müssen - vorbehältlich des hier nicht einschlägigen Art. 27 Abs. 5 DBA-SE, der insbesondere bei der Beschaffung von Bankunterlagen zum Tragen kommt - Informationen dann nicht ausgetauscht werden, wenn nach dem internen Recht und der internen Verwaltungspraxis diese Informationen nicht erlangt werden könnten, sofern jene Person, von der Informationen verlangt werden, und jene, über die Informationen verlangt werden, sich im gleichen Staat befänden und dort steuerpflichtig wären. Dabei kann es sich auch um ein und dieselbe Person handeln (statt vieler: Urteil des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.1.3).
Ob Informationen nach innerstaatlichem Recht im Sinn von Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA-SE beschafft werden können, hängt davon ab, bei wem diese eingefordert werden und inwiefern die Person, über welche Informationen verlangt werden, vom Amtshilfegesuch betroffen ist.
Die vom Amtshilfeersuchen im Sinn von Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene Person, die im ersuchenden Staat einer Steuerpflicht unterliegt, ist nach innerstaatlichem Recht umfassend mitwirkungspflichtig. Gemäss Art. 126 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) hat sie insbesondere alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Abs. 1) und hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, sowie Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen (Abs. 2). Dasselbe gilt gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14). Sie ist als Steuerpflichtige gegenüber den schweizerischen Steuerbehörden zur Herausgabe bzw. Beschaffung aller relevanter Informationen verpflichtet (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 StAhiG).
Bei einer zwar im Sinn von Art. 3 Bst. a StAhiG betroffenen Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat jedoch nicht geltend gemacht wird (vorne E. 2.3.1 zweiter Absatz), kommt es darauf an, ob die verlangten Informationen geeignet sind, die eigene Besteuerung zu beeinflussen (BGE 142 II 69 E. 5.3).
Sind die Informationen, die von der Person verlangt werden, für die Besteuerung von (im ersuchenden Staat steuerpflichtigen) Geschäftspartnern
relevant, was in Amtshilfeverfahren aufgrund des Erfordernisses der voraussichtlichen Erheblichkeit regelmässig der Fall sein muss, und hat die Information Einfluss auf die eigene Besteuerung, liegt rechtsprechungsgemäss ebenfalls ein Anwendungsfall von Art. 126 DBG vor (BGE 142 II 69
E. 5.1.2 f. mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Art. 126 DBG). Entsprechend ist die so betroffene Person umfassend auskunftspflichtig. Das Vorliegen einer solchen Konstellation wurde vom Bundesgericht u.a. bei vermuteten verdeckten Gewinnausschüttungen und bei Steuerumgehungstatbeständen bejaht (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1.4, Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 7.4).
Andernfalls, d.h. wenn die verlangte Information keinen Einfluss auf die eigene Besteuerung hat, unterliegt die nach Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene Person, gegenüber den Steuerbehörden lediglich den eingeschränkten Mitwirkungspflichten von Dritten gemäss Art. 127 ff. DBG bzw. 43 ff. StHG (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.2). Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG beschränkt die Mitwirkungspflicht von Personen, die mit dem (im ersuchenden Staat) Steuerpflichtigen Geschäfte getätigt haben, darauf, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen schriftliche Bescheinigungen auszustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit einem Kommissionsgeschäft zwischen einer im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Gesellschaft und einem in der Schweiz steuerpflichtigen (nicht mit der Gesellschaft verbundenen) Geschäftspartner, letzteren in diesem Sinn als Dritten qualifiziert (Urteil des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.5.1 und E. 5.4 f.).
Anders verhält es sich, wenn sich die verlangten Informationen bereits im Besitz einer kantonalen Steuerverwaltung befinden. In diesem Fall bestehen hinsichtlich der Informationsbeschaffung unabhängig davon, ob die nach Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene Person im ersuchenden Staat steuerpflichtig ist, keine Einschränkungen gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBASE. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 StHG die Steuerbehörden verpflichtet, einander kostenlos die benötigten Auskünfte zu erteilen und einander Einsicht in die amtlichen Akten zu gewähren. Im Kontext der internationalen Amtshilfe sind mit «benötigten Auskünften» Informationen gemeint, die voraussichtlich erheblich sind (Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 7.3 mit Hinweis). Allerdings kann eine Behörde nach innerstaatlichem Recht nicht verpflichtet werden, Nachforschungen anzustellen über Informationen, die sich nicht bereits in ihrem Besitz befinden (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 111 N. 5).
Mit Blick auf den Streitgegenstand (vorne E. 1.4.2) ist zu prüfen, ob die Amtshilfeleistung bzw. die an die STA zu übermittelnden Informationen im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin abzuändern sind. Bevor auf die konkreten Beanstandungen der Beschwerdeführerin eingegangen wird (E. 3.3 ff.), ist zunächst zu bestimmen, inwiefern die Beschwerdeführerin vom Amtshilfeersuchen betroffen ist und ob sich daraus Gründe ergeben, die der Amtshilfeleistung entgegenstehen (nachfolgend E. 3.2).
Die STA verlangt im Amtshilfeersuchen ausschliesslich Informationen über die Beschwerdeführerin, welche damit in einem formellen Sinn als vom Amtshilfeersuchen betroffen gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG gilt. Zudem ist sie - auch wenn sie im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtig ist - in einem materiellen Sinn vom Amtshilfeersuchen betroffen: Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2014 von der in Schweden ansässigen Gruppengesellschaft Zinsen für zwei konzernintern gewährte Darlehen vereinnahmt. Die Art und Höhe der Besteuerung dieses Zinsertrags in der Schweiz ist im schwedischen Steuerverfahren insofern relevant, als die Besteuerung des Zinsertrags darüber entscheidet, ob die schwedische Gesellschaft Anspruch auf entsprechenden Schuldzinsabzug hat. Damit erweisen sich Informationen über die Besteuerung der Beschwerdeführerin in der Schweiz für das schwedische Steuerverfahren als voraussichtlich erheblich (E. 2.3.1).
Damit ist zu prüfen, ob die verlangten Informationen im Sinn von Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA-SE nach dem innerstaatlichen Recht grundsätzlich erhältlich sind (E. 2.4.2). Vorliegend hat die Vorinstanz ausschliesslich Informationen bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangt. Diese ist
ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Schweden keiner Steuerpflicht unterliegt - nach innerstaatlichem Recht verpflichtet, Informationen aus dem Steuerdossier der Beschwerdeführerin herauszugeben, soweit diese für das schwedische Steuerverfahren voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.4.2.3). Weil keine Informationen bei der Beschwerdeführerin direkt verlangt wurden, kann offen bleiben, ob die gegebenenfalls einseitige Verweigerung des Schuldzinsabzugs im schwedischen Steuerverfahren betreffend die schwedische Gruppengesellschaft die Besteuerung der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu beeinflussen vermöchte oder nicht (E. 2.4.2.2).
Nach dem Gesagten ist die beabsichtigte Amtshilfeleistung im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es bleibt auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Frage:
Information regarding the taxation of the A. branch in Switzerland for the period of 1 January 2014 until 31 December 2014:
How has the tax for the A. branch been calculated? The answer should include information about taxable income before taxation, the tax rate and the branch’s final total tax (federal, cantonal and communal income tax).
Antwort ESTV gemäss Schlussverfügung:
Based on the tax assessment for the fiscal year 2014, the A. branch is subject to the following Swiss corporate income taxes (CIT) and Swiss corporate capital taxes (CCT): [Es folgt eine Aufstellung über den steuerbaren Gewinn, das steuerbare Kapital und die bezahlten Gewinnund Kapitalsteuern auf Kantonsbzw. Gemeindeund Bundesebene]
Beantragte Ergänzung Beschwerdeführerin:
«According to the Swiss tax regulations the A. branch is not entitled to credit the foreign withholding deducted on interest payments to the A. branch in various jurisdictions against the Swiss income taxes. In 2014 such foreign withholding taxes amounted to USD ( )».
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie gewähre auch an andere Gruppengesellschaften Darlehen. Die entsprechenden Zinsen unterlägen in einigen Ländern einer Quellenbesteuerung, die auch durch die anwendbaren DBA (zwischen [ ] und dem entsprechenden
Quellenstaat) nicht vermieden werden könne. Gemäss den geltenden Regelungen sei eine Anrechnung dieser Quellensteuern an die schweizerische Gewinnsteuer nicht möglich. Da eine solche Anrechnung dem Vernehmen nach in Schweden möglich wäre, erachte sie die Information für Schweden als relevant zur Beurteilung der Besteuerungsmodalitäten in der Schweiz. Bei dieser Information handle es sich um eine umfassendere Antwort auf die offen formulierte Frage 1.a), und nicht um eine spontane Amtshilfe. In Frage 1.a) werde auch nach der total bezahlten Steuer gefragt. Die letztlich bezahlte Steuer habe auch Steueranrechnungen - in der Schweiz betreffe dies das System der pauschalen Steueranrechnung - zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, dass sich Frage 1.a) aufgrund des Wortlauts klar an die ESTV bzw. die für die Veranlagung zuständige Behörde richte. Darin habe die STA um Informationen „bezüglich dem steuerbaren Einkommen, dem Steuersatz und der gesamten Steuer“ der Beschwerdeführerin auf Ebene Bund, Kanton und Gemeinde ersucht. Das kantonale Steueramt habe „der ESTV den Betrag des steuerbaren Einkommens und Kapitals“ sowie die entsprechenden Gewinnund Kapitalsteuern auf kantonaler/kommunaler Ebene bzw. auf Bundesebene mitgeteilt. Mit diesen Informationen sei die Frage 1.a) hinreichend beantwortet.
Auch gehe aus der Antwort zur Frage 1.f) «At the cantonal/communal level, the A. branch also benefits from the mixed company privilege. As a consequence, only a quota (currently 10%) of the profits resulting from foreign sources is subject to CIT» die Information hervor, dass eine Beschränkung des Abzugs der Schuldzinsen bestehe, weshalb sich auch aus diesem Grund die vorgeschlagene Ergänzung erübrige. Schliesslich würde die beantragte Ergänzung, weil die STA diese Information nicht verlangt habe, in einer (momentan) unzulässigen spontanen Amtshilfe resultieren.
Bei der Frage 1. a) des Amtshilfeersuchens handelt es sich um die erste Frage des Amtshilfeersuchens. Die STA verlangt Informationen darüber, wie die Steuer der Beschwerdeführerin berechnet wurde, wobei sie im zweiten Satz präzisiert, auf welche Informationen sie abzielt, nämlich Gewinn vor Steuern, Steuersatz und zu bezahlende Steuern. Mit den weiteren Fragen ersucht die STA um detailliertere Informationen zur Besteuerung der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend allfälliger Abzüge, reduziertem Steuersatz, speziellem Steuerstatus und Steuerruling. Eine
Frage bezüglich der Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist im Fragenkatalog der STA nicht enthalten.
Auch wenn der erste Satz der Frage 1.a) offen formuliert wurde, ergibt sich aus den im zweiten Satz folgenden Präzisierungen dennoch klar, dass die Frage dazu dient, einen ersten Überblick über die Besteuerung der Beschwerdeführerin zu erhalten, ohne auf Einzelheiten zu fokussieren. Dies wird bestätigt dadurch, dass die STA mit den weiteren Fragen des Amtshilfeersuchens spezifische steuerliche Aspekte gezielt aufgreift. Bei der pauschalen Anrechnung ausländischer Quellensteuern handelt es sich gerade um einen solchen steuerlichen Aspekt, der zudem in internationalen Verhältnissen regelmässig von Bedeutung ist. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht darauf vertrauen, dass die STA - würde sie die entsprechende Information als voraussichtlich erheblich einstufen - eine entsprechende Frage gestellt hätte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend hatte die Vorinstanz diese nicht verlangte Information auch nicht zu beschaffen. Der Hinweis auf die (Nicht)-Anrechnung bzw. (Nicht)-Vergütung ausländischer Quellensteuern hat daher bereits aus diesem Grund nicht zu erfolgen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch nicht implizit von der voraussichtlichen Erheblichkeit der Information für das schwedische Steuerverfahren auszugehen. Die STA ist bestrebt, Informationen darüber zu erhalten, wie die in ihrem Staat gegebenenfalls zu einem Schuldzinsabzug berechtigenden Zinserträge in der Schweiz besteuert werden. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die steuerliche Behandlung und gegebenenfalls Doppelbelastung von Zinserträgen, die aus anderen Ländern stammen, ebenfalls Gegenstand des schwedischen Steuerverfahrens wäre.
Mit dem vorliegenden Amtshilfeersuchen verlangt die STA Informationen zur Besteuerung der Beschwerdeführerin. Zu Recht hat die Vorinstanz diese Informationen bei der für die Veranlagung zuständigen kantonalen Steuerverwaltung beschafft, die im Besitz der relevanten Unterlagen ist. Allerdings ist vorliegend - mangels Steueranrechnung - fraglich, ob die kantonale Steuerverwaltung auch im Besitz von Informationen über die Höhe der im Ausland bezahlten Quellensteuern auf Schuldzinsen wäre. In diesem Zusammenhang war die kantonale Steuerverwaltung jedenfalls nicht verpflichtet, die sich nicht in ihrem Besitz befindende Information vorgängig zu beschaffen (vgl. E. 2.4.2.3).
Schliesslich ist die Vorinstanz in Bezug auf die Nichtanrechnung ausländischer Quellensteuern auch nicht zur Leistung von spontaner Amtshilfe verpflichtet:
Während Art. 4 Abs. 1 StAhiG in der bis Ende 2016 geltenden Fassung (AS 2013 231) i.V.m. Ziff. 4 Bst. d des Protokolls zum DBA-SE Amtshilfe nur auf Ersuchen gestattete, sieht das StAHiG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die Möglichkeit der spontanen Amtshilfe vor. Diese Gesetzesänderung steht im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zum Amtshilfeübereinkommen (vgl. E. 1.1). Letzteres enthält zwar eine materiellrechtliche Grundlage für spontane Amtshilfeleistungen, gilt aber für die Schweiz - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - frühestens für Besteuerungszeiträume ab 2018 (Art. 28 Abs. 6 Amtshilfeübereinkommen und Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Amtshilfeübereinkommens und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes], BBl 2015 5585 ff.) und ist daher vorliegend nicht anwendbar. Ob das StAhiG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung (welches lediglich den Vollzug der Amtshilfe regelt), allenfalls i.V.m. Ziff. 4 Bst. d des Protokolls zum DBA-SE, eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine autonome spontane Amtshilfeleistung an Schweden bilden könnte, ist fraglich, kann hier jedoch offen bleiben. Gemäss der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiV, SR 651.11) ist die Möglichkeit der spontanen Amtshilfe ohnehin auf die Übermittlung von Informationen, die sich aus Steuervorbescheiden ergeben, beschränkt (Art. 8 ff. StAhiV). Die Information über die nicht gewährte pauschale Steueranrechnung hat hier mit einem Steuervorbescheid nichts zu tun, weshalb selbst bei Anwendbarkeit der neuen innerstaatlichen steueramtshilferechtlichen Bestimmungen diesbezüglich keine spontane Amtshilfe zu leisten wäre.
Damit ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach in der Antwort auf die Frage 1.a) des Amtshilfeersuchens kein Hinweis auf die Nichtanrechnung ausländischer Quellensteuern zu erfolgen hat, nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin aus amtshilferechtlicher Sicht unbenommen ist, die von ihr als wesentlich erachteten Informationen unter Vorlage geeigneter Beweismittel in das schwedische Steuerverfahren einfliessen zu lassen.
Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Auszüge aus dem Steuerruling aus der Antwort zur Frage 1g) zu streichen. Frage 1. g) hat folgenden Wortlaut:
Is there any advance ruling or agreement between X. BV and the Swiss Tax Agency on the taxation of the A. branch? If so, please provide us with the ruling or agreement including information about the calculation of the taxes (taxable income, tax rate and other conditions applicable to the taxation of interest income).
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag unter Hinweis auf die Beschwerdebeilage 4 damit, dass in einem anderen Amtshilfeverfahren zwischen der Schweiz und Schweden, das einen ähnlichen Sachverhalt betraf, bei der Beantwortung der analogen Frage bloss bestätigt worden sei, dass ein Ruling bestehe, jedoch keine weiteren Details zur Verfügung gestellt worden seien. Im Sinne der Konsistenz sei daher auch vorliegend lediglich das Vorliegen eines Rulings zu bestätigen. Es sei der STA unbenommen in einem zweiten Umgang eine entsprechende Nachfrage zu stellen, sofern sie den Wortlaut des Rulings als relevant erachte.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass vorliegend - anders als im zum Vergleich herangezogenen Amtshilfeverfahren - für das angefragte Steuerjahr die definitive Steuerveranlagung bereits erfolgt sei. Das Argument der einzuhaltenden Konsistenz greife daher nicht. Weiter habe die STA um eine Kopie des Rulings ersucht, einschliesslich der Angaben über die Berechnung der Steuer. Die ESTV übermittle praxisgemäss nicht das vollständige Ruling, erachte vorliegend aber die Angaben zur Qualifikation der Beschwerdeführerin ( ), zu den Buchführungsvorschriften, zur Aufteilung der Erträge zwischen der Schweiz und dem Ausland, zu den ConduitAnsätzen, zu den Anträgen und Angaben zu den Besteuerungsgrundsätzen als zentral für das schwedische Steuerverfahren.
Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Gemäss Beschwerdebeilage 4, Frage 1.e) war im hier zum Vergleich herangezogenen Amtshilfeverfahren das angefragte Steuerjahr noch nicht definitiv veranlagt und es war unklar, ob die Bedingungen für die Anwendung des Steuerrulings überhaupt erfüllt würden. Demgegenüber steht im vorliegenden Amtshilfeverfahren fest, dass das Steuerruling im ersuchten Zeitraum Anwendung fand. Eine gleiche Handhabung dieser ungleichen Konstellationen durch die ESTV drängt sich daher nicht auf. Die STA hat ausdrücklich nach dem
Ruling, namentlich darin enthaltener Informationen bezüglich der Steuerberechnung gefragt. Solchen Informationen kann die voraussichtliche Erheblichkeit für das schwedische Steuerverfahren betreffend die dort ansässige Gruppengesellschaft - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht von vornherein abgesprochen werden.
Was die von der ESTV konkret zur Übermittlung vorgesehenen Auszüge aus dem Steuerruling betrifft, so hat sich die Beschwerdeführerin zur getroffenen Auswahl nicht geäussert und diese insofern auch nicht beanstandet. Die von der ESTV zur Übermittlung vorgesehenen Informationen aus dem Steuerruling erscheinen für die Steuerberechnung bzw. die Besteuerung der Zinserträge als nicht unwahrscheinlich und können damit im Sinne der Rechtsprechung als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden (vorne E. 2.2.2). Das Steuerruling entstammt dem Steuerdossier der Beschwerdeführerin, welches sich im Besitz der kantonalen Steuerverwaltung befand. Die entsprechenden Auszüge aus dem Ruling sind damit nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 2.4.2.3). Geheimhaltungsinteressen im Sinn von Art. 27 Abs. 3 Bst. c DBA-SE wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (E. 2.4.1). Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Please provide us with the following documents:
The branch’s income tax return for the income year 2014 including information about taxable income before tax, even if it is not yet approved by your administration.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Steuererklärung könne gemäss Praxis der ESTV im Amtshilfeverfahren nicht ausgetauscht werden. Da die Beiblätter zur Steuererklärung einen integralen Bestandteil der Steuererklärung bilden, könnten in konsistenter Anwendung dieser Praxis demzufolge auch die Beiblätter nicht ausgetauscht werden. Relevante Informationen auf den Beiblättern könnten - analog der Information in der Steuererklärung - selbstverständlich ausgetauscht werden.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass sie zwar in Amtshilfeverfahren Steuererklärungen als interne administrative Dokumente grundsätzlich
nicht übermittle. Soweit die entsprechende Information jedoch voraussichtlich erheblich sei, habe sie einzelne Teile der Steuererklärung zu übermitteln. Die Informationen, die sich aus den Beiblättern zur Steuererklärung ergäben, seien für den von der STA angegebenen Steuerzweck relevant. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Information ausgeschlossen werden sollte.
Der Beschaffung der Steuererklärung samt Beilagen bei der kantonalen Steuerverwaltung steht das innerstaatliche Recht nicht entgegen (E. 2.4.2.3).
Bei den zur Übermittlung vorgesehenen und in Beilage 2 zur Schlussverfügung enthaltenen Dokumenten handelt es sich um die steuerliche Bilanz per 31. Dezember 2014, die steuerliche Erfolgsrechnung 2014, die Berechnungen des steuerbaren Gewinns bzw. Kapitals 2014 für die Bundes-, Staats und Gemeindesteuern und eine als „Hilfsblatt E 2013“ bezeichnete Aufstellung. Diese von der Beschwerdeführerin erstellten Dokumente qualifizieren als Beilagen zur Steuererklärung im Sinn von Art. 125 Abs. 2 DBG. Im Gegensatz zu den amtlichen Hilfsblättern gelten solche Beilagen nicht als integrierender Bestandteil des Steuererklärungsformulars (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 124 N. 22, 31 und 39) und sind daher von einer allfälligen Verwaltungspraxis, wonach interne administrative Dokumente nicht übermittelt werden, nicht betroffen. Sie können daher vorbehältlich ihrer voraussichtlichen Erheblichkeit ausgetauscht werden (vgl. auch BGE 143 II 185 E. 4.6).
Die STA hat die Übermittlung der Steuererklärung ausdrücklich verlangt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die entsprechenden Informationen als voraussichtlich erheblich erachtet. Im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des Schuldzinsabzugs im schwedischen Verfahren sind - wie bereits festgehalten - die konkreten Besteuerungsmodalitäten der empfangenden Gesellschaft in der Schweiz und die Höhe der auf den Schuldzinsen entrichteten Steuern von Bedeutung. Ebenso ist relevant, ob geschäftliche oder bloss steuerliche Gründe für die Darlehensgewährung ausschlaggebend waren. Dass sich solche für das schwedische Steuerverfahren relevante Informationen der steuerlichen Bilanz und Erfolgsrechnung sowie den Steuerberechnungsblättern der Beschwerdeführerin entnehmen lassen, erscheint nicht unwahrscheinlich. Die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Informationen, die zudem von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird, ist zu bejahen (E. 2.2.2).
Nachdem die Beschwerdeführerin in Bezug auf die erwähnten Unterlagen keine Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. c DBASE geltend gemacht hat, erweist sich der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt als gesetzeskonform und die in der Schlussverfügung erwähnten Beilagen zur Steuererklärung sind der STA zu übermitteln.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt werden, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.-- zu entnehmen.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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