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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-2549/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-2549/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-2549/2016
Datum:31.10.2017
Leitsatz/Stichwort:Zölle
Schlagwörter : ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Akten; Urteil; Bundes; Einfuhr; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Zeitpunkt; Entscheid; Zolls; Forderung; Zollkreisdirektion; BVGer; Abgabe; Sinne; Beschwerdeentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Zollschuld; Auslagerung; Verfahrens; Urteile; Zollanmeldung; Zollinspektorat; Barhinterlage
Rechtsnorm: Art. 118 MWSTG ;Art. 18 ZG ;Art. 19 BV ;Art. 19 ZG ;Art. 21 ZG ;Art. 24 LwG ;Art. 25 ZG ;Art. 26 VwVG ;Art. 28 ZG ;Art. 29 BV ;Art. 35 VwVG ;Art. 47 ZG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 ZG ;Art. 50 ZG ;Art. 51 MWSTG ;Art. 51 ZG ;Art. 52 MWSTG ;Art. 52 VwVG ;Art. 53 ZG ;Art. 54 MWSTG ;Art. 56 MWSTG ;Art. 56 ZG ;Art. 57 MWSTG ;Art. 57 ZG ;Art. 61 MWSTG ;Art. 62 MWSTG ;Art. 62 VwVG ;Art. 62 ZG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 69 ZG ;Art. 70 ZG ;Art. 74 ZG ;Art. 76 ZG ;
Referenz BGE:107 Ib 198; 118 Ib 312; 119 V 241; 119 V 347; 126 II 111; 129 II 160; 130 II 473; 131 II 627; 133 I 100; 133 I 270; 134 V 257; 135 I 279; 135 V 65; 136 II 457; 137 I 195; 137 II 182; 137 IV 87; 138 I 154; 138 V 218; 142 II 433; 142 III 48; 143 V 95
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-2549/2016

U r t e i l  v o m  3 1.  O k t o b e r  2 0 1 7

Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,

Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien 1. A. ,

2. B. SA,

beide vertreten durch

RA Prof. Dr. Alexander von Ziegler und/oder RA lic. iur. Judith Baumann, Beschwerdeführende,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Vorinstanz.

Gegenstand Nachforderung von Zoll und Mehrwertsteuer.

Sachverhalt:

A.

    1. Der A. ist eine Genossenschaft mit Sitz in C. . Mit Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 20. November 2012 erhielt der A. (nachfolgend: die Genossenschaft) eine Bewilligung für den Betrieb eines offenen Zollagers (OZL) in E. . Ziff. 16 der integrierenden Bestandteil der Bewilligung bildenden allgemeinen Bestimmungen lautet wie folgt (Beschwerdebeilage 8, S. 6):

      «Auslagerung [ ]

      1. Waren werden aus dem OZL ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.

      2. Die Waren dürfen erst aus dem OZL abgeführt werden, wenn die Waren durch einen Zollanmelder ordnungsgemäss zum nachfolgenden Zollverfahren angemeldet und durch die Zollstelle freigegeben wurden.»

    2. Anlässlich einer Kontrolle des Zollinspektorates Aarau (nachfolgend: das Zollinspektorat) stellte die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) fest, dass sich 40 Paletten Geflügel mit dem Warenausweis (nachfolgend: WA) [ ] trotz Erwähnung in der OZL-Bestandesliste nicht mehr im OZL der Genossenschaft befanden. Weitere Untersuchungen der EZV ergaben, dass diese Paletten Geflügel im April und Mai 2013 in vier Teilsendungen auf Rechnung der B. SA (nachfolgend: die Aktiengesellschaft) mit Sitz in D. unverzollt aus dem OZL abtransportiert worden waren.

    3. Aufgrund der erwähnten Feststellungen der EZV und gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) erliess die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: die Zollkreisdirektion) am 6. Oktober 2014 gegenüber der Genossenschaft und der Aktiengesellschaft je eine Nachforderungsverfügung. Die Zollkreisdirektion ordnete damit an, dass die beiden Gesellschaften die auf der Einfuhr der 40 Paletten Geflügel lastenden Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 540'594.40 zuzüglich Verzugszins nachzuentrichten haben und sie dabei solidarisch leistungspflichtig sind.

B.

    1. Die Genossenschaft und die Aktiengesellschaft (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) liessen die an sie gerichteten Nachforderungsverfügungen der Zollkreisdirektion mit gemeinsamer Beschwerde vom 7. November 2014 bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) anfechten.

    2. Die OZD hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 9. März 2016 teilweise gut, setzte neu die nachzuentrichtenden Abgaben auf Fr. 465'304.50 (Fr. 452'451.- Zoll und Fr. 12'853.50 Mehrwertsteuer) und den Verzugszins auf Fr. 26'418.95 fest und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Ferner auferlegte es den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 9'500.- und sprach ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu.

Die mit dem genannten Entscheid angeordnete Reduktion des nachgeforderten Zollund Einfuhrsteuerbetrages und des Verzugszinses begründete die Vorinstanz damit, dass die Zollkreisdirektion ihren Berechnungen zu Unrecht ein zu hohes Bruttogewicht der streitbetroffenen Waren (von 22'100 statt 20'990 kg) zugrunde gelegt habe.

C.

Die Beschwerdeführenden liessen am 25. April 2016 gegen den genannten Entscheid der OZD Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Beschwerde, S. 2):

«1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Festlegung der nachzuentrichtenden Abgaben für das Pouletfleisch mit dem WA [ ] an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  1. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und für die Verzollung des Pouletfleischs mit dem WA [...] die Tarifnummer 0210.9961 anstelle der Tarifnummer 0210.9969 anzuwenden sowie die MwSt [= Mehrwertsteuer] und der Verzugszins anzupassen.

  2. Es sei festzustellen, dass die durch die Nachforderungsverfügungen vom 6. Oktober 2014 festgelegte Zollforderung inkl. MwSt und Verzugszinsen durch die Einzahlung der Beschwerdeführerin 2 vom

    27. Oktober 2014 getilgt ist.

  3. Es sei der Beschwerdeführerin 1 der mit Zahlungsauftrag vom 10. November 2014 hinterlegte und sichergestellte Betrag in Höhe von CHF 531'840.50 zuzgl. Zins von 4% seit dem 10. November 2014 zurückzuerstatten.

  4. Subeventualiter seien die nachzuentrichtenden Zollabgaben für das Pouletfleisch mit dem WA [...] unter Anwendung eines reduzierten Zollansatzes festzusetzen sowie die MwSt und der Verzugszins anzupassen.

  5. Subsubeventualiter seien die nachzuentrichtenden Abgaben für das Pouletfleisch mit dem WA [...] auf einen Betrag von CHF 370'908.85 (bestehend aus Zoll, MwSt und Verzugszins) festzusetzen.

  6. Subsubsubeventualiter seien die nachzuentrichtenden Abgaben für das Pouletfleisch mit dem WA [...] auf einen Betrag von CHF 379'662.75 (bestehend aus Zoll, MwSt und Verzugszins) festzusetzen.

unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt, zulasten der Vorinstanz.»

Die Beschwerdeführenden erheben insbesondere verschiedene verfahrensbezogene Rügen und stellen sich auf den Standpunkt, dass die Zollverwaltung bei der Bemessung des nachzuentrichtenden Zolles aus verschiedenen Gründen anstelle des Ausserkontingentszollansatzes (AKZA) mit der Tarif-Nr. 0210.9969 den Kontingentszollansatz (KZA) mit der TarifNr. 0210.9961 hätte anwenden müssen.

D.

Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie erklärt dabei unter anderem, dass entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung kein Dossier mit der Nr. 2/2014 bestehe. Diese Nummer beziehe sich stattdessen lediglich auf ein aktenkundiges Protokoll vom 23. Juli 2014.

E.

Innert einer ihnen auf ein entsprechendes Begehren vom 22. Juni 2016 hin angesetzten Frist zur freigestellten Stellungnahme wiederholen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Juli 2016 ihr Beschwerdebegehren. Die Beschwerdeführenden erklären überdies, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung «die diversen Ungereimtheiten in Bezug auf das Protokoll vom 23. Juli 2014 mit der Aktennummer 2/2014 [ ] nunmehr so weit ausgeräumt», dass der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf der Verletzung des Akteneinsichtsrechts «in diesem Punkt» entfalle (S. 4 der Stellungnahme). Diesbezüglich seien den Beschwerdeführenden aber die Verfahrenskosten zu erlassen, weil sie vor Erhalt der Vernehmlassung davon hätten ausgehen dürfen und müssen, dass ihnen keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei.

F.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - im Folgenden näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden fechten einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend die Nachforderung von Zoll und Einfuhrsteuer an. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR. 631.0]; Art. 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]; Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG).

Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

1.2

      1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.1,

        A-7228/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2, A-5099/2015 vom 20. Januar 2016

        E. 1.2.1).

      2. Die Beschwerdeführenden verlangen vorliegend insbesondere, beim zu fällenden Entscheid sei eine von der Beschwerdeführenden 2 am

        27. Oktober 2014 der Zollverwaltung geleistete Zahlung (von Fr. 8'753.90) zu berücksichtigen und es sei dem Beschwerdeführenden 1 ein der Verwaltung mit Zahlungsauftrag vom 10. November 2014 als Sicherstellung

        überwiesener Betrag von Fr. 531'840.50 zuzüglich Zins zurückzuerstatten (vgl. insbesondere Ziff. 4 des Beschwerdebegehrens und S. 17 und

        S. 35 f. der Beschwerde).

        Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung, die Frage, was die Beschwerdeführenden bereits - auch als Barhinterlage - bezahlt haben, tangiere die Höhe der von ihnen geschuldeten Abgaben nicht, sondern betreffe lediglich den Vollzug (Vernehmlassung, S. 4). Damit scheint die OZD sinngemäss geltend machen zu wollen, dass die Frage nach der (gänzlichen oder teilweisen) Tilgung der streitigen Abgabennachforderung durch die Zahlung vom 27. Oktober 2014 und die Frage nach der Verwendung der unbestrittenermassen erbrachten Sicherheitsleistung (in Form einer Barhinterlage) keinen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden.

      3. Mit Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschwerdeentscheids legte die OZD lediglich die Höhe der Abgabennachforderung gegenüber den Beschwerdeführenden fest, ohne dabei zu berücksichtigen, ob diese Nachforderung ganz oder teilweise bereits durch die erwähnte Zahlung vom

27. Oktober 2014 getilgt ist. Ebenso wenig traf die OZD im angefochtenen Beschwerdeentscheid eine Anordnung, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls die am 10. November 2014 erbrachte Sicherheitsleistung zur Erfüllung der Nachforderung zu verwenden ist. Die OZD hielt in der Begründung des Beschwerdeentscheids lediglich fest, dass die vom Beschwerdeführenden 1 geleistete Barhinterlage für die Höhe des geschuldeten Verzugszinses nicht relevant sei und die geleistete Hinterlage verrechnet werde, sobald der Entscheid in der Sache rechtskräftig sowie vollstreckbar geworden sei (vgl. E. 12 des Beschwerdeentscheids).

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die hiervor (in E. 1.2.2 genannten) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist zu klären, ob die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die streitbetroffene Abgabenachforderung durch bereits geleistete Zahlungen getilgt wurde, und die Frage, ob sowie gegebenenfalls in welchem Umfang die Sicherheitsleistung des Beschwerdeführenden 1 zur Erfüllung dieser Nachforderung zu verwenden ist, bei richtiger Rechtsanwendung Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hätten bilden müssen (vgl. E. 1.2.1). Wäre dies zu bejahen, würden diese Fragen - anders als von der Vorinstanz suggeriert wird - den durch den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gesetzten Rahmen nicht sprengen.

Zwar wurde die Zahlung vom 27. Oktober 2014 erst nach Erlass der Nachforderungsverfügungen vom 6. Oktober 2014 geleistet und erfolgte die Sicherheitsleistung vom 10. November 2014 sogar erst nach Erhebung der Beschwerde an die Vorinstanz vom 7. November 2014. Indessen hätte die OZD als Beschwerdeinstanz auf denjenigen Sachverhalt abstellen müssen, welcher im Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschwerdeentscheids vorlag (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],

2. Aufl. 2016, Art. 54 N. 19). Folglich hätte die Vorinstanz bei der Festlegung des tatsächlich noch von den Beschwerdeführenden geschuldeten Betrages sowohl die Zahlung vom 27. Oktober 2014 berücksichtigen als auch prüfen müssen, ob und inwiefern dieser Betrag aufgrund der Sicherheitsleistung vom 10. November 2014 bzw. deren Verwendung zur Erfüllung der Abgabeschuld reduziert ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden bereits in ihrer Beschwerde an die OZD eine solche Berücksichtigung der Zahlung vom 27. Oktober 2014 sowie die Rückerstattung der - seinerzeit von ihnen erst angekündigten - Sicherheitsleistung gefordert hatten (vgl. Akten Vorinstanz, S. 261).

Es ergibt sich aus dem Gesagten, dass sich die vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Anträge der Beschwerdeführenden, welche die Zahlung vom 27. Oktober 2014 sowie die Sicherheitsleistung vom 10. November 2014 betreffen, innerhalb des Rahmens des Streitgegenstandes bewegen.

    1. Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des angefochtenen Entscheids und haben ein Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Sie sind somit grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe aber sogleich E. 1.4).

    2. Das Begehren der Beschwerdeführenden um Feststellung, «dass die durch die Nachforderungsverfügungen vom 6. Oktober 2014 festgelegte Zollforderung inkl. MwSt und Verzugszinsen durch die Einzahlung der Beschwerdeführerin 2 vom 27. Oktober 2014 getilgt ist» (Beschwerde, S. 2), ist gegenüber dem negativen Leistungsbegehren auf Aufhebung der seitens der Vorinstanz angeordneten Leistungspflicht (durch Aufhebung des Beschwerdeentscheids) subsidiär. Es kann bereits anhand dieses Leistungsbegehrens entschieden werden, ob die Beschwerdeführenden nachleistungspflichtig sind oder nicht. Dies lässt das Feststellungsinteresse hinfällig werden (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteile des

      BVGer A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 1.1, A-7819/2008 vom 31. Januar

      2011 E. 1.3).

      Auf das genannte Feststellungsbegehren ist somit nicht einzutreten.

    3. Die Beschwerde wurde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 22a Abs. 1 Bst. a, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mit der hiervor genannten Einschränkung (E. 1.4) einzutreten.

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).

    2. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347

E. 1a).

3.

Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt dieses - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Im Rechtsmittelverfahren findet das VwVG indessen auch im Bereich des Zollrechts Anwendung (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 1.2, A-2335/2015 vom

19. November 2015 E. 4.2; MARTIN KOCHER, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 116 N. 10).

Im Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht sind demnach die Grundsätze des VwVG zu berücksichtigen, wobei allerdings die zollrechtlichen Formalien im Zollverfahren nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden können (Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 1.2).

4.

    1. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 132 V 368 E. 3.1; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; vgl. zum Akteneinsichtsrecht im Beschwerdeverfahren auch Art. 26 ff. VwVG).

    2. Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (BGE 130 II 473

      E. 4.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Diese Aktenführungspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BVGE 2011/37

      E. 5.4.1), sondern jedenfalls im Verwaltungsbeschwerdeverfahren auch aus der in diesem Verfahren (mit Einschränkungen) geltenden Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Art. 12 VwVG sowie BGE 138 V 218 E. 8.1; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N. 42).

      Aufgrund der Aktenführungspflicht müssen die Behörden grundsätzlich die Akten von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge ablegen und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginieren. Ferner ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteile des BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1, 2C_327/2010 und 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, 8C_319/2010 vom 15. Dezember

      2010 E. 2.2; Urteil des BVGer A-566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1.2). Hierzu gehört auch eine kurze Beschreibung der Dokumentart bzw. des Inhalts des jeweiligen Dokuments (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom

      15. Dezember 2010 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-5757/2015 vom 19. Feb-

      ruar 2016 E. 2.5, A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. November 2015

      E. 8.7.4). Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer sie durchgeführt hat und wie das Dossier zustande gekommen ist (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

      Nicht der Aktenführungspflicht unterliegen Schriftstücke, die einzig für den internen Gebrauch bestimmt sind und keinen Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung sowie Entscheidfindung haben (Urteil des BVGer B-616/2012 vom 11. Juli 2012 E. 2.2.2; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O.,

      Art. 12 N. 45). Verwaltungsinterne Unterlagen sind nämlich vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen. Ob ein Dokument zu den internen Akten zu zählen ist, hängt von der objektiven Bedeutung des Dokuments für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung im konkreten Fall ab. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen (BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

    3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungsund Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 135 V 65 E. 2.4; Urteil des BGer 2A.377/2000 vom 13. Februar 2001 E. 2b/bb; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.5).

4.4

      1. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht im engeren Sinne; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2).

      2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ein bedeutender und daher in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5, 129 I 85 E. 4.1). In der Judikatur wird mitunter

davon ausgegangen, dass die Grundsätze des «fair trial» bzw. des Fairnessgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, zu welchen auch das Prinzip der Waffengleichheit zählt, in Art. 29 Abs. 1 BV als allgemeine Verfahrensgrundsätze übernommen worden sind und deshalb für alle gerichtlichen Verfahren gelten (vgl. dazu BGE 133 I 100 E. 4.3 und 4.6).

Aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV ist den Parteien in Gerichtsverfahren vor diesem Hintergrund rechtsprechungsgemäss über das hiervor genannte Replikrecht im engeren Sinn (vgl. E. 4.4.1) hinaus - in Anlehnung an die entsprechende Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK - die Möglichkeit zu geben, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (sog. Replikrecht im weiteren Sinne; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.3; siehe dazu auch BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 31 N. 21). Auch wenn das Gericht darauf verzichtet, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen, hat es die eingereichten Eingaben daher an die Parteien weiterzuleiten und ihnen vor seinem Entscheid ausreichend Zeit für eine allfällige Stellungnahme zu lassen (vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1; siehe zum Ganzen MOSER et al., a.a.O., N. 5.2).

Das Bundesgericht hat es in BGE 138 I 154 E. 2.5 abgelehnt, die Spruchpraxis des EGMR zum Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten in Verfahren vor Gerichten gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK über Art. 29 BV auf Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden zu übertragen. Dies wird in der Literatur zum Teil kritisiert (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N. 11 und Art. 31 N. 22 f., mit Hinweisen).

4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,

die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer

A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, C-6143/2015 vom 8. Februar 2017

E. 5.3, A-1695/2015 vom 27. April 2016 E. 2.2.2, A-4026/2016 vom 7. März

2017 E. 3.3, A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.1.2, A-5078/2012 vom

15. Januar 2014 E. 2.5). Ein Verzicht auf eine Rückweisung kommt aber auf jeden Fall nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen aus der Behebung des Mangels mittels der nachträglichen Einräumung einer Äusserungsmöglichkeit vor der Beschwerdeinstanz keinerlei Nachteil erwächst (Urteil des BVGer A-427/2013 vom 21. November 2013 E. 7.1, mit Hinweis auf BGE 135 I 279 E. 2.6).

Wurde in einem Verfahren das Replikrecht im weiteren Sinne (vgl. E. 4.4.2) missachtet, kann dieser Mangel (ebenfalls) unter den genannten, für die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV geltenden Voraussetzungen geheilt werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.6, wo allerdings im konkreten Fall eine entsprechende Heilung verneint wurde. Zur Heilung anderer Verfahrensfehler als der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV siehe auch Urteil des BVGer A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.4, mit Hinweisen).

5.

    1. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 BV) haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 627). Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (so schon BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteil des BGer 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 7.1, A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 7.1, A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2).

    2. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzes bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs

      zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 7.2, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3, A-1374/2011 vom 5. Januar

      2012 E. 3.2, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 4.2.2). Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen einer Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den betroffenen Privaten berührende Angelegenheit beziehen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.5.2, 131 II 627 E. 6.1; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des

      allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012 N. 2057, mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6).

      Der Vertrauensschutz setzt namentlich voraus, dass der betroffene Private im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft ohne Nachteil nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. anstelle vieler: HÄFELIN et al., a.a.O., N. 659 ff.). In Ausnahmefällen, namentlich beim Widerruf von Verfügungen, ist der Vertrauensschutz auch denkbar, ohne dass der Betroffene bereits nachteilige Dispositionen getroffen hat (HÄFELIN et al., a.a.O., N. 661 f.).

      Ferner ist für den Vertrauensschutz erforderlich, dass das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteile des BGer 2C_130/2009 vom 5. März 2009 E. 2.2, 2A. 455/2006 vom 1. März 2007

      E. 3.2, 2C.263/2007 vom 24. August 2007 E. 6.2).

    3. Das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz können bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben wie danach. Deshalb darf die Behörde in der Regel, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist (BGE 134 V 257 E. 2.2, 129 V 110 E. 1.2.1, 124 V 246 E. 2, 121 II 273

E. 1a/bb; Urteil des BGer 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2).

6.

    1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG), und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Einund Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist dabei grundsätzlich das Warenbruttogewicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZTG).

      Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteile des BVGer A-4352/2016 vom 16. August 2017 E. 3.1, A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 3.1, A-3875/2014 vom 1. Dezember

      2014 E. 3.1).

    2. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet unter www.ezv.admin.ch (> Zolltarif Tares) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 32 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6595/2009 vom 6. April 2010 E. 2.3, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (vgl. Art. 190 BV; vgl. hierzu BGE 142 II 433 E. 5.4; Urteil des BVGer A-2206/2007 vom 24. November

2008 E. 2.2).

Unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen der Einfuhr aus bestimmten Entwicklungsländern ist Hühnerfleisch gemäss dem Generaltarif vom 30. April 2013, falls innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 6) eingeführt, nach der Zolltarifnummer 0210.9961, d.h. zu einem Tarif von Fr. 30.- je 100 kg, zu verzollen, ansonsten gemäss der Zolltarifnummer 0210.9969 zu Fr. 2'251.- je 100 kg (zum Begriff des Zollkontingents siehe sogleich E. 6.3). Seit dem 30. April 2013 haben diese Zolltarife keine vorliegend entscheidwesentlichen Änderungen erfahren.

6.3

      1. Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum genannten Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl innerals auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Urteile des BGer 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August

        2017 E. 2.2.1, A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3.1).

      2. Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff. LwG, vgl. insbesondere Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die Verordnung vom

26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01) konkretisiert diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19 LwG, soweit dieses Gesetz selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetzgebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insbesondere die Anhänge des ZTG und Anhang 1 AEV).

Die Einfuhr bestimmter - durch den Bundesrat durch Verordnung festzulegender - landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedarf zur statistischen Überwachung grundsätzlich einer Bewilligung (vgl. Art. 24 Abs. 1 LwG). Neben der statistischen Erfassung dient die Bewilligungspflicht der Kontrolle der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (vgl. Urteil des BVGer A-566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Auf dieser gesetzlichen Grundlage verlangt die AEV, dass diese Bewilligung in der Form einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt wird (Art. 1 Abs. 1 AEV). Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar (Art. 1 Abs. 4 AEV). Die zollmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers angeben (Art. 2 AEV).

Wer über eine GEB verfügt, kann für die Importe der von der AEV erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zollkontingentsanteile erwerben. Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten dabei durch Hoheitsakt im

Rahmen von Versteigerungen zugeteilt (vgl. Art. 12, 13 und 16 ff. AEV). Einfuhren innerhalb des Kontingents werden zum privilegierten Satz (KZA) verzollt; ausserhalb der Kontingentsmenge ist der reguläre (höhere) Zollansatz des Generalbzw. Gebrauchstarifs anwendbar (AKZA; Art. 1 ff. ZTG und Anhänge des ZTG; vgl. auch vorne E. 6.1 und 6.3.1).

Die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen richtet sich nach der AEV (vgl. Anhang 1 Ziff. 3 AEV [Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung sowie Geflügel]) sowie nach der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV, SR 916.341), welche beide auf dem LwG beruhen. Wer Geflügel der Gattung Gallus Domesticus zum KZA von Fr. 30.- gemäss Tarif-Nr. 0210.9961 (vgl. E. 6.2 Abs. 2) einführen will, bedarf unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen (bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Freizonen in die Schweiz und bei Einfuhren im Reiseverkehr) einer GEB und muss über einen entsprechenden Zollkontingentsanteil verfügen (vgl. Anhang 1 Ziff. 3 AEV).

    1. Zollschuldner sind die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere die Auftraggeber. Der Begriff des Auftraggebers ist dabei über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 2C_414/2013 vom

      2. Februar 2014 E. 3.4, mit Hinweisen). Als Auftraggeber gilt demnach nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.1, 2C_747/2009 vom 8. April 2010

      E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Nach Art. 70 Abs. 2 ZG

      sind Zollschuldner ferner die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren einoder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 107 Ib 198

      E. 6a, 89 I 542 E. 4; Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014

      E. 3.4; Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.2,

      A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.1).

      Zollschuldner haften gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG solidarisch für die Zollschuld.

    2. Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG), welche im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung einnimmt (BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 1). Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG).

      Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung (vgl. Art. 25 ZG). Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53

      E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.1, A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand liege vor (Urteile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.2.2, A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.1, A-2206/2007 vom 24. November

      2008 E. 2.5.1, A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 2.2).

    3. Offene Zolllager sind Zolllager, in denen der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann (Art. 53 Abs. 1 ZG). Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind nach Art. 51 Abs. 1 ZG zum Zolllagerverfahren anzumelden (vgl. den Numerus clausus in Art. 47 Abs. 2 ZG). Zwar entsteht mit der Annahme der Anmeldung zum Zolllagerverfahren eine Zollschuld (vgl. Art. 69 Bst. a ZG). Dabei wird jedoch bei offenen Zolllagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben verzichtet (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. a ZG) und werden diese Abgaben noch nicht fällig (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 4A_157/2014 vom 26. August 2014 E. 3.3.1; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, N. 492).

      Gemäss Art. 57 Abs. 1 ZG werden Waren aus offenen Zolllagern ausgelagert, «indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden». Sollen die eingelagerten Waren auf diese Weise in ein anderes Zollverfahren überführt werden (vgl. Art. 47 Abs. 3 ZG), entsteht die Zollschuld durch Novation mit der Annahme der neuen Anmeldung (vgl. Art. 69 Bst. a ZG) oder - wird die Anmeldung unterlassen - nach Art. 69 Bst. d ZG (ARPAGAUS, a.a.O.,

      N. 492; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nachfolgend: BEUSCH, Steuerforderung], S. 337, mit Hinweisen), d.h. im Zeitpunkt, «in welchem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird». Letzteres gilt trotz des Umstandes, dass Art. 69 Bst. d ZG nach seinem Wortlaut nur auf die Auslagerung aus einem Zollfreilager (im Sinne von Art. 62 ff. ZG), nicht aber auf die Auslagerung aus einem Zolllager (im Sinne von Art. 50 ff. ZG) anwendbar ist.

      Weil bei einer Novation die ursprüngliche Forderung erlischt und zugleich eine neue Forderung entsteht, kommen auf die neu entstehende Zollschuld die im Zeitpunkt der Novation geltenden Tarife und Vorschriften betreffend Kontingente zur Anwendung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG [dazu vorn E. 6.1 Abs. 1] sowie BEUSCH, Steuerforderung, S. 336; siehe ferner auch ARPAGAUS, a.a.O., N. 492).

    4. Nach Art. 51 Abs. 3 ZG werden die Einfuhrzollabgaben fällig, wenn das Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wird, und gilt dies nicht, «wenn Waren innerhalb der gegebenenfalls gesetzten Frist in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird». Eine Auslagerung aus dem OZL ohne korrekte Anmeldung zu einem neuen Zollverfahren gilt als nicht ordnungsgemässer Abschluss des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 633: «Beim offenen Zolllager führt die Auslagerung immer zu einem neuen Zeitpunkt der Zollbemessung [Art. 19 Abs. 1 i. V. m. Art. 69 Bst. a], zu einer neuen Zollveranlagungsverfügung und je nach Wahl des Zollverfahrens zur Anwendung der handelspolitischen Massnahmen bzw. zum Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse. Erfolgt keine korrekte Anmeldung zu einem neuen Zollverfahren, so gilt das Zollverfahren als nicht ordnungsgemäss beendet und die Einfuhrabgaben werden fällig, es sei denn, das Säumige wird nachgeholt [Art. 51 Abs. 3]». Vgl. auch REGINALD DERKS, in: Zollkommentar, Art. 47 N. 15).

7.

    1. Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.4).

      Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. die Zollschuldner (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Die Solidarhaftung gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG gilt grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuerschuld (vgl. Art. 51 Abs. 2 MWSTG e contrario).

      Die Einfuhrsteuer wird auf dem Entgelt bemessen, wenn der Gegenstand in Erfüllung eines Veräusserungsoder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). In die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind, soweit sie nicht bereits darin enthalten sind, insbesondere die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer (vgl. Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG).

    2. Die Einfuhrsteuer entsteht gemäss Art. 56 Abs. 1 MWSTG zur gleichen Zeit wie die Zollschuld.

Die Einfuhrsteuer wird von der EZV zusammen mit den Zollabgaben erhoben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG). Soweit die Art. 51 ff. MWSTG nichts anderes anordnen, gilt gemäss Art. 50 MWSTG für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen die Zollgesetzgebung.

8.

Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG; vgl. auch Art. 186 Abs. 1 Bst. d der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Vorbehalten sind die Ausschlussgründe von Art. 74 Abs. 2 ZG; namentlich der Fall, dass die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist (Bst. b der Vorschrift).

Wird die Einfuhrsteuer nicht fristgerecht bezahlt, ist ebenfalls ein Verzugszins geschuldet (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Vorbehalten sind die Fälle von Art. 58 MWSTG, so namentlich die Konstellation, dass die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sicherstellt wurde (Bst. a der Vorschrift). Die Zinspflicht beginnt mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56

MWSTG, vorbehältlich Art. 57 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG (Art. 57 Abs. 2 Bst. d MWSTG).

Sowohl für den Zoll als auch für die Einfuhrsteuer beträgt die Höhe des Verzugszinses seit dem 1. Januar 2012 (je) 4 % (Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 11. Dezember 2009 des EFD über die Verzugsund die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1]).

9.

    1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten.

    2. Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zolloder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder falsch anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zollbzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zollals auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteil des BVGer A-667/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3).

    3. Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR).

Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind - sowohl bezüglich des Zolls als auch der Einfuhrsteuer - ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteil des BGer 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2; MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Die Zollschuldner sind damit ohne Weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 6.3, A-825/2016 vom 10. November

2016 E. 8.4).

Die Zollschuldner, für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt, haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2A.199/2004 vom 15. November 2004

E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; Urteile des

BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 6.5, A-3875/2014 vom 1. De-

zember 2014 E. 5.2).

Die Nachleistungspflicht gründet auf dem ursprünglichen Anspruch, der dem Bund nach Massgabe der Steueroder Zollgesetzgebung zusteht (Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 2.6; Urteil des BVGer A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 6.4). Bestand, Umfang, Fälligkeit der Einfuhrabgaben sowie ihre Verzinsung richten sich daher nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des ZG bzw. MWSTG, soweit das VStrR keine eigenen Bestimmungen enthält (Urteil des BVGer A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 6.5).

10.

Im vorliegenden Fall erheben die Beschwerdeführenden verschiedene verfahrensbezogene Rügen. Namentlich aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. E. 4.5) ist auf diese Rügen vorab einzugehen.

    1. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden wurde vorliegend die Aktenführungspflicht verletzt, indem bei der Übergabe des Dossiers vom Zollinspektorat an die Zollkreisdirektion weder der Inhalt des Dossiers noch der Zeitpunkt der Übergabe vermerkt worden sei. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Beschwerdeentscheid diese Verletzung der Aktenführungspflicht zu Unrecht verneint.

      Es ist vorab fraglich, ob sich die Beschwerdeführenden vor dem Bundesverwaltungsgericht überhaupt über eine allfällige ungenügende Aktenführung durch das Zollinspektorat beklagen dürfen. Diese Frage kann allerdings offen bleiben, wäre doch im Zusammenhang mit der Übergabe des Dossiers die Aktenführungspflicht weder durch das Zollinspektorat noch durch die Zollkreisdirektion verletzt:

      Unbestrittenermassen liegt kein Aktenstück vor, das die in Frage stehende verwaltungsinterne Überweisung des Dossiers vom Zollinspektorat an die Zollkreisdirektion als solche dokumentiert (vgl. dazu Vernehmlassung,

      S. 5). Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Dokument, in welchem der Inhalt des übergebenen Dossiers und der Zeitpunkt der Dossierübergabe vermerkt sind, vorliegend auf die Sachverhaltsfeststellung sowie die Entscheidfindung im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Einfluss haben könnte. Es kann

      nämlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die vorliegenden Akten sämtliche anlässlich dieser Dossierübergabe übermittelten Dokumente umfassen. Damit bestand für die Zollverwaltung kein Anlass, ein - mangels objektiver Bedeutung für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung als verwaltungsintern zu qualifizierendes - Dokument zu Inhalt und Zeitpunkt der Dossierübergabe zu erstellen und zu den Akten zu nehmen (vgl. E. 4.2).

      Die Vorinstanz hat somit im angefochtenen Entscheid zu Recht keine Verletzung der Aktenführungspflicht durch eine ungenügende Dokumentation der Dossierübergabe angenommen.

    2. Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter, anlässlich der erwähnten Dossierübergabe habe zwischen dem Zollinspektorat und der Zollkreisdirektion ein Telefongespräch stattgefunden, das in Missachtung der Aktenführungspflicht nicht protokolliert worden sei. Die Zollkreisdirektion habe bei einer am 28. Juli 2014 durchgeführten Einvernahme des Zolldeklaranten des Beschwerdeführenden 1 eine (allein) aufgrund dieses Telefongesprächs erlangte Information verwendet. Gemäss der Darstellung im angefochtenen Beschwerdeentscheid habe nämlich die Zollkreisdirektion durch dieses Telefongespräch erfahren, dass der Zolldeklarant den zuständigen Zollbeamten bei der Kontrolle im OZL vom 23. Juli 2014 angefragt haben soll, ob nicht eventuell das Lammfleisch kontrolliert werden könne. Anlässlich der Einvernahme durch die Zollkreisdirektion sei der Zolldeklarant aufgefordert worden, zu dieser angeblichen Äusserung bei der Kontrolle im OZL Stellung zu nehmen.

      Es trifft zu, dass dem Zolldeklaranten des Beschwerdeführenden 1 anlässlich einer Einvernahme durch die Zollkreisdirektion vorgehalten wurde, die Zollverwaltung bzw. den zuständigen Zollbeamten im OZL nach der Möglichkeit einer Kontrolle des Lammfleisches gefragt zu haben (vgl. Beschwerdebeilage 31, S. 3 f.). Wie die Beschwerdeführenden ebenso richtig ausführen, hat die Zollkreisdirektion das Wissen, dass der Zolldeklarant eine solche Frage gestellt haben soll, gemäss dem angefochtenen Beschwerdeentscheid aufgrund eines Telefonates mit dem Zollinspektorat erhalten (E. II./11 Abs. 3 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Eine Telefonnotiz zum entsprechenden Gespräch mit dem Zollinspektorat fehlt.

      Soweit das seinerzeit zwischen dem Zollinspektorat und der Zollkreisdirektion geführte Telefonat die erwähnte Information betraf, dass der Zolldeklarant versucht haben soll, die Kontrolltätigkeit der Zollverwaltung im OZL

      des Beschwerdeführenden 1 auf das Lammfleisch zu lenken, ging es um eine Angabe, welche geeignet ist, Grundlage für den Entscheid über die Nachforderung von Zoll und Mehrwertsteuer zu bilden. Deshalb hätte insoweit zu diesem Telefongespräch eine Notiz erstellt werden müssen (und wäre diese Telefonnotiz aufgrund ihres Inhaltes sowie ihrer Bedeutung im vorliegenden Verfahren nicht als verwaltungsinternes Aktenstück zu qualifizieren [vgl. E. 4.2; zu einem diesbezüglich anders gelagerten Fall siehe Urteil des BVGer D-6316/2006 vom 4. April 2008 E. 3.2]). Vor diesem Hintergrund hat (jedenfalls) die Zollkreisdirektion die Aktenführungspflicht verletzt. Dies hat die Vorinstanz nicht erkannt, obschon diese Rechtsverletzung bei ihr sinngemäss gerügt wurde (vgl. Akten Vorinstanz, S. 285 f.).

    3. Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, mangels Protokollierung des erwähnten Telefongesprächs habe die OZD vor Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids mittels eigener Erhebungen den relevanten Sachverhalt rekonstruieren müssen. Diese eigenen Nachforschungen der Vorinstanz seien jedoch nicht in den Akten dokumentiert, weshalb eine weitere Verletzung der Aktenführungspflicht vorliege.

      Wie aufgezeigt, ist die Information, dass der Zolldeklarant des Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Kontrolle im OZL nach der Möglichkeit der Überprüfung des Lammfleisches gefragt haben soll, geeignet, Grundlage des Entscheids betreffend die Abgabennachforderung zu bilden (vgl. E. 10.2). Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz in den Akten festhalten müssen, auf welche Weise sie von der seitens der Zollkreisdirektion verwendeten Quelle dieser Information (Telefonat mit dem Zollinspektorat) erfahren hat. Die Beschwerdeführenden rügen somit insofern zu Recht eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die OZD.

    4. Die Beschwerdeführenden erklären sodann, in den Aktenverweisen im angefochtenen Beschwerdeentscheid widerspiegle sich «die unzureichende Aktenführung der Vorinstanz» (Beschwerde, S. 39). Es sei zum Beispiel erst nach eingehendem und mühseligem Studium sowie nach Abgleich der Aktennummern klar geworden, was die Vorinstanz mit den Bezeichnungen «act. 12/21» sowie «act. 11/21» im angefochtenen Beschwerdeentscheid und dem Verweis auf «act. 16» auf S. 6 dieses Entscheids gemeint haben dürfte. Die Vorinstanz sei bei der Bezeichnung der Aktenverweise im angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht konsequent vorgegangen.

      Es trifft zwar zu, dass auf S. 6 und 12 des angefochtenen Beschwerdeentscheids für die Bezeichnung von bestimmten Aktenstücken verschiedentlich Nummern verwendet wurden, welche nicht der Nummerierung im Dossier entsprechen (dies gilt namentlich für die nicht existierenden Nummern 11/21, 12/21 und 18/21). Dies lässt aber für sich allein nicht auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz schliessen, zumal das vorliegende Dossier als solches durchgehend paginiert ist und das vorhandene Aktenverzeichnis den rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen entspricht (vgl. E. 4.2).

      Zwar könnte sich fragen, ob die Bezeichnung einzelner Aktenstücke mit den falschen Nummern im angefochtenen Beschwerdeentscheid eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. E. 4.3) darstellt. Indessen wird in diesem Beschwerdeentscheid jeweils auch mit einer Kurzbeschreibung und einer Datumsangabe auf die betreffenden Aktenstücke Bezug genommen. Diese Kurzbeschreibungen und Datumsangaben ermöglichen es, die im angefochtenen Entscheid erwähnten Dokumente bestimmten Aktenstücken des vorliegenden Dossiers zuzuordnen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Zuordnung ihnen grosse Mühe bereitet hätte und sie mit erheblichen Zusatzkosten verbunden gewesen wäre. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund in einer jedenfalls den Anforderungen der Begründungspflicht genügenden Weise nachvollziehbar gemacht, auf welche Dokumente sie ihre Sachverhaltsannahmen stützt. In der Art und Weise der Bezugnahme auf die Akten im angefochtenen Beschwerdeentscheid lässt sich somit keine Verletzung der Begründungspflicht erblicken.

    5. Mit der Beschwerdeschrift rügten die Beschwerdeführenden, die OZD habe ihnen zu Unrecht die Einsicht in Dokumente des Zollinspektorates mit der Aktennummer 2/2012 bzw. die Einsicht in - die Sendung mit dem WA [...] betreffende - Akten des Zollinspektorates verweigert. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2016 nahmen sie von dieser Rüge Abstand. Letzteres geschah namentlich mit Blick auf die Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach kein «Dossier Nr. 2/2014» existiert und die Nr. 2/2014 für ein aktenkundiges Protokoll des Zollinspektorats vom 23. Juli 2014 steht. An ihrem Vorwurf der Verletzung des Akteneinsichtsrechts halten die Beschwerdeführenden nunmehr einzig insoweit fest, als sie die für die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts notwendigerweise zu beachtende Aktenführungspflicht - wie bereits dargelegt - als verletzt sehen. Gemäss der Darstellung in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2016 zeigt sich die unzulängliche

      Aktenführung namentlich auch an den (mittlerweile ausgeräumten) Missverständnissen in Bezug auf das erwähnte Protokoll des Zollinspektorates.

      Anders als dies die erwähnten Ausführungen der Beschwerdeführenden suggerieren, können die angeblichen Missverständnisse betreffend die Existenz eines Dossiers mit der Nr. 2/2014 jedenfalls keine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die OZD belegen:

      Zwar halten die Beschwerdeführenden dafür, dass sie aus dem Umstand, dass im erwähnten (Tatbestands-)Protokoll des Zollinspektorates vom

      23. Juli 2014 unter der Rubrik mit der Bezeichnung «Akten-Nr./No du dossier/N. della pratica» die Nr. 2/2014 figuriert, berechtigterweise auf die Existenz eine Dossiers mit dieser Nummer hätten schliessen dürfen und müssen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die Beschwerdeführenden aber spätestens ab Erhalt eines E-Mails der Zollkreisdirektion vom

      30. Oktober 2014 nach Treu und Glauben nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass ein Dossier mit der Nr. 2/2014 vorliegt. Die Zollkreisdirektion erklärt nämlich in diesem E-Mail, dass es sich bei der «Nummer [ ] auf dem Tatbestandsprotokoll» um «eine interne Nummerierung» handle und es kein Aktorum mit der Nr. 2/2014 gebe (vgl. Beschwerdebeilage 51).

      Bei dieser Sachlage bestand für die OZD kein Anlass, die eigene Aktenführung zu korrigieren. Auch wäre aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden zu diesem (von ihnen selbst bei der OZD eingereichten) E-Mail Stellung nehmen konnten und die Vorinstanz über eine umfassende Kognition verfügte (vgl. Art. 49 VwVG), eine allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht, welche die Zollkreisdirektion möglicherweise durch eine unterlassene Klarstellung der Bedeutung der Nr. 2/2014 auf dem Protokoll des Zollinspektorates vom 23. Juli 2014 vor Erlass der Nachforderungsverfügungen begangen hätte, im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. E. 4.5).

    6. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden wurden ihr Anspruch auf einen fairen Prozess, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ihr Replikrecht und das Prinzip der Waffengleichheit auch dadurch verletzt, dass sie vor Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids weder über das Vorliegen einer Stellungnahme der Zollkreisdirektion vom 28. November 2014 informiert wurden noch ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu dieser Stellungnahme eingeräumt wurde.

Die Vorinstanz stellt zu Recht in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede, dass sie darauf verzichtet hat, die Beschwerdeführenden vor Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids unter Einräumung einer Gelegenheit zur (Gegen-)Äusserung über die Existenz der erwähnten Stellungnahme der Zollkreisdirektion in Kenntnis zu setzen. Dieses Vorgehen der OZD könnte mit Blick darauf, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren nicht um ein Verfahren vor einem Gericht handelte, gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.4) - jedenfalls nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - nur dann rechtverletzend sein, wenn in der Stellungnahme der Zollkreisdirektion vom 28. November 2014 prozessual zulässige und für die Beeinflussung des damals noch zu fällenden Beschwerdeentscheids geeignete Noven enthalten gewesen wären. Gegebenenfalls hätte die OZD das unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Replikrecht im engeren Sinne missachtet (vgl. E. 4.4.1).

Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob die Stellungnahme der Zollkreisdirektion vom 28. November 2014 Noven der erwähnten Art enthielt und damit das Replikrecht im engeren Sinne verletzt wurde. Ebenso kann offen bleiben, ob entgegen BGE 138 I 154 E. 2.5 auch in einem nicht gerichtlichen Beschwerdeverfahren wie demjenigen vor der Vorinstanz ein Replikrecht im weiteren Sinne (vgl. E. 4.4.2) anerkannt werden müsste und dieses folglich vorliegend verletzt wurde. Denn wie im Folgenden ersichtlich wird, wäre eine entsprechende Rechtsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. sogleich E. 11).

11.

    1. Zu klären ist, ob sich trotz der hiervor festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (in Form einer Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Zollkreisdirektion und die OZD im Zusammenhang mit einem Telefongespräch mit dem Zollinspektorat [vgl. E. 10.2 f.]) und der allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Vorenthaltens der Stellungnahme der Zollkreisdirektion vom 28. November 2014 (vgl. E. 10.6) ein Verzicht auf eine Rückweisung der Sache an die Zollverwaltung rechtfertigt.

    2. Vorab ist festzuhalten, dass der bei Erlass der Nachforderungsverfügungen vom 6. Oktober 2014 begangene Fehler der unterlassenen Protokollierung des Telefonats zwischen dem Zollinspektorat und der Zollkreisdirektion (vgl. E. 10.2) im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht geheilt wurde, da den Beschwerdeführenden erst mit dem angefochtenen Be-

schwerdeentscheid mitgeteilt wurde, auf welche Weise die Zollkreisdirektion von der angeblichen Frage des Zolldeklaranten betreffend das Lammfleisch Kenntnis erlangt hat. Nichtsdestotrotz erscheint es vorliegend nicht als angezeigt, die Angelegenheit wegen dieses Verfahrensfehlers und der weiteren in Frage stehenden formellen Fehler an die Zollverwaltung zurückzuweisen:

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sachsowie Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2.1) und - wie im Folgenden aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 14.1) - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht kein Ermessensentscheid zu fällen ist.

Zum anderen konnten sich die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl zum erwähnten Telefongespräch, dessen Inhalt nicht in rechtsgenügender Weise bestritten wird, als auch zur Stellungnahme der Zollkreisdirektion vom 28. November 2014 äussern. Weder vermochten die Beschwerdeführenden substantiiert dartun noch ist aus den Akten ersichtlich, dass ihnen aus der entsprechenden nachträglichen Äusserungsmöglichkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Annahme einer Heilung im vorliegenden Verfahren ein Nachteil erwachsen würde. Zwar argumentieren die Beschwerdeführenden, es würde ihnen bei einem Verzicht auf eine Rückweisung ein Nachteil in Form des Verlustes einer Rechtsmittelinstanz erwachsen, da vor dem Bundesgericht als nachfolgender Beschwerdeinstanz die blosse Unangemessenheit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerügt werden könne (Beschwerde, S. 41 f.; vgl. zum Ausschluss der Überprüfung der Angemessenheit im Verfahren vor dem Bundesgericht MARKUS SCHOTT, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,

2. Aufl. 2011, Art. 95 N. 34). Dieses Vorbringen verfängt jedoch schon deshalb nicht, weil - wie erwähnt - kein Ermessensentscheid zu fällen ist.

Es wäre unter den gegebenen Umständen ein formalistischer Leerlauf, die Angelegenheit zur nachträglichen Erstellung einer Telefonnotiz und zur Einräumung einer Möglichkeit der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu dieser Notiz an die Verwaltung zurückzuweisen. Die mit einer solchen Rückweisung verbundenen Verzögerungen wären jedenfalls mit dem Interesse der Beschwerdeführenden an einer beförderlichen Erledigung der Sache nicht vereinbar. Eine Rückweisung würde sich rechtsprechungsgemäss selbst dann nicht aufdrängen, wenn die Verletzung der Protokollierungspflicht durch die Zollkreisdirektion und die OZD schon für sich

allein als gravierend einzustufen wäre und auch im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Zollkreisdirektion vom 28. November 2014 von schwerwiegenden Verfahrensfehlern auszugehen wäre (vgl. E. 4.5). Dies gilt umso mehr, als vorliegend - anders als nach der Darstellung in der Beschwerde - nicht davon gesprochen werden kann, dass die Zollverwaltung regelmässig dieselben Verfahrensfehler begangen oder gar bewusst eine Gehörsverletzung in Kauf genommen hätte.

Die hier in Frage stehenden Verfahrensfehler rechtfertigen nach dem Gesagten keine Rückweisung.

12.

    1. Vorliegend wurden die streitbetroffenen 40 Paletten Geflügel mit dem WA [...] ohne Zollanmeldung aus dem OZL des Beschwerdeführenden 1 abtransportiert. Die unterlassene Zollanmeldung ist darauf zurückzuführen, dass der Zolldeklarant des Beschwerdeführenden 1 die entsprechende Sendung am 18. März 2013 versehentlich im elektronischen Lagerverwaltungsprogramm gelöscht hat. Indem die 40 Paletten Geflügel ohne ordnungsgemässe Einfuhranmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr gelangt sind, wurde eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen und wurden Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) nicht erhoben. Gemäss Art. 12 VStrR sind diese Abgaben folglich (inkl. Verzugszins) nachzuentrichten. Als durch die Nichtbezahlung der Abgaben bevorteilte Auftraggeberin im zollrechtlichen Sinne ist die Beschwerdeführende 2 nachleistungspflichtig. Ebenso nachleistungspflichtig ist der Beschwerdeführende 1, weil er für das unverzollte Verbringen der Waren in den zollrechtlichen freien Verkehr mitverantwortlich ist.

      Diese Ausgangslage ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unbestritten.

    2. Was die Bemessung der nachzuentrichtenden Abgaben betrifft, wird vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Recht nicht bestritten, dass die OZD im angefochtenen Beschwerdeentscheid zutreffend von einem Bruttogewicht der streitbetroffenen Waren von 20'990 kg ausgeht. Die OZD verneint freilich hinsichtlich des Zolles einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Anwendung des KZA mit der Tarif-Nr. 0210.9961. Stattdessen wandte die OZD - wie schon die Zollkreisdirektion - den höheren AKZA mit der Tarif-Nr. 0210.9969 an. Letzteres führt im Vergleich zu einer Heranziehung

      des KZA nicht nur zu einem höheren Zollbetrag, sondern (aufgrund der damit grösseren Einfuhrsteuerbemessungsgrundlage [vgl. E. 7.1]) auch zu einer höheren Einfuhrsteuerforderung.

    3. Es kann dahingestellt bleiben, ob für die in Frage stehende Bemessung des Zolls (mit den entsprechenden Folgen für die Einfuhrsteuerbemessungsgrundlage) schon deshalb der AKZA massgebend ist, weil bei der Auslagerung der 40 Paletten Geflügel keine Zollanmeldung zum KZA erfolgte. Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird, sind jedenfalls die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des KZA nicht erfüllt.

    4. Für die Frage, ob der KZA oder der AKZA zur Anwendung gelangt, ist in materieller Hinsicht entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Zollschuld entstanden ist (vgl. E. 6.1). Vorliegend entstand die Zollschuld nach zutreffender Ansicht der Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt, in welchem im Sinne von Art. 69 Bst. d ZG die «Auslagerung» der Waren aus dem OZL des Beschwerdeführenden 1 erfolgte (vgl. E. 6.6). Uneinigkeit besteht freilich hinsichtlich der Frage, was im konkreten Fall unter «Auslagerung» im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist:

      1. Die Vorinstanz hält dafür, dass eine «Auslagerung» gemäss Art. 69 Bst. d ZG insbesondere die tatsächliche (physische) Verschiebung der Waren aus dem Zolllager voraussetzt. Ihrer Ansicht ist deshalb die Auslagerung vorliegend erst mit der physischen Auslieferung der Waren aus dem OZL des Beschwerdeführenden 1 erfolgt. Sinngemäss äussert die OZD die Ansicht, dass die Verzollung zum AKZA geboten gewesen sei, weil die physische Verschiebung der Waren aus dem OZL in Teillieferungen am 30. April, 6. Mai und 7. Mai 2013 vorgenommen worden sei und die Beschwerdeführende 2 in der Periode, in welche diese Teillieferungen fielen, über keine Kontingentsanteile mehr verfügt habe.

      2. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführenden vor, die OZD habe in bundesrechtswidriger Weise für den massgebenden Zeitpunkt der Auslagerung auf die physische Verschiebung der Waren aus dem OZL am

30. April, 6. Mai und 7. Mai 2013 abgestellt. Der massgebende Zeitpunkt der Auslagerung falle bei einem Fall wie dem vorliegenden - anders als beim Transitverfahren - nicht mit der physischen Verschiebung der Waren zusammen. Stattdessen erfolge die Auslagerung im Augenblick der Handlung oder Unterlassung, mit welcher die Überführung der Waren in ein Zollverfahren vereitelt werde. Deshalb sei die Zollschuld vorliegend bereits am

18. März 2013 entstanden, habe doch der für den Beschwerdeführenden 1

handelnde Zolldeklarant an diesem Tag die Sendung mit dem WA [...] im Lagerverwaltungsprogramm gelöscht und die Sendung dadurch in Verstoss gegen die Zollvorschriften der Zollüberwachung entzogen. Am Umstand, dass die Waren bereits mit der Löschung im Lagerverwaltungsprogramm der Zollüberwachung entzogen worden seien, könne auch nichts ändern, dass die Zollverwaltung auch nach dieser Löschung eine Warenkontrolle vor Ort hätte durchführen können. Nur eine solche Betrachtungsweise sei praktikabel und entspreche der Intention des Gesetzgebers, eine grösstmögliche Kompatibilität mit der Regelung des Zollkodexes der Europäischen Union (EU) zu erreichen.

Der 18. März 2013 wäre nach Ansicht der Beschwerdeführenden auch dann als Entstehungszeitpunkt der streitbetroffenen Abgabeschuld zu betrachten, wenn der Zeitpunkt der «Verbringung» der Ware aus dem OZL massgebend wäre. Die Verbringung der Waren aus dem Zollager habe nämlich ebenfalls bereits an diesem Tag stattgefunden, weil die Sendung mit der damals erfolgten Löschung im Lagerverwaltungsprogramm zugleich aus der Bestandesliste als zentralem Instrument der Zollüberwachung gestrichen worden sei.

Im Zeitpunkt, in welchem die Abgabeschuld nach richtiger Rechtsauffassung entstanden sei, d.h. am 18. März 2013, habe - so die Beschwerdeführenden - die Beschwerdeführende 2 noch über ein Kontingent von 282'000 kg verfügt. Deshalb müsse bei der Bemessung der Nachforderung der KZA angewendet werden, auch wenn bei der Beschwerdeführenden 2 am Ende der Kontingentsperiode bzw. am 31. März 2013 ein Kontingent von lediglich 5'127 kg übriggeblieben sei und sie in der folgenden Periode vom 1. April bis 30. Juni 2013 keine Kontingentsanteile mehr gehabt habe.

13.

    1. Zu Recht ist vorliegend unbestritten, dass die streitige Einfuhrabgabeschuld im Zeitpunkt der Auslagerung im Sinne von Art. 69 Bst. d ZG entstanden ist (vgl. E. 6.6 und E. 7.2).

    2. Der Begriff der «Auslagerung» bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Vorgang, mit welchem ein Gegenstand aus einem Lager entfernt wird. Der Gesetzeswortlaut von Art. 69 Bst. d ZG spricht somit dafür, dass - wie die OZD annimmt - die physische Auslieferung der Ware aus dem Zolllager massgebend ist. Dieser Schluss wird auch durch den französischen und den italienischen Wortlaut des Gesetzes bestärkt, ist doch danach ausdrücklich auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem

      die Ware das Lager verlässt («lors de la sortie du dépôt» bzw. «atto dell’uscita da un deposito»).

      In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Vorgang der Auslagerung aus einem OZL in Art. 57 Abs. 1 ZG umschrieben ist. In der Doktrin wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Auslagerung im Sinne dieser Vorschrift neben der Notwendigkeit, Waren für ein nachfolgendes Zollverfahren anzumelden, auch die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem OZL umfasst (in diesem Sinne REGINALD DERKS, in: Zollkommentar, Art. 57 N. 4). Auch wenn die Verbringung der Waren aus dem Zolllager eine faktische Handlung bildet, sind deren Einzelheiten juristisch normiert, und zwar namentlich insoweit, als dabei in der vom Lagerhalter oder dem Einlagerer zu führenden Bestandesliste die Art des nachfolgenden Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer zu vermerken ist (vgl. Art. 56 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013] in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 Bst. i ZV sowie DERKS, a.a.O., Art. 57 N. 4). Diese juristische Normierung ändert jedoch nichts daran, dass die Verbringung aus dem OZL bzw. die Auslagerung zwingend voraussetzt, dass die Ware das OZL physisch verlässt.

      Zum hier gezogenen Schluss ins Bild passt, dass nach der Vorschrift von Art. 69 Bst. c ZG, zu welcher Art. 69 Bst. d ZG lex specialis bildet (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 69 N. 9), bei unterlassener Zollanmeldung die Zollschuld grundsätzlich im Zeitpunkt des Verbringens der Ware über die Zollgrenze oder - wenn sich dieser Zeitpunkt nicht mehr feststellen lässt - im Zeitpunkt der Entdeckung der unterlassenen Zollanmeldung entsteht und in diesem Kontext unter Verbringung von Waren regelmässig der blosse «Realakt des Beförderns einer Ware» zu verstehen ist (vgl. HEINZ SCHREIER, in: Zollkommentar, Art. 6 N. 35). Auch nach dem früheren Zollrecht entstand die Zollschuld im Fall der Einfuhr ohne Zollanmeldung prinzipiell im Zeitpunkt, in welchem die Ware die Zollgrenze überschritten hatte (vgl. Art. 11 Abs. 2 des früheren Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [BS 6 465]).

      Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Abgabeschuld in Fällen unterlassener Zollanmeldung mit Blick auf den Zweck von Art. 69 Bst. d ZG bereits vor der Beförderung der Ware aus dem OZL entstehen müsste.

      Zwar suchen die Beschwerdeführenden mit ihrem Hinweis, wonach in Art. 57 Abs. 1 ZG nur im Zusammenhang mit dem Transitverfahren ausdrücklich von einer Ausfuhr die Rede ist, und einem Verweis auf Art. 53 Abs. 2 ZG, wo «klar zwischen Auslagerung und Ausfuhr» unterschieden werde, aufzuzeigen, dass eine Auslagerung nicht zwingend voraussetzt, dass die Ware das OZL physisch verlässt (vgl. Beschwerde, S. 24). Damit stossen die Beschwerdeführenden aber von vornherein ins Leere, weil in diesen beiden Vorschriften unter Ausfuhr - gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Bst. h ZG - «das Überführen von Waren ins Zollausland» und nicht etwa das blosse Befördern der Waren aus dem OZL zu verstehen ist.

    3. Schon mit Blick auf das Dargelegte kann eine «Auslagerung» im Sinne von Art. 69 Bst. d ZG in einer Konstellation wie der vorliegenden nur angenommen werden, wenn die Ware aus dem OZL hinausbefördert wurde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich daher in der unbeabsichtigten Löschung der streitbetroffenen Paletten Geflügel im Lagerverwaltungsprogramm keine Auslagerung sehen, welche die Entstehung der Abgabeschuld nach sich gezogen hätte. Dies gilt umso mehr, als diese Löschung - anders als gemäss der Darstellung der Beschwerdeführenden - eine Überführung der Waren in ein anderes Zollverfahren als das Zolllagerverfahren für sich allein nicht bzw. jedenfalls nicht vollständig vereitelte. Bezeichnenderweise verblieben die Waren nämlich auch nach der Löschung im Lagerverwaltungsprogramm zunächst noch im OZL.

      Selbst wenn die 40 Paletten Geflügel durch die Löschung im Lagerverwaltungsprogramm unter Verstoss gegen Zollvorschriften aus der Bestandesliste gestrichen worden wären, hätte dies nicht zur Entstehung der Abgabeschuld geführt. Denn es besteht keine gesetzliche Regelung, wonach die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung der Bestandesliste (vgl. dazu Art. 56 ZG, Art. 47 f. ZV-EZV in Verbindung mit Art. 184 ZV) für sich allein die Abgabeschuld entstehen lässt. Aus letzterem Grund lässt sich im hier interessierenden Kontext auch nicht die - für die Auslegung des hier einschlägigen schweizerischen Rechts ohnehin nicht unmittelbar relevante - Ordnung des EU-Zollkodexes heranziehen, wonach für die Entstehung der Zollschuld zum Teil auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abgestellt wird (vgl. Art. 204 Abs. 1 und 2 des EU-Zollkodexes sowie - zur nicht ordnungsgemässen Führung der Bestandesaufzeichnungen im europäischen Zollrecht - PETER WITTE, in: ders. [Hrsg.], Zollkodex, Kommentar, 6. Aufl. München 2013, Art. 204 N. 20).

    4. Es erweist sich somit, dass die streitigen Abgabeschulden beim Abtransport der 40 Paletten Geflügel aus dem OZL am 30. April, 6. Mai und

7. Mai 2013 entstanden sind.

Weil die Beschwerdeführende 2 in der Periode vom 1. April bis 30. Juni 2013 unbestrittenermassen über keine Kontingentsmenge mehr verfügte, ist gemäss den für den Tarif massgebenden Verhältnissen im Zeitpunkt (bzw. in den Zeitpunkten) der Entstehung der Abgabeschulden (30. April,

6. Mai und 7. Mai 2013) eine Anwendung des KZA ausgeschlossen. Anders als dies von den Beschwerdeführenden suggeriert wird, kann daran nichts ändern, dass die Beschwerdeführende 2 am Ende der vorangegangenen Periode, am 31. März 2013, noch über ein Kontingent von 5'127 kg verfügte. Denn gemäss Art. 11 Abs. 2 AEV kann ein Kontingentsanteil nur innerhalb der zeitlich beschränkten Freigabe ausgenützt werden.

14.

Gemäss dem Gesagten hat die Vorinstanz nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu Recht den AKZA angewendet. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden können daran nichts ändern:

14.1 Die Beschwerdeführenden machen mit ausführlicher Begründung geltend, die Vorinstanz habe bei der Frage des anwendbaren Zolltarifes aus verschiedenen Gründen eine Ermessensunterschreitung begangen oder jedenfalls einen unangemessenen Entscheid getroffen. Sie verweisen in diesem Zusammenhang namentlich auf das (ihrer Ansicht nach) fehlende Verschulden des Zolldeklaranten, die demgegenüber (angeblich)

«krassen» Fehler auf der Seite der Zollverwaltung, den Sinn von Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG, die sich aus Sicht der Beschwerdeführenden aus dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ergebende Notwendigkeit einer differenzierten, das jeweilige Verschulden der betroffenen Markteilnehmer mitberücksichtigenden Nachforderungspraxis und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Art. 5 Abs. 2 BV (vgl. zum Ganzen Beschwerde, S. 26-35; Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 25. Juli 2016, S. 4).

Mit all diesen Vorbringen stossen die Beschwerdeführenden ins Leere. Wie aufgezeigt, steht nämlich vorliegend fest, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderungen die Voraussetzungen für die Anwendung des KZA nicht gegeben waren (vgl. E. 13.1). Deshalb war und ist nach der für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Ordnung des Zolltarifes der AKZA anzuwenden (vgl. E. 6.2 und 6.5). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt

zwar nicht, dass die im Streit liegende Nachforderung für die Beschwerdeführenden einen beträchtlichen Umfang aufweist. Der Verwaltung steht indessen bei der Frage des anwendbaren Zolltarifs kein Ermessen im Sinne eines Entscheidungsspielraumes zu. Einfuhren ausserhalb eines Kontingents sind - wie dargelegt - zwingend nach dem Normalsatz des AKZA zu verzollen. Die Beschwerdeführenden behaupten im Übrigen nicht und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der AKZA gegenüber anderen Zollpflichtigen nicht durchgesetzt wird. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwieweit die korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften unverhältnismässig sein soll. Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Waren, die nicht zum privilegierenden KZA eingeführt werden können, von allen Marktteilnehmern zum AKZA zu verzollen sind. Würde vorliegend auf die (Nach-)Verzollung nach dem regulären Zollansatz verzichtet, würden die Beschwerdeführenden gegenüber anderen Zollpflichtigen, die mangels eines Zollkontingents ihre Ware zum AKZA zu verzollen haben, in ungerechtfertigter Weise privilegiert. Unerheblich ist auch, ob die Beschwerdeführenden für die Unterlassung der Zollanmeldung anlässlich der Auslagerung ein Verschulden trifft, hat doch gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete die Leistung unabhängig von seinem Verschulden zu erbringen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1688/2006 vom 22. März 2007 E. 4.2).

14.2

      1. Im vorliegenden Fall hat das Zollinspektorat nach Entdeckung des Umstandes, dass anlässlich der Auslagerung der 40 Paletten Geflügel keine Zollanmeldung erfolgte, den Beschwerdeführenden 1 im Juli 2014 aufgefordert, eine nachträgliche Zollanmeldung vorzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführende 1 am 23. Juli 2014 eine nachträgliche Zollanmeldung vorgenommen und dabei den KZA beansprucht hatte, wurde diese Zollanmeldung am Folgetag auf Betreiben der Zollkreisdirektion hin annulliert.

        Die Beschwerdeführenden machen vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, sie seien aufgrund der genannten Aufforderung des Zollinspektorates in ihrem Vertrauen darauf, dass eine nachträgliche Zollanmeldung zum KZA erfolgen kann, zu schützen.

      2. Selbst wenn (was alles nicht erstellt ist) (a) das Zollinspektorat dem Beschwerdeführenden 1 im Juli 2014 die falsche Auskunft erteilt hätte, dass eine nachträgliche Verzollung zum KZA erfolgen könne, (b) am

23. Juli 2014 eine Veranlagungsverfügung unter Anwendung dieses Zollansatzes erlassen worden wäre und (c) diese Verfügung am Folgetag widerrufen worden wäre (vgl. dazu Beschwerdebeilage 25 und Beschwerdebeilage 55, S. 3), könnten sich die Beschwerdeführenden nicht mit Erfolg unter Berufung auf den Vertrauensschutz gegen die streitbetroffene Nacherhebung der Einfuhrabgaben unter Anwendung des AKZA wehren:

Die Beschwerdeführenden machen nämlich selbst nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund der im Juli 2014 vom Zollinspektorat erteilten Auskunft eine nachteilige Disposition getroffen hätten.

Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, dass einer jener Ausnahmefälle vorliegt, bei welchen ein Vertrauensschutz auch ohne bereits erfolgte nachteilige Dispositionen des Betroffenen denkbar ist (vgl. dazu

E. 5.2 Abs. 2). Freilich bestand am 24. Juli 2014, d.h. im Zeitpunkt, in welchem die Zollverwaltung die am Vortag unter Anwendung des KZA (allenfalls) erlassene Veranlagungsverfügung widerrufen hätte, noch keine qualifizierte Vertrauensgrundlage, aufgrund welcher die betroffenen Beschwerdeführenden nicht zwingend hätten Dispositionen treffen müssen, um sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen zu können. Denn zu diesem Zeitpunkt war die (allfällige) Veranlagungsverfügung jedenfalls noch mit Beschwerde anfechtbar und damit noch nicht formell rechtskräftig. Rechtsprechungsgemäss war es deshalb der Zollverwaltung ohne Weiteres möglich, auf diese (allfällige) Verfügung zurückzukommen (vgl. E. 5.3).

Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an jener Voraussetzung des Vertrauensschutzes, dass der Betroffene gestützt auf eine Vertrauensgrundlage eine Disposition getroffen hat, welche er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen kann (vgl. E. 5.2 Abs. 2).

14.3 Die Beschwerdeführenden vertreten im Übrigen die Ansicht, dass sie Anspruch auf Annahme der Zollanmeldung vom 23. Juli 2014 hätten, weil diese formell richtig und vollständig gewesen sei. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, die Annullierung der Zollanmeldung durch die anmeldepflichtige Person auf Instruktion der Zollbehörden hin sei in Art. 34 ZG nicht vorgesehen und verstosse gegen das Selbstdeklarationsprinzip.

Ob die Annullation der nachträglichen Zollanmeldung vorliegend zulässig war, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Denn entscheidend ist allein, dass zum einen die Zollverwaltung befugt war, auf eine allfällige gestützt auf diese Zollanmeldung erlassene Veranlagungsverfügung

zurückzukommen (vgl. E. 14.2.2), und zum anderen vorliegend keine solche Veranlagungsverfügung mehr gegeben ist.

15.

    1. Zu Recht wird nicht bestritten, dass für die Einfuhr der 40 Paletten Geflügel bei Anwendung des AKZA ursprünglich Fr. 452'451.- Zoll und Fr. 12'853.50 Einfuhrsteuer geschuldet waren. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz unzutreffend ist.

    2. Richtigerweise wird auch nicht in Abrede gestellt, dass vorliegend für den Beginn des Verzugszinslaufes grundsätzlich auf den Zeitpunkt des nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Zolllagerverfahrens, d.h. auf die Auslagerung der Waren am 30. April, 6. Mai und 7. Mai 2013, abzustellen ist:

      Für den Beginn des Verzugszinslaufes in Bezug auf die Zollschuld ist deren Fälligkeit massgebend (vgl. E. 8). Die Zollschuld wurde vorliegend gemäss Art. 51 Abs. 3 (erster Halbsatz) ZG mit dem nicht ordnungsgemässen Abschluss des Zolllagerverfahrens fällig. Selbst wenn die Aufforderung des Zollinspektorates zur nachträglichen Zollanmeldung vom Juli 2014 als Ansetzung einer Frist im Sinne von Art. 51 Abs. 3 (zweiter Halbsatz) ZG betrachtet würde, liesse sich nämlich von vornherein nicht annehmen, dass die Waren im Sinne dieser Vorschrift - also mit Wirkung auf die Fälligkeit der Zollschuld - mit der nachträglichen Zollanmeldung vom 23. Juli 2014 innerhalb der gegebenenfalls gesetzten Frist in ein anderes Zollverfahren (bzw. in den zollrechtlich freien Verkehr) übergeführt worden sind und ihre Identität nachgewiesen wurde. Denn ein Identitätsnachweis der in Art. 51 Abs. 3 (zweiter Halbsatz) ZG geforderten Art war anlässlich der Zollanmeldung vom 23. Juli 2014 schon deshalb nicht mehr möglich, weil zum einen die Zollverwaltung nicht mehr in der Lage war, die zollamtliche Überwachung zwischen dem Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem OZL und dem Zeitpunkt ihrer (nachträglichen) Anmeldung für das nachträgliche Zollverfahren sicherzustellen, und weil zum anderen die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem OZL (soweit ersichtlich) keine Massnahmen zur Sicherung der Identität der Waren getroffen haben.

      Auch die Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Einfuhrsteuer waren ab dem Zeitpunkt des nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Zolllagerverfahrens (bzw. ab den Zeitpunkten der Lieferungen vom 30. April,

      6. Mai und 7. Mai 2013) geschuldet, weil die Zinspflicht mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld beginnt und diese Schuld zum gleichen Zeitpunkt wie die Zollschuld - also bei der Auslagerung - entstand (vgl. E. 7.2, 8 und 13.1).

      Die vorinstanzliche Berechnung, wonach der Verzugszins für den Zoll und die Einfuhrsteuer insgesamt Fr. 26'418.95 beträgt, wird von den Beschwerdeführenden nicht substantiiert bestritten. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Berechnung unrichtig ist. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der angefochtene Entscheid aufgrund eines Fehlers bei dieser Zinsberechnung an einem erheblichen Mangel leiden würde, welcher eine Änderung des Entscheids zu Ungunsten der Beschwerdeführenden nach sich ziehen müsste (vgl. zu den Voraussetzungen einer Änderung eines angefochtenen Entscheids zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei [sog. reformatio in peius] Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG sowie anstelle vieler BGE 119 V 241 E. 5, 108 Ib 227 E. 1b, 105 Ib 348 E. 18a; Urteile des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 1.5, A-1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 5.2).

    3. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführenden einen Abgabeund Verzugszinsbetrag von insgesamt Fr. 491'723.45 schuldeten. An diesen Betrag anzurechnen ist der von der Beschwerdeführenden 2 der Zollverwaltung mit Valuta vom 27. Oktober 2014 überwiesene Betrag von Fr. 8'753.90. Die vom Beschwerdeführenden 1 am 10. November 2014 geleistete Barhinterlage von Fr. 531'840.50 ist dem verbleibenden Betrag von Fr. 482'969.55 anzurechnen. Der Restbetrag der Barhinterlage von Fr. 48'870.95 ist dem Beschwerdeführenden 1 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

    4. Es fragt sich, ob auf dem - wie gesehen - dem Beschwerdeführenden 1 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstattenden Barhinterlage(rest)betrag von Fr. 48'870.95 ein Vergütungszins zu entrichten ist. Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist dabei der Umstand relevant, dass diese Barhinterlage freiwillig geleistet wurde.

      1. Gemäss Art. 74 Abs. 3 ZG werden zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge von der Zollverwaltung vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. Art. 188 Abs. 3 Bst. d ZV statuiert, dass bei der Rückerstattung von Barhinterlagen unter Vorbehalt einer hier nicht interessierenden Ausnahme (Rückerstattung von Barhinterlagen bei provisorischen Veranlagungen von Amtes wegen) kein Vergütungszins ausgerichtet wird. In der Doktrin wird zwar die Meinung vertreten, dass Art. 188 Abs. 3 Bst. d ZV, soweit damit ein Vergütungszins ausgeschlossen werde, gegen Art. 74 Abs. 3 ZG verstosse und deshalb nicht anzuwenden sei (so MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 74 N. 13 f.). Soweit es um die Rückerstattung einer freiwillig geleisteten Barhinterlage geht, erscheint die Regelung, wonach kein Vergütungszins ausgerichtet wird, jedoch als gesetzeskonform. Eine solche Barhinterlage kann nämlich - anders als etwa eine Barhinterlage, welche aufgrund einer unzulässigerweise erlassenen Sicherstellungsverfügung geleistet wurde (vgl. zu den Voraussetzungen einer Sicherstellungsverfügung Art. 76 Abs. 1 und 2 ZG) - nicht als im Sinne von Art. 74 Abs. 3 ZG zu Unrecht erhoben betrachtet werden. Ebenso wenig kann eine Barhinterlage als im Sinne dieser Vorschrift zu Unrecht nicht zurückerstattet gelten, wenn sie zur Sicherstellung einer Zollschuld geleistet wurde und das die Höhe dieser Zollschuld betreffende Rechtsmittelverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

        Das Pendant zur Vergütungszinspflicht bei der Erhebung von Zollabgaben stellt bei der Einfuhrsteuer Art. 61 MWSTG dar. Zwar wird nach dieser Vorschrift - soweit hier relevant - ein Vergütungszins namentlich bei der

        «Rückerstattung einer zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Steuer nach Artikel 59 [MWSTG]» (Art. 61 Abs. 1 Bst. a MWSTG) sowie «bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 51, 58 und 59 ZG)» ausgerichtet (Art. 61 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Von der Bezahlung einer zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Steuer, wie sie nach dieser Ordnung namentlich auch bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht nach Art. 51 ZG für einen Vergütungszins bei einer Rückerstattung erforderlich ist, kann aber bei einer freiwilligen Leistung einer Barhinterlage (ebenfalls) nicht die Rede sein.

        Mit Blick auf das Erörterte besteht vorliegend nach den anwendbaren Vorschriften kein Anspruch auf einen Vergütungszins auf dem freiwillig geleisteten und zurückzuerstattenden Barhinterlagebetrag von Fr. 48'870.95.

      2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich, wenn Vergütungszinsen nicht gesetzlich vorgesehen sind, nur ausnahmsweise aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, durch Analogieschluss oder aus allgemeinen Prinzipien, dass ein Vergütungszins zu bezahlen ist. Vergütungszinsen rechtfertigen sich nach dieser Rechtsprechung insbesondere dort, wo auch der Steuerpflichtige bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuerforderung einen Verzugszins oder Verspätungszins schuldet (Urteile

des BGer 2C.410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2).

Selbst wenn angenommen würde, dass trotz der hiervor (E. 15.4.1) genannten Vorschriften bezüglich der Frage, ob bei der Rückerstattung von freiwillig geleisteten Barhinterlagen zur Sicherstellung von Zollund Einfuhrsteuerschulden Raum für eine Heranziehung dieser Rechtsprechung besteht, liesse sich vorliegend kein Vergütungszinsanspruch begründen. Weil nach der gesetzlichen Regelung im Zusammenhang mit der Entrichtung von Zollund Einfuhrsteuerschulden kein Verzugszins erhoben wird, solange diese Schulden durch Barhinterlage sichergestellt sind (vgl. E. 8), entspricht es nämlich der in dieser Judikatur genannten Konnexität zwischen Verzugszinspflicht und Vergütungszinspflicht, wenn bei der Rückerstattung einer freiwilligen Barhinterlage kein Vergütungszins ausgerichtet wird.

16.

Entsprechend dem in E. 15.3 Dargelegten ist Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschwerdeentscheids dahingehend zu ergänzen, dass auf den Betrag der nachzuentrichtenden Abgaben von Fr. 465'304.50 und auf den Betrag des Verzugszinses von Fr. 26'418.95 der von der Beschwerdeführenden 2 mit Valuta vom 27. Oktober 2014 bezahlte Betrag von Fr. 8'753.90 sowie ein Anteil von Fr. 482'969.55 der vom Beschwerdeführenden 1 am

10. November 2014 geleisteten Barhinterlage von Fr. 531'840.50 anzurechnen sind. Ferner ist anzuordnen, dass dem Beschwerdeführenden 1 der Restbetrag der geleisteten Barhinterlage von Fr. 48'870.95 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist.

Die Sache ist zudem unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Beschwerdeentscheids insofern an die OZD zurückzuweisen, als diese im Lichte des vorliegenden Urteils neu über die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und eine allfällige Parteientschädigung für dieses Verfahren zu befinden hat (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N. 14).

17.

Es erweist sich somit, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschwerdeentscheids ist in der hiervor (in E. 16) genannten Art und Weise zu ergänzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführenden 1 einen Anteil von Fr. 48'870.95 an der von ihm geleisteten Barhinterlage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen (E. 17) sind ferner Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids zu den Kostenund Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuheben. Die Sache ist zudem unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Beschwerdeentscheids zu neuem Entscheid über die Kostenund allfälligen Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens an die OZD zurückzuweisen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

18.

    1. Für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Art. 63 Abs. 1 VwVG, wonach die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt und bei teilweisem Unterliegen ermässigt werden. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

      Vorliegend erscheinen die Beschwerdeführenden zwar als überwiegend unterliegend, weshalb es sich rechtfertigen würde, ihnen einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen. Angesichts der hiervor festgestellten, von der Vorinstanz begangenen Gehörsverletzung (vgl. E. 10.3) drängt es sich aber auf, den Beschwerdeführenden die ihnen aufgrund des überwiegenden Unterliegens an sich aufzuerlegenden Kosten teilweise zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111

      E. 7b; Urteile des BVGer A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10; A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 8.1; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kos-

      tenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 466). Folglich sind von den gestützt auf Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 9'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten, die nach dem Unterliegerprinzip im Umfang von Fr. 7'000.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären, Fr. 4'000.- durch diese Verfahrensbeteiligten zu tragen. Der letztere Betrag ist dem von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 5'000.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

    2. Die Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht findet sich in Art. 64 Abs. 1 VwVG. Ergänzend sieht Art. 7 Abs. 2 VGKE vor, dass die Parteientschädigung, wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, entsprechend zu kürzen ist. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden wäre nach dieser Regelung an sich lediglich für den Teil, hinsichtlich welchen sie als obsiegend zu betrachten sind, eine reduzierte Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen. Indessen rechtfertigt es sich, wie bei den Kosten für dieses Verfahren (vgl. E. 18.1) vom Unterliegerprinzip zugunsten des Verursacherprinzips teilweise abzuweichen und dementsprechend bei der Festsetzung der den Beschwerdeführenden zuzusprechenden reduzierten Parteientschädigung die von der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung entschädigungserhöhend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 12.2, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10).

Eine Kostennote liegt in casu nicht vor. Der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung ist daher gestützt auf die Akten zu treffen (vgl. Art. 14 VGKE).

Bereits in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz haben die Beschwerdeführenden verschiedene Argumente und Einwände gegen die Nachbezugsverfügungen vorgebracht und ausgeführt. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom

25. Juli 2016 enthalten nur zum Teil substantiell Neues. Überdies war den Rechtsvertretern der Beschwerdeführenden der Grossteil der Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Akten im Hinblick auf die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht noch einmal genau studiert werden mussten und zudem die - im Vergleich zur Beschwerde an die OZD deutlich umfangreichere - Beschwerdeschrift insoweit neu zu formulieren war, als sie sich mit der Argumentation im vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides auseinandersetzt. Dafür musste insbesondere der Beschwerdeentscheid eingehend analysiert und mit den Beschwerdeführenden besprochen werden. Auf die gleiche Weise mussten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit der Vernehmlassung verfahren, um die Stellungnahme vom 25. Juli 2016 abfassen zu können.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint nach dem Gesagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'000.- als angemessen.

19.

Der vorliegende Entscheid betrifft nicht die technische Frage der Tarifierung, sondern (in erster Linie) die Frage, ob die streitbetroffenen Einfuhren zum KZA oder zum AKZA zu verzollen sind. Da somit keine Tarifstreitigkeit im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) vorliegt (vgl. auch Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 1.1), steht gegen diesen Entscheid gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Im Sinne der Erwägungen wird Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschwerdeentscheids ergänzt und werden Dispositiv-Ziff. 3 sowie 4 dieses Entscheids aufgehoben. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführenden 1 einen Anteil von Fr. 48'870.95 an der von ihm geleisteten Barhinterlage zurückzuerstatten.

Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid über die Kostenund allfälligen Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens an die OZD zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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