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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-1613/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-1613/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-1613/2017
Datum:10.05.2017
Leitsatz/Stichwort:Ausstand
Schlagwörter : Richter; Verfahren; Recht; Ausstand; Kostenvorschuss; Bundesverwaltungsgericht; Daniel; Kostenvorschusses; Verfahrens; Riedo; Urteil; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Antrag; Spruchkörper; Entscheid; Ausstandsbegehren; Zwischenverfügung; Richterin; Eingabe; Verfahren; Frist; Gericht; Erlass; Abteilung; Erhebung; Spruchkörpers; Zwischenentscheid
Rechtsnorm: Art. 108 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 30 BV ;Art. 34 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 78 BGG ;Art. 82 BGG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:114 Ia 50; 125 I 119; 126 I 68; 131 I 113; 134 I 20; 139 I 121
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-1613/2017

Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m 1 0 . M a i 2 0 1 7

Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Jürg Steiger,

Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Vorinstanz.

Gegenstand Zollerlass; Ausstand.

Sachverhalt:

A.

  1. stellte mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 bei der Zollverwaltung ein Gesuch um Erlass von Zollabgaben.

    B.

    Die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2017 ab.

    C.

    Mit Eingabe vom 19. Februar 2017 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Berufung auf das Vorliegen «eines Härtefalles aus finanziellen Gründen» sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ferner einen Zollerlass im Betrag von Fr. 62.20, den Erlass einer vom Zollamt B. (angeblich) auferlegten Busse von Fr. 150.- sowie den Erlass von «Einspruchgebühren» in der Höhe von Fr. 70.- (Beschwerde, S. 2). Zudem fordert er, dass die Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion C. zur Beschleunigung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens angehalten wird (Beschwerde, S. 6). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Härtefall aufgrund finanzieller Gründe anerkennen sollte, verlangt der Beschwerdeführer «die sofortige Einstellung des [ ] Strafverfahrens [ ] bei der Zollkreisdirektion C. , Sektion Zollfahndung» (Beschwerde, S. 2 und 6). Schliesslich ersucht er um Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Eidgenössischen Zollverwaltung.

    Das mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2017 eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer A-1131/2017 rubriziert.

    D.

    Das Bundesverwaltungsgericht gab den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 23. Februar 2017 den Spruchkörper für den Entscheid in der Sache (mit Richter Daniel Riedo als Instruktionsrichter und möglicher Einzelrichter, Richterin Salome Zimmermann als Zweitrichterin und Richter Michael Beusch als Drittrichter) bekannt. Ferner setzte es den Verfahrensbeteiligten eine Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren. Schliesslich forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- bis zum 16. März 2017 auf.

    E.

    Innert der angesetzten Frist für ein allfälliges Ausstandesbegehren stellt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2017 acht (Zusatz-)Anträge. Unter den erwähnten Verfahrensanträgen finden sich nebst einem sinngemäss gestellten Ausstandsbegehren betreffend den Richter Daniel Riedo (Antrag 3) folgende Anträge 4-6 (S. 2 der Eingabe):

    «4. Die Entscheidungsprozesse, die zur Auswahl des Instruktionsrichters sowie der anderen beiden Richter führen, müssen klar offengelegt werden, konkret wer wie wen bestimmt hat. Eventualiter sollen die Richter durch das Los bestimmt werden.

    1. Die Richterinnen und Richter sollen in jedem Fall dazu angehalten werden, ihren Lebenslauf an die Parteien weiterzugeben.

    2. Beim Urteil ist offenzulegen, welche der drei Richter wie entschieden haben, sofern kein eindeutiges Urteil vorliegt.»

Zur Begründung seines Ausstandsbegehrens bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Richter Daniel Riedo habe mit der Verfügung vom

23. Februar 2017 einen Kostenvorschuss erhoben, obschon mit der Beschwerde ein impliziter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aus besonderen Gründen gestellt worden sei und Richter Daniel Riedo über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers klar im Bilde gewesen sei. Es komme hinzu, dass Richter Daniel Riedo

  • den Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 nicht auf die Möglichkeit eines ausdrücklichen Antrages «auf unentgeltliche Rechtspflege [ ] bzw. auf Erlass des Kostenvorschusses [recte: Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses]» hingewiesen habe,

  • bloss 21-tägige statt 30-tägige Fristen für die Leistung des Kostenvorschusses und allfällige Ausstandsbegehren angesetzt habe, und

  • sich in der genannten Verfügung als möglicher Einzelrichter bezeichne, obschon ein einzelrichterliches Verfahren vorliegend eindeutig ausgeschlossen sei.

    Aufgrund all dieser Umstände erscheine Richter Daniel Riedo als befangen.

    Die Anträge 4-6 in seiner Eingabe vom 15. März 2017 begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Unabhängigkeit des Gerichts und die Transparenz des Verfahrens nur gewährleistet werden könnten und möglichen Interessenskonflikten einzig dann vorgebeugt werden könne, wenn die Entscheidungsprozesse bei der Bestimmung des Spruchkörpers, die Lebensläufe der Richterinnen und Richter sowie das Urteil jedes einzelnen Richters offengelegt würden.

    F.

    Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten unter Ansetzung einer Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren die Besetzung des Spruchkörpers für den Zwischenentscheid über die Anträge 3-6 in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017 mit. Zudem nahm das Gericht dem Beschwerdeführer die im Verfahren A-1131/2017 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen ab.

    Die Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren betreffend den Spruchkörper für den erwähnten Zwischenentscheid verstrich in der Folge ungenutzt.

    G.

    Auf entsprechende Aufforderung der für den Zwischenentscheid über die erwähnten vier Anträge des Beschwerdeführers vom 15. März 2017 eingesetzten Instruktionsrichterin Marianne Ryter hin nahm Richter Daniel Riedo zum Ausstandsbegehren gleichen Datums Stellung. Richter Daniel Riedo erklärte dabei, sich nicht als befangen zu erachten. Mit Verfügung vom

    5. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme zugestellt.

    H.

    Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 18. April 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Ausführungen von Richter Daniel Riedo zum Ausstandsbegehren. Der Beschwerdeführer hält mit diesem Schreiben sinngemäss an seinem Standpunkt fest, dass in Bezug auf diesen Richter ein Ausstandsgrund gegeben ist.

    I.

    Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der folgenden Erwägungen näher eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    1.1

        1. Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Hauptverfahren A-1131/2017 jedenfalls insoweit zuständig, als sich die Beschwerde vom 19. Februar 2017 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2017 betreffend Zollerlass richtet.

          Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1; Zwischenentscheid des BVGer A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015

          E. 1.1). Dabei gelten gemäss Art. 38 VGG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.

          Nach dem Gesagten ist auf das formund fristgerecht eingereichte Ausstandsbegehren vom 15. März 2017 einzutreten.

          Mit Blick auf die erwähnte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung verfahrensrechtlicher Fragen im Rahmen des Hauptverfahrens sind vorliegend auch die Anträge 4-6 in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017, welche die Zusammensetzung des Spruchkörpers und das Vorgehen bei Uneinigkeit des Spruchkörpers im Verfahren A-1131/2017 betreffen, zu beurteilen.

        2. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).

    2.

      1. Das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betreffend einen Entscheid der OZD über ein Gesuch um Zollerlass ist kein kostenfreies Verfahren (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Urteil des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4).

      2. Gemäss Art. 63 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten, wobei zu dessen Leistung eine angemessene Frist anzusetzen ist unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden.

        Von vornherein keinen besonderen Grund für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne der letzteren Vorschrift bildet die Prozessarmut natürlicher Personen, weil Bedürftige gegebenenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, sofern die dafür massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 63 N. 37; vgl. zur unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2.3 f.).

      3. Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, «auf Antrag» von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. dazu ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.102 ff.). Diese Regelung bildet eine Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (MAILLARD, a.a.O., Art. 65 N. 2).

        Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form der Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten (bzw. eines Kostenvorschusses) setzt - wie erwähnt - nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 VwVG insbesondere einen Antrag voraus. Vom Antragserfordernis abgesehen werden kann nur dann, wenn eine Partei zur Prozessführung unfähig ist (MAILLARD, a.a.O., Art. 65 N. 9).

      4. Grundsätzlich kann auch von einem juristischen Laien, der zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wird, erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dazu sind keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich, zumal es für einen solchen Antrag genügt, wenn die Person darlegt, dass sie nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu bezahlen, aber an ihrem Gesuch oder Rechtsmittel festhalten will. Namentlich ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV keine Verpflichtung der Behörden, die Beteiligten eines Verwaltungsoder Rechtsmittelverfahrens auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen (zum Ganzen Urteile des BGer 2C_870/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.1, 1C_6/2010 vom

    25. Februar 2010 E. 2.3; teilweise a.M. jedoch anscheinend REGINA KIENER, Ein Pinselstrich am Richterbild: Richterliche Aufklärungsund Fürsorgepflichten im Verwaltungsprozess, in: Ruth Herzog/Reto Feller [Hrsg.], Bernische Verwaltungsgerichtsbarkeit in Geschichte und Gegenwart, 2010, S. 505 ff., S. 512 f., wonach sich aus dem Grundsatz der Waffengleichheit eine verfassungsunmittelbare Richterpflicht ergeben soll, die Parteien auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen).

    3.

      1. Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber konkretisierte diesen Anspruch in Art. 34 BGG, der für das Verfahren vor dem Bundesgericht und gemäss Art. 38 VGG sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen befangen sein könnten (Bst. e).

        Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Der Anschein der Befangenheit genügt. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin bzw. des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Auf das

        bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der entsprechenden Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 139 I 121 E. 5.1, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.1, je mit Hinweisen;

        Urteil des BGer 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Zwischenentscheid des BVGer A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.1).

      2. Die Ausstandsregelung steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV). Der Ausstand muss eine Ausnahme bleiben, wenn die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden soll, weshalb die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters im Grundsatz zu vermuten ist (vgl. BGE 114 Ia 50

        E. 3b) und von der regelhaften Zuständigkeitsordnung - auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) - nicht leichthin abgewichen werden darf (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2, 133 I 1 E. 5.2 und 6.2,

        122 II 477 E. 3b, 116 Ia 19 E. 4; Urteil des BGer 2C_171/2007 und 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; siehe zum Ganzen Zwischenentscheid des BVGer A-2733/2013 vom 13. Juni 2013).

      3. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein, wenn eine sog. Vorbefassung vorliegt, das heisst, wenn sich der Richter oder die Richterin schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 126 I 68 E. 3c, mit Hinweisen; Urteil des BGer 1P.2/2004 vom 18. Februar 2004).

    Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass durch die Vornahme der üblichen Prozesshandlungen in der Regel, das heisst beim Fehlen besonderer Umstände, kein Ausstandsgrund gesetzt wird. Demnach begründen auch mehrfache Funktionen des Richters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, für sich allein nicht ohne Weiteres einen Ausstandgrund (BGE 131 I 113 E. 3.6). Ein Richter erscheint daher namentlich nicht einzig deshalb als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7, 114 Ia 50

    E. 3d; Urteil des BVGer E-3189/2010 vom 5. Juli 2010 E. 2 f.; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Bernhard Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N. 38). In solchen Fällen müssen für die Annahme einer Befangenheit des betreffenden Richters weitere Gründe hinzukommen (BGE 131 I 113 E. 3.7).

    Richterliche Verfahrensfehler können zwar ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw. die Unbefangenheit einer Richterin oder eines Richters in Frage stellen. Dabei müssen freilich objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, welche auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit wegen richterlicher Verfahrensfehler ist nur gerechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, welche eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen und auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a, 115 Ia 400 E. 3b; Urteile des BGer

    4D_8/2011 vom 27. April 2011 E. 4, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2;

    Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2; ISABELLE HÄNER, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 34 N. 19).

    4.

    Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, dass Richter Daniel Riedo als befangen erscheine, weil er mit Zwischenverfügung vom

    23. Februar 2017 den Beschwerdeführer trotz dessen dem Gericht angeblich bekannten finanziellen Situation zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- aufgefordert habe.

    Vorab ist dazu festzuhalten, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- in einem Verfahren der Art des Hauptverfahrens eine übliche Prozesshandlung darstellt, durch welche ohne Hinzutreten besonderer Umstände praxisgemäss noch kein Ausstandsgrund gesetzt wird (vgl. E. 3.3). Die fragliche Anordnung in der Zwischenverfügung vom

    23. Februar 2017 könnte bei dieser Sachlage von vornherein nur als allfälliger richterlicher Verfahrensfehler, wie ihn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, einen Ausstandsgrund betreffend Richter Daniel Riedo begründen. Hierzu wäre allerdings entsprechend der vorn dargestellten Rechtsprechung erforderlich, dass das fragliche Vorgehen von Richter Daniel Riedo - also das Einverlangen eines Kostenvorschusses beim Beschwerdeführer insbesondere ohne vorgängigen Hinweis auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen - (a) einen besonders krassen Fehler oder einen wiederholten Irrtum darstellt und

    (b) dieser Fehler oder wiederholte Irrtum eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten bildet sowie auf die Absicht der Benachteiligung des Beschwerdeführers schliessen lässt (vgl. E. 3.3 Abs. 3).

    Es ist nach dem Gesagten vorab zu klären, ob die mit der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 angeordnete Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- mit einem richterlichen Verfahrensfehler behaftet ist.

    5.

      1. Zunächst ist festzuhalten, dass das vorliegende Hauptverfahren, bei welchem in erster Linie der Erlass von Zollabgaben streitig ist, nicht kostenlos ist (vgl. E. 2.1). Die Art des Verfahrens schloss deshalb die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht von vornherein aus.

        Auch wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Höhe des mit der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 geforderten Kostenvorschusses die mutmasslich anfallenden Verfahrenskosten nicht übersteigt (vgl. zur Höhe der Verfahrenskosten Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

      2. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers rechtfertigte gemäss dem hiervor Dargelegten von vornherein keinen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestützt auf Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. März 2017 geltend macht, seine finanzielle Situation habe einen besonderen Grund für die Nichterhebung eines Kostenvorschusses im Sinne dieser Vorschrift gebildet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Mittellosigkeit einer natürlichen Person (soweit hier interessierend) einzig unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen ist (vgl. E. 2.2 Abs. 2).

    Mangels Raumes für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG infolge Mittellosigkeit war Richter Daniel Riedo auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer auf die Regelung in dieser Vorschrift aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer stösst deshalb ins Leere, soweit er bemängelt, dass es in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 am Hinweis gefehlt habe, dass er «einen expliziten Antrag [ ] auf Erlass des Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG stellen könne» (Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017, S. 3).

    5.3

        1. Zu klären ist jedoch, ob Richter Daniel Riedo statt der Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren müssen.

          Wie ausgeführt, ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege das Vorliegen eines dahingehenden Antrages. Dieses Antragserfordernis galt auch im Zeitpunkt des Erlasses der in Frage stehenden Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017, da keine Hinweise für eine Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers vorlagen (vgl. E. 2.3).

        2. Einen ausdrücklichen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht gestellt. Fraglich ist jedoch, ob seiner Beschwerdeschrift - wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom

          15. März 2017 behauptet - ein implizites Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zu entnehmen ist.

        3. In der Beschwerde vom 19. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem Kostenfolgen zulasten der Eidgenössischen Zollverwaltung. Zur Begründung dieser Kostenfolgen wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe durch eine ungerechtfertigte Abweisung des Erlassgesuches in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht habe anrufen müssen (Beschwerde, S. 6).

          In diesem Antrag und den dazu gemachten Ausführungen in der Beschwerde lässt sich kein implizit gestellter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erblicken.

          Zwar erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch, es sei davon auszugehen, dass sich die OZD möglicherweise gedacht habe, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen (Beschwerde, S. 8). Auch dieses Vorbringen lässt sich aber nach Treu und Glauben nicht als implizit gestellter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verstehen.

          Das Vorliegen eines solchen Antrages liesse sich selbst dann nicht bejahen, wenn mit Blick auf die Beschwerdebeilagen (namentlich der aktenkundigen Bestätigung der Stadt D. vom 3. Februar 2017 über den Bezug von Sozialhilfe) Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde anzunehmen wäre.

        4. Mangels ausdrücklichen oder impliziten Gesuches um unentgeltlichen Rechtspflege im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung vom

    23. Februar 2017 hat Richter Daniel Riedo nach dem Gesagten damals richtigerweise keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

      1. Zwar bringt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Ausstandsbegehrens auch vor, Richter Daniel Riedo habe es versäumt, ihn auf die Möglichkeit der Einreichung eines ausdrücklichen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege aufmerksam zu machen. Es bestand indessen entsprechend den vorstehenden Ausführungen keine Verpflichtung des Instruktionsrichters im Verfahren A-1131/2017, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinzuweisen (vgl. E. 2.4). Praxisgemäss kann daran auch nichts ändern, dass es sich bei der Beschwerde vom 19. Februar 2017 um eine Laieneingabe handelt.

      2. Aus dem Gesagten folgt, dass die mit der Zwischenverfügung vom

    23. Februar 2017 angeordnete Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- keinen richterlichen Verfahrensfehler bildet.

    6.

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch in der Bemessung der mit der erwähnten Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 angesetzten Fristen kein richterlicher Verfahrensfehler erblickt werden:

    Die angeordneten Fristen für die Leistung des Kostenvorschusses und die Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens (beide bis zum 16. März 2017) entsprechen der Praxis (vgl. für die Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren etwa Urteil des BGer 2C_271/2016 vom 29. März 2016 E. 1) und sind angemessen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.28, wonach eine Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von 20 Tagen unter Angabe eines Datums, bis zu welchem der Vorschuss geleistet werden muss, in der Regel als angemessen erachtet werde). Eine Vorschrift, wonach diese Fristen - wie angeblich vom Beschwerdeführer erwartet - 30 Tagen betragen müssen, besteht nicht (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 des Reglements vom

    17. November 2016 für die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: Abteilungsreglement], wonach mit der Mitteilung der Besetzung an die Verfahrensbeteiligten eine «kurze» Frist zur Ablehnung einzuräumen ist).

    Zwar scheint der Beschwerdeführer nach dem aktenkundigen Rückschein die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 erst am 2. März 2017 entgegengenommen zu haben (die Datumsangabe auf diesem Rückschein [«3.2.17»] beruht wohl auf einem Schreibversehen). Der Umstand, dass dadurch und aufgrund der Festlegung des Ablaufs der beiden Fristen auf ein bestimmtes Datum (16. März 2017) die eigentlichen Fristen für die Zahlung des Kostenvorschusses und die Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens verkürzt wurden, ist hinzunehmen. Denn aufgrund der Erhebung der Beschwerde stand der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis und hätte er wissen müssen, dass alsbald eine Aufforderung zur Vornahme weiterer Prozesshandlungen eintreffen wird (vgl. MOSER et al., a.a.O., N. 4.29).

    7.

    Nicht als richterlicher Verfahrensfehler qualifiziert werden kann sodann der Umstand, dass sich Richter Daniel Riedo in der Zwischenverfügung vom

    23. Februar 2017 als «möglicher Einzelrichter» bezeichnete und zugleich zwei weitere Richter (bzw. Richterin Salome Zimmermann sowie Richter Michael Beusch) als Mitglieder des Spruchkörpers bekanntgab. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach im Verfahren A-1131/2017 ein einzelrichterlicher Entscheid von vornherein ausgeschlossen war (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017, S. 3), kann nämlich nicht gefolgt werden:

    Gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren und das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. Im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 war nicht auszuschliessen, dass im Verfahren A-1131/2017 - beispielsweise infolge nicht rechtzeitiger Leistung des nach dem Gesagten seinerzeit zu Recht erhobenen Kostenvorschusses (vgl. MOSER et al., a.a.O., N. 3.51) - ein entsprechender Entscheid durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter ergehen wird (und damit kein Urteil in der [Regel-]Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern [vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG] erlassen wird). Dementsprechend hat sich Richter Daniel Riedo zu Recht als möglicher Einzelrichter bezeichnet.

    Nichts ableiten lässt sich im Übrigen aus der in diesem Kontext vom Beschwerdeführer angerufenen Vorschrift von Art. 108 Abs. 1 BGG, regelt diese Bestimmung doch nur die einzelrichterlichen Zuständigkeiten beim Bundesgericht.

    8.

    Da keine anderen Hinweise auf einen richterlichen Verfahrensfehler vorliegen, ist die fragliche Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 - soweit hier interessierend - nicht zu beanstanden. Das Vorgehen von Richter Daniel Riedo vermag damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Ausstandsgrund zu begründen.

    Andere Umstände, welche den genannten Richter als im Verfahren A-1131/2017 befangen erscheinen lassen, sind weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich.

    Das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Riedo im Verfahren A-1131/2017 ist somit abzuweisen. Auch besteht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kein Grund, Richter Daniel Riedo dazu anzuhalten, näher zu begründen, weshalb er bei Erlass der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 in der vom Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht beanstandeten Art und Weise vorgegangen ist.

    9.

    Was den Antrag 4 in der Eingabe vom 15. März 2017 betrifft (Gesuch um Bekanntgabe des Verfahrens der Bestimmung des Spruchkörpers; eventualiter Antrag auf Bestimmung des Spruchkörpers durch Los), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Spruchkörper im Verfahren A-1131/2017 (ebenso wie der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren) nach den einschlägigen Vorschriften (namentlich entsprechend Art. 31 und 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]) sowie gemäss dem für die Abteilung I des Gerichts geltenden Schlüssel zur Geschäftslastverteilung festgesetzt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 VGR [zur Zuteilung des Verfahrens A-1131/2017 zur Kammer 2 der Abteilung I des Gerichts], vgl. ferner Art. 24 und Art. 39 Abs. 1 VGG).

    Nach der massgebenden Ordnung werden die Mitglieder des Spruchkörpers unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen mit dem elektronischen Geschäftszuteilungsprogramm des Gerichts automatisch ermittelt (vgl. dazu Art. 16 Abs. 1 Abteilungsreglement; siehe ferner Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts 2007 [abrufbar auf http://www.bger.ch/2007_d.pdf ,

    S. 71 ff., zuletzt eingesehen am 10. Mai 2017], S. 85, wonach «[m]it diesem Programm [ ] für jedes Verfahren automatisch und nach bestimmten vorgegebenen Kriterien wie beispielsweise Sprache, Rechtsgebiet oder Beschäftigungsgrad ein richterlicher Spruchkörper nach dem Zufallsprinzip

    bestimmt [wird]», «[i]n Bereichen - insbesondere in der Abteilung II - wo die Richter gehäuft mit neuen Rechtsgebieten konfrontiert sind und ein hoher Grad an unterschiedlichen Spezialkenntnissen gefragt ist», dem Fallzuteilungsprogramm aber bis Ende 2007 nur eine beschränkte Tragweite zugekommen ist. Siehe zu diesem Computerprogramm zur automatischen Fallzuteilung auch MADELEINE KEEL, Die Leitungsstrukturen der Justiz im Bund und in ausgewählten Kantonen, 2014, S. 165 f.).

    Den Verfahrensbeteiligten im Verfahren A-1131/2017 wurde mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der gehörigen Form bekanntgegeben (vgl. Art. 32 Abs. 4 VGG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Abteilungsreglement). Einer über diese Bekanntgabe und die vorstehenden Ausführungen hinausgehende Auskunftsoder gar Beweispflicht mit Bezug auf das konkrete Verfahren der Bestimmung des Spruchkörpers unterliegt das Gericht selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angerufenen richterlichen Unabhängigkeit sowie der Notwendigkeit der Vermeidung von Interessenkonflikten nicht (vgl. Urteil des BVGer D-3605/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2). Auch besteht (namentlich mangels Ausstandsgrundes betreffend die eingesetzten Richter) kein Grund, den Spruchkörper im Verfahren A-1131/2017 durch Los neu zu bestimmen.

    10.

    Hinsichtlich der mit dem Antrag 5 in der Eingabe vom 15. März 2017 verlangte Bekanntgabe der Lebensläufe der Richterinnen und Richter ist der Beschwerdeführer auf die Lebensläufe zu verweisen, die auf der Homepage des Gerichts öffentlich zugänglich sind (vgl. beispielsweise für den Lebenslauf von Richter Daniel Riedo www.bvger.ch > Das Gericht > Richter/innen und Gerichtsschreibende > Richter/innen > Abteilung I > Daniel Riedo [zuletzt eingesehen am 10. Mai 2017]). Ein Anspruch auf Bekanntgabe noch detaillierterer Lebensläufe der Richterinnen und Richter besteht nicht, zumal weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich ist, dass solche Lebensläufe vorliegend erforderlich wären, um die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter überprüfen zu können.

    11.

      1. Der Beschwerdeführer verlangt sodann für den Fall, dass sich der Spruchkörper im Verfahren A-1131/2017 nicht einigen kann, dass die Meinungen der einzelnen Richter offengelegt werden (Antrag 6 in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017).

        Da im Verfahren A-1131/2017 zurzeit kein vom Spruchkörper gefällter Entscheid vorliegt, lassen sich im Zusammenhang mit dem genannten Antrag des Beschwerdeführers an dieser Stelle nur allgemeine Ausführungen zur Frage machen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Offenlegung der Meinungen der einzelnen Richter bei einem durch einen Spruchkörper gefällten Entscheid besteht.

        Als Grundprinzipien der Rechtsprechung gelten in der Schweiz traditionsgemäss das Beratungsgeheimnis und das Kollegialitätsprinzip. Danach haben die Richterinnen und Richter über die im Rahmen ihrer Entscheidfindung vertretenen individuellen Auffassungen Stillschweigen zu wahren und haben sie das Urteil gemeinsam gegen aussen zu verantworten (siehe zum Ganzen MIRJAM BALDEGGER, Der wiederkehrende Ruf nach dissenting opinions am Bundesgericht: Wünschbarkeit, Auswirkungen und Ausgestaltung richterlicher Sondervoten in der Schweiz, ZBl 118/2017,

        S. 131 ff., S. 133). Das Beratungsgeheimnis verbietet es insbesondere, einem Beschwerdeführer Einsicht in Urteilsanträge zu gewähren (vgl. HUGO CASANOVA/MARTIN ZWEIFEL, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, S. 85).

        Vor diesem Hintergrund hat ein Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, bei einem unter Beteiligung mehrerer Richter gefällten Entscheid über die Meinungen der einzelnen Richter informiert zu werden. Anders verhalten würde es sich nur, soweit eine öffentliche mündliche Urteilsberatung angeordnet würde, ist es doch gerade Sinn und Zweck einer solchen Beratung, die Meinungen der beteiligten Mitglieder des Gerichts zu den anstehenden Rechtsfragen offenzulegen und damit für eine verstärkte Transparenz zu sorgen (vgl. PATRICIA EGLI, Dissenting Opinions, in: Franco Lorandi/Daniel Staehelin [Hrsg.], Innovatives Recht, Festschrift für Ivo Schwander, S. 849 ff., S. 853).

        Eine mündliche Urteilsberatung ist freilich nur auf Anordnung der Abteilungspräsidentin oder auf Verlangen einer beteiligten Richterin oder eines beteiligten Richters öffentlich, wenn die Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b und Art. 41 Abs. 3 VGG. Ein Entscheid in Fünferbesetzung ergeht dabei einzig dann, wenn die Abteilungspräsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet [Art. 21 Abs. 2 VGG]. Zum Recht des einzelnen Mitgliedes des [Dreier-]Spruchkörpers, eine Fünferbesetzung zu beantragen, und zum diesbezüglichen Verfahren

        vgl. Art. 32 Abs. 2 VGR). Die Parteien haben kein Recht, eine öffentliche Urteilsberatung zu beantragen (vgl. MOSER et al., a.a.O., N. 3.160 Fn. 598).

      2. Zum hiervor (in E. 11.1) erwähnten Antrag des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten im Ergebnis nur festgehalten werden, dass die individuellen Auffassungen der beteiligten Richter bei einem nicht einzelrichterlichen Urteil nur offengelegt werden (müssen), wenn entsprechend den genannten Vorschriften eine öffentliche mündliche Urteilsberatung angeordnet wird.

    12.

    Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Riedo im Verfahren A-1131/2017 abzuweisen ist. Ebenfalls - im Sinne der vorstehenden E. 9-11 - abzuweisen sind die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017 figurierenden Anträgen 4-6.

    13.

    Die Kosten und allfälligen Entschädigungen für den vorliegenden Zwischenentscheid bleiben bei der Hauptsache.

    14.

    Der vorliegende Zwischenentscheid wäre nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) oder mit Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) beim Bundesgericht anfechtbar, wenn der entsprechende Beschwerdeweg im Hauptverfahren A-1131/2017 selbst offen stünde (vgl. zum Grundsatz der Einheit des Verfahrens Urteile des BGer 2C_1117/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.2, 2C_81/2009 vom

    26. Mai 2009 E. 2.1 am Ende; Urteil des BVGer A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 9; Zwischenentscheid des BVGer A-3001/2010 vom 20. September 2010 E. 7). Letzteres ist nicht der Fall: Zum einen können Entscheide betreffend den Erlass von Zollabgaben aufgrund von Art. 83 Bst. m BGG nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Zum anderen lässt sich der im Verfahren A-1131/2017 ausstehende Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann nicht mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechten, wenn er teilweise ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffen sollte. Denn die Beschwerde in Strafsachen ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (vgl. Art. 80 BGG).

    Der vorliegende Entscheid ist folglich endgültig und tritt mit Eröffnung in Rechtskraft.

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

    Im Sinne der Erwägungen werden die Anträge 4-6 in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017 ebenfalls abgewiesen.

    2.

    Die Kosten und allfälligen Entschädigungen für den vorliegenden Zwischenentscheid bleiben bei der Hauptsache.

    3.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. April 2017)

  • Richter Daniel Riedo zur Kenntnisnahme

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Beat König

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