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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4869/2014

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4869/2014
Datum:18.07.2016
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Informationen; Recht; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Handlung; Organisation; Verfügung; Anschläge; Person; Verwerfliche; Sinne; Beschwerdeführers; Schweiz; Anschlag; Sachverhalt; Militär; Habe; Verbrechen; Handlungen; Begangen; Unterstützung; Worden; Personen; Habe; Angefochtene; Asylausschluss; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 11 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 206t StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 264b StGB ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:116 Ia 426; 133 I 149; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4869/2014

U r t e i l  v o m  1 8.  J u l i  2 0 1 6

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien A. _, geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl;

Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer - ein aus B. , Jaffna (Nordprovinz) stammender Tamile - stellte am 4. August 2008 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Dabei wurde er am 6. August 2009 einlässlich befragt. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 19. April 2011 abgewiesen sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2011 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2882/2011 vom 30. November 2012 abgewiesen.

B.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer - ohne zwischenzeitlich die Schweiz verlassen zu haben

- ein zweites Asylgesuch ein. Dabei wurde um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, um Gewährung von Asyl oder zumindest um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht.

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden weitere Eingaben des Rechtsvertreters sowie verschiedene Beweismittel (Fotos des Beschwerdeführers, fünf CD‘s, Unterlagen betreffend den Schulkollegen C. , Familienregistrierungskarte und verschiedene Hintergrundberichte zu Sri Lanka) eingereicht.

Am 10. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei im Zeitraum von 2005 bis 2006 Schülerratspräsident an seiner Schule gewesen. Dabei habe er Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gepflegt. Er habe wiederholt Schüler für die Teilnahme an verschiedenen Anlässen der LTTE beworben. Nach der Sperrung der A9-Verbindungsstrasse im Jahre 2006 hätten die LTTE auf der Jaffna-Halbinsel im Geheimen operieren müssen. Dazu hätten sie Informanten benötigt, wobei sie Schüler angefragt hätten, da diese beim Passieren der Kontrollposten weniger Probleme gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe dabei den Auftrag erhalten, über gewisse Militärpositionen Informationen zu sammeln und diese mitzuteilen. Er wisse nicht wofür, aber vielleicht hätten die LTTE die Informationen für einen Transport oder um einen Anschlag zu organisieren benötigt. Er habe einmal Informationen über ein Treffen des Militärs

in D. gegeben. Unmittelbar danach habe es dort einen Bombenanschlag gegeben. Dabei seien zwei Militärs sicher verletzt worden; ob sie gestorben seien, wisse er nicht. Er habe den LTTE nach diesem Vorfall noch etwa zweimal Informationen zukommen lassen. Ob sie diese für den Kampf benötigt hätten, wie in der Eingabe seines Rechtsvertreters geltend gemacht worden sei, wisse er nicht. Nachdem er den LTTE mehrmals erklärt habe, dass er keine Hilfe mehr leisten könne, sei er mit einer Pistole bedroht worden. Obwohl er Sympathisant der Organisation gewesen sei, habe er Angst gehabt. Er habe gewusst, dass die Informationen, die er weitergeleitet habe, gegen die Regierung gewesen seien. Seine Informationen hätten sicher dazu gedient, noch weitere Anschläge zu verüben. Deshalb sei das Militär so wütend auf ihn gewesen. Im Juni/Juli 2007 habe er den LTTE zum letzten Mal geholfen. Am 10. November 2007 sei er zu Hause festgenommen und zum B. Militärcamp mitgenommen und zum E. -Camp transferiert worden, wo er in einen Raum geführt worden sei, in welchem sich zwei Personen befunden hätten, die mit ihm zusammen für die LTTE tätig gewesen seien. Angehörige der SLA (Sri Lanka Army) hätten ihm mitgeteilt, dass diese Personen ihn verraten hätten. Er sei daraufhin an einen anderen Ort gebracht worden, wo er unter Folter Personen, die LTTE-Verbindungen hätten, verraten habe. Er sei von der SLA beschuldigt worden, den LTTE Informationen gegeben zu haben, die diese für Anschläge genutzt habe. Gestützt auf seine Informationen sollen viele Militärpersonen getötet worden sein. Zudem habe er die SLA an Orte führen müssen, wo sich regelmässig LTTE-Anhänger aufgehalten hätten. Dabei sei es zu einer Schiesserei gekommen, wobei ein Befreiungstiger erschossen worden sei. Bei diesem Vorfall sei er von LTTE-Personen erkannt worden. Am 16. November 2007 sei er von der SLA unter Auflagen (Meldepflicht) freigelassen worden. Vor seiner Freilassung sei er von der SLA fotografiert und seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Zudem habe er mehrere Formulare unterschreiben müssen. Seither sei er viermal, letztmals am 5. Dezember 2007 seiner Meldepflicht nachgekommen. Danach sei er von seiner Unterschriftenpflicht befreit worden. Auf dem Nachhauseweg seien er und andere der Meldepflicht unterstellte Personen mit Schusswaffen angegriffen worden. Es sei ihm die Flucht gelungen, wobei er sich Narben zugezogen habe. Zwei Tage später habe er erfahren, dass bei diesem Vorfall ein Junge erschossen worden sei. In der Folge habe die SLA begonnen, ihn zu Hause und in der Umgebung seines Elternhauses zu suchen. Deshalb sei er in F. und G. untergetaucht. Er habe mit der Hilfe eines Freundes seines Vaters eine Clearance erhalten und die Jaffna-Halbinsel verlassen können. Er sei nach Colombo gelangt, wo er sich drei Tage lang beim Freund seines Vaters

aufgehalten habe. In seiner Abwesenheit sei sein Bruder zweimal von Leuten der SLA und regierungsnahen Gruppierungen mitgenommen und geschlagen worden. Dieser werde noch heute überwacht. Er - der Beschwerdeführer - sei mehrmals zu Hause gesucht worden. Dabei seien seine Eltern aufgefordert worden, ihn auszuliefern. Sie hätten allerdings vermutet, dass die sri-lankischen Behörden wüssten, dass er sich nicht mehr in Sri Lanka aufhalte. In der Schweiz habe er sich mehrfach exilpolitisch betätigt. So habe er an verschiedenen Kundgebungen, u.a. zum jährlich stattfindenden Märtyrertag teilgenommen und dabei als Ordnungswächter, Verteiler von Transparenten, Küchenhilfe, Fahnenträger oder Spendensammler mitgewirkt. Bei diesen Veranstaltungen würden die Teilnehmer auch laut sagen, dass Prabakakharan ihr Führer sei und sie Tamil Eelam wollten.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

Der Beschwerdeführer reichte in der Folge weitere Eingaben und Beweismittel ein (verschiedene Schulbestätigungen, Fotos als Schülerratspräsident, Bestätigung des Spitals in Jaffna vom ( ), Bestätigungsschreiben seiner Eltern, Bestätigungen und verschiedene Berichte zu Sri Lanka, Auflistung und Fotos betreffend exilpolitische Tätigkeit, ärztlicher Bericht von Dr. H. vom 4. Juli 2013). Dabei machte er geltend, er habe anlässlich der Anhörung vom 10. Juni 2014 Erinnerungsschwierigkeiten und Probleme mit der zeitlichen Einordnung der erlittenen Erlebnisse gehabt.

C.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 - eröffnet am 31. Juli 2014 - wies das BFM das Asylgesuch ab. Indessen anerkannte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und ordnete dessen vorläufige Aufnahme - infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung - in der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 53 AsylG im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines individuellen Tatbeitrags zur Begehung von Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB asylunwürdig sei.

D.

Mit Eingabe vom 1. September 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des

vollständigen und richtigen erheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wegen Missbrauchs, eventualiter Überschreitung des Ermessens aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E.

Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen.

Dieser wurde am 19. September 2014 fristgerecht einbezahlt.

F.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde.

G.

Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 24. Dezember 2015 Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.

Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

4.

    1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, aufgrund der Aktenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu gewärtigen habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Indessen sei er von der Asylgewährung auszuschliessen, da er einen individuellen Tatbeitrag zur Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB geleistet habe und die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig sei.

      Aufgrund von Art. 53 AsylG seien Flüchtlinge von der Asylgewährung ausgeschlossen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen deren unwürdig sind. Als verwerfliche Handlung gelte die Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die Anwendung von Art. 53 AsylG setze einen individuellen Tatbeitrag der betreffenden Person voraus. Zudem sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Straftat müsse folglich mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein. Dabei gelte, dass bei Straftaten, welche im Ausland begangen worden seien, kein strikter Nachweis erforderlich sei. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne von Art. 10 StGB schuldig gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe den LTTE wiederholt Informationen über SLA-Standorte gegeben. In mindestens einem Fall habe sich daraufhin ein Anschlag ereignet.

      Ob seine Informationen zu weiteren Anschlägen geführt hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die SLA habe ihm aber zur Last gelegt, für viele Tote mitverantwortlich zu sein. Solche Anschläge respektive deren Konsequenzen erfüllten mehrere Straftatbestände des StGB. Im Falle des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass vorsätzliche Tötungen (Art. 111 StGB) und schwere Körperverletzungen (Art. 122 StGB) begangen worden seien. Beim genannten Vorfall seien zwei SLA-Personen zumindest verletzt und bei anderen Vorfällen mehrere SLA-Angehörige getötet worden. Durch die Anschläge seien gemeingefährliche Verbrechen begangen worden (Art. 223 StGB). Der Beschwerdeführer habe die LTTE in ihren verbrecherischen Tätigkeiten unterstützt (Art. 206ter StGB). Da die genannten Straftaten mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte seien, handle es sich dabei um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB.

      Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge keine Anschläge selber vorgenommen. Damit mache er sich der genannten Straftatbestände nicht in unmittelbarer Täterschaft strafbar (Art. 206ter StGB). Allerdings sei auch die Gehilfenschaft zu Verbrechen oder Vergehen unter Strafe gestellt (Art. 25 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis bestehe die Hilfeleistung aus einem kausalen Beitrag, welcher die Haupttat fördert. Eine solche Hilfeleistung sei bereits dann erfüllt, wenn der Gehilfe die Ausführung der Tat erleichtert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich umgehend nach seiner Meldung an die LTTE ein Bombenanschlag ereignet habe. Somit habe er die Tatbegehung durch seine Informationen an die LTTE erst ermöglicht. Die Informationen seien kausal für die Begehung der Tat gewesen. Die objektive Komponente der Gehilfenschaft sei somit erfüllt. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass seine weitergeleiteten Informationen potentiell zu Anschlägen und somit zur Begehung der genannten Delikte führen könnten. Er habe damit die Begehung von strafbaren Handlungen zumindest in groben Umrissen gekannt und in Kauf genommen. Somit sei auch die subjektive Komponente der Gehilfenschaft erfüllt.

      Der Beschwerdeführer erfülle die strafrechtliche Teilnahmeform der Gehilfenschaft sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Somit habe er einen individuellen Tatbeitrag zu den genannten Verbrechen geleistet.

      Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bräuchten die zum Asylausschluss führenden Handlungen, wenn sie einer gewaltbereiten Organisation dienten, für sich alleine nicht notwendigerweise konkrete Straftaten

      respektive kausale Tatbeiträge im Hinblick auf ein konkretes Delikt darzustellen. Es genüge die Beteiligung oder Unterstützung einer gewalttätigen Organisation. Als Beteiligung gelte die funktionelle Eingliederung in die Organisation und die Vornahme von Aktivitäten, die im Hinblick auf die Zweckverfolgung der Organisation durchgeführt würden. Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert seien, komme die Variante der Unterstützung in Frage. Als Unterstützung würden logistische Vorkehren gelten, die dem Organisationszweck unmittelbar dienten, wobei der Unterstützende wissen oder zumindest in Kauf nehmen müsse, dass sein Beitrag der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen könnte. So könne bereits das blosse Liefern von Waffen oder das Verwalten von Vermögenswerten an respektive für eine gewaltbereite Organisation als Unterstützung gelten (vgl. Urteil des BVGer D-3636/2006 vom 9. April 2008). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts handle es sich bei den LTTE um eine solch gewaltbereite Organisation (vgl. Urteil BVGer E-4890/2011 vom 6. Februar 2013), womit die Ansprüche an die Kriterien des Verbrechens und die individuelle Verantwortlichkeit in der beschriebenen Weise tiefer ausfallen würden (keine Notwendigkeit konkreter Straftaten, keine Notwendigkeit eines kausalen Tatbeitrages im Hinblick auf ein konkretes Delikt). Die Informationsweitergabe des Beschwerdeführers über Stellungen von Angehörigen der SLA, welche es den LTTE erlaubt habe, Anschläge zu verüben, erfülle die beschriebenen Anforderungen der Unterstützung.

      Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben, er habe die Informationen liefern müssen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er berufe sich auf eine klassische Notstandsituation, die Abwendung von Gefahr für seine Rechtsgüter auf Kosten fremder Rechtsgüter. Dabei übersehe er, dass eine Notstandsituation nur dann gegeben sei, wenn eine unmittelbare, nicht anwendbare Gefahr vorliege. Eine solche habe bei ihm im Zeitpunkt der Informationsweitergabe nicht vorgelegen. Da er im von der sri-lankischen Armee kontrollierten Gebiet gelebt habe, sei davon auszugehen, dass es Möglichkeiten gegeben hätte, sich der geltend gemachten Zwangslage zu entziehen. Die LTTE hätten keine solche Kontrolle über das SLA-kontrollierte Territorium gehabt. Somit würden keine Rechtfertigungsgründe für seine Hilfeleistung vorliegen.

      Weiter habe er seine anfängliche Weigerung, den LTTE Informationen zu liefern, einzig mit der Furcht vor allfälligen Konsequenzen seitens der Sicherheitskräfte begründet. Ein moralisches Dilemna, die LTTE in ihren militärischen Tätigkeiten zu unterstützen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr habe

      er auch nach dem Vorfall in D. den LTTE Informationen zu SLAStellungen weitergeleitet und somit weiterhin Leib und Leben von Personen gefährdet. Er habe sich bis heute nicht von seinen Hilfeleistungen zu Gunsten der LTTE distanziert. Eine tätige Reue sei nicht erkennbar. Zudem habe er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorerst nicht geltend gemacht, in Verbindung mit Anschlägen zu stehen. Anlässlich der Anhörung habe er erst auf explizite Nachfrage hin zugegeben, in einen Anschlag involviert gewesen zu sein. Es bestehe begründeter Anlass zu Annahme, dass seine Informationen durch die LTTE noch für weitere Anschläge gebraucht worden seien und er Kenntnis davon habe, dies aber noch immer nicht offenlegen wolle. Zudem unterstütze er die LTTE auch heute noch, indem er an Massenkundgebungen seine Sympathien gegenüber dem ehemaligen LTTE-Anführer Prabakharan kundtue.

      Der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz keinen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die von ihm verübten Delikte habe er vor rund sieben Jahren begangen. Die Straftaten seien allerdings noch nicht verjährt. Auch stünde den mildernden Umstände die verbrecherische Vorgehensweise der LTTE gegenüber, welche er mitgetragen habe: Die LTTE hätten über einen langen Zeitraum systematisch Menschenrechtsverletzungen begangen und sich bei der Erreichung ihres Ziels, der Errichtung eines unabhängigen tamilischen Staates, durch äusserste Skrupellosigkeit ausgezeichnet. Dies gelte insbesondere für die guerilla-ähnlichen Kriegstaktiken, auf welche die LTTE etwa bei Anschlägen zurückgegriffen hätten. Dabei würden die LTTE zivile Opfer in Kauf nehmen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten solche Anschläge ermöglicht und sich bis zum heutigen Tag nicht von der Vorgehensweise der LTTE distanziiert. Diese Umstände würden sich erschwerend auswirken.

      Die Schwere der begangenen Rechtsverletzungen (Betroffenheit zentraler Rechtsgüter), die wiederholte Hilfstätigkeit selbst nach Kenntnis um den kausalen Beitrag zu einem Anschlag, die fehlende Reue und die Glorifizierung der LTTE auch fünf Jahre nach Kriegsende würden die mildernden Umstände überwiegen. Der Ausschluss aus der Asylgewährung aufgrund verwerflicher Handlungen erweise sich in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig.

    2. In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz gehe bei den LTTE zu Unrecht von einer verbrecherischen Organisation

      aus. Dem Beschwerdeführer werde zu Unrecht vorgeworfen, diese Vorgehensweise der LTTE mitgetragen zu haben. Entgegen der Ausführungen des BFM, welche darauf hindeuten würden, dass es sich bei ihm um eines der ranghöchsten und wichtigsten Mitglieder der LTTE handle, der sich in der Schweiz befinde, habe der Beschwerdeführer lediglich als Jugendlicher im von der sri-lankischen Armee besetzten tamilischen Gebiet Informationen an die LTTE weitergegeben. Er sei weder Mitglied der LTTE gewesen noch habe er an einem militärischen Training oder an einem Kampf teilgenommen. Zudem fehle dem BFM das notwendige Länderwissen, wenn es die LTTE als gewalttätige beziehungsweise kriminelle Organisation bezeichne. Daraus werde klar, dass der diesbezügliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden sei. So handle es sich bei der LTTE um eine Kriegspartei (vgl. Institute of Peace, Waffenstillstandsvertrag zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE vom 22. Februar 2002), und es könne nicht mehr von einer Terrororganisation gesprochen werden. Für die an einem internationalen bewaffneten Konflikt und auch bei einem nicht international bewaffneten Konflikt (Bürgerkrieg) beteiligten Personen würden die Regeln des Kriegsvölkerrechts gelten (Art. 264b ff. StGB). Deshalb sei es wichtig festzustellen, dass es sich bei den LTTE in der fraglichen Zeitperiode (ab Ende 2001 bis zur ihrer Niederlage im Mai 2009) um eine kriegsführende Partei in einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt gehandelt habe und somit Delikte, welche der Beschwerdeführer gar nie begangen habe, nicht unter Strafe gestellt würden. Das vom BFM zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4890/2011 vom 6. Februar 2013 enthalte keine richterliche Auseinandersetzung mit der LTTE als Völkerrechtssubjekt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung resp. der Anschlag auf den SLA-Stützpunkt sei im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen zu sehen. Bei den Geschädigten handle es sich nicht um Zivilisten, sondern um Kämpfer der gegnerischen Kriegspartei. Solange die Regeln des humanitären Völkerrechts eingehalten würden, stelle die Tötung oder Verletzung von feindlichen Soldaten durch die gegnerische Konfliktpartei keine verwerfliche Handlung dar.

      Im Weiteren verletze die angefochtene Verfügung das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und enthalte Rechtsverletzungen im Rahmen der Ermessensausübung. So erweise sich das Vorgehen der Vorinstanz, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers als asylunwürdig beurteilt werde, obschon in der aktuellen Praxis vergleichbare und gravierendere Fälle als asylwürdig eingestuft worden seien, als nicht nachvollziehbar und

      widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken. Diese Verfahren seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen und weitere Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund der umfangreichen Beweismassnahmen rechtfertige sich eine Kassation des angefochtenen Entscheides. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Angemessenheit seit dem 1. Februar 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden könne. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung nicht aufheben, seien die notwendigen Länderinformationen zur Frage der rechtlichen Qualifikation der LTTE einzuholen und dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, um weitere Unterlagen einreichen zu können. Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass es sich bei den LTTE nicht um eine Kriegspartei handle noch, dass es sich bei den militärischen Auseinandersetzungen zwischen den LTTE und der SLA nicht um einen Bürgerkrieg handle, sei davon auszugehen, dass die LTTE eine Freiheitsbewegung sei, wobei der Beschwerdeführer das in der diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9) geforderte Profil nicht aufweise. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, weil er sich schwerer Delikte schuldig gemacht habe, so wäre zwingend eine Strafanzeige an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu richten; andernfalls würde sich das Bundesverwaltungsgericht der Begünstigung strafbar machen.

      Schliesslich erweise sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz als lückenhaft. Die Kausalität zwischen der Informationsübergabe des Beschwerdeführers an die LTTE und der Anschlag auf ein SLA-Camp sei eine reine Mutmassung. Aus den Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung ergebe sich zwar keine Basis für die Einleitung eines Strafverfahrens oder für eine Verurteilung des Beschwerdeführers, hingegen für die Annahme der Asylunwürdigkeit. Dies verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Zudem sei aufgrund der Protokolle und Beweismittel gar nicht klar, ob die Informationsübergabe des Beschwerdeführers zum Anschlag der LTTE auf einen SLA-Stützpunkt geführt habe und ob es dabei zu schweren Körperverletzungen oder zu einer Tötung gekommen sei. Entgegen der Qualifikation des BFM würde es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Gehilfen handeln. Der Vorsatz müsse nicht nur den Beschwerdeführer als Gehilfen sondern auch denjenigen des Täters - der LTTE - erfassen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei, da er die LTTE lediglich informiert habe, damit sich diese „ohne Gefahr bewegen könne“ resp. damit sie „nicht in diese Richtung gehe“. Ausserdem habe er nicht gewusst, wozu die LTTE

      seine Information gebraucht hätte. Einen Vorsatz hinsichtlich des Anschlags habe er damit nicht gehabt. Die subjektive Komponente der Gehilfenschaft sei somit nicht gegeben.

      Überdies habe das BFM ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig gehandelt habe. Damit sei ein Rechtfertigungsgrund gegeben. Dass der Beschwerdeführer Sympathien für die LTTE hege und an deren Kundgebungen teilnehme, habe zudem nichts mit dessen Asylwürdigkeit zu tun. Vielmehr sei es verständlich, dass er als Angehöriger einer Minderheit, welche jahrelang vom Staat unterdrückt worden sei, Sympathien gegenüber einer Gruppierung bekunde, welche sich für die Rechte dieser Minderheit einsetze.

    3. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Dabei weist sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung politischer Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristischkriminelle Organisation aufzufassen sei, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt hätten, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden könne. Einerseits seien deren Taten nicht generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren. Andererseits sei auch ein Asylausschluss einzig aufgrund der Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt zu erachten. Diese differenzierte Auffassung habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil D-7397/2014 vom 25. Juni 2015) bestätigt. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer, der kein Mitglied der LTTE, sondern lediglich deren Sympathisant und damit nicht Kombattant im Sinne des humanitären Völkerrechts sei, auch nicht das Recht von Kombattanten für sich beanspruchen.

    4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, die Vorinstanz halte zu Unrecht an der Qualifikation der LTTE als kriminelle Organisation und am fehlenden Kombattantenstatus des Beschwerdeführers fest. Er habe Informationen der LTTE geliefert und nur eine vage Kenntnis davon gehabt, ob diese für einen einzelnen Anschlag verwertet würden beziehungsweise worden seien. Aufgrund der Argumentation des BFM müsste angenommen werden, er sei ein engagiertes LTTE-Mitglied, das sich intensiv für die Organisation einsetze, was indessen nicht zutreffe. Aus der Wortwahl des von der Vorinstanz zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich ein Ermessensspielraum. In der Beschwerdeschrift habe belegt werden

können, dass es sich bei den LTTE im für den vorliegenden Fall rechtserheblichen Zeitraum um eine Kriegspartei gehandelt habe. Die erzwungene Unterstützung des Beschwerdeführers sei als Hilfestellung zur Planung von Kriegshandlungen und nicht für terroristische Aktivitäten gegen die Zivilbevölkerung oder sonstige kriminelle Aktivitäten anzusehen. Er habe auch nie behauptet, selber Kombattant der LTTE gewesen zu sein. Vielmehr seien die ihm vorgeworfenen Haupttaten, zu welchem ihm Gehilfenschaft vorgeworfen worden seien, von Kombattanten der LTTE ausgeführt worden. Da diese wiederum als Kriegshandlung gewertet werden müssten, stellten sie keine besonders verwerfliche Handlung dar. Demzufolge könne der Beschwerdeführer auch keine Gehilfenschaft zu einer solchen besonders verwerflichen Handlung geleistet haben.

5.

Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt habe. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

    1. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

    2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

      Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, der Vorinstanz fehle das notwendige Länderwissen, wenn es die LTTE als gewalttätige beziehungsweise kriminelle Organisation bezeichne, womit er rügt, der

      diesbezügliche Sachverhalt sei weder vollständig noch richtig abgeklärt worden. Diesem Einwand kann indessen nicht gefolgt werden. So lässt der Umstand, wonach die Vorinstanz nicht zum selben Ereignis kommt wie der Beschwerdeführer nicht auf deren ungenügende Länderkenntnisse und damit auf eine mangelhafte und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts schliessen.

    3. Soweit in der Beschwerde weiter gerügt wird, die angefochtene Verfügung verletze das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und enthalte Rechtsverletzungen im Rahmen der Ermessensausübung, da die Vorinstanz in vergleichbaren Fällen von der Asylunwürdigkeit ausgegangen sei, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KEL-

      LER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz in vergleichbaren Fällen anders entschieden und von der Asylwürdigkeit ausgegangen sei, lässt sich keine willkürliche Vorgehensweise erkennen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in sorgfältiger und nachvollziehbarer Weise die Gründe angeführt hat, welche zu ihrem Schluss geführt haben. Die erhobene Rüge erweist sich daher als unzutreffend.

    4. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.

6.

    1. Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel „Asylunwürdigkeit“ Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

    2. Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind praxisgemäss solche Delikte zu subsumieren, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2 ff., 2012/20

E. 4.2 ff.). Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu ermitteln ist deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungsoder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses gilt bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter Nachweis dieser Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine entsprechende verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt.

7.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1; 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).

    2. Zunächst gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE zu ermitteln.

      Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer von 2005 bis 2006 an seiner Schule als Schülerratspräsident geamtet und dabei Kontakte zu den LTTE gepflegt. Zudem will er bereits seit 2004 Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt haben, indem er die Schüler zu den Festtagen der LTTE wie Pongutamil oder zu den Märtyrertagfestlichkeiten geführt habe. Dies habe er sechs bis sieben Male gemacht. Seine eigentlichen Hilfeleistungen hätten mit der A9-Strassensperren im Sommer 2006 begonnen, indem er den LTTE vier bis fünf Male, letztmals im Juni/Juli 2007 Informationen geliefert habe. Dabei habe er ihnen mitgeteilt, wo sich das Militär aufhalte und wohin deren Angehörigen fahren (vgl. Akte B33 S. 5). Er sei lediglich Sympathisant gewesen. Auf die Frage, ob er den LTTE in Verbindung mit Waffen oder Anschlägen geholfen habe, verneinte er dies vorerst und gab an, er wisse nicht, wofür die LTTE seine Informationen benötigt hätten, möglicherweise um einen Transport durchzuführen oder einen Anschlag zu organisieren. Schliesslich führte er aus, nachdem er Informationen über das Militär geliefert habe, wonach sich diese in D. treffen würden, habe es dort einen Bombenanschlag gegeben, bei dem zwei Militärs zumindest verletzt worden seien. Er habe die LTTE nach diesem Vorfall weiterhin mit Informationen beliefert, etwa zwei Male. Er sei von den LTTE dazu gezwungen worden (vgl. a.a.O., S. 7f.). Im Weiteren seien seine Informationen nicht bloss eine kleine Hilfe gewesen. Damit hätten die LTTE sicher etwas Grosses gemacht. Ausser dem erwähnten Anschlag in D. seien sicher noch weitere Anschläge passiert, worüber er aber nichts wisse. Das Militär habe gewusst, dass gestützt auf seine Informationen Anschläge verübt worden seien. Deshalb sei das Militär so wütend auf ihn gewesen. Es habe in der betreffenden Zeit in vielen Orten Anschläge gegeben, genaues wisse er jedoch nicht (vgl. a.a.O., S. 11).

    3. Somit gilt es weiter zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Sachverhalts der Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG zu Recht angewendet wurde.

      Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung, unter Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für eine solche im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei weder Mitglied der LTTE gewesen, noch habe er an einem militärischen Training oder Kampf teilgenommen.

      Zudem würde die Kausalität zwischen seiner Informationsübergabe an die LTTE und dem Anschlag auf ein SLA-Camp eine reine Mutmassung darstellen. Die von der Vorinstanz erwähnte Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Asylgesetzes von 1995, gemäss welcher für im Ausland begangene Delikte kein strikter Nachweis notwendig sei, verletze zudem in jeder Hinsicht das Prinzip der Unschuldsvermutung. Dazu ist Folgendes festzuhalten: In der Tat stossen die Behörden im Zusammenhang mit im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen an Grenzen, zumal in der Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person abgestellt werden kann, die ein Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen. Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegende Gründe hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht angenommen. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, gestützt auf die Informationen des Beschwerdeführers seien vorsätzliche Tötungen und schwere Körperverletzungen begangen worden, wobei in einem Fall zwei SLA-Personen zumindest verletzt und - gemäss Aussagen des Militärs dem Beschwerdeführer gegenüber - bei anderen Vorfällen mehrere Angehörige der SLA getötet worden seien. Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer - nach anfänglichem Schweigen - anlässlich der Anhörung auf explizite Nachfrage zugegeben, dass die Informationen, die er den LTTE geliefert habe, in mindestens einem Fall zu einem Anschlag geführt haben. Zudem gab er zu, dass seine Informationen von den LTTE noch für weitere Anschläge gebraucht worden seien. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er vom Militär festgenommen und - nachdem er seine Unterstützung zugegeben habe - geschlagen worden sei (vgl. Akte B33 S. 10).

      Wie von der Vorinstanz zudem zutreffend festgehalten, brauchen die zum Asylausschluss führenden Handlungen, wenn sie einer gewaltbereiten Organisation dienen, für sich alleine nicht notwendigerweise konkrete Straftaten respektive kausale Tatbeiträge im Hinblick auf ein konkretes Delikt darzustellen. Es genügt u.a. die Unterstützung einer gewalttätigen Organisation, um zum Asylausschluss gemäss Art. 53 AsylG zu führen. Dabei kommt die Unterstützung für Personen in Frage, die nicht Teil der Organisation sind. Bei den LTTE handelt es sich zweifellos um eine gewaltbereite Organisation, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen oder solche in Kauf genommen hat. Der Beschwerdeführer hat

      zumindest nach dem ersten, gestützt auf seine Informationsübergabe erfolgreich durchgeführten Anschlag gewusst resp. zumindest in Kauf genommen, dass seine weiteren Beiträge (Informationen über Stellungen der SLA) der gewaltsamen Zweckverfolgung der LTTE (weitere Anschläge) dienen können (vgl. Akte B 33 S. 9). Somit muss er sich der Unterstützung verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwerfen lassen. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis des Beschwerdeführers auf andere „ähnlich gelagerte“ Fälle, in denen die Asylwürdigkeit festgestellt worden sei, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, zumal jenen Fällen eine andere Konstellation resp. Sachlage zugrunde lag.

    4. Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz verbleiben kann. Vorliegend lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Unterstützungstätigkeit, welche zwar neun Jahre zurückliegt, distanziert hätte. Zwar führte er aus, er habe die Informationen liefern müssen, da ihm mit vorgehaltener Pistole gedroht worden sei. Indessen lag in seinem Fall, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, keine Notstandsituation vor, befand er sich doch nicht in einer unmittelbaren, nicht abwendbaren Gefahr, als er (weiterhin) Informationen übermittelt hat. So hielt er sich zu diesem Zeitpunkt in einem Gebiet auf, das von der SLA kontrolliert wurde, weshalb es mit grosser Wahrscheinlichkeit Möglichkeiten gegeben hätte, sich der geschilderten Zwangslage und einem allfälligen Zugriff durch die LTTE zu entziehen. Dies hat er offenbar nicht in Erwägung gezogen. Überdies kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer nie von den LTTE distanziert hat und diese im heutigen Zeitpunkt die LTTE weiterhin unterstützt, indem er an Massenkundgebungen seine Sympathien gegenüber dem ehemaligen LTTE-Anführer Prabakharan kundtut. Dies geht auch aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen hervor, gemäss denen er sich in exponierter Weise für die LTTE exilpolitisch engagiere. Dabei ist er auch auf einem der eingereichten Fotos anlässlich einer solchen Demonstration mit einer Flagge der LTTE um den Hals abgebildet (vgl. Akten B38 und B3, Beilage 11). Schliesslich vermag der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer seit mehr als neun Jahren in der Schweiz aufhält und bisher hierzulande nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, nichts daran zu ändern.

    5. Die Vorinstanz hat zusammenfassend zu Recht auf die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen Unterstützung von verwerflichen Handlungen geschlossen.

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 19. September 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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