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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-3649/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-3649/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-3649/2016
Datum:23.06.2016
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Schlagwörter : Wiedererwägung; Verfügung; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Beweismittel; Urteil; Wiedererwägungsgesuch; Entscheid; Erwägung; Recht; Erwägungen; Heimatland; Vorinstanz; Wegweisung; Beschwerdeführers; Verfahren; Verfolgung; Bundesverwaltungsgerichts; Behörde; Gericht; Wiedererwägungsentscheid; Schweiz; Zeitungsartikel; Vollzug; Hinsicht; Sinne
Rechtsnorm: Art. 32 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 53 VwVG ;Art. 55 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3649/2016

U r t e i l  v o m  2 3.  J u n i  2 0 1 6

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A. , geboren am ( ), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung

(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 / N ( ).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2011 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass dieser Entscheid durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1148/2012 vom

10. März 2014 in Rechtskraft erwuchs,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Vorinstanz vom 14. April 2014 um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Januar 2012 ersuchte und zwei eingereichte Bestätigungsschreiben sowie verschiedene Zeitungsartikel als neue Beweismittel bezeichnete,

dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (eröffnet am 18. Mai 2016) unter Kostenfolge das Wiederwägungsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat, die Verfügung vom 27. Januar 2012 als rechtkräftig und vollstreckbar erklärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass auf die Entscheidbegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 10. Juni 2016 Beschwerde erhob und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorische Massnahmen anzuordnen, um den Vollzug der Wegweisung auszusetzen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem darum ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass er in materieller Hinsicht im Wesentlichen beantragt, die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) zuzuerkennen oder eine vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 AuG (SR 142.20) anzuordnen,

dass bezüglich der weiteren formulierten Anträge auf die Beschwerdeschrift zu verweisen und soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen auf diese einzugehen ist,

dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 bestätigt wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser

- was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können,

dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),

dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als fristund formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),

dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.),

dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22),

dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung in Art. 111b AsylG eine gesetzliche Regelung erfahren hat, wobei gemäss Art. 111b Abs. 3 Satz 1 AsylG die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches den Vollzug nicht hemmt,

dass die für die Behandlung zuständige Behörde auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunftsoder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen kann (Art. Art. 111b Abs. 3 Satz 2 AsylG),

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe somit verkennt, dass es vorliegend nicht um die Wiederherstellung einer entzogenen, nach Art. 55 Abs. 1 VwVG grundsätzlich gegebenen, aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 53 Abs. 3 VwVG geht,

dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2014 insoweit zu Recht nicht eingetreten ist, als es sich hinsichtlich der Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, die bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 entstanden sind, für nicht zuständig erklärte,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, mit den zu prüfenden eingereichten Beweismitteln - Bestätigungsschreiben der AJC (AMICAL DES JEUNES CONGOLAIS) Bomoko (vom 5. April 2014) sowie drei Zeitungsartikel - mache der Beschwerdeführer das Vorliegen von neuen erheblichen Beweismitteln geltend (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG),

dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Wiedererwägungsgesuches vom 14. April 2014 im Wesentlichen vorgebracht habe, er sei im Jahre 1997 festgenommen und mit der Unterstützung der Caritas Congo wieder freigelassen worden,

dass die Behörden am 17. September 2011 während seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause zwei Freunde festgenommen hätten, da man bei diesen Waffen gefunden habe und er in der Folge ebenfalls bei sich zu Hause festgenommen worden sei, es ihm jedoch gelungen sei, den Behörden zu entkommen, worauf er geflüchtet sei und sein Heimatland verlassen habe,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung weiter ausführte, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 10. März 2014 das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement in seinem Heimatland grundsätzlich als glaubhaft erachtet und sei zum Schluss gekommen, dass er zwar aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich der Menschenrechte ein gewisses politisches Profil aufweisen würde, dieses aber mangels Exponiertheit keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge,

dass das SEM zu Recht erwog, dass die zu prüfenden eingereichten Beweismittel die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland nicht zu belegen vermöchten und somit nicht erheblich im Sinne des Gesetzes seien,

dass aus dem Schreiben von AJC Bomoko zu entnehmen sei, dass seit dem 24. September 2011 zu Hause beim Beschwerdeführer mehrmals Besuche von Polizeiagenten stattgefunden hätten, daraus jedoch nicht hervorgehe, inwiefern er aufgrund dieses Umstandes aktuell gefährdet sein sollte,

dass dieses Schreiben überdies über keinen hinreichenden Beweiswert verfüge und vielmehr als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten sei,

dass hinsichtlich der eingereichten Zeitungsberichte festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer in keinem dieser Artikel namentlich erwähnt werde,

weshalb nach wie vor davon auszugehen sei, dass er in seinem Heimatland mangels Exponiertheit keiner konkreten Verfolgungssituation ausgesetzt sei,

dass aufgrund der gesamten Aktenlage und in Berücksichtigung der Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 die Einschätzung des SEM, wonach keine rechtserheblichen Wiedererwägungsgründe vorliegen, nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen ist,

dass im genannten Urteil das Bundesverwaltungsgericht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle kein spezifisches Profil, indem er sich etwa in herausragender und sichtbarer Weise sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene hervorgetan, sich kritisch und anklagend gegen die jeweiligen Regierungsvertreter geäussert hätte und selber aktiv als Menschenrechtsaktivist in Erscheinung getreten wäre,

dass es (so im Urteil weiter) denkbar sei, dass er wegen der Beherbergung der beiden Mitglieder der Organisation von B. allenfalls eine Zeitlang gesucht worden sei, dass es jedoch angesichts des aufgezeigten Profils des Beschwerdeführers höchst unwahrscheinlich erscheine, er würde deswegen immer noch gesucht und hätte Verfolgung zu befürchten,

dass der Beschwerdeführer durch die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel keine rechtserheblich neue Sachlage zu schaffen vermag, die gegenüber der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 2012 eine andere Beurteilung begründen könnte,

dass die Einwände in der vorliegenden Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht stichhaltig erscheinen,

dass die - durch die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Zeitungsartikel dokumentierten - Verurteilungen von Menschenrechtsaktivisten, mit denen der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland in Kontakt gestanden habe, keinen rechtserheblichen neuen Sachverhalt in dem Sinne zu begründen vermögen, als daraus auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden müsste,

dass entgegen der zumindest sinngemäss geäusserten Ansicht des Beschwerdeführers das SEM die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Dokumente hinsichtlich deren gesicherten Quelle und Authentizität nicht angezweifelt hat und diese schon gar nicht als gefälscht oder verfälscht einstufte,

dass demnach für das SEM keine Veranlassung bestand, Abklärungen zur Verifizierung der eingereichten Dokumente zu treffen,

dass deshalb auch für das Gericht kein Anlass besteht, das SEM anzuweisen, entsprechende Verifizierungen nachzuholen oder selbst einzuholen, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind,

dass auch kein Grund gegeben ist, dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, um im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG weitere Beweismittel nachzureichen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,

dass zudem dem Verweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine politische Situation und Sicherheitslage in seinem Heimatland vorliegend wiedererwägungsrechtlich kein relevantes Gewicht beigemessen werden kann,

dass es sich im Weiteren erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,

dass insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die bezüglich der völkerrechtlichen oder landesrechtlichen Voraussetzungen einem Vollzug der Wegweisung wiedererwägungsrechtlich entgegenstehen würden und demnach der Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz abzuweisen ist,

dass nach dem Gesagten das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom

14. April 2014 zu Recht abwies, soweit es darauf nicht eingetreten ist,

dass es in Zusammenhang mit diesem Schluss keiner zusätzlichen Erwägungen zu den weiteren Beschwerdevorbringen bedarf,

dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Anordnung superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen, das

Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'200.- anzusetzen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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