Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-1738/2016 |
Datum: | 23.03.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) |
Schlagwörter : | Polen; Dublin-III-VO; Schweiz; Wegweisung; Mitgliedstaat; Zuständigkeit; Familie; Akten; Beziehung; Recht; Verfahren; Antrag; Asylgesuch; Verfügung; Staat; Bundesverwaltungsgericht; Visum; Sinne; Wegweisungsverfahren; Prüfung; Antrags; Partner; Europäische; Familien; Vorinstanz; Verordnung; Überstellung |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 94 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-1738/2016
Besetzung Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A. , geboren am ( ), China (Volksrepublik),
( ),
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N ( ).
dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie mit Zwischenverfügung des SEM vom 15. Februar 2016 in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und ihr Asylgesuch dort behandelt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 16. Februar 2016 ihre Rechtsvertretung mandatierte,
dass sie am 18. Februar 2016 ihre Personalien angegeben hat und dabei geltend machte, über Polen ins Schengengebiet eingereist zu sein,
dass sie anlässlich des beratenden Vorgesprächs durch das SEM vom
10. März 2016 bestätigte, sich mit einem Visum in Polen aufgehalten zu haben,
dass ihr die Vorinstanz umgehend das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährte,
dass die Beschwerdeführerin einwendete, sie habe ursprünglich ihren Schlepper angewiesen, sie in die Schweiz zu bringen, wo sie ihren Freund heiraten wolle, zu dem sie seit 2013 per V-Chat Kontakt unterhalte,
dass ihr Ehevorbereitungsverfahren hängig sei, und sie nicht wünsche, nach Polen überstellt zu werden, wo sie niemanden habe,
dass das SEM der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten zustellte und den Entwurf des Nichteintretensentscheids am 11. März 2016 zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14. März 2016 die bereits bekannten Gründe gegen eine Überstellung nach Polen vorbrachte und ergänzend ausführte, dort kein Beziehungsnetz zu haben und dass ihre Beziehung zum Freund die Voraussetzungen einer "gelebten Beziehung" im Sinne von Art. 8 EMRK erfülle, weshalb die Schweiz ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. März 2016 - eröffnet am 15. März 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides anführte, der Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden ein vom ( ) 2016 bis ( ) 2016 gültiges Visum ausgestellt worden sei,
dass die polnischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am 25. Februar 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens bei Polen liege,
dass der Beschwerdeführerin am 10. März 2016 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei sie geltend gemacht habe, sie habe in Polen niemanden, jedoch in der Schweiz ihren Freund, mit dem sie ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet habe (vgl. dazu Bestätigungen des [ Zivilstandsamt ] vom 9. März und 10. März 2016),
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asylund Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass Polen sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich Polen nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylund Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass sie aus dem Umstand, einen in der Schweiz lebenden Freund zu haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da ihr Freund nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten und zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Freund bestehen würden, womit sich aus der Anwesenheit ihres Freundes in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit Polens bestehen bleibe,
dass von keiner dauerhaften, tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden könne, zumal sie ihn erst seit einem Monat persönlich sehe, ihn ansonsten seit 2013 per Chat kontaktiere und auch nie mit ihm zusammen gewohnt habe,
dass der Beschwerdeführerin gemäss den dem SEM vorliegenden Informationen bis anhin kein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei, weshalb Polen ihr Asylund Wegweisungsverfahren durchzuführen habe und es ihr daher zuzumuten sei, nach Polen auszureisen,
dass die Überstellung an Polen - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 25. August 2016 zu erfolgen habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Polen sowohl zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die nicht vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten und dieses im nationalen Verfahren zu prüfen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die Anordnung vollzugshindernder Massnahmen ersucht wurde,
dass mit der Beschwerde Unterlagen des ( Zivilstandsamt ) vom 9. und
10. März 2016 eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (vgl. dazu Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass, sofern ein Antragssteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, grundsätzlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden ein vom ( ) 2016 bis ( ) 2016 gültiges Visum ausgestellt wurde, und der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Polen unbestritten ist (SEM-Akten A12 Ziff. 5.02 und A20 S. 2),
dass das SEM die polnischen Behörden am 22. Februar 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO und gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass Polen am 25. Februar 2016 dem Übernahmeersuchen des SEM zustimmte, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Polens feststeht (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass auf Beschwerdeebene folgende vier Argumente gegen eine Überstellung nach Polen eingewendet werden:
der Schlepper habe ohne Wissen und Erlaubnis der Beschwerdeführerin ein Visum für Polen beschafft
die Beschwerdeführerin wolle in der Schweiz leben, wo eine grosse tibetische Diaspora existiere, und nicht in Polen, wo es keine Tibeter gebe und Asylsuchende ins Gefängnis gesteckt würden
die Beschwerdeführerin stehe mit ihrem Freund P.V.G. (N [ ]), der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, seit über zwei Jahren über Chat in Kontakt; sie sei von ihm über die Schweiz orientiert worden; sie habe ihn in der Schweiz erstmals persönlich getroffen, wolle ihn nun heiraten und mit ihm eine Familie gründen
ihre und seine Familie stammten ursprünglich aus der gleichen Region dass diese Einwände auf Beschwerdeebene indes nicht geeignet sind, an
der Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu
ändern,
dass vorab festzuhalten ist, dass der private Wunsch nach einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asylund Wegweisungsverfahren hat,
dass die Beschwerdeführerin mit einem gültigen Visum nach Polen eingereist ist,
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde sie verhaften, den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das SEM auch "aus humanitären Gründen" einen Selbsteintritt aussprechen kann und der Vorinstanz bei der Anwendung ein Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass namentlich im Zusammenhang mit der sinngemässen Rüge der Beschwerdeführerin, wonach eine Wegweisung nach Polen wegen ihres geplanten Eheschlusses gegen Art. 8 EMRK verstossen könnte, zu prüfen ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 DublinIII-VO Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig erklären sollte,
dass namentlich Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204),
dass als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl.
GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/ Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass nach einer Überprüfung der Akten das SEM den Partner der Beschwerdeführerin zu Recht nicht als Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO qualifiziert hat, weil sich aus ihren bisherigen Angaben ergibt, dass sie ihren Freund lediglich per Chat, mithin per Internet gekannt und ihn erstmals in der Schweiz physisch getroffen hat, weshalb das Bestehen einer dauerhaften und bereits im Heimatland bestandenen Partnerschaft zu verneinen ist,
dass sodann an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich gelebte Beziehung (vgl. dazu BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353) zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner bestehe, auch die weiter geltend gemachten Umstände nichts ändern, dass ihre Familien sich von früher her gekannt hätten und ein Wunsch bestehe, ihren Freund zu heiraten,
dass das SEM aus diesem Grund in der angefochtenen Verfügung zu Recht Polen als zuständig erachtet hat und daran weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel (Unterlagen des Zivilstandsamts) etwas zu ändern vermögen, zumal der Ausgang des vor kurzem eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens (s. Anmerkung des Zivilstandsamts: Ehevoraussetzungen gemäss Art. 94 bis Art. 96 ZGB zzt. nicht erfüllt) ohnehin offen ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteinstritt gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass somit den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass Polen somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO aufzunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Polen angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
- als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand:
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