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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-8199/2015

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-8199/2015

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-8199/2015
Datum:06.10.2016
Leitsatz/Stichwort:Zölle
Schlagwörter : Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Berichtigung; Zollstelle; Veranlagung; Zollanmeldung; Schaffhausen; Rechnung; Recht; Zollpflichtige; Bundesverwaltungsgerichts; Original; Verfahren; Verfügung; Entscheid; Voraussetzungen; Zollkreisdirektion; Ursprungserklärung; Person; Berichtigungsverfahren; Quot;; Bundesgericht; Vorinstanz; Veranlagungsverfügung; Gesuch; Kostenvorschuss; Sachverhalt
Rechtsnorm: Art. 11 ZG ;Art. 116 ZG ;Art. 18 ZG ;Art. 25 ZG ;Art. 33 ZG ;Art. 34 ZG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:112 IV 53; 119 V 347; 132 II 342; 132 V 74; 138 II 501; 139 II 243
Kommentar:
Christoph Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 44 VwVG, 2008

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-8199/2015

U r t e i l  v o m  6.  O k t o b e r  2 0 1 6

Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien A. GmbH & Co. KG,

[ ],

Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Nichteintretensverfügung.

Sachverhalt:

A.

    1. Am 2. September 2015 importierte die A. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Zollpflichtige) diverse Handelswaren - ohne Antrag auf Präferenzverzollung - in die Schweiz. Die entsprechende Veranlagungsverfügung Zoll erging gleichentags.

    2. Mit Schreiben vom 7. September 2015 ersuchte die Zollpflichtige beim Zollamt Thayngen um Korrektur der Veranlagungsverfügung bzw. nachträgliche Präferenzverzollung. Der Korrekturantrag wurde damit begründet, es sei die auf der Rechnung vorhandene Ursprungserklärung übersehen worden. Dem Gesuch beigelegt war besagte Rechnung in Kopie.

    3. Mit E-Mail vom 17. September 2015 forderte das Zollinspektorat Schaffhausen die Zollpflichtige - unter Bezugnahme auf ein bereits am

      10. September 2015 stattgefundenes Telefonat - zum wiederholten Mal dazu auf, die Original-Rechnung einzureichen. Dabei wurde die Zollpflichtige darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesuch um Korrektur der Veranlagungsverfügung (mit Antrag auf Ablehnung) an die Zollkreisdirektion überwiesen werde, sollte die Original-Rechnung nicht bis am 25. September 2015 eingehen.

    4. Mit E-Mail vom 21. September 2015 informierte die Zollpflichtige darüber, dass die Original-Rechnung bei ihr nicht auffindbar, jedoch beim Absender eine Kopie angefordert worden sei. Diese werde in der laufenden Woche per Post zugestellt.

Mit E-Mail vom 12. Oktober 2015 teilte die Zollpflichtige schliesslich mit, die Rechnung erhalten zu haben. Diese werde per Post zugestellt. Eingereicht wurden letztlich aber nur eine Original-Rechnung ohne - sowie eine weitere Rechnungskopie mit - Ursprungserklärung.

B.

    1. Mit Schreiben vom 10. November 2015 wies die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) die Zollpflichtige darauf hin, dass die Zollstelle Thayngen ihr die Eingabe vom 7. September 2015 (vgl. vorangehend Bst. A.b) zwecks Behandlung als Beschwerde weitergeleitet habe. Ausserdem wurde ihr mitgeteilt, dass die bei der Einfuhr unterbliebene Präferenzbehandlung nachträglich nur zugestanden werden könne, wenn der Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Zollanmeldung

      nachweislich bestanden habe und formell gültig sei. Da ein Ursprungsnachweis im Original, trotz mehrmaliger Aufforderung, bis dato nicht vorgelegt worden sei, könne eine Präferenzveranlagung im vorliegenden Fall nicht gewährt werden. Schliesslich informierte die ZKD Schaffhausen die Zollpflichtige in besagtem Schreiben darüber, dass das Beschwerdeverfahren nicht unentgeltlich sei und die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG im Falle einer Abweisung der Beschwerde der unterliegenden Partei auferlegt würden. Vor Behandlung der Beschwerde sei in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG ein Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (im vorliegenden Fall Fr. 400.--) bis spätestens am 2. Dezember 2015 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

    2. Mit Schreiben vom 16. November 2015 gelangte die Zollpflichtige wiederum an die ZKD Schaffhausen und machte geltend, die Original-Rechnung sei am 7. und am 11. September 2015 an die Zollstelle Thayngen sowie am 21. September 2015 und am 12. Oktober 2015 "nach Schaffhausen" gesandt worden. Diesem Schreiben lag eine Rechnung mit Ursprungserklärung und Original-Unterschrift bei (vgl. jedoch nachfolgend Bst. C.b).

      Mit E-Mail vom 20. November 2015 teilte die Zollpflichtige mit, die bei der Einfuhr am 2. September 2015 eingereichten Begleitdokumente von der Zollstelle Thayngen zurückerhalten zu haben. Dabei äusserte sie die Hoffnung, dass sich die Sache für sie damit erledigt habe. Allerdings lagen dieser E-Mail keine Dokumente bei.

    3. Mit E-Mail vom 25. November 2015 erinnerte die ZKD Schaffhausen die Zollpflichtige an das Schreiben vom 10. November 2015 (vgl. Bst. B.a) und forderte sie wiederum zur Zahlung des verlangten Kostenvorschusses bis am 2. Dezember 2015 auf.

    4. Nachdem die Zollpflichtige den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat die ZKD Schaffhausen mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 androhungsgemäss nicht auf das Gesuch vom 7. September 2015 ein.

C.

    1. Gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. Dezember 2015 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, am 2. September 2015 eine Sendung versehentlich ohne Ursprungserklärung angemeldet, jedoch einen entsprechenden Korrekturantrag noch gleichentags ins System eingegeben zu haben. Ausserdem habe sie die Original-Rechnung an das Zollamt Thayngen weitergeleitet und die Ursprungserklärung am 7. September 2015 nochmals mit der Bitte um Freigabe der Korrektur nachgereicht. Das Original habe sie sodann am 20. November 2015 vom Zollamt Thayngen "mit original gestempelter Einfuhrliste" datierend vom 2. September 2015 erhalten. Unter diesen Umständen könne sie nicht nachvollziehen, weshalb sie für die Bearbeitung der Angelegenheit einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- hätte bezahlen sollen.

    2. Die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) - handelnd für die ZKD Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) - beantragt mit Vernehmlassung vom 4. März 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Dabei weist sie insbesondere darauf hin, dass die eingereichte Rechnung mit Ursprungsnachweis und Original-Unterschrift (vgl. Bst. B.b) deshalb nicht als Nachweis akzeptiert worden sei, weil davon ausgegangen werden müsse, dass dieses Dokument nachträglich erstellt worden sei; dies, weil die Unterschrift von derjenigen auf den zuvor eingereichten Kopien der Rechnung mit Ursprungserklärung abweiche.

Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der ZKD Schaffhausen. Bei Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen im Sinne des VwVG, welche gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die ZKD Schaffhausen durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG).

    2. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist demgemäss verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a mit Hinweis; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-

      zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.54).

    3. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintrittsvoraussetzungen verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2014 vom 24. Februar 2015; BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30

      E. 3). Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr - über das Eintreten hinaus - die nachträgliche präferenzielle Behandlung der importierten Ware beantragt wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1269/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3).

    4. Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nichtige Teile eines Entscheids erhobene Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,

N. 1 zu Art. 44). Gegebenenfalls ist die Nichtigkeit der Verfügung im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile

des Bundesverwaltungsgerichts C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.3 und A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.1).

Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie (nur) dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014

E. 2.2.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrensund Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.1).

2.

    1. Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zollund Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Hierzu zählt beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.1).

    2. Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-201/ 2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1).

      Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Dadurch wird von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 und 2A.1/2004 vom

      31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-593/2014

      vom 27. Mai 2014 E. 2.2 und A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7;

      SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1).

    3. Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlicher Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 584, 617; PATRICK RAEDERSDORF, in: Zoll-

      kommentar, Art. 33 N. 2).

      Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber allerdings bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung - starr angewendet - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4; A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).

    4. Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1 und A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG).

      Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG wird betreffend die Änderung der Veranlagung in Art. 89 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) unter anderem festgehalten, dass die Voraussetzungen für

      eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a).

      Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34 Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbaren Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1281/2015 vom 11. August 2015 E. 2.4.2).

    5. Sodann kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG).

In Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 116 ZG ist zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung - insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist (Art. 34 ZG) - nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1 und A-4277/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.4 je mit Hinweisen). Sodann ist in Berichtigungsfällen ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes Berichtigungsverfahren undenkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.9).

3.

Wie in E. 1.3 dargelegt, hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Präferenzverzollung gegeben sind oder nicht. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.

3.1

      1. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Zollanmeldung unbestrittenermassen Waren ohne Antrag auf Präferenzverzollung importiert, woraufhin eine antragsgemässe Veranlagung erfolgt ist. In ihrer Eingabe vom 7. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin sodann innert 30-tägiger

        Berichtigungsfrist (E. 2.4) die Änderung der Veranlagung mit der Begründung, die Ursprungserklärung auf der Rechnung übersehen zu haben (vgl. Sachverhalt Bst. A.b.). Damit machte sie sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung seien schon zum Zeitpunkt erfüllt gewesen, als die Zollanmeldung angenommen wurde (vgl. dazu E. 2.4).

      2. Die Zollstelle ging in der Folge (zu Recht) von einem Berichtigungsfall aus und forderte die Beschwerdeführerin auf, das Original der Rechnung - welche gemäss Beschwerdeführerin eine Ursprungserklärung enthielt - als Nachweis für die (angeblich bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung vorhandene) Präferenzberechtigung einzureichen (vgl. E. 2.4). Nachdem allerdings das verlangte Original von der Beschwerdeführerin nicht beigebracht werden konnte bzw. das eingereichte Original von der Zollstelle als "nachträglich erstellt" qualifiziert wurde (Sachverhalt Bst. C.b), erachtete Letztere die Bedingungen für eine Berichtigung (E. 2.4) als nicht erfüllt. Statt jedoch das Berichtigungsverfahren (formell) abzuschliessen (vgl. nachfolgend E. 3.2.1), leitete die Zollstelle die Sache

  • zwecks Behandlung der Eingabe vom 7. September 2015 als Beschwerde (gegen die Veranlagungsverfügung) - an die Vorinstanz weiter (vgl. Sachverhalt Bst. B.a).

    3.2

        1. Wie in E. 2.4 erwähnt, gibt die Zollstelle einem Gesuch um Berichtigung der Veranlagungsverfügung statt, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus ergibt sich, dass sie das Gesuch abzulehnen hat, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet. Ein solcher - das Berichtigungsverfahren abschliessender - Entscheid der Zollstelle hat mittels einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen, welche dann an die nächsthöhere Instanz (Zollkreisdirektion) weitergezogen werden kann (vgl. E. 2.5). Diese hätte daraufhin zu überprüfen, ob die Zollstelle das Berichtigungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Eine solche - gegen einen Berichtigungsentscheid gerichtete - Beschwerde ist somit grundsätzlich nicht zu verwechseln mit einer ordentlichen Beschwerde gegen die Veranlagung.

        2. Nach der Überweisung der Sache an die ZKD Schaffhausen (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) wäre Letztere gehalten gewesen, ihre Zuständigkeit zu prüfen. Dadurch hätte sie festgestellt, funktional nicht zuständig zu sein, zumal der Entscheid der Zollstelle über das Berichtigungsgesuch - und

          damit der (formelle) Abschluss des Berichtigungsverfahrens - noch ausstand. Unter diesen Umständen wäre es an der ZKD Schaffhausen gewesen, nicht auf die Sache einzutreten und diese - zum Entscheid über das Berichtigungsgesuch vom 7. September 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) - an ihre Vorinstanz (zurück) zu überweisen.

          Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der hier angefochtene Nichteintretensentscheid überhaupt Wirkung entfaltet (E. 1.4). Diesbezüglich ist auf Folgendes hinzuweisen:

        3. In seinem Urteil 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 erwog das Bundesgericht in einem Fall, in welchem die Zollstelle das Berichtigungsverfahren ebenfalls nicht abgeschlossen und die Sache zur Behandlung als Beschwerde an die Zollkreisdirektion weitergeleitet hatte, dass der Zollpflichtigen aus der Verletzung der Zuständigkeitsordnung im konkreten Fall kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Im konkreten Fall habe die Zollkreisdirektion letztlich einen erstinstanzlichen Entscheid gefällt, wodurch jedoch nur eine verwaltungsinterne Instanz weggefallen sei. Dies könne unter den gegebenen Umständen als vertretbar erachtet werden, zumal die sich aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie ergebenden Ansprüche im Ergebnis nicht verletzt worden seien (E. 3.4.3 des genannten Bundesgerichtsentscheids).

    Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich insofern wesentlich von der soeben geschilderten Konstellation, als dass die dortige Beschwerdeführerin - trotz Verletzung der Zuständigkeitsordnung durch die involvierten Behörden - letztlich ein Sachurteil erhalten hat. Im vorliegenden Fall hat die Zollkreisdirektion hingegen weder erstnoch zweitinstanzlich "in der Sache" entschieden, sondern ist auf das erhobene Rechtsmittel - mangels Leistung eines Kostenvorschusses - nicht eingetreten. Ein Aufrechterhalten des angefochtenen - durch die unzuständige Instanz erlassenen - Nichteintretensentscheids hätte damit zur Folge, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit mehr hätte, einen materiellen Entscheid in der Sache zu erhalten. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall nicht darüber hinweggesehen werden, dass das Berichtigungsverfahren nicht von der dafür zuständigen Behörde abgeschlossen worden ist.

    3.3 Nach dem Dargelegten und in Anwendung der genannten Kriterien der Evidenztheorie (E. 1.4) ist die angefochtene Verfügung im vorliegenden Fall als nichtig zu beurteilen. Entsprechend ist auf die Beschwerde - in

    Ermangelung eines Anfechtungsobjekts - nicht einzutreten (E. 1.4). Im Übrigen ist die Zollstelle anzuweisen, das Berichtigungsverfahren mittels anfechtbarer Verfügung abzuschliessen.

    4.

      1. In der Regel hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG

        i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

        Aufgrund des Nichteintretens auf die vorliegende Beschwerde würde grundsätzlich die Beschwerdeführerin als unterliegend gelten. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich allerdings ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, da nur aufgrund der Beschwerde festgestellt werden konnte, dass sich die angefochtene Verfügung als nichtig erweist und die Beschwerdeführerin Anspruch auf korrekte Beendigung des Berichtigungsverfahrens durch die Zollstelle hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4130/2013 vom 11. September 2013). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin somit nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

      2. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG

    i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

    2.

    Es wird festgestellt, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist.

    3.

    Die Sache wird zwecks weiterer Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Zollstelle überwiesen.

    4.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

    5.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    6.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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