Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4103/2014 |
Datum: | 15.12.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Recht; SAK-act; Rente; Versicherung; Schweiz; Renten; Verfügung; Altersrente; Ehegatte; B-act; Beiträge; Ehegatten; Wohnsitz; Vorinstanz; Einsprache; Person; Beitragsjahr; Beitragsjahre; Beweis; Witwen; Schweizer; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Beschwerde; Wiedererwägung; Witwenrente; öglich |
Rechtsnorm: | Art. 10 AHVG ;Art. 11 AHVG ;Art. 16 AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 33t AHVG ;Art. 34 AHVG ;Art. 34 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 35b AHVG ;Art. 38 AHVG ;Art. 39 ATSG ;Art. 49 ATSG ;Art. 64 VwVG ;Art. 84 AHVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 107 V 182; 107 V 7; 116 V 298; 117 V 121; 117 V 261; 117 V 8; 119 V 183; 119 V 475; 122 V 157; 125 V 193; 125 V 383; 126 V 360; 127 V 14; 130 V 1; 130 V 329; 133 V 50 |
Kommentar: | Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 11 m.w, 2008 |
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 09.06.2017 (9C_98/2017)
Abteilung III C-4103/2014
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien R. A. , (wohnhaft in den USA),
vertreten durch Claude Béboux, Rechtsanwalt, (Schweiz), Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand AHV Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 29. November 2012.
R. A.
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin),
geboren 1947, mit Schweizer Staatsbürgerschaft, war in der Zeit vom
8. April 1971 bis 23. August 1977 und erneut ab 29. Dezember 1981 mit
dem im Jahr 1939 geborenen Schweizer H. A.
(nachfolgend:
Versicherter) verheiratet. Aus den zwei Ehen gingen keine Kinder hervor. Vor der Eheschliessung mit R. A. war der Versicherte mit Elvira
E. B.
in der Zeit vom 15. Juli 1966 bis 27. Oktober 1970
verheiratet (SAK-act. 3/1). Gemäss Kontoübersicht der Ausgleichskasse
C.
(X. ) war R. A.
von 1965 bis 1972 mit
Unterbrüchen erwerbstätig. Während der Ehejahre wurden ihr Einkommensteile ihres Ehegatten gutgeschrieben (SAK-act. 12, 23). Dem Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige, datiert vom 18. Juni 1993, ist zu entnehmen, dass H. A. zuletzt 1993 erwerbstätig war und bis zu diesem Zeitpunkt AHV-Beiträge einbezahlt hatte (SAK-act. 53/20-24).
Am 30. April 1993 meldete sich das nicht erwerbstätige Ehepaar in der Schweiz in Richtung USA und mit dem Vermerk „Weltenbummler“ ab, was von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons X. , Zweigstelle Y. , am 30. Juni 1993 bestätigt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 3 f., 53/21, 53/20-24). Als neue Privatund Versandadresse ist im Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige vom 26. August 1994 die Adresse der D. AG (Gesellschaft der E. -Gruppe; Beratungsund Treuhanddienstleistungen) in X. , angegeben (SAK-act. 53/22 f.).
Nach dem Hinschied ihres Ehegatten im August 1998 (SAK-act. 4/1) meldete sich die nicht erwerbstätige Versicherte am 5. Oktober 1998 bei
der SVA X.
und beantragte die Ausrichtung einer Hinter-
lassenenrente der AHV (Witwenrente). Unter Ziffer 1.6 „Wohnort und genaue Adresse“ gab sie „[ ], Sarasota [Florida], USA“ an (SAK-act. 1).
Zuständigkeitshalber leitete die SVA X.
den Antrag an die
Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) weiter (SAK-act. 4/3). Mit Verfügung vom 3. Februar 1999 (SAK-act. 8) sprach die SAK der Versicherten rückwirkend per 1. September 1998 eine monatliche Witwenrente von Fr. 1'592.- und ab 1. Januar 1999 in der Höhe von Fr. 1'608.- zu.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 (B-act. 3.6) respektive 5. Mai 1999 (SAK-act. 53/37) informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons X. (nachfolgend: SVA X. ) die von der Versicherten beauftragte und bevollmächtigte Beratungsund Treuhanddienstleistungsgesellschaft D. AG (X. ), dass die Versicherte rückwirkend per 31. August 1998 [nach dem Ableben ihres Ehegatten] aus der Kassenmitgliedschaft entlassen worden sei. Das Schreiben enthält folgenden Adressvermerk: „für R. A. , W. strasse 20, [ ] Y. “. Die SVA X. fügte an, dass sich die Versicherte bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde melden solle, um Unterbrüche bei der Beitragszahlung zu vermeiden (vgl. auch Beitragsverfügung vom 25. März 1999 [SAK-act. 53/29 f.]).
Mit Erreichen des Rentenalters meldete sich die Versicherte und „Weltenbummlerin“ mit deklariertem Wohnsitz in „[ ], Sarasota [Florida], USA“ am 19. Januar 2011 bei der SAK und beantragte, dass ihr eine ordentliche Altersrente der AHV für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz auszurichten sei (SAK-act. 19).
Am 7. Juli 2011 verfügte die SAK, dass die Versicherte gemäss Art. 24b AHVG gleichzeitig die Bedingungen für eine Altersund eine Hinterlassenenrente erfülle, jedoch nur die höhere Rente ausbezahlt werde. Bei der Durchführung der Vergleichsrechnung sei festgestellt worden, dass die einfache Altersrente mit Zuschlag für verwitwete Personen (Fr. 1'424.-) niedriger ausfallen würde als die Witwenrente (Fr. 1'856.-), weshalb die SAK weiterhin den Betrag der höheren Witwenrente ausrichten werde (SAK-act. 24, 31/2, 53/18).
Mit Eingabe vom 30. Juli 2011 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Juli 2011. Sie beanstandete, dass ihr die „zustehende volle Altersrente abgesprochen“ worden sei. Sie bestritt die
„Basis der Altersrentenberechnung“ respektive die Vergleichsrechnung zwischen der berechneten Altersrente sowie der Witwenrente. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen ordentlichen Altersrente anstatt der bisher ausgerichteten Witwenrente (SAK-act. 31/1; vgl. auch SAK-act. 25 f.).
Mit ergänzender Erläuterung zur Einsprache vom 13. September 2011 beantragte der bevollmächtigte Rechtsvertreter, lic. iur. Markus Bischoff, dass die Verfügung vom 7. Juli 2011 aufzuheben und der Versicherten eine
Altersrente in der Höhe des maximalen Betrages von Fr. 2‘320.- auszurichten sei. Sodann sei eine ergänzende Frist von 30 Tagen ab Erhalt der vollständigen Akten zur Begründung der Einsprache anzusetzen. Als Begründung führte er an, dass die Versicherte ab September 1998 [nach dem Ableben ihres Ehegatten] keine Beiträge mehr in die AHV einbezahlt habe und deshalb Deckungslücken bestehen würden. Dass keine Beiträge in die AHV/IV eingezahlt worden seien, sei auf ein Fehlverhalten und eine Falschinformation der Behörden - insbesondere der SVA X. , bei der die Versicherte und ihr Ehegatte bis zu seinem Hinschied versichert gewesen seien, und des Generalkonsulats in Atlanta - zurückzuführen. Einerseits sei die Versicherte unter der falschen Annahme der SVA X. , die Versicherte verfüge über keinen Wohnsitz in der Schweiz, aus der Kassenmitgliedschaft am 5. Mai 1999 ungerechtfertigt entlassen worden. Andererseits habe sich die Versicherte mit Schreiben vom
28. März 1999 und gleichzeitiger Anmeldung zur freiwilligen Versicherung an das Generalkonsulat in Atlanta gewandt. Letzteres habe mitgeteilt, dass der Beitritt zur freiwilligen Versicherung der AHV nicht mehr möglich sei. Dies sei eine offensichtliche Falschinformation, die keinen Vertrauensschutz verdiene (SAK-act. 37; siehe auch SAK-act. 28-30, 33-
36, 41, 53/17).
Am 13. Dezember 2011 forderte die SAK die SVA X.
auf
(SAK-act. 40), zu folgenden Punkten in Ziffer 2 der Einsprache Stellung zu nehmen:
dass sich die Versicherte 1993 als „Weltenbummlerin“ zwar abgemeldet habe, aber weiterhin AHV-pflichtig geblieben sei und daher die AHV-Beiträge hätten abgerechnet werden müssen; auf dem IK des verstorbenen Gatten seien beispielsweise AHV-Beiträge von 1994 bis 1997 (als Nichterwerbstätiger) verbucht.
dass die Versicherte am 31. August 1998 rechtswidrig aus der Kassenmitgliedschaft entlassen worden sei.
Am 4. Januar 2012 nahm die angefragte SVA X.
zu den
erwähnten Punkten in Ziffer 2 der Einsprache Stellung (SAK-act. 43/5, 53/10 f.; vgl. auch Bst. B.f. nachfolgend).
Mit per „Einschreiben mit Rückschein“ versandtem Einspracheentscheid vom 29. November 2012 (SAK-act. 47, 49, 53/7-9) wies die SAK die Einsprache der Versicherten ab. Gemäss beiliegender Stellungnahme der
SVA X.
vom 4. Januar 2012 (SAK-act. 43/5, 53/10 f.), die
integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids bilde, sei der Vorwurf
der ungerechtfertigten Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft bestritten worden. Es sei nicht aktenkundig, dass die Versicherte ab 1993 als
„Weltenbummlerin“ gemeldet gewesen sei. Tatsache sei, dass sie bis Ende 1996 wegen der Beitragsentrichtung durch ihren Ehemann von der Beitragspflicht befreit gewesen sei. Am 9. Oktober 1998 habe die Versicherte bei der SVA X. zwecks Mitteilung des Ablebens ihres Ehegatten und Stellen eines Antrags auf Ausrichtung einer Witwenrente vorgesprochen [SAK-act. 43/6, 53/12]. Anlässlich dieses Gesprächs mit
der SVA X.
habe die Versicherte erklärt, sie beabsichtige nun
mindestens ein Jahr in ihrem Haus in den USA zu wohnen und habe bei den Ämtern auch entsprechende Vorkehrungen getroffen [SAK-act. 4/2]. Aus diesem Grund und weil die Versicherte die AHV-Beiträge als offenbar zu hoch empfunden habe - laut Telefongespräch vom 27. September 1999 mit der SVA-X. (ELAR-Notiz; SAK-act. 53/13 - sei sie in der Folge rückwirkend per 31. August 1998 aus der Kassenmitgliedschaft mittels einfachem Schreiben (wie es der Regel entspreche) entlassen worden (SAK-act. 43/3, 53). Die am 9. Oktober 1998 von der Versicherten beauftragte und bevollmächtigte D. AG in X. [SAK-act. 5] habe gegen die Kassenentlassung vom 20. Oktober 1998 keine Einwendungen erhoben. Anzufügen sei, dass die Versicherte laut den Akten auch anlässlich des Todes ihres Ehegatten am 3. August 1998 in Florida/USA wohnhaft gewesen sei. In Anbetracht dieser Sachlage gebe es nach Auffassung der SAK keine Gründe, die Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft anzuzweifeln. Der Wohnsitz der Versicherten sei im Jahr 1998, spätestens ab dem 31. August 1998 (eventuell bereits früher), nicht mehr in der Schweiz gewesen [vgl. Anmerkungen der Versicherten im Einspracheentscheid, SAK-act. 53/9].
Mit undatiertem und per FedEx am 17. Januar 2013 versandtem Schreiben mit dem Betreff „Meine Stellungnahme zum AHV Einsprache-
entscheid vom 29.11.2012“ erhob R. A.
(nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 29. November 2012. Die Beschwerde ging am 21. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Beschwerdeakten im Verfahren C- 304/2013 [nachfolgend: B-act.] 1). Zudem reichte die Beschwerdeführerin diverse (bereits aktenkundige) Beweismittel ein (B-act. 1/1-37). Im Wesentlichen rügte sie die Verletzung von Bundesrecht (unrechtmässige Entlassung aus der obligatorischen Versicherung), eine falsche Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz sowie die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben aufgrund einer Falschinformation der Behörden, weshalb der Einspracheentscheid vom 29. November 2012 aufzuheben und ihr eine höchstmögliche Altersrente zuzusprechen sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet nach wie vor, dass sie seit dem Hinschied ihres Ehegatten im August 1998 in Florida „wohnhaft“ sei (vgl. B-act. 1/12). Richtig sei, dass sie und ihr Ehegatte sich im Jahr 1993 in der Schweiz [in Richtung USA] abgemeldet hätten und als „Weltenbummler“ ausgewandert seien. Die Beschwerdeführerin habe seit 1993 von den USA lediglich ein für 180 Tage befristetes B1/B2 Visum erhalten (B-act. 1/36). Die restlichen sechs Monate habe sie jeweils in der Schweiz, Österreich, Deutschland, Spanien und in Griechenland verbracht. Im Jahr 1996 hätten sie und ihr Ehegatte ein Ferienhaus in den USA gekauft, woraufhin sie die Adresse der Ausgleichskasse mitgeteilt habe. Korrekt sei, dass eine Wohnsitznahme in den USA frühestens mit Erhalt der am 8. Januar 2009 auf zwei Jahre befristeten „Green-Card“ (Aufenthaltsbewilligung) habe erfolgen können. Eine permanente Aufenthaltsgenehmigung habe sie erst am
6. Juni 2011 erhalten (B-act. 1/37).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. Februar 2013 (Postaufgabestempel; B-act. 3, 3/54) reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel unter anderem zum Nachweis ihres nicht existenten Wohnsitzes in den USA bis zum Erhalt der definitiven Niederlassungsbewilligung ein (B- act. 3/1-53).
Nach gewährter Fristerstreckung teilte die SAK mit Vernehmlassung vom 25. April 2013 mit, dass auf die am 17. Januar 2013 mit FedEx versandte und am 21. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde nicht einzutreten sei. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (18. Dezember 2012 bis 2. Januar 2013) hätte die Beschwerde spätestens am 18. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht zugestellt werden müssen (B-act. 9).
In der Replik vom 10. Mai 2013 beanstandete die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die Übergabe der Beschwerde an die ausländische Post beziehungsweise an einen Postkurier in den USA nicht fristwahrend sei (B-act. 11, 11/1 f.).
Mit Duplik vom 21. Juni 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung zum Fristversäumnis sowie ihrem Antrag fest (B-act. 14).
Am 4. Juli 2013 wurde die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 15).
Mit Urteil des BVGer C-304/2013 vom 23. August 2013 trat der damals zuständige Richter auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein, da die Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist im Sinne von Art. 39 Abs. 1 ATSG nicht nachgewiesen und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht verspätet eingereicht worden sei (B-act. 17).
Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2013 durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt lic. iur. Claude Béboux Beschwerde beim Bundesgericht erheben (B-act. 23/1, 23/5).
Mit Urteil 9C_755/2013 vom 11. Juli 2014 (B-act. 29) hiess das Bundesgericht die Beschwerde vom 16. Oktober 2013 gut. Als Begründung führte es im Wesentlichen an, dass vorliegend - entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - Artikel 19 des Abkommens vom 18. Juli 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit gelte und die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde beim US-amerikanischen Versicherungsträger hätte einreichen können. Auf diese Möglichkeit sei die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids nicht hingewiesen worden. Das Fristversäumnis sei Folge einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid der SAK vom 29. November 2012, weshalb das Urteil des BVGer C-304/2013 vom
23. August 2013 aufzuheben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen sei, damit es über die Beschwerde der Versicherten gegen den Einsprachentscheid der SAK vom 29. November 2012 materiell entscheide (B-act. 29; vgl. auch Beschwerdeakten im Verfahren C-4103/2014 [nachfolgend C-act.] 1).
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. August 2014 und neuer Aktennummer (C-4103/2014) eröffnete das Bundesverwaltungsgericht erneut den Schriftenwechsel und gab den Parteien Gelegenheit zur Einreichung ihrer Schlussbemerkungen (C-act. 2).
Mit Schreiben vom 11. September 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Sie und ihr Ehemann hätten sich per 30. April 1998 als „Weltenbummler“ abgemeldet. Erst mit Erhalt der auf zwei Jahre befristeten
„grünen Karte“ (8. Januar 2009) habe die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsgenehmigung in den USA erhalten und dort einen Wohnsitz begründet. Trotz des bis dahin gültigen Status als „Weltenbummlerin“ habe die SVA X. die Beschwerdeführerin aus der Kassenmitgliedschaft entlassen, weshalb die Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft rechtswidrig erfolgt sei (C-act. 3).
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts (C-act. 5), wie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. November 2015 respektive ihre Aussage, sie „gebe auf“ (C-act. 4), zu werten sei, teilte ihr Rechtsvertreter am 4. Dezember 2015 (C-act. 6) mit, dass das Schreiben seiner Mandantin keinen Rückzug der Beschwerde vom 17. Januar 2013 bedeute.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 29. November 2012, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 7. Juli 2011 - das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um Berichtigung der berechneten Altersrente respektive um Zusprache einer ganzen ordentlichen Altersrente abgewiesen worden ist.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Ihre Parteiinteressen werden durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt, lic. iur. Claude Béboux, gewahrt (B-act. 23/5).
Formoder Fristmängel liegen nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C-755/2013 vom 11. Juli 2014), weshalb auf die Beschwerde (grundsätzlich) einzutreten ist. Vorbehalten bleiben die Ausführungen zum Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand (E. 2.6, 3).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige, hat - zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten - am 30. April 1993 ihren festen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben, lebte ihren Aussagen zufolge seit diesem Zeitpunkt bzw. seit 1996 während jeweils sechs Monaten in den USA, während der weiteren Zeit in europäischen Staaten und erhielt am 8. Januar 2009 eine Aufenthaltsgenehmigung sowie am
6. Juni 2011 eine Niederlassungsbewilligung der Vereinigten Staaten von Amerika. Vorliegend haben sich die rechtlich relevanten Tatsachen, die vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sind, vor der am 1. August 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.11) zugetragen. Somit gelangt das (ältere) Abkommen vom 18. Juli 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (AS 1980 1671; SR 0.831.109.336.1; im Folgenden: Abkommen) zur Anwendung, welches am 1. November 1980 in Kraft getreten ist. Nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 Abs. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersleistung von dem in Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich im Sozialversicherungsabkommen nicht. Mangels anderslautender einschlägiger Bestimmungen im Abkommen, und weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schweizerische Staatsangehörige handelt, finden für das vorliegende Verfahren das VwVG (SR 172.021), das ATSG (SR 830.1) sowie das AHVG (SR 831.10), die AHVV (SR 831.101), die Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) sowie die Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983 (SR 831.112) Anwendung.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im August 2011 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [64] folgt) gültigen Bestimmungen des AHVG (Änderung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2677 und AS 2008
3437, 3448]; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung), der Verordnung
(AHVV, Änderung vom 24. September 2010 [AS 2010 4573], in der ab
Januar 2011 geltenden Fassung) laut den Bestimmungen der 10. AHVRevision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision) und der Verordnung 11 über die Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010 (SR 831.1.08; AS 2010 4577; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung).
Hingegen bestimmt sich die Frage, ob die rückwirkende Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Kassenmitgliedschaft bei der SVA X.
per 31. August 1998 rechtmässig war, nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; in Kraft seit 1. Oktober 1969; AS 1969 737; SR 172.021, in der bis 31. Dezember 1999 gültigen Fassung), des AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Oktober 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997 [10. AHVG-Revision]; AS 1996 2466; BBl 1990 II 1), der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom
26. Mai 1961 (VFV, SR 881.111) und der Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983 (SR 831.112, AS 1984 103; in Kraft seit 1. Januar 1984, aufgehoben am 1. Januar 2008;
vgl. auch BBl 2006-2878, 4477, 4484).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 29. November 2012 - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen in Erwägung 3. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Ver-
fügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin rügt (sinngemäss) die Verletzung von Bundesrecht, da die SVA X. von einer falschen Sachlage ausgegangen sei und der formlos ergangene Entscheid der SVA X. über die Entlassung aus der obligatorischen Versicherung vom 14. Oktober 1998 (B-act. 3.6) respektive 5. Mai 1999 (SAK-act. 53/37; B-act. 3.8) somit „unrechtmässig“ sei (vgl. Sachverhalt Bst. B.c, C.a).
Da es sich um einen Sachverhalt handelt, der vor dem Inkrafttreten des ab 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG handelt, sind in zeitlicher Hinsicht zunächst die hierfür relevanten Rechtsgrundlagen, die massgeblichen Grundsätze des Bundessozialversicherungsrechts sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Entscheids vom
14. Oktober 1998 respektive 5. Mai 1999 darzulegen.
Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit entscheidet das Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden (Art. 127 AHVV, in der bis zum
31. Dezember 2000 gültigen Fassung).
Artikel 128 AHVV legt fest, dass alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über Rechte oder Pflichten eines Versicherten oder eines Arbeitgebers befinden, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden sind, soweit sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassenverfügungen beruhen (Abs. 1). Die Kassenverfügungen müssen die Belehrung enthalten, innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher
Instanz Beschwerde erhoben oder gegebenenfalls um Erlass nachgesucht werden kann (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG [1996], S. 236 ff.) sind Verwaltungsakte, mit welchen über Rechte und Pflichten eines Versicherten befunden wird, in die Form einer schriftlichen, von der zuständigen Ausgleichskasse zu erlassenden Verfügung [gemäss Art. 5 VwVG] zu kleiden. Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Weist ein Schreiben den Gehalt einer Verfügung auf, ohne jedoch als solche bezeichnet zu sein, liegt trotzdem eine anfechtbare Verfügung vor (ZAK 1989 176 f. E. 2a und b).
Gemäss Art. 35 VwVG sind schriftliche Verfügungen [vgl. Art. 34 Abs. 1 VwVG], auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen (Abs. 2). Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Abs. 3).
Nach einem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Eine Nichtigkeit der mangelhaft eröffneten Verfügung darf jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden; dem Rechtsschutz wird jedenfalls dann Genüge getan, wenn eine objektive mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (ZAK 1992 221 E. 5).
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes [AHVG] erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erheben. Das gleiche Recht steht den Blutsverwandten in aufund absteigender Linie und den Geschwistern des Rentenansprechers zu (Art. 84 Abs. 1 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Oktober 1994, in Kraft seit
1. Januar 1997 [10. AHVG-Revision]; AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Über
Beschwerden entscheiden die kantonalen Rekursbehörden. Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet die eidgenössische Rekursbehörde. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend anordnen (Abs. 2).
Wie bereits dargelegt (E. 3.2.2), sind alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen Rechte oder Pflichten eines Versicherten oder eines Arbeitgebers befinden, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden. Im Verwaltungsverfahren verlangt Art. 35 VwVG, dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG).
Den Parteien darf aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Eine Nichtigkeit der mangelhaft eröffneten Verfügung darf jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden; dem Rechtsschutz wird jedenfalls dann Genüge getan, wenn eine objektive mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (ZAK 1992 221 E. 5; vgl.
E. 3.2.7). Weist ein mangelhaft eröffnetes Schreiben jedoch den Gehalt einer Verfügung auf, ohne jedoch als solche bezeichnet zu sein, liegt trotzdem eine anfechtbare Verfügung vor (ZAK 1989 176 f. E. 2a und b; vgl. E. 3.2.3).
Die SVA X. hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
14. Oktober 1998 respektive 5. Mai 1999, das an die bevollmächtigte (Rechts-) Beratungsund Treuhanddienstleistungsgesellschaft D.
AG (SAK-act. 5) in X.
zuhanden der Beschwerdeführerin
(Adressvermerk: „für R. A. , W. strasse 20, [ ] Y. “) adressiert worden ist, über die rückwirkende Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft per 31. August 1998 informiert. Im Weiteren
stellte die SVA X.
die baldmögliche Zustellung der
Schlussabrechnung in Aussicht und wies ausdrücklich darauf hin, dass sich die Versicherte „bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde melden solle, um Unterbrüche bei der Beitragszahlung zu vermeiden“ (vgl. auch Beitragsverfügung vom 25. März 1999 [SAK-act. 53/29 f.]).
Eine mangelhafte Eröffnung dieser Schreiben ist weder aktenkundig noch geltend gemacht worden. Beide Schreiben sind an die am 9. Oktober 1998 zur Vertretung der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann „gegen-
über den AHV-Behörden“ bevollmächtigte D.
AG zugestellt
worden (B-act. 3 Beilage 6; B-act. 1 Beilage 30). Der Inhalt des Schreibens
war der Beschwerdeführerin zudem spätestens am 18. Mai 1999 bekannt, da sie selbst zu einem späteren Zeitpunkt auf dem mehrfach eingereichten Schreiben vom 5. Mai 1999 handschriftlich anmerkte „tel. 18.5.1999 bestätigt, dass ich keine Beiträge mehr zahlen muss“ (SAK-act. 53 S. 37, B- act. 1 Beilage 30, B-act. 3 Beilage 8, C-act. 3 Beilage 14).
Das Schreiben bezweckte die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Kassenmitgliedschaft. Es enthält weder eine Begründung betreffend die Entlassung noch eine Rechtsmittelbelehrung mit Nennung des Rechtsmittels und der Rechtsmittelinstanz (SAK-act. 53/37; B-act. 3/8). Zudem ist das Schreiben nicht als „Verfügung“ bezeichnet worden. Die SVA
X.
begründet ihren Entscheid in ihrer Stellungnahme vom
4. Januar 2012, SAK-act. 43/5 damit, dass die nichterwerbstätige Beschwerdeführerin spätestens im Jahr 1998 ihren Wohnsitz in die USA (vgl. Sachverhalt Bst. A.b, Privatund Versandadresse ab Mai 1993: Sarasota, USA; vgl. Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente vom Oktober 1998 sowie Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente vom Januar 2011 [s. Sachverhalt Bst. A.c und A.e] mit deklariertem und als wahrheitsgemäss bestätigtem Wohnort: [ ], Sarasota [Florida], USA) verlegt und die SVA X. keine Kenntnis von der Meldung als „Weltenbummlerin“ gehabt habe.
Mit der Entlassung aus der Kassenpflicht war die Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 und 10 AHVG (in Kraft seit
1. Januar 1997, in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) - nicht (mehr) in der Schweiz obligatorisch versichert, womit auch die Beitragspflicht entfällt, wie die Beschwerdeführerin richtigerweise auf dem Schreiben vom 5. Mai 1999 handschriftlich vermerkt hatte.
Die Beschwerdeführerin gab nach dem Telefongespräch mit der SVA
X.
am 18. Mai 1999, in welchem sie zur Kenntnis genommen
hatte, dass sie keiner Beitragspflicht mehr untersteht, in einem weiteren Telefongespräch vom 27. September 1999 gegenüber der SVA X. zu verstehen, dass sie die (bereits) erhobenen AHV-Beiträge als „zu hoch erachte“ (vgl. ELAR-Notiz vom 8. Oktober 1999 [SAK-act. 53/13]). Die Möglichkeit eines Gesuchs um Herabsetzung der AHV-Beiträge zog sie nicht in Betracht (vgl. Art. 11 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 AHVG). Anfechtungen der damaligen Abrechnungen der SVA X. durch die D. AG und/oder die Beschwerdeführerin sind nicht aktenkundig. Mit Mitteilung über die Entlassung zur Kassenmitgliedschaft wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Weiterversicherung
respektive lückenlosen Beitragszahlung informiert (vgl. SAK-act. 53/37; B- act. 3.8); ein solche Option hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Ab September 1998 bezahlte sie keine AHV-Beiträge mehr und erkundigte sich auch nach Mai 1999 nie bei der SVA des Kantons X. , ob sie noch leistungspflichtig sei bzw. weshalb sie nicht mehr zur Beitragsleistung aufgefordert werde. Auch der aktenkundige Wechsel von der SVA X. zur Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK-act.
8) veranlasste die Beschwerdeführerin zu keiner weiteren Rückfrage betreffend ihren Versichertenstatus. Insgesamt deutet die Aktenlage doch überwiegend und entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung darauf hin, dass die Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft
die die SVA X.
anordnete, weil sie davon ausging, dass die
Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und in den USA neuen Wohnsitz begründet habe - auch dem damaligen Willen der Beschwerdeführerin entsprach (vgl. dazu auch die Ausführungen in E. 6.2).
Aus rechtlicher Sicht wesentlich ist vorliegend aber, dass die damals
durch die Beratungs- und Treuhandgesellschaft (D.
AG)
vertretene Beschwerdeführerin auf die beiden Schreiben vom 14. Oktober 1998 und 5. Mai 1999 nicht reagiert und von der SVA X. keine Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung betreffend die Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft verlangt hatte. Damit hat die Kassenentlassung Rechtswirkungen entfaltet (vgl. E. 3.4). Letztlich kann damit offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin, nach Kenntnisnahme des Schreibens vom 5. Mai 1999, mit dem Entscheid der SVA X. einverstanden war oder nicht. Die D. AG hatte auf die Eröffnung des Schreibens hin weder die Kassenentlassung bestritten noch eine anfechtbare Verfügung verlangt. Dieses Handeln der von ihr
bevollmächtigten D.
AG hat sich die Beschwerdeführerin
anrechnen zu lassen (RES NYFFENEGGER in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz 8 zu Art. 11 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2008 vom 5. November 2008 E. 3.2 f.). Daher entfaltet die Mitteilung vom 14. Oktober 1998 respektive 5. Mai 1999 in gleicher Weise Rechtswirkungen, wie wenn sie formrichtig verfügt worden wäre (vgl. E. 3.2.3).
Der in Rechtskraft erwachsene Entscheid der SVA X. kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel (Einsprache, Beschwerde) angefochten werden. Deshalb ist auf das in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung geäusserte (sinngemässe) Begehren der Beschwerdeführerin, der Entscheid vom 14. Oktober 1998 respektive 5. Mai
1999 sei aufzuheben, nicht einzutreten (vgl. E. 2.6 ff. mit Hinweis zum Anfechtungsobjekt). Ebenso ist auf die (auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln) in „Glossen“ formulierten Beanstandungen der Beschwerdeführerin, wonach die SVA X. die AHV-Beiträge in den verschiedenen Beitragsverfügungen bis 1999 (SAK-act. 53/27-30) und der Schlussabrechnung vom 7. Mai 1999 (B-act. 38) falsch berechnet habe, weshalb sie zu viel Beiträge einbezahlt habe, im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen, da sie ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (E. 2.6) liegen.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Form eines (sinngemässen) Wiedererwägungsgesuches die Überprüfung des rechtskräftigen Entscheids der SVA X. vom 14. Oktober 1998 respektive
5. Mai 1999 verlangt und damit die Wiederaufnahme in die Kassenmitgliedschaft bei der SVA X. bezweckt, sind nachfolgend die Grundsätze und Rechtsprechung zur Wiedererwägung sowie die ab 1. Januar 2003 in Kraft getretenen massgeblichen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) darzulegen.
Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 183 E. 3.a).
Artikel 53 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom
17. Juni 2009 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auf. 2009, Art. 53 Rz. 35). Aus diesem Grund kann dieser grundsätzlich auch über die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2; KIESER, ATSG-Kommentar,
Art. 25 Rz. 14).
Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung falsch war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (vgl. BGE 127 V 14 E. 4b). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein (vgl. BGE 126 V
399 E. 2b/bb, BGE 125 V 383 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2). Die Prüfung der Unrichtigkeit bezieht sich auf die Rechtsund Sachverhaltsverhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 803/06 vom
21. Februar 2007 E. 4.2; vgl. auch KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG [1996] zu Art. 97 AHVG, S. 296). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/ 2007 vom 5. August 2008 E. 2.2).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sachund Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3, 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2).
Im Weiteren kann die Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert
Franken auf dem Spiel steht. Das Kriterium der Erheblichkeit findet sich auch in Art. 49 Abs. 1 ATSG; dort wird die Grenze des Erreichens der Erheblichkeit ebenfalls bei einigen Hundert Franken angenommen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz. 15 und Art. 53 Rz. 34). Praxisgemäss liegt die Grenze bei einmaligen Leistungen bei ungefähr Fr. 500.- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls massgebend (BGE 107 V 182 E. 2b).
Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.1). Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen wird die Erheblichkeit deshalb in der Regel schon bei einer geringfügigen Korrektur angenommen (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 34). In der Folge wird die Erheblichkeit der Berichtigung bei solchen Leistungen praktisch immer bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6).
Zieht die Verwaltung eine Verfügung in Wiedererwägung und erlässt sie einen neuen materiellen Sachentscheid, so hat sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die nachfolgende gerichtliche Überprüfung zunächst auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos unrichtig und ihre Korrektur als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2a). Bejaht die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen, so hat sie in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassene, neue Verfügung rechtmässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 545/02 vom 17. August 2005 E. 1.3; KIESER, ATSGKommentar, Art. 53 Rz. 43). Dabei kommt der Beschwerdeinstanz die volle Kognition zu und sie hat die neue Verfügung umfassend materiell zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-19/2007 vom 11. November 2009 E. 4.1).
Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar. Die versicherte Person hat ihre
Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu wahren (BGE 133 V 50 E. 4, 119 V 180 E. 3a, 117 V 8 E. 2a, 116 V 62
E. 3a).
Aktenkundig ist, dass die SVA X. auf Anfrage der Vorinstanz (SAK) mit Stellungnahme vom 4. Januar 2012 (SAK-act. 43/5, 53/10 f.) ihren rechtskräftigen Entscheid vom 14. Oktober 1998 respektive 5. Mai 1999 nachträglich bestätigt (vgl. Sachverhalt Bst. B.f.), jedoch keinen neuen materiellen Sachentscheid im Rahmen einer Wiedererwägung getroffen hat (vgl. E. 5.2.4 m.w.H.).
Die Vorinstanz (SAK) hat die Stellungnahme der SVA X. vom
4. Januar 2012 als „integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids“ erklärt und die Rechtmässigkeit der Entlassung aus der Kassenmitglied insofern bestätigt, als sie die Ausführungen der SVA X. wiedergegeben hat. Die SVA X. hat jedoch keinen neuen materiellen Sachentscheid im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft getroffen, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren mangelt (vgl. E. 2.6 und 3 mit Hinweisen zum Anfechtungsobjekt). Abgesehen davon wäre die SAK nicht zuständig gewesen, einen diesbezüglichen Entscheid zu erlassen (vgl. E. 3 m.w.H.). Die Verwaltung (SVA X. ) kann weder vom Gericht noch von der betroffenen Person [oder sonstigen Dritten] zu einer Wiedererwägung verhalten werden (vgl. E. 5.2.5). Die Beschwerdeführerin kann deshalb daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Im Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz, wonach sie bei „richtiger behördlicher Information“ nach dem Hinschied ihres Ehegatten der freiwilligen Versicherung hätte beitreten können.
Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend
wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
Wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat
(vgl. BGE 116 V 298 E. 3a mit weiteren Hinweisen sowie HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, Rz. 668 und MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 7 Rz. 9 ff.).
Der Beitritt der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung hätte einerseits vorausgesetzt, dass sie bereits vor dem Ableben ihres Ehegatten ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und einen neuen Wohnsitz im Ausland begründet hätte, womit ein nachträglicher Beitritt zur freiwilligen Versicherung möglich geworden wäre (vgl. Art. 4 der Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983 [nachfolgend: VO über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen], in Kraft seit 1. Januar 1984 [AS 1984 103; SR 831.112], in
der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung [AS 1997 908], aufgehoben am
1. Januar 2008 [BBl 2006-2878, 4477 f.]), was in der Stellungnahme der
SVA X.
vom 4. Januar 2012 und im Einspracheentscheid der
Vorinstanz vom 29. November 2011 eingehend und überzeugend dargelegt wurde. Andererseits verlangt die Beschwerdeführerin die Fortführung der obligatorischen Versicherung bei der SVA X. und bestreitet gleichzeitig den ausländischen Wohnsitz.
Im Weiteren sind der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie nach dem Verkauf ihrer Wohnung in Y. ab dem Jahre 1993 noch eine Einzelgarage bis 1996 behalten habe (B-act. 3.34), und auch der Umstand, dass sie sowohl in der Anmeldung für eine Hinterlassenenrente als auch in der Anmeldung für eine Altersrente als Wohnsitz „[ ], Sarasota [Florida]“
angegeben hatte und sämtlicher Schriftverkehr (auch derjenige zwischen der D. AG und der Beschwerdeführerin [vgl. SAK-act. 53 S. 25]) über diese Adresse geführt wurde, zumindest Indizien dafür, dass ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz, sondern überwiegend in den USA lag. Nicht zuletzt deuten der Kauf des „Ferienhauses“ in Florida im Jahre 1996 (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) sowie der seit Jahren wiederkehrende längere Aufenthalt im eigenen Haus in Sarasota/Florida und der Aufenthalt während den übrigen sechs Monaten in verschiedenen Ländern Europas darauf hin, dass auf Dauer keine engen Beziehungen zur Schweiz mehr, geschweige denn ein Wohnsitz in der Schweiz, bestanden haben. Auch in der Aussage, dass sie jeweils nach Ablauf des seit 1993 von den USA für 180 Tage bewilligten B1/B2 Visums die restlichen sechs Monate in Österreich, Deutschland, Spanien, Griechenland [und unter anderem] in der Schweiz verbracht habe (B-act. 1/36), ist ein überwiegender Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht erkennbar. Im März 1999 teilte die Beschwerdeführerin der Schweizerischen Ausgleichskasse via die Schweizerische Vertretung in Atlanta eine Adressänderung „Mutationsmeldung Rentner“ mit; als neue Anschrift vermerkte die Schweizerische Vertretung in Atlanta „[ ], Sarasota [Florida]“ (SAK-act. 11). Obwohl nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Wohnsitznahme in den USA frühestens mit Erhalt der am 8. Januar 2009 auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltsbewilligung (Green Card) erfolgt sei und sie eine Niederlassungsbewilligung (Permanent Resident Card) erst am 6. Juni 2011 erhalten habe (B-act. 1/37), sprechen überwiegende Gründe dafür, dass zumindest ab März 1999 ein neuer Aufenthalt und Wohnsitz in den USA begründet wurde. Da die Beschwerdeführerin gleichzeitig keinerlei Gründe für die Weiterführung des Lebensmittelpunktes in der Schweiz dargelegt hat (vgl. E. 6.4.1 mit Hinweis zu Art. 8 ZGB; vgl. auch E. 2.4 mit Hinweis zu BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a und zur objektiven Beweislast) erscheint die Vorgehensweise der SVA des Kantons X. schlüssig und nachvollziehbar.
Bereits daraus ist zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführerin aus angeblich falschem Verhalten der AHV-Behörden einen Vertrauensschutz geniesst.
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass sie a) über die Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung seitens des Generalkonsulats in Atlanta falsch (vgl. Sachverhalt B.c) und b) seitens der
SAK nicht ausdrücklich informiert worden sei. Das Fehlverhalten der Behörden sei ihr nicht anzulasten, zumal sie auf die behördliche Auskunft habe vertrauen dürfen.
Die Beschwerdeführerin hat weder substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich ein Beitrittsgesuch beim Generalkonsulat in Atlanta gestellt hat, noch hat sie die entsprechenden Beweismittel für eine ablehnende Auskunft des Generalkonsulats beigebracht. Auch fehlen konkrete Hinweise und Beweismittel darüber, dass sie seitens des Generalkonsulats eine Falschinformation betreffend das Beitrittsgesuch erhalten hätte.
Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz (SAK) nicht ausdrücklich über die Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung hingewiesen habe (vgl. E. 5.1), ist nicht haltbar. Die Beschwerdeführerin selbst hat ein (Informations-)Schreiben der SAK vom
26. August 1994, das an ihren Ehegatten adressiert worden ist, im Rahmen des Schriftenwechsels am 7. Februar 2013 beigebracht (B-act. 3, 3.2). Darin bestätigt die SAK gegenüber dem Versicherten, dass im Falle eines zivilrechtlichen Wohnsitzes im Ausland und, sofern die weiteren Bedingungen gemäss beiliegendem Merkblatt 7.06 erfüllt seien, ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung über die zuständige schweizerische Auslandsvertretung möglich sei. In diesem Schreiben wird nicht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung keine Gültigkeit für „alleinstehende Frauen“ haben, womit eine von der Beschwerdeführerin behauptete „Diskriminierung“ gegenüber ihrer Person (B-act. 3.2) auszuschliessen ist. Auch aus dem (undatierten und ohne behördlichen Insignien versehenen) Merkblatt der SAK, das die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung beim Generalkonsulat erhalten habe, geht nichts anderes hervor, wie nachfolgend angeführt wird (SAK-act. 53/17):
„Nur Schweizerbürger mit Wohnsitz im Ausland können der freiwilligen Versicherung beitreten. Zu diesem Zwecke müssen sie in die Konsularmatrikel der zuständigen Auslandsvertretung eingetragen sein und bei dieser die von ihnen selbst unterschriebene Beitrittserklärung abgeben. Die erwähnte Auslandsvertretung ist dann auch für die Festsetzung sowie für das Inkasso der Beiträge besorgt. Falls sich Schweizerbürger nur vorübergehend (z.B. zu Reiseoder Studienzwecken) ins Ausland begeben, sich dort somit nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibens (Art. 23 ZGB) niederlassen und folglich im Ausland keinen Wohnsitz begründen, erfüllen sie die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht. Laut Art. 24 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Der zivilrechtliche Wohnsitz dieser Auslandsaufenthalter befindet sich somit in der Schweiz. Sie bleiben folglich gemäss Art. 1 Abs. 1 a
AHVG obligatorisch versichert und sind durch die zuständige kantonale Ausgleichskasse zu Beiträgen zu veranlagen.“
Die Inhalte dieses Merkblattes sind nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung informiert worden war, ist ihr Vorwurf, die SAK habe sie „nicht ausdrücklich“ über einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung unterrichtet, nicht haltbar.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen bleibt, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Vergleichsrechnung mit der gewährten Witwenrente und der berechneten Altersrente korrekt durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin beanstandet einerseits die Nichtanrechnung von Versicherungszeiten für die Beitragsperiode ab September 1998 bis zum Eintritt des Rentenalters (August 2011), andererseits ist sie der Auffassung, dass ihr verstorbener Ehegatte für 45 Jahre Beiträge geleistet habe und ihr diese Beitragszeiten zur Gänze an die Altersrente anzurechnen seien.
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenoder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG, in seiner Fassung gültig ab 1. Januar 2011). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass bei Ablösung einer bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente nicht ausschliesst (BGE 117 V 121), weshalb vorliegend die Berechnung der (umstrittenen) Höhe der Altersrente der Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht entzogen ist.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen gesetzlichen Grundlagen darzulegen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls (ab August 2011: Anspruch auf Altersrente) zur Anwendung kamen. Dies sind insbesondere das AHVG (SR 831.10) in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung und die dazugehörende Verordnung (AHVV; SR 831.101) in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem Hinschied ihres Ehegatten seit 1. September 1998 Anspruch auf eine Witwenrente
und seit 1. August 2011 Anspruch auf eine ordentliche Rente (Art. 21 AHVG) hat, da sie Ende Juli 2011 das 64. Altersjahr vollendet hatte (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG).
Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG; Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVV).
Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Das Bundesgericht nennt als mögliche Beweismittel für eine von den Tabellenwerten abweichende Beitragszeit z.B. eine Wohnsitzbestätigung, ein Arbeitszeugnis oder zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen.
Laut Wegleitung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (gültig seit 1. Januar 2003, Stand:
1. Januar 2011, Rz. 4204; abrufbar unter <http://www.bsv.admin.ch/ vollzug/documents/view/365/lang:deu/category:23>, besucht am 24. Oktober 2016) werden die einzelnen Beitragsperioden auf den Monat genau ermittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate angerechnet werden (vgl. auch ZAK 1982 S. 373).
Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte (pro Jahr) Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, a.) bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; b.) Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen (Art. 3 Abs. 3 AHVG).
Nach Art. 29quinquies AHVG werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Abs. 1). Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Abs. 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet (Abs. 2). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen (Abs. 3), wenn a) beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn b) eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat, oder c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Abs. 2 bleibt vorbehalten (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
Im individuellen Konto dürfen grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Das hat zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV).
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können ebenfalls zur Auffüllung von Beitragszeiten herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt werden (Art. 52c AHVV).
Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren bis zu 1 Beitragsjahr, bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren bis zu 2 Beitragsjahre, ab 34 vollen Beitragsjahren bis zu 3 Beitragsjahre zusätzlich angerechnet (Art. 52d AHVV).
Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).
Verwitwete Bezügerinnen von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG).
Die Vorinstanz hat die einzelnen Schritte zur Berechnung der Rente der Beschwerdeführerin - einschliesslich des Splittings der Einkommen (Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG) sowie der Plafonierung der Renten für Ehepaare (Art. 35 AHVG i.V.m. Art. 53bis AHVV) - einlässlich und nachvollziehbar dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Rentenberechnung nur insoweit, als ihr nicht die volle Beitragszeit ihres verstorbenen Ehegatten (38 volle Beitragsjahre bis zum Zeitpunkt des Ablebens), sondern nur 26 volle Jahre angerechnet und ihre Altersrente auf Basis der Rentenskala 27 berechnet worden sei (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Rentenberechnung).
Für die Berechnung der Altersrente sind die Beitragshöhe und die Beitragsdauer zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (im vorliegenden Fall: ab 1. Januar 1968) und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (vorliegend: 31. Dezember 2010, d.h. vor Erreichen des Rentenalters) massgeblich (vgl. E. 6.1.3 mit Hinweis zu Art. 29bis Abs. 1 AHVG), wie nachfolgend dargelegt wird.
Der Kontenübersicht der Ausgleichskasse der C. in
X. (Auszug aus dem IK; SAK-act. 12/7), dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK; B-act. II/8) sowie der vorinstanzlichen Zusammenstellung der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin (SAK-act. 23) lassen sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Durchlaufen der Jugendjahre für den Zeitraum von 1968-1972 insgesamt während 5 Jahren persönliche Beiträge an die AHV/IV leistete. Von 19731980 finden sich weder Beitragszeiten noch einbezahlte Beiträge im IK, weshalb Versicherungslücken bestehen. Bis Ende 1996 war es möglich, dass sich die nichterwerbstätige Ehefrau beim erwerbstätigen Ehegatten obligatorisch mitversichern konnte und beitragsbefreit war, wie dies bei der
Beschwerdeführerin in den Jahren 1981-1996 (16 Versicherungsjahre) der Fall war. Das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene AHVG sieht indes keine generelle Befreiung der nichterwerbstätigen Ehefrau (mehr) vor (vgl.
E. 7.2.5), weshalb für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis einschliesslich
31. August 1998 ebenfalls Beiträge für 1 Jahr und 8 Monate persönlich einbezahlt worden sind. Insgesamt leistete die Beschwerdeführerin damit während 6 Jahren und 8 Monaten persönliche Beiträge an die AHV/IV. Die Summe der Beitragszeiten ergibt somit eine Gesamtversicherungszeit von 22 Jahren und 8 Monaten (5 Jahre + 16 beitragsbefreite Ehejahre + 1 Jahr
8 Monate).
Zur Auffüllung von Lücken können die Beiträge aus den Jugendjahren 1965 bis 1967 verwendet werden, so dass der Beschwerdeführerin 3 Jahre für die beitragslose Zeit in den Jahren 1973 bis 1980 angerechnet werden konnten (vgl. E. 7.2.8 mit Hinweis zu Art. 52b AHVV). Zudem wurde der Beschwerdeführerin 1 Beitragsjahr für die beitragslose Zeit vor 1979 angerechnet (vgl. E. 7.2.10 mit Hinweis zu Art. 52d AHVV). Da die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehegatten kinderlos blieb, sind keine Erziehungsoder Betreuungsgutschriften zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Rentenskala hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin demzufolge zusätzlich 4 Jahre angerechnet, was eine Gesamtbeitragsdauer von 26 Jahre 8 Monate ergibt (SAK-act. 22/8) und nicht zu beanstanden ist.
Die anwendbare Rentenskala ist durch das Verhältnis der Zahl der Beitragsjahre des Versicherten zu derjenigen seines Jahrganges bestimmt. Die massgebende Zahl der Beitragsjahre des Jahrganges wird aufgrund des Geburtsjahres des Versicherten und des Eintritts des Versicherungsfalles anhand der Jahrgangstabelle ermittelt (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2011, S. 8, abrufbar unter <http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/36 5/ lang:deu/category:23>, besucht am 17. Oktober 2016).
Gemäss der ab 1. Januar 2011 geltenden Jahrgangstabelle sind für Versicherte des Jahrganges 1947 und für die Ausrichtung einer Vollrente 43 Beitragsjahre bei Eintritt des Versicherungsfalles erforderlich (vgl. Rententabellen 2011, Jahrgangstabellen, S. 8). Da der Beschwerdeführerin für die Ermittlung der Rentenskala jedoch nur 26 volle Beitragsjahre (und acht Monate) angerechnet werden können (vgl. E. 7.2.3 m.w.H), ist gemäss dem Skalenwähler bei 26 Beitragsjahren der Versicherten sowie bei 43 Beitragsjahren des Jahrganges die Rentenskala 27 heranzuziehen (vgl.
Rententabelle 2011, Skalenwähler, S. 10) - wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat.
Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG).
Ausgangslage für die Rentenberechnung ist vorliegend das Erwerbseinkommen nach der zuletzt erfolgten Einkommensteilung (Fr. 1‘745‘048.-) für die Ehejahre 1982 bis einschliesslich 1997 (E. 7.2.6 m.w.H.) zuzüglich der Beitragsleistungen der Beschwerdeführerin aus den Jahren vor 1982 (Fr. 403‘762.-), addiert mit den Beiträgen aus den anzurechnenden Jugendjahren (Fr. 7‘650.-), was ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 2‘156‘460.- ergibt (vgl. SAK-act. 22/8). Sodann wird das Erwerbseinkommen mit einem Aufwertungsfaktor von 1.297 (Rententabelle 2013
S. 15) für die Zeit von 1968 (erster IK-Eintrag nach Absolvieren der Jugendjahre) bis zum Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 1998 multipliziert. Die daraus resultierende Summe von gerundet Fr. 2‘796‘929.- wird durch die tatsächlich anrechenbare Beitragsdauer von 26 Jahren und 8 Monaten (vgl. E. 7.2.9 mit Hinweis auf Art. 52c AHVV, zweiter Satz) dividiert und anschliessend mit 12 multipliziert, um ein durchschnittliches (jährliches) Einkommen von Fr. 104‘885.- zu erhalten ([Fr. 2‘796‘929.- : 320 Monate = 8‘740.40] x 12 Monate).
In Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf eine Übergangsgutschrift im Sinne von Bst. c Abs. 3 UebBest. AHVG zur 10. AHV-Revision ist Folgendes auszuführen: Ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung entsteht nur, wenn Erziehungsoder Betreuungsgutschriften nicht hätten angerechnet werden können. Da der vor dem 1. Januar 1953 geborenen Beschwerdeführerin wegen Kinderlosigkeit keine Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten, hat sie für 12 Jahre Anspruch auf Übergangsgutschriften (vgl. E. 7.2.11). Für die Berechnung der Übergangsgutschriften gilt folgende Formel (vgl. RWL 2011, Rz. 5612 ff.): dreifache, minimale, jährliche Altersrente ([Fr. 1'160.- {vgl. Art. 34 Abs. 5 AHVG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO} x 12] x 3 = Fr. 41‘760.-) multipliziert mit der Anzahl der Gutschriftsjahre (12 Jahre = 144 Monate), dividiert durch die anrechenbare Beitragsdauer (26 Jahre 8 Monate = 320 Monate) und anschliessend halbiert ([{Fr. 41‘760.- x 144 Monate} : 320 Monate] : 2). Der Beschwerdeführerin sind folglich Übergangsgutschriften in der Höhe von Fr. 9‘396.- anzurechnen. Dieses Resultat wird zum Durchschnitt der Erwerbseinkommen (Fr. 104‘885.-) addiert und auf das nächsthöhere Vielfache gemäss den Rententabellen aufgerundet (vgl. RWL 2011, Rz. 5614).
Die Vorinstanz hat das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen korrekt ermittelt und auf Fr. 115‘536.- gerundet. Der Rentenskala 27 (Rententabelle 2011 S. 52) ist bei einem „massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 83‘520.- und mehr“ eine monatliche einfache Altersrente (Teilrente) mit Zuschlag für verwitwete Personen (vgl. E. 7.2.12 mit Hinweis zu Art. 35bis AHVG) von Fr. 1'424.- zu entnehmen, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat.
Im Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen (aufgerundeten) Jahreseinkommens von Fr. 115‘536.- sowie die monatliche einfache Altersrente (Teilrente) mit Zuschlag für verwitwete Personen in der Höhe von Fr. 1'424.- aufgrund der Einträge im IK nach den rechtlichen Grundsätzen korrekt berechnet hat. Ein Anspruch auf eine monatliche Vollrente von Fr. 2‘320.- (vgl. Rententabelle 2011, Rentenskala 44, S. 18), so wie es die Beschwerdeführerin verlangt hat, besteht nicht, da die Beschwerdeführerin
trotz Anrechnung von zusätzlichen Beitragsjahren zwecks Lückenfüllung sowie 12 Jahren Übergangsgutschriften - nicht die Voraussetzungen für eine Vollrente erfüllt.
Die Berechnung der Hinterlassenenrente respektive die Höhe der Witwenrente der Beschwerdeführerin ist wie folgt zu erklären: Die Beschwerdeführerin hat seit September 1998 einen Anspruch auf Ausrichtung einer (abgeleiteten) Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'592.-, welche auf der Grundlage von 38 anrechenbaren Beitragsjahren (vgl. Rententabellen 2011, Jahrgangstabellen, S. 7) und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen des im Jahr 1939 geborenen und 1998 verstorbenen Ehegatten in der Höhe von Fr. 217‘080.- für das Jahr 1998 (Eintritt des Versicherungsfalls) berechnet wurde (SAK-act. 6/1 f.). Gemäss der ab 1. Januar 2011 geltenden Rententabelle 2011 beträgt die Hinterlassenenrente für Witwen Fr. 1'856.-, welche auf einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 223‘278.- basiert (Rententabelle 2011, Skala 44, S. 18; vgl. SAK-act. 22/9), wie von der Vorinstanz korrekt ermittelt wurde.
Bei der durchgeführten Vergleichsrechnung (SAK-act. 22/9) hat die Vorinstanz festgestellt, dass die "einfache Altersrente mit Zuschlag für verwitwete Personen" Fr. 1'424.- beträgt und damit niedriger ist, als die der Beschwerdeführerin zustehende Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'856.-. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Altersrente - wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall ist - so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG), was von der Vorinstanz auch zurecht erkannt wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) die nachträgliche Berichtigung der Beitragszeiten im individuellen Konto (IK) verlangt, ist zu sagen, dass die Berichtigung von Eintragungen im IK nach Eintritt des Versicherungsfalles nur möglich ist, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 7.2.7 mit Hinweis auf Art. 141 Abs. 3 AHVV und BGE 117 V 261 ff.). Die Beschwerdeführerin hat vor dem Eintritt ins Rentenalter im Jahr 2011 weder einen Auszug aus dem IK noch die Berichtigung von Eintragungen im IK verlangt. Nach Eintritt des Versicherungsfalles konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und substantiiert darlegen, weshalb ihr weitere Versicherungszeiten nach September 1998 anzurechnen seien. Zudem finden sich in den vorliegenden Akten keinerlei Belege darüber, die eine Berichtigung von fehlenden oder falschen Versicherungszeiten rechtfertigen würden (z.B. Arbeitszeugnisse, Lohnquittungen des Arbeitgebers, Belege von Beitragszahlungen). Allein die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass ihr verstorbener Ehegatte 45 Jahre gearbeitet und Beiträge geleistet habe, weshalb ihr diese Beitragszeiten zur Gänze an die Altersrente anzurechnen seien, belegt nicht die offenkundige Unrichtigkeit ihrer Beitragszeiten im individuellen Konto. Abgesehen davon scheint die Beschwerdeführerin die für ihren Ehegatten in der Rententabelle 2011 (Jahrgangstabelle, S. 7) angeführte Beitragsdauer (38 Jahre) seines Jahrganges (Geburtsjahr 1939) bei Eintritt des Versicherungsfalles (Jahr des Ablebens: 1998) mit der Beitragsdauer (44 Jahre) bis Eintritt ins Rentenalter (2004) sowie der Rentenskala 44 zu verwechseln. Diese Unterscheidung war insbesondere bei der Erstberechnung und der am 3. Februar 1999 verfügten Witwenrente, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (SAK-act. 8/1), entscheidend. Da der volle Beweis für die offenkundige Unrichtigkeit der Eintragungen im IK nicht erbracht worden ist, ist keine Berichtigung der Eintragungen im IK nach
Art. 141 Abs. 3 AHVV vorzunehmen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch darauf, dass ihr bei der von der Vorinstanz korrekt berechneten Altersrente (siehe Erwägungen zuvor) zusätzlich Beitragsjahre ihres verstorbenen Ehegatten angerechnet werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltsannahme unrechtmässig aus der obligatorischen Versicherung von der SVA X. entlassen worden, womit eine Verletzung von Bundesrecht vorliege, abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Auf das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise Gesuch um Wiederaufnahme in die Kassenmitgliedschaft der SVA X. ist nicht einzutreten, ebenso wenig auf die (sinngemäss) verlangte Überprüfung der Beitragserhebungen und -abrechnungen der SVA X. . Der Vorwurf, dass sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben auf behördliche Auskünfte verlassen durfte und ihr - aufgrund einer Falschinformation - der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig möglich gewesen sei, erweist sich als nicht haltbar. Zudem ist die Anrechnung der Beitragszeiten sowie die Berechnung der Altersrente nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz korrekt durchgeführte Vergleichsrechnung hat im Verhältnis zur berechneten Altersrente eine höhere Witwenrente ergeben. Da die Beschwerdeführerin gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine (Teil-)Altersrente erfüllt, hat ihr die Vorinstanz, gestützt auf Art. 24b AHVG, zu Recht die höhere Witwenrente zugesprochen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage in Kopie: IK-Auszug vom 21.10.2016, C-act. 8.1)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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