Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4032/2014 |
Datum: | 03.11.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Rentenanspruch |
Schlagwörter : | Recht; Rente; Gericht; Arbeit; Renten; Urteil; BVGer; Leistung; Verfügung; Urteil; Spruch; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerde; IV-Stelle; Vorinstanz; Verfahren; Invalidität; Stellung; Verfahren; Rechtsvertreter; Hinweis; Beurteilung; Revision; Eingabe; Beweis |
Rechtsnorm: | Art. 14 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 153 AHVG ;Art. 17 ATSG ;Art. 25 ATSG ;Art. 28 ATSG ;Art. 29 BV ;Art. 31 ATSG ;Art. 43 ATSG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 53 ATSG ;Art. 60 ATSG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 87 AHVG ;Art. 88 AHVG ;Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | 112 V 180; 117 V 198; 118 Ia 488; 119 V 431; 121 V 208; 124 V 321; 125 I 394; 125 V 188; 126 V 75; 127 V 294; 129 V 110; 129 V 222; 130 V 253; 130 V 329; 130 V 343; 130 V 445; 132 V 220; 133 V 108; 133 V 549; 134 V 131; 134 V 231; 134 V 322; 135 I 1; 135 V 215; 135 V 254; 135 V 297; 135 V 306; 137 I 327; 137 V 210; 139 V 225; 139 V 570; 139 V 592; 139 V 6; 140 V 521; 140 V 70; 140 V 85; 141 V 281; 141 V 9; 143 I 377 |
Kommentar: | -, ATSG- Art. N. 50; , Art. 43 ATSG, 2010 |
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 05.03.2019 (9C_315/2018)
Abteilung III
C-4032/2014; C-7520/2014; C-7605/2014
Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber
Richterin Franziska Schneider Richter Vito Valenti
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien A. _,
vertreten durch Dr. Wolfram Kuss, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 11. Juni 2014, Verfügung vom 4. Juli 2014.
Der am ( ) geborene deutsche Staatsangehörige A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist diplomierter Krankenpfleger, arbeitete ab Anfang Mai 1989 als Grenzgänger mit Wohnsitz in ( /DE) in der Klinik B. (100 %-Pensum) und entrichtete in den Jahren 1989 bis 2000 - mit Unterbrüchen - Beiträge an die schweizerische Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt [nachfolgend: act.] 1, S. 23 - 25; act. 68, S. 2).
Am 31. August 1996 zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz eine Rhinobasisfraktur (Bruch im Bereich Nase/Schädelbasis; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl. 2013, S. 238 und S. 1814) mit Liquorfistel (pathologische Öffnung der Liquorräume nach aussen, meist im Bereich der Nase, der schädelbasisnahen Nasennebenhöhlen; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1217) und Zerreissung der Dura (Hirnhaut; PSCHYREMBEL, a.a.O.; S. 517), eine Fraktur und Impression der rechten Orbitawand (Augenhöhle; PSCHYREMBEL, a.a.O.; S. 1518) sowie eine Commotio cerebri (Gehirnerschütterung; PSCHYREMBEL, a.a.O.; S. 407) zu, welche eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Am 4. September 1996 musste er sich in der Universitätsklinik für Hals-, Nasenund Ohrenheilkunde am Klinikum C. einem operativen Eingriff (transfasciale Ausräumung von Siebbeinund Stirnhöhle rechts mit Wegnahme des rechten Stirnhöhlenbodens und Reposition der Fraktur sowie Versorgung der Liquorfistel und Duralücke rechts) unterziehen. Am 28. Oktober 1996 unternahm er einen Arbeitsversuch. Als Folge der persistierenden Beschwerden (ständige Kopfschmerzen, Doppelbilder und Kreislaufstörungen) wurde ihm ab dem
8. November 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (act. 1, S. 87
- 97).
Am 1. April 1997 (Datum Posteingang) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. In der Anmeldung wurden chronische Kopfschmerzen, eine Sehstörung rechts, Konzentrationsschwächen und Vergesslichkeit angegeben (act. 1, S. 44). Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen durch die IV-Stelle, insbesondere nach Beizug der ärztlichen Berichte von Dr. med. D. vom ärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes Basel-Stadt (act. 1, S. 10 f.; act. 11 und 19) - worin dieser ausschliesslich eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz als Psychiatriepfleger vorgenommen hatte - sprach die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1997 eine halbe IV-Rente nebst einer halben Kinderrente und ab 1. Juni 2000 eine ganze IV-Rente (Invaliditätsgrad: 100 %) nebst einer ganzen Kinderrente zu (Verfügungen vom 29. April 1999 und 25. September 2001; act. 5, S. 1
f.; act. 30, S. 2 - 5).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 1999 (act. 8) sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) per 1. September 1999 eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 2'719.- zu (Invaliditätsgrad: 50 %).
Mit Revisionsverfügung vom 24. September 2001 (act. 29) erhöhte die SUVA die Invalidenrente ab 1. April 2001 auf monatlich Fr. 4'467.- (Invaliditätsgrad: 80 %).
Nach Einholung eines Berichts des behandelnden Arztes, in welchem dieser einen stationären Gesundheitszustand festgehalten hatte (act. 41,
S. 1), bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %; Mitteilung vom 3. Juli 2007; act. 42).
Nachdem die IV-Stelle von diversen kommerziellen Musikauftritten des Versicherten als Mitglied einer Jazzband (vgl. Internetauftritt: < [ ] >, abgerufen am 15.08.2017) erfahren hatte, beauftragte sie ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 16. Februar 2010 mit einer medizinischen Beurteilung (act. 45, S. 1). Mit Stellungnahme vom 21. April 2010 kam RADArzt Dr. med. E. , Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, im Wesentlichen zum Schluss, dass die Aktivitäten im Rahmen der Musikband mit zahlreichen öffentlichen Auftritten und der Produktion von Musik-CDs weder mit dem geklagten Krankheitsbild noch mit der seit 29. März 2000 geltend gemachten vollen Arbeitsunfähigkeit vereinbar seien. Eine sofortige Renteneinstellung sei aus medizinischer Sicht begründet, und es sei eine Revision von Amtes wegen einzuleiten (act. 45, S. 2 f.).
Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte am 25. Juni 2010 und am 10./11. Juli 2010 observiert (act. 50.10 - 50.14). In der Folge wurde er am 18. August 2010 - im Beisein eines Mitarbeiters der Überwachungsfirma - von einer Juristin des Rechtsdienstes der IV-Stelle insbesondere
zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, seiner Leistungsfähigkeit, allfälligen Erwerbstätigkeiten sowie zur Gestaltung seines Alltags befragt (act. 50.6, S. 1 - 7).
Am 26. August 2010 erstattete die IV-Stelle gegen den Versicherten eine Strafanzeige wegen Erwirkens einer nicht geschuldeten Leistung, Verletzung der ihm obliegenden Meldepflichten sowie wegen Betrugs (act. 50.5, S. 1 - 4).
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 sistierte die IVSTA die Rentenleistungen des Versicherten mit sofortiger Wirkung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 51).
Mit Urteil vom 8. September 2011 (B-860/2011) wies das Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer gegen die sofortige (vorsorgliche) Renteneinstellung erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, seien in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen werde. Der Beschwerdeführer mache keine Umstände geltend, welche sein Interesse als überwiegend erscheinen liessen (act. 95).
Mit Verfügung vom 15. November 2011 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie laut den ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu Unrecht Leistungen im Umfang von Fr. 837'627.30 erbracht habe, weshalb sie diesen Betrag zurückfordere (act. 103).
Am 23. April 2013 erstattete die Gutachterstelle F. das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten (nachfolgend: F.- Gutachten; Fachbereiche Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, HNO, Psychiatrie und Neuropsychologie). Im Rahmen ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass aus orthopädischer Sicht ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit chronisch rezidivierenden Kreuzschmerzen vorliege. Es bestehe bezüglich der Rückenschmerzen ein organischer Kern mit degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, wobei die Symptomatik zusätzlich von nicht-organischen Faktoren überlagert und mitbeeinflusst werde. Bezogen auf die Folgen des Schädelhirntraumas bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus HNO-fachärztlicher Sicht führe die durchgemachte Rhinobasisfraktur dazu, dass der Versicherte keine intracraniellen Druckerhöhungen mit Gefahr der erneuten Durazerreissung an der ehemaligen Defektstelle riskieren dürfe. Hierzu gehöre auch das Heben schwerer Lasten. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine mittelgradige depressive Episode feststellen. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich im Testprofil einige Inkonsistenzen gezeigt; die testpsychologischen Aufgaben hätten starke Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz ergeben. Berücksichtige man den Verlauf seit 1997, so scheine der Anteil der psychischen Komponente an der Arbeitsunfähigkeit allmählich zugenommen zu haben, was schliesslich zur Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die während Jahren erfolgreich ausgeübte Tätigkeit als Musiker/Produzent/Arrangeur zeige auf, dass diese Arbeit als adaptierte Tätigkeit einzustufen sei. Bei der Beantwortung der Frage der Arbeitsfähigkeit hätten sie sich auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen abgestützt, zumal eine andere Beurteilung angesichts der langen Zeit zwischen Unfall und Begutachtung kaum möglich sei (act. 131, S. 2 - 82).
Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2013 kam RAD-Arzt Dr. med. E. zum Schluss, dass aus somatischer Sicht spätestens 12 Monate nach dem Unfall eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht mehr nachvollziehbar sei (act. 144, S. 3 f.). RAD-Arzt Dr. med. G. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in einer Stellungnahme vom 5. August 2013 zudem fest, dass eine Aggravation der Beschwerden als gesichert anzunehmen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte spätestens ab Januar 1998 als Musiker/Arrangeur/Produzent zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Ressourcen, welche er seither als Musiker nutze, hätte er auch zumindest für ein Teilpensum in der angestammten Tätigkeit als Psychiatriepfleger einsetzen können. Das Ausmass dieses Teilzeitpensums sei retrospektiv schwer einzuschätzen, liege aber wahrscheinlich bei mindestens 50 % (act. 144, S. 1 - 8).
Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die rückwirkende Aufhebung der IV-Rente per 1. August 1997 in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass er spätestens ab 1. August 1997 im angestammten Beruf sowie in jeder anderen Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsfähig sei. Es wäre ihm möglich gewesen, einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen (Invaliditätsgrad: 16 %) zu erzielen (act. 153, S. 1 - 4).
Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Januar 2014 Einwand mit dem Antrag, die Invalidenrente sei im bisherigen Umfang weiter auszurichten und die aufgelaufenen Rückstände seien bis spätestens 20. Januar 2014 nachzuzahlen (act. 156, S. 1 - 4).
Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie - gestützt auf ihre inzwischen durchgeführten Abklärungen - ihre Verfügung vom 15. November 2011 (vgl. Sachverhalt, Bst. B.f hievor) zurücknehme. Entsprechend den Ausführungen der Invalidenversicherung in deren Verfügung vom 11. Juni 2014 könne eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nach maximal 12 Monaten nicht nachvollzogen werden. Der Vergleich mit und ohne Behinderung ergebe einen Invaliditätsgrad von 16 %. Sie schliesse sich hinsichtlich des Invaliditätsgrades dem Entscheid der Invalidenversicherung an und spreche ihm für die Folgen des Unfalls eine Rente von 16 % zu (act. 195, S. 5 - 8).
Mit Verfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014 hob die IVSTA die ab 1. August 1997 zugesprochenen Invalidenrenten rückwirkend auf und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügungen die aufschiebende Wirkung (Akten im Beschwerdeverfahren C-4032/2014 [nachfolgend: BVGer act.] 1, Beilagen). In Ergänzung zur Begründung im Vorbescheid führte sie aus, die Gutachter des F. hätten für die Zeit nach dem Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma während etwa sechs bis maximal zwölf Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Im Anschluss daran sei "aufgrund der beklagten Kopfschmerzsymptomatik und einer Überlagerung durch psychische Faktoren" eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % unterstellt worden. Die vom Versicherten geltend gemachte Verschlechterung um das Jahr 2000 habe nicht mit neuen, objektivierbaren unfallbedingten Befunden belegt werden können. Er sei in der Lage gewesen, als Musiker, Arrangeur und Produzent an über hundert Konzerten jährlich teilzunehmen und sein musikalisches Talent unter Beweis zu stellen, weshalb er mit gewissen, minimalen somatischen Einschränkungen in der gleichen Zeit auch der früheren Tätigkeit als Psychiatriepfleger hätte nachgehen oder eine andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit hätte ausüben können. Das Nebenerwerbseinkommen aus der musikalischen
Tätigkeit falle bereits deshalb für die Bemessung des Valideneinkommens ausser Betracht, weil er laut den Erkenntnissen im Strafverfahren seine in der Schweiz erzielten Einnahmen weder versteuert noch hierauf AHV-Beiträge abgerechnet habe.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. Kuss, gegen die Verfügungen vom
11. Juni/4. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügungen seien aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (BVGer act.1). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten vermöge den Nachweis für die von ihr geltend gemachte volle Arbeitsfähigkeit ab 1. August 1997 nicht zu erbringen. Gänzlich unbegründet sei ihre Schlussfolgerung, wer Musik machen könne, sei auch in der Lage, der früheren Tätigkeit sowie jeder anderen Tätigkeit nachzugehen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er niemals behauptet, erwerbsunfähig zu sein; im Gegenteil habe er sich gegen eine Verrentung gewehrt. Die damalige Arbeitgeberin habe ihn allerdings loswerden wollen und habe hierzu in der Verrentung das geeignete Mittel gesehen. Im Zuge dieser Bemühungen der Arbeitgeberin sei nie eine "überwiegende generelle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers" festgestellt worden. Vielmehr habe die Vorinstanz von sich aus gegen seinen Willen eine 100%ige Dienstunfähigkeit an der damaligen Arbeitsstelle verfügt und die Frage einer anderweitigen Arbeitsstelle niemals gestellt.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer act. 4).
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 27. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung hob sie insbesondere hervor, im Strafverfahren habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer als Sänger und Gitarrist rund 100 Auftritte pro Jahr habe absolvieren können. Ferner habe die Observation im Juni/Juli 2010 ergeben, dass er in der Lage gewesen sei, ohne Einschränkungen stundenlange Auftritte seiner Band aktiv mitzugestalten. Sodann habe er auch wiederholt seine Meldepflicht verletzt. Aus dem F.-Gutachten und den Stellungnahmen des RAD gehe hervor, dass er wohl eine Zeit lang somatisch
beeinträchtigt gewesen sei. In der Tätigkeit als Psychiatriepfleger sei er zwar vorübergehend, nicht aber während der Dauer der einjährigen Wartezeit arbeitsunfähig gewesen. In der alternativen Tätigkeit als Musiker, Bandleader, Produzent, Arrangeur und Organisator sei er indes zu keiner Zeit relevant beeinträchtigt gewesen. Es habe dementsprechend zu keiner Zeit eine rentenrelevante Invalidität vorgelegen. Durch sein Verhalten habe er überdies den Tatbestand der Erwirkung einer ihm nicht zustehenden Leistung erfüllt (BVGer act. 6 samt Beilage).
Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 aufgefordert worden war, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten (BVGer act. 7), liess er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. November 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellen (BVGer act. 10).
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis zum 13. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Darüber hinaus ersuchte er den Rechtsvertreter bezüglich seines Gesuchs um Verbeiständung, den Originalnachweis des Eintrags in ein kantonales Anwaltsregister einzureichen (BVGer act. 11).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 forderte die IVSTA vom Beschwerdeführer die ihm in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 ausgerichteten IV-Rentenleistungen (Hauptund Kinderrenten) in der Höhe von Fr. 17‘917.- zurück mit der Begründung, es handle sich hierbei um zu Unrecht ausgerichtete Leistungen (Beilage zu BVGer act. 1; C- 7520/2014).
Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2014 machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er sei allein aufgrund der bei ihm festgestellten Arbeitsunfähigkeit voll berentet worden, ohne dass eine Prüfung im Hinblick auf allenfalls mögliche Verweistätigkeiten erfolgt wäre. Er habe sich nicht nur gegen die in Aussicht gestellte Verrentung gewehrt, sondern darüber hinaus auch die Durchführung einer Operation zur Beseitigung seiner Kopfschmerzen sowie die Teilnahme an einem Therapieprogramm zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit angeboten. Die ärztlichen Feststellungen vermöchten zudem die Rentenaufhebung nicht zu rechtfertigen (BVGer act. 14).
Mit Eingabe vom 26. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht das vervollständigte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt entsprechenden Beweismitteln ein. Überdies wies er darauf hin, dass er nicht in "ein kantonales Handelsregister" (recte: einem kantonalen Anwaltsregister) eingetragen sei. Allerdings sei im früheren Beschwerdeverfahren (B-860/2011) eine Verbeiständung verfügt worden, ohne dass ein solcher Nachweis gefordert worden wäre (BVGer act. 15).
Ebenfalls mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung der IVSTA vom 10. Dezember 2014. Darin beantragte er einerseits die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; anderseits stellte er auch für dieses Beschwerdeverfahren den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (BVGer act. 1 samt Beilage; C-7520/2014).
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 nahm und gab der Instruktionsrichter den Beteiligten zur Kenntnis, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei. Ferner teilte er ihnen mit, dass die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vom Bundesverwaltungsgericht als Grundsatzfrage in Fünferbesetzung geprüft werde (BVGer act. 16).
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer seit dem
10. November 2010 in sämtlichen Verfahren, welche seine Rentenangelegenheit betreffen würden, vertrete. Seine bisherige Rechtsvertretung habe zum überwiegenden Teil das vorgerichtliche Stadium betroffen. Nachdem im vorliegenden Verfahren die wesentliche Arbeit bereits durch ihn erbracht worden sei, wäre die Inanspruchnahme eines weiteren kantonalen Rechtsanwaltes unwirtschaftlich. Zudem bedürfe der Beschwerdeführer eines Rechtsvertreters aus dessen Region, da er nicht ständig zu Besprechungen nach Basel fahren könne (BVGer act. 17).
Unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 16. Januar 2015 verzichtete die IVSTA am 20. Januar 2015 auf eine Duplik (BVGer act. 18 samt Beilage).
Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 übermittelte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt dem Bundesverwaltungsgericht - unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren C-4032/2014 - die Akten betreffend eine bei ihm eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
April 2014. Darin liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die folgenden Anträge stellen:
Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in seiner Rentenangelegenheit unter der Versicherten-Nummer 756.4092.8983.18 - 713.47.227.158 unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Bescheid zuzustellen. Es wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vorliegt.
Sie wird weiter angewiesen, die Sistierung der Rentenansprüche des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung aufzuheben und zu veranlassen, dass die laufenden Rentenleistungen wieder ausgezahlt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.
Die Streitsache wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer C-7605/2014 registriert (BVGer act. 1 samt Beilage; C- 7605/2014).
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 sistierte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren C-7520/2014 bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren C-4032/2014 (BVGer act. 5; C- 7520/2014).
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 nahm und gab der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis, dass die Eingabe des Rechtsvertreters vom 15. Januar 2015 zusammen mit den übrigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens C-4032/2014 überwiesen worden sei. Ferner erhielt die Vorinstanz Gelegenheit, bis zum 27. Februar 2015 eine Stellungnahme zur Eingabe vom 15. Januar 2015 abzugeben. Überdies gab der Instruktionsrichter den Beteiligten Gelegenheit, sich bis zum 27. Februar 2015 zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 29. April 2014 vernehmen zu lassen. Schliesslich gab er dem Rechtsvertreter Gelegenheit, innert gleicher Frist seine ursprüngliche Wahl des Gerichtsstandes in Basel-Stadt zu erläutern (BVGer act. 19).
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts keine Einwendungen erhoben würden; hinsichtlich der Rechtsverweigerungsbeschwerde habe er sich für die Wahl des Gerichtsstandes ursprünglich auf Art. 56 Abs. 2 und 58 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) berufen (BVGer act. 21).
Die IVSTA teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2015 unter Verweis auf eine Eingabe der IV-Stelle vom 9. Februar 2015 mit, dass sie dessen Zuständigkeit im vorliegenden Fall anerkenne und auf weitere Bemerkungen verzichte (BVGer act. 22 samt Beilage).
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 schrieb der Instruktionsrichter Ziffer 2 des mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 29. April 2014 eingereichten Begehrens um Aufhebung der Rentensistierung und sofortige Wiederausrichtung der Rentenleistungen als gegenstandslos geworden ab (Ziff. 1). Ferner orientierte er die Beteiligten über das weitere Vorgehen, indem er sie namentlich darauf hinwies, dass über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in einem separaten Teilurteil entschieden und das Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (C-7605/2014) aus verfahrensökonomischen Gründen zusammen mit der Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden werde, sofern und soweit noch ein Rechtsschutzinteresse bestehe (Ziff. 2 und 3). Überdies gab er den Beteiligten Gelegenheit, bis zum
19. März 2015 zur vorgesehenen Einsichtnahme in die Strafakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Stellung zu nehmen (Ziff. 4; BVGer act. 23).
Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 ersuchte das Strafgericht BaselStadt das Bundesverwaltungsgericht um Zustellung dessen Entscheids betreffend die gegen die Rentenaufhebung erhobene Beschwerde (BVGer act. 24).
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. März 2015 mit, dass er gegen die vorgesehene Einsichtnahme in die Strafakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine Einwendungen erhebe (BVGer act. 26). Mit Schreiben vom 10. März 2015 erhob auch die Vorinstanz unter Verweis auf eine entsprechende Stellungnahme der IV-Stelle vom 3. März 2015 keine Einwände gegen die angekündigte Einsichtnahme in die Strafakten (BVGer act. 30 samt Beilage).
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Strafgericht Basel-Stadt eine Kopie sämtlicher vom RAD nach seiner Beurteilung vom 21. April 2010 erstellten Berichte zu (BVGer act. 31).
Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 reichte die IV-Stelle dem Bundesverwaltungsgericht ein Urteilsdispositiv des Strafgerichts des Kantons BaselStadt vom 25. Juni 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Strafurteil) ein. Darin wurde der Beschwerdeführer insbesondere in Anwendung von Art. 70 IVG (SR 831.20) in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 und 8 AHVG (SR 831.10) und Art. 31 Abs. 1 ATSG des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (recte: Invalidenversicherung) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wurde er demgegenüber freigesprochen (act. 201, S. 2 - 40; Beilage zu BVGer act. 34).
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, ihm bis zum 9. Oktober 2015 mitzuteilen, ob gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
25. Juni 2015 Berufung eingelegt worden sei (BGer act. 37).
Am 5. Oktober 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 4. November 2015 einen Nachweis der Staatsanwaltschaft für die erfolgte Berufung oder eine Rechtskraftbescheinigung für das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt einzureichen (BVGer act. 39).
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht weitere Verfahrensakten (act. 188 - 203) sowie ein Schreiben der IV-Stelle vom 26. Oktober 2015, worin diese auf eine Berufungsbestätigung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verwies (BVGer act. 40 samt Beilagen).
Nachdem er den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt hatte (BVGer act. 41 - 45), sistierte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens in der Strafsache der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer (BVGer act. 46).
In Bezug auf den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung machte er überdies geltend, dass EU-Anwälte gestützt auf die Dienstleistungsfreiheit zur unentgeltlichen Vertretung zugelassen werden müssten. Im vorliegenden Fall sei zusätzlich in Betracht zu ziehen, dass er bereits im Verfahren betreffend den vorläufigen Entzug der Rente als Rechtsvertreter bestellt worden sei (BVGer act. 54 samt Beilage).
23. Juni 2016 (nachfolgend: zweitinstanzliches Strafurteil) und nahm darüber hinaus zu diesem Urteil Stellung (BVGer act. 57 samt Beilagen).
das zweitinstanzliche Strafurteil eine Frist bis zum 31. Oktober 2016 ein. Ferner orientierte er die Verfahrensbeteiligten dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Stellungnahme der Vorinstanz zum zweitinstanzlichen Strafurteil nochmals Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen erhalte (BVGer act. 59).
C.kk Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Mitteilung darüber, ob die Wiedererwägungsverfügung der SUVA vom 30. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner gab er den Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Wahrung des Gehörsanspruchs Gelegenheit, sich insbesondere zur neuen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Observation (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Vukota-Bojic vom
18. Oktober 2016, 61838/10) und zur Urteilsvariante der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung vernehmen zu lassen (BVGer act. 71).
seien. Überdies machte er geltend, dass die Ergebnisse der Observation aufgrund des EGMR-Urteils Vukota-Bojic vom 18. Oktober 2016 als unzulässige Beweismittel nicht verwertbar seien. Ob die - aufgrund der fehlenden Koordination zwischen Unfallund Invalidenversicherung ermittelten - abweichenden Invaliditätsbemessungen zulässig seien, brauche vorliegend nicht entschieden zu werden (BVGer act. 72).
C.nn Mit Schreiben vom 24. April 2017 hielt die Vorinstanz unter Verweis auf eine abschliessende Stellungnahme der IV-Stelle vom 20. April 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, es bestehe zwischen der Unfallund der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung. Das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. Juni 2016 sei noch nicht rechtskräftig. Die Ergebnisse der von ihr veranlassten Observation seien rechtmässig erlangt worden. Selbst wenn das Urteil Vukota-Bojic auch in der Invalidenversicherung anwendbar wäre, würde dies an der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse nichts ändern (BVGer act. 77).
Anträgen fest und beantragte den Verzicht auf die Sistierung des Beschwerdeverfahrens (BVGer act. 82).
2017 hin, verbunden mit der Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, mittels einer Spontaneingabe hierzu Stellung zu nehmen. Ferner wies er die Parteien auf die Möglichkeit hin, ein allenfalls noch in der Strafsache eingehendes Urteil des Bundesgerichts gegebenenfalls noch bis zur Urteilseröffnung einzureichen oder die Sistierung zu beantragen. In Bezug auf die (allfällige) gerichtliche Beurteilung des Rückforderungsanspruchs verwies er die Verfahrensbeteiligten ferner auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 29. April 2014. Schliesslich machte er sie darauf aufmerksam, dass der Schriftenwechsel am 22. August 2017 abgeschlossen werde (BVGer act. 89).
25. Oktober 2017 zum genannten Urteil und zur Frage der Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu beziehen. Überdies wies er die Parteien auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_718/2016 vom 21. August 2017 hin (Ziff. 3 und Ziff. 4). Schliesslich wurden die Parteien noch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der im Teilurteil vom 3. November 2016 aufgeführte Bundesverwaltungsrichter Michael Peterli durch Bundesverwaltungsrichterin Franziska Schneider ersetzt werden müsse (Ziff. 5).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
In den hängigen Beschwerdeverfahren (C-4032/2014, C-7520/2014 und C-7605/2014) stehen die jeweiligen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang. Die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Verfahren sind daher gegeben (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2014, S. 144 Rz. 3.17). Die mit Verfügung vom 27. Januar 2015 angeordnete Sistierung des Verfahrens C-7520/2014 (vgl. Sachverhalt, Bst. C.n hievor) wird damit hinfällig.
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Anfechtungsgegenstand sind im Beschwerdeverfahren C-4032/2014 zunächst die Verfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014, mit welchen die IVSTA die ab 1. August 1997 zugesprochenen Invalidenrenten rückwirkend aufgehoben und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügungen die
aufschiebende Wirkung entzogen hat (BVGer act. 1, Beilagen). Gegenstand der Anfechtung ist ferner die Verfügung vom 10. Dezember 2014, mit welcher die Vorinstanz Rentenleistungen im Betrag von total Fr. 17'917.- zurückgefordert hat (Beilage zu BVGer act. 1; C-7520/2014),
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung dieser Beschwerden (C-4032/2014 und C-7520/2014) zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichten Beschwerden vom 18. Juli 2014 und vom 26. Dezember 2014 ist einzutreten (Art. 60
Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren C-4032/2014 übermittelte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Januar 2015 eine vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. April 2014 eingereichte Rechtsverzögerungsund Rechtsverweigerungsbeschwerde (BVGer act. 1 samt Beilage; C-7605/2014).
Es ist demnach zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung dieser Beschwerde zuständig ist.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen. Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein (Art. 56 IVG).
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV (SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IVStelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden jedoch auch in diesen Fällen von der IVSTA erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
Laut den Akten hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Revisionsprüfung in ( /DE) (vgl. act. 45 und 49). Sein Gesundheitsschaden geht auf seine frühere Tätigkeit als Grenzgänger in der in der Klinik B. zurück, weshalb die IV-Stelle zur Entgegennahme der Anmeldung, zur weiteren Durchführung des Verfahrens sowie auch zur Einleitung des eingeleiteten Revisionsverfahrens zuständig war. Die Zuständigkeit zum Erlass der Verfügung blieb indes unverändert bei der IVSTA.
Somit ergibt sich, dass die IVSTA gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV zum Erlass einer Revisionsverfügung und zur Rückforderung von zu viel geleisteten IV-Renten zuständig war. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG knüpft die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die Voraussetzung an, dass das Anfechtungsobjekt eine Verfügung der IVSTA ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3790/2007 vom 28. Mai 2010 E. 1.3.2). Deshalb hat vorliegend auch das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtsverweigerungsbeschwerde zu entscheiden. Das vom Beschwerdeführer ursprünglich angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Verfahrensakten demnach zu Recht dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen (vgl. dazu Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG; Urteile des BVGer C-6429/2014 vom 19. Mai 2015 E. 1.4; C-6189/2014 vom 4. März 2015 E. 1.3.1).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens C-4032/2014 bilden zunächst die Verfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. August 1997 ausgerichteten Invalidenrenten rückwirkend (ab 1. August 1997) aufgehoben hat. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass bei der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente die (geänderte) Rente als solche Streitgegenstand bildet, nicht die rechtliche Begründung für die Anpassung der Leistung. Revision (Art. 17 ATSG) und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) stellen nicht verschiedene Streitgegenstände dar, sondern verschiedene rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand „Abänderung des Rentenanspruchs“ (vgl. Urteil des BGer 9C_31/2014 vom
5. September 2014 E. 5).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1).
Demnach ist vorliegend hinsichtlich der angefochtenen Rentenaufhebung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 11. Juni/4. Juli 2014 bzw. 10. Dezember 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. April 2012 das AHV-Rentenalter erreicht hat und damit der Versicherungsfall Alter eingetreten ist, endet der IV-Rentenanspruch von Gesetzes wegen per
30. April 2012 (vgl. dazu Art. 30 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG). Die vorliegende Prüfung beschränkt sich dementsprechend auf den IV-rechtlich relevanten Zeitraum bis zur Beendigung des Invalidenrentenanspruchs per 30. April 2012.
Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (act. 1, S. 40). Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden (AS 2012 2345). Sofern in der VO Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 VO Nr. 883/2004). Normen, welche hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente vom genannten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen, finden sich weder in der genannten Verordnung noch in der VO Nr. 987/2009. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO Nr. 883/2004. Der Anspruch auf eine Invalidenrente bestimmt sich auch nach Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Die Beurteilung der Fragen, ob die Rentenaufhebung rechtmässig ist, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt und ob die IVSTA zu Recht Rentenleistungen zurückgefordert hat, bestimmt sich demnach ausschliesslich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.
Im Verfahren C-7605/2014 rügt der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. April 2014 eine Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung. Er beantragt sinngemäss, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm in seiner Rentenangelegenheit unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Bescheid zuzustellen, und es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vorliege (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sistierung der Rentenansprüche mit sofortiger Wirkung aufzuheben und zu veranlassen, dass die laufenden Rentenleistungen wieder ausbezahlt würden (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens; Beilage 2 zu BVGer act. 1, C-7605/2014).
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Sistierung betreffend Rentenansprüche und die Wiederaufnahme der Auszahlung von Rentenleistungen beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses Begehren mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (BVGer act. 2; C-7605/2014). Hierauf ist folglich nicht mehr weiter einzugehen.
Gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das ungerechtfertigte Verweigern oder Verzögern einer Verfügung im Grundsatz jederzeit Beschwerde geführt werden.
Jedoch ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung respektive an der Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 59 ATSG). Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Interesse schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur
beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, soll sich ein Gericht doch nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Beschwerde als gegenstandslos (erledigt) abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib E. 2; Urteile des BGer 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012; 2C_10/2009 und 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15).
Vorliegend hat die Vorinstanz während des laufenden Beschwerdeverfahrens am 11. Juni 2014 respektive 4. Juli 2014 verfügt. Unter diesen Umständen liegt kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde mehr vor. Plausible Gründe für die Annahme, dass sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, und an der Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen würde und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte, sind nicht ersichtlich. Unter diesem Umständen kann die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4507/2014 vom 10. Oktober 2014).
Mit Blick auf die Kostenund Entschädigungsfolgen des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens ist nachfolgend dennoch zu den Prozessaussichten, wie sie sich bezüglich der Rechtsverweigerungsbeschwerde vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit präsentierten, Stellung zu beziehen. Voraussetzung für die Zusprache einer Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit ist einerseits, dass die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit eine solche rechtfertigen und der Beschwerdeführer anderseits seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und dadurch nicht einen unnötigen Prozess verursacht haben darf (vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 205). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres bestimmen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in
erster Linie jene Partei kostenund entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des BGer 9C_84/2015 vom 17. März 2015 E. 2).
Verwaltungsbehörden sind aufgrund des Rechtsverzögerungsverbotes gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass das Verfahren in allen ihnen vorgelegten Fällen innerhalb einer angemessenen Frist zum Abschluss gebracht werden kann. Ob eine Prozessdauer als angemessen zu betrachten ist, muss im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Rechtsstreites beurteilt werden (BGE 125 V 188 E. 2a S. 191; 107 Ib 160 E. 3c
S. 165 mit Hinweisen). Im Weiteren bestimmt sich die zulässige Verfahrensdauer nach der Gesamtheit der übrigen Umstände (Urteil des BGer 8C_711/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Verfahren wird über Gebühr verzögert und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache (Kompliziertheit) und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint, wobei sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln entzieht (Urteil des BGer 9C_83/2012 vom
9. Mai 2012 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). In der Gerichtspraxis wurde bei einer Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun respektive zwölf Monaten bis zur Vornahme des nächsten angezeigten Verfahrensschrittes eine Rechtsverzögerung bejaht (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, N. 509, sowie DERS., ATSG-Kommentar, Art. 56 N. 31, mit Hinweisen).
Wie vorstehend (vgl. Sachverhalt, Bst. B.e hievor) dargelegt, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-860/2011 vom 8. September 2011 die vom Beschwerdeführer gegen die sofortige (vorsorgliche) Renteneinstellung erhobene Beschwerde ab mit dem Hinweis, dass die Vorinstanz gehalten sei, das Revisionsverfahren unverzüglich fortzuführen (E. 4.4.5). Am 7. Oktober 2011 ersuchte der Teamleiter des Rechtsdienstes der IV-Stelle den RAD um Bestimmung der für die Begutachtung notwendigen Fachdisziplinen sowie um Vorschläge für ein Begutachtungsinstitut und für allfällige Zusatzfragen (act. 101). Mit Schreiben vom 21. November 2011 teilte die IV-Stelle der SUVA und dem Rechtsvertreter mit, dass eine medizinische Begutachtung bei der Gutachterstelle F. vorgesehen sei, und gab diesen gleichzeitig Gelegenheit, zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen (act. 104 f.). Der Rechtsvertreter und die SUVA liessen sich am
16. respektive 18. Januar 2012 vernehmen (act. 110 f.). Am 9. Februar
2012 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter mit, dass sie an der Zusatzfrage 1 festhalte und die Zusatzfrage 2 umformuliert habe (act. 112). Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 wurde die Gutachterstelle F. mit der Begutachtung beauftragt (act. 113). Am 23. April 2013 erstattete die Gutachterstelle F. ihr interdisziplinäres Gutachten (act. 131, S. 2 - 82). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 16. Mai 2013 hierzu vernehmen (act. 139). Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2013 ersuchte er die IV-Stelle, die Angelegenheit "kurzfristig, längstens bis zum 31. Juli 2013, zu entscheiden" (act. 139). Am 16. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass ein Entscheid bis zum 31. Juli 2013 nicht möglich sei; dennoch werde die Angelegenheit beförderlich erledigt (act. 140). Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 unterbreitete der Rechtsdienst der IV-Stelle dem RAD Zusatzfragen zum F.-Gutachten (act. 141), welche von diesem am 26. Juli 2013 und am 5. August 2013 beantwortet wurden (act. 144). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle, den ausstehenden Entscheid bis spätestens 31. Dezember 2013 zu erlassen, ansonsten er gehalten wäre, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (act. 150). Am 18. November 2013 beantwortete die IV-Stelle die ihr von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unterbreiteten Fragen zum IV-Verfahren (act. 151). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 liess die IV-Stelle dem Beschwerdeführer den Vorbescheid zukommen, worin sie ihm die rückwirkende Aufhebung der IV-Rente per 1. August 1997 in Aussicht stellte (act. 153). Am 21. Januar 2014 forderte die IV-Stelle den Rechtsvertreter auf, innert der Nachfrist bis zum 3. Februar 2014 eine den Standesregeln genügende Stellungnahme zum Vorbescheid einzureichen (act. 157). Am 27. Januar 2014 nahm der Rechtsvertreter erneut Stellung, und am 2. April 2014 forderte er die IV-Stelle auf, bis spätestens 17. April 2014 zu verfügen (act. 158, S. 2 f.; act. 160).
Aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass die IVStelle das Verfahren nach der gerichtlichen Rückweisung der Sache zur Prüfung der Revisionsvoraussetzungen vom 8. September 2011 jeweils innert nützlicher Frist vorangetrieben hat. Nachdem überdies zwischen dem Ablauf der bis zum 3. Februar 2014 eingeräumten Nachfrist für die ergänzende Begründung des Einwandes und dem Erlass der Verfügung vom
11. Juni 2014 respektive 4. Juli 2014 lediglich etwas mehr als vier Monate verstrichen sind, bis die IVSTA verfügt hat, kann vorliegend nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden. Auch die Dauer von rund 14 Monaten zwischen Auftragserteilung und Erstellung des Gutachtens ist praxisgemäss in Kauf zu nehmen (vgl. dazu KIESER, ATSG-Kommentar,
Art. 56 N. 31). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wäre dementsprechend abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden können.
Nach dem Gesetz setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) voraus (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EFTA und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsoder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132;
BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile des BGer 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E. 2; 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom
7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (SVR 2011 IV Nr. 1 [8C_972/2009] E. 3.2; Urteile des BGer 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1 und 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011 E. 3.2). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13).
Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des BGer 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2).
Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung respektive Herabsetzung einer bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Beweislast, welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Versicherungsträger (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43 N. 46 ff.; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenaufhebende Tatsachenänderung nicht bewiesen ist, trägt daher der Versicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538). Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43 N. 50; Urteil des BGer 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2 mit Hinweisen).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. dazu auch BGE 135 V 306; 133 V 67 E. 4.3.5). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt indes rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung; AS 2011 5679). Eine rückwirkende Rentenaufhebung zufolge Meldepflichtverletzung setzte nach der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage voraus, dass die Verletzung für die unrichtige Leistungserbringung kausal war (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 N. 17; MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité, 2011, S. 843 Rz. 3115; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 148; BGE 119 V 431 E. 4a S. 434; 118 V 214 E. 3 S. 221).
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage somit nur dann zurückzuerstatten, wenn zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts], I 151/94 vom 3. April 1995 [SVR 1995 IV Nr. 58] S. 167 E. 5c). Mit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung der IVV vom 19. September 2014 hat auch Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV eine Änderung erfahren. Danach erfolgt die Herabsetzung oder Änderung der Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, und zwar neu unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (AS 2014 3177, S. 3180 und S. 3182). Mit der Änderung per 1. Januar 2015 hat der Bundesrat demnach das bisherige Kausalitätserfordernis in Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV gestrichen.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG muss der Leistungsbezüger jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen melden. Nach der Spezialnorm von Art. 77 IVV, welche Bestimmung unter dem Titel der Meldepflicht steht, hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit und der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Meldepflichtig sind bereits eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen. Soweit die Änderung bereits vor der Leistungszu-
sprache erfolgt ist, kann indes eine Meldepflichtverletzung nicht angenommen werden (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 31 N. 10 mit Hinweisen). Nach KIESER (ATSG-Kommentar, Art. 31 NN. 10 und 16 mit Hinweisen) sind von der Meldepflicht nur Änderungen erfasst, welche sich auf den Leistungsanspruch auswirken. Demgegenüber vertreten LOCHER/GÄCHTER (Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 533) den Standpunkt, dass eine Veränderung des Sachverhaltes in jedem Fall zu melden ist, damit die Behörde die Rechtmässigkeit der Weiterausrichtung der Dauerleistung prüfen kann.
26. Juni 2015 E. 9.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BGer 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1 m.w.H.).
Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Versicherungsträger auf formlos zugesprochene Leistungen (vgl. Art. 51 ATSG und Art. 74ter IVV) zurückkommen (BGE 129 V 110; Urteil BGer 9C_851/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2; Urteil BGer 9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3).
Auch die Einstellung einer Rente aufgrund einer Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgt grundsätzlich nur für die Zukunft. Rückwirkend kann sie nur im Falle des Tatbestandes der unrechtmässigen Erwirkung erfolgen, wogegen der Tatbestand der Meldepflichtverletzung definitionsgemäss Sachverhaltsänderungen während des laufenden Rentenbezugs betrifft und somit bei der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision keinen Anwendungsbereich hat (vgl. Urteil des BGer 9C_870/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 2.1; 125 V 352 E. 3a).
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: RiemerKafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gutachten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil VukotaBojic vom 18. Oktober 2016 (61838/10) im Wesentlichen erkannt, dass die systematische Überwachung eines Versicherten durch Fotound Videoaufnahmen eines von der Versicherung beauftragten Privatdetektivs sowie die Aufbewahrung der Informationen einen Eingriff in deren Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellt. Dieser Eingriff könne nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur gerechtfertigt werden, wenn und soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die gesetzlichen Bestimmungen im schweizerischen Bundesrecht (Art. 28 Abs. 2 und 43 ATSG sowie Art. 96 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]) seien nicht genügend und zu unbestimmt, um einen angemessenen und effektiven Schutz gegen Missbrauch zu begründen. Den Versicherungsgesellschaften eröffneten sich (in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe) infolge fehlender Regelung der Höchstdauer der Überwachung beziehungsweise infolge fehlender Regelung der gerichtlichen Überprüfbarkeit ein weiter Ermessensspielraum über den Beschluss, unter welchen Umständen eine Observation eingeleitet werde und wie lange eine solche dauere (Rz. 74 des EGMR-Urteils 6138/10 vom 18. Oktober 2016). Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen schwiegen sich zudem über die örtliche und zeitliche Aufbewahrung der Aufzeichnungen, über die Zugangsbefugnis, zu den gesamten Daten und über die Anfechtungsmöglichkeit der diesbezüglichen Handhabung wie auch über die Durchsicht, die Verwendung, die Weitergabe oder die Zerstörung der Aufzeichnungen aus (Rz. 75). Nachdem der Gerichtshof eine im Gesamten hinreichend klare und detaillierte gesetzliche Grundlage nicht ausmachen konnte und eine Verletzung des Rechts
auf das Privatleben bejahte, erübrigte sich eine Prüfung der Frage, ob die Massnahme in einem demokratischen Staat notwendig sei, wie dies Art. 8 Abs. 2 EMRK zusätzlich fordere (Rz. 78 des EGMR-Urteils 6138/10 vom
18. Oktober 2016).
In jüngst publizierten Grundsatzurteil BGE 143 I 377 (9C_806/2016 vom 14. Juli 2017) hat das Bundesgericht - unter Berücksichtigung der vorstehend (E. 5.7) dargelegten Erwägungen des EGMR - entschieden, dass Art. 59 Abs. 5 IVG (welche Bestimmung den IV-Stellen "zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs“ den Beizug von Spezialisten erlaubt) für den Bereich der Invalidenversicherung keine ausreichende gesetzliche Grundlage begründe, welche die Observation umfassend klar und detailliert regeln würde. Folglich fehle es in der Invalidenversicherung
gleichermassen wie im Unfallversicherungsrecht - an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regle. An der in BGE 137 I 327 publizierten Rechtsprechung könne daher nicht weiter festgehalten werden (E. 4). Obwohl Art. 59 Abs. 5 IVG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für Observationen in der Invalidenversicherung darstellt, hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangtem Observationsmaterial mit Blick auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs bejaht, vorausgesetzt dass die versicherte Person nur im öffentlichen Raum überwacht und nicht beeinflusst, die Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet und die versicherte Person keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt worden sei (Urteil 9C_806/2016 E. 5.1.2; bestätigt in den Urteilen des BGer 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.3.2 und E. 5.4.3.3 sowie 9C_385/2017 vom
21. August 2017 E. 3.2 und E. 3.3; vgl. hierzu auch THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Rechtswidrige Observationen in der IV - Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse, in: Jusletter 14. August 2017, insbesondere Rz. 14 und 17 ff.; Jurius, Observation von IV-Bezügern: Keine ausreichende gesetzliche Grundlage, in: Jusletter 7. August 2017).
In der Regel liegt rechtsprechungsgemäss keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch
vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag eine versicherte Gesundheitsschädigung indes nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. Urteile des BGer 9C_154/2016 [SVR 2017 IV Nr. 21] vom 19. Oktober 2016 E. 4.3 und 9C_899/2015 vom 29. Juni 2015
E. 4.1 und E. 4.2.4 je mit Hinweisen).
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor (Urteil BGer 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4). Daher ist zunächst zu prüfen, ob die rentenzusprechenden Verfügungen vom 29. April 1999 und 25. September 2001 als zweifellos unrichtig im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu qualifizieren sind. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ist bei einer Invalidenrente als periodische Dauerleistung ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils
9C_342/2008 vom 20. November 2008).
Die Vorinstanz stützte sich bei der erstmaligen Zusprache der IVRente im Wesentlichen auf das Ergebnis ihrer damaligen Abklärungen. Laut Vorbescheid vom 6. April 1998 habe die Arbeitsfähigkeit bisher nicht über 50 % gesteigert werden können (act. 1, S. 12 f.). Dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lag zum einen der Bericht des Neurologen Dr. med. G. vom 24. Juli 1997 zugrunde, worin der Spezialist zum Schluss kam, dass die chronischen Kopfschmerzen als posttraumatischer Kopfschmerz oder als chronischer Spannungskopfschmerz zu deuten seien. Er vermute einen engen Zusammenhang mit der bestehenden emotional-affektiven Störung. Der Beschwerdeführer sei in seinem bisherigen Beruf als Krankenpfleger auch weiterhin nur halbschichtig einsetzbar (act. 1, S. 20 22). Zum anderen stützte die IV-Stelle ihre Beurteilung auch auf den Bericht von Dr. med. D. , Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Kantons Basel-Stadt, vom 12. August 1997 (act. 1, S. 18 f.); danach komme es bei der 50%igen Einteilung durch wiederholte Kopfwehattacken zu kurzfristigen unvorhergesehenen Absenzen, so dass die effektive Arbeitszeit und Arbeitsfähigkeit deutlich unter 50 % liege. Mit Bericht vom 29. April 1998 hielt Dr. med. D. sodann fest, dass der Beschwerdeführer einen schweren Sturz mit Fraktur der Schädelbasis im Bereich der Nasenhöhlen sowie Zerreissung der Dura (Hirnhaut) erlitten habe. Trotz durchgeführter operativer Versorgung der Fraktur und des Durarisses habe der Unfall zu chronischen, einschiessenden Kopfschmerzen, Doppelbildstörungen und Wetterfühligkeit geführt. Vor allem die Kopfschmerzen bewirkten, dass der Beschwerdeführer trotz reduzierter Arbeitszeit wiederholt für ganze Tage ausfalle. Da er wegen seiner mehrmals pro Monat einschiessenden Kopfschmerzen ein relativ unsicherer Faktor in der Einsatzplanung bleibe und er nach Ansicht der Stationsleitung nur noch deutlich unter 50 % leisten könne, sei von dieser Seite der Antrag auf vorzeitige vollständige Pensionierung gestellt worden. Diesem Antrag könne er nicht entsprechen, weil erstens effektiv eine Teilarbeitsfähigkeit vorhanden sei, welche in guten Tagen rund 50 % erreiche, und weil der Beschwerdeführer zweitens unbedingt an dieser Teilarbeitsfähigkeit festhalten wolle (act. 1, S. 10 f.). Der behandelnde Hausarzt diagnostizierte in seinen Berichten vom 5. November 1998 (act. 1, S. 1 f.) und vom 20. Februar 1999 (act. 2, S. 1 f.) einen Verharrungszustand mit Depression und chronisch rezidivierende Neuralgien und Dauerkopfschmerzen und attestierte dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 ersuchte Dr. med. D. sodann um Durchführung einer Revisionsprüfung, verbunden mit dem Hinweis, dass die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf des Beschwerdeführers deutlich unter 30 % gesunken sei (act. 10). Mit Revisionsverfügung vom 25. September 2001 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf einen IV-Grad von 100 % ab 1. Juni 2000 eine ganze Rente zu (act. 30, S. 2 f.). Diese Verfügung basierte in medizinischer Hinsicht namentlich auf dem Bericht von Dr. med. D. vom 3. Januar 2001, worin dieser festhielt, dass der Beschwerdeführer trotz grosser Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers einen 50%igen Arbeitseinsatz nicht habe erreichen können. Seit März 2000 sei er als Psychiatriepfleger gänzlich krankgeschrieben. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Psychiatriepfleger erachte er den Beschwerdeführer als gänzlich arbeitsunfähig,
selbst wenn im Rahmen der IVund SUVA-Abklärung eine gewisse Erwerbsfähigkeit noch attestiert werden könnte (act. 19). In einem Kurzbericht vom 6. Februar 2001 hielt Dr. med. D. ferner fest, im neuropsychologischen Zusatzgutachten der Neurologischen Universitätsklinik vom 24. Juli/18. Oktober 2000 seien dem Beschwerdeführer sehr ausgeprägte geistige Leistungsstörungen im Alltag attestiert worden (act. 20). Am
19. März 2001 ergänzte Dr. med. D. seine bisherige Beurteilung dahingehend, dass er von der SUVA über ein in Aussicht gestelltes Therapieprogramm orientiert worden sei; kurzfristig ändere dies allerdings nichts an der Dienstunfähigkeit (act. 21, S. 1). Nach durchgeführter Koordination mit der SUVA (act. 23, S. 1) und entsprechender vorbescheidweiser Ankündigung (act. 24) erhöhte die Vorinstanz per 1. Juni 2000 die bisherige halbe auf eine ganze Invalidenrente (act. 30, S. 2 - 5).
Nach der Rechtsprechung ist eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung unter anderem zu bejahen, wenn bis zum damaligen Verfügungszeitpunkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit festgelegt wurde. In einem solchen Fall wurde bei der erstmaligen Anspruchsprüfung die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen. Ein Wiedererwägungsgrund liegt aber nur vor, wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere (oder keine) Rente zugesprochen worden wäre (in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November
2008; Urteil des BGer 8C_114/2015 vom 6. Juni 2015 E. 4.2.1; Urteil des
BVGer C-1368/2014 vom 17. August 2015 E. 4).
Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein (Urteile des BGer 8C_357/2015 vom 20. August 2015 E. 2.1; 9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.1; 9C_6/2014 vom 15.
Dezember 2014 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Festlegung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sachund Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des BGer 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 V 70).
Bezugspunkt der Erwerbsunfähigkeit ist bei Erwerbstätigen der allgemeine Arbeitsmarkt (wie es Art. 16 ATSG für die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich mit Blick auf die Rentenberechtigung ausdrücklich sagt und was darüber hinaus für alle andern erwerblich orientierten Leistungen der IV grundsätzlich und sinngemäss ebenfalls gilt). Das IVG versichert demnach Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht Berufsunfähigkeit im Sinne der Unfähigkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben; der Begriff der Berufsinvalidität ist dem IVG somit fremd (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 N. 9 mit Hinweisen auf ZAK 1983 445 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 423/01 vom
28. September 1992).
6.3 Aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt (E. 6.1 hievor) geht hervor, dass die Vorinstanz die halbe und die ganze Invalidenrente ausschliesslich gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Psychiatriepfleger zugesprochen hat, ohne dass sie eine Verweistätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft hätte. So hat Dr. med. D. im Rahmen seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. September 2011 auch explizit bestätigt, dass sich seine Leistungsbeurteilung ausschliesslich auf die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers am angestammten Arbeitsplatz als Psychiatriepfleger bezogen hatte (act. 149, S. 52 f. und S. 56). Mit ihrer Beschränkung auf die reine Berufsunfähigkeit ist die Vorinstanz mithin von einem falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen.
Aus welchen Gründen die Vorinstanz von der Prüfung der Einsatzmöglichkeit in einer angepassten Verweistätigkeit abgesehen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sie im Zeitpunkt der Rentenzusprache keine Kenntnis von der weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Musiker, Produzent und Organisator der zahlreichen Auftritte hatte. Hätte sie hievon Kenntnis gehabt, so hätte auch Anlass dazu bestanden, zumindest eine Verweistätigkeit für leichte Tätigkeiten zu prüfen.
Allerdings geht aus dem F.-Gutachten (act. 131, S. 73 f.) hervor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit ab Juni 2000 laut den Akten praktisch nicht mehr habe erfüllen können, wobei die Ursache für diese gesundheitliche Verschlechterung nicht habe eruiert werden können. Die Analyse der Akten ergebe, dass die psychische Komponente immer mehr in den Vordergrund gerückt sei und sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Unter Berücksichtigung des Verlaufs seit 1997 scheine es, dass der Anteil der psychischen Komponente an der Arbeitsunfähigkeit allmählich zugenommen und schliesslich zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit geführt habe (act. 131,
S. 74 f.). Die Gutachter der Klinik H. kamen in ihrer Expertise vom
Juli 2000 zum Schluss, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Contusio cerebri mit anhaltendem Schmerzsyndrom auf 20 % zu schätzen sei; allerdings seien in dieser Schätzung die (HNO-ärztlich zu beurteilende) Geruchsstörung und das neuropsychologische Defizit noch nicht eingeschlossen (act. 197.13 S. 44 f.). In einem neuropsychologischen Gutachten vom 18. Oktober 2000 hielt der Neuropsychiater der Klinik H. fest, die nicht-organisch bedingten geistigen Leistungsstörungen seien, soweit sie den Alltag betreffen würden, völlig glaubhaft und nicht etwa als simuliert anzusehen. Bei der privaten (deutschen) Unfallversicherung sei eine reaktiv-psychische Störung, gleich welcher Art, nicht entschädigungsfähig. Die vorliegenden, obwohl sehr ausgeprägten geistigen Leistungsstörungen im Alltag blieben hier deshalb ohne Bedeutung (act. 197.13 S. 52 ff.).
Mit Blick auf die zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich die gutachterlich festgestellten ausgeprägten geistigen Leistungsstörungen im Alltag, kann vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, dass bei einer rechtlich korrekten Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere (oder keine) Rente zugesprochen worden wäre. Retrospektiv lässt die Aktenlage auch nicht den Schluss zu, dass Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen würden und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten seien. Die Annahme einer Wiedererwägung fällt aus diesem Grund ausser Betracht.
Im Rahmen der Prüfung einer unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erheblichen Änderung ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten Rentenüberprüfung (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs) gemäss Verfügung vom 25. September 2001 (act. 30, S. 2 - 5) mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014 zu vergleichen (Beilagen zu BVGer act. 1). IV-Rechtlich relevant ist mit Blick auf den AHVRentenanspruch ab 1. Mai 2012 lediglich die Zeit bis 30. April 2012. Die in der Mitteilung vom 3. Juli 2007 (act. 42) erfolgte Bestätigung des Rentenanspruchs erging nicht gestützt auf eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und ist deshalb für die Ermittlung des massgeblichen Referenzzeitpunktes (in der Vergangenheit) nicht relevant.
Nach dem vorstehend Gesagten (E. 5.8 hievor) stellt Art. 59 Abs. 5 IVG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Observation in der Invalidenversicherung dar. Die Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit sind indes vorliegend dennoch gegeben. Die Observation wurde gestützt auf einen im Januar 2010 der IV-Stelle übermittelten Hinweis veranlasst, wonach der Beschwerdeführer seit ( ) im professionellem Rahmen Mitglied einer Band sei und seither ununterbrochen, auch nach dem Unfallereignis, als Sänger und Gitarrist regelmässig Auftritte absolviere; dabei organisiere er auch die bis zu 100 Auftritte pro Jahr und sei zudem auch mitverantwortlich für die Produktion der bisher herausgegebenen 10 Compact Disks der Band (act. 50.14, S. 2). Die Überwachung stützt sich mithin auf einen konkreten Anfangsverdacht; mit Blick auf die der IV-Stelle zur Kenntnis gebrachten Hinweise lagen Zweifel an der weiteren Rentenberechtigung vor. Die Observation hat sich ferner auf drei Tage (25. Juni sowie 10./11. Juli 2010) beschränkt, so dass nicht von einer systematischen oder ständigen Überwachung die Rede sein kann, und die Konzertauftritte wurden im öffentlichen Raum durchgeführt und ohne Beeinflussung der Handlungen des Beschwerdeführers überwacht (act. 50.11, S. 1 - 9). Die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse sind gegeben; das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs geht jenem an der Wahrung der Privatsphäre vor. Der vorliegende Observationsbericht kann dementsprechend in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden.
Die Observation hat im Wesentlichen bestätigt, dass der Beschwerdeführer die beiden - 1 ½ respektive 2 Stunden dauernden - Konzertauftritte als Bandleader ohne Anzeichen von gesundheitlichen Einschränkungen o- der Ermüdungserscheinungen bewältigen konnte. Laut Observationsbericht hat er vielmehr selbst am Morgen um 01:30 Uhr noch einen aktiven, gut gelaunten Eindruck hinterlassen (act. 50.11, S. 1 - 9).
Dem Beschwerdeführer wurde am 29. April 1999 mit Wirkung ab 1. August 1997 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 51 %) zugesprochen
(act. 5). Dabei stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf eine Beurteilung von Dr. med. D. , Amtsarzt beim Gesundheitsamt des Kantons Basel-Stadt, vom 29. April 1998, wonach dieser gestützt auf die Diagnosen der Schädelbasisfraktur im Bereich der Nasenhöhlen, der Zerreissung der Dura, der damit einhergehenden chronischen Kopfschmerzen, Doppelbildstörungen und Wetterfühligkeit sowie der depressiven Entwicklung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte und nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit rechnete. Deshalb beantragte er "in Übereinstimmung mit der IV, die vorzeitige Teilpensionierung zu 50 % wegen unverschuldet eingetretener, teilweiser Dienstunfähigkeit" (act. 1, S. 10 f.).
Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 ersuchte Dr. med. D. sodann um Durchführung einer Revisionsprüfung, verbunden mit dem Hinweis, dass die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf des Beschwerdeführers deutlich unter 30 % gesunken sei (act. 10). Mit Revisionsverfügung vom
September 2001 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Juni 2000 eine ganze Rente zu (act. 30, S. 2 f.). Diese Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht namentlich auf den Bericht von Dr. med. D. vom 3. Januar 2001, worin er festhielt, dass der Beschwerdeführer trotz grosser Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers einen 50%igen Arbeitseinsatz nicht habe erreichen können. Seit März 2000 sei er als Psychiatriepfleger gänzlich krankgeschrieben. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Psychiatriepfleger erachte er den Beschwerdeführer als gänzlich arbeitsunfähig (act. 19).
Die Vorinstanz stützte sich bei der Würdigung des medizinischen Sachverhaltes im Zeitpunkt der Revisionsverfügungen auf das F.-Gutachten vom 23. April 2013 (act. 131), die RAD-Stellungnahmen vom 26. Juli 2013 und vom 5. August 2013 (act. 144) sowie die Ergebnisse der Observation (act. 50.10 - 50.14).
Im Rahmen einer interdisziplinären Konsensbeurteilung stellten die Gutachter der Gutachterstelle F. folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Unfall vom 31. August 1996 mit Schädelhirntrauma, Frontobasisfraktur rechts mit rhinobasaler Liquorrhoe, Durazerreissung und Liquorfistel, Fraktur der Orbitawand rechts, Levatorabriss rechts, Abriss der Fila olafactoria (zumindest rechts), eine milde traumatische Hirnschädigung, eine Anosmie rechts, Hyposmie links, Doppelbilder beim Blick nach rechts und oben, Sensibilitätsstörung im ersten Trigeminusast rechts, Faszialis-Stirnastschwäche rechts, posttraumatische Kopfschmerzen, ein chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom (bei schweren degenerativen LWS-Veränderungen, fehlendem Hinweis für ein radikuläres Reizoder Ausfallsyndrom, Status nach Morbus Scheuermann) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig bei einer Persönlichkeit mit narzisstisch-akzentuierten Zügen (act. 131, S. 70).
Zusammengefasst kamen sie zum Schluss, dass bezüglich der Rückenschmerzen ein organischer Kern mit degenerativen Wirbelsäulenveränderungen vorliege, wobei die Symptomatik zusätzlich von nicht-organischen Faktoren überlagert und mitbeeinflusst werde. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen seien aus neurologischer Sicht unter Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge im weitesten Sinne nach wie vor als posttraumatisch zu werten. Sie stünden aber zurzeit nicht mehr im Vordergrund und seien auch nicht mehr konstant vorhanden. Bezogen auf die Folgen des Schädelhirntraumas bestehe derzeit aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Doppelbilder bestünden nur in extremen Blickrichtungen und störten den Beschwerdeführer nicht. Aufgrund der Anosmie (Verlust des Riechvermögens; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 106) beziehungsweise Hyposmie (herabgesetztes Riechvermögens; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 965) bestünden sodann Einschränkungen in Tätigkeiten, bei denen der Geruchsinn im Vordergrund stehe. Mit Blick auf die Rhinobasisfraktur dürfe der Beschwerdeführer keine intracraniellen Druckerhöhungen mit Gefahr einer erneuten Durazerreissung riskieren; dazu gehöre auch das Heben schwerer Lasten. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aktuell eine mittelgradige depressive Episode feststellen. Es könne indes nicht beurteilt werden, ob die rezidivierenden depressiven Verstimmungen bereits vor dem Unfall aufgetreten oder ob sie reaktiv auf die Sistierung von Versicherungsleistungen erfolgt seien. Es gebe überdies auch Hinweise für einen rezidivierenden Alkoholmissbrauch. Schliesslich habe die neuropsychologische Untersuchung starke Hinweise auf eine Verdeutlichungshaltung ergeben (act. 131, S. 71 f.).
Bezeichne man die Tätigkeit als Musiker/Produzent/Arrangeur als adaptierte Tätigkeit, so könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit über Jahre erfolgreich tätig gewesen sei und nach wie vor sei, womit er seine Arbeitsfähigkeit in dieser Branche bestätigt habe (act. 131, S. 75). Eine exakte Stellungnahme zur retrospektiven Arbeitsfähigkeit seit 1997 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung sei schwierig zu formulieren. Stütze man sich auf die ärztlichen Berichte seit dem Unfall bis heute, so sei nach einer Phase von 100%iger Arbeitsunfähigkeit zunächst eine 50%ige und ab Juni 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die damals geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung um die Jahre 1999/2000 mit einer Zunahme der Depressivität einhergegangen sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Psychiatriepfleger dennoch eine bezahlte Aktivität und Tätigkeit als Musiker/Produzent und Arrangeur habe aufrechterhalten können, werfe die Frage auf, warum er denn eine adäquate Willensanstrengung habe aufbringen können, um seine Beschwerden zu überwinden und um die musikalische Tätigkeit erfolgreich durchführen zu können. Bei der Beantwortung der Frage nach der damaligen Arbeitsunfähigkeit stützten sie sich auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Eine andere Beurteilung sei angesichts der langen Zeit zwischen dem Unfall und der heutigen Beurteilung kaum möglich (act. 131, S. 76 f.). Aus rein neurologischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Bezüglich der Problematik der durchgemachten Rhinobasisfraktur sei die Einschränkung zu erwähnen, dass der Explorand lebenslang keine intracraniellen Druckerhöhungen mit Gefahr der erneuten Durazerreissung riskieren dürfe; hierzu gehöre das Heben schwerer Lasten. Weitere unfallbedingte Einschränkungen könnten nicht festgestellt werden (act. 131, S. 80).
RAD-Arzt Dr. med. E. kam nach Prüfung des F.-Gutachtens in einer Stellungnahme vom 26. Juli 2013 zum Schluss, dass aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit spätestens 12 Monate nach dem Unfall nicht mehr nachvollziehbar sei. Sämtliche Beurteilungen aus den Jahren 1996 bis 2008 seien in Unkenntnis der Tatsache erfolgt, dass der Beschwerdeführer intensiv Musik gespielt und Musik-CDs produziert habe. Im Gutachten werde sodann wiederholt auf Inkonsistenzen hingewiesen (act. 144, S. 3 f.). Dr. med. G. hielt in einer Stellungnahme vom 5. August 2013 fest, dass eine Aggravation der Beschwerden als gesichert anzunehmen sei. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Psychiatriepfleger sei heute nicht sicher möglich. Die gutachterlichen Einschätzungen beruhten auf nicht vollständigen Angaben der versicherten Person und seien deshalb nicht vollständig schlüssig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bei der Ausübung der Tätigkeit als Musiker gezeigten Fähigkeiten zumindest in einem Teilpensum auch für eine berufliche Tätigkeit als Psychiatriepfleger hätte nutzen können. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass er spätestens ab Januar 1998 als Musiker/Arrangeur/Produzent zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Das Ausmass dieses Teilzeitpensums sei retrospektiv schwer einzuschätzen, liege aber wahrscheinlich bei mindestens 50 % (act. 144, S. 5 ff.).
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Gegenstand des (im Revisionsverfahren zu erbringenden) gutachterlichen Beweises sind also nicht (nur) die gegenwärtigen gesundheitlichen Fakten als solche, sondern notwendigerweise auch deren Neuheit oder, was vorbestandene Tatsachen angeht, deren erhebliche Wandlung in Beschaffenheit, Ausmass oder Tragweite. Die Veränderung kann offensichtlich sein, so wenn völlig neuartige Leiden hinzukommen. In einem derartigen Fall entstehen keine revisionsspezifischen Beweisprobleme. Bewegt sich die Veränderung allerdings im Rahmen eines vorbestehenden Zustandes, kann eine für sich allein betrachtet vollständige, nachvollziehbare und schlüssige medizinische Einschätzung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung ohne Weiteres beweisend wäre, im Revisionszusammenhang durchaus nicht überzeugungsund beweiskräftig sein, wenn sie sich nicht ausreichend auf frühere medizinische Schlussfolgerungen bezieht (Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.2; vgl. auch ANDREAS TRAUB, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 184 f.).
Die F.-Gutachter hielten in ihrer Konsensbeurteilung fest, dass in Bezug auf die Folgen des Schädelhirntraumas derzeit aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Ferner bestünden die Doppelbilder nur in extremen Blickrichtungen und störten den Beschwerdeführer nicht. Ausgeschlossen wurden sodann (infolge der A- nosmie respektive Hyposmie) Tätigkeiten, bei denen der Geruchsinn im Vordergrund stehe. Mit Blick auf die Rhinobasisfraktur müsse er überdies intracranielle Druckerhöhungen mit Gefahr einer erneuten Durazerreissung vermeiden, wozu auch das Heben schwerer Lasten gehöre. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich zudem eine mittelgradige depressive Episode feststellen. Schliesslich habe die neuropsychologische Untersuchung starke Hinweise auf eine Verdeutlichungshaltung ergeben (act. 131,
S. 71 f.). Bezeichne man die Tätigkeit als Musiker/Produzent/Arrangeur als adaptierte Tätigkeit, so könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit über Jahre erfolgreich tätig gewesen sei und nach wie vor sei, womit er seine Arbeitsfähigkeit in dieser Branche bestätigt habe (act. 131, S. 75).
Insgesamt ergibt sich aus dem ZBM-Gutachten, dass dem Beschwerdeführer - jedenfalls ab dem Zeitpunkt der vorsorglichen Renteneinstellung vom 13. Dezember 2010 - in einer angepassten, die genannten Restriktionen berücksichtigenden Tätigkeit eine 100%ige Leistungsfähigkeit attestiert werden kann. Dies zumal der Beweis einer invalidisierenden Wirkung der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode nicht erbracht ist. Zum einen ergeben sich aus dem F.-Gutachten keine Hinweise für die Annahme, dass die Depression die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit wesentlich beeinträchtigen würde. Zum andern hat auch der Beschwerdeführer weder behauptet noch rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er in Nachachtung seiner sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 4b/cc S. 297) eine adäquate leitlinienkonforme antidepressive Therapie wahrgenommen hätte; die unterlassene Inanspruchnahme entsprechender Therapien lässt ebenfalls darauf schliessen, dass die Depression keinen die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden Schweregrad aufweist (vgl. dazu zur Publikation bestimmtes Urteil des BGer vom 30. November 2017 E. 4.5.2 m.H.).
Hinsichtlich der Jahre vor der vorsorglichen Renteneinstellung (1997 bis 2010) ist vorliegend davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis eine zunächst 50%ige und danach - zumindest vorübergehend - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. zum Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes respektive der Anpassung an den Gesundheitszustand: nachfolgende E. 8.5 f.).
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sind auch veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsoder Aufgabenbereich von Bedeutung (vgl. E. 5.4.1 hievor). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn sich die betreffende Person an den Gesundheitszustand gewöhnt o- der angepasst hat. Dabei kann auch eine tatsächliche Selbsteingliederung berücksichtigt werden (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 17 N. 29 m.H.).
Vorliegend konnte aus öffentlich zugänglichen Quellen (Homepage der Musikband) festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Juni 2010 38 Konzerte gegeben (act. 131, S. 78) und somit den Tatbeweis erbracht hat, dass eine Tätigkeit als Musiker, Produzent und Organisator möglich und zumutbar ist. Diese Schlussfolgerung wird sodann durch das Ergebnis der Observation bestätigt. In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen in der F.-Begutachtung ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer (spätestens) im Jahr 2010 eine hinreichende Willensanstrengung
vornehmen konnte, um die gesundheitlichen Beschwerden zu überwinden (act. 138, S. 78). Damit ist ungeachtet der Veränderung des Gesundheitszustandes beweismässig erstellt, dass jedenfalls eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) eingetreten ist (act. 131, S. 75; act. 144, S. 5 ff.). Daraus folgt, dass der Revisionsgrund der Änderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
Dementsprechend ist aufgrund der gutachterlich festgestellten vollen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit eine neue Rentenbemessung vorzunehmen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4). Als für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Zeitpunkt hat die Rechtsprechung den (potenziellen) Beginn des Rentenanspruchs festgelegt, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 - 4.2; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 31). Im Rahmen der Revisionsprüfung ist die Einkommensentwicklung bis zur Revisionsprüfung massgebend (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30 - 31 N. 46). In zeitlicher Hinsicht sind mithin die Verhältnisse im Jahr 2010 entscheidend.
In Bezug auf das Valideneinkommen geht aus dem Arbeitgeberbericht vom 27. Juni 2000 (act. 13, S. 1 - 3) hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 - ohne unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung - einen Lohn von jährlich Fr. 82‘134.- (= Fr. 6‘318.- x 13) erzielt hätte. Dieser Wert wird vom Beschwerdeführer explizit anerkannt (BVGer act. 85). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2010 (vgl. BFS, Nominallohnindex 1993 - 2010, Tabelle T.1.93, Total, Männer) resultiert ein aufgewertetes Valideneinkommen von Fr. 95‘167.- (= Fr. 82‘134.- : 106.5 x 123.4).
Nachdem der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner Tätigkeit in der Musikband - seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist das Invalideneinkommen auf der Grundlage der statistischen Lohnangaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a
NN. 90 ff. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets die Tabelle TA1 beizuziehen ist. Welche Tabelle zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteil des BGer 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1).
Wird zugunsten des Beschwerdeführers eine einfache repetitive Hilfsarbeit als zumutbar eingestuft und dementsprechend für die Bemessung des Invalideneinkommens der entsprechende Totalwert TA 1 im Anforderungsniveau 4 von Fr. 4‘901.- zugrunde gelegt, so resultiert - umgerechnet auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 h - ein Einkommen von Fr. 61‘164.- (= Fr. 4‘901.-.- x 12 : 40 x 41.6). Gründe, für die Vornahme
eines leidensbedingten Abzugs (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75
E. 5b/bb) sind nicht ersichtlich, so dass dieser Wert als Invalideneinkommen für die Rentenbemessung zu berücksichtigen ist. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 95‘167.- und diesem Invalideneinkommen von Fr. 61‘164.- resultiert damit ein IV-Grad von aufgerundet 36 % (= [Fr. 95‘167.- ./. Fr. 61‘164.-] : Fr. 95‘167.-), welcher unter dem für einen Teilrentenanspruch erforderlichen gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 IVG) liegt. Damit kann eine Invalidität respektive ein IV-Rentenanspruch für den Zeitpunkt der Sistierung der Rente (Verfügung vom 13. Dezember 2010; act. 51) ausgeschlossen werden (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_768/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2 und I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3).
Im Übrigen ist derzeit noch kein rechtskräftiger SUVA-Entscheid in Bezug auf die Invalidenrente gemäss UVG aktenkundig, so dass eine entsprechende Berücksichtigung ausser Betracht fällt. Dies zumal rechtsprechungsgemäss keine wechselseitige Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich besteht und ausschliesslich bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen mitzuberücksichtigen sind (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente für den Zeitpunkt der Revisionsprüfung im Jahr 2010 zu Recht verneint und die Rente mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 (act. 51) zu Recht eingestellt hat.
Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente verfügt hat.
Wie vorstehend (E. 5.4.4 hievor) bereits dargelegt, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV (in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung) rückwirkend, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Eine rückwirkende Rentenaufhebung zufolge Meldepflichtverletzung setzte mit anderen Worten nach der bis Ende 2014 geltenden Rechtslage voraus, dass die Verletzung für die unrichtige Leistungserbringung kausal war (vgl. dazu E. 5.4 hievor). Das (alternative) Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen der Invalidenversicherung steht in Übereinstimmung mit der Regelung von Art. 87 Abs. 1 AHVG. Unter unrechtmässiger Erwirkung einer Leistung ist ein mindestens eventualvorsätzliches Verhalten zu verstehen, durch welches die Behörde als Folge unwahrer oder unvollständiger Angaben oder auf andere Weise zur Erbringung von ihr nicht zustehenden Leistungen veranlasst wird (vgl. dazu MARKUS HUG, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungsmissbrauch - insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, in: Versicherungsmissbrauch - Ursachen/Wirkungen/Massnahmen, 2010, S. 195). Mit Blick auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer laut Bericht von Dr. med. D. vom 29. April 1998 gegen die Gewährung einer ganzen Rente ausgesprochen hatte (act. 1, S. 10 f.), fehlen vorliegend verlässliche Anhaltspunkte für die Annahme einer unrechtmässigen Erwirkung der Versicherungsleistungen. Näher abzuklären ist demgegenüber die Frage der Kausalität der Meldepflichtverletzung.
Wie vorstehend ausgeführt (E. 5.5.3 hievor), obliegt es grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich nach der Rechtsprechung dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Überdies haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfällen zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen
erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG; Urteil des BGer 8C_110/2012 vom
16. November 2012 [SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21] E. 2 m.H.). Verweigert die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihre Auskunftsund Mitwirkungspflicht, indem sie den Versicherungsträger bei laufenden Rentenleistungen daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wird die Beweislast umgekehrt, indem die versicherte Person nachzuweisen hat, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben. Gelingt ihr dies nicht, ist die Aufhebung der Rentenleistungen rechtens (Urteil des BGer 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.3 m.H.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 279 m.H.).
Mit Blick auf die Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er sowohl in der Verfügung vom 29. April 1999 als auch in jener vom 25. September 2001 explizit darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass er der Verwaltung „jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben“ könne, unverzüglich zu melden habe (act. 5, S. 2; act. 30, S. 4). Nachdem die Erwerbstätigkeit für die Rentenbemessung hätte relevant sein können, wäre der Beschwerdeführer zweifelsohne zur Meldung der (jährlich unterschiedlich hohen) Einkommen aus der Bandtätigkeit verpflichtet gewesen. Diese Pflicht hätte ihm ohne Weiteres bewusst sein müssen, zumal er mehrfach hierauf hingewiesen worden ist. Insbesondere hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Revisionsprüfung im Jahr 2007 die Frage, ob er eine nebenberufliche Tätigkeit ausübe, explizit verneint und damit auch das ihm aus dieser Tätigkeit zufliessende Einkommen verschwiegen (vgl. dazu act. 40, S. 2). Indem er sein Einkommen aus der Tätigkeit als Musiker, Produzent und Organisator von Konzertauftritten nicht gemeldet hat, hat er sich der Verletzung der Meldepflicht schuldig gemacht.
Diese Feststellung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Beurteilung im (allerdings noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen) Strafverfahren (vgl. erstinstanzliches Strafurteil, act. 201, S. 36 f.; zweitinstanzliches Strafurteil, Beilage zu BVGer act. 57, S. 12 f.; Rückweisungsurteil des BGer 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer vorliegend mit Verfügung vom 15. Juni 2017 aufgefordert, ihm bis zum 17. Juli 2017 die beigefügte Vollmacht zur Einsichtnahme in die Steuerakten zu retournieren (BVGer act. 83). Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom
5. Juli 2017 hat sich der Beschwerdeführer geweigert, dem Gericht die geforderte Vollmacht unterzeichnet zu retournieren (BVGer act. 85). Dadurch hat er dem Gericht eine Prüfung des in den Jahren 2001 bis 2009 effektiv erzielten Einkommens verunmöglicht (vgl. hierzu auch Art. 88 Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer vermag den ihm obliegenden Beweis, dass sich die Leistungsfähigkeit respektive das zumutbare Einkommen in dieser Zeit nicht in rentenausschliessendem Umfang verändert haben - mit Blick auf die vorliegenden Akten - nicht zu erbringen. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei rechtzeitiger Meldung seiner Erwerbstätigkeit und seiner Einkommensverhältnisse eine Revisionsprüfung eingeleitet und den Gesundheitszustand respektive die Erwerbsfähigkeit vertieft abgeklärt hätte.
Nachdem ein tatsächliches Einkommen - als Folge der verweigerten Mitwirkung - nicht ermittelt und damit auch die Frage der zumutbaren Ausschöpfung des Erwerbspotenzials nicht überprüft werden kann, ist das Invalideneinkommen gestützt auf lohnstatistische Grundlagen der LSE zu ermitteln. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar eine Erwerbstätigkeit als Musiker wahrgenommen, hiermit aber das ihm aus medizinischer Sicht mögliche und zumutbare Erwerbspotenzial nicht ausgeschöpft hat. Bei dieser Ausgangslage sind auch für die (zurückliegenden) Jahre 2001 bis 2010 die Tabellenlöhne gemäss LSE beizuziehen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. No-
vember 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1).
Die Rentenbemessung hat demnach in gleicher Weise wie in E. 7.8 hievor zu erfolgen, so dass bei einem Invaliditätsgrad von 36 % der Anspruch ab dem Zeitpunkt der rentenrelevanten Veränderung zu verneinen ist.
Aufgrund der Verletzung der Auskunftsund Mitwirkungspflicht obliegt dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass nach der Zusprache der ganzen Rente (Verfügung vom 25. September 2001; act. 30 S. 2 - 5) keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung erfolgt ist. Diesen Beweis vermag er vorliegend nicht zu erbringen. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der rentenrelevanten Änderung ist bei dieser Sachund Rechtslage - in analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV - von einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit respektive Anpassung an den Gesundheitszustand innert der Frist von 3 Monaten nach der Rentenerhöhung vom 25. September 2001 auszugehen. Die Berücksichtigung erfolgt demnach mit Wirkung per 1. Januar 2002.
Damit ergibt sich, dass die Invalidenrente nicht - wie von der IVSTA in der angefochtenen Verfügung angenommen - bereits per 1. August 1997, sondern erst per 1. Januar 2002 rückwirkend aufzuheben ist.
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Diese Bestimmung knüpft die Rückerstattungspflicht an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs. Eine bereits bezogene Leistung wird nur zu einer unrechtmässig bezogenen, wenn die Korrektur durch Wiedererwägung respektive Revision rückwirkend erfolgt (KIESER , ATSGKommentar, Art. 25 NN. 14 und 16 f.). Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Satz 2). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2 S. 525 mit Hinweisen). Die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht. Im Bereich der Invalidenversicherung gilt bereits der Erlass des Vorbescheides als fristwahrend (Urteil des BGer 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2).
Nach der Rechtsprechung ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" (Art. 25 Abs. 2 ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 570 E. 3.1
S. 572). Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein (vgl. auch BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; Urteile des BGer 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1; Urteil 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.1). Der Rückforderungsanspruch muss feststehen (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 in fine mit Hinweisen). Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt respektive - im Beschwerdefall - gerichtlich entschieden ist. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (Urteile des BGer 8C_262/2017 vom 8. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen; 8C_316/2014 vom 26. August 2014 [SVR 2014 IV Nr. 4] E. 2.2; 9C_68/2011
vom 16. Mai 2011 E. 4.2).
Was die absolute Verjährungsfrist betrifft, gilt, soweit der Rückforderungsanspruch aus strafbaren Handlungen hergeleitet wird, die strafrechtliche (Verfolgungs-)Verjährungsfrist. Diese beträgt im Falle eines Betruges 15 Jahre (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB), im Falle einer (blossen) Meldepflichtverletzung 7 Jahre (Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Abs. 5 und Abs. 8 AHVG, Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie Art. 97 Bst. d StGB).
In der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2014 hat die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 17‘917.- für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis
31. Dezember 2010 zurückgefordert. Über den Zeitraum vor dem 1. Juni 2009 liegt - jedenfalls bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt - noch keine Rückforderungsverfügung der IVSTA vor, so dass es dem Bundesverwaltungsgericht mangels Anfechtungsobjektes verwehrt ist, über einen allfälligen Rückforderungsanspruch betreffend die vor dem 1. Juni 2009 ausgerichteten Rentenleistungen zu entscheiden.
Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs steht nach dem vorstehend Dargelegten (E. 8 hievor) fest. Nachdem über die Berechtigung der Rentenaufhebung erst mit vorliegendem Entscheid befunden wird, ist die relative Frist von einem Jahr ohne Weiteres gewahrt. Dem Beschwerdeführer ist eine Meldepflichtverletzung anzulasten (vgl. E. 8.3 hievor), weshalb die Verwirkungsfrist vorliegend (mindestens) 7 Jahre beträgt. Damit ist die absolute Frist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG gewahrt. Die Rückforderungsverfügung vom 10. Dezember 2014 ist dementsprechend rechtmässig und nicht zu beanstanden.
Was die Frage der Rückforderung der vor dem 1. Juni 2009 ausgerichteten Rentenleistungen anbelangt, wird die Vorinstanz noch die Voraussetzungen nach Art. 25 ATSG von Amtes wegen zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang wird sie in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu klären haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2002 bis 31. Mai 2009 noch eine Rückerstattung zu verfügen ist.
Zu prüfen bleibt die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hätte berufen können.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit - respektive (bei einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung) - eine vorhandene Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Indes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteile des BGer 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 E. 7.1, 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Bei Versicherten, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das
55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung indes grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Ausnahmen im Sinne dieser Rechtsprechung liegen namentlich vor, wenn die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil des BGer 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil des BGer 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3), über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen (Urteil des BGer 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2) verfügt oder trotz eines Rentenbezuges regelmässig gearbeitet hatte und daher auch keine arbeitsmarktliche Desintegration bestand (Urteil des BGer 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Nachdem der ( ) geborene Beschwerdeführer das 55. Altersjahr längst zurückgelegt und im ( ) 2012 das AHV-Alter erreicht hat, wäre es ihm nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zumutbar gewesen, die Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwerten. Vorliegend liegt indes insoweit eine Ausnahme vor, als der Beschwerdeführer als Bandleader und Produzent von Musik-CDs agil und im gesellschaftlichen Leben integriert ist sowie trotz Rentenbezugs bereits regelmässig gearbeitet hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der per
1. Juni 2000 vorgenommenen Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 25. September 2001) auch selber von einer Teilerwerbsfähigkeit ausging und sich laut Bericht von Dr. med. D. vom 29. April 1998 gegen die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente ausgesprochen hatte (act. 1, S. 10 f.). Es bestehen unter diesen Umständen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nur mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer sowie beruflicher Massnahmen wiederum eine erwerblich verwertbare Leistung hätte erbringen können. Einer Selbsteingliederung hätte unter diesen Umständen trotz fortgeschrittenen Alters nichts entgegengestanden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am
23. April 2013, als das F.-Gutachten vorlag und damit auch aus medizinischer Sicht die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit feststand, bereits das Rentenalter überschritten hatte, weshalb Eingliederungsmassnahmen auch aus diesem Grund ausser Betracht fallen.
Zusammengefasst ergibt sich, dass auf den in der Rechtsverweigerungsbeschwerde gestellten Antrag, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, die Sistierung der Rentenansprüche mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die laufenden Rentenleistungen wieder auszurichten (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens; Beilage 2 zu BVGer act. 1, C-7605/2014) nicht einzugehen ist, nachdem dieses Begehren mit rechtskräftiger Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden ist (BVGer act. 2; C-7605/2014). In Bezug auf den Antrag auf Feststellung der Rechtsverzögerung (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Bezüglich des Beschwerdeverfahrens C-4032/2014 scheidet ferner die Annahme einer Wiedererwägung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG aus, da aufgrund der Akten nicht der verlässliche Schluss gezogen werden darf, dass bei einer rechtlich korrekten Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere (oder keine) Rente zugesprochen worden wäre. Die Vorinstanz hat allerdings zu Recht eine Revision im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorgenommen und die Rentenleistungen am 13. Dezember 2010 mit sofortiger Wirkung sistiert. Der Beschwerdeführer hat sodann die ihm zumutbare Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV verletzt. Für den Fall der korrekten Wahrnehmung der Meldepflicht hätte die Vorinstanz eine Revisionsprüfung vorgenommen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren führt in Bezug auf das tatsächlich erwirtschafte Einkommen aus der Tätigkeit als Musiker, Produzent und Organisator und die Entwicklung der Leistungsfähigkeit zu einem beweislosen Zustand. Denn dem Beschwerdeführer gelingt der ihm obliegende Beweis, dass sich seine Leistungsrespektive Arbeitsfähigkeit im Anschluss an die Rentenerhöhung mit Verfügung vom 25. September 2001 nicht in rentenrelevantem Umfang verbessert und er kein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt hat respektive hätte erzielen können, nicht. Mit Blick auf dieses Ergebnis hat der Beschwerdeführer aufgrund der Umkehr der Beweislastverteilung die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Anspruch auf Rentenleistungen wird rückwirkend per 1. Januar 2002 aufgehoben. Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wäre selbst dann nicht zu bejahen gewesen, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 11. Juni/4. Juli 2014 noch nicht das AHV-Alter erreicht hätte, da der Beschwerdeführer gesellschaftlich integriert war und trotz des Rentenbezuges regelmässig gearbeitet hatte, weshalb keine arbeitsmarktliche Desintegration bestand. Die Beschwerde C-4032/2014 wird demnach teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014 werden insoweit aufgehoben, als darin der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 2001 verneint worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 angeordnete Rückforderung von Fr. 17‘917.- erweist sich als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde (C-7520/2014) ist abzuweisen.
Mit Teilurteil vom 3. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt, wobei ihm Rechtsanwalt Dr. W. Kuss als unentgeltlicher Beistand bestellt wurde (BVGer act. 63). Der Beschwerdeführer ist deshalb davon befreit, für die entstandenen (ermässigten) Verfahrenskosten aufzukommen.
Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat der Rechtsvertreter, der mit Teilurteil vom 3. November 2016 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65
Abs. 2 VwVG), Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.- (inkl. Auslagen) angemessen. Aufgrund der gestellten Anträge und des Verfahrensausgangs ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von einem Neuntel auszugehen, womit er Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zulasten der Vorinstanz hat. Acht Neuntel des obengenannten Betrages, mithin Fr. 4‘000.-, sind als amtliches Honorar aus der Gerichtskasse zu leisten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Die Verfahren C-4032/2014, C-7520/2014 und C-7605/2014 werden vereinigt.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde (C-7605/2014) wird, soweit darauf einzutreten ist, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Beschwerde C-4032/2014 wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014 werden insoweit aufgehoben, als darin der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. August 1997 bis
31. Dezember 2001 verneint worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde C-4032/2014 abgewiesen.
Die Beschwerde C-7520/2014 wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2010 wird bestätigt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Wolfram Kuss, Waldkirch (D), zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4‘000.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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