Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3884/2015 |
Datum: | 21.04.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Rückvergütung von Beiträgen |
Schlagwörter : | Recht; Rückerstattung; Vorinstanz; SAK-act; Einsprache; Leistung; Verfügung; Erlass; Entscheid; Einspracheentscheid; Sachverhalt; Parteien; Witwenrente; Verfahren; Leistungsbezügerin; Anspruch; Rückforderung; Person; Rückerstattungsverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Sozialversicherung; Rechtsmittel; Tochter; Quot;; Waisenrente; Unrecht; Hinterlassenen; Gehör; Rechtsmittelbelehrung |
Rechtsnorm: | Art. 25 ATSG ;Art. 29 BV ;Art. 47 AHVG ;Art. 49 ATSG ;Art. 62 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 110 V 48; 111 V 149; 117 Ia 119; 122 V 158; 122 V 34; 124 V 180; 125 V 195; 125 V 413; 126 V 23; 126 V 360; 126 V 399; 129 V 1; 130 V 318; 131 V 164; 132 V 368; 134 I 83 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-3884/2015
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien I. A. , (wohnhaft in Kroatien) Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Rückerstattung / Erlass; Einspracheentscheid der SAK vom 15. Mai 2015.
I. A. (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Leistungsbezügerin), geboren am [ ] 1974, ist kroatische Staatsangehörige und war vom
29. Oktober 1995 bis 11. Mai 1999 in erster Ehe mit B. B. verheiratet, mit welchem sie eine Tochter (G. B. , geboren am [ ] 1998) hat (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 1, 2/2).
Am 6. August 1999 heiratete sie den kroatischen Staatsbürger S. A. , mit dem sie - gemeinsam mit ihrer aus erster Ehe stammenden minderjährigen Tochter - im gemeinsamen Haushalt in Kroatien lebt (SAK-act. 1, 11, 13/1 f., 14, 17 f.).
Nachdem ihr erster Ehemann am 28. Dezember 2012 verstarb (SAKact. 2/1), meldete sich die Gesuchstellerin am 23. April 2013 (Posteingang SAK: 14. Mai 2013) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) für den Bezug einer Hinterlassenenrente an (SAK-act. 1).
Am 17. Juli 2013 verfügte die SAK, dass die Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. Januar 2013 einen Anspruch auf Ausrichtung einer ordentlichen Witwenrente der AHV von monatlich Fr. 647.- und für ihre minderjährige Tochter eine ordentliche (Halb-)Waisenrente in der Höhe von Fr. 323.- habe (SAK-act. 6). Diese Rentenverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen forderte die SAK - unter Androhung der vorübergehenden Einstellung der Leistungen - am
26. August 2014 die Leistungsbezügerin auf, eine Kopie der Heiratsurkunde sowie eine amtliche Zivilstandsbescheinigung innert 30 Tagen zuzusenden, da sich gemäss der vorliegenden Lebens-, Zivilstandsund Wohnsitzbescheinigung vom 19. August 2014 (SAK-act. 11) der Zivilstand der Gesuchstellerin geändert habe (SAK-act. 12).
Mit Erinnerungsschreiben vom 25. September 2014 (SAK-act. 16) bat die Vorinstanz die Leistungsbezügerin, den aktuellen Zivilstand schriftlich zu bestätigen und zu diesem Zweck den beiliegenden Brief (SAK-act. 15) ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden, da die jährliche Lebens-, Zivilstandsund Wohnsitzbescheinigung nicht von einer amtlichen Stelle beglaubigt worden sei.
Die Leistungsbezügerin retournierte den Brief am 14. Oktober 2014 (Posteingang SAK: 20. Oktober 2014) und gab als Zivilstand "verheiratet" an (SAK-act. 17). Zudem legte sie abermals die am 15. September 2014 bei der SAK eingegangene Heiratsurkunde (SAK-act. 13) als Nachweis ihrer Eheschliessung am 6. August 1999 mit S. A. in Kopie bei (SAK-act. 18).
Daraufhin gelangte die Vorinstanz am 27. Oktober 2014 an die Leistungsbezügerin und forderte sie mit nicht eingeschriebenem Brief auf, sowohl die zu Unrecht ausbezahlte Witwenrente als auch die Waisenrente für ihre minderjährige Tochter für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis einschliesslich Oktober 2014 in der Gesamthöhe von Fr. 21‘340.- zurückzuerstatten, da sie ihrer Meldepflicht (Bekanntgabe der zweiten Eheschliessung) nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Gleichzeitig gewährte sie der Gesuchstellerin - gestützt auf Art. 42 ATSG - eine 30-tägige Frist ab Erhalt des vorliegenden Schreibens, um der SAK ihre Bemerkungen bezüglich der Rückerstattung des zu Unrecht ausbezahlten Betrags mitzuteilen. Nach dieser Frist werde die SAK eine durch Einsprache anfechtbare Rückerstattungsverfügung erlassen (SAK-act. 19).
Am 25. November 2014 (Datum der Postaufgabe ist nicht aktenkundig; Posteingang SAK: 2. Dezember 2014) nahm die Leistungsbezügerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs Stellung zu den Vorwürfen der Vorinstanz. Sie bestritt die Rechtmässigkeit der Rückforderung, da nach ihrer Ansicht die SAK von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Ihre Tochter habe - als Hinterbliebene ihres verstorbenen und rechtmässigen Vaters - nach wie vor Anspruch auf eine Waisenrente, weshalb die Waisenrente nicht hätte eingestellt werden dürfen. Sie beantrage die “Aussetzung [Sistierung] der Rückerstattungsverfügung bis das Scheidungsurteil [über die zweite Ehe mit S. A. ] rechtskräftig sei“, sowie die weitere Ausrichtung der Waisenrente für ihre minderjährige Tochter (SAK-act. 23; Übersetzung: SAK-act. 36).
Am 27. November 2014 erliess die SAK eine Verfügung (nachfolgend: Rückerstattungsverfügung), in der sie die seit 1. Januar 2013 zu Unrecht ausbezahlte Witwenrente (nicht jedoch die Waisenrente) für 22 Monate (à Fr. 647.-) in der Gesamthöhe von Fr. 14‘234.- zurückforderte. Als Begründung führte sie an, dass die Leistungsbezügerin gemäss Art. 70bis AHVV verpflichtet sei, jede wesentliche Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse unverzüglich der Ausgleichskasse zu melden. Da die Leistungsbezügerin
ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei, seien die zu Unrecht ausgerichteten monatlichen Renten nach Art. 25 ATSG zurückzuerstatten. Unberücksichtigt blieb die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. November 2014 (vgl. Bst. B.f) in dieser Verfügung (SAK-act. 21).
Gegen die Rückerstattungsverfügung erhob die Leistungsbezügerin am 27. Dezember 2014 (Posteingang SAK: 5. Januar 2015) Einsprache. Zudem reichte sie diverse Unterlagen (u.a. Abrechnungen, ärztliches Attest, Kreditvertrag, Kontoauszug) ein (SAK-act. 25/1 ff).
Ein von der Vorinstanz erlassener Einspracheentscheid ist nicht aktenkundig.
Die Vorinstanz nahm die Einsprache als “Gesuch“ [um Erlass der Rückerstattung] entgegen. Sie bestätigte der Leistungsbezügerin mit Schreiben vom 8. Januar 2015, dass der “Brief vom 27.12.2014“ bei ihr eingegangen sei (SAK-act. 27).
Am 12. Februar 2015 (Posteingang SAK: 19. Februar 2015) retournierte die Leistungsbezügerin das von der SAK mit Schreiben vom
8. Januar 2015 beigelegte Formular “Ergänzungsblatt 3“ und ersuchte begründet um Erlass der Rückerstattungsforderung (SAK-act. 28).
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 teilte die SAK der Gesuchstellerin ihren abschlägigen Entscheid bezüglich des Gesuchs um Erlass des Rückforderungsbetrages vom 12. Februar 2015 mit. Die SAK begründete ihren Entscheid sinngemäss damit, dass die Gesuchstellerin die gewährte Witwenrente nicht in gutem Glauben empfangen habe, da sie im Moment des Antrages auf Hinterlassenenrente verheiratet gewesen sei (vgl. Art. 4 ATSV) und es unterlassen habe, die SAK über die “Wiederheirat“ zu informieren (SAK-act. 31; vgl. auch interne Notiz der SAK vom 27. Februar 2015, SAK-act. 30).
Am 27. März 2015 erhob die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung Einsprache. Sie beantragte, dass von der Rückforderung der bezogenen Witwenrente abzusehen sei, zumal sie diese in gutem Glauben empfangen habe. Die Vorinstanz sei aufgrund der von der Gesuchstellerin beigebrachten Unterlagen und Angaben von Beginn an (Zeitpunkt der Antragstellung) über die zweite Eheschliessung informiert gewesen. Seit der Antragstellung habe sich der Zivilstand der Gesuchstellerin nicht geändert. Zudem machte sie geltend, dass eine besonders grosse Härte vorliege
(u.a. keine nennenswerten Vermögenswerte, kaum Einnahmen aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit, ausstehende Kreditraten, gesundheitliche Beeinträchtigung der Gesuchstellerin, Betreuung des zu 80% invaliden Sohnes
R. A. ). Die Rückerstattung des von der SAK geforderten Betrages sei ihr nicht möglich (SAK-act. 32; Übersetzung: SAK-act. 35).
Mit Einspracheverfügung vom 15. Mai 2015 wies die SAK die von der Gesuchstellerin erhobene Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom
27. Februar 2015. Zur Begründung führte die SAK im Wesentlichen aus, dass es der Gesuchstellerin nicht an Unrechtsbewusstsein gemangelt habe und sie daher nicht in gutem Glauben Versicherungsleistungen - gestützt auf das Ableben ihres ersten verstorbenen Ehemannes - beziehen könne, zumal sie bereits eine neue Ehe eingegangen sei (SAK-act. 37).
Am 17. Juni 2015 erhob I. A.
(nachfolgend: Beschwerde-
führerin) beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2015 Beschwerde. Sie begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie für ihre Tochter G. B. den Rentenantrag gestellt und diesen mit "I. A. " unterschrieben habe. Da sie alle Angaben wahrheitsgemäss gemacht habe, bestreite sie, dass sie eine grobe Fahrlässigkeit begangen habe. Als nicht rechtskundige Person sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Auszahlung der Witwenrente unrechtmässig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin machte eine grosse Härte geltend und beantragte, dass von einer Rückerstattung der Forderungen abzusehen sei [im Folgenden: B-act.] 1, 3; SAK-act. 40/1 f., 40/6 ff.).
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2015 stellte die Vorinstanz Antrag auf Beschwerdeabweisung und Bestätigung des Einspracheentscheids. Die Vorinstanz äusserte sich dahingehend, dass sowohl für einen Antrag auf Witwenrente als auch für einen Antrag auf Waisenrente dasselbe Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" vorgesehen sei. Sofern die Beschwerdeführerin tatsächlich nur einen Antrag auf Hinterlassenenrente für ihre Tochter gestellt habe, hätte sie bei Erhalt der Rentenverfügung - mit welcher sowohl eine Waisenals auch eine Witwenrente zugesprochen worden sei - zumindest bei der SAK nachfragen müssen, ob die Ausrichtung der Witwenrente rechtens sei. Da dies nicht geschehen sei, fehle es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, weshalb das weitere Erlasserfordernis der grossen wirtschaftlichen Härte nicht zu prüfen sei (B- act. 5).
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. September 2015 wurde festgestellt, dass innert Frist keine Replik seitens der Beschwerdeführerin eingegangen ist, weshalb der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (B- act. 8).
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Angefochten ist eine Verfügung der SAK im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).
Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 15. Mai 2015), eingetretenen Sachverhalt abstellen
(vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige (SAK-act. 1) mit Wohnsitz in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Mangels Unterzeichnung beziehungsweise Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Protokoll III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht anwendbar. Es ist daher weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom
9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1) anzuwenden (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. i die Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Altersund Hinterlassenenversicherung bestimmt sich demnach ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht.
Angefochten ist der abschlägige Einspracheentscheid vom 15. Mai 2015, mit welchem die Vorinstanz ihre Abweisungsverfügung vom 27. Februar 2015 über das “Gesuch“ um Erlass der Rückerstattungsforderung vom
12. Februar 2015 bestätigte.
Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [830.11]).
Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen. Art. 25 Abs. 1 ATSG übernimmt die frühere Regelung von Art. 47 Abs. 1 AHVG, welche bis dahin anwendbar war, sei es direkt, durch
Rückverweisung oder durch analoge Anwendung in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts (BGE 130 V 318 E. 5.2).
Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 126 V 399 E. 2b aa; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1; ARV 2002 S. 181 E. 1a).
Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3) über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 9 zu Art. 25). Die bezogene Leistung wird demnach nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision rückwirkend erfolgt (U. KIESER a.a.O., Rz. 14).
Die Erlassfrage ist erst dann prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).
Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die verfahrensrechtlichen Schritte hinsichtlich der Rückforderung der ausgerichteten Witwenrente und des in einem gesonderten Verfahren zu prüfenden Gesuchs um Erlass der Rückerstattung (vgl. E. 3.4 f. m.w.H. zum mehrstufigen Verfahren) nicht rechtsgenüglich eingehalten hat. Zunächst sind die hierfür massgebenden verfahrensrechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung darzulegen (E. 4.1).
Gemäss Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Abs. 3).
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Rechtsmittelbelehrung klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sein. Bezüglich der Rechtsmittelfrist gilt insbesondere, dass sie derart ausgestaltet sein muss, dass auch eine rechtsunkundige Person erkennen kann, innert welcher Frist ihr das Rechtsmittel zur Verfügung steht (BGE 111 V 149 E. 4b).
Der rechtsuchenden Person darf aus einer unklaren oder widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Dies gilt nicht nur im Falle unrichtiger oder missverständlicher Rechtsmittelbelehrung der Behörde, sondern auch dann, wenn die gesetzliche Ordnung selbst unklar oder zweideutig ist (BGE 117 Ia 119 E. 3).
Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 (SAK-act. 6) sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 eine Witwenrente zu. Diese Rentenverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Eröffnungszeitpunkt unklar) stellte die Vorinstanz eine durch Einsprache anfechtbare Rückerstattungsverfügung aufgrund der “Wiederheirat“ der Beschwerdeführerin in Aussicht und gewährte ihr innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens das rechtliche Gehör (vgl. Sachverhalt, Bst. B.e). Mit Stellungnahme vom 25. November 2014 (Posteingang SAK: 2. Dezember 2014) bestritt die Leistungsbezügerin die Rechtmässigkeit der Rückforderung, da ihrer Ansicht nach die SAK von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Sie beantragte die “Aussetzung [Sistierung] der Rückerstattungsverfügung“ sowie die weitere Ausrichtung der Waisenrente für ihre minderjährige Tochter (SAKact. 23; Übersetzung: SAK-act. 36). Am 27. November 2014 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, in der sie die Rückerstattungsforderung von Fr. 21‘340.- um den Betrag der Waisenrente auf Fr. 14‘234.- reduzierte. Obwohl in der "Beilage" der Rückerstattungsverfügung eine Rechtsmittelbelehrung erwähnt wurde, ist diese nicht aktenkundig. Die am 2. Dezember 2014 bei der Vorinstanz eingegangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin wartete die Vorinstanz nicht ab, weshalb das vorgängig gewährte rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in dieser Verfügung nicht berücksichtigt wurde (mit Ausnahme der Reduktion der Rückerstattungsforderung um den Betrag der ausgerichteten Halbwaisenrente; vgl. Sachverhalt, Bst. Bf, C.a). Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 27. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2014 Einsprache. Sie rügte sinngemäss die unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und beantragte, dass von einer Rückforderung der (irrtümlich) ausgerichteten Witwenrente abzusehen sei, zumal der Fehler bei der Vorinstanz und nicht bei ihr liege (Posteingang SAK: 5. Januar 2015; vgl. SAK-act. 25).
Gemäss Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Abs. 2).
Artikel 52 ATSG besagt, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2).
Die Beschwerdeführerin hat mehrfach kundgetan, dass sie mit der Rückforderung der ihr zugesprochenen Witwenrente nicht einverstanden ist, da der Fehler für die zu Unrecht ausgerichteten Versicherungsleistungen nicht bei ihr, sondern bei der Vorinstanz liege (vgl. E. 4.2 zu Art. 49 Abs. 1 ATSG). Diese Sichtweise kann - am Rande erwähnt - vertreten werden, da es die Aufgabe und Pflicht der verfügenden Behörde ist, das Rentenbegehren beziehungsweise einen allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin (und ihrer Tochter) unter Beachtung der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen von Amtes wegen abzuklären, die notwendigen Auskünfte einzuholen und alle Unterlagen, die für das Sozialversicherungsverfahren massgeblich sein können, systematisch zu erfassen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 46 ATSG). Folglich kann auch keine Überprüfungspflicht des zugesprochenen Rentenanspruchs durch die Versicherte abgeleitet werden. Da es sich bei der Rückerstattungsverfügung nicht um eine prozessund verfahrensleitende Verfügung handelt, durfte die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen gegen die erhebliche Forderung der Vorinstanz am
27. Dezember 2014 Einsprache (SAK-act. 25/1 ff.) erheben.
Anstatt einen begründeten Einspracheentscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung innert angemessener Frist zu erlassen, nahm die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin (eine Übersetzung in eine Amtssprache ist nicht aktenkundig) als “Gesuch“ um Erlass der Rückerstattung entgegen (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b, C.c, D.a). Dies hat zur Folge, dass das Einspracheverfahren über die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Versicherungsleistungen nicht rechtsgenüglich abgeschlossen wurde. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 42 ATSG das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Rückerstattungsverfahren nicht berücksichtigt worden sind (vgl. Sachverhalt, Bst. B.f, C.b), hat die Vorinstanz
offensichtlich auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Es mangelt an einem Einspracheentscheid über die Rechtmässigkeit der Rückforderung und somit an einem Anfechtungsobjekt, das mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Der Entscheid über die Rückerstattung ist damit nicht in Rechtskraft erwachsen. Zudem ist die Erlassfrage erst dann zu prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. E. 3.5 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). Die Vorinstanz war somit nicht berechtigt, das Schreiben vom 27. Dezember 2014 lediglich als "Erlassgesuch" zu behandeln, da die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 25. November 2014 die Rechtmässigkeit der Rückforderung bestritten hatte und dies am 27. Dezember 2014 erneut tat. Demnach bildet nach wie vor die Rückerstattungsforderung von Fr. 14‘234.- und nicht der Erlass derselben den Streitgegenstand (vgl. Sachverhalt, Bst. E.a), zumal der Beschwerdeführerin andernfalls die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rückerstattung verlustig ginge (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-1398/2010 vom 16. Januar 2012 und C-4587/2008 vom 26. Mai 2010). Im Übrigen ist der Anspruch auf Halbwaisenrente für das minderjährige Kind unbestritten und daher nicht Streitgegenstand.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die geltenden Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten hat und damit die verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin nach Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 42 ATSG verletzt hat. Insbesondere hat sie die Erlassfrage geprüft, obwohl die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Rückforderung mit zwei Eingaben an die Vorinstanz bestritt und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung verlangt wird (vgl. E. 3.5). Nach Abwägung des vorher Gesagten und aufgrund der Schwere der Verletzung ist eine Heilung und Beurteilung im Sinne der Prozessökonomie (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1 und E. 2a, BGE 122 V 34 E. 2a und
BGE 110 V 48 E. 3b, je mit Hinweisen) ausgeschlossen, weshalb die vorliegende Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat sich zunächst im Rahmen des Einspracheverfahrens über die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverfügung zu äussern. Soweit in der Rückweisung an die Vorinstanz ein formalistischer Leerlauf gesehen wird, ist zu sagen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Rechtssuchende nicht die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren haben, um ihre Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Vielmehr muss jener Rechtsweg beschritten werden, den das Gesetz vorschreibt (vgl. SVR 2005 AHV Nr.
9; Urteil des EVG H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.3.2). Erst wenn das Einspracheverfahren abgeschlossen und die Rückerstattungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (d.h., wenn gegen den noch fehlenden Einspracheentscheid über die Rechtmässigkeit der Rückforderung keine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde), ist in einem zweiten Schritt über das Gesuch um Erlass der Rückerstattung unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. dazu Urteil BVGer C-1820/2008 vom 13. November 2009
E. 6) sowie unter den Aspekten des Empfangs in gutem Glauben und dem Vorliegen einer grossen wirtschaftlichen Härte zu prüfen und anschliessend zu verfügen. Hinsichtlich des von der Vorinstanz zu prüfenden betreibungsrechtlichen Existenzminimums und der grossen Härte ist der Beschwerdeführerin das entsprechende Formular vorgängig zuzusenden.
Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides im Rückerstattungsverfahren zurückzuweisen ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Da der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen 4 und 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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