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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3517/2013

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3517/2013
Datum:08.01.2016
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Pflege; Kinder; Kinderrente; Pflegekind; SAK-act; Kindes; Anspruch; Vorinstanz; Jorgelina; Pflegeverhältnis; Rente; Wohnsitz; Pflegeeltern; B-act; Recht; Bundes; Renten; Kindesmutter; Alter; Beilage; Ehegattin; Tochter; Sachverhalt; Beschwerde; Pflegekinder; Eltern; Dominikanische; Anspruchs
Rechtsnorm: Art. 13 VwVG ; Art. 21 AHVG ; Art. 22t AHVG ; Art. 25 AHVG ; Art. 25 ZGB ; Art. 28 ATSG ; Art. 29 ZGB ; Art. 298 ZGB ; Art. 30 ZGB ; Art. 300 ZGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 31 ZGB ; Art. 40 AHVG ; Art. 43 ATSG ; Art. 53 ATSG ; Art. 60 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:117 V 261; 117 V 282; 119 V 344; 120 1b 229; 121 V 362; 122 II 469; 122 V 158; 125 V 195; 126 V 360; 128 III 9; 129 V 1; 130 V 329; 130 V 445; 132 V 200; 134 V 315
Kommentar:
-, ATSG- Zürich , Art. 43 ATSG, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3517/2013

U r t e i l  v o m  8.  J a n u a r  2 0 1 6

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien A. , (wohnhaft in der Dominikanischen Republik), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Kinderrente (für Pflegekind); Einspracheentscheid der SAK vom 17. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1945, Schweizer Staatsbürger, heiratete im Mai 1997 die Dominikanerin A.

  1. -B.

    (geboren 1966, seit 2007 schweizer-

    dominikanische Doppelbürgerin). Er verliess im April 1998 die Schweiz und lebt seitdem zusammen mit seiner Ehegattin, deren Sohn C. -

  2. (geboren 1989) und deren unehelich geborenen Tochter

    Jennifer D. -B. (1991) in der Dominikanischen Republik. Im Jahr 2004 brachte die damals minderjährige und in der Schulausbildung befindliche Stieftochter des Versicherten eine uneheliche Tochter namens Jorgelina E. -D. zur Welt, die seit ihrer Geburt im gemeinsamen Haushalt der Familie lebt. Im Februar 2007 wurde der in der Dominikanischen Republik (Provinz Z. ) und später in den USA lebende Kindesvater von Jorgelina, E. -F. (geboren 1988, dominikanische Staatsangehörigkeit), per Gerichtsurteil zur monatlichen Alimentenleistung von rund Fr. 50.- (Dominikanische Pesos [RD$ oder DOP] 2‘000.-) verpflichtet. Auf Antrag des Versicherten sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Mai 2008 und mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung in der Höhe von Fr. 1'509.- zu (vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 10, 17, 19, 21A, 21B, 33/4-33/12).

    B.

    1. Am 28. Mai 2010 verfügte die SAK, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. Februar 2010 (zusätzlich zu seiner ordentlichen Altersrente von Fr. 1‘560.- [SAK-act. 25]) einen Anspruch auf Ausrichtung von Kinderrenten der AHV für seine beiden minderjährigen Pflegekinder, Jennifer D. -B. und Jorgelina E. -D. in der Höhe von je Fr. 667.- habe (SAK-act. 32, 33/2 ff., 34A und 34B, 67/10 f.).

    2. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur Ausrichtung von Kinderrenten (Pflegekinderrenten) forderte die SAK - unter Androhung der Einstellung der Leistungen - am 8. Mai 2012 den Versicherten schriftlich auf, den beiliegenden Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet mit einer neuen Studienrespektive Ausbildungsbescheinigung bis spätestens 9. Juni 2012 an die SAK zu retournieren (SAK-act. 47).

    3. Mit Erinnerungsschreiben vom 16. August 2012 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass sie infolge der fehlenden Bescheinigungen nicht prüfen könne, ob die Bedingungen zur Ausrichtung der Kinderrenten noch erfüllt seien, weshalb die Auszahlung der Kinderrenten [Ende August 2012] eingestellt werde (SAK-act. 48).

    4. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 informierte der Versicherte die SAK, dass seine mittlerweile volljährige Stieftochter, Jennifer D. - B. , anfangs Februar 2013 eine Stelle als Haushaltshilfe in Y. antreten werde. Als Gegenleistung für ihre Tätigkeit erhalte sie freie Kost und Logis sowie Kostenerstattung für die anfallenden Auslagen während ihres Studiums an der Universität. Die SAK könne somit die Kinderrente für dieses Pflegekind (nicht jedoch für die minderjährige Jorgelina E. -D. ) aufheben (SAK-act. 54).

    5. Am 7. Februar 2013 erliess die SAK - unter Beilage der Abrechnungen der laufenden Rentenleistungen - zwei Verfügungen mit folgendem Inhalt:

      • Verfügung 1 (SAK-act. 57): "Ersetzt die Verfügung vom 13.08.2010";

        „A. hat Anspruch auf folgende Leistungen vom 01.07.2012 bis 31.08.2012: Ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenbezug in der Höhe von Fr. 1'657.-; ordentliche Kinderrente (zur Rente des Vaters) mit Kürzung wegen Rentenvorbezug in der Höhe von Fr. 663. - .“

      • Verfügung 2 (SAK-act. 58): "A.

        hat Anspruch auf folgende

        Leistung ab 01.09.2012: ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenvorbezug in der Höhe von Fr. 1'587. -.“ Im Weiteren ist als Information angeführt, dass durch das Erlöschen des Anspruchs auf die Kinderrente von Jorgelina der Kürzungsbetrag wegen Vorbezug nur noch von der Rente des Versicherten abgezogen werde. Im März 2013 würden von der Rente des Versicherten Fr. 108.- abgezogen werden (siehe Verfügung für Juli-August 2012). Es bleibe eine Restschuld von Fr. 656.- zu Gunsten der SAK. Ohne Gegenbericht des Versicherten bis zum 28.03.2013 werde die SAK ab April 2013 monatlich Fr. 100.- bis zur Tilgung der Schuld in Abzug bringen.

    6. Am 8. Februar 2013 erliess die SAK einen Nichteintretensentscheid (SAK-act. 62) im Zusammenhang mit der Kinderrente für das Pflegekind

      Jorgelina E. -D.

      gemäss Verfügung vom 28. Mai 2010

      (SAK-act. 34A; vgl. Sachverhalt, Bst. B.a), den sie wie folgt begründete: Aufgrund des fehlenden Pflegevertrages und der Wohnsitzbescheinigung könne nicht geprüft werden, ob das Pflegeverhältnis zwischen dem Versicherten und der minderjährigen Jorgelina E. -D. weiterhin bestehe, weshalb sie die [Kinder-] Rentenzahlung Ende August 2012 eingestellt habe (vgl. SAK-act. 56 f., 58/1-58/6). Eine weitere Ausrichtung der Pflegekinderrente sei aus den zuvor erwähnten Gründen nicht

      möglich. Den Zusatzfragebogen sowie das Ergänzungsblatt 2 zur Rentenanmeldung (datiert vom 22. August 2012) habe die SAK im September 2012 erhalten (vgl. SAK-act. 49).

    7. In seiner Einsprache vom 4. März 2013 beantragte der Versicherte sinngemäss, dass der Nichteintretensentscheid der SAK vom 8. Februar 2013 aufzuheben und ihm rückwirkend ab September 2012 eine Kinder-

      rente für Jorgelina E. -D.

      zuzusprechen sei. Da nach

      Aussage des Versicherten die im November 2012 über das Konsulat versandten Dokumente "sich in nichts aufgelöst" hätten, lege er nochmals

      • als Nachweis für seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente - die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei (SAK-act. 63/1-63/20).

    8. Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2013 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass bezüglich der Aufnahme eines Pflegekindes die familienund vertragsrechtlichen Rechtsgrundlagen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch heranzuziehen seien. Diese würden vorschreiben, dass das Pflegekind bereits vor Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente mit behördlicher Einwilligung [und Aufsicht] im gemeinsamen Haushalt des Antragstellers zu wohnen habe. Bis zum heutigen Zeitpunkt liege kein entsprechender behördlicher Akt vor (SAK-act. 65).

C.

    1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (Übergabe an die Schweizerische Vertretung am 14. Juni 2013) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 17. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und begehrte, dass die Kinderrente für sein Pflegekind Jorgelina E. -D. weiterhin auszurichten sei. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb die von ihm vor zwei Jahren eingereichten Dokumente als Nachweis für das bestehende Pflegekindverhältnis und für die Geltendmachung seines Anspruchs auf Ausrichtung einer Kinderrente der AHV seitens der SAK akzeptiert worden seien, jedoch heute nicht mehr genügen würden. Jorgelina werde seit ihrer Geburt vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin (anstelle der leiblichen Mutter und des Kindesvaters, dessen Wohnsitz in den USA nicht bekannt sei) im gemeinsamen Haushalt gepflegt (Beschwerdeakten [B- act.] 1, 1.1-1.8).

    2. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2013 (B-act. 5). Im Wesentlichen hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Dauer des Rentenvorbezugs - zwecks Prüfung des Anspruchs auf Kinderrente - am 4. März 2010 über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kinderrente bei Pflegekindern informiert worden sei (vgl. SAK-act. 31) und bisher keine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen (Vormundschafts-) Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis (Art. 316 ZGB) eingegangen sei. Sofern nach den einschlägigen Vorschriften keine Bewilligungspflicht bestehe, sei auch dieser Sachverhalt durch eine Bescheinigung der genannten Behörde zu belegen. Nach Eingang von diversen Urkunden, jedoch ohne die erwähnte Bescheinigung der zuständigen Behörde, sei die Kinderrente für das Kind Jorgelina E. -D. zu Unrecht zugesprochen worden (SAK-act. 34A, 34B). Der Beschwerdeführer führe weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würde.

    3. Mit Replik vom 30. Oktober 2001 (recte: 2013; B-act. 11) und den Eingaben vom 9., 16. und 28. Oktober 2013 (B-act. 9, 11.1 f.) äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der in den USA lebende Kindesvater von Jorgelina E. -D. ausfindig gemacht worden sei und dieser sein schriftliches Einverständnis zur Übertragung des Erziehungsrechts an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin mittels einer “Acto Notarial“ durch das Konsulat der Dominikanischen Republik in

      X.

      gegeben habe. Zudem habe die zuständige

      Vormundschaftsbehörde nach ihrem Besuch bei der Pflegefamilie die Übertragung des Sorgerechts an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin befürwortet und einen dementsprechenden Bericht an den “Fiscal“ verfasst (B-act. 11, 11.1 f. [Bericht der Vormundschaftsbehörde ist nicht aktenkundig]). Mit Urteil des Amtsgerichts für Kinder- und

      Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z.

      in der

      Dominikanischen Republik vom 25. Oktober 2013 sei schlussendlich bestätigt worden, dass das Sorgeund Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Reiseerlaubnis für das minderjährige Kind an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin übertragen worden sei (B-act. 11 Beilage 4). Eine Kopie des Eintrags in das Familienregister bei der Gemeinde erfolge am 7. November 2013 via Fax-Sendung [erwähntes Dokument ist nicht am BVGer aktenkundig].

    4. Mit Duplik vom 12. Februar 2014 und unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 PAVO hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin seien erst mit Gerichtsurteil vom 25. Oktober 2013 das Erziehungsrecht für die minderjährige Jorgelina E. - D. erteilt worden. Die “Bewilligung des Pflegekindverhältnisses“ hätte jedoch im vorliegenden Fall am 1. Februar 2008 [respektive vor der Entstehung des Anspruchs auf eine vorbezogene Altersrente] erteilt werden müssen, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprache einer Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina nicht erfüllt seien (B-act. 15).

    5. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 16).

    6. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 17. Mai 2013 (SAKact. 65), mit dem die SAK ihre Nichteintretensverfügung vom 8. Februar 2013 (SAK-act. 62) bestätigt hat, wonach die Vorinstanz mangels Vorliegen eines Pflegevertrages sowie einer Wohnsitzbescheinigung das fortlaufende Bestehen und auf Dauer ausgerichtete Pflegeverhältnis nicht hätte prüfen können, weshalb sie die Ausrichtung der Kinderrente für ein Pflegekind ab August 2012 eingestellt habe.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

      20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen.

      Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

    2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom

      6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

    4. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht bzw. wurde der Formmangel der fehlenden Originalunterschrift in der Beschwerde durch Einreichen einer Zustelladresse sowie einer weiteren Eingabe mit persönlicher Unterschrift (B-act. 3, 9) geheilt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

    1. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

    3. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135).

      1. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,

        Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E.

        4a; BGE 120 1b 229 E. 2b; BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).

      2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195

E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGY, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E.

4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000).

Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsund Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.

Streitig ist der Anspruch auf Kinderrente für das im Jahr 2004 geborene Pflegekind Jorgelina E. -D. . Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzustellen. Nicht zu prüfen ist die Einstellung der Kinderrente für die im Jahr 1991 geborene, mittlerweile volljährige Stieftochter, Jennifer D. -B. , zumal der Beschwerdeführer dies nicht gerügt hat und die Einstellung der Kinderrente verlangt hatte (vgl. SAK-act. 54, 56/5).

    1. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in der Dominikanischen Republik. Die Schweiz hat mit der Dominikanischen Republik keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinderrente aus der AHV sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden.

    2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Mai 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

    3. Männer haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Laut Abs. 2 entsteht der Anspruch auf die Altersrente am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt.

    4. Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG).

    5. Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

    6. Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet (Art. 40 Abs. 1 AHVG).

    7. Obwohl Kinderrenten auch bei einem Vorbezug der AHV-Rente erst bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet werden, besteht ein Anspruch auf Kinderrenten für Pflegekinder nur dann, wenn das Pflegekindverhältnis bereits bestanden hat, bevor der Anspruch auf die (vorbezogene) Altersrente entstanden ist. Denn gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG ist massgebend, wann der Anspruch auf eine Rente der AHV oder der Invalidenversicherung entstanden ist (siehe auch Art. 40 Abs. 1 Satz 3 AHVG und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7013/2007 vom 11. Januar 2010 E. 3.1.5).

      Der am [ ] 1945 geborene Beschwerdeführer (vgl. SAK-act. 7/2 f.) hat seit dem 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Da er die Rente um zwei Jahre vorbezogen hat, entstand der Anspruch auf die (gekürzte, vgl. Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG, Art. 56 AHVV) Altersrente bereits

      am 1. Februar 2008. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob er das Kind Jorgelina, für welche er Kinderrenten beantragt hat, vor dem

      1. Februar 2008 als Pflegekind aufgenommen hat.

    8. Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, S. 76 N 10.04). Pflegekindschaft beziehungsweise Pflegeelternschaft im engeren Sinn des Wortes liegt vor, wenn Pflegeeltern eines bevormundeten Kindes, [kantonal zugelassene] Heimleitende, Tageseltern, Verwandte, oder zukünftige Adoptiveltern die faktische Obhut über das Kind inne haben (TUOR/SCHNYDER/SCHMID/ RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (2009), 13. Aufl., § 43, Rz. 15; nähere Ausführungen zur Zulassung der Pflegeeltern in den folgenden Erwägungen).

    9. Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegeverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 124 E. 3b).

    10. Art. 49 Abs. 1 AHVV setzt voraus, dass bereits ein unentgeltliches und auf Dauer ausgerichtetes Pflegekindverhältnis bestanden hat (wobei sich die "Unentgeltlichkeit" des Pflegeverhältnisses auf den vom Bundesrat erlassenen Art. 49 Abs. 1 AHVV [i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVG] auf Waisenrenten bezieht), wenn der Versicherungsfall - vorliegend der

      Rentenvorbezug ab 1. Februar 2008 - eintritt. Entscheidend ist deshalb zunächst, ob ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 49 AHVV begründet wurde. Erst danach kann sich die Frage stellen, ob bei Pflegekindern - im Vergleich zu eigenen Kindern - zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen gerechtfertigt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5523/2009 E. 3.3).

      1. Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2012], Rz. 3308).

      2. Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL, Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine bestimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet fortsetzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflegeverhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (RWL, Rz. 3316).

      3. Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB), in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025).

    11. Bei der Rentenwegleitung handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die untergeordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Das Gericht soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib

      225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.).

    12. Für die vertragsrechtliche Qualifikation eines Pflegeverhältnisses ist wesentlich, zu welchem Zweck, Inhalt und Umfang dieses begründet worden ist. Das Pflegekindverhältnis kann - unter Einhaltung der familienrechtlichen Bestimmungen - ausdrücklich oder konkludent durch Vertrag und ohne spezifische Formvorschriften zwischen den gesetzlichen Vertretern des Kindes und den Pflegeeltern oder zwischen der Kinderschutzbehörde und den Pflegeeltern begründet werden (Art. 1 und 11 OR; vgl. ZKE 2011, S. 87, 96 ff.). Mit der Übertragung der elterlichen Pflegeund Erziehungsaufgaben an die Pflegeeltern respektive durch Abschluss des Pflegevertrages wird den Pflegeeltern, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, ein Stellvertreterrecht zur Ausübung der elterlichen Sorge eingeräumt (vgl. Art. 300 Abs. 1 ZGB). Das Stellvertreterrecht besteht unabhängig davon, ob sich die Kinder auf private oder behördliche Veranlassung bei den Pflegeeltern befinden (ZKE 2011, S. 87, 89). Obwohl das Pflegeverhältnis familienrechtliche Wirkungen entfaltet, steht den Pflegeeltern aber nicht die rechtliche Obhut als Bestandteil der elterlichen Sorge zu (BGE 128 III 9 E. 4b; vgl. Erwägungen 3.2.8, letzter Absatz). Dies betrifft etwa Fragen der Ausbildung, der Gesundheit oder der Berufswahl des Kindes. Insoweit sind aber die Pflegeeltern anzuhören (Art. 300 Abs. 2 ZGB). Dieses Recht steht den Pflegeeltern auch gegenüber Behörden und Gerichten zu. Da eine gesetzliche Vertretungsbefugnis im Rahmen der faktischen Pflege und Erziehung der Pflegeeltern insoweit besteht, als es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, sind Pflegeeltern explizit seitens des Gesetzgebers als Adressaten der Kindesschutzmassnahmen benannt (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Die zivilrechtlichen Bestimmungen beschlagen somit das Rechtsverhältnis der Pflegeeltern zu den Inhabern des

Obhutsrechts (Eltern, Vormundschaftsbehörde, Vormund) und umschreiben inhaltlich mit Blick auf das Kindeswohl die Aufgabe der Pflegeeltern (ZKE 2011, S. 87, 89).

4.

    1. Nach Ansicht der Vorinstanz sei die Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina E. -D. “zu Unrecht ab 1. Februar 2010 ausgerichtet“ worden, da bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles (1. Februar 2008) ein Pflegevertrag respektive eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegeverhältnis erforderlich gewesen wäre

      (B-act. 5), wie es die Rentenwegleitung (RWL, Rz 4313) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bei der Anmeldung für eine Kinderrente verlange. Dazu ist eingangs folgendes festzuhalten:

      1. Soweit die Vorinstanz - gestützt auf die Rentenwegleitung (RWL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) - einen “behördlichen Nachweis“ beziehungsweise einen behördlich genehmigten Pflegevertrag für das Pflegeverhältnis vorliegend verlangt, hat das Bundesgericht im Urteil 8C_336/2014 vom 20. August 2014 explizit festgehalten, dass für die Erfüllung des Pflegeverhältnisses weder die Rechtskraft des Pflegeverhältnisses noch der Aufenthaltsstatus des Kindes, sondern die faktischen Gegebenheiten massgebend seien. Zwar seien die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gegebenenfalls mitzuberücksichtigen. Für sich allein vermöchten sie indes zur Begründung des Rentenanspruchs nicht zu genügen, da Art. 49 Abs. 1 AHVV eindeutig das Bestehen eines Pflegeverhältnisses bei Eintritt des Versicherungsfalles voraussetze (E. 2.1 m.w.H.).

        Soweit die Vorinstanz den Standpunkt vertritt, es müsse im Zeitpunkt des Eintritts des Kinderrentenanspruchs (1. Februar 2010) respektive im vorliegendem Fall des Rentenvorbezugs (1. Februar 2008) oder bereits mit der Aufnahme des Pflegekindes (2004) ein legales Pflegeverhältnis im Sinne der PAVO bestanden haben, damit ein Anspruch auf Kinderrente überhaupt erst entstehen könne, kann ihr nicht gefolgt werden (Urteil 8C_336/2014 E. 2.1; vgl. auch E. 4.2 m.w.H. zur Prüfung des Pflegeverhältnisses).

      2. Hinsichtlich der - nach Auffassung der Vorinstanz - ab 1. Februar 2010 “zu Unrecht“ ausgerichteten Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina ist (der Vollständigkeit halber) folgendes anzumerken: Die Vorinstanz hat, nachdem sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina geprüft und einen Anspruch auf Kinderrente für das Pflegekind bejaht hat, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

28. Mai 2010 eine Kinderrente für das erwähnte Pflegekind rückwirkend ab

1. Februar 2010 zugesprochen (SAK-act. 34A/1; vgl. Sachverhalt, Bst. B.a). In der Folge wurde die Kinderrente bis Ende August 2012 ausgerichtet. Erst im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahre 2012 hat die Vorinstanz das Fehlen des Pflegevertrages sowie einer aktuellen Wohnsitzbescheinigung bemerkt, den Beschwerdeführer auf den Mangel hingewiesen und - nach erfolgter Mahnung - die Kinderrente eingestellt (vgl. Sachverhalt, B.c).

Soweit die Vorinstanz nachträglich (sinngemäss) zu verstehen gibt, dass sich die in Rechtskraft erwachsene Kinderrentenverfügung vom 28. Mai 2010 im Nachhinein als offensichtlich unrichtig erweise, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sie nicht anstatt des Nichteintretensentscheids vom 8. Februar 2012 auf ihren (Kinder-)Rentenentscheid vom

28. Mai 2010 wiedererwägungsweise zurückgekommen ist und diesen berichtigt hat (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

    1. Vorliegend bleibt in einem ersten Schritt zu prüfen, ob mit Eintritt des Rentenvorbezugs (1. Februar 2008) ein faktisches Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem minderjährigen Kind seiner Stieftochter bestanden hat (vgl. E. 3.8 ff. m.w.H.).

      1. Der Beschwerdeführer erklärt wiederholt in den Anmeldeund Ergänzungsformularen betreffend die Kinderrente sowie seinen Schreiben, dass das Kind seiner minderjährigen Stieftochter seit dessen Geburt (2004) von ihm und seiner Ehegattin in Pflege genommen worden sei. Die leibliche und bis Anfang Juli 2009 minderjährige Kindesmutter von Jorgelina, die der Beschwerdeführer bereits vor 2004 wie ein eigenes Kind in Pflege genommen und finanziell unterstützt habe, sei aufgrund ihrer zeitlichen Belastung während ihrer Schulausbildung sowie mangelnder finanzieller Mittel gar nicht in der Lage gewesen, sich um ihre leibliche Tochter zu kümmern. Die Kindesmutter sei im März 2012 (bzw. Februar 2013; vgl. Bst. B.d) aus dem elterlichen Haus ausgezogen, da sie Gelegenheit erhalten habe, eine Tätigkeit als Haushaltshilfe anzunehmen. Als Gegenleistung für diese Tätigkeit erhalte sie finanzielle Unterstützung für die Auslagen im

        Studium sowie Kost und Logis (SAK-act. 54; vgl. Bst. B.d). Ihre minderjährige Tochter sei hingegen nach wie vor bei ihren Grosseltern in Pflege. Die mittlerweile 22-jährige Kindesmutter besuche ihre Tochter nur sehr selten (B-act. 1). Der Kindesvater lebe seit einigen Jahren in den USA. Er sei mit einer US-Bürgerin verheiratet und zahle seit Juni 2012 auch keinen Unterhalt für seine minderjährige Tochter, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zur Gänze für den Unterhalt ihres Pflegekindes aufkämen (B-act. 9; SAK-act. 63/3). Der Beschwerdeführer gibt damit zu verstehen, dass das Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem minderjährigen Kind nie unterbrochen worden sei und die leiblichen Eltern von Jorgelina ihre Elternrechte nicht ausüben würden (vgl. E. 3.10.2

        m.w.H. zum Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflegefamilie).

      2. Als Nachweis für ein faktisches, auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis (vgl. E. 3.8 ff.) reichte der Beschwerdeführer - nebst den Ergänzungsblättern 2 zur Anmeldung und den Fragebögen aus den Jahren 2010 bis 2013 - diverse Unterlagen ein:

        • (Geburts-)Bescheinigung des Aussenministeriums für öffentliche Gesundheit und Sozialarbeit (SECRETARIA DE ESTADO DE SALUD PUBLICA Y ASISTENCIA SOCIAL) vom 23 Oktober 2006 für Jennifer D. - B. über die Geburt ihrer am [ ] 2004 im “Hospital G._ “ geborenen Tochter [ohne namentliche Nennung], Angabe der ArchivAktennummer [ ] (SAK-act. 19/2)

        • Urteil des Amtsgerichts für Kinderund Jugendlichenangelegenheiten des

          Gerichtsbezirks Z.

          (TRIBUNAL DE PRIMERA INSTANCIA DE

          NINOS, NINAS Y ADOLESCENTES DEL DISTRITO JUDICIAL DE

          Z. ) vom 21. Februar 2007 (SAK-act. 33/5-12, 63/7-63/14, 67/1320; B-act. 1 Beilage 6): Aus diesem Urteil geht hervor, dass der [19-jährige] Kindesvater, E. -F. , zur monatlichen Alimentenleistung von rund Fr. 50.- (Dominikanische Pesos [RD$ oder DOP] 2‘000.-) für seine Tochter, unter Androhung von zwei Jahren Gefängnis im Unterlassungsfall, verpflichtet wird.

        • Genehmigung des Antrags zur Beauftragung eines Sozialarbeiters für E. -F._ und Jennifer B._ D._ und Angabe des Umsetzungszeitpunktes (2. August 2007) durch das Appellationsgericht für Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten des

          Justizdepartements von W.

          (Poder Judicial, CORTE DE

          APELACION DE NINOS, NINAS Y ADOLESCENTES DEL DEPARTEMENTO JUDICIAL DE W. ) vom 19. Juli 2007 (SAK-act. 19/3)

        • Notariell beglaubigte Erklärung vom 25. September 2007 über die Zahlungsvereinbarung zwischen E. -F. (Kindesvater) und

          1. B.

            (Grossmutter des minderjährigen Kindes Jorgelina) be-

            treffend die monatlichen Unterhaltsleistungen (RD$ 2‘000.-) für Jorgelina (SAK-act. 44/4).

        • Schulbescheinigung des “Liceo Secundario H. “ vom 7. Februar 2008 für Jennifer D._ -B._ (SAK-act. 18)

        • Schulbescheinigung des “Colegio I. “ vom 30. Januar 2010 und vom 26. Juli 2010 (SAK-act. 30, 37; vgl. auch SAK-act. 49/7 m.w.H. zum Maturitätsabschluss im Juli 2012); Bestätigung über den Schulbesuch für den Zeitraum 2009 - 2010 und 2010 - 2011.

        • Kopien des zentralen Wählerregisterauszuges (Junta Central Electoral) vom 6. Januar 2009 (SAK-act. 23, 33/2, 44/2, 50/2, 63/18, B-act. 1 Beilage 8): Darin wird bescheinigt, dass "Jorgeli Maria" (Identifikationsnummer

          [ ]), die Tochter von E. -F. D. ist.

          und Jennifer B._

        • (Wohnsitz-) Bescheinigungen der Gemeindeverwaltung V._ , U. , Provinz Z._ , Dominikanische Republik (Junta Municipal Distrito de V. ), ausgestellt am 26. März 2010 und 24. Mai 2011 (SAK-act. 33/3, 44/3). Darin wird bescheinigt, dass Herr A._ , volljährig, Träger des Passes Nr. [ ], in der Gemeinde T. wohnt und die Kinder Jennifer D. -B._ und das Kind Jorgelina D. -B. in seiner Obhut seien.

        • zwei Lebens-, Zivilstandsund Wohnsitzbescheinigungen von A. , datiert vom 24. Oktober 2011 und 1. November 2012, beglaubigt durch die

          Schweizer Botschaft in S.

          (SAK-act. 46/1, 53/1); darin wird

          bestätigt, dass der Beschwerdeführer, seine Stieftochter Jennifer und ihr minderjähriges Kind Jorgelina in T. , [ ] U. Z._ wohnen.

        • Matrikulationsbescheinigung der Sprachschule der Universität J. vom 14. August 2012 für Jennifer D._ -B. , Matrikelnummer [ ], Besuch des ersten Basiskurses für Englisch (ENG-A01; vgl. SAK-act. 50)

        • (Wohnsitz-) Bescheinigung der Gemeindeverwaltung V._ , U. , Provinz Z._ , Dominikanische Republik (Junta Municipal Distrito de V._ ), ausgestellt am 29. Oktober 2012 (SAK-act. 53/3). Darin wird bescheinigt, dass Herr A. , volljährig, Träger des Passes Nr. [ ] (recte wohl: Nr. [ ]), in der Gemeinde T. wohnt und die Kinder Jennifer D. -B. und das Kind Jorgelina D._ - B. in seiner Obhut seien.

        • Eidesstattliche Erklärung (Declaracion Jurada) vom 31. Oktober 2012 über die “freiwillige“ Übernahme der Obhutsund Sorgfaltspflichten von A.

          und A._

          gegenüber der minderjährigen Jorgelina

          E. -D. ; beglaubigt durch K._ , Anwältin/Notarin in

          der Provinz Z.

          (SAK-act. 63/15, 67/9; B-act. 1 Beilage 3;

          Übersetzung: B-act. 18 Beilage 3).

        • (Wohnsitz-) Bescheinigung der Gemeindeverwaltung V._ , U. , Provinz Z._ , Dominikanische Republik (Junta Municipal Distrito de V. ), ausgestellt am 1. März 2013 (SAK-act. 63/5, 67/8; B-act. 1 Beilage 2; Übersetzung: B-act. 18 Beilage 2). Darin wird bescheinigt, dass Herr A._ , volljährig, Träger des Passes Nr. [ ] (recte wohl: Nr. [ ]) sowie seine Ehefrau A. A. -B._ , Trägerin der Identitätsund Wahl-Nr. [ ], in der Gemeinde T. wohnen und das Kind Jorgelina D. -B. , Trägerin des Personalausweises Nr. [ ], in ihrer Obhut sei.

        • diverse Passkopien sowie Identitätsnachweise (Junta Central Electoral) vom Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und deren Tochter Jennifer (53/4- 53/7, 63/16 f., 67/23).

        • schriftlich protokollierte Willensbzw. Absichtserklärung des Kindesvaters E. -F._ , das Sorgerecht an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin zu übertragen; beglaubigt durch das Konsulat der Dominikanischen Republik in X._ am 9. Oktober 2013 (B-act. 11 Beilage 3, “Acto Notarial“, notarielle Beglaubigung).

        • Urteil des Amtsgerichts für Kinder und Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z. vom 25. Oktober 2013 (B-act. 11 Beilage 4; Übersetzung: B-act. 18 Beilage 1). Im Dispositiv wurde sinngemäss festgehalten, dass das Protokoll der Vereinbarung über die freiwillige Abgabe des

          Sorgerechts für Jorgelina D. -B.

          (an die Eheleute

          A.

          und A. B. ), das am 21. Oktober 2013 vor der zu-

          ständigen Staatsanwältin durch den Kindesvater E. -F.

          sowie die Kindesmutter Jennifer D. -B.

          unterschrieben

          worden sei, auf Antrag der Staatsanwältin vom Amtsgericht genehmigt worden sei.

      3. Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die seit Jahren in der Obhut des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin lebende minderjährige Stieftochter beziehungsweise uneheliche Tochter Jennifer am [ ] 2004 im Alter von 12 ½ Jahren im “Hospital G. “ eine Tochter geboren hat (SAK-act. 19/2), die seitdem im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie mit der leiblichen Mutter lebt. Die Kindesmutter, der im August 2007 seitens des Appellationsgerichts für Kinderund Jugendlichenangelegenheiten des

Justizdepartements von W.

ein Sozialarbeiter beigestellt wurde

(SAK-act. 19/3), besuchte 2007/2008 das “Liceo Secundario H. “ (SAK-act. 18) und von 2009 bis zum Maturitätsabschluss im Juli 2012 das “Colegio I. “ (SAK-act. 30, 44/3, 49/7). Demzufolge war sie aufgrund ihrer zeitlichen sowie örtlichen Trennung von ihrem Kind während des Schulbesuchs, den mit der Schulausbildung verbundenen Aufgabenstellungen und aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit faktisch nicht in der Lage, ihren elterlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. auch E.

4.2.1 hiervor). Nach dem Besuch der Sprachschule der Universität

J. im Oktober 2012 (SAK-act. 50) habe die Stieftochter im Januar 2013 - nach Angabe des Beschwerdeführers - ein Studium an der

Universität in Y.

(mit beabsichtigtem Studiumabschluss als

“Agrimensura“ [Geometer/Landvermesserin]; vgl. SAK-act. 49/7) aufgenommen sowie eine Anstellung als Haushaltshilfe in Y. angetreten [in den Akten nicht belegt], wofür sie ihren elterlichen Wohnsitz im Februar/März 2013 aufgegeben habe (vgl. Sachverhalt, Bst. B.d; SAKact. 54). In der Wohnsitzbescheinigung der Gemeindeverwaltung V. vom 1. März 2013 wurde bestätigt, dass Jorgelina D. -

B.

in der Obhut von A.

und seiner Ehegattin A.

A. -B. sei und damit weiterhin im gleichen Haushalt der Pflegeeltern lebe (SAK-act. 63/5, 67/8; B-act. 1 Beilage 2; Übersetzung: B- act. 18 Beilage 2). In diesem Dokument wird die ab [ ] 2009 volljährige und somit sorgeberechtigte Kindesmutter Jennifer (vgl. Art. 298 ZGB in der Fassung ab 1. Januar 2013; SR 210) nicht namentlich erwähnt (im Gegensatz zu den vorjährigen Bescheinigungen). Demnach ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter ihren elterlichen Wohnsitz verlassen und ihre minderjährige Tochter in der Obhut ihres Stiefvaters und ihrer Mutter gelassen hat. Mangels anderslautender Hinweise ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kindesmutter aufgrund ihres engen “Handlungsspielraumes“ (u.a. zeitliche Belastung, räumliche Trennung von ihrem Kind, finanzielle Lage) während ihrer Schulausbildung als auch mit Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit sowie ihres Studiums ab Frühjahr 2013 ihren Fürsorgepflichten gegenüber ihrem Kind nicht wahrnehmen konnte und mit der Pflege sowie Erziehung ihrer minderjährigen Tochter durch den Beschwerdeführer und ihre Ehegattin

(i.S. einer konkludenten Übertragung des Sorgerechts) einverstanden war (vgl. E. 3.12 m.w.H. zur vertragsrechtlichen Qualifikation des Pflegeverhältnisses). Anzumerken ist, dass damit auch die faktische Obhut der (grundsätzlich obhutsberechtigten) Kindesmutter an die Pflegeeltern übergegangen ist (zumindest für die Zeit der örtlichen Abwesenheit der Kindesmutter vom Aufenthaltsort ihres Kindes), soweit sie die Kindesmutter in der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten und dies zur gehörigen Aufgabenerfüllung notwendig erscheint (Art. 300 ZGB). Die ausdrückliche schriftliche Einwilligungserklärung betreffend die Übertragung der elterlichen Aufgaben und Pflichten an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin erfolgte am 21. Oktober 2013 in Form eines Pflegevertrages, der auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht für Kinder und Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z. vom 25. Oktober 2013 bewilligt wurde (B-act. 11 Beilage 4; Übersetzung:

B-act. 18 Beilage 1).

      1. Aus den beiden Gerichtsdokumenten vom 21. Februar 2007 und

        19. Juli 2007 (vgl. E. 4.2.1 hiervor) geht hervor, dass der damals 19-jährige Kindesvater, E. -F. , bei der Geburt seiner Tochter 16 Jahre alt war, in “V. , U. , cerca del acueducto de V. , [ , Dominikanische Republik],“ wohnte und somit nicht am

        Wohnsitz (“T. , [ ], V. , U.

        [Dominikansiche

        Republik]“) der minderjährigen, unverheirateten Kindesmutter, Jennifer B. D. , und seiner leiblichen Tochter lebte (vgl. SAK-act. 19/3, 33/5-12, 63/7-63/14, 67/13-20; B-act. 1 Beilage 6). Nicht aktenkundig ist hingegen, dass der Kindesvater mit Erreichen der Volljährigkeit (Oktober 2006) oder nachdem er gemäss Urteil des Amtsgerichts für Kinderund

        Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z.

        vom

        21. Februar 2007 (SAK-act. 33/5-12, 63/7-63/14, 67/13-20; B-act. 1

        Beilage 6) zu monatlichen Unterhaltsleistungen für seine minderjährige Tochter verpflichtet worden war, ihm das alleinige Sorgerecht seitens einer (Vormundschafts-)Behörde übertragen worden wäre (vgl. Art. 298 Abs. 2 ZGB, in der Fassung vom 1. Juli 2007), er das alleinige Sorgerecht für sein Kind beantragt oder auf andere Art sein elterliches Interesse an dem Kind gezeigt hätte. Da dies nicht geschehen ist liegt die Vermutung nahe, dass der Kindesvater mit der stellvertretenden Betreuung, Erziehung und Pflege seiner minderjährigen Tochter durch den Beschwerdeführer und seine Ehegattin einverstanden war (i.S. einer konkludenten Einwilligung zur Übertragung des elterlichen Sorgerechts). Auch in den Folgejahren hat der Kindesvater seine elterlichen Rechte offensichtlich nicht wahrgenommen beziehungsweise faktisch aufgegeben (vgl. E. 3.10.2 m.w.H.). Diese Würdigung wird dadurch bestätigt, dass der Kindesvater - nach Aussage des Beschwerdeführers - lediglich bis Juni 2012 seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sei (vgl. SAK-act. 49/7 m.w.H. im Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente vom

        22. August 2012) und im Jahr 2012 seinen Wohnsitz in der Dominikanischen Republik (vermutlich ohne Abmeldung) in die USA ([ ] X. , Massachusetts) verlegt habe, wo er durch eine vom Beschwerdeführer beauftragte Anwältin (“Abogada“) ausfindig gemacht werden konnte (vgl. B-act. 9).

      2. Für ein am 1. Februar 2008 bestehendes faktisches und auf Dauer ausgerichtetes Pflegeverhältnis spricht, dass das minderjährige Kind Jorgelina - gemäss Wohnsitzbescheinigungen der Gemeindeverwaltung

  1. aus dem Jahr 2010, 2011 und 2013 sowie der Lebens-,

    Zivilstandsund Wohnsitzbescheinigungen vom 24. Oktober 2011 und

    1. November 2012 - auch nach Eintritt des Versicherungsfalls am

Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie in deren Obhut lebte (vgl. E. 3.9 m.w.H.). Mit Blick auf die dargelegten faktischen Gegebenheiten (E. 4.2.3 f. hiervor) konnten weder die Kindesmutter noch der Kindesvater dem Kindeswohl und ihren elterlichen Fürsorgepflichten gegenüber ihrer 2004 geborenen Tochter nachkommen - mit Ausnahme der ab 2007 geleisteten (und im Juni 2012 eingestellten) Unterhaltszahlungen durch den Kindesvater. Diese Indizien deuten auf ein mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor Eintritt des Rentenvorbezugs (1. Februar 2008) faktisch begründetes, wenngleich noch nicht behördlich legalisiertes Pflegeverhältnis, hin. Zudem gibt es Hinweise sowie Belege dafür, dass das elterliche Sorgerecht für Jorgelina seitens der leiblichen Eltern nicht wahrgenommen beziehungsweise an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin konkludent und in der Folge (am 21. Oktober 2013) mittels schriftlichem Pflegevertrag ausdrücklich übertragen wurde (vgl. E.

3.12 und 4.2.3 f.). Damit ist das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegeverhältnisses, nämlich die tatsächliche Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, erfüllt (vgl. E. 3.9 m.w.H.). Insbesondere zeigte der ab 2006 volljährige, unverheiratete Kindesvater offensichtlich kein Interesse an seiner minderjährigen Tochter, zumal er gemäss “Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung“ vom 22. August 2012 (SAKact. 49/2) seine Unterhaltsleistungen im Juni 2012 einstellte und seinen Wohnsitz in der Dominikanischen Republik nach Massachusetts (USA) verlegte (vgl. B-act. 11 Beilage 3 und B-act. 11 Beilage 4 m.w.H. zum Wohnsitz des Kindesvaters), wo er durch eine beauftragte Rechtsanwältin erst ausfindig gemacht werden musste, wie dies der Beschwerdeführer eingehend und glaubhaft schildert sowie belegt hat (B-act. 11; B-act. 11 Beilage 4; Übersetzung: B-act. 18 Beilage 1; vgl. auch E.4.2.1). Die vorliegenden Akten geben zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die unverheiratete und ab [ ] 2009 von Gesetzes wegen (grundsätzlich) sorgeberechtigte Kindesmutter (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB, in der Fassung vom 5. Dezember 2008) zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs (1. Februar 2008) oder des Kinderrentenanspruchs (1. Februar 2010) oder nach ihrem Wohnsitzwechsel im Frühjahr 2013 nicht mit der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Tochter durch den Beschwerdeführer und seine Ehegattin einverstanden gewesen wäre. Wäre die Kindesmutter vor ihrer Volljährigkeit nicht mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes durch den Beschwerdeführer und seine Ehegattin einverstanden gewesen, hätte sie mit Hilfe des ihr beigestellten Sozialarbeiters die Option eines Antrags auf gemeinsame Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim oder einer Fremdplatzierung ihres Kindes (z.B. in einer Tagesstätte, bei einer Familie oder in einem Heim) beim

zuständigen Amtsgericht für Kinderund Jugendlichenangelegenheiten in Erwägung ziehen können. Offensichtlich sah auch das zuständige Amtsgericht für Kinderund Jugendlichenangelegenheiten im Rahmen der Regelung der Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters (2007) und der diesbezüglichen familienrechtlichen Abklärungen das Wohl des minderjährigen Kindes nicht gefährdet, weshalb das minderjährige Kind erwiesenermassen bis März 2013 in seinem gewohnten familiären Umfeld lebte und von seiner Grossmutter sowie deren Ehegatten (Beschwerdeführer) wie ihr eigenes Kind umsorgt wurde (vgl. SAK-act. 63/5, 67/8; B-act. 1 Beilage 2).

4.3 In Gesamtwürdigung des Dargelegten und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer substantiierten Ausführungen sowie beigebrachten Belege ist festzuhalten, dass er und seine Ehegattin bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles (1. Februar 2008) sich anstelle der leiblichen Eltern und im Sinne des Kindeswohls um die Pflege, Erziehung sowie den Unterhalt für das minderjährige Kind Jorgelina gekümmert haben. Auch nach dem 1. Februar 2008 und bis März 2013 wurde das Pflegeverhältnis nie unterbrochen, zumal die leiblichen Eltern von Jorgelina aufgrund der faktischen Gegebenheiten ihre elterlichen Rechte nicht wahrnehmen konnten beziehungsweise auf die Ausübung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten verzichteten. Demzufolge ist auf das Vorliegen eines auf Dauer begründeten, faktischen Pflegeverhältnisses mit Eintritt des Rentenvorbezugs (1. Februar 2008) zu schliessen, womit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderrente ab 1. Februar 2010 nach Art. 49 AHVV erfüllt sind und die Kinderrente für das Pflegekind mit Verfügung vom

28. Mai 2010 (SAK-act. 34A) dem Beschwerdeführer zurecht zugesprochen wurde.

5.

In einem zweiten Schritt bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einsprache vom 4. März 2013 zurecht abgewiesen und die Nichteintretensverfügung vom 8. Februar 2013 bestätigt hat.

    1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Vorinstanz in der “Verfügung 2“ vom 7. Februar 2013 (SAK-act. 58; vgl. Bst. B.e), der von der SAK zugesprochene Anspruch auf Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina sei erloschen, aus verfahrensund sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zutrifft (vgl. Art. 49 Abs. 3 AHVV m.w.H. zum Erlöschen des Anspruchs), zumal die Kinderrente mangels nicht fristgerechter Einreichung der von der Vorinstanz geforderten Unterlagen lediglich

      eingestellt und der Rentenentscheid vom 28. Mai 2010 nicht aufgehoben

      wurde (vgl. E.4.1.2 hiervor). Die Vorinstanz hielt in der Aktennotiz vom

      22. November 2012 (vgl. SAK-act. 52) denn auch fest, dass es sich um einen “Grenzfall“ handle. Eine allfällige Fortsetzung der Kinderrente sei unter gewissen Umständen möglich, wenn eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung der Gemeindeverwaltung in der Dominikanischen Republik (“Junta Municipal Distrito de V. “) nachgereicht werde. Von einem Pflegevertrag oder einer behördlichen Bewilligung war weder in der erwähnten Aktennotiz noch im Schreiben vom 8. Mai 2012 oder im Mahnschreiben vom 16. August 2012 die Rede. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und unter Hinweis auf das vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte faktische Pflegeverhältnis ist der Anspruch auf Kinderrente nicht erloschen. Soweit hingegen die Vorinstanz das Fehlen von Unterlagen beanstandet, die bei der Anmeldung der Kinderrente (15. April 2010) respektive im vorliegendem Fall für die jährliche Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahr 2012 erforderlich gewesen wären, diese jedoch nicht fristgerecht seitens des Beschwerdeführers beigebracht wurden, ist nachfolgend eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 28 Abs. 2 ATSG zu prüfen.

    2. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).

      Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

    3. Es besteht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG keine Pflicht der Sozialversicherung, trotz verletzter Mitwirkungspflicht den Sachverhalt weiter abzuklären, um materiell entscheiden zu können (THOMAS LOCHER , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 446). Die Schweizerische Ausgleichskasse ist befugt, direkt an den Gesuchsteller zu gelangen mit der Auflage, Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen; sie kann die Mitarbeit im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 VwVG durch Androhung prozessualer Nachteile erzwingen (vgl. zur schon vor Erlass des

      ATSG noch unter dem VwVG geltenden Praxis: FELIX BENDEL, Amtshandlungen im Ausland von Organen der Schweizerischen Alters-, Hinterbliebenenund Invalidenversicherung, in: Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge [SZS] 1974 189 ff.).

      Im Sozialversicherungsverfahren sind die Parteien in der Tat zur Mitwirkung in der Sachverhaltsabklärung verpflichtet, wenngleich der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen der Parteien abklärt, im Vordergrund steht. Der Untersuchungsgrundsatz findet mithin sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 261 E. 3b; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 9 m.w.H.).

    4. Wann unter den erwähnten Voraussetzungen bei schuldhafter Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung ein Nichteintretensentscheid bzw. ein materieller Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten gefällt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Lässt sich beispielsweise der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn der Gesuchsteller die Mitwirkung verweigert oder unterlässt, so wird die Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entscheiden haben. Ebenso wird materiell zu entscheiden sein, wenn die vorliegenden Akten einen Teilanspruch begründen (z. Bsp. erlauben die Unterlagen den Schluss auf eine halbe Rente, hinsichtlich der ganzen Rente ist jedoch der Sachverhalt ungenügend erhellt). In Grenzund Zweifelsfällen ist die für die gesuchstellende Person günstigere Variante zu wählen (BGE 108 V

      229 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts U_48/07 vom

      6. November 2007 E. 4.2). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).

    5. Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Kinderrentenanspruchs und vor Erlass der Nichteintretensverfügung vom 8. Februar 2013 den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2012 aufgefordert, die “beiliegenden Formulare [inklusive Zusatzfragebogen für jedes Kind] vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet“ an sie zu retournieren. Zudem sei eine aktuelle Studienrespektive Ausbildungsbescheinigung [der Kindesmutter] an die SAK zurückzuschicken. Ohne die Antwort des Beschwerdeführers bis zum 9. Juni 2012 sehe sich die Vorinstanz gezwungen, die Zahlung der Leistungen für die

Kinder einzustellen (SAK-act. 47). Mit Erinnerungsschreiben vom

16. August 2012 und erneuter Fristansetzung bis zum 30. September 2012 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und wies abermals darauf hin, dass sie “infolge der fehlenden Bescheinigungen“ nicht prüfen könne, ob die Bedingungen zur Ausrichtung der Kinderrenten noch erfüllt seien, weshalb die Auszahlung der Kinderrenten für Jorgelina und Jeniffer eingestellt worden seien. Die Zahlung könne “erst nach Eingang der erwähnten Dokumente“ aufgenommen werden. Unerwähnt blieb jedoch in diesen Schreiben, dass ein Pflegevertrag (und eine Wohnsitzbescheinigung) erforderlich sei(en).

      1. Den in den Erwägungen 3.8 ff. angeführten Gesetzesbestimmungen, aus welchen sich der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ableiten lässt, lassen sich weder in Bezug auf die Art der einzureichenden Belege noch auf den für die Einreichung massgebenden Zeitpunkt Vorschriften entnehmen. Die Vorinstanz verlangte eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten Behörde über die Bewilligung und eine Wohnsitzbescheinigung für das betreffende Pflegekindverhältnis offenbar gestützt auf Rz 4313 der RWL des BSV. Bei der von der Vorinstanz beigezogenen RWL handelt es um eine Verwaltungsweisung, die für den Richter nicht bindend sind (vgl. E. 3.11 m.w.H.).

        In Kapitel 4.7 der RWL werden besondere Erfordernisse für einzelne Renten aufgeführt. Unterkapitel 4.7.1 behandelt die vorzunehmenden Abklärungen bei Pflegekinder. Darunter wird in Rz 4313 unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 316 ZGB verlangt, dass mit der Anmeldung (i.c. 15. April 2010; vgl. SAK-act. 32) eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen (Vormundschafts-)Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis beizulegen sei. Bestehe nach den einschlägigen Vorschriften keine Bewilligungspflicht, sei auch dieser Sachverhalt durch eine Bescheinigung der genannten Behörde zu belegen.

      2. Gemäss Art. 316 ZGB, auf welchen Rz 4313 RWL verweist, bedürfen Personen, welche Pflegekinder aufnehmen, grundsätzlich einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle ihres Wohnsitzes (Abs. 1). Der Bundesrat hat gestützt auf Abs. 2 dieser Norm mit der PAVO Ausführungsbestimmungen erlassen. In Art. 1 Abs. 1 PAVO wird festgehalten, dass die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung bedarf und der Aufsicht untersteht. Die Auffassung jener,

        wonach jedenfalls für Pflegekinder, die im eigenem Haushalt wie der leibliche Elternteil, der auch die elterliche Sorge hat, keine Bewilligung einzuholen ist, wird in der spärlichen Lehre einhellig geteilt (HANS BÄTTIG, Die Pflegekinderaufsicht im Bund und in den Kantonen, Freiburger Diss., Verlag Pro Juventute, Zürich 1984, S. 67 ff., CHRISTINE VOGEL-ETIENNE, Das Pflegeverhältnis vor der Adoption, Zürcher Diss., Zürich 1981, S. 61 und 70). Diese geht sogar weiter, indem sie annimmt, dass generell alle Personen, zwischen denen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, unabhängig davon, ob sie Inhaber der elterlichen Sorge sind oder nicht oder ob ihnen die Obhut entzogen worden ist, von der Bewilligungspflicht auszuschliessen sind. Dies gilt gleichermassen für den vom Inhaber der elterlichen Sorge geschiedenen Elternteil wie für den mit dem ersteren nie verheiratet gewesenen (ALBERT GULER in: ZVW 1997, S. 94 ff., 2008 überarbeitet und wiedergegeben in: http://www.lotse.zh.ch/documents/ajb/fj / allg/merk_empf/Pflegekinderbewilligung_Elternteil_ohne_Obhut.pdf). In der Rechtsprechung ist diese spezifische Frage soweit ersichtlich nicht zum Thema gemacht worden.

      3. Im vorliegenden Fall wurden die Bedingungen für den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina nach Art. 49 Abs. 1 AHVV zweifellos erfüllt (vgl. E. 4.3), weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Kinderrente für das Pflegekind rückwirkend per 1. Februar 2010 ausgerichtet hat. Die Frage der “behördlichen Legalisierung“ des faktisch bestehenden Pflegeverhältnisses stellte sich (aus familienrechtlicher Sicht) erst mit dem Wegzug der Kindesmutter vom Aufenthaltsort ihres Kindes ab Frühjahr 2013. Da in den vorgehenden Jahren die (ab Juli 2009 grundsätzlich) sorgeund obhutsberechtigte Kindesmutter gemeinsam mit ihrem Kind sowie dessen Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt lebte, kann bis zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels der Kindesmutter nicht von einer “Fremdplatzierung“ des Kindes ausserhalb des Wohnsitzes eines Elternteils im engeren Sinne von Art. 316 ZGB und Art. 1 Abs. 1 PAVO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ZGB bis Ende 2012 die Rede sein. Im Übrigen benötigte die Vorinstanz weder bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die besagte Kinderrente im Jahr 2010 noch bei der Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahr 2011 einen Pflegevertrag und/oder eine behördliche Bestätigung über das bewilligte Pflegeverhältnis oder eine behördliche Bestätigung über das fortandauernde Pflegeverhältnis. Selbst wenn die Vorinstanz weiterhin den Standpunkt vertritt, dass für die Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahr 2012 ein Pflegevertrag oder eine behördliche Bestätigung erforderlich

        gewesen wäre, hätten die behördlich ausgestellten Wohnsitzbescheinigungen, Schulbestätigungen (für die Kindesmutter) sowie beglaubigten Lebens-, Zivilstandsund Wohnsitzbescheinigung aus der Dominikanischen Republik genügen müssen, wie sie selbst in ihrer Aktennotiz vom 22. November 2012 (SAK-act. 52; vgl. E. 5.1) feststellte. Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer der Nachweis einer behördlichen Bewilligung des Pflegevertrages mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert weniger Monate gelungen - wie er im Jahr 2013 bewiesen hat -, wenn die Vorinstanz bereits im Jahr 2011 die erforderliche Bestätigung verlangt hätte. Der Beschwerdeführer durfte somit zu Recht nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass die von ihm in den Jahren 2010 und 2011 eingereichten und von der Vorinstanz akzeptierten Unterlagen (vgl. E. 4.2.2) auch für die Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahr 2012 genügen würden.

      4. Aktenkundig ist, dass der Vorinstanz der am 22. August 2012 datierte, vom Beschwerdeführer vollständig ausgefüllte sowie unterzeichnete Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina E. -D. (erst) am

        25. September 2012 zugegangen ist (SAK-act. 49/1). Das “Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung“ enthält ebenso das Datum vom

        22. August 2012, die Unterschrift des Beschwerdeführers und den Posteingangsstempel vom 2. Oktober 2012 (SAK-act. 49/2 f.). Die

        Wohnsitzbescheinigung der Gemeindeverwaltung V.

        (“Junta

        Municipal Distrito de V. “) weist das Ausstellungsdatum vom

        29. Oktober 2012 (SAK-act. 53/3) und jenes der Matrikulationsbescheinigung der Sprachschule der Universität J. vom 14. August 2012 (ENG-A01; vgl. SAK-act. 50) aus. Gemäss Angabe des Beschwerdeführers besuchte die Kindesmutter an der Sprachschule von August bis Oktober 2012 einen “Basiskurs“ für Englisch (SAK-act. 49/7). Nicht belegt wurde der aktuelle Ausbildungsstand der mittlerweile 21-jährigen Kindesmutter (Maturitätsabschluss im Juli 2012 am “Colegio I. “). Als “geplante Ausbildung“ der Kindesmutter gab der Beschwerdeführer im Fragebogen zur Prüfung des Rentenanspruchs den Beginn des Studiums an der Universität Y. an (SAK-act. 49/7).

        Die Vorinstanz hat - unter Androhung der Einstellung der Kinderrente(n) - im Schreiben vom 8. Mai 2012 auf die fristgerechte Zusendung (9. Juni 2012) der für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur Ausrichtung der Kinderrente benötigten Unterlagen hingewiesen (vgl. E. 5.5). Trotz

        Mahnung vom 16. August 2012 und erneuter Fristansetzung bis 30. September 2012 ist der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten (E. 5.2 ff.) nicht fristgerecht nachgekommen. Es ist auch kein entschuldbarer Grund ersichtlich, der die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, weshalb die Vorinstanz - mangels fehlender Unterlagen - im August 2012 die Kinderrente für Jorgelina (und jener für die Kindesmutter) zu Recht (vorläufig) einstellen durfte.

      5. Mit Schreiben vom 18. September 2012 forderte die SAK den Beschwerdeführer auf, die auf der Rückseite dieses Schreibens befindliche Lebens-, Zivilstandsund Wohnsitzbescheinigung innert 90 Tagen ab dem Versanddatum zurückzusenden (SAK-act. 53/2). Fristgerecht kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach und retournierte die am

1. November 2012 durch die Schweizer Botschaft in S.

be-

glaubigte Bescheinigung (SAK-act. 53/1; vgl. E. 4.2.2). Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Januar 2013 die Aufhebung der Kinderrente für die Kindesmutter beantragte (SAK-act. 54), hielt die SAK in der “Verfügung 1“ vom 7. Februar 2013 korrekt fest, dass der Anspruch auf Kinderrente für Jennifer erloschen sei und der „Kürzungsbetrag wegen Vorbezugs nur noch auf zwei Renten aufgeteilt“ werde (SAK-act. 57/5).

Nicht nachvollziehbar ist hingegen die gleichentags verfasste “Verfügung 2“, in der die Vorinstanz erklärte, dass auch der Anspruch auf Kinderrente von Jorgelina [ab September 2012] “erloschen“ sei (vgl. SAK-act. 58/5), weshalb der Kürzungsbetrag wegen Vorbezugs nur noch von der Altersrente des Beschwerdeführers abgezogen werde. Im März 2012 werde von der Altersrente ein Betrag von Fr. 108.- abgezogen, weshalb eine Restschuld von Fr. 656.- verbleibe. Wie bereits mehrfach dargelegt, ist der Anspruch auf Kinderrente für das Pflegekind nicht erloschen, zumal der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen für das im Jahr 2012 zu überprüfende Pflegeverhältnis nachträglich zur Gänze eingereicht hat. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass das erwiesenermassen faktisch bestehende Pflegeverhältnis nach dem Wohnsitzwechsel der Kindesmutter (Frühjahr 2013) im Oktober 2013 durch das Amtsgericht für Kinder und Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z. in der Dominikanischen Republik bewilligt wurde (vgl. E. 4). Damit besteht weiterhin ab dem 1. September 2012 ein Anspruch auf Ausrichtung der Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina E. -D. , weshalb die Vorinstanz die Einsprache vom 4. März 2013 zu Unrecht abgewiesen hat.

6.

In Gesamtwürdigung der Ausführungen der Parteien und der Aktenlage ist auf ein faktisches und auf Dauer ausgerichtetes Pflegeverhältnis vor der Entstehung des (vorbezogenen) Altersrentenanspruchs am 1. Februar 2008 nach Art. 49 AHVV und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu schliessen (vgl. E. 4.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Anspruch auf Kinderrente für das minderjährige Kind Jorgelina E. -D. , das nach wie vor in der Obhut und Pflege des Beschwerdeführers lebt, nicht erloschen. Folgedessen hat der Beschwerdeführer auch nach dem August 2012 Anspruch auf eine Kinderrente für das minderjährige Pflegekind. Der Einspracheentscheid vom

17. Mai 2013, mit dem die Vorinstanz ihre Nichteintretensverfügung

8. Februar 2013 bestätigt, ist demnach aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.5.5 zur rückwirkenden Ausrichtung der Kinderrente ab September 2012 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2013 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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