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Bundesverwaltungsgericht Urteil BVGE 2016/6

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2016/6

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:BVGE 2016/6
Datum:13.01.2016
Leitsatz/Stichwort:Rückvergütung von Beiträgen
Schlagwörter : Rente; Renten; Beiträge; IV-Rente; Rück; IV-Renten; RV-AHV; Rückvergütung; AHV-Beiträge; Abzug; Leistungen; AHV-Rente; Beiträgen; Alter; Hinterlassenen; Anspruch; Rückerstattung; Sozialversicherung; Grundlage; Versicherung; Auslegung; Regelung; Schweiz; Invalidenversicherung; Recht; Hinterlassenenversicherung; Überentschädigung; Vorinstanz
Rechtsnorm: Art. 11 BV ;Art. 111 BV ;Art. 18 AHVG ;Art. 20 AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 23 AHVG ;Art. 25 ATSG ;Art. 33b AHVG ;Art. 36 BV ;Art. 48b AHVG ;Art. 63 ATSG ;Art. 64 ATSG ;Art. 69 ATSG ;
Referenz BGE:107 V 195; 107 V 211; 123 V 70; 124 II 570; 128 V 1; 128 V 5; 131 II 217; 134 I 322; 134 II 249; 135 V 29; 136 V 33; 140 V 543; 141 V 139
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

6

Auszug aus dem Urteil der Abteilung III

i.S. A. gegen Schweizerische Ausgleichskasse

C657/2012 vom 13. Januar 2016

Altersund Hinterlassenenversicherung. Rückvergütung von AHVBeiträgen unter Abzug bereits bezogener IV-Leistungen. Legalitätsprinzip. Leistungskoordination in der AHV und in der IV.
Art. 5 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1, Art. 111 und Art. 112 BV. Art. 63
Abs. 13 ATSG. Art. 18 Abs. 3 AHVG. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV.
  1. Bei der Koordination von AHV und IV hat der Gesetzgeber unterschiedliche Massnahmen zur Verhinderung von Überentschädigung und Unbilligkeit getroffen (E. 5.55.11).
  2. IV-Beiträge werden nicht zurückvergütet (E. 5.5, 5.6.3).
  3. AHVund IV-Renten sind verschiedene Leistungen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung (E. 5.4, 5.10.4 f.).
  4. Der Abzug bereits bezogener IV-Renten bei der AHV-Beitragsrückvergütung (Art. 4 Abs. 3 RV-AHV) entbehrt einer genügenden gesetzlichen Grundlage und ist wegen der unterschiedlichen Konzeption der AHVund IV-Renten systemfremd (E. 6.4.4 ff.).
Assurance-vieillesse et survivants. Remboursement de cotisations AVS après déduction des prestations AI déjà perçues. Principe de la légalité. Coordination des prestations de l'AVS et de l'AI.
Art. 5 al. 1, art. 36 al. 1, art. 111 et art. 112 Cst. Art. 63 al. 13 LPGA.
Art. 18 al. 3 LAVS. Art. 4 al. 3 2e phrase OR-AVS.
  1. En matière de coordination entre l'AVS et l'AI, le législateur a pris différentes mesures pour éviter la surindemnisation et l'iniquité (consid. 5.55.11).
  2. Les cotisations à l'AI ne sont pas remboursées (consid. 5.5, 5.6.3).
  3. Les rentes AVS et AI sont des prestations distinctes, dont les buts diffèrent (consid. 5.4, 5.10.4 s.).
  4. La déduction des rentes AI d'ores et déjà perçues lors du remboursement des cotisations AVS n'a pas de base légale suffisante et s'avère contraire au système, au vu de la conception divergente qui sous-tend les rentes AVS et les rentes AI (consid. 6.4.4 ss).
Assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti. Rimborso dei contributi AVS previa deduzione delle prestazioni AI già percepite. Principio della legalità. Coordinamento delle prestazioni nell'AVS e nell'AI.
Art. 5 cpv. 1, art. 36 cpv. 1, art. 111 e art. 112 Cost. Art. 63 cpv. 13
LPGA. Art. 18 cpv. 3 LAVS. Art. 4 cpv. 3 seconda frase OR-AVS.
  1. Nell'ambito del coordinamento tra l'AVS e l'AI, il legislatore ha adottato diverse misure per evitare il sovraindennizzo e l'iniquità (consid. 5.55.11).
  2. I contributi AI non vengono rimborsati (consid. 5.5 e 5.6.3).
  3. Le rendite AVS e le rendite AI costituiscono delle prestazioni differenti che perseguono uno scopo diverso (consid. 5.4 e 5.10.4 seg.).
  4. La deduzione di prestazioni AI già percepite nell'ambito del rimborso di contributi AVS è sprovvista di una base legale sufficiente e, in ragione della diversa concezione che sta alla base delle rendite AI e delle rendite AVS, è contraria al sistema (consid. 6.4.4 segg.).

A. ist 1946 geboren und sri-lankischer Staatsangehöriger. Er arbeitete von 1983 bis 2007 (ab September 2005 im Teilzeitpensum mit Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 9. April 2008 sprach die IV-Stelle Z. dem damals im Kanton Z. lebenden Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2007 eine Viertels-Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 280. zu, welche ab 1. Januar 2009 auf monatlich Fr. 289. erhöht wurde. Am 15. September 2010 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die IV-Rente anlässlich des Wegzugs des Versicherten aus der Schweiz auf. Am 27. September 2010 zog der Versicherte nach Kanada, wo er seither lebt.

Der Versicherte beantragte in der Folge die Rückvergütung seiner AHVBeiträge. Am 2. März 2011 verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, nachfolgend auch Vorinstanz) zugunsten des Versicherten eine Beitragsrückvergütung in der Höhe von Fr. 63 097.80. Sie ging dabei von einem Rückvergütungsbetrag von Fr. 72 806.80 aus und verrechnete diesen mit dem Versicherten bereits ausbezahlten IV-Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 9 709..

Mit Entscheid vom 29. Dezember 2011 wies die SAK die am 30. März 2011 erhobene Einsprache vollumfänglich ab.

Gegen diesen Bescheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

3. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde insoweit gut, als dass der angefochtene Einspracheentscheid betreffend den Abzug der IV-Renten aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wird, dem Beschwerdeführer die offene Beitragssumme von Fr. 9 709. auszurichten.

Aus den Erwägungen:

  1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Nichtstaatsvertragsausländer nach seiner Ausreise nach Kanada keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente hat (vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 4 IVG [SR 831.20]). Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rückerstattung seiner AHV-Beiträge hat ( ). Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Vorinstanz von der Brutto-Rückerstattungssumme von Fr. 72 806.80 die geleisteten IV-Renten im Wert von Fr. 9 709. abziehen durfte. Insbesondere stellt sich die Frage, ob für den Abzug der IV-Renten eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, was der Beschwerdeführer bestreitet.

    1. Die Vorinstanz beruft sich hierzu auf die bisherige Praxis und Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12):

      « Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen. »

      Sie führt dazu aus, der Begriff « Renten » beziehe sich auf Invalidenrenten der Invalidenversicherung ebenso wie auf Altersund Hinterlassenenrenten. Sie verweist hierzu auf Ziff. 11 der Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 1. Januar 2003 über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge (Rück; nachfolgend: Weisung Rück). Diese seien für die SAK als dem BSV untergeordnete Amtsstelle verbindlich. Die Bestimmung lautet wie folgt:

      « Ausländische Staatsangehörige, die bereits Leistungen der AHV oder der IV bezogen haben, deren Anspruch aber wegen Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erlischt, können die Rückvergütung der AHVBeiträge verlangen. Dabei werden die bereits bezogenen Leistungen der AHV oder der IV angerechnet (Art. 4 Abs. 3 RV). »

      Explizit zur Formulierung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV führt die SAK aus, diese sei wahrscheinlich vom Verordnungsgeber bewusst offen

      formuliert worden, damit ein weiterer noch konkretisierungsbedürftiger Beurteilungsspielraum für die rechtsanwendenden Behörden offen bleibe. Der Verordnungsgeber habe sicherlich beide Rentenleistungen, sowohl der AHV als auch der IV darunter subsumieren wollen. Die Rückvergütung der AHV-Renten sei das Leistungssubrogat (recte: Leistungssurrogat) für Altersrenten für Nichtvertragsstaatsausländer und sei eine adäquate Gegenleistung für die einbezahlten AHV-Beiträge. Nichtvertragsstaatsausländer könnten nach der Rückerstattung keine Leistungsansprüche mehr gegenüber der Versicherung geltend machen. Zudem dürften sie mit der Beitragsrückerstattungszahlung nicht besser gestellt werden als eine rentenberechtigte Person in gleichen Verhältnissen. Die Verrechnung der bereits ausbezahlten AHVoder IV-Renten stelle sicher, dass die versicherte Person nicht von einer Überversicherung profitieren könne.

    2. Das BSV führt zur Geltung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV aus, mit der Schaffung der Rückvergütungsmöglichkeit von geleisteten AHVBeiträgen sei die Absicht im Vordergrund gestanden, die nicht rentenbegründenden, persönlichen Beiträge den Versicherten, die keinen Anspruch auf eine AHV-Rente hätten, beim endgültigen Ausscheiden aus der Versicherung oder bei Eintritt des Versicherungsfalls (65. Altersjahr, Tod) zurückzuvergüten. Im damaligen Zeitpunkt im Jahr 1952 habe es noch keine Invalidenversicherung gegeben und für eine AHV-Rente sei für einen Ausländer zehn Jahre Beitragsdauer vorausgesetzt gewesen. Entsprechend habe diese erste Verordnungsfassung noch keine Bestimmung bezüglich bereits bezogener Renten enthalten. In den Verwaltungsweisungen des BSV über die Rückvergütung im Jahr 1975 sei man noch davon ausgegangen, dass keine Beitragsrückvergütung möglich sei, wenn vorher eine Invalidität eingetreten sei. Erst zehn Jahre später hätten die Beiträge auch rückvergütet werden können, wenn eine Person vor der endgültigen Ausreise bereits Invalidenrenten bezogen habe. Diese Erweiterung der Voraussetzungen sei indessen daran geknüpft worden, dass bereits ausgerichtete Leistungen (Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Sachleistungen der IV), davon abgezogen werden müssten. Auch nach Überarbeitung der RV-AHV im Rahmen der 10. AHV-Revision habe in den Weisungen daran nichts geändert, dass bei der Rückerstattung der AHV-Beiträge bezogene Leistungen der AHV und der IV anzurechnen seien.

      1985 habe man die Rückvergütung für Personen, die vorgängig eine IVRente bezogen hätten, « geöffnet » unter Abzug der bereits bezogenen IV-Leistungen ( ). Dies rechtfertige sich damit, dass grundsätzlich nur Beiträge rückvergütet werden könnten, die keine Renten bilden könnten.

      Ein IV-Rentenbezüger müsse sich aber wie ein AHV-Rentenbeziehender anrechnen lassen, dass seine Beiträge bereits Renten gebildet hätten. Die Höhe der IV-Rente habe ihre Basis gleichermassen wie diejenige der AHVRenten auf dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Im Rückvergütungsfall sei deshalb nicht nur der Altersrentenbezug, sondern auch der IV-Rentenbezug zu berücksichtigen, als wäre die IV-Rente eine Art vorgezogene Altersrente. Insofern habe man in der Praxis unter dem Begriff « Renten » in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV nie etwas anderes als Renten der AHV und der IV verstanden.

      Das BSV führt abschliessend aus, dem Institut der Beitragsrückvergütung sei von Anfang an der Gedanke einer definitiven Abgeltung allfälliger Rentenansprüche zugrunde gelegen. Die vollständige Ablösung bedeute für die betroffene Person auch, dass sämtliche in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten verfallen würden, als wäre die betroffene Person gar nie in der AHV/IV versichert gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt sei es auch gerechtfertigt, dass alle Geldleistungen verrechnet würden, welche aus der AHV/IV bereits geleistet worden seien.

    3. Der Beschwerdeführer rügt, es fehle für den vorgenommenen Abzug eine gesetzliche Grundlage. Zudem verletze die Vorinstanz seine Eigentumsfreiheit und das Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 26 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 BV, je i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BV). Er führt dazu aus, es sei in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln für den Abzug der IV-Renten von der AHV-Bruttobeitragssumme keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Zudem würden Nichtstaatsvertragsausländer ohne Rentenanspruch gegenüber Versicherten mit Rentenanspruch schlechter behandelt, da diese keine Abzüge hinnehmen müssten. Im Übrigen handle es sich hier um verschiedene Versicherungen mit verschiedenen versicherten Risiken sowie verschiedener Finanzierung, weshalb der Abzug auch gegen das Kongruenzund das Versicherungsprinzip verstosse.

      Der Beschwerdeführer argumentiert, aus systematischer Sicht betreffe Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV nur die AHV gemäss der Delegationsnorm von Art. 18 Abs. 3 AHVG (SR 831.10). Es finde sich in der letzteren Gesetzesbestimmung keine Delegationsnorm, die sich auch auf Invalidenleistungen beziehe. Auch im IVG finde sich keine entsprechende Delegationsnorm, welche eine Grundlage für eine Rückforderungsregelung auf Verordnungsebene bilden könnte. Zudem sei die Sicherung der Altersvorsorge ausländischer Versicherter in einem Nichtstaatsvertragsstaat Sinn und Zweck der Rückerstattungsregelung von Art. 18 Abs. 3 AHVG. Dies lasse sich unter anderem daran erkennen, dass lediglich die Rückerstattung

      der Beiträge der AHV (und keiner anderen Sozialversicherungszweige) vorgesehen sei. Der Abzug bereits bezogener Invalidenrenten finde keine Grundlage im Zweck der Rückerstattungsbestimmungen. Im Rahmen des Methodenpluralismus zur Auslegung der erwähnten Bestimmungen sei zudem das Kongruenzsowie das Versicherungsprinzip zu beachten. Gemäss Versicherungsprinzip müsse bei sämtlichen Versicherungsleistungen ein Zusammenhang zwischen den geleisteten Beiträgen und den daraus resultierenden Ansprüchen bestehen. Sowohl auf Beitragsals auch auf Leistungsseite werde zwischen der AHV und der IV eine strikte Trennung vorgenommen. Aufgrund dieser Regelungen könnten im Rahmen der AHV-Beitragsrückerstattung nicht Leistungen eines anderen Versicherungszweigs angerechnet werden.

    4. Die Vorinstanz und das BSV sind sich einig, dass es sich bei der Rückerstattung der AHV-Beiträge um das Leistungssurrogat anstelle der vorgehenden AHV-Rente handelt, auf welche zufolge voraussichtlich endgültigen Wegzugs ins Ausland kein Anspruch mehr besteht. Als geldwerter Anspruch untersteht dieser grundsätzlich dem Legalitätsprinzip in dem Sinne, als dass der Abzug eines Teilanspruchs einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; BGE 124 II 570 E. 3b). Demnach sind in der Beurteilung der Frage, ob die SAK die bezogenen IV-Renten von der AHV-Bruttobeitragssumme abziehen durfte, vorab die Intentionen des Gesetzgebers aufzuzeigen (E. 5.5), danach ist auf die im Beurteilungszeitpunkt bestehenden Regelungen im ATSG (SR 830.1) einzugehen (E. 5.6) und schliesslich ist zu prüfen, ob einzelne Koordinationsbestimmungen in AHVG und IVG Rückschlüsse auf die Zulässigkeit eines Abzugs bereits bezogener Invalidenrenten zulassen (E. 5.75.9) oder ob Rückschlüsse aus « verwandten » gesetzlichen Regelungen gezogen werden können (E. 5.10).

5.5
      1. Der vorliegend interessierende Art. 18 Abs. 3 AHVG lautet wie folgt:

        « Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. »

        In seiner Botschaft vom 5. März 1990 über die zehnte Revision der Altersund Hinterlassenenversicherung (BBl 1990 II 1) führte der Bundesrat unter dem Titel « Neuregelung der Rückvergütung von AHV-Beiträgen » zu

        Art. 18 Abs. 3 AHVG aus, Ausländer, mit deren Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, sollten im Ausland für ihre Beitragszahlungen zwar keine Rente, wohl aber eine adäquate Gegenleistung erhalten. Er beantragte daher zuhanden des Parlaments, auf das bisher geltende Erfordernis des Gegenrechts des Heimatstaates zu verzichten und

        (auch) die Arbeitgeberbeiträge rückzuvergüten. Die Rückvergütung der

        Arbeitgeberbeiträge dürfe als massvolle Verbesserung bezeichnet werden, könnten doch nach wie vor die Beiträge an die IV, EO und ALV nicht rückvergütet werden. Die rückzuvergütenden Beiträge sollten auch weiterhin wegen Unbilligkeit gekürzt werden, wenn ihre Summe höher sei als die Rentenanwartschaft ( ). Diese Punkte seien wie bisher auf Verordnungsstufe zu regeln (BBl 1990 II 1, 58 f.). ( ). Im Übrigen sei die Aufzählung der rückvergütbaren Beiträge abschliessend. IV und EO-Beiträge könnten somit nicht rückvergütet werden (BBl 1990 II 1, 85).

      2. Der Botschaft sind für den vorliegend interessierenden Sachverhalt zwei Erkenntnisse zu entnehmen: Zum einen sind die geleisteten IVBeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht Gegenstand der Rückvergütung an den Versicherten nach seiner definitiven Ausreise in einen Nichtvertragsstaat. Damit steht fest, dass der Bezug von IV-Renten nicht aus demselben Beitragssubstrat wie die spätere AHV-Rente finanziert wird, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Zum anderen erfolgt die allfällige Kürzung der Beiträge zur Vermeidung von unbilligen Situationen, wenn die Summe der Beiträge des Versicherten höher ausfallen als dessen Rentenanwartschaften. Ob im Falle des Beschwerdeführers eine unbillige Situation vorgelegen hat, ist von der Vorinstanz nicht geprüft worden; eine solche Situation wird offenbar immer bei Vorbezug einer IVRente mit anschliessender Rückerstattung der AHV-Beiträge angenommen.

5.6
      1. Die Leistungskoordination der verschiedenen Sozialversicherungen wird in Art. 63 ff. ATSG geregelt (vgl. Art. 63 Abs. 1 ATSG). Die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gelten zusammen als eine Sozialversicherung. Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz (Art. 63 Abs. 2 und 3 ATSG; vgl. auch Art. 111 und Art. 112 BV).

      2. Die AHV und die IV werden wegen ihrer Nähe koordinationsrechtlich als eine Versicherung betrachtet (vgl. Art. 112 BV; Art. 63 Abs. 2

        ATSG; s. auch Botschaft vom 21. November 1984 über die zweite Revision der Invalidenversicherung, BBl 1985 I 17, 29; Parlamentarische Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung, Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990, BBl 1991 II 185, 204; Verweise

        bei UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 63 N. 22, nachfolgend: ATSG-Kommentar; SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 23 N. 61). Da jedoch die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz richtet (Art. 63 Abs. 3 ATSG), sind die allgemeinen Koordinationsbestimmungen nach ATSG zwischen verschiedenen Sozialversicherungen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 ff. ATSG) für die Koordination innerhalb der AHV und IV grundsätzlich nicht anwendbar und ist auf die intrasystemischen Koordinationsbestimmungen in AHVG und IVG abzustellen (LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 60 N. 4; teilweise a.M.: KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 63 N. 2330 und Art. 69 N. 7; vgl. zur Überentschädigung im Besonderen: derselbe, ATSG-Kommentar, Art. 63 N. 2527 und 6165;

        BGE 135 V 29 E. 4.3).

        Der Abzug bereits bezogener IV-Renten vom Anspruch auf Rückerstattung von AHV-Beiträgen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 ff. RV-AHV hat sich demnach in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 und 3 ATSG aus der Spezialgesetzgebung des IVG und/oder des AHVG zu ergeben.

      3. Trotz der Nähe zwischen AHV und IV sind die beiden Versicherungszweige, die die Risiken Alter/Hinterlassenschaft beziehungsweise Invalidität abdecken, nicht deckungsgleich konzipiert. Dies betrifft beispielsweise die Finanzierung, wie der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Recht darlegt. Unter anderem können die Arbeitnehmerund Arbeitgeberbeiträge für die IV anders als die Beiträge an die AHV nicht zurückerstattet werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 AHVG e contrario; BBl 1990 II 1, 58 f.; Hinweise bei UELI KIESER, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Altersund Hinterlassenenversicherung, N. 404 und Fn. 983).

Da jedoch die beiden Versicherungszweige gemäss Art. 63 Abs. 2 und 3 ATSG trotz ihrer Unterschiede koordinationsrechtlich als eine Sozialversicherung betrachtet werden, hat die Vorinstanz sich soweit vorliegend bereits bezogene Leistungen aus der IV dem Anspruch aus der AHV angerechnet werden sollen auf intrasystemische rechtliche Grundlagen, das heisst Grundlagen in der Spezialgesetzgebung der Alters-, Hinterlassenenund der Invalidenversicherung beziehungsweise allenfalls deren Ausführungsbestimmungen, zu stützen. Andere spezifische Rückvergütungsregelungen gestützt auf das ATSG (insb. die Anwendbarkeit von Art. 64 ff. ATSG) sind nicht ersichtlich.

5.7
      1. Gemäss Art. 30 IVG erlischt der IV-Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten. Für die Berechnung von Altersund Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vor-

        teilhafter ist (Besitzstandsgarantie; vgl. Art. 33bis Abs. 1 AHVG).

        Demnach erhält ein IV-Rentner nach Erreichen des AHV-Alters anstelle seiner IV-Rente neu eine AHV-Rente (Art. 30 IVG i.V.m. Art. 33bis AHVG). Erweist sich die kalkulierte AHV-Rente tiefer als die bisherige

        IV-Rente, wird die AHV-Rente in der Höhe der bisherigen IV-Rente ausgerichtet. Notabene ist der Abzug oder die Anrechnung bisher gewährter

        IV-Renten beim Wechsel von der IVzur AHV-Rente nicht vorgesehen,

        wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt.

      2. Soweit das BSV ausführt, im vorliegenden Fall sei die gewährte IV-Rente als eine Art vorbezogene Altersrente zu betrachten (E. 5.2) und

        entsprechend bei der Rückerstattung der AHV-Beiträge zu berücksichtigen, verkennt es, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Ablöseregelung von IV-Renten durch AHV-Renten eine Besitzstandsgarantie vorgesehen hat (Art. 30 IVG i.V.m. Art. 33bis AHVG; s. E. 5.7.1). Anders ist der Gesetzgeber bei der Regelung des flexiblen Rentenalters verfahren: Ein AHV-Rentenvorbezug um ein oder zwei Jahre hat eine lebenslange Kürzung der AHV-Rente zur Folge (vgl. Art. 40 AHVG).

      3. Werden nunmehr einem Versicherten infolge Wegzugs ins Ausland und Verlustes eines (AHVoder IV-)Rentenanspruchs die kapitalisierten AHV-Beiträge als Surrogat anstelle der Rente ausgerichtet, könnte darin analog ein AHV-Rentenablösungsfall gemäss Art. 30 IVG in Verbindung mit Art. 33bis AHVG erkannt werden. Eine solche Betrachtungsweise spricht gegen einen Abzug der gewährten IV-Renten vom auszubezahlenden Surrogat nach AHVG, zumal die IV-Rente durch die AHV-Rente beziehungsweise deren Surrogat abgelöst wurde und damit untergegangen ist. Zudem profitierte ein Versicherter bei der Ablösung der

        IV-Rente von der Besitzstandsgarantie (Art. 33bis AHVG). Daraus ergibt

        sich, dass für das Surrogat der Altersrente kein Kürzungsgrund ersichtlich ist.

      4. Des Weiteren bilden bei der Ablösung der IV-Rente durch eine AHV-Rente dieselben AHV-Beiträge die Anspruchsgrundlage für die AHV-Rente, wie diese Beiträge bereits einen Anspruch auf IV-Renten gebildet hatten (Art. 36 Abs. 2 IVG; s. E. 5.9.1 f.). In casu bestand ein IVRentenanspruch gestützt auf die geleisteten Beiträge vor dem Entstehen des Anspruchs auf Rückerstattung. Mit dem definitiven Verlegen des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ins Ausland ist der Rentenanspruch sowohl für die IV-Rente als auch für die diese bei Eintritt des Versicherungsfalls Alter ablösende AHV-Rente weggefallen, während das Surrogat übrig geblieben ist. Auch aus dieser Optik ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage die Vorinstanz beziehungsweise das die Weisung erlassende BSV den Abzug der ausgerichteten IV-Renten vom Surrogat begründet, zumal es sich bei diesem Abzug um einen Eingriff in eine Rechtsposition des Versicherten handelt und die Vorinstanz sich dafür grundsätzlich auf eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn berufen können müsste (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; E. 5.4).

    1. Anders geregelt ist die Koordination einer Witweroder Witwenrente mit einer IVoder AHV-Altersrente, in welcher der Gesetzgeber explizit vorgesehen hat, dass nicht beide Renten gleichzeitig bezogen werden können (vgl. Art. 24b AHVG). Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenoder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG).

      1. Die beim Anspruch auf Witwenund Witwerrente im AHVG geregelte Koordination in Art. 23 ff. AHVG soll die Kumulation von Leistungen der AHV mit solchen der IV verhindern und schliesst aus, dass gleichzeitig eine Altersbeziehungsweise eine Invalidenrente und eine Hinterlassenenrente fliessen. Auch in dieser Fallkonstellation beruht die Grundlage für beide Renten auf denselben geleisteten Beiträgen. Da indessen eine Überentschädigung verhindert werden soll, ist nur eine der beiden Renten und zwar die höhere auszahlbar (vgl. UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 24b, m.H. auf Urteil BGer 9C_602/2010 vom 21. September 2010 E. 3 sowie BGE 107 V 211 E. 2b, worin sich das Bundesgericht zum Koordinationsfall von IVLeistungen mit Hinterlassenenleistungen nach Art. 43 IVG und dem gesetzgeberischen Willen bei der Delegation an den Bundesrat in Art. 43

        Abs. 3 IVG äussert. Auch in dieser Konstellation sollten doppelte Leistungen aus der AHV und der IV verhindert werden).

      2. Beim Verhältnis zwischen einer AHV-Rente und einer IV-Rente nach Art. 30 IVG (s. E. 5.7) liegt damit eine sich von Art 24b AHVG unterscheidende Konstellation vor: Die AHV-Rente löst die IV-Rente in jedem Fall ab und die IV-Rente geht ex lege unter (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 3031 N. 2). Eine betroffene Person hat dabei nicht gleichzeitig Anspruch auf zwei Renten wie bei der Konstellation nach Art. 24b AHVG, wovon ihr wegen eines Überentschädigungsverbots nur die eine ausgerichtet werden kann. Im Ergebnis gilt jedoch in beiden Fällen eine Besitzstandsgarantie, indem die versicherte Person die höhere der beiden Renten erhält.

      3. Für die hier zu beantwortende Frage, ob IV-Renten von geleisteten AHV-Beiträgen abgezogen werden dürfen, ist im Zwischenergebnis festzustellen, dass der Gesetzgeber im Verhältnis Witwenbeziehungsweise Witwerrente und AHV-Altersrente beziehungsweise Invalidenrente explizite Regelungen zur Vermeidung einer Überentschädigung getroffen hat, während im Abgrenzungsverhältnis zwischen Invalidenrente und diese ablösender Altersrente keine diesbezügliche Regelung auf Gesetzesebene vorgesehen ist.

5.9
      1. Die Berechnung der IV-Renten erfolgt anhand der geleisteten AHV-Beiträge (Einträge im individuellen Konto: Beitragsdauer und während der Beitragsdauer erzielte Einkommen; Art. 36 Abs. 2 IVG; vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 36 N. 6 ff.).

      2. Das IVG äussert sich nicht zu den Folgen einer Ausreise eines IVRentners aus der Schweiz, während er noch eine IV-Rente bezieht, ausser insoweit, als der Anspruch des in der Schweiz wohnhaften ausländischen Staatsangehörigen auf Rentenzahlung mit der Ausreise grundsätzlich wegfällt (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG). Die Rückerstattung von Beiträgen regelt das IVG (wie analog Art. 18 Abs. 3 AHVG) nicht. Es findet sich zu dieser Frage im IVG auch kein Verweis auf das AHVG; dies ist folgerichtig deshalb, weil die Rückvergütung von IV-Beiträgen nicht vorgesehen ist (s. E. 5.5, 5.7.1).

      3. Im Rahmen der zweiten IV-Revision vom 9. Oktober 1984 (Inkrafttreten am 1. Januar 1988) wurde in der Invalidenversicherung die Viertelsrente eingeführt und dabei gleichzeitig im Gesetz festgehalten,

        dass Viertelsrenten nicht ins Ausland ausbezahlt werden können (vgl. BBl 1985 I 17; Art. 28 Abs. 1ter IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 bzw.

        Art. 29 Abs. 4 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2008 [5. IVG-Revision AS 2007 5129, 5147]). Indessen findet sich im IVG bis heute zur hier interessierenden Frage, wie mit geleisteten AHV/IV-Beiträgen und bereits gewähr-

        ten Leistungen der Invalidenversicherung bei der endgültigen Ausreise eines Versicherten ins Nichtvertragsausland zu verfahren sei, keine Rege-

        lung und insbesondere keine Bestimmung, wonach diese Leistungen zu-

        rückzuerstatten wären. Anders verhält es sich bei zu Unrecht ausbezahlten oder vorbezogenen Renten, die nachträglich wegfallen (s. E. 5.10.4).

      4. Demnach lässt sich zum infrage stehenden Abzug der (hier unbestritten zu Recht ausgerichteten) Invalidenrenten von den zurückzuerstattenden AHV-Beiträgen auch aus dem IVG nichts ableiten.

    1. Es ist weiter zu prüfen, ob die Regelungen zur Verrechnung im AHVG eine Antwort zur Abzugsfähigkeit von bereits geleisteten IV-Renten geben.

      1. Nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG können die Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG mit fälligen Leistungen des AHVG verrechnet werden. Für die Verrechnung findet Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung (Art. 50 Abs. 2 IVG).

      2. Mit der Wohnsitzverlegung per 1. Oktober 2010 verlor der Versicherte seinen Rentenanspruch der Invalidenversicherung (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG e contrario) und seine AHV-Rentenanwartschaft gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG. Er hat dafür wie bereits dargelegt das Recht erworben, sich seine AHV-Beiträge kapitalisiert auszahlen zu lassen (Leistungssurrogat; E. 5.4, 5.7.3). Die geleisteten AHV-Beiträge werden damit zu einem Leistungsanspruch des Versicherten.

        Als entscheidend erweist sich nunmehr mit Blick auf Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG, ob mit dem Begehren um Auszahlung der geleisteten AHV-Beiträge ein fälliger Rückforderungsanspruch der Sozialversicherungsbehörde für bereits geleistete IV-Renten entstanden ist.

      3. In BGE 141 V 139 hat das Bundesgericht festgehalten, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG eine Verrechnungsbeziehungsweise Ausgleichspflicht zwischen Sozialversicherungen entweder auf einem unrechtmässigen Leistungsbezug oder auf einer Vorleistung beruht.

      4. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat von Dezember

        2007 bis September 2010 IV-Renten erhalten, da er seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, die Beitragsdauer erfüllt und ein IV-Grad ermittelt worden war, der Anspruch auf eine IV-Rente gibt. Mit seinem Wegzug nach Kanada ist sein Anspruch auf eine IV-Rente weggefallen und die Rente eingestellt worden. Ein unrechtmässiger IV-Rentenbezug ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Demnach ergibt sich auch aus sinngemässer Auslegung von Art. 25 Abs. 1 ATSG kein Anspruch auf Rückerstattung der gewährten IV-Renten zugunsten der AHV/IV.

        Invalidenrenten stellen ein Ersatzeinkommen dar, das entweder ein aus Invaliditätsgründen dauerhaft vermindertes oder weggefallenes Erwerbseinkommen im gesetzlichen Rahmen abgilt (vgl. LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 54 N. 1 ff.).

        Gestützt auf diese Definition handelte es sich bei den an den Beschwerdeführer seit Dezember 2007 ausgerichteten Invalidenrenten unbestritten um ein Ersatzeinkommen für den seit diesem Zeitpunkt wegen der Invalidität festgestellten Erwerbsausfall, das heisst um einen laufenden Leistungsanspruch nach IVG, jedenfalls solange der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnte. Es besteht daher aufgrund der verschiedenen versicherten Risiken der Altersund Hinterlassenenversicherung einerseits und der Invalidenversicherung andererseits auch kein Raum dafür, die bezahlten IV-Renten als Vorbezug im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu betrachten. Daraus folgt, dass die Auffassung des BSV, es habe sich bei den ausgerichteten IV-Renten um eine Art vorgezogene AHV-Rente gehandelt, sich als unzutreffend erweist.

      5. Da die ausgerichteten IV-Renten demnach weder unrechtmässig bezogen wurden noch einen Vorbezug darstellen, besteht auch insoweit kein Raum für eine Verrechnung gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 IVG. Im Übrigen ist zu beachten, dass mit dem Verrechnen von IV-Leistungen mit den kapitalisierten AHV-Beiträgen nicht Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt würden (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.1 f.).

        Damit kann auch den Bestimmungen zur Verrechnung keine Regelung für die vorliegend interessierende Frage entnommen werden.

    2. Der Gesetzgeber hat somit auf Gesetzesebene folgende Vorkehrungen getroffen: Die AHV und die IV gelten koordinationsrechtlich als eine Versicherung, auch wenn es sich materiell um unterschiedliche Sozialversicherungen handelt, diese in verschiedenen Gesetzen geregelt sind und teilweise unterschiedliche Risiken abdecken. Die Berechnung der IV-

Renten erfolgt anhand der geleisteten AHV-Beiträge (d.h. Beitragsdauer und während der Beitragsdauer erzielte Einkommen berechnen sich nach den Einträgen im individuellen Konto), nach den Bestimmungen des AHVG. Innerhalb der AHV und der IV sind verschiedene explizite Koordinationsregelungen vorgesehen, so auch zur Überentschädigung (vgl.

z.B. Art. 30 IVG i.V.m. Art. 33bis AHVG, Art. 24b AHVG), nicht jedoch für die vorliegend interessierende Frage.

Festzuhalten ist, dass der Gesetzgeber verschiedene Konstellationen zum Schicksal des Beitragssubstrats im Bereich AHV/IV (insb. zur Vermeidung von Überentschädigungen) auf Gesetzesstufe explizit geregelt hat, den Anspruch auf Rückerstattung der Rentenbeiträge jedoch ohne genaue Anweisungen (« Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung ») und mit dem Hinweis in der Botschaft, rückzuvergütende Beiträge seien (weiterhin) wegen Unbilligkeit zu kürzen, an den Verordnungsgeber delegiert hat.

6.
    1. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob mit der Regelung in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV eine rechtsgenügliche Grundlage für den Abzug der bezogenen IV-Renten vorliegt und ob die Delegation in Art. 18 Abs. 3 AHVG den Umfang der Regelung deckt (vgl. hierzu Urteil des BVGer C3164/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 2.3).

      1. Vorinstanz und BSV stützen den Abzug der bezogenen IV-Renten auf Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV, wonach bereits bezogene Renten vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen sind. Sie führen dazu aus, dass unter

        « bezogene Renten » auch IV-Renten gemeint seien. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Auffassung, diese Formulierung könne sich gestützt auf die üblichen Auslegungsmethoden nur auf AHV-Renten beziehen. Da die Geltung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV demnach umstritten ist, ist dessen Bedeutung nachfolgend durch Auslegung zu ermitteln.

      2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dabei dienen die Gesetzesmaterialien als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3; 133 V 9 E. 3.1 m.H.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung und bei Verordnungsnormen zudem dem Gesetz am besten entspricht. Allerdings findet die verfassungsund gesetzeskonforme Auslegung im klaren Wortlaut und Sinn einer Bestimmung ihre Schranke (vgl. Urteil des BVGer C6513/2010 vom 5. Dezember 2013 E. 5.4.1 mit Verweisen auf C6969/2007 vom 16. Februar 2009 E. 5.3.1 sowie BGE 131 II 217 E. 2.3; 131 II 697 E. 4.1, je m.H.; BGE 128 V 5 E. 3a ff.).

        1. Was den Wortlaut in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV betrifft, erweist sich dieser nicht als eindeutig, da darin nicht weiter definiert wird, welche « bereits bezogenen Renten » abgezogen werden sollen. Nichts anderes ergibt sich aus dem französischen beziehungsweise dem italienischen Gesetzestext: « Les rentes qui ont déjà été perçues ( ) » beziehungsweise « Le rendite già percepite ( ) ».

        2. Im Rahmen seiner systematischen Auslegung legt der Beschwerdeführer dar, die hier einschlägige Bestimmung befinde sich in der RVAHV. Sie beziehe sich einzig auf die Rückvergütung der von Ausländern an die Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge. Es existierten weder im AHVG und seinen Ausführungsverordnungen noch im IVG (und seinen Ausführungsverordnungen) Hinweise dazu, dass hier auch IV-Renten gemeint seien.

        3. Nach dem Grundsatz in Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, ( ) nach den nachstehenden Bestimmungen die der Altersund Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern ( ). Hingegen können aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden (vgl. Art. 6 Satz 1 RV-AHV).

          In Berücksichtigung der dargelegten Grundlagen auf formell-gesetzlicher Ebene (E. 5.5 ff.) sowie der Tatsache, dass sich die Regelung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV in einer Verordnung zum AHVG befindet und diese die Rückvergütung der an die Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge regelt, ohne dass sich IV-rechtlich ein Bezug auf die infrage stehende Regelung findet, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass mittels der systematischen Auslegungsmethode keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV auch IVRenten eingeschlossen wären. Daran ändert auch der Verweis der Vorinstanz auf die Invalidenversicherung in Art. 6 RV-AHV nichts, da dabei ein anderer Sachverhalt geregelt wurde (s. dazu E. 6.2).

        4. Aus der Entstehungsgeschichte zur Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge an Nichtstaatsvertragsausländer ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der 1. AHV-Revision wurde die Rückvergütung von AHV-Beiträgen eingeführt. Der AHV-Rentenanspruch für Ausländer war zum damaligen Zeitpunkt noch sehr restriktiv ausgestaltet (Beitragspflicht von zehn Jahren, um einen AHV-Rentenanspruch zu erwerben). Die Beiträge der eigenen Altersvorsorge sollten dennoch für Nichtstaatsvertragsausländer zurückerstattbar sein, wenn kein Rentenanspruch resultierte, allerdings nur unter sehr restriktiven Bedingungen und nur ausnahmsweise, da dabei die AHV belastet werde (vgl. Botschaft vom 9. Juni 1950 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung, BBl 1950 II 185 ff.; Art. 18 Abs. 3 AHVG in der ab 1. Januar 1951 geltenden Fassung, AS 1951 391, 392). Die Invalidenversicherung gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Die Rückvergütung der AHV-Beiträge betraf jedoch in der Folge auch nachdem die Invalidenversicherung geschaffen worden war nur die AHV, zumal die Invalidenversicherung als Risikoversicherung die Rückvergütung der als Zuschläge zu den Beiträgen der AHV erhobenen IV-Beiträge (bis heute) nicht kennt (E. 5.5, 5.6.3 sowie ausführlich zur Schaffung und Entwicklung der AHV-Beitragsrückvergütung: FELIX BENDEL, Rückvergütung und Überweisung von AHV-Beiträgen, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung (SZS) 1976 S. 99 ff.).

        5. Was die hier interessierende Frage betreffend den Abzug bereits bezogener IV-Renten betrifft, finden sich wie bereits dargelegt in den Gesetzen und den Materialien dazu kaum Hinweise (E. 5.5 ff.). Das BSV bezieht sich bezüglich der Koordination mit der Invalidenversicherung auf die Verwaltungsweisungen aus dem Jahr 1975, wonach bei Invalidität keine Rückvergütung möglich gewesen sei. Allerdings finden sich im vom BSV eingereichten Verordnungstext der RV-AHV vom 14. März 1952, Stand 1. Juni 1975, weder Hinweise auf einen Abzug von bereits geleisteten Renten (auch der AHV) noch auf eine eingetretene Invalidität. Das BSV führt weiter aus, ab 1985 hätten die Beiträge auch rückvergütet werden können, wenn eine Person vor der endgültigen Ausreise bereits Invalidenrenten bezogen habe. Die Rückerstattung sei allerdings an die Bedingung geknüpft worden, dass bereits ausgerichtete Leistungen abgezogen werden müssten. Wiederum führt das BSV nicht aus, auf welcher Rechtsgrundlage diese Praxisänderung beruht.

          Aus der historischen Betrachtung des vom BSV genannten letzten Zeitraums (um 1985) geht hervor, dass die Botschaft zur 2. IVG-Revision vom

          21. November 1984 auf diesen Zeitpunkt fällt, in welcher unter anderem die Einführung der Viertels-Invalidenrente (E. 5.9.3) dem Parlament vorgeschlagen wurde. Die 2. IVG-Revision vom 9. Oktober 1986 trat am

          1. Juli 1987 und am 1. Januar 1988 in Kraft (AS 1987 447, 455). Im Herbst 1984 wurde weiter der « Bericht und Entwurf zu einem Allgemeinen Teil der Sozialversicherung » der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht einer 24-köpfigen Arbeitsgruppe aus Fachleuten des Sozialversicherungsrechts publiziert (vgl. Parlamentarische Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung, Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990, BBl 1991 II 185), woraus später das ATSG entstand.

          Neun Jahre früher war im Rahmen der 9. AHV-Revision (Botschaft vom

          7. Juli 1976 über die neunte Revision der Altersund Hinterlassenenversicherung, BBl 1976 III 1 ff., 21 ff., 29 ff. Ziff. 432) auch eine IVGRevision geplant worden, im Hinblick auf Einsparungen in der AHV und der IV, die Koordination der beiden Versicherungen, die Beseitigung von Überentschädigungen sowie die Einführung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte. In der Botschaft wurde auf S. 29 ausgeführt, der Bundesrat solle unter anderem ermächtigt werden, zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen Vorschriften zu erlassen (Art. 48bis AHVG; Art. 45bis IVG). Es könne hier selbstverständlich nur um Fälle gehen, in denen Versicherte einen entgegen der Absicht des Gesetzgebers ungerechtfertigten Gewinn oder Vorteil erzielten. Hingegen erhalte der Bundesrat damit nicht die Kompetenz, Leistungen allgemein herabzusetzen. Die 9. AHV-Revision vom 24. Juni 1977 trat am 1. Januar 1979 in Kraft (AS 1978 391, 419). Soweit der Bundesrat in der Folge mit Art. 48bis AHVG und Art. 45bis IVG (je in Kraft bis 31. Dezember 2002, AS 2002 3371) relativ weitreichende Rechtsetzungskompetenzen zur Verhinderung von Überentschädigungen erhielt, kann daraus indessen keine Kompetenz für die Anrechnung der bezogenen IV-Renten an eine allfällige AHV-Beitragsrückvergütung abgeleitet werden, zumal weder im IVG noch in der IVV (SR 831.201) diesbezügliche Verweisregelungen aufgenommen wurden.

        6. Der hier infrage stehende Art. 4 Abs. 3 Satz 2 IVV stammt aus dem Jahr 1995 und wurde gleichzeitig mit der 10. AHVG-Revision am

          1. Januar 1997 in Kraft gesetzt. Die Regelung des Rentenabzugs von der Rückerstattungssumme (AHVund/oder IV-Renten) wird indessen nicht kommentiert (vgl. AHI-Praxis 1/1996 S. 53 f.). Allenfalls könnte diese Ergänzung des Verordnungstextes in Zusammenhang damit stehen, dass ab

          Inkrafttreten der RV-AHV neu die Arbeitgeberbeiträge auch zurückerstattet werden konnten (zu letzterem: AHI-Praxis 1/1996 S. 54 zu Art. 4; E. 5.5).

        7. Die einschränkenden Regelungen in der RV-AHV gründen demnach historisch darin, dass die Rückvergütung von AHV-Beiträgen nur ausnahmsweise gewährt werden sollte; dies war so vom Gesetzgeber explizit im AHVG verankert worden (vgl. BENDEL, a.a.O., S. 103), und zu einem Zeitpunkt, in welchem die Hürden für Ausländer, eine AHV-Rente zu erhalten, deutlich höher lagen als heute. Eine Rückvergütung der Beiträge nach eingetretenem Rentenanspruch war damals ohnehin nicht vorgesehen. Der für die zurückzuerstattenden Beiträge zuständigen Behörde stand zudem ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. bspw. die umfangreiche Kasuistik zur Voraussetzung des « aller Voraussicht nach endgültigen » Ausscheidens aus der AHV: BENDEL, a.a.O., S. 116 ff.).

          Bis heute bleibt die Rückerstattung der AHV-Beiträge aufgrund der ausgebauten Rechtslage mit Staatsverträgen die Ausnahme, auch wenn zusätzliche Einschränkungen wie die « Unwürdigkeit » der Auszahlung (vgl. noch Art. 5 RV-AHV in der Fassung vom 29. November 1995, aufgehoben per 31. Dezember 2002 [AS 2002 3344]; BGE 128 V 1), oder die Voraussetzung des Gegenrechts im anderen Staat aus Praktikabilitätsgründen (vgl. BBl 1990 II 1, 58 f.; AHI-Praxis 1/1996 S. 52) mittlerweile weggefallen sind. Zurückgeblieben sind traditionelle Einschränkungen gestützt auf den Ausnahmegedanken, die teilweise mit der sich veränderten Rechtslage nicht mehr vereinbar sind (vgl. dazu bspw. BVGE 2013/57, worin das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass die doppelte Nichtberücksichtigung von AHV-Beiträgen bei der Rückvergütung von AHVBeiträgen nach Aufschub des Rentenbezugs nicht rechtmässig sei).

        8. Soweit demnach Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RVAHV nachvollzogen werden kann, steht er in Zusammenhang damit, dass der Versicherte, welcher sich seine Beiträge und damit seine in der Schweiz geleistete Altersvorsorge aus der AHV auszahlen lässt, neben der Billigkeitsregel in Art. 4 Abs. 4 RV-AHV nicht besser gestellt werden soll als ein Versicherter, der eine AHV-Rente bezieht (vgl. ALFONS R. SCHMID, Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer, die vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig waren, StR 24/1969 S. 242 ff.).

        9. Zusammenfassend ergibt sich, dass aus dem Wortlaut und der systematischen Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV keine Rückschlüsse auf die Frage, ob bereits ausgerichtete IV-Renten vom Rückerstattungsbetrag abgezogen werden dürfen, gezogen werden können. Auch aus der historischen Entwicklung der Rückvergütungsregelungen für geleistete AHV-Beiträge sind keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch IV-Renten vorgesehen hätte. Was schliesslich die teleologische Auslegung der Norm betrifft, erweist sich die Auslegung der Verwaltung, welche die abzuziehenden Renten auf gewährte IV-Renten ausdehnt, als nicht vom Sinn und Zweck der Norm gedeckt: Die besagten IV-Renten stehen nicht im Zusammenhang mit der Altersvorsorge, sondern stellen Ersatzeinkommen für die eingetretene (Teil-)Invalidität dar. Damit erfolgt keine Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber einem Versicherten, welcher weiter in der Schweiz seine IV-Rente und später seine AHV-Rente bezogen hätte (E. 5.7).

    2. Die Vorinstanz und das BSV argumentieren, der Abzug der gewährten IV-Renten von der AHV-Beitragsrückerstattungssumme ergebe sich daraus, dass mit der Rückzahlung der AHV-Beiträge ein Versicherter sämtliche Ansprüche der AHV und auch der IV verliere (vgl. Art. 6 RVAHV; E. 5.1 f.).

      1. Entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV besteht in Art. 6 RV-AHV eine unzweideutige, klare Verordnungsregelung. Diese besagt, dass aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden können (Satz 1). Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Satz 2). Der Verlust eines AHVbeziehungsweise IV-Rentenanspruchs nach der Rückerstattung der AHV-Beiträge wurde auch mehrfach höchstrichterlich bestätigt (vgl. BGE 136 V 33 E. 4.3.1 m.H.; sinngemäss Urteil des BGer 8C_250/2013 vom 29. Juli 2013 E. 3.2). Art. 6 RV-AHV ergibt sich daraus, dass AHVund IV-Renten gestützt auf das individuelle Konto gemäss AHVG berechnet werden (E. 5.9.1 f.). Schlüsse in Bezug auf die Auslegung des Begriffs « Renten » beziehungsweise eine Geltung auch für

        « IV-Renten » in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV können indessen aus Art. 6 RV-AHV nicht gezogen werden, zumal die AHVbeziehungsweise IVRentenansprüche gemäss Art. 6 RV-AHV erst mit der Auszahlung der Beiträge untergehen und mit den rückvergüteten Beiträgen nur AHV-Beiträge gemeint sind.

      2. Daher erweist sich auch die Argumentation, die bezahlten Renten seien abzuziehen, weil der Beschwerdeführer die AHVund die IV-Rentenansprüche mit der Auszahlung verliere, nicht als stichhaltig.

    3. Demnach ergibt sich zwar, dass der Gesetzgeber in Art. 18 Abs. 3 Satz 2 AHVG dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt hat, die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung zu regeln. Der Bundesrat hat diese Kompetenz mit dem Erlass der RV-AHV wahrgenommen. Es findet sich aber weder im IVG noch im AHVG, noch in der RV-AHV ein Verweis zur Anrechnung von bereits bezogenen IV-Renten an AHVBeiträge auch nicht in Art. 4 Abs. 3 RV-AHV. Die einzige Ausnahme bildet Art. 6 RV-AHV, wonach ein Versicherter, der AHV-Beiträge gestützt auf Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 ff. RV-AHV zurückerhält, auch seine IV-Leistungsansprüche verliert (s. E. 6.2). Die Regelung von Art. 6 RV-AHV spricht für die gesetzgeberisch vorgesehene Einheit von AHV und IV (vgl. Art. 63 Abs. 2 ATSG; E. 5.6.2) und wurde explizit festgehalten. Indessen findet sich kein Verweis in den beiden Gesetzgebungen dafür, dass die unterschiedlichen Leistungen (IV-Rente als Ersatzleistung bei einer Invalidität) beziehungsweise Ansprüche (Anwartschaft auf eine AHV-Rente) gegenseitig angerechnet werden könnten. Dies erweist sich aufgrund der unterschiedlichen Konzeption und Risikodeckung in den beiden Sozialversicherungszweigen (Risiko Alter und Hinterlassenschaft bzw. Risiko Invalidität [E. 5.6.3]) als folgerichtig.

    4. Die verfügende SAK stützt in ihrem Einspracheentscheid den infrage stehenden Abzug der geleisteten IV-Renten auf Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV, wonach bereits bezogene « Renten » vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen seien. Gemäss Ziff. 11 der (für die SAK verbindlichen) Weisung Rück zählen zu den bezogenen Renten im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV sowohl bezogene Leistungen der AHV als auch der IV (s.

E. 5.1; MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], 2011, Rz. 880).

      1. Verwaltungsweisungen sind Dienstanweisungen, die eine Verwaltungsinstanz einer hierarchisch tieferen anderen Verwaltungsinstanz erteilt. Sie sollen die einheitliche Rechtsanwendung fördern. Sie sind für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichte verbindlich und dienen der Rechtsgleichheit. Verwaltungsweisungen dürfen indessen einen materiellen Rechtsanspruch nicht dadurch einschränken, dass sie über Gesetz und Verordnung hinausgehen (vgl. SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O.,

        § 6 N. 6 und Fn. 7 m.H.; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 m.H. auf BGE 132 V

        121 E. 4.4).

      2. Verwaltungsweisungen wie die Rück sind für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 V 139 E. 6.3.1 m.H.). Er weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (vgl. BGE 123 V 70 E. 4a; 125 V 377 E. 1c; 126 V 421 E. 5a und 5c, je m.H.).

      3. In seiner Argumentation äussert sich das BSV zur Entwicklung der RV-AHV seit der ersten Fassung und ausführlich zur Weiterentwicklung der Rück seit 1985. Es vermag indessen nicht nachvollziehbar darzulegen, auf welche gesetzliche Grundlage es diese Entwicklung soweit die bereits bezogenen IV-Renten von den zurückzuvergütenden AHV-Beiträgen abzuziehen seien stützt.

      4. Wie dargelegt besteht für den hier infrage stehenden Abzug der gewährten IV-Renten von der AHV-Rückerstattungssumme keine genügende gesetzliche Grundlage, weder auf Stufe eines formellen Gesetzes (fehlende Regelung) noch auf der Ebene einer Verordnung (mangelnde Konkretisierung). Das Bundesgericht hatte notabene bereits in BGE 128 V 1 E. 3b festgehalten, dass die RV-AHV (dort in Bezug auf Art. 5) über die Delegationskompetenz in Art. 18 Abs. 3 AHVG hinausgehe und für eine weitergehende Rückvergütung eine Grundlage im formellen Gesetz vorgesehen sein müsse. Zudem erweist sich der Abzug aufgrund der verschiedenen versicherten Risiken und der Verschiedenheit der Versicherungen als systemwidrig (vgl. E. 5.5.2, 5.6 ff. und 6.3). Die Anweisung in Ziff. 11 der Weisung Rück, welche auf eine weite Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV abstützt, ist somit soweit sie den Abzug von bereits bezogenen IV-Renten betrifft nicht eine Vollzugsregel, welche eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet (s. E. 6.4.1 f.; Urteil des BVGer C2903/2006 vom 7. November 2008 E. 3 m.H.; BGE 134 I 322

        E. 2.6 ff.; 130 I 140 E. 5.1, je m.H.; HÄFELIN/HALLER/KELLER,

        Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 1860), sondern stellt einen über die Gesetzgebung hinausgehenden Eingriff in einen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers dar und ist damit im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

      5. Der Abzug von bereits entrichteten Rentenbetreffnissen gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV ist vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilt worden (Urteil 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.4). Dessen Ausführungen betrafen jedoch die mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht deckungsgleiche Rückvergütung von AHV-Beiträgen unter Abzug einer Witwenrente der AHV, das heisst ausschliesslich

        Rentenansprüche derselben Person innerhalb der AHV aufgrund der Risiken « Alter und Hinterlassenschaft » (vgl. hierzu auch Urteil des BGer 9C_602/2010 vom 21. September 2010 E. 3, worin das Bundesgericht die AHV-interne Überentschädigungsregel in Art. 24b AHVG bestätigte [s. hierzu E. 5.8]). Soweit AHV-intern bereits Leistungen aus dem vorhandenen AHV-Beitragssubstrat geflossen sind, erweist sich die Regelung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV als rechtmässig, denn würden die bereits ausbezahlten AHV-Renten bei der Auszahlung des (vollen) kapitalisierten Rentenanspruchs nicht abgezogen, ergäbe die Kumulation der rückzahlbaren AHV-Beiträge mit den bereits bezogenen AHV-Leistungen eine unzulässige Überentschädigung (s. hierzu auch KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, Art. 18 N. 14 mit Verweis auf BGE 107 V 195 E. 3).

        Eine Überentschädigung ergibt sich jedoch nicht in der vorliegenden Konstellation, in welcher der Abzug von bereits bezogenen IV-Leistungen vom Anspruch aus den AHV-Beiträgen infrage steht. Dieser Abzug erweist sich wie hiervor ausführlich dargelegt wurde als systemfremd.

      6. Auch aus dem Blickwinkel der intrasystemischen Leistungskoordination gemäss Art. 63 Abs. 2 ATSG liegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des BSV (s. E. 5.1 f.) keine Überentschädigung vor. Zwar fallen hier verschiedene Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung an (vgl. E. 5.6). Die infrage stehenden Leistungen erweisen sich jedoch als verschiedenartig, zumal sie nicht für denselben Zweck ausgerichtet wurden (Ersatzeinkommen wegen [Teil-]Invalidität versus Altersvorsorge; bei den IV-Renten handelt es sich nicht um eine vorbezogene Altersrente

[E. 5.7 ff.]), und ist auch nicht dasselbe schädigende Ereignis ([Teil-]Invalidität versus Erreichen des Pensionsalters) Auslöser für das Entstehen des jeweiligen Leistungsanspruchs (vgl. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 ATSG analog).

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