Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | BVGE 2016/35 |
Datum: | 27.12.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Hochspannungsleitungen |
Schlagwörter : | Interesse; Interessen; StromVG; Anschluss; Elektrizität; Entscheid; Plangenehmigung; Vorinstanz; Gewässer; Liegenschaft; Bauzone; Bundes; Energie; Urteil; Elektrizitätsnetz; Raumplanung; Anlage; Erschliessung; Liegenschaften; Anlagen; Baute; Interessenabwägung; Recht; Anschlussgarantie |
Rechtsnorm: | Art. 62b BV ;Art. 75 BV ;Art. 76 BV ;Art. 78 BV ;Art. 89 BV ; |
Referenz BGE: | 128 II 1; 134 II 97; 136 II 214; 138 II 173; 139 I 16; 140 I 305; 141 II 141; 141 II 245; 142 II 100 |
Kommentar: | -, Kommentar zum Urteil des BVGer A, vom 5. November, Art. 5 Abs. 2 BV BVG, 2013 |
7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr Travaux publics - Energie - Transports et communications
Lavori pubblici - Energia - Trasporti e comunicazioni
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. und B. gegen C. und Bundesamt für Energie A5459/2015 vom 27. Dezember 2016
A. und B. (nachfolgend auch Beschwerdeführende) betreiben das Hotel X. im Reichenbachtal im Kanton Bern. Das Bergtal ist oberhalb von Meiringen gelegen und wird durch eine grösstenteils befestigte Strasse erschlossen, welche von Meiringen über Rosenlaui, die Schwarzwaldalp und die Grosse Scheidegg nach Grindelwald führt.
Im Jahr 2000 gründeten verschiedene private und juristische Personen einen Verein, der den Zweck verfolgt, die Versorgung des Reichenbachtals mit elektrischer Energie zu unterstützen. Im Jahr 2009 wurde eine erste Erschliessungsetappe realisiert und das Reichenbachtal taleinwärts bis Gschwandtenmad mit elektrischer Energie erschlossen.
Am 10. Oktober 2011 reichte der Verein dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Plangenehmigungsgesuch für eine weitergehende Erschliessung des Reichenbachtals mit elektrischer Energie ein. Geplant ist der Bau von zwei Transformatorenstationen im Gebiet Rosenlaui und auf der Schwarzwaldalp. Nebst den beiden neuen Transformatorenstationen sollen verschiedene Mittelund Niederspannungskabel verlegt werden.
Während der öffentlichen Auflage vom 6. Januar bis zum 10. Februar 2012 gingen beim ESTI mehrere Einsprachen gegen das Plangenehmigungsgesuch ein, darunter auch jene von A. und B. vom 9. Februar 2012. Sie erhoben im Wesentlichen planungsrechtliche Rügen und beantragten sinngemäss, es sei die nachgesuchte Plangenehmigung zu verweigern.
Der Kanton Bern und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stimmten dem Vorhaben unter verschiedenen Auflagen zu. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) äusserte sich mit Stellungnahme vom 24. Juli 2013 unter dem Vorbehalt, dass vorliegend das Stromversorgungsrecht Spielraum für die Anwendung des Raumplanungsrechts belasse. Es hielt sodann fest, dass aus raumplanerischer Sicht der erforderliche Bedarfsnachweis für die geplante Erschliessung nicht erbracht sei.
Der Stellungnahme des ARE war im Hinblick auf das vorliegende sowie fünf weitere, gleich oder ähnlich gelagerte Projekte ein Austausch zwischen dem ARE und dem Bundesamt für Energie (BFE) über das Verhältnis von Stromversorgungsund Raumplanungsrecht vorausgegangen. Dabei ging es im Ergebnis um eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7), wonach die Netzbetreiber verpflichtet sind, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Zwischen den beiden Fachbehörden bestanden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs dieser Anschlusspflicht. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hielt mit Entscheid vom
11. April 2013 fest, dass der Begriff der ganzjährig bewohnten Liegenschaft weit auszulegen sei.
Das BFE erteilte dem Verein am 3. Juli 2015 die nachgesuchte Plangenehmigung unter Auflagen. Die Einsprache von A. und B. hiess es teilweise gut, soweit diese Einwände bezüglich des Lärmschutzes während der Bauphase erhoben und entsprechende Massnahmen verlangt hatten. Im Übrigen wies es die Einsprache ab. Es stützte sich dabei auf den erwähnten Entscheid des UVEK vom 11. April 2013 und hielt fest, das StromVG statuiere in Art. 5 Abs. 2 eine Anschlussgarantie auch für ausserhalb der Bauzone gelegene Liegenschaften, die mit einer gewissen Regelmässigkeit beziehungsweise Konstanz genutzt beziehungsweise bewohnt würden. Vorliegend seien entsprechende Liegenschaften sowohl im Gebiet Rosenlaui als auch auf der Schwarzwaldalp vorhanden, weshalb die Netzbetreiberin verpflichtet sei, die betreffenden Gebäude an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Überwiegende entgegenstehende Interessen des Umwelt-, Naturoder Landschaftsschutzes seien nicht auszumachen, weshalb die Plangenehmigung zu erteilen sei.
Gegen die Plangenehmigung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) vom
3. Juli 2015 erheben A. und B. mit Schreiben vom 7. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung. In ihrer Begründung wenden sich die Beschwerdeführenden insbesondere gegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Bestimmungen des Raumpla-
nungsrechts hinter jene des StromVG zurückzustehen hätten. Zudem
kritisieren sie, es seien keine Alternativen zur geplanten Erschliessung geprüft worden.
Der Verein (nachfolgend auch Beschwerdegegner) schliesst mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde und auch die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. November 2015, die Beschwerde sei abzuweisen.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachbericht vom
Dezember 2015 äussert sich das ARE im Kontext des vorinstanzlichen
Entscheids insbesondere zu den Grundsätzen der Raumplanung im Zusammenhang mit dem Anschluss von (Wohn-)Bauten ausserhalb der Bauzonen an das öffentliche Elektrizitätsnetz. Es hält vorab fest, dass der Anschluss von Bauten und Anlagen (ausserhalb der Bauzonen) an das Elektrizitätsnetz einer Baubewilligung bedürfe beziehungsweise eine bewilligungspflichtige Änderung darstelle. Es weist in diesem Zusammenhang auf eine jüngere Revision des Raumplanungsrechts hin, wonach bauliche Veränderungen keine wesentlich veränderte Nutzung von ursprünglich bloss zeitweise bewohnten Bauten ausserhalb der Bauzonen ermöglichen dürften. Davon sei in der Regel jedoch auszugehen, wenn eine bisher nicht mit elektrischer Energie versorgte Baute an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen werde und so eine Vielzahl neuer Nutzungsmöglichkeiten eröffnet würden. Der Erschliessung mit elektrischer Energie komme daher aus Sicht der Raumplanung grundlegende Bedeutung zu.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15. Juni 2016 einen Augenschein vor Ort durch und besichtigte dabei insbesondere die geplante Führung des Mittelspannungskabels, die bestehende Stromversorgung (Stromerzeugungsanlagen, Inselnetze) sowie die Gebäude, welche an das Elektrizitätsnetz angeschlossen werden sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die Plangenehmigung auf und weist die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
Wer eine Starkstromanlage darunter fallen Hochund Niederspannungsanlagen erstellen oder ändern will, benötigt hierfür grundsätzlich eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom
Juni 1902 [EleG, SR 734.0]; zu den Begriffen: Art. 3 Ziff. 13 und 21 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 [SR 734.2]). Für Hochspannungsanlagen gilt dies generell (Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA, SR 734.25]). Für Niederspannungsanlagen ist das Plangenehmigungsverfahren demgegenüber nur in bestimmten Fällen vorge-
schrieben, so etwa für den Fall, dass sich wie vorliegend Anlagen eines
Niederspannungsverteilnetzes in einem Schutzgebiet nach eidgenössischem Recht befinden (Art. 1 Abs. 2 VPeA; zum Ganzen: KATHRIN
DIETRICH, in: Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, Art. 16 Abs. 14 und 67 EleG N. 79; ). Die Genehmigungspflicht gilt gleichermassen für Anlagen zur Erzeugung, Transformation, Umformung, Umleitung, Fortleitung und den Gebrauch von Elektrizität. Die massgebenden Vorschriften für elektrische Leitungen finden sich (ergänzend) in der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31), neben welcher die Starkstromverordnung und die Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.1) Anwendung finden (Art. 3 Abs. 1 LeV).
Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit den beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6 Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich (Art. 16 Abs. 4 EleG; zur Konzentration der Entscheidkompetenzen bei der Leitbehörde vgl. die Botschaft vom
Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2596 f.,
nachfolgend: Botschaft Koordinationsgesetz; zudem Urteil des BGer 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4; Urteil des BVGer A4945/2014 vom 4. März 2015 E. 2.3.1 und 2.3.4). Das kantonale Recht ist jedoch zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin von Starkstromanlagen in der
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16
Abs. 4 EleG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass kantonale Richtpläne mit deren Genehmigung durch den Bundesrat auch für die Bundesbehörden Verbindlichkeit erlangen, weshalb Festlegungen im Richtplan von der Leitbehörde als verbindliche Interessenbekundungen entgegenzunehmen und zu beachten sind (vgl. hierzu das Urteil des BVGer A1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 18).
Sieht wie vorliegend das EleG für das Plangenehmigungsverfahren die Konzentration der Entscheidkompetenzen bei einer Leitbehörde vor, so holt diese nach Art. 62a Abs. 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden des Bundes ein. Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, führt sie mit den betroffenen Fachbehörden ein Bereinigungsgespräch
(Art. 62b Abs. 1 RVOG). Misslingt die Bereinigung, entscheidet die Leitbehörde. Bestehen wesentliche Differenzen zwischen Verwaltungseinheiten des gleichen Departements, weist dieses die Leitbehörde an, wie zu entscheiden ist. Abweichende Stellungnahmen der Fachbehörden sind im Sinne der Transparenz in der Begründung des Entscheids inhaltlich aufzuführen (Art. 62b Abs. 3 RVOG; BVGE 2011/19 E. 21.4; Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 31. Juli 2000, teilweise publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 64.119, E. 6.5; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 409). Die Durchführung des Bereinigungsverfahrens obliegt letztlich der Vorinstanz (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2630).
Dem Anhörungsund Bereinigungsverfahren kommt die Funktion zu, offene Fragen möglichst frühzeitig im Verfahren zu klären und (so) Gewähr zu bieten, dass den berührten materiellen Anliegen in gebührendem Mass Rechnung getragen wird. Es dient der verwaltungsinternen Meinungsbildung und Entscheidfindung sowie der Optimierung der verschiedenen berührten Verfassungsinteressen im konkreten Anwendungsfall (BVGE 2011/19 E. 21.4 m.H.; Urteil A1251/2012 E. 3.1 m.H.).
Darüber hinaus ermöglicht es eine wirksame Selbstkontrolle der Leitbehörde; die Pflicht, die Fachbehörden anzuhören, allfällige Differenzen zu bereinigen und abweichende Auffassungen im Entscheid aufzuführen, soll verhindern, dass berührte Interessen unbeachtet bleiben.
Die Plangenehmigung für den Bau einer Starkstromanlage setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung ist lediglich eines von unterschiedlichen Verfassungsinteressen, welches dem Bund durch die Verfassung (zur Unterstützung) aufgegeben wird (Art. 89 Abs. 1 BV). Er hat ebenso für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens zu sorgen (Art. 75 Abs. 1 BV) und auf die Anliegen des Naturund Heimatschutzes Rücksicht zu nehmen (Art. 78 Abs. 2 BV), wozu insbesondere der Schutz der Tierund Pflanzenwelt und der Erhalt ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt gehört (Art. 78 Abs. 4 und Art. 79 BV). Weitere Interessen von Verfassungsrang sind der Schutz beziehungsweise Erhalt des Walds und seiner Schutz-, Nutzund Wohlfahrtsfunktionen (Art. 77 BV) sowie der Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 BV). Die verfassungsmässigen Interessen der Energieversorgung, der Raumplanung sowie des
Naturund Umweltschutzes (im weiteren Sinn) stehen, da eine Gewichtung der Verfassung nicht zu entnehmen ist, grundsätzlich gleichwertig nebeneinander (BGE 128 II 1 E. 3d). Zwar schliesst der Grundsatz der Gleichwertigkeit allen Verfassungsrechts den Vorrang der einen Bestimmung vor der anderen im Einzelfall nicht aus, aber ein solches Ergebnis kann sich immer nur nach wertender (und auf den Einzelfall bezogener) Abwägung aller berührten Verfassungsbelange einstellen (BGE 139 I 16
E. 4.2.1 f.; PIERRE TSCHANNEN, in: Verfassungsrecht der Schweiz, 2001,
§ 9 N. 5; derselbe, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1999, Art. 3 N. 16, 24 und 30); die Interessenabwägung kann auch in generell-abstrakter Weise durch den Gesetzgeber selbst und für die Rechtsanwendung verbindlich vorgenommen werden (vgl. BGE
134 II 97 E. 3.1). Die Interessenabwägung ist demnach ein Gebot der
Verfassung (PIERRE TSCHANNEN, Bemerkungen zum Urteil des BGer 1P.313/1991 vom 21. Oktober 1992, AJP 1993 S. 727).
Auf Gesetzesebene ist die Verpflichtung zur Vornahme der Interessenabwägung Folge der Konzentration der Entscheidbefugnisse bei der Leitbehörde; die umfassende Beurteilung eines Vorhabens und damit auch die Abwägung sich gegenüberstehender Interessen hat in einem einzigen Verfahren zu erfolgen und ist in einen Gesamtentscheid zu integrieren (DIETRICH, a.a.O., Art. 16 Abs. 14 und 67 EleG N. 21; CHRISTOPH
BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, Umweltrecht in der Praxis 2001
S. 546 f.; vgl. ferner betreffend die Ausnahmebewilligung für die Rodung von Wald die Anforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 [WaG, SR 921.0]). Schliesslich
schreiben auch Art. 7 Abs. 1 der Starkstromverordnung und Art. 11 Abs. 1 LeV vor, dass die massgebenden Vorschriften über den Naturund Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umweltund Gewässerschutz zu beachten sind.
Bei der Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 N. 3638). Regelt das positive Verfassungsund Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung
konkret, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft und das anwendbare Recht Entscheidungsspielräume belässt, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (vgl. BGE 134 II 97
E. 3.1; Urteil des BGer 1C_415/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.4).
In Betracht fallen nur rechtlich, das heisst durch Verfassung, Gesetz, Verordnung oder andere Planung anerkannte Interessen, die zudem sowohl sachlich als auch zeitlich erheblich sind. Das Interesse muss im Wirkungsbereich der zu entscheidenden Rechtsfrage liegen; gefordert ist ein hinreichender und aktueller Sachbezug. Die ermittelten Interessen stehen vorerst gleichwertig nebeneinander, unabhängig davon, auf welcher Erlassstufe und in welchem Konkretisierungsgrad sie normiert sind. Sie sind alsdann zu bewerten. Hierbei ist mittels Folgendiskussion begründet darzulegen, inwieweit eine Verwirklichung wünschbar erscheint und welches die Folgen sind, wenn eine Verwirklichung unterbleibt; die Folgendiskussion impliziert in diesem Sinne eine Vorschau auf die Auswirkungen der in Betracht fallenden Entscheidungsmöglichkeiten und Alternativen. Als Gesichtspunkte bei der Bewertung fallen namentlich die Wertungen des Gesetzgebers sowie Fragen der Wirtschaftlichkeit und des Schadensrisikos sowie die Möglichkeit, unerwünschte Auswirkungen zu beschränken oder rückgängig zu machen, in Betracht. Schliesslich hat die Bewilligungsbehörde die berührten Interessen entsprechend ihrer Bewertung zum Entscheid zu integrieren, sodass sie möglichst umfassend wirksam werden können (vgl. zum Ganzen WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 3 N. 4 f. m.H.; zudem BGE 134 II 97 E. 3.1; Urteil des BVGer
A4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.1).
Der angefochtenen Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass zwischen der Vorinstanz und dem ARE widersprüchliche Auffassungen hinsichtlich des Verhältnisses von Stromversorgungsund Raumplanungsrecht bestanden. Dabei ging es um die Frage, wie Art. 5 Abs. 2 StromVG bezüglich der Anschlusspflicht für ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzonen auszulegen ist. Ein formelles Bereinigungsverfahren im Sinne von Art. 62b RVOG hat die Vorinstanz jedoch nicht durchgeführt. Sie verweist in ihren Erwägungen vielmehr auf einen projektübergreifenden Austausch mit dem ARE, welcher dem Plangenehmigungsverfahren vorausgegangen war, und hält fest, das UVEK habe mit Entscheid vom 11. April 2013 die Auffassung der Vorinstanz gestützt ( ).
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid den formellen Anforderungen genügt, welche das RVOG an das konzentrierte Entscheidverfahren stellt (Art. 62a ff. RVOG).
Die Bestimmungen von Art. 62a ff. RVOG zum Anhörungsund Bereinigungsverfahren schliessen es nicht aus, dass sich die Fachbehörden des Bundes ausserhalb konzentrierter Entscheidverfahren wie dem vorliegenden Plangenehmigungsverfahren zu Rechtsfragen austauschen und um eine koordinierte Anwendung des massgeblichen Bundesrechts bemüht sind. Entsprechendes wäre auch nicht sachgerecht. Ein (informeller) Austausch zwischen den Fachbehörden entbindet jedoch die Leitbehörde nicht davon, im Plangenehmigungsverfahren die Bestimmungen von Art. 62a ff. RVOG zu beachten. Die Pflicht, vor dem Entscheid über ein Plangenehmigungsgesuch die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einzuholen und bei Widersprüchen ein Bereinigungsverfahren durchzuführen, ist nicht Selbstzweck, sondern dient im Einzelfall der Verwirklichung des materiellen Bundesrechts und, insbesondere indem abweichende Stellungnahmen im Entscheid aufzuführen sind, der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (vgl. E. 3.2). Das Nichteinhalten der Bestimmungen gemäss Art. 62a ff. RVOG stellt einen Verfahrensfehler dar und kann für sich alleine ein Grund sein, eine Verfügung aufzuheben (Urteil des BVGer A1187/2011 vom 29. März 2012 E. 6.6
m.H. auf die Rechtsprechung).
Auf eine Anhörung und auch auf eine Bereinigung wurde vorliegend im Ergebnis nicht verzichtet. Zwischen der Vorinstanz und dem ARE fand vorab beziehungsweise projektübergreifend ein (informeller) Austausch statt, ohne dass sich die beiden Behörden jedoch ins Vernehmen haben setzen können. Mit Entscheid vom 11. April 2013 hat daher das UVEK entschieden und hierbei die Auffassung der Vorinstanz gestützt. In der angefochtenen Plangenehmigung stützt sich die Vorinstanz auf diesen Entscheid. Unter solchen Umständen auf der (nochmaligen) Durchführung eines formellen Bereinigungsgesprächs zu bestehen und einen erneuten Entscheid des Departements zu fordern, käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Andererseits darf ein Verzicht auf die formelle Durchführung des Bereinigungsverfahrens nicht dazu führen, dass die Parteien ihrer (formellen) Rechte insbesondere ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör verlustig gehen. Die Stellungnahmen, welche die Fachbehörden im Rahmen eines (informellen) Austauschs abgegeben haben, und ein allfälliger Entscheid des Departements sind daher zu protokollieren und im Plangenehmigungsverfahren zu den Akten zu nehmen; dies muss
grundsätzlich auch für den Fall gelten, dass sich die Fachbehörden vorab haben ins Vernehmen setzen können. Zudem sind die gegenteiligen Auffassungen der Fachbehörden im Entscheid inhaltlich aufzuführen (Art. 62b Abs. 3 Satz 3 RVOG).
Selbst diesen (reduzierten) Anforderungen vermag die angefochtene Plangenehmigung nicht zu genügen. Zwar durfte die Vorinstanz auf die (neuerliche) Durchführung eines Bereinigungsgesprächs mit dem ARE verzichten und sich in der Sache auf den Entscheid des UVEK vom
11. April 2013 stützen. Es finden sich jedoch abgesehen von einer E-Mail des ARE vom 2. Oktober 2012 an die Vorinstanz weder die abweichenden Stellungnahmen von ARE und Vorinstanz noch der Entscheid des UVEK vom 11. April 2013 bei den Vorakten. Zudem hat die Vorinstanz die abweichende Auffassung des ARE im Entscheid inhaltlich nicht aufgeführt; sie beschränkte sich darauf, die gegenteilige Auffassung des ARE zum Verhältnis von Stromversorgungsund Raumplanungsrecht im Ergebnis wiederzugeben, ohne zumindest kurz dessen Überlegungen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 StromVG zu nennen. Der angefochtene Entscheid verletzt somit die Bestimmung von Art. 62b RVOG sowie den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Darüber hinaus verunmöglicht beziehungsweise erschwert die Vorinstanz eine Überprüfung des Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. in diesem Sinne BANDLI, a.a.O., S. 543). Ob dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, erscheint angesichts der unvollständigen Vorakten fraglich (vgl. BVGE 2011/19 E. 21.5; Urteil des BVGer A2249/2007 vom 30. November 2007 E. 5.1). Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 aus anderen Gründen aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 5 ff.).
an der geplanten Erschliessungsanlage einzugehen, welchem die Vorinstanz mit Blick insbesondere auf die Grundversorgung mit elektrischer Energie erhebliches Gewicht beigemessen hat (E. 5.3).
Der angefochtenen Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass Art. 5 Abs. 2 StromVG im Interesse der Grundversorgung eine Anschlussgarantie für alle Liegenschaften ausserhalb der Bauzone statuiere, die mit einer gewissen Regelmässigkeit bewohnt beziehungsweise genutzt würden. An der geplanten Anlage bestehe daher ein öffentliches Interesse, wobei allfällige Auswirkungen der Erschliessung bisher nur wenig genutzter Liegenschaften auf Aspekte der Raumplanung vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden seien. Das Vorhaben führe zudem zu keiner dauerhaften Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, da die Leitungen weitgehend im bestehenden Strassenkörper verlegt würden, und mit wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt und geschützte Lebensräume sei weder während der Bauphase noch während des Betriebs der Anlage zu rechnen. Schliesslich qualifiziert die Vorinstanz die geplanten Anlagen als standortgebunden und damit sowohl die temporäre Rodung von Wald als auch die mit den Bachquerungen verbundenen Eingriffe in den Gewässerraum als zulässig; eine schonende Kabelführung im bestehenden Strassenkörper beziehungsweise in der Strassenböschung sei im Gebiet Rosenlaui sowie unterhalb der Schwarzwaldalp technisch, wirtschaftlich oder landschaftlich nicht möglich.
Der Prüfungsrahmen der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden, als sie nebst dem öffentlichen und privaten Interesse an der geplanten Erschliessungsanlage die Anliegen des Umweltund Naturschutzes sowie der Walderhaltung und des Gewässerschutzes mit in ihre Beurteilung einbezogen hat. Soweit die Vorinstanz jedoch ausführt, allfällige Auswirkungen von Erschliessungsanlagen auf Aspekte der Raumplanung habe der Gesetzgeber mit Erlass der Erschliessungspflicht gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG in Kauf genommen und damit über einen Teilaspekt der umfassenden Interessenabwägung bereits generell-abstrakt entschieden, kann ihr nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 StromVG lässt sich nichts entnehmen, was auf eine teilweise Vorwegnahme der Interessenabwägung beziehungsweise eine bedingungslos gewährte Anschlusspflicht schliessen liesse, und auch die Materialien zum StromVG lassen einen solchen Schluss nicht zu. Vielmehr wird in den Materialien ausgeführt, dass gegenüber Art. 5 Abs. 2 StromVG abweichende kantonale und kommunale Bestimmungen, die
den Anschluss bestimmter elektrischer Einrichtungen, beispielsweise aus sicherheitstechnischen oder energiepolitischen Gründen, verbieten oder unter eine Bewilligungspflicht stellen, vorbehalten bleiben (Botschaft vom
3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, 1644, nachfolgend: Botschaft EleG und StromVG; vgl. auch JÄGER/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, Art. 5 Abs. 14 StromVG N. 35 f.). Anzumerken ist, dass auch in anderen Sachbereichen die Grundversorgung ausserhalb der Bauzone nicht bedingungslos gewährleistet wird, sondern (ausdrücklich) unter dem Vorbehalt (bestimmter) entgegenstehender Interessen steht, so etwa im Bereich der Grundversorgung mit Fernmeldediensten (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
[FMG, SR 784.10] i.V.m. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 9. März
2007 über Fernmeldedienste [FDV, SR 784.101.1]).
Die Anschlussgarantie gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG ist nach dem Gesagten nicht bedingungslos gewährleistet, sondern steht jedenfalls für ausserhalb der Bauzone gelegene Liegenschaften beziehungsweise Bauten und Anlagen sowie Elektrizitätserzeuger unter dem Vorbehalt überwiegender entgegenstehender Interessen.
Das ARE weist hinsichtlich der Interessen der Raumplanung zu Recht darauf hin, dass der Anschluss einer Baute an das Elektrizitätsnetz unter objektiven Gesichtspunkten eine Vielzahl neuer Nutzungsmöglichkeiten ermöglicht und damit zu einer aus Sicht der Raumplanung bedeutsamen Nutzungsintensivierung führen kann. Die geplante Erschliessungsanlage ist daher, auch wenn sie selbst räumlich nur wenig in Erscheinung tritt, in erheblichem Masse raumwirksam. Die Vorinstanz hätte daher nebst den Interessen der Grundversorgung mit elektrischer Energie sowie der Interessen des Umweltund Naturschutzes sowie der Walderhaltung und des Gewässerschutzes auch jene der Raumplanung, wie sie insbesondere im Grundsatz der Trennung von Bauund Nichtbaugebiet gemäss Art. 75 Abs. 1 BV zum Ausdruck kommen, mit in die Interessenabwägung einbeziehen müssen (vgl. in diesem Sinne BGE 141 II 245 E. 7 betreffend die Interessenabwägung zwischen den Zielen der Fernmeldegesetzgebung, des Ortsbildschutzes und der Raumplanung). Sie hat, indem sie vorliegend die Interessen der Raumplanung ausser Betracht liess, die berührten Interessen unvollständig ermittelt.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das öffentliche und private Interesse an der geplanten Erschliessungsanlage richtig bewertet hat.
Bund und Kantone setzen sich gemäss Art. 89 Abs. 1 BV im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. In Erfüllung dieses
Verfassungsauftrags hat der Gesetzgeber unter anderem das StromVG erlassen. Das StromVG bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere
Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektri-
zitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Ziel des Gesetzes ist es, die Grundversorgung und die Versorgungssicherheit auch in einem liberalisierten Umfeld zu gewährleisten (Urteil des BVGer A4797/2011 vom 28. Februar 2012 E. 13.3.3). Es statuiert zu diesem Zweck eine Versorgungspflicht für (feste) Endverbraucher. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, bestimmte Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen und ihnen damit Zugang zum Elektrizitätsnetz und zum Bezug elektrischer Energie zu verschaffen (Anschlussgarantie; Art. 5 Abs. 2 StromVG). Die Anschlussgarantie wird zum Zweck der Gewährleistung der Grundversorgung mit einer Lieferpflicht ergänzt: Der Netzbetreiber muss für sein gesamtes Netzgebiet in der Lage sein, den (festen) Endverbrauchern jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern zu können (Art. 6 Abs. 1 StromVG; vgl. zum Ganzen JÄGER/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 5 Abs. 14 StromVG N. 2628; LEITNER/ROTHENFLUH, in:
Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, Art. 6 StromVG N. 1113; KATHRIN S. FÖHSE, Die Leiden der jungen Strommarktordnung aktuelle Probleme des StromVG unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Netzgebietszuteilung und Grundversorgung, recht 2015
S. 130 und 133; ferner zur Lieferpflicht BGE 141 II 141 E. 3.1 und 4.4). Die Kantone können sodann gemäss Art. 5 Abs. 4 StromVG Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. Diese Bestimmung ermöglicht es den Kantonen, bestimmte Ausnahmen von der Anschlussgarantie vorzusehen, etwa für stark abgelegene Gebiete, wo die Anschlusskosten unverhältnismässig hoch sind und den Bewohnern der Betrieb einer Selbstversorgungsanlage wirtschaftlich zugemutet werden kann (Botschaft EleG und StromVG, BBl 2005 1611, 1644).
Es ist unbestritten, dass die Pflicht, ganzjährig bewohnte Liegenschaften ausserhalb der Bauzone an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, im öffentlichen und privaten Interesse liegt. Der Gesetzgeber hat unter
Verweis auf die Grundversorgung bewusst davon abgesehen, die Anschlusspflicht auf die Endverbraucher innerhalb der Bauzone zu beschränken (Votum Ruedi Lustenberger für die Kommission, AB 2006 N 1753; Votum Carlo Schmid-Sutter für die Kommission, AB 2007 S 210; Votum Ruedi Lustenberger für die Kommission, AB 2007 N 462; Votum André Reymond für die Kommission, AB 2007 N 462). Er ging daher mit Erlass von Art. 5 Abs. 2 StromVG weiter als in Art. 19 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700), nach welchem die raumplanerische Erschliessungspflicht auf die Bauzonen beschränkt bleibt (JÄGER/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 5 Abs. 14 StromVG N. 32); mit der Anschlussgarantie wird in Abhängigkeit von der Festlegung des Netzanschlusspunkts (vgl. hierzu BVGE 2015/38 E. 4.4, 4.5.1 und 7.1) grundsätzlich eine über Art. 19 Abs. 2 RPG hinausgehende Erschliessungspflicht festgelegt.
Fraglich ist jedoch, wie weit die Anschlusspflicht in räumlicher Hinsicht reicht. Während die Vorinstanz den Begriff der ganzjährig bewohnten Liegenschaften weit auslegt und es als ausreichend ansieht, wenn eine Liegenschaft mit einer gewissen Regelmässigkeit während des ganzen Jahrs genutzt wird, sieht das ARE den Begriff im Gegensatz zu jenem der zeitweise bewohnten Baute stehen und schränkt die Anschlusspflicht auf Liegenschaften ein, die als Erstwohnsitz das ganze Jahr über bewohnt sind. Es ist daher im Folgenden zunächst zu untersuchen, für welche Liegenschaften ausserhalb der Bauzone die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 StromVG eine Anschlusspflicht statuiert. Dies ist auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln.
Eine Bestimmung muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode sowie nach der Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt, ausgelegt werden (BGE 142 II 100 E. 4.1; ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 91 ff., insb. Rz. 91 f., 97 f., 101, 109 und 120 ff.). Die Ermittlung der ratio legis ist grundsätzlich auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers auszurichten; die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses lässt sich nicht aus sich selbst begründen, sondern ist aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten, die mithilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln sind. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Die verfassungskonforme Auslegung hat jedoch dort ihre Grenze, wo sie
dem klaren Willen des Gesetzgebers widerspricht (BGE 140 I 305 E. 6 m.H.; Urteil des BGer 1C_463/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1 m.H.).
Die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 StromVG hat folgenden Wortlaut:
Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie [ ]
2 Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegen-
schaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektri-
zitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
Eine Legaldefinition, was unter einer ganzjährig bewohnten Liegenschaft oder Siedlung zu verstehen ist, findet sich im StromVG nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff « ganzjährig bewohnt » an und für sich jedoch klar. Gemeint ist, dass eine Liegenschaft tatsächlich das ganze Jahr über und damit ständig bewohnt sein muss beziehungsweise nicht leer stehen darf (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch,
9. Aufl. 2011, S. 572 [Stichwort « ganzjährig »]; Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Bd. 10, 4. Aufl. 2010, S. 406 [Stichwort « ganz »]; Duden,
Das Synonymwörterbuch, Bd. 8, 4. Aufl. 2007, S. 405 [Stichwort
« ganz »]). Die vorinstanzliche Auffassung, dass von einer ganzjährig bewohnten Liegenschaft auch dann auszugehen sei, wenn diese mit einer gewissen Regelmässigkeit während des ganzen Jahres genutzt werde, findet somit im Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 StromVG keine Stütze. Ebenso wenig kann nach dem Wortlaut gesagt werden, es reiche aus, wenn eine Liegenschaft objektiv ganzjährig bewohnbar sei, unbesehen der tatsächlichen Nutzung.
Aus den Materialien zum StromVG und der Entstehungsgeschichte ergibt sich kein anderes Verständnis von Art. 5 Abs. 2 StromVG. So gab in den parlamentarischen Beratungen die genaue Formulierung des räumlichen Geltungsbereichs der Anschlussgarantie in Art. 5 Abs. 2 StromVG zu reden. Der Ständerat wollte diesen aus Gründen der Rechtssicherheit über den raumplanungsrechtlich definierten Begriff der Bauzone bestimmen, der Nationalrat hingegen hielt mit Blick auf die Grundversorgung am weitergehenden Begriff des Siedlungsgebiets gemäss dem bundesrätlichen Entwurf zum StromVG fest (Voten Ständerat Carlo Schmid-Sutter für die Kommission, AB 2006 S 838, sowie Ruedi Lustenberger für die Kommission, AB 2006 N 1753). Die Gesetz
gewordene Formulierung von Art. 5 Abs. 2 StromVG stellt einen Kompromiss dar, der zurückgeht auf einen mit dem heutigen Gesetzeswortlaut übereinstimmenden Antrag der ständerätlichen Kommission. Carlo Schmid-Sutter hielt hierzu für die Kommission fest, dass die Kantone damit nicht verpflichtet werden sollen, nicht ganzjährig bewohnte Gebiete wie etwa Maiensässgebiete mit Elektrizität zu erschliessen (Votum Carlo Schmid-Sutter für die Kommission, AB 2007 S 43). Eine historische Auslegung von Art. 5 Abs. 2 StromVG stützt somit die Auslegung nach dem Wortlaut, wonach tatsächlich bloss zeitweise bewohnte Gebäude von der Anschlussgarantie ausgenommen sind (vgl. Urteil des BVGer A3197/2014 vom 22. Februar 2016 E. 4.3.2). Inwiefern dem Begriff
« Siedlung » gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG, der erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen in das Gesetz eingefügt worden ist, eine über den dargestellten Normgehalt hinausgehende Bedeutung zukommen soll, ist schliesslich nicht ersichtlich.
In systematischer Hinsicht bestätigt Art. 5 Abs. 4 StromVG mit dem Vorbehalt kantonalen Rechts das bisherige Ergebnis der Auslegung. Die Bestimmung ermächtigt die Kantone wie bereits ausgeführt , Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten zu erlassen. Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit im Rahmen von Art. 30 des kantonalen Energiegesetzes vom
Mai 2011 (KEnG, Bernische Systematische Gesetzessammlung [BSG] 741.1) Gebrauch gemacht. Die Bestimmung hat soweit vorliegend von Interesse folgenden Wortlaut:
Art. 30 Anschlusspflicht im Netzgebiet
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet an das Elektrizitätsverteilnetz anzuschliessen:
[ ]
alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone,
alle zonenkonformen und standortgebundenen Gebäude und Anlagen ausserhalb der Bauzone,
alle Anlagen ausserhalb der Bauzone, die aus Sicherheitsgründen einen Elektrizitätsanschluss benötigen, und
alle Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger.
Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion kann auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die
nicht nach Absatz 1 angeschlossen werden müssen, an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn deren Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist.
Die Anschlussgarantie gemäss den Art. 30 Abs. 1 Bst. c und d KEnG geht über Art. 5 Abs. 2 StromVG hinaus. Den Materialien zum KEnG ist bezüglich Art. 30 Abs. 1 Bst. c zu entnehmen (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 10. Dezember 2008 zum kantonalen Energiegesetz, S. 29, nachfolgend: Vortrag zum kantonalen Energiegesetz):
Gestützt auf das Bundesrecht müssen zonenfremd genutzte Liegenschaften ausserhalb der Bauzone angeschlossen werden, wenn sie ganzjährig bewohnt werden. Gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 StromVG wird deshalb [ ] vorgesehen, dass auch alle zonenkonformen und standortgebundenen Liegenschaften auch wenn es sich dabei nicht um ganzjährig bewohnte Liegenschaften handelt einen Anspruch auf einen Netzanschluss haben. Sie befinden sich aus raumplanungsrechtlicher Sicht in der richtigen Zone und sollen gegenüber den zonenfremd genutzten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone nicht benachteiligt werden.
Auch der bernische Gesetzgeber ging somit von einem Begriffsverständnis aus, welches den Begriff der ganzjährig bewohnten der bloss zeitweise bewohnten Baute gegenüberstellt und somit auf die tatsächliche Nutzung abstellt. Weitergehend als gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG sind im Kanton Bern die Netzbetreiber aus Gründen der Rechtsgleichheit sowie gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. c KEnG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 StromVG verpflichtet, nebst den ganzjährig bewohnten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone und vorbehältlich überwiegender entgegenstehender Interessen auch alle rechtmässig bestehenden zonenkonform genutzten Liegenschaften an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Diese Anschlussgarantie ist auch für die Vorinstanz massgeblich und somit im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren zu beachten. Dasselbe gilt für das weitere gestützt auf Art. 5 Abs. 4 StromVG erlassene kantonale Recht. So kann gemäss Art. 30 Abs. 2 KEnG der Netzbetreiber zudem verpflichtet werden, weitere Endverbraucher an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn deren Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. Ein Anschluss muss jedoch aus sachlichen Gründen nötig sein (Vortrag zum kantonalen Energiegesetz S. 29). Eine Anschlussgarantie wird somit in Abs. 2 der Bestimmung von Art. 30 KEnG im Gegensatz zu den in Abs. 1 genannten Tatbeständen grundsätzlich nicht statuiert.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich auf Art. 18 Abs. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71), der hinsichtlich der Tarifzuteilung für die Netznutzung ebenfalls den Begriff der ganzjährig genutzten Liegenschaft verwendet und hierbei entsprechend dem bisherigen Auslegungsergebnis auf die tatsächliche Nutzung der betreffenden Liegenschaft abstellt (vgl. ANDRE SPIELMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, Art. 14 StromVG N. 42
45 m.H. auf die Praxis der Eidgenössischen Elektrizitätskommission [ElCom]).
Die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 StromVG ergibt zusammenfassend, dass die Anschlussgarantie räumlich begrenzt ist und nur in folgenden Fällen ein öffentliches Interesse am Anschluss einer Liegenschaft an das Elektrizitätsnetz besteht:
tatsächlich ganzjährig bewohnte Liegenschaften
zonenkonforme und standortgebundene Gebäude und Anlagen
Elektrizitätserzeuger
Nebst der Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich von Art. 5 Abs. 2 StromVG fällt vorliegend in Betracht, dass keine Alternativen einschliesslich der Selbstversorgung (über Inselnetze) und von deren technischer und wirtschaftlicher Realisierbarkeit geprüft worden sind. Die Anschlussgarantie gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG ist jedoch nicht Selbstzweck, sondern dient einer (hinreichenden) Versorgung mit elektrischer Energie (vgl. E. 5.2.1). Es ist daher im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob dieses Ziel auch auf andere Weise als durch einen Anschluss an das Elektrizitätsnetz erreicht werden kann, insbesondere, wenn einem geplanten Anschluss öffentliche Interessen entgegenstehen. Vorliegend lassen sich indes weder den Gesuchsunterlagen noch der angefochtenen Plangenehmigung entsprechende Feststellungen entnehmen, obschon, wie der Augenschein gezeigt hat, bereits verschiedene Selbstversorgungsanlagen (Kleinwasserkraftwerke im Inselbetrieb, Photovoltaikanlage, Batteriespeicher) betrieben werden. Schliesslich fehlen ebenfalls im Kontext möglicher Alternativen und im Hinblick auf die Bewertung der privaten Interessen an der Erschliessung Angaben zur Wirtschaftlichkeit und zu den Kosten der geplanten Anlage sowie zur Frage, wer die Kosten der Erschliessung trägt; die Aufwendungen für den Bau, Betrieb und Unterhalt des elektrischen Verteilnetzes gehen grundsätzlich zu Lasten der Netzbetreiberin beziehungsweise sind als anrechenbare Kosten von der Allgemeinheit zu bezahlen, während die Netzanschlusskosten, das heisst
die Kosten für den Bau der Hausanschlussleitung, individuell in Rechnung zu stellen sind (BVGE 2015/38 insb. E. 4.4 f. und E. 7.1; vgl. auch JÄGER/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 5 Abs. 14 StromVG N. 38; PASCAL
LEUMANN, Eigentumsverhältnisse und Verantwortlichkeiten am Hausanschluss, Jusletter vom 23. April 2012, Rz. 810).
Ziel der Raumplanung ist die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes (Art. 75 Abs. 1 BV). Daraus ergeben sich zwei fundamentale und sich gegenseitig ergänzende Prinzipien, welche der gesamten Raumplanung zugrunde liegen. Der Trennungsgrundsatz verlangt die Trennung von Bauund Nichtbaugebiet, und zwar in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG). Hinzu tritt das Konzentrationsprinzip, welches eine Konzentration der Siedlungstätigkeit gebietet, um dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung nachzukommen. Der Gesetzgeber führt die Intentionen des Verfassungsgebers fort, indem er in Art. 1 und Art. 3 RPG Ziele und Grundsätze der Raumplanung festlegt, finale, zielbestimmte Normen, die im Rahmen von Interessenabwägungen zu berücksichtigen sind (zum Ganzen: ALAIN GRIFFEL, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 75 N. 2124). Demnach ist insbesondere die Landschaft zu schonen (Art. 3 Abs. 2 RPG) und es sind die Siedlungen in ihrer Ausdehnung zu begrenzen (Art. 3 Abs. 3 RPG).
Was ausserhalb der Bauzonen gebaut werden darf beziehungsweise welchen Nutzungen (bestehende) Bauten und Anlagen dort zugeführt werden dürfen, ist grundsätzlich abschliessend durch Bundesrecht geregelt (vgl. Urteil des BGer 1C_356/2010 vom 21. Februar 2011 E. 2.3; GRIFFEL, a.a.O., Art. 75 N. 27; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Vorbemerkungen Art. 24 ff. N. 2). So werden bestimmungsgemäss nutzbare, aber zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone in ihrem Bestand
grundsätzlich geschützt und können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert und wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG). Änderungen sind jedoch nur zulässig, wenn die Identität der vorbestehenden Baute oder Anlage einschliesslich der Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 13 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]). Bauliche Veränderungen dürfen insbesondere keine veränderte Nutzung ursprünglich (zu Zwecken der Landwirtschaft) bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen (Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV), wobei der Anschluss bisher nicht elektrifizierter Bauten an das Elektrizitätsnetz wie das ARE zutreffend festhält zu einer kaum mehr beschränkten Palette neuer Nutzungsmöglichkeiten führt, welche in der Regel mit Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV nicht mehr vereinbar sind (Erläuternder Bericht des ARE vom Oktober 2012 zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung, S. 9 f.). Jedenfalls sind die Nutzungsintensität und damit die neuen Nutzungsmöglichkeiten, die sich aus einem Anschluss an das Elektrizitätsnetz ergeben, im Rahmen der Wahrung der Identität gemäss Art. 42 Abs. 13 RPV zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 1C_168/2015 vom 11. Mai 2016 E. 3.2 m.H. auf die Rechtsprechung).
Der Anschluss einer ausserhalb der Bauzone gelegenen Baute oder Anlage an das Elektrizitätsnetz bedarf, wie das ARE zutreffend festhält, grundsätzlich einer Baubewilligung der zuständigen (kommunalen) Behörde. Darüber ist grundsätzlich ausserhalb des Plangenehmigungsverfahrens für Starkstromanlagen zu entscheiden. Gegenstand der vorliegenden Plangenehmigung sind jedoch nicht nur die Hochspannungsanlagen, sondern auch die Niederspannungsverteilnetze einschliesslich der Hausanschlussleitungen (Art. 1 Abs. 2 VPeA; vgl. auch E. 3.1). Der materielle Gehalt der anwendbaren Bestimmungen des RPG betreffend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone wäre daher bereits im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren zu beachten und das geplante Vorhaben vorweg nach diesen Bestimmungen zu prüfen gewesen (Urteil des BGer 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.1). Ohnehin würde eine (vollständig) getrennte Beurteilung von Erschliessungsanlage und an das Elektrizitätsnetz anzuschliessenden Bauten und Anlagen einer formell und materiell koordinierten Rechtsanwendung zuwiderlaufen, woran für sich allein auch nichts ändern würde, dass Sachzwänge, die mit einer getrennten Beurteilung allenfalls geschaffen würden, nicht dazu führen dürften, Grundsätze des Raumplanungsrechts ausser Kraft zu setzen (zu den Grundsätzen der Koordination vgl. Art. 25a RPG; zudem Urteil des
BGer 1C_774/2013 vom 16. Juli 2014 E. 5.3; vgl. noch anders das Urteil des BGer 1A.176/2000 vom 28. März 2001 E. 4, das allerdings vor Inkrafttreten von Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV erging).
Der Grundsatz der Trennung von Bauund Nichtbaugebiet gilt auch für Erschliessungsanlagen (Urteil des BGer 1A.256/2004 vom
31. August 2005 E. 5). Im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung wäre es daher auch aus raumplanerischer Sicht geboten gewesen, Alternativen zum geplanten Anschluss an das Elektrizitätsnetz zu prüfen, umso mehr, als bereits Anlagen zur Selbstversorgung betrieben werden. Es wäre insbesondere darzulegen gewesen, ob mit Alternativen zur geplanten Erschliessung dem Interesse der Raumplanung, eine Nutzungsintensivierung (zonenfremder) Bauten ausserhalb der Bauzonen zu vermeiden, allenfalls auch unter Hinnahme gewisser Einschränkungen besser hätte entsprochen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil 1A.256/2004 E. 5, wonach die bauliche Entwicklung zonenwidrig gewordener Zustände im Interesse der Trennung des Siedlungsgebiets vom Kulturland wenn nicht vollständig untersagt, so doch eingeschränkt werden soll).
Die geplante Erschliessungsanlage macht sodann die temporäre Rodung von insgesamt 1 360 m2 Wald sowie insgesamt neun Bachquerungen erforderlich ( ) und berührt somit die öffentlichen Interessen der Walderhaltung und des Gewässerschutzes.
Das Waldgesetz schreibt vor, dass der Wald in seiner Fläche erhalten bleiben soll (Art. 3 WaG). Rodungen sind deshalb grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG); als Rodung gilt gemäss Art. 4 WaG die dauernde oder die vorübergehende Zweckentfremdung von Wald (beachte auch Art. 4 der Waldverordnung vom 30. November 1992 [WaV, SR 921.01]). Eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen; es gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Interesse an der Walderhaltung grundsätzlich höher zu werten ist als das gegenüberstehende Interesse an der Rodung (Urteil des BGer 1A.32/2004 vom 30. September 2004 E. 4.1). Weiter muss das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Standortgebundenheit) und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b WaG). Die Rodung darf schliesslich zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen und dem Naturund
Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 WaG).
Das Erfordernis der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG ist nicht in einem absoluten Sinn zu verstehen. Es genügt eine relative Standortgebundenheit, wovon auszugehen ist, wenn objektive Gründe für die Wahl des Standorts vorliegen, ohne dass es sich um den einzig möglichen Standort handeln muss. Entscheidend ist, ob die Gründe der Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen; die Voraussetzungen der Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG und die überwiegenden Interessen gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG stehen in einem engen Zusammenhang (Urteil 1A.32/2004 E. 4.1). Dies setzt voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten (ausserhalb des Walds) stattgefunden hat (Urteil des BGer 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 3.1 m.H. auf die Rechtsprechung; NINA DAJCAR, in: Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 4.182; vgl. auch BGE 136 II 214 E. 2.2). Kommt wie vorliegend der Plangenehmigung nicht Sondernutzungsplancharakter zu, sind zudem die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 24 RPG einzuhalten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b WaG; vgl. ARNOLD MARTI, Kommentar zum Urteil des BVGer A6798/2013 vom 5. November 2014, Zentralblatt 116/2015 S. 672 ff.; RAUSCH/MARTI/GRIFFEL, Umweltrecht, 2004, Rz. 475).
Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom
24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sind die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser und im Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. Sie haben zudem dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Die Bestimmungen von Art. 41a bis Art. 41c der Gewässerschutzverordnung vom
28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) sowie die dazugehörigen Übergangsbestimmungen führen Art. 36a GSchG näher aus (Art. 36a Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie
Fussund Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde
eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung bestimmter, in Art. 41c
Abs. 1 Bst. ac GSchV genannter Anlagen bewilligen. Der Gewässerraum ist bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011); solange dies nicht
geschehen ist, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011. Vorliegend haben entlang der betroffenen Fliessgewässer weder die Gemeinde Meiringen noch die Gemeinde Schattenhalb den Gewässerraum im Sinne von Art. 36a GSchG ausgeschieden (vgl. Art. 5b Abs. 1 des Wasserbaugesetzes des Kantons Bern vom 14. Februar 1989 [WBG, BSG 751.11]); es ist nicht ersichtlich, dass der im Baureglement der Gemeinde Schattenhalb für den Reichenbach festgelegte Gewässerabstand, auf welchen die Vorinstanz verweist, entsprechend den Vorgaben des Gewässerschutzrechts des Bundes festgelegt worden wäre.
Als standortgebunden gelten Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können. Aufgrund ihres Bestimmungszwecks standortgebunden sind etwa Fussund Wanderwege, während mit standörtlichen Verhältnissen, die das Erstellen von Anlagen im Gewässerraum zulassen, beispielsweise Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse gemeint sind (BAFU, Erläuternder Bericht vom
20. April 2011, Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung, S. 14; CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 36a GSchG, N. 114116). Zu den Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks positiv standortgebunden sind, gehören auch Leitungen, die ein Gewässer queren müssen, weil die entsprechende, im öffentlichen Interesse liegende Infrastruktur sonst nicht sinnvoll bereitgestellt werden kann. In jedem Fall muss der Grund für die Bejahung der Standortgebundenheit ein objektiver, sachlicher sein und darf nicht leichthin angenommen werden; ebenso wenig wie im Fall einer Rodung vermag der Umstand, dass die Erstellung einer öffentlichen Anlage in der (staats-)eigenen Gewässerparzelle einfacher zu bewerkstelligen ist als ausserhalb des Gewässerraums, die Standortgebundenheit zu begründen (JEANNETTE KEHRLI, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, URP 2015 S. 686 f.; ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Kommentar, Bd. I, 4. Aufl. 2013, Art. 11 N. 7; vgl. zudem Art. 5 Abs. 3 WaG; Waldrodung für Siedlungszwecke? Raum & Umwelt 2/2013 S. 5).
Ausgangspunkt der geplanten Erschliessungsanlage ist die bestehende Transformatorenstation Gschwandtenmad. Von dieser aus soll ein Mittelspannungskabel zunächst bis zur geplanten Transformatorenstation
Rosenlaui und von dieser weiter bis zur Transformatorenstation Schwarzwaldalp verlegt werden. Den Planunterlagen zufolge ist vorgesehen, die Leitung zwischen Gschwandtenmad und Rosenlaui und ab Rosenlaui bis Broch (weitgehend) innerhalb des bestehenden Strassenkörpers zu verlegen. In den Gebieten Gschwandtenmad und Rosenlaui sowie zwischen Broch und der Schwarzwaldalp soll die Leitung ausserhalb des Strassenkörpers verlegt werden, was mehrere Bachquerungen und die vorübergehende Rodung von Wald erforderlich macht.
Soweit die geplante Erschliessungsanlage im bestehenden Strassenkörper verlegt wird, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch wenn sie damit zwischen Gschwandtenmad und Rosenlaui in den (übergangsrechtlichen) Gewässerraum zu liegen kommt. Eine andere Leitungsführung ist auf diesem Abschnitt mit Blick auf die topographischen Gegebenheiten sowie den Umstand, dass der Taleinschnitt in diesem Bereich durchgehend mit Wald bestockt ist, kaum sinnvoll möglich. Zudem entspricht das gewählte Vorgehen dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz der Bündelung von Infrastrukturanlagen, wodurch vorliegend eine (zusätzliche) Beeinträchtigung des Gewässerraums sowie des Waldbestands vermieden und (so) die Landschaft geschont werden kann (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.4.2; Urteil des BGer 1C_550/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 5.2).
Es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, welche objektiven Gründe die (weiteren) Eingriffe in den Gewässerraum und die vorübergehende Rodung von Wald als standortgebunden erscheinen lassen könnten. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang lediglich allgemein aus, dass eine schonendere Kabelführung « technisch, wirtschaftlich oder landschaftlich » nicht möglich und die Standortgebundenheit damit gegeben sei. Eine alternative Leitungsführung (ausserhalb des Walds und des Gewässerraums) zog sie nicht in Betracht. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und mit Blick auf die berührten Interessen drängt sich indes eine möglichst durchgehende Verlegung des Mittelspannungskabels im bestehenden Strassenkörper auf, zumal nicht ersichtlich ist, dass das Kabel nicht in oder an den Brückenkörpern der bestehenden Strasse verlegt werden könnte. Auf diese Weise hätten sich angesichts der wegfallenden Gewässerquerungen wohl ohne (erhebliche) Mehrkosten die (zusätzlichen) Eingriffe in den Wald und den Gewässerraum leicht vermeiden lassen. Wie der Augenschein gezeigt hat, ist eine Leitungsführung im Strassenkörper durchaus möglich und ist die gewählte Leitungsführung im Wesentlichen
auf das Ansinnen zurückzuführen, die Liegenschaft der Beschwerdeführenden möglichst weit zu umfahren. Solch subjektive Gründe vermögen (für sich alleine) jedoch keine Standortgebundenheit im Sinne der Waldund der Gewässerschutzgesetzgebung zu begründen.
Schliesslich ist auf die Interessen des Naturschutzes einzugehen. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann diesbezüglich entnommen werden, dass unter Umständen mit einer vorübergehenden Vertreibung wildlebender Säugetiere und Vögel als Folge des Baulärms zu rechnen, eine weitergehende Beeinträchtigung der Schutzziele des Jagdbanngebiets insbesondere während der Betriebsphase jedoch nicht zu erwarten sei. Die berührten Interessen des Naturschutzes stünden dem Erschliessungsprojekt daher nicht entgegen.
Der Bundesrat scheidet gemäss Art. 11 Abs. 2 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) unter anderem eidgenössische Jagdbanngebiete aus. Diese dienen insbesondere dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JSG; Art. 1 der Verordnung vom
30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete [VEJ,
SR 922.31]). In den Jagdbanngebieten ist die Jagd verboten (Art. 11 Abs. 5 JSG; Art. 5 Abs. 1 Bst. a VEJ). Tiere dürfen zudem nicht gestört werden, weshalb etwa Hunde an der Leine zu führen sind und das freie Zelten und Campieren sowie das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen verboten ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c und g VEJ). Dasselbe gilt grundsätzlich für das Befahren von Alpund Forststrassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. h VEJ). Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Jagdbanngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden (Art. 6 Abs. 1 VEJ). Den Jagdbanngebieten ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein hoher naturund jagdschutzrechtlicher Stellenwert beizumessen; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Interesse am Erhalt der Artenvielfalt in den Jagdbanngebieten nationale Bedeutung zu (BGE 134 II 97 E. 3.7). Ähnlich den Schutzbestimmungen für die Objekte gemäss dem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung wird durch die Aufnahme eines Gebiets in das Inventar über die eidgenössischen Jagdbanngebiete dargetan, dass es jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen
Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (BGE 134 II 97
E. 3.5.2). Eine Beeinträchtigung setzt demnach grundsätzlich voraus, dass das Eingriffsinteresse auf ein gleichoder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung zurückgeht (vgl. Urteil 1A.168/2005 E. 3.4.1).
Betroffen von der streitbetroffenen Erschliessungsanlage ist vorliegend das Objekt Nr. 4, Schwarzhorn Kanton BE (Anhang 1 zur VEJ). Gemäss dem Bundesinventar über die eidgenössischen Jagdbanngebiete liegt das Schutzgebiet eingebettet zwischen dem Brienzersee, dem Haslital und den Berner Hochalpen und umfasst grossflächig eine grosse Anzahl von subalpinen und alpinen Tälern und den dazwischenliegenden Gebirgen. Es weist die für diese Höhenlage charakteristischen Säugetierund Vogelbestände auf. Als Zielsetzung wird die Erhaltung des Gebiets als grossflächiger Lebensraum für wildlebende Säugetiere und Vögel formuliert. Besondere Bedeutung hat zudem der Schutz der Rauhfusshuhnbestände (Inventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete, Objektbeschreibung zu Objekt Nr. 4). Das Tal ist zwar (kostenpflichtig) für den motorisierten Individualverkehr erschlossen, doch gilt ab der Schwarzwaldalp in Richtung Grindelwald ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder.
Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach weder der Bau noch der Betrieb der Anlage selbst etwa durch Lärmimmissionen zu einer Beeinträchtigung der für das betroffene Jagdbanngebiet geltenden Schutzziele führen wird. Die Vorinstanz hat sich jedoch auf diese unmittelbaren Auswirkungen beschränkt und wie bereits in anderem Zusammenhang ausser Acht gelassen, dass der Anschluss einer Baute an das Elektrizitätsnetz unter objektiven Gesichtspunkten zu einer Vielzahl neuer Nutzungsmöglichkeiten und damit zu einer Nutzungsintensivierung führen kann. Vorliegend bestehen in dieser Hinsicht wie der Augenschein ergeben hat konkrete Anhaltspunkte. So ist in Abhängigkeit des geplanten Anschlusses an das Elektrizitätsnetz etwa eine intensivere Winternutzung verschiedener Gebäude ([Hütte], Liegenschaften der X. AG) beabsichtigt ( ). Und auch der Entscheid über die Sanierung beziehungsweise einen Ersatzneubau des Hotels X. wird mit dem vorliegend streitbetroffenen Vorhaben verknüpft ( ).
Die Vorinstanz und das BAFU als die zuständige Fachbehörde des Bundes hätten vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Naturschutzinteressen von nationaler Bedeutung auch die möglichen mittelbaren Auswirkungen der geplanten Erschliessungsanlage in Form einer möglichen intensiveren Nutzung bestehender Bauten näher in Betracht ziehen
müssen, zumal gerade (Freizeit-)Aktivitäten im Winter wie etwa das Schneeschuhlaufen, welches von der (Hütte) aus vermehrt angeboten werden soll, negative Auswirkungen für Wildtiere und insbesondere die im Jagdbanngebiet Schwarzhorn besonders geschützten Rauhfusshühner haben kann (vgl. OTTO HOLZGANG, Wildruhezonen: Vom Problem zur Lösung am Beispiel der Gemeinde Flühli LU, URP 2010 S. 323326). Aus ebendiesem Grund soll denn auch die Anzahl der Skitourenrouten im Jagdbanngebiet Schwarzhorn reduziert werden (Jungfrau Zeitung, Motion soll raschen Entscheid herbeiführen, 14. Juni 2016), wobei anzumerken ist, dass eine bestehende touristische und Freizeitnutzung allfällige weitere Störungen nicht zu rechtfertigen vermag, zumal Störungen überhaupt zu unterlassen sind (vgl. die direkte Nutzungseinschränkung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VEJ; vgl. auch BGE 134 II 97 E. 3.6.1).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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