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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-4710/2014

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-4710/2014

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-4710/2014
Datum:15.03.2016
Leitsatz/Stichwort:Absolute Ausschlussgründe
Schlagwörter : Quot;; Messe; Zeichen; Marke; Medien; Dienstleistung; MESSE; Dienstleistungen; Marken; Medien;; Internet; Klasse; Urteil; Vorinstanz; Veranstaltung; Handel; Handels; Messen; Bundesverwaltungsgericht; Ausstellung; SHMESSE; Organisation; Werbe; TGMESSE; Quot;SHMESSE; Recht; Daten; Quot;TGMESSE; Verfahren; MESSEquot;
Rechtsnorm: Art. 40 EMRK ;Art. 44 VwVG ;Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:128 III 454; 133 III 490
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4710/2014

U r t e i l  v o m  1 5.  M ä r z  2 0 1 6

Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),

Richter Francesco Brentani, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

Parteien FVF Messe-Event AG, Juchstrasse 23, 8500 Frauenfeld, vertreten durch die Rechtsanwälte

Prof. Dr. iur. Jürg Simon und/oder Dr. Adrian Wyss, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,

Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Markeneintragungsgesuche CH 62039/2011 SHMESSE (fig.) und CH 62042/2011 TGMESSE (fig.).

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 27. Oktober 2011 die Wort-/BildMarken "SHMESSE " (Gesuch Nr. 62039/2011) und "TGMESSE" (Gesuch Nr. 62042/2011) in das Schweizer Markenregister einzutragen:

Beide Marken wurden für die folgenden Waren und Dienstleistungen hinterlegt:

16

Blöcke [Papierund Schreibwaren]; Broschüren; Bücher; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Druckereierzeugnisse; Kalender; Postkarten; Prospekte; Zeitungen; Zeitschriften.

35

Büroarbeiten; Sammeln von Daten in Computerdatenbanken; Auskünfte in elektronischen Medien in Handelsund Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; organisatorische Beratung bei der Vorbereitung, Durchführung und Veranstaltung von Messen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen zu Werbezwecken, auch in elektronischen Medien; Vermittlung von Handels-, und Wirtschaftskontakten sowie Handelsgeschäften im Konsumund Investitionsgüterbereich in elektronischen Medien; Vermietung von Ausstellungund Messeständen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung, Vermieten von Werbeund Präsentationsflächen, auch in elektronischen Medien; Erstellen von Statistiken; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Verkaufsförderung (Sales Promotion für Dritte).

38

Telekommunikation; Übermittlung von Daten und Informationen in Computernetzwerken und sonstigen elektronischen Medien, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Programme der Datenverarbeitung im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Daten und Informationen im Internet und sonstigen elektronischen Medien, insbesondere in Handelsund Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung.

41

Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle, unterhaltende und sportliche Zwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Workshops (Ausbildung), auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Ausund Fortbildung im Messewesen; Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitschriften, auch über das Internet und sonstige elektronischen Medien.

42

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten im Bereich des Messewesens; Konstruktionsplanung; elektronische Datenspeicherung.

B.

Mit zwei Schreiben vom 2. Februar 2012 beanstandete die Vorinstanz die Zeichen "SHMESSE (fig.)" und "TGMESSE (fig.)" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da einer Eintragung die Ausschlussgründe des Gemeinguts und der geografischen Irreführung entgegenstünden. Die Zeichenelemente "SH" und "TG" würden als Abkürzung für die Kantone Schaffhausen und Thurgau erkannt; "Messe" sei eine Veranstaltung mit Marktcharakter, die sich vor allem an Fachbesucher richte und das wesentliche Angebot eines Wirtschaftszweiges vorstelle, erläuterte sie. Im Gesamteindruck würden die Zeichen mit dem Sinn "Schaffhauser Messe" und "Thurgauer Messe" verstanden. Ferner entspreche das Warenund Dienstleistungsverzeichnis beider Gesuche nicht den Anforderungen.

C.

Dem hielt die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 6. August 2012 entgegen, bei den beanstandeten Zeichen handle es sich um Wort-/Bildmarken mit gelbem bzw. grünem Farbanspruch, die mit Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen über einen zumindest minimal

unterscheidungskräftigen Gesamteindruck verfügten. Die Vorinstanz verwende eine in einzelne Zeichenbestandteile zergliedernde Betrachtungsweise, die die grafische und farbliche Gestaltung des Zeichens ausblende. Schweizerische Durchschnittsabnehmer hielten die Zeichen aber nicht für direkt beschreibend für den Inhalt der in Klasse 16 beanspruchten Waren oder für die in den Klassen 35, 38, 41 und 42 beanspruchten Dienstleistungen. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses erklärte die Beschwerdeführerin sich einverstanden.

D.

Mit zwei Schreiben vom 7. November 2012 hielt die Vorinstanz an ihren Beanstandungen teilweise fest. In Bezug auf die beanstandeten Waren in Klasse 16 und Dienstleistungen in Klassen 35 und 41 beschreibe das Zeichen den Inhalt bzw. das Thema, das Objekt, den Zweck und Anlass sowie den Ort der Dienstleistungserbringung, so dass den Zeichen dafür die konkrete Unterscheidungskraft fehle. Eine geografische Irreführungsgefahr bestehe für Waren in Klasse 16, die ohne Inhalt erworben werden.

E.

Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingaben vom 13. Mai 2013 Stellung. Sie führte aus, das Zeichen "SHMESSE (fig.)" lese sich phonetisch wie "Smesse" oder "Schmesse", das Zeichen "TGMESSE (fig.)" wie "TeeGeeMesse" oder "Th-gh-Messe". Beide hätten somit keine Bedeutung; vielmehr lägen originelle Laute vor, welche die Fantasie des Konsumenten zuerst "anregten". Erst bei genauerem Hinsehen erkenne ein Leser die Einzelkomponenten "SH" und "MESSE" bzw. "TG" und "MESSE". Die Marken seien daher im Gesamteindruck nicht direkt beschreibend für ein Land, eine Ortschaft oder Region. Die Komponenten "SH" und "TG" als Abkürzungen würden nicht unbesehen als direkte geografische Herkunftshinweise gedeutet. Denn beide hätten mehrere Bedeutungen, die genauso naheliegend wie Schaffhausen (Schadenhäufigkeit, Soforthilfe und Sulfhydryl) und Thurgau (Tagegeld, Tarifgemeinschaft und Temperaturgrenze) seien. Die grafische und farbliche Gestaltung unberücksichtigt zu lassen, gehe nicht an. Ferner seien in der Schweiz andere Wort-Bildmarken mit den Wortelementen "TG" ,"SH", "Messe Zürich", "Messe Basel" zugelassen worden. Aufgrund der fehlenden eindeutigen Herkunftsangaben der Zeichen "SHMESSE (fig.)" und "TGMESSE (fig.)" sei auch eine geografische Irreführungsgefahr ausgeschlossen.

F.

    1. Mit Verfügungen vom 20. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Ansicht fest. Für einen Teil der in Klasse 16 beanspruchten Waren (Broschüren; Bücher; Druckereierzeugnisse; Kalender, Postkarten, Prospekte; Zeitungen, Zeitschriften) beschrieben die Zeichen direkt deren Inhalt. Für diese wie für Blöcke (Papierund Schreibwaren), Büroartikel (ausgenommen Möbel) stellten sie zudem einen Hinweis auf den Verkaufsort dar. In Bezug auf die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen seien die Zeichen zum Teil als direkt beschreibend bezüglich deren Gegenstand zurückzuweisen (Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien). Für einen anderen Teil beschrieben sie den Anlass und Ort der Dienstleistungserbringung (Auskünfte in elektronischen Medien in Handelsund Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit; Werbeund Marketingdienstleitungen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen, auch in elektronischen Medien; Vermittlung von Handelsund Wirtschaftskontakten sowie Handelsgeschäften in Konsumund Investitionsgüterbereich in elektronischen Medien, Verkaufsförderung [Sales Promotion für Dritte], Vermietung von Ausstellungsund Messeständen, Werbeund Präsentationsflächen, Erstellen von Statistiken; Marktforschung und Marktanalyse). Auch bezüglich eines Teils der in Klasse 41 aufgeführten Dienstleistungen seien die Zeichen direkt beschreibend (Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle, unterhaltende und sportliche Zwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Workshops (Ausbildung), auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Ausund Fortbildung im Messewesen).

    2. Ins Markenregister eingetragen wurden dagegen Büroarbeiten; Sammeln von Dateien in Computerdatenbanken (Klasse 35), Telekommunikation; Übermittlung von Daten und Informationen in Computernetzwerken und sonstigen elektronischen Medien, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Programme der Datenverarbeitung im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Daten und Informationen im Internet und sonstigen elektronischen Medien, insbesondere in Handelsund Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung (Klasse 38), Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitschriften, auch über das Internet und sonstige elektronische Medien (Klasse 41), Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten im Bereich des Messewesens; Konstruktionsplanung; elektronische Datenspeicherung (Klasse 42).

G.

Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 22. August 2014 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, jeweils Ziffer 1 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen die Zeichen "SHMESSE (fig.)" und "TGMESSE (fig.)" für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Ferner beantragte sie in beiden Verfahren eine öffentliche mündliche Parteiverhandlung im Sinn von Art. 40 VGG und Art. 6 EMRK.

H.

Mit Vernehmlassungen vom 6. November 2014 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung beider Beschwerden.

I.

Replikando hielt die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 an den in der Beschwerden gestellten Rechtsbegehren sowie dem prozessualen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung fest.

J.

Duplikando hielt die Vorinstanz am 9. Februar 2015 an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden fest.

K.

Am 15. Februar 2016 hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zurückgezogen und eine unaufgeforderte Stellungnahme eingereicht.

L.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 des Instruktionsrichters ging die Eingabe der Beschwerdeführerin der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu.

M.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sie rechtserheblich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni

      2005 [VGG, SR 173.32]).

      Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).

      Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

    2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es rechtfertigt sich jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und - in sinngemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1997 (SR 273) BZP i.V.m. Art. 4 VwVG - die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen oder gar identisch sind und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass separate Entscheide der Vorinstanz ergangen sind. Ein solches Verfahren dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten. Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens anordnen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). Die beiden Verfahren B-4699/2014 und B-4710/2014 sind daher zu vereinigen und unter B-4710/2014 weiterzuführen.

2.

Angefochten ist die in den angefochtenen Verfügungen zurückgewiesene Eintragung der Zeichen "SHMESSE (fig.)" und "THMESSE (fig.)" für alle beantragten Waren der Klasse 16 und für einen bedeutenden Teil der beantragten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41.

Soweit die Vorinstanz verfügte, die Zeichen "SHMESSE (fig.)" und "TGMESSE (fig.)" für einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 und für alle Dienstleitungen der Klassen 38 und 42 ins Markenregister einzutragen, sind die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 2 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7405/2006 vom 21. September 2007 E. 2.3 Mobility).

3.

    1. Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, 2002, N. 34 zu Art. 2; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, N. 247). Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind dem Gemeingut zugehörige Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen. Darunter fallen unter anderem Angaben, die den geographischen Herkunftsort beschreiben (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon). Der beschreibende Charakter muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2642/2008 vom

      30. September 2009 E. 2.3 Park Avenue).

    2. Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Waren oder die Dienstleistungen beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt. Dabei ist beachtlich, ob sich die Sinngehalte der Einzelwörter zunächst zu einem Gesamtsinn kombinieren und semantisch verbinden oder aber je einzeln auf die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinweisen. Auf jeder Stufe dieser Sinnermittlung, sei es der Einzelwörter oder des Zeichens im Gesamteindruck, können mehrere Sinngehalte zur Auswahl stehen. Eine solche Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann zur Schutzfähigkeit als Marke führen. Vorausgesetzt ist, dass

im konkreten Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entweder ein nicht beschreibender Sinngehalt im Vordergrund steht und den beschreibenden Sinngehalt verdrängt oder keine der möglichen Bedeutungen dominiert, so dass die Marke unbestimmt wirkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6246/2010 vom 28. Juli 2011

E. 4.5 JumboLine m.w.H.). Der Erfahrungssatz, dass ein geografischer Markenbestandteil die Herkunft der gekennzeichneten Waren erwarten lässt, sofern er bekannt ist, gilt grundsätzlich auch für aus geografischen und nichtgeografischen Bestandteilen zusammengesetzte Marken. Allerdings kann dieser Rückschluss im Gesamteindruck der Marke überwunden werden und sein Zusammenspiel mit den übrigen Markenbestandteilen eine Herkunftserwartung verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_357/ 2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.5 Indian MotorCycle; Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts B-1279/2008 vom 16. Juni 2010 E. 3.2 Altec Lansing m.w.H.). Strittig ist im vorliegenden Fall insbesondere die Frage, ob "SHMESSE" und "TGMESSE" Raum für eine mögliche Aufteilung in Wortelemente bietet, und im bejahenden Fall, welche Aufteilungsmöglichkeiten in Frage kommen. Bei der Gesamtwürdigung der einzelnen Bestandteile einer Marke ist eine zergliedernde, analytische Betrachtungsweise - wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält - tatsächlich nicht immer zielführend, zumindest dann nicht, wenn die Aufgliederung für den Verkehr nicht naheliegend ist. Eine Unterteilung eines einzelnen Worts in weitere Einzelteile ist dort nicht hilfreich, wo das Wortelement für sich allein die einzige sinngebende Leseart des Zeichens darstellt oder wenn für die angesprochenen Verkehrskreise kein Anlass besteht, das Zeichen in weitere Bestandteile zu zerlegen. Kommt einem Zeichen als Einheit keine Bedeutung zu, versucht der Abnehmer in einem nächsten Schritt, sich aus Teilen des Zeichens einen Sinn zu erschliessen. Soweit sich ein Zeichen ohne Weiteres in zwei (oder) mehr verständliche Wortteile zerlegen lässt, stellt die Zerlegung noch keinen speziellen Gedankenaufwand dar, der die Qualifizierung des Zeichens als direkt beschreibend entgegenstehen würde.

4.

In einem ersten Schritt sind die massgebenden Verkehrskreise zu ermitteln. Hinsichtlich der Frage der Unterscheidungskraft sind die massgebenden Verkehrskreise die Abnehmer (WILLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 2; VON BÜREN, MARBACH, DUCREY, Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2008, N. 577).

    1. Beantragt wird der Schutz der strittigen Zeichen "SHMESSE (fig.)" und "TGMESSE (fig.)" für folgende Waren:

      Blöcke [Papierund Schreibwaren]; Broschüren; Bücher; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Druckereierzeugnisse; Kalender; Postkarten; Prospekte; Zeitungen; Zeitschriften.

      und Dienstleistungen:

      Auskünfte in elektronischen Medien in Handelsund Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; organisatorische Beratung bei der Vorbereitung, Durchführung und Veranstaltung von Messen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen, auch in elektronischen Medien; Vermittlung von Handels-, und Wirtschaftskontakten sowie Handelsgeschäften im Konsumund Investitionsgüterbereich in elektronischen Medien; Vermietung von Ausstellungsund Messeständen; Öffentlichkeitsarbeit (public relations); Werbung, Vermieten von Werbeund Präsentationsflächen, auch in elektronischen Medien; Erstellen von Statistiken; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Verkaufsförderung (Sales Promotion für Dritte). Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle, unterhaltende und sportliche Zwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Workshops (Ausbildung), auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Ausbildung und Fortbildung im Messewesen.

      Der Verkehrskreis der potentiellen Abnehmer ist nach dem Registereintrag der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bestimmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8005/2010 vom 22. März 2011 E. 3 Cleantech Switzerland).

    2. Nach dem Nachschlagwerk Lexikonredaktion des Bibliographischen Instituts (Hrsg.): Meyers Grosses Universal Lexikon in 15 Bänden, Band 9, Mannheim 1983, S.298, wird unter einer Messe eine Schauveranstaltung mit Marktcharakter, die ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige bietet (allg. Messe oder Fach-Messe), verstanden. Sie findet im allg. einmal oder mehrmals im Jahr jeweils am gleichen Ort und zu bestimmten Zeiten statt. Die heutigen Messen sind überwiegend Mustermessen (nicht mehr wie früher Verkaufs-Messen), auf denen Abschlüsse zwischen den Herstellern und den Wiederverkäufern getätigt werden. Die Käufer (der Handel) können sich mit verhältnismässig geringem

      Aufwand einen umfassenden Überblick über das gesamte Angebot verschaffen; die Verkäufer (Hersteller bzw. Grosshandel) lernen einerseits das Angebot und die Leistungsfähigkeit der Konkurrenten, andererseits die Bedürfnisse der Nachfrager (aus der Sicht des Handels) kennen. Die Abschlüsse auf den Märkten (zumal auf den traditionsreichen) sind ausserdem wichtige Konjunkturbarometer, die Hinweise für Produktionsplanung und Preisgestaltung liefern. Die faktische Standortgebundenheit vieler Messen spiegelt sich im Namen bekannter Messen (Bernexpo (www.bernexpo.ch), artgenève (www.artgeneve.ch), BEA (www.beapferd.ch; Bern), LUGA (www.luga.ch; Luzern), muba (www.muba.ch; Basel), olma (www.olma.ch; St. Gallen), züspa (www.zuespa.ch; Zürich) und führt zu einer Gewöhnung beim Publikum, den Namen einer Messe mit einem bestimmten Standort zu verbinden. Unter Messe wird ferner (in Nebenbedeutungen) ein Speiseund Aufenthaltsraum der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften auf grösseren Schiffen (1) sowie die Tischgesellschaft selbst (2) verstanden. Laut DUDEN handelt es sich bei einer Messe (vgl. DUDEN, Die Deutsche Rechtsschreibung, 26. Aufl., Berlin 2013, S. 715) um einen katholischen Gottesdienst mit Eucharistiefeier; Chorwerk (1) oder um einen Grossmarkt bzw. eine Ausstellung (2). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält ist SH auch Abkürzung für die (in der Schweiz) wenig geläufigen Ausdrücke Schadenhäufigkeit, Soforthilfe und Sulfhydril. Weiter wird Schleswig-Holstein, Sommerhalbjahr, Sonderheft und Staatshauptmann mit SH abgekürzt (vgl. http://abkuerzungen.wokikon.de/abkuerzung, besucht am

      14. Januar 2016). TG ist - auch hier ist der Vorinstanz zuzustimmen - eine Kurzform für Tagegeld, Tarifgemeinschaft sowie Temperaturgrenze.

    3. Messen sind öffentliche Verkaufsveranstaltungen einer Zahl voneinander unabhängiger Anbieter. Messen werden kaum von Einzelpersonen, sondern vorab von Unternehmen, Verbänden, Vereinen und öffentlichen Organisationen beansprucht bzw. von Verkäufern oder Herstellern (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 Gipfeltreffen). Die strittigen Waren richten sich hingegen an einen sehr breiten Abnehmerkreis von mehrheitlich erwachsenen Verbrauchern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3528/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 3 Venus (fig.), B-5786/2011 vom 23. November 2012 E. 3 Qatar Airways, B-3269/ 2009

      vom 25. März 2011 E. 4 Grand Casino Luzern).

    4. Nach dem Gesagten kombiniert das in Frage stehende Zeichen die Sinngehalte "SH" und "Messe". Das Element "Messe" bezieht sich semantisch auf das vorangestellte "SH". Erst die Kombination "SHMESSE" ergibt

      in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Gesamtsinn. Das Gleiche gilt für "TGMESSE". Im Gebrauchskontext von Ausstellungen und Öffentlichkeit wird ein entsprechendes Verständnis von "MESSE" als Schauveranstaltung mit Marktcharakter nachgelegt. "SH" oder "TG" geographisch zu interpretieren, ist naheliegend, weil Messen häufig mit einem geographischen Element benannt sind. Auch die Farbansprüche "SH" (gelb) und "TG" (grün) vermögen den Zeichen keine originäre Kennzeichnungskraft zu verleihen (vgl. E. 4.2 hiervor).

    5. Für einen Teil der in Klasse 16 beanspruchten Waren erschöpfen sich die Zeichen "SHMESSE" und "TGMESSE" in einem direkt beschreibenden Bezug zum Inhalt und für alle Waren der Klasse 16 im Verkaufsort. Daran ändert nichts, dass die heutigen Messen überwiegend Mustermessen sind, auf denen Abschlüsse zwischen den Herstellern und den Wiederverkäufern nicht getätigt werden (vgl. E. 4.2 hiervor). Für alle Dienstleistungen (Auskünfte in elektronischen Medien in Handelsund Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; organisatorische Beratung bei der Vorbereitung, Durchführung und Veranstaltung von Messen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen zu Werbezwecken, auch in elektronischen Medien; Vermittlung von Handels-, und Wirtschaftskontakten sowie Handelsgeschäften im Konsumund Investitionsgüterbereich in elektronischen Medien; Vermietung von Ausstellungsund Messeständen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung, Vermieten von Werbeund Präsentationsflächen, auch in elektronischen Medien; Erstellen von Statistiken; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Verkaufsförderung [Sales Promotion für Dritte]; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle, unterhaltende und sportliche Zwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Workshops [Ausbildung], auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Ausbildung und Fortbildung im Messewesen) ist das Zeichen beschreibend. Die Silben "SH" und "TG" weisen auf die jeweiligen Kantone hin und "Messe" auf eine Schauveranstaltung mit Marktcharakter, die ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige bietet. Ohne nennenswerten Gedankenaufwand gelangt der Abnehmer der obgenannten Dienstleistungen zum Schluss, dass diese von der Schaffhauser oder Thurgauer Messe erbracht werden.

5.

Ergänzend beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Gleichbehandlungsgebot und verlangt, dass ihre Zeichen zumindest aufgrund früherer Eintragungen von vergleichbaren Marken durch die Vorinstanz einzutragen seien. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln.

Die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes hängt davon ab, ob das zu beurteilende Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit anderen Marken in den beurteilungsrelevanten Punkten vergleichbar ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-681/2011 vom 3. Dezember 2011 E. 6.8 Tokyo by Kenzo; RGKE vom 30. März 2004, in: sic! 10/2004 S. 776 E. 10 Ready2Snack). Im Markenrecht ist dieser Grundsatz mit Zurückhaltung anzuwenden, weil bei Marken selbst geringe Unterschiede im Hinblick auf die Unterscheidungskraft von erheblicher Bedeutung sind; von einer einheitlichen Ähnlichkeit mit einer einzelnen Marke ist nicht leichthin auf eine gleiche Beurteilung zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 4A.13/1995 vom 20. August 1996, in: sic! 2/1997 S. 161 E. 5c Elle).

Demgegenüber besteht in der Regel kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird indessen ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004, in sic! 4/2005 279 E. 4.3 Firemaster; Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts B-7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 9.1

Chocolat Pavot [fig.]).

Viele Jahre zurückliegende Beispiele genügen für die Annahme einer aktuellen rechtswidrigen Praxis nicht. Über acht Jahre alte Urteile vermögen einen Gleichbehandlungsanspruch darum nicht allein zu begründen, können im Zusammenhang mit jüngeren Urteilen aber mitberücksichtigt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6246/2010 vom 28. Juli 2011 E. 8.1 JumboLine, B-6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 5 Capri und

B-6068/2014 vom 1. Februar 2016 Goldbären).

Weiter müssen die zitierten Präjudizien wirklich vergleichbar sein. Die Vergleichbarkeit liegt dann nicht auf der Hand, wenn Marken für andere Waren oder Dienstleistungen beansprucht werden (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/ 2004 vom 25. November 2004 E.3 Firemaster).

Vorliegend sind die angeführten Marken "VS" (Nr. 457'294), "GL" (Nr. 520'993), "GR" (Nr. 426'551), "GE" (Nr. 507'462), "BS (fig.)"

(Nr. 361'670), "VD (fig.)" (Nr. 531'530), "MCH MESSE BASEL" (Nr. 491'814), "MBS MESSE BASEL" (Nr. 482'108), "Messe Zürich"

(Nr. 426'084) sowie "FM MESSE" (Nr. 510'739) durch Bildbestandteile individualisiert und ausserdem zu weit zurückliegend, um einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu begründen. Auch die Marken CH 587'801 "Swiss SG" und CH 635'401 "TI CHIC" weisen ein zusätzliches Wortelement auf, das mit "Messe" nicht vergleichbar ist. Die Zeichen CH 615'080 Messe Basel (fig.) und CH 615'077 Messe Zürich (fig.) unterscheiden sich ebenfalls durch eine dominante Eckklammer. Die Eintragung CH 625'277 Messe Luzern (fig.) ist eine Wort-Bildmarke, die den Farbanspruch rot mit einem besonderen grafischen Element verbindet, so dass sich auch aus dieser Voreintragung kein Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten lässt.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zeichen "SHMESSE (fig.)" und "TGMESSE (fig.)" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG sind. Die Vorinstanz hat ihre Eintragung damit zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und

Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch in den vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Infolge Vereinigung der Verfahren ist der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.- aufzuerlegen und den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'500.- zu entnehmen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Verfahren werden unter der Nummer B-4710/2014 vereinigt.

2.

Die Beschwerden werden abgewiesen und die Verfügungen vom 20. Juni 2014 werden bestätigt.

3.

Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Rechtskraft dieses Urteils dem erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- entnommen. Die Differenz von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 62039/2011; Gerichtsurkunde)

  • das Eidg. Justizund Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Karin Behnke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 17. März 2016

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