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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-3865/2015

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-3865/2015
Datum:07.07.2016
Leitsatz/Stichwort:Urheberrecht
Schlagwörter : Tarif; Quot;; Vorinstanz; Vergütung; Zusatz; Recht; Tarife; Gästezimmer; Beschwerdeführerinnen; Urteil; Quot;GT; Urheber; Genehmigung; Nutzer; Hotel; Radio; Gästezimmern; Beschwerdegegnerinnen; Bundesverwaltungsgericht; Urheberrecht; Fernseh; Empfang; Verfügung; Rückwirkung; Verfahren; Verwertung
Rechtsnorm: Art. 10 URG ; Art. 13 URG ; Art. 19 URG ; Art. 20 URG ; Art. 22 URG ; Art. 22a URG ; Art. 30 VwVG ; Art. 35 URG ; Art. 40 BV ; Art. 40 URG ; Art. 46 URG ; Art. 47 URG ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 59 URG ; Art. 60 URG ; Art. 61 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 66 URG ; Art. 74 URG ; Art. 77 URG ; Art. 80 URG ; Art. 83 URG ;
Referenz BGE:105 Ia 36; 119 II 51; 120 V 319; 120 V 333; 124 III 266; 125 III 141; 126 V 134; 133 I 204; 133 II 263; 135 II 172; 135 II 182; 135 III 334; 140 II 490; 141 II 182
Kommentar:
Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 52 BV BVG, 2008
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 13.12.2017 (2C_685/2016 und 2C_806/2016)

Abteilung II B-3865/2015

U r t e i l  v o m  7.  J u l i  2 0 1 6

Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),

Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd, Richterin Vera Marantelli, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Parteien 1. GastroSuisse,

Blumenfeldstrasse 20, 8046 Zürich,

2. hotelleriesuisse,

Monbijoustrasse 130, Postfach 2657, 3001 Bern,

Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Emmenegger, Markwalder Emmenegger, Thunstrasse 82,

Postfach 1009, 3000 Bern 6, Beschwerdeführerinnen,

gegen

  1. Suissimage Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, Neuengasse 23, 3001 Bern,

  2. ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich,

  3. SSA Schweizerische Autorengesellschaft,

    Postfach 7463, 1002 Lausanne,

  4. SUISA, Genossenschaft für Urheber und Verleger von Musik,

    Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich,

  5. SWISSPERFORM, Gesellschaft für Leistungsschutzrechte,

Kasernenstrasse 23, Postfach 1868, 8021 Zürich,

alle vertreten durch Rechtsanwälte PD Dr. iur. Ernst Brem und Ernst J. Brem, Anwaltsbüro Brem,

Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil, Beschwerdegegnerinnen,

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Bundesrain 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Gemeinsamer Tarif 3a Zusatz.

Sachverhalt:

A.

    1. Am 4. Dezember 2007 genehmigte die Vorinstanz auf Antrag der Beschwerdegegnerinnen als zugelassenen Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte den "Gemeinsamen Tarif 3a betreffend den Empfang von Sendungen, Aufführung mit Tonund TonbildTrägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung" (GT 3a), dessen Laufzeit sie in der Folge mehrfach, zuletzt bis Ende 2016, verlängerte.

    2. Keine Genehmigung erteilte die Vorinstanz dagegen mit Beschlüssen vom 26. März 2010 einem "GT 3a TV (Empfang von Fernsehsendungen ausserhalb des privaten Bereichs sowie gewisse Vorführungen von Tonbild-Trägern)" und einem "GT 3a Radio und Tonträger (Empfang von Radiosendungen ausserhalb des privaten Bereichs und Aufführungen mit Tonträgern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung)", die den bisherigen Tarif hätten ersetzen sollen. Am 8. und 18. Dezember 2008 hatte die Vorinstanz die Tarifvorlagen zunächst zur Überarbeitung zurückgewiesen, um die beantragten Tariferhöhungen glätten und bestimmte Nutzer, darunter Hotels und Spitäler, weniger belasten zu lassen. Mit der Erhebung von Vergütungen für die Nutzung in Hotelund Spitalzimmern hatte sie sich dabei im Grundsatz einverstanden erklärt. Da die überarbeiteten Anträge ihren Änderungswünschen jedoch zu wenig Rechnung trugen, wies sie sie schliesslich ab und verlängerte den bisherigen GT 3a an ihrer statt.

    3. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum als Aufsichtsbehörde verbot den Beschwerdegegnerinnen am 7. Juni 2011, von Eigentümern von Hotels und Ferienwohnungen gestützt auf diesen Tarif Vergütungen für Sendeempfang und Aufführungen von Tonund Tonbildträgern ohne Veranstaltungscharakter in Gästezimmern einzufordern. Dieses Verbot schützten das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3896/2011 vom

      14. Mai 2012 und das Bundesgericht mit Urteil 2C_580/2012 vom 13. November 2012 auf Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen.

    4. Am 11. Mai 2012 unterbreiteten die Beschwerdegegnerinnen der Vorinstanz einen "Zusatztarif zum GT 3a betreffend die Entschädigung für den Sendeempfang und Aufführungen von Tonund Tonbildträgern ohne Veranstaltungscharakter in Gemeinschaftsräumen und Gästezimmern von Hotels, Spitälern, Gefängnissen und Ferienwohnungen ('GT 3a Zusatz')" zur Genehmigung. Die Vorinstanz kündigte an einer Anhörung vom 26. Oktober 2012 mündlich an, sie werde diesen Tarif genehmigen, falls seine

      Berechnungsweise an den GT 3a angepasst werde. Ohne den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu gewähren, erteilte sie einer entsprechend geänderten Tarifvorlage vom 1. November 2012 mit Beschluss vom

      30. November 2012 die Genehmigung, die sie zuerst im Dispositiv und am

      7. März 2013 in begründeter Form eröffnete. Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdegegnerinnen vom 14. Januar 2013 trat sie nicht ein.

    5. Das Bundesverwaltungsgericht hat einer Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung erteilt, ihn aus formellen Gründen aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urteil B-6540/2012 vom 14. März 2014). Als materielles Zwischenergebnis führte es aus, der Sendeempfang in Gästezimmern sei ein Wahrnehmbarmachen von Sendungen nach Art. 10 Abs. 2 Bst. f des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1), falle nicht unter die freie Weitersendung in Hotels nach Art. 22 Abs. 2 URG und sei vergütungspflichtig. Das Gebot der Tarifeinheit werde durch einen Zusatztarif nicht verletzt.

B.

Am 30. Juli 2014 unterbreiteten die Beschwerdegegnerinnen der Vorinstanz einen neuen Entwurf für einen GT 3a Zusatz, der flächenunabhängige Pauschalbeträge pro Standort für Gefängnisse und abgestufte Pauschalen nach der jährlichen Dauer der Vermietung für vermietete Ferienwohnungen und -häuser vorsah. Sie führten aus, die unveränderte Tariflaufzeit ab 1. Januar 2013 sei nun rückwirkend zu genehmigen, hätten die Nutzerverbände doch schon seit längerer Zeit mit entsprechenden Entschädigungen rechnen müssen. Seit 2011 seien mit den Nutzerverbänden Verhandlungen für einen GT 3a Zusatz geführt worden. Und bereits 2006 habe der Europäische Gerichtshof sich für Vergütungen für den Sendeempfang in Hotelzimmern der EU entschieden. Im Übrigen entspreche der Tarif den Vorgaben der Vorinstanz und der Rechtsprechung und hätten die Parteien ergebnislose Neuverhandlungen geführt.

C.

Mit Schreiben vom 2. und 3. Oktober 2014 beantragten die Beschwerdeführerinnen, dem Entwurf sei die Genehmigung zu verweigern; eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin 2, die Tarifvergütung sei ermessensweise herabund der Tarif erst drei Monate nach Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses in Kraft zu setzen. Beide hielten an ihrer im Verfahren B-6540/2012 geäusserten Rechtsauffassung fest, dem Zusatztarif fehle die

gesetzliche Grundlage. Rundfunkprogramme, die ein Hotel mit eigener Antenne empfange und an Hotelzimmer weiterleite, würden dadurch nicht als gesendete Werke wahrnehmbar gemacht, sondern weitergesendet und seien nach Art. 22 Abs. 2 URG vergütungsfrei. Die Werknutzung im Hotelzimmer erfolge in der Privatsphäre und im Eigengebrauch des Hotelgastes, der oft ein selber mitgebrachtes Gerät dafür verwende, während der Hotelier wenig zur Werkvermittlung beitrage und darum nicht Werknutzer sei. Die Lage im europäischen Recht sei für die Schweiz nicht verbindlich, die Höhe der Vergütung zudem nicht am GT 3a anzulehnen, der die ununterbrochene Hintergrundunterhaltung in der Öffentlichkeit regle, während in Hotelzimmern nur bestimmte Sendungen konsumiert würden. Ohnehin werde mit dem TV-Gerät im Hotelzimmer kein Gewinnzweck verfolgt, sondern nur einer herkömmlichen Erwartung entsprochen. Für eine rückwirkende Inkraftsetzung bestehe überdies keine gesetzliche Grundlage und wären die anwendbaren Voraussetzungen einer echten Rückwirkung nicht erfüllt.

D.

Mit Schreiben vom 5. November 2014 verwies der Preisüberwacher auf seine Stellungnahme vom 25. September 2012 zur früheren Tarifvorlage. In dieser hatte er sich gegen eine Genehmigung des Tarifs ausgesprochen, wobei er die Annahme eines ertragswirksamen Zusammenhangs zwischen den Einnahmen von Hotels und der Urheberrechtsnutzung als fraglich erachtet und den durch eine gesamtdurchschnittliche Ertragsrechnung ermittelten Vergütungswert beanstandet hatte.

E.

Die Vorinstanz genehmigte den GT 3a Zusatz mit Verfügung vom 2. März 2015 im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom gleichen Tage für die Dauer vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des gültigen GT 3a am

31. Dezember 2016. Sie führte aus, der Tarif lehne sich in der Bemessung der Vergütungen eng an den GT 3a an, vermeide sprunghafte Erhöhungen, da er auf die Fläche der Räume abstelle, und führe zu keinen höheren Vergütungen, als wenn der GT 3a auf Gästezimmer erstreckt würde. Die Nutzung in Gästezimmern erfolge zwar sporadischer, dann aber intensiver als

z.B. in einem Kaufhaus. Das von den Nutzungsverbänden grundsätzlich akzeptierte Berechnungssystem sei darum angemessen. Dass technische Entwicklungen der Telekommunikation mit der Zeit zu neuen Nutzungsformen führen, beeinflusse die Vergütungshöhe nicht. Im Gegensatz zur Rechtslage unter dem früheren Urheberrechtsgesetz sei eine rückwirkende Inkraftsetzung von Tarifen unter Art. 83 Abs. 2 URG in zeitlich mässigem Abstand zulässig. Die Beschwerdeführerinnen hätten seit dem

30. November 2012 mit dem Zusatztarif rechnen müssen, weshalb er rückwirkend per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden könne.

F.

Mit separaten Beschwerden vom 19. Juni 2015 haben die Beschwerdeführerinnen diesen Beschluss vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten mit den Anträgen, der Entscheid vom 2. März 2015 sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen aufzuheben, der GT 3a Zusatz sei nicht zu genehmigen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin 2, den Tarif mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Entschädigung angemessen zu senken und den Tarif nicht rückwirkend in Kraft zu setzen.

Subeventualiter sei Ziff. 5 Abs. 1 GT 3a Zusatz wie folgt zu ändern:

Dieser Tarif tritt drei Monate nach dem schriftlich begründeten Beschluss der Eidgenössischen Schiedskommission auf den Beginn des darauf folgenden Monats in Kraft (Ziff. 2 bleibt gleich.)

G.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 wurden die Beschwerden unter der Verfahrensnummer B-3865/2015 vereinigt und wurde ihnen superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. Beschränkt auf die Anwendung des GT 3a Zusatz auf bisherige Nutzungshandlungen wurde letztere mit Verfügung vom 8. Juli 2015 bestätigt, für spätere Nutzungshandlungen ab Rechtskraft der Verfügung jedoch aufgehoben. Gegen diese Anordnung wurde keine Beschwerde geführt.

H.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 hat die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet.

I.

Mit Stellungnahme vom 15. September 2015 beantragten die Beschwerdegegnerinnen die Beschwerden unter Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen. An seine Entscheidungen zur Unterstellung und Zulässigkeit des Ergänzungstarifs im Urteil B-6540/2012 sei das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz gebunden, die Kritik der Beschwerdeführerinnen

sei unbegründet und betreffend die Angemessenheit der Vergütung zu pauschal, entgegnen sie. Für eine angemessenere Tarifhöhe hätten die Beschwerdeführerinnen keinen Vorschlag gemacht. Eine Rückwirkung für Tarife als Allgemeinverfügungen sei demgegenüber die Regel und daher zulässig, soweit diese zumutbar seien, da es sich nicht um generell-abstrakte Erlasse handle.

J.

Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

K.

Auf die vorgebrachten Argumente und Beweismittel ist in den folgenden Erwägungen einzugehen, soweit sie rechtserheblich erscheinen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021), einschliesslich Verfügungen eidgenössischer Kommissionen (Art. 33 Bst. f VGG [SR 173.32], Art. 74 Abs. 1 URG); Urteil des BVGer B-2346/2009 vom 21. Februar 2011 E. 1 "GT 3c"; ERNST BREM/VINCENT

      SALVADÉ/GREGOR WILD, in: Barbara K. Müller/Reinhard Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz [URG], Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 2. Aufl. Bern 2012, Art. 74, Rz. 3). Der angefochtene

      Beschluss vom 2. März 2015, versandt am 19. Mai 2015, bildet eine Verfügung nach Art. 5 VwVG. Ein Ausnahmefall gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der vorliegenden Streitsachen zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung. Sie sind darum zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48, Rz. 3 und 11). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).

    2. Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin 2 verlangt, die Vorlage mit dem offenen Auftrag an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Entschädigung angemessen zu senken und den Tarif nicht rückwirkend in Kraft zu setzen. An die Bestimmtheit der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) im Verwaltungsverfahren sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn klar und widerspruchsfrei ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (ANDRÉ MOSER, in: Auer/ Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 52 Rz. 1; vgl. Urteil des BVGer B-2152/2008 vom 12. Juni 2009 E. 1.4 "Tarif AS Radio"). Das ist hier der Fall. Dass die Rückweisung mit verbindlichen und darum hinreichend bestimmten Anweisungen an die Vorinstanz zu verbinden wäre (Art. 61 Abs. 1 VwVG), steht ihrer Prüfung nicht im Wege.

    3. Mit einer Rückweisung verbundene Anordnungen binden neben der Vorinstanz (Art. 61 Abs. 1 VwVG) auch das rückweisende Bundesverwaltungsgericht, an das die Neubeurteilung erneut weitergezogen wird, worauf die Beschwerdegegnerinnen zurecht hinweisen (BGE 135 III 334, 335 f.). Die Beschwerdeführerinnen hatten entsprechende Einwände bereits im Verfahren B-6540/2012 vorzubringen. Sie vermögen die zugrundeliegenden Rechtsfragen darum nicht mehr in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 3.3). Wie das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat, war die rechtliche Tarifgrundlage vor der Vorinstanz ausgiebig erörtert worden und hatten alle Verfahrensbeteiligten damals ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu ihr zu äussern (Urteil B-6540/2012 E. 7.2 "GT 3a Zusatz"; vgl. unten, E. 3.2). Auch soweit die Beschwerdeführerinnen vorliegend erneut an einer Qualifikation der strittigen Nutzung als Eigengebrauch und freie Weitersendung nach Art. 10 Abs. 2 Bst. e, Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 URG festhalten, ist daher nicht mehr auf das bereits beurteilte Zwischenergebnis zurückzukommen. Auch wenn sie die Gebührenpflicht von Fernsehern in Gästezimmern im Ganzen hinterfragen, eine Entsperrung (Freischaltung) des Fernsehgeräts als eine technische Installation zwischen Empfangsgerät und Publikum bezeichnen oder den Wandel (Konvergenz) der Technik berücksichtigen bzw. die Nutzung durch mitgebrachte Geräte im Eigengebrauch des Gastes mit der Nutzung auf Mietgeräten des Gastgebers vergleichen, sind diese Argumente nur noch im Rahmen der Angemessenheit der Tarifentschädigung zu beurteilen (vgl. unten, E. 5). Soweit die Beschwerdeführerinnen hingegen vorbringen, Fernseher in Gästezimmern seien bereits Gegenstand einer anderen Vergütung und der Tarif dürfe nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden, sind ihre Argumente im Folgenden umfassend zu prüfen.

    4. Auf die Beschwerden ist daher nur teilweise einzutreten, soweit sie das im Urteil B-6540/2012 "GT 3a Zusatz" getroffene materielle Zwischenergebnis nicht infrage stellen.

2.

    1. Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf, verhandeln diese mit den massgebenden Nutzerverbänden und legen sie der Vorinstanz zur Genehmigung vor (Art. 46 Abs. 1 URG). Die Vorinstanz genehmigt einen ihr unterbreiteten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG). Diese Befugnis zur Tarifgenehmigung reicht über eine blosse Bewilligungskompetenz hinaus, da die Vorinstanz auch Änderungen am Tarifwortlaut vornehmen darf (Art. 59 Abs. 2 URG). Haben nicht alle beteiligten Nutzerverbände zugestimmt, wird der Tarif vor der Vorinstanz in der Regel mündlich verhandelt (Art. 11 und 12 der Urheberrechtsverordnung [URV; SR 231.11]).

    2. Das Tarifgenehmigungsverfahren von Art. 46 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 URG beginnt mit dem Antrag einer oder mehrerer Verwertungsgesellschaften auf Genehmigung eines Tarifs bei der Vorinstanz. Der Antrag hat über den Verlauf der Verhandlungen Aufschluss zu geben und muss mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten gestellt werden, damit der Vorinstanz genügend Zeit für die Einholung der Stellungnahme des Preisüberwachers und das Genehmigungsverfahren bleibt (CARLO GOVONI/ANDREAS STEBLER, in von Büren/ David [Hrsg.], Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SIWR II/1, Basel 2006, S. 489 f.). Vor der Angemessenheitsprüfung hat die Vorinstanz als Vorfrage zu prüfen, ob die mit der Tarifvergütung abgegoltene Nutzung dem Urheber vorbehalten ist und ob sie der Bundesaufsicht und damit der Tarifpflicht untersteht (Art. 40 URG; BVGE 2011/2 E. 4.1). Die Vorinstanz prüft überdies, ob die Tarifverhandlungen der Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbänden korrekt, insbesondere mit der gebotenen Einlässlichkeit, geführt worden sind. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Präsidentin oder der Präsident der Vorinstanz den Genehmigungsantrag unter Ansetzung einer Verbesserungsfrist zurückweisen (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [URV, SR 231.11]; BVGE 2011/2 E. 4.1 „GT 3c“; DENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, in:

      Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Bern 2008, Art. 46 Rz. 6; GOVONI/STEBLER, a.a.O., S. 490).

    3. Massgebende Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit von Tarifen sind in Art. 60 URG festgehalten. Die Vorinstanz orientiert sich am Ziel eines sachgerechten Interessenausgleichs zwischen den Rechteinhabern und den Nutzern (BGE 135 II 172 E. 2.3.4 "GT 3c") bzw. am Massstab der marktgerechten Vergütung (Urteil des BVGer B-2612/2011 vom 2. Juli 2013 E. 3.1.1 "GT S"). So wird ein Tarif als angemessen qualifiziert, wenn er nicht erheblich von einer Regelung abweicht, die sich unter Wettbewerbsbedingungen ergäbe, wenn sich alle Betroffenen einigen könnten (Urteile des BVGer B-8558/2010 vom 13. Februar 2013 E. 5.4 "GT Z"; B-1736/2014 vom 2. September 2015 E. 2.2 „GT H“; BARRELET/EGLOFF,

a.a.O., Art. 60 Rz. 1). Die Angemessenheit des Aufbaus der Bestimmungen ist ebenso am Verhältnis der Tarifvergütung zu den Gesamteinnahmen oder hilfsweise zum Aufwand (vgl. Art. 60 Abs. 1 und 2 URG) wie an der tatsächlichen Begründung der Bemessungsgrundlage zu messen, welche praktischen Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Werknutzung Rechnung tragen müssen. Für die Höhe der Vergütungsansprüche sind gegebenenfalls Pauschalisierungen und Annäherungen hinzunehmen, um die vergütungspflichtigen Nutzungen möglichst vollständig erfassen sowie angemessen und praktikabel entschädigen zu können (BGE 125 III 141 E. 4a und 4b; Urteile des BVGer B-8558/2010 E. 5.4 "GT Z"; B-1736/2014 E. 2.2

„GT H“). Eine Umverteilung der Belastung und selbst eine allgemeine Tariferhöhung können angemessen sein, wenn die bisher entrichteten Entschädigungen zu tief waren, die Bemessungskriterien einzelne Nutzer benachteiligten oder eine Umstellung der Berechnung sich in anderer Weise rechtfertigt (Urteil des BGer 2A.491/1998 vom 1. März 1999, in: sic! 1999,

S. 264 E. 4b/aa "Tarif D"; Urteil des BVGer B-8558/2010 E. 5.4 "GT Z"). Im Rahmen der Angemessenheit des Tarifs sind auch die Höhe und Bemessungsweise der Tarifvergütung zu prüfen. Hält die Vorinstanz einen Tarif oder einzelne Bestimmungen für nicht genehmigungsfähig und ändert die zuständige Verwertungsgesellschaft ihren Antrag nicht entsprechend, kann die Vorinstanz diese Änderungen selbst vornehmen (Art. 15 der Urheberrechtsverordnung [URV, SR 231.11]; Urteil des BVGer B-8558/2010 E. 5.2

„GT Z“). Zur Vermeidung einer tariflosen Zeit kann die Vorinstanz auch einen ablaufenden Tarif verlängern (BARRELET/EGLOFF, a.a.O., Art. 59).

3.

Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sie an der Verhandlung vom 2. März 2015 gehindert habe, zu den Fragen der gesetzlichen Tarifgrundlage und -einheit, die das Bundesverwaltungsgericht im Rückweisungsurteil

B-6540/2012 vorweggenommen hatte, zu plädieren. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls direkt zur Rückweisung führt.

    1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör schützt die Parteirechte auf ein faires Verfahren einschliesslich des Rechts, zu allen Grundlagen des bevorstehenden Entscheids angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer B-6540/2012 E. 4.2-4.4 "GT 3a Zusatz I"). Für Fragen, über die kein Entscheid (mehr) ansteht, gilt hingegen kein Anhörungsrecht (PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 29, Rz. 14). Verletzungen des Anspruchs, die nicht besonders schwer wiegen, können ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Anspruchsberechtigte Gelegenheit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 204 f. E. 2.2; 132 V 390 E. 5.1; 127 V 437 E. 3d/aa).

    2. Nach übereinstimmender Darstellung der Beschwerdeführerin 1 und des Verhandlungsprotokolls vom 2. März 2015 wurde ihr Vertreter vom Vorsitzenden im Plädoyer unterbrochen und gebeten, sich nicht zu verbindlich geregelten Fragen zu äussern, als er darlegen wollte, trotz der Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts sei keine Tarifvergütung für den TVund Radiokonsum in Gästezimmern geschuldet. Seine vorbereiteten Plädoyernotizen wurden dennoch vollständig zu den Akten genommen.

    3. Das Bundesverwaltungsgericht befand mit Urteil vom 14. März 2014, in Anwendung eines Öffentlichkeitsbegriffs, der auch einen mit der Nutzung angestrebten Gewinnzweck berücksichtige, sei die Radiound TV-Wiedergabe in Gästezimmern als ein Wahrnehmbarmachen gesendeter und weitergesendeter Werke nach Art. 10 Abs. 2 Bst. f URG und als vergütungspflichtige Nutzungshandlung des Gästezimmerbetreibers als Werkvermittler zu qualifizieren. Weder beschränke sie sich auf ein erlaubtes Weitersenden, noch auf Werkgenuss im freien Eigengebrauch des Gastes. Die Ergänzung des bestehenden GT 3a durch einen vorübergehenden Zusatztarif verletze den Grundsatz der Tarifeinheit nicht (Urteil B-6540/2012 E. 8 "GT 3a Zusatz I"). Das Urteil nimmt die materielle Tarifwürdigung in drei Punkten vorweg, indem es festhält, Hoteliers verfolgten mit dem Angebot eines Radiound Fernsehempfangs gewöhnlich einen Gewinnzweck (E. 8.9.3, E. 8.9.6), die fragliche Nutzung von Sendungen und Aufführungen in Gästezimmern sei deshalb gebührenpflichtig (E. 8.11) und die einstweilige Genehmigung eines Zusatztarifs wahre vorliegend den Grundsatz der Tarifeinheit (E. 9.3). Im Sinne dieser Erwägungen wies es die Sache

      aus formellen Gründen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit abschliessend über das Bestehen einer Rechtsgrundlage für den Tarif 3a Zusatz einschliesslich der Fragen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs und seiner Unterstellung unter die Bundesaufsicht entschieden. Die Beschwerdeführerin 1 übersieht den Schlusssatz von E. 8.10 des Urteils es sei Sache der Politik, die Rechtslage allenfalls den geänderten technologischen Verhältnissen anzupassen

      , wenn sie gestützt auf den vorangehenden, relativierenden Satz behauptet, das Gericht habe sich zu dieser Frage nicht für die Vorinstanz verbindlich festgelegt.

    4. Den Beschwerdeführerinnen standen vor Vorinstanz alle Argumente ausser jenen zur Verfügung, die sich gegen eine genügende Rechtsgrundlage oder die Wahrung der Tarifeinheit richteten. Andere als solche Vorbringen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 allerdings nach der ausführlichen Darstellung des Sitzungsprotokolls vom 2. März 2015 auch nicht untersagt. Vielmehr richteten sich die nicht zugelassenen Ausführungen der Beschwerdeführerin, namentlich soweit sie die rechtliche Einordnung des Fernsehempfangs, den Gewinnzweck von Fernsehern in Gästezimmern und die behauptete Ungleichbehandlung mit Elektrofachhändlern betrafen, unmittelbar gegen die gesetzliche Grundlage und die rechtliche Begründung des Tarifs. Sie gehörten damit zum bereits beurteilten Gegenstand. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht festzustellen.

    5. Die Beschwerdeführerin 2 rügt weiter, die Vorinstanz habe darauf verzichtet, den GT 3a Zusatz eingehend mit dem GT 3a auf die beiden Tarifen zugrunde liegenden Nutzungshandlungen zu vergleichen und deshalb die Angemessenheit der Tarifvorlage nicht oder nicht ausreichend geprüft. Schon im Verfahren B-6540/2012 hatte sie geltend gemacht, die Tarife seien ihrer unterschiedlichen Nutzungszwecke wegen nicht miteinander vereinbar. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings nur insoweit offen gelassen, als es der Genehmigung eines Zusatztarifs vorbehielt, dass es sich um ähnliche Nutzungsweisen im Zuständigkeitsbereich derselben Verwertungsgesellschaften handle, wobei es der Vorinstanz ein Ermessen zugutehielt (Urteil 6540/2012 E. 3.1 und 9.3 "GT 3a Zusatz I"). Es liess die Vereinbarkeit der Tarife nicht zu einer formellen Bedingung an die Prüfung des Zusatztarifs werden und machte die Zusammenlegung der Tarife nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Höhe der Vergütung im GT 3a Zusatz ist daher nicht als Frage der vorinstanzlichen

Prüfungspflicht, sondern nur im Rahmen der Angemessenheit zu prüfen (vgl. E. 5).

Die Vorinstanz hat zur Bedingung ihrer Genehmigung gemacht, dass die Parameter der Vergütungsbemessung der beiden Tarife harmonisiert werden. Die Tarife stimmen sodann auch in der rechtlichen Qualifikation der erfassten Nutzung miteinander überein, da sie sich beide auf das Wahrnehmbarmachen gesendeter und weitergesendeter Werke bzw. im Handel erhältlicher Tonund Tonbildträger nach Art. 10 Abs. 2 Bst. f und Art. 35 Abs. 1 URG beziehen. Zugleich sind sie durch die nähere Umschreibung dieser Nutzung so voneinander abgegrenzt, dass sie nicht denselben Tatbestand umfassen, eine doppelte Tarifpflicht derselben Nutzung also ausschliessen. Wenn die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz einen Prüfungsmangel vorwerfen, weil sie keine Berechnungen angestellt habe, übersehen sie, dass Tarife nicht von der Vorinstanz, sondern den Beschwerdegegnerinnen erlassen werden (Art. 46 Abs. 1 URG), welchen damit auch die notwendigen Berechnungen obliegen. Die Vorinstanz hat die Höhe der Vergütung in ihrem Beschluss vom 30. November 2012 insofern differenziert beurteilt, als sie den Beschwerdeführerinnen zugutehielt, dass ein ertragsbasierter Tarif möglich wäre, während die von den Beschwerdegegnerinnen vorgeschlagenen Kürzungen auf einen Drittel des Höchstsatzes nicht nachvollziehbar seien. Sie erwog aber auch, dass der mit Gästezimmern erzielte Ertrag zur Hauptsache auf anderen Leistungen basiert als derjenigen, eine Nutzung von Urheberrechten zu ermöglichen (E. 7 f.). Die Vorinstanz hat die Höhe der Vergütung ins Verhältnis zum Aufwand gesetzt, den es bereitet, Fernsehoder Radiogeräte für Dritte aufund in Betrieb zu stellen. Sie beurteilte diesen Aufwand in Gästezimmern als vergleichbar zu jenem in Restaurants und Geschäftsräumen. Die ausser einem geringen Sockelbetrag hauptsächlich anhand der Anzahl Empfangsbewilligungen errechnete Vergütung des GT 3a erklärte sie daher auch zur Obergrenze einer Vergütung nach dem GT 3a Zusatz. Dass sich der Aufwand pro Rundfunkgerät unter dem GT 3a von jenem unter dem GT 3a Zusatz erheblich unterscheiden würde, behaupten die Beschwerdeführerinnen nun nicht und ist angesichts der Vorfertigung und mobilen Installation solcher Geräte auch nicht zu erwarten. Der Prüfungspflicht der Vorinstanz ist damit Genüge getan und die Genehmigung eines selbständigen Ergänzungstarifs zulässig (vgl. auch Urteil des BVGer B-6540/2012 E. 9 "GT 3a Zusatz I"). Auch diese Verfahrensrüge erweist sich damit als unbegründet.

4.

    1. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Vergütung des GT 3a Zusatz überschneide sich mit der Empfangsgebühr nach Art. 68 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) oder sei bereits von jener abgedeckt, da die Tarifüberschrift: "Entschädigung für den Sendeempfang" lautet. Sie übersieht damit aber sowohl den Unterschied zwischen den Begünstigten als auch die ungleiche Rechtsnatur dieser Zahlungen: Die öffentlich-rechtliche Empfangsgebühr des RTVG wird nicht für Urheber und Darbietende erhoben, sondern geht an die werknutzenden Sendeanstalten, zum Beispiel die Schweizerische Fernsehund Radiogesellschaft SRG. Sie ist nicht konnex mit den Programmen, die damit finanziert werden, also auch nicht proportional zur Urhebernutzung, sondern stellt eine hoheitlich erhobene Zwecksteuer nach Art einer Kurtaxe bzw. eine öffentliche Abgabe sui generis dar (BGE 141 II 182 E. 6.7). Im Gegensatz dazu ist die Tarifvergütung eine privatrechtliche, von keinem Betrieb eines Empfangsgeräts im Sinne von Art. 68 RTVG, sondern von einer besonderen Form von Werknutzung abhängige und zu jener proportionale Vergütungsschuld, die nicht die sogenannte "Erstnutzung" abdeckt, welche die Sendeunternehmen auf dem freien Markt einkaufen und direkt bezahlen, sondern als besondere Form der "Zweitnutzung" erst mit dem erneuten Wahrnehmbarmachen der Werke nach ihrer sendeartigen Verbreitung im Gästezimmer geschuldet wird. Deren Geltendmachung ist der Bundesaufsicht unterstellt (vgl. BGE 133 II 263, 282

      E. 10.2 "GT 4d"). Die Formulierung "für den Sendeempfang" mag für den GT 3a Zusatz etwas eng klingen, ist für diese Nutzung aber nicht unkorrekt, da das Wahrnehmbarmachen mit dem Sendeempfang eng zusammenhängt und unmittelbar auf diesen folgt. Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen diesen Abgaben oder gar eine Vorwegnahme der einen durch die andere lässt sich hieraus nicht ableiten.

    2. Ebenso wenig wird die Nutzung durch Wiedergabe gesendeter Werke in Gästezimmern, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2, bereits durch die Weitersendevergütung von Art. 22 Abs. 1 URG der Kabelnetzbetreiber unter dem GT 1 vorweggenommen. Da es sich vielmehr um unterschiedliche Nutzungen und Nutzer handelt, ist ihre Regelung zurecht in unterschiedlichen Tarifen geregelt (Art. 47 Abs. 1 URG e contrario).

Der Vorwurf einer unzulässigen Doppelbelastung erweist sich damit als unbegründet.

5.

Die Beschwerdeführerinnen rügen, der GT 3a Zusatz sei unangemessen. Die Tarife GT 3a und GT 3a Zusatz passten einerseits aufgrund ihrer unterschiedlichen Nutzungen nicht zusammen (vgl. hierzu E. 5.2), und die vom GT 3a Zusatz erfasste Nutzung erfülle andererseits nicht, nur marginal oder teilweise die Voraussetzungen der Vergütungspflicht (vgl. E. 5.3). Die Tarifvergütung sei aus diesen Gründen aufzuheben oder herabzusetzen.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht urteilt von Gesetzes wegen mit voller Kognition und prüft darum auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteile des BVGer B-1298/2014 vom

      30. März 2015 E. 2.3 "Tarif A Fernsehen [Swissperform]" und B-2152/2008 vom 12. Juni 2009 E. 2.1 "Tarif AS Radio"). Fragen der Rechtsauslegung prüft es umfassend. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, wenn die Vorinstanz als unabhängiges Fachgericht über komplexe Fragen des Urheberverwertungsrechts oder Interessenabwägungen zwischen Berechtigtenund Nutzergruppen geurteilt und dabei die Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften beachtet hat (BGE 133 II 263, 278 E. 8.2 "GT 4d"). Im Ergebnis handelt es sich bei der Angemessenheit von Tarifen um die Frage, ob die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum überschritten oder missbraucht hat (Urteil des BGer 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.2.2 "GT S").

    2. Die Beschwerdeführerinnen halten die Vergütung des GT 3a Zusatz für zu hoch, weil seine Nutzung jener des GT 3a nicht gleichkomme. Sie stellen beim Zusatztarif eine geringere Nutzungsintensität fest, weil dessen Nutzung nur in Privatzimmern stattfinde, wo sie sich nach dem Wortlaut der Beschwerdeführerin 1 "am äussersten Rand einer Gebührenpflicht nah beim vergütungsfreien Eigengebrauch" bewege. Die Beschwerdeführerin 2 fügt bei, die Wiedergabe von Sendungen in Hotelzimmern diene keiner Hintergrundunterhaltung. Hier würden Sendungen bewusst ausgewählt, aufmerksam konsumiert und Fernsehgeräte nur für wenige Stunden eingeschaltet. Die Hintergrundberieselung in einem Ladenlokal sei eine ganz andere Nutzungsweise, sie lasse dem Kunden keine Entscheidungsfreiheit, erreiche ein weit grösseres Publikum und werde ununterbrochen gespielt.

      Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Nutzung im Gästezimmer sei im Vergleich zu jener im Verkaufsgeschäft oder Restaurant nur insofern weniger intensiv, als sie weniger Personen erreiche und kürzer dauere. Von diesen wenigen Personen würden die im Gästezimmer laufenden Sendungen dafür aber konzentriert verfolgt. Nach Ansicht der

      Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen halten diese Unterschiede sich die Waage, weshalb die Intensität in Gästezimmern jener der vom GT 3a erfassten Nutzung insgesamt ebenbürtig sei (E. 10 der angefochtenen Verfügung).

    3. Die Abwägung der Vorinstanz stützt sich auf die Symmetrie der Tarife GT 3a und GT 3a Zusatz, die auf dieselbe Nutzungshandlung abstellen und sich im Wesentlichen auf dasselbe Repertoire beziehen (Ziff. 1.1 GT 3a und Ziff. 2.1 GT 3a Zusatz). Was die Wahrnehmungsintensität betrifft, ist zu beachten, dass Konsumentinnen und Konsumenten sowohl im Restaurant und Verkaufsgeschäft als auch im Hotelzimmer je situationsabhängig und individuell entscheiden, mit welcher Aufmerksamkeit sie ein Werk wahrnehmen und einer Sendung oder Aufnahme folgen, so dass bei beiden Tarifen eine grosse Bandbreite von möglichen Nutzungsintensitäten besteht, die unabhängig der von der Beschwerdeführerin 2 hervorgehobenen Unterschiede nach einer vereinheitlichten Regelung für die Tarifbemessung ruft. Beide Tarife müssen darum recht unterschiedliche Aufmerksamkeitsund Wahrnehmungsstufen von Werkgenuss in einer Kategorie zusammenfassen, um noch mit vertretbarem Aufwand angewendet werden zu können.

      Beide Tarife kalkulieren die Vergütung überdies nicht pro Fernseher oder Radiogerät, sondern pro Empfangsbewilligung. Da Gästezimmer regelmässig wesentlich kleiner sind als Verkaufsgeschäfte, Restaurants, Aufenthaltsund Arbeitsräume, weil sie nur privatem Aufenthalt, jene aber gewerblichen Funktionen dienen, die pro Fernseher bzw. Radio mehr Platz einnehmen, wird ein Hotel in seinen Gästezimmern auf derselben Fläche bedeutend mehr Fernsehund Radiogeräte aufstellen, seinen Gästen also mit nur einer Empfangsbewilligung und somit für dieselbe Tarifvergütung wie ein Restaurant oder Verkaufsgeschäft eine wesentlich individuellere Nutzung anbieten als das in den unter den GT 3a fallenden Räumen zur Hintergrundunterhaltung überhaupt möglich ist. Dieser Effekt steigert die Nutzung in den Gästezimmern pro Empfangsbewilligung nicht nur zahlenmässig auf viel mehr unterschiedliche Werke, sondern schafft gegenüber den selbst gewählten Werken, wie die Vorinstanz zurecht betont, auch eine höhere Aufmerksamkeit. Die Unterschiede zwischen den Tarifnutzungen, auf welche die Beschwerdeführerinnen mit Fug hinweisen, haben daher nicht nur eine mindernde, sondern teilweise auch eine steigernde Wirkung auf die Nutzungsintensität des GT 3a Zusatz. Ob die vom GT 3a Zusatz erfasste Nutzung nicht sogar überwiegt, mag offen bleiben. Die Vorinstanz hat die unter beiden Tarifen nur schwer abschätzbare Nutzungsintensität

      darum nachvollziehbar und ohne ihren Beurteilungsspielraum zu überschreiten miteinander gleichgesetzt.

    4. Keine reduzierte Nutzungsintensität des Werkgenusses in Gästezimmern folgt allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen daraus, dass dieselbe Nutzung unter die Schranke des Eigengebrauchs (Art. 19 Abs. 1 URG) fiele, fände sie auf mitgebrachten Geräten des Gastes statt. Einerseits können eine Unterrichtskopie und Leerträgernutzung eines Werks rechtsfehlerfrei vergütungspflichtig sein, obwohl es zugleich privat vergütungsfrei verwendet werden darf (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 2 URG). Anderseits begründet sich die Vergütungspflicht im Gästezimmer mit der Werkvermittlung durch den Hotelier oder Gästezimmervermieter, der gegenüber den Verwertungsgesellschaften als Werkverwender und Nutzer gilt (vgl. Urteil des BVGer B-6540/2012 E. 8.9.6 "GT 3a-Zusatz"). Die Nutzung auf dem von diesem entgeltlich zur Verfügung gestellten Empfangsgerät im Zimmer des Vermieters ist wirtschaftlich gesehen weniger privat als der Empfang auf einem eigenen Gerät im eigenen Raum. Zwar mag im Rahmen der Tariffestsetzung, um den Verlauf einer marktgerechten Vergütung zu spiegeln, mit zu berücksichtigen sein, dass die Techniken mobiler Werknutzung sich über die Jahre auf einander zu bewegen (konvergieren). Dies bedeutet aber nicht, dass infolge der Verbreitung privater Empfangsgeräte die Preise von Gästezimmern oder der Aufwand des Betreibers von vermieteten Radiound Fernsehgeräten zurückgegangen wäre, der die Gästezimmervermieter direkt betrifft. Solches machen die Beschwerdeführerinnen auch nicht geltend.

      Für eine Herabsetzung des GT 3a Zusatz besteht aus diesen Gründen kein Anlass. Vielmehr rechtfertigt die Grenze zwischen vergütungspflichtiger und freier Nutzung eine unterschiedliche Behandlung der unter den Tarif fallenden Nutzung gegenüber Sendungen, die im Gästezimmer auf eigenen, mitgebrachten Geräten konsumiert werden. Zugleich erscheint eine Gleichbehandlung der Gästezimmernutzung mit den vom GT 3a erfassten Handlungen begründet, was die Höhe der zu bezahlenden Vergütung betrifft.

    5. Die Beschwerdeführerin 1 verlangt die Herabsetzung der Vergütung sodann auch, weil Hotels, Spitäler und Gefängnisse nach ihrer Ansicht mit den Fernsehern und Radiogeräten in ihren Gästezimmern keinen Gewinnzweck verfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesen Fällen einen mit der Werknutzung verfolgten Gewinnzweck bejaht, diesen als mit dem erlaubten Eigengebrauch von Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG unvereinbar

      und deshalb als Anhaltspunkt für eine Vergütungspflicht bezeichnet (Urteil des BVGer B-6540/2012 E. 8.9.2 "GT 3a Zusatz"). Mit ihrer Behauptung, Fernseher und Radio hätten keine Auswirkung auf den Erfolg der Zimmervermietung (die zu ihrer Feststellung im Widerspruch steht, der Fernseher werde aufgrund einer Erwartungshaltung des Gastes aufgestellt), vermag die Beschwerdeführerin 1 allerdings nicht mehr infrage zu stellen, dass eine solche Nutzung der Bundesaufsicht untersteht (vorne, E. 4.1). Kausal für die Höhe der Tarifvergütung ist weder der Gewinnzweck noch der Gewinn selbst (vorne, E. 3.3). Entsprechende Gewinnanteile müssen darum nicht abgespaltet und direkt dem Fernsehoder Radioempfang zugerechnet werden können, damit ein Gewinnzweck im Grundsatz bejaht werden kann. Vielmehr darf unter normalen Marktverhältnissen davon ausgegangen werden, die Höhe der Tarifvergütung korreliere mit dem tarifmassgeblichen Aufwand der Empfangsbewilligung(en). Könnte die Gäste-, Spitalbzw. Gefängnisrechnung den Werknutzungsaufwand nicht als Infrastrukturverbesserung des Zimmers rechtfertigen und bezahlt machen, wäre eine billigere Variante gewählt oder ganz auf den Empfang verzichtet worden. Dass Gefängnisse von der öffentlichen Hand betrieben werden, vermag die urheberrechtliche Einordnung der darin erfolgenden Werknutzung nicht zu ändern, da eine Schrankenbestimmung dafür fehlt. Auch in diesem Punkt besteht deshalb kein Anlass, die Vergütung herabzusetzen.

    6. Schliesslich ist der Einwand der Beschwerdeführerin 1 zu prüfen, dass in manchen Gästezimmern zusätzliche technische Installationen zwischen Empfangsgerät und Publikum stünden. Die Beschwerdeführerin 1 nennt eine Code-Eingabe, ein TV-Schloss oder eine Freischaltung als Beispiele. Das Kriterium der zusätzlichen technischen Installation wird in einem Kommentarwerk vorgeschlagen, um die Nutzungshandlung des Weitersendens nach Art. 10 Abs. 2 Bst. e URG von jener des Wahrnehmbarmachens gesendeter und weitergesendeter Werke nach Art. 10 Abs. 2 Bst. f URG abzugrenzen (vgl. DENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. Aufl. Bern 2008, Rz. 37 zu Art. 10 URG). Im Kontext dieser Abgrenzung können unter den Begriff nur technische Installationen fallen, welche Sendesignale weiterleiten, indem vorgeschlagen wird, sie nicht als Teil des Wahrnehmbarmachens, sondern des vorgelagerten Weitersendens zu behandeln, damit sie von der Vergütungsfreiheit des Art. 22 Abs. 2 URG profitieren können (vgl. BGE 119 II 51, 62 f. E. 3b "CNN International"). Eine solche Wirkung haben die von der Beschwerdeführerin 1 genannten Installationen vorliegend nicht, zumal die fraglichen Sendungen schliesslich im Gästezimmer wahrnehmbar werden. Im Umfang, da die

      Personen im Gästezimmer von der Benützung der TVund Radioanlage gänzlich ausgesperrt bleiben, so dass ihnen gar kein Radio-/TV-Empfang zur Verfügung steht, wird der Tarif auf solche Zimmer zwar in der Tat nicht anzuwenden sein. Das ist jedoch erst im Einzelfall bei der Tarifanwendung zu berücksichtigen. Aus der Abgrenzung zur Weitersendung entsteht kein Raum, die Tarifvergütung herabzusetzen.

    7. Zusammenfassend erweisen sich die Argumente der Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Genehmigung der Tarifbemessung als nicht stichhaltig, soweit auf sie einzutreten ist.

6.

Mit ihrem Beschluss vom 2. März 2015 genehmigte die Vorinstanz auch Ziff. 5 des GT 3a Zusatz, der lautet:

1Dieser Tarif gilt vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013.

2Wenn die Gültigkeitsdauer des im Jahr 2013 geltenden Gemeinsamen Tarifs 3a verlängert wird, verlängert sich auch der vorliegende Zusatztarif um dieselbe Dauer.

Bereits mit Beschluss vom 30. September 2013 hatte die Vorinstanz die Gültigkeitsdauer des GT 3a [2008-2013] bis Ende 2016 verlängert, so dass die in Absatz 2 genannte Bedingung erfüllt war. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den GT 3a Zusatz beschränkt auf künftige Nutzungshandlungen einstweilen in Kraft. Zu prüfen bleibt damit noch seine Geltungskraft für Nutzungshandlungen, die vom 1. Januar 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2015 stattgefunden haben.

6.1

      1. Die Vorinstanz hat eine rückwirkende Anwendung des strittigen Tarifs mit der Begründung bejaht, obwohl BGE 133 II 263 E. 11.3 "GT 4d" die Zulässigkeit einer Rückwirkung aufgrund einer Interessenabwägung offen liess, habe das Bundesgericht nicht die sonst für rückwirkende Erlasse geltenden Prüfkriterien auf diese Frage angewendet. In anderen Urteilen habe es, wie die herrschende Lehre, eher befürwortend dazu Stellung genommen. Nutzer müssten auch bei Anfechtung einer Tarifgenehmigung damit rechnen, dass der Tarif eines Tages mit der genehmigten Laufzeit in Kraft treten könne. Während das alte Recht nur Nutzungen der Bundesaufsicht unterstellte, die durch ausschliessliche Rechte gesichert waren, habe sich

        diese Rechtslage mit dem neuen URG geändert. Die Übergangsbestimmung von Art. 83 Abs. 2 URG habe das Problem erkannt und darum die Möglichkeit der rückwirkenden Geltung von Tarifen vorgesehen. Sie verhindere, dass das Verwertungsrecht in das materielle Urheberrecht eingreife, das Gegenstand der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie sei.

      2. Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen ein, ein Tarif könne ausnahmsweise rückwirkend gelten, aber erst nachdem seine Rechtsgrundlage geklärt worden und die Voraussetzungen einer echten Rückwirkung nach öffentlich-rechtlichen Kriterien erfüllt seien. Im Jahr 2010 hätten die Beschwerdegegnerinnen unverhofft eine Vergütung für Hotelzimmer angekündigt. Seither sei die Rechtslage ungeklärt. Eine Rückwirkung des GT 3a Zusatz sei weder ausdrücklich vorgeschrieben, noch wäre sie vom Tarif klar gewollt oder ihre Bemessung zeitlich mässig. Triftige Gründe dafür fehlten, zumal der Tarif erstmals beantragt werde. Die Schuld für die lange Dauer bis zur erstinstanzlichen Genehmigung liege nicht bei den Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten vielmehr ihre Verhandlungspflicht verletzt, als sie die Vergütung für Hotelzimmer zuerst ohne genügende Tarifgrundlage einzuführen versuchten. Die Beschwerdeführerin 2 rügt zudem, die Vorinstanz habe den Nutzern für die Einführung der zur Administrierung des Tarifs notwendigen Prozesse keine angemessene Umsetzungsfrist gewährt.

      3. Die Beschwerdegegnerinnen halten dem entgegen, das Rückwirkungsverbot sei auf generell-abstrakte Erlasse beschränkt. Es gelte nicht für Verfügungen. Die Rechtsnatur von Tarifen sei von der Rechtsprechung zwar nicht geklärt, doch aufgrund ihres konkreten Regelungsgegenstands und der abstrakten gerichtlichen Überprüfbarkeit seien Tarife eher wie Allgemeinverfügungen als wie Verordnungen zu behandeln. Der GT 3a Zusatz beschränke sich auf die konkrete Nutzungsform eines bestimmbaren Personenkreises. Dafür bilde die Rückwirkung des Tarifs eher die Regel, um sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen auch bezahlt würden. Die Höhe des GT 3a Zusatz sei den Nutzern seit 2012 bekannt gewesen, so dass sie entsprechende Rückstellungen hätten bilden können. Die genehmigte Tariflaufzeit sei darum jenen zumutbar.

    1. Das Bundesgericht setzt für eine rückwirkende Anwendung von Erlassen auf Sachverhalte, die sich bereits vor ihrem Inkrafttreten abschliessend verwirklicht haben wie es bei der hier zur Beurteilung stehenden Werknutzung regelmässig der Fall ist , in ständiger Rechtsprechung voraus,

      dass dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder die Anwendung vom Gesetz doch klar gewollt wird und dass die Rückwirkung durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist ("echte Rückwirkung"; BGE 120 V 319, S. 329 E. 8b; BGE 126 V 134, S. 135 f. E. 4a).

      Um eine echte Rückwirkung handelt es sich, wenn eine Gesetzesänderung einen neuen Urheberrechtsschutz für Werke einführt, welche bereits vor dem Inkrafttreten geschaffen und wegen Ablaufs ihrer damaligen Schutzdauer gemeinfrei geworden sind. Das Prinzip der Nichtrückwirkung folgt dabei aus allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, die für den Bereich des Privatrechts in Art. 1-4 SchlT ZGB normiert sind (BGE 124 III 266, S. 271 f. E. 4e "Der Snob"). Grund für das Prinzip ist das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, da es Treu und Glauben widerspräche, einen Sachverhalt nachträglich neuen Regeln zu unterstellen, die sich für eine Partei belastend auswirken. Gegen eine begünstigende Rückwirkung bestehen dagegen im Allgemeinen keine Bedenken (Urteil des BGer 2A.228/2005 vom 23. November 2005, E. 2.3; BGE 105 Ia 36, 40 E. 3; TSCHANNEN/

      ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 204 Rz. 25; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-

      waltungsrecht, 7. Aufl. Zürich, 2016 Rn. 275; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 284). Entscheidend ist der gute Glaube der von der Regel belasteten Personen (BGE 120 V 333 f. E. 9a). Keine Rückwirkung bedeutet es, eine schon lange in Kraft stehende Gesetzesbestimmung in einer Verfügung auf einen vor Erlass dieser Verfügung abschliessend verwirklichten Sachverhalt anzuwenden.

    2. Art. 83 URG statuiert eine eigene Übergangsbestimmung für das Urheberverwertungsrecht, die sowohl den Beginn der Rechtswirkung des neuen URG wie eines Teils der erst später genehmigten Tarife regelt und sich in einem wesentlichen Punkt vom allgemeinen Intertemporalrecht unterscheidet.

      Die Bestimmung lautet:

      Art. 83

      1Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.

      2Vergütungen nach den Artikeln 13, 20 und 35 sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet; sie können ab Genehmigung des entsprechenden Tarifs geltend gemacht werden.

      Abs. 2 ist formal auf der Bundesaufsicht unterstellte Tarifvergütungen von Art. 13, 30 und 35 beschränkt, die an eine freie Nutzung anknüpfen, indem

      ihnen entweder kein Ausschliesslichkeitsrecht oder eine Schrankenbestimmung gegenübersteht. Daneben sah das URG, bereits als es neu in Kraft trat, noch weitere Vergütungsrechte vor, die in Art. 83 Abs. 2 URG unerwähnt blieben, da der Berechtigte ihre unerlaubte Nutzung untersagen konnte (Art. 22 und Art. 40 Abs. 1 Bst. a URG). Keinen Niederschlag in Art. 83 Abs. 2 URG fanden die Vergütungsansprüche von Art. 22a-c und 24b-c URG, um die das URG 2007 erweitert wurde.

      Art. 83 wurde während der Beratungen des Gesetzes von 1991 im Ständerat ins URG aufgenommen. Die Kommissionssprecherin erläuterte den Artikel, ohne nach den von Abs. 2 erfassten Vergütungsansprüchen zu differenzieren. Ihr zufolge regelt die Bestimmung allgemein die Kontinuität der Tarife in der Übergangszeit und stellt sicher, dass Vergütungen schon vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an ohne Rücksicht darauf geschuldet sind, wann sie später in Form eines Tarifs genehmigt werden. Denn dass man im Verfahren um Genehmigung auf den Zeitpunkt der Gültigkeit einwirken könne, sei "unerwünscht" (Amtl. Bull. S vom 21. März 1991 zu Art. 77a URG, Votum Meier, S. 297).

      In der Tat droht eine Verzögerung der gesetzlichen Vergütungspflicht aufgrund der Dauer des Tarifgenehmigungsverfahrens nicht nur bei Vergütungen im Bereich der freien Nutzung. Sie wirkt sich in diesem Bereich aber besonders stossend aus (vgl. zum Genehmigungsverfahren Urteil des BVGer B-6540/2012 E. 2 "GT 3a Zusatz I"). Da Nutzer für ihre Vergütung eine Lizenz erhalten, falls die Nutzung es voraussetzt, werden sie während der Verhandlungsund Genehmigungsphase nutzungshemmenden Ausschliesslichkeitsrechten gegenüber bereitwilliger zu einer vorläufigen Vergütungsregelung, einer Abkürzung des Verfahrens oder einvernehmlichen Lösung Hand bieten, als wenn sie die Werke und Leistungen während der tariflosen Phase entschädigungslos nutzen dürfen, da ihnen kein Verbot im Weg steht. Die Vergütungspflichten von Art. 13, 20 und 35 URG, die Art. 83 Abs. 2 URG erwähnt, wurden mit dem URG zudem neu geschaffen und liessen sich nicht auf bisherige Tarife stützen. Das Übergangsrecht war darum für den Fall einer erheblich verspäteten Tarifgenehmigung mit Bezug auf diese Rechte besonders zu regeln.

    3. Das URG gilt für alle Werke, Darbietungen, Tonund Tonbildträger und Sendungen, ob sie bei seinem Inkrafttreten bereits bestanden haben oder später geschaffen wurden (Art. 80 Abs. 1 URG). Welche Rechte an diesen Objekten des Werkschaffens bestehen, sagt das Gesetz abschliessend.

      Der Rechtsanspruch auf die Vergütung besteht von Gesetzes wegen (Urteil des BGer 2C_598/2012 vom 21. November 2012 E. 2.2 "GT 4e"). Weder die Verwertungsgesellschaften noch die Vorinstanz können tarifweise eine zusätzliche Vergütung einführen, die über das URG hinausgeht und dieses nicht vorsieht. Zivilgerichte sind daher nur an genehmigte Tarife gebunden (Art. 59 Abs. 3 URG), soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (BGE 125 III 141 S. 144 f. E. 4a "Fotokopiergebühr"; BGE 140 II 490

      E. 5.2 f. "Tarif A Radio [Swissperform]"; Urteil des BGer 2C_580/2012 vom

      13. November 2012 E. 2.2 "GT 3a"). Erlass und Genehmigung des Tarifs ermöglichen somit nur, aber immerhin, seine rechtliche Erzwingbarkeit (Art. 59 Abs. 3 URG), doch schaffen sie nicht die Vergütungspflicht bzw. die materielle Obligation. Das Tariferlassund Genehmigungsverfahren ist erforderlich, um den Schwierigkeiten eines sachgerechten Interessenausgleichs zwischen den Rechteinhabern und Nutzern zu begegnen (BGE 135 II 172 S. 180 E. 2.3.4 "GT 3c") und bezweckt nicht, das Tarifinkasso zu verzögern. Auch eine materielle Ausgleichsfunktion von der Art einer Schrankenbestimmung nimmt weder der Vorbehalt des Tarifs noch jener seiner Genehmigung wahr. Mit anderen Worten sind die abschliessend geregelten, gesetzlichen Vergütungsansprüche schon vor Erlass eines Tarifs und ohne Mitwirkung der Vorinstanz in gegenseitiger Übereinkunft rechtsgenüglich erfüllbar und können bloss noch nicht erzwingbar eingefordert werden.

      Auch was die Höhe der Vergütung betrifft, hat das Gesetz in Art. 60 URG eine wenig elastische Obergrenze und klare Parameter gesetzt. Sie bilden verbindliche Vorgaben für die Vorinstanz und stellen trotz ihres verbleibenden Beurteilungsspielraums keine blossen Ermessensrichtlinien dar (BGE 133 II 263, 278 E. 8.2 "GT 4d" mit Hinweisen). Erst den Vollzug dieser Vorgaben hat das Gesetz an die darin fachkundige Vorinstanz und die Verwertungsgesellschaften delegiert, um die geschuldete Vergütung unter den Gesichtspunkten der Angemessenheit, Marktgerechtigkeit und Machbarkeit im Einzelfall zu beziffern.

    4. Tarife werden von privater Seite erlassen, zählen in genehmigter Form aber dennoch zum Bundesrecht (Urteil des BGer 2C_598/2012 E. 2.3 "GT 4e"). Sie legen für eine unbestimmte Anzahl von Nutzungen detaillierte Rechtsfolgen und namentlich eine bestimmte Vergütungshöhe fest. Es kann offenbleiben, ob es sich um generell-abstrakte Regeln handelt, welche die Voraussetzungen für die echte Rückwirkung generell-abstrakter Normen (vgl. E. 6.2) zu erfüllen haben, soweit sie rückwirkend genehmigt werden. Denn die Voraussetzungen der echten Rückwirkung gelten nur für

      Erlasse, die sich für die Betroffenen belastend auswirken (E. 6.2). Ergibt sich die Zahlungspflicht bereits abschliessend aus dem URG und wird die materielle Vergütungsforderung durch dieses erfüllbar vorweggenommen (E. 6.4), kann der Tarif für die Schuldner keine zusätzliche belastende Wirkung haben. Auch wo der gesetzlichen Vergütungspflicht kein Ausschliesslichkeitsrecht gegenübersteht, so dass der Gesetzgeber die Rückwirkungsnorm von Art. 83 Abs. 2 URG für nötig hielt, vermag die tarifliche Anordnung materiell nicht über jene Pflicht hinauszugehen. Dass Nutzer während eines tariflosen Zustands faktisch (nach Ansicht des Gesetzgebers "unerwünscht") einem Vollzug ihrer bereits geltenden und nicht rückwirkend in Kraft gesetzten Rechtspflicht entgehen können, ändert daran nichts. Auch der GT 3a Zusatz ist aus diesem Grund nicht nach den für belastende rückwirkende Erlasse geltenden Voraussetzungen zu beurteilen, da er keine nicht im Gesetz erwähnten Pflichten für die Nutzer/innen hinzufügt.

    5. Was die Beschwerdeführerinnen hiergegen vorbringen, verfängt nicht. So ist der vorliegende Fall eines gewandelten Auslegungsverständnisses betreffend die Werknutzung in Gästezimmern nicht mit BGE 133 II 263 S. 285 E. 11.3 "GT 4d" vergleichbar, in dem es um die tarifliche Erfassung neuer Technologien (Vergütung auf digitalen Speichermedien) ging. Das Bundesgericht hat damals die Frage der Rückwirkung offen gelassen, der Nutzerseite aber nicht bloss zugestanden, wegen der unklaren Rechtslage habe sie noch keine Rückstellungen bilden müssen, sondern ihr auch entgegengehalten, dass sie seit dem Entscheid der Erstinstanz mit einem entsprechenden Tarif rechnen musste. Ungeachtet des prozessualen Verhaltens beider Seiten wäre es weder mit dem gesetzlichen Auftrag einer angemessen Vergütung für die Nutzung geschützter Werke und Leistungen, noch mit dem bestehenden Übergangsrecht vereinbar, sondern willkürlich, Tarife immer erst nach einem Zeitpunkt anzuwenden, in dem aller Widerstand der Nutzerseite zum Erliegen kam oder letztinstanzlich beseitigt worden ist.

    6. Dennoch hat die Vorinstanz den Beginn der Tarifbemessung zeitlich mässig und nach den Umständen des Einzelfalls für die betroffenen Nutzer zumutbar festzulegen. Dies nicht als Ausfluss der rechtsstaatlichen Rückwirkungsvoraussetzungen, wohl aber im Rahmen des verwertungsrechtlichen Angemessenheitsbegriffs, in dessen Licht sie die gesetzlichen Bemessungsparameter für bestimmte Nutzungshandlungen konkretisiert (BGE 133 II 263, 278 E. 8.2 "GT 4d"; Art. 60 URG). Nicht nur die proportionale Bemessung und prozentuale Höhe der Vergütung, sondern auch ihre diachrone Belastung und faire Verteilung sind von der Vorinstanz bei der

      Genehmigung angemessen festzulegen. Genau aus diesem Grunde hat die Vorinstanz den für die Jahre 2010-2013 beantragten Tarifen "GT 3a TV“ und "GT 3a Radio und Tonträger“ am 8. und 18. Dezember 2008 sowie erneut mit Beschlüssen vom 26. März 2010 die Genehmigung verweigert. Durch die Vermeidung sprunghafter Erhöhungen und struktureller Bemessungsunterschiede zwischen dem GT 3a und dem GT 3a Zusatz hat sie die Tarifbelastung gegenüber jenen Tarifvorlagen wesentlich zugunsten der Beschwerdeführerinnen egalisiert, reduziert und den Beginn des Gästezimmerinkassos auf das Jahr 2013 verschoben.

    7. Den Beschwerdeführerinnen ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass Tarife ihre Rechtsgrundlage manchmal nicht transparent machen und gesetzliche Vergütungsbestimmungen der Auslegung bedürfen, weshalb die Nutzerseite nicht immer von vornherein einschätzen kann, ob der Tarif gerechtfertigt ist. Ihr Interesse, zuerst die Rechtslage zu klären, ist darum mit zu berücksichtigen. Allerdings stehen ihm sowohl das Legalitätsprinzip (Gesetze sind zu befolgen) wie auch das Interesse der Urheberberechtigten an der Bezahlung gesetzlich und rechtskräftig geschuldeter Vergütungen gegenüber. Nicht in allen Fällen überwiegt darum das Interesse der Nutzerseite an der Klärung der Rechtslage bis zur Rechtskraft des Tarifs. Schon mit Empfang der Rechtsauffassung der Verwertungsgesellschaften während der Tarifverhandlungen, spätestens aber mit Kenntnis der Tarifeingabe oder mit dem Entscheid der Vorinstanz kann nach den Umständen für die Nutzerverbände und Nutzer abschätzbar sein, welche Vergütungen für ihre gegenwärtige Nutzung anfallen werden. Dass sie die Rechtsauffassung der Tarifeingabe nicht immer teilen und zu ihrer Anfechtung und zur Ausschöpfung des Instanzenzugs legitimiert sind, ändert hieran nichts.

7.

Der vorliegend strittige Tarif vollzieht eine gewandelte Rechtsauffassung der Vorinstanz zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Bst. e, Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 URG (vgl. E. 1.3), über die noch nicht letztinstanzlich entschieden worden ist. Dass auch eine andere Auslegung denkbar ist, stellt die Angemessenheit des GT 3a Zusatz und seine Anwendung per 1. Januar 2013 als solches nicht infrage, da die erhobenen Vergütungen zurückzugeben wären, sollte der Tarif vom Bundesgericht aufgehoben werden und die zugrundeliegende Rechtsauffassung sich als unrichtig erweisen. Die Gefahr der Verwertungsgesellschaften, im Fall einer erst nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens beginnenden Erhebung der

Vergütung, sei es durch eine zwischenzeitliche Konzentration am Rundfunkmarkt indirekt oder infolge der Akkumulierung der Tarifvergütungen, die eine Zahlungsunfähigkeit bewirkt, oder des entgangenen Zinses direkt, einen Teil ihrer Ansprüche zu verlieren, hält sich mit der Gefahr der Gästezimmeranbieter in etwa die Waage, die für die vorzeitigen Tarifabrechnung einen administrativen Aufwand betreiben müssen, der sich eines Tages vielleicht als unnötig herausstellt, falls sich die bezahlten Vergütungen als ungerechtfertigt erweisen sollten. Entscheidend in der Abwägung dieser Interessen ist die Tatsache, dass die Vorinstanz den Tarifparteien ihre später mit Beschlüssen vom 26. März 2010 und 30. November 2012 wiederholte Auslegung, die sie unter anderem auf die seit Ende 2006 geltende Praxis der Europäischen Union stützt, schon in mündlichen Anhörungen vom 8. und 18. Dezember 2008 mitgeteilt hatte (vgl. Beschlüsse der Vorinstanz vom 26. März 2010 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a [GT 3a] Radio und Tonträger, E. 5, und betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a [GT 3a] TV, E. 7). Den Beschwerdeführerinnen standen damit entgegen ihrer Sachdarstellung über vier Jahre zur Verfügung, um sich und ihre Branche auf die Möglichkeit eines Urheberrechtstarifs vorzubereiten. In dieser Zeit waren sie auch über die Anstrengungen der Beschwerdegegnerinnen im Bilde, möglichst rasch ein solches Inkasso und eine Tarifgrundlage dafür einzuführen. Am 11. Mai 2012 hatten die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführerinnen und der Vorinstanz erstmals eine Tarifvorlage für einen GT 3a Zusatz mit Wirkung ab 1. Januar 2013 unterbreitet. Dass die Ausschöpfung des Instanzenzugs mehrere Jahre in Anspruch nimmt, ist keiner Seite zur Last zu legen. Eine rückwirkende Erhebung der geschuldeten Vergütungen ab dem 1. Januar 2013, womit die vor diesem Datum liegende Nutzung unvergütet bleibt, erscheint unter diesen Umständen massvoll und angemessen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist im Hauptwie auch im Eventualund Subeventualstandpunkt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

8.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und den geleisteten Kostenvorschüssen zu entnehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR

173.320.2]). Die vorliegende Streitsache ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 135 II 182 E. 3.2 "GT 3c"). Vor Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Hierfür sind die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerinnen während der Tarifdauer vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 massgebend. Im Verfahren B-6540/ 2012 ging das Bundesverwaltungsgericht für eine damals nur einjährige Tariflaufzeit des GT 3a Zusatz und mithilfe einer von beiden Seiten angewendeten Berechnungsweise (600 Hotels über 1'000 m2 x Anzahl Monate x Fr. 52.50 Zusatzvergütung gemäss Ziff. 5 Abs. 1 des Tarifs) von einem Streitwert von Fr. 400'000.- aus. Im vorliegenden Verfahren beträgt die Tariflaufzeit vier Jahre. Es ist also von einem Streitwert von Fr. 1,6 Mio. auszugehen und die Gerichtsgebühr für die vereinigten Beschwerden auf insgesamt Fr. 18'000.- festzulegen.

9.

Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen für die aus dem Verfahren erwachsenen, notwendigen Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Angesichts des geleisteten Aufwands bei einem thematisch abgegrenzten Streitumfang und einfachen Schriftenwechsel in vereinigten Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 18'000.- werden zu gleichen Teilen den beiden Beschwerdeführerinnen auferlegt und den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe entnommen.

3.

Den Beschwerdegegnerinnen wird zulasten und unter solidarischer Haftung der beiden Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. GT 3a Zusatz; Gerichtsurkunde)

  • das Institut für Geistiges Eigentum (zur Kenntnis; A-Post; nach Eintritt der Rechtskraft; vgl. Art. 66a URG)

  • das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 11. Juli 2016

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