Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-7484/2015 |
Datum: | 19.02.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Energie (Übriges) |
Schlagwörter : | Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Recht; Entscheid; Urteil; Parteistellung; Bundesverwaltungsgericht; Sistierung; Bundesgericht; Endverbraucher; Urteile; Verfügung; BVGer; Rechtsverzögerung; Erlass; Tarife; Fragen; Parteien; Endverbrauchern; Verletzung; Behörde; Sachverhalt; ältnismässig |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 35 VwVG ;Art. 45 VwVG ;Art. 46 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 131 V 407; 135 I 265; 137 IV 237; 138 II 465; 138 II 513; 138 III 190; 141 I 153; 141 V 234 |
Kommentar: | Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler, Praxis VwVG art. PA, Art. 35 OR VwVG, 2006 |
Abteilung I
A-7484/2015
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien A. ,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Beschwerdeführerin,
gegen
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich, Beschwerdegegner,
3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Netznutzungstarife 2010 und Elektrizitätstarife 2009 und 2010 der A. ; Sistierung des Verfahrens.
Vor der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom ist das ursprünglich am 12. März 2010 eingeleitete Verfahren ( ) zwischen A. einerseits sowie dem B. , C. , D. und E. (nachfolgend: übrige Verfahrensbeteiligte) andererseits betreffend die Netznutzungstarife 2010 und die Elektrizitätstarife 2009 und 2010 der A. hängig.
Nach Ergehen des Urteils A-5781/2011 vom 7. Juni 2013, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hatte, dass Endverbraucher, die sich bei der ElCom über die Tarife eines Netzbetreibers beschweren, grundsätzlich nicht über Parteirechte verfügen, schloss die ElCom die übrigen Verfahrensbeteiligten vom vorliegenden Verfahren aus.
Im Nachgang zum Urteil A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013, in welchem Verfahren das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde eines Endverbrauchers im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Kosten für Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG eingetreten war und damit stillschweigend dessen Parteistellung bejaht hatte, nahm die Vorinstanz die übrigen Verfahrensbeteiligten wieder ins Verfahren auf.
Mit Schreiben vom 9. März 2015 teilte die ElCom der A. und den übrigen Verfahrensbeteiligten mit, sie werde "voraussichtlich im Sommer 2015 verfügen".
Mit Urteil A-1107/2013 vom 3. Juni 2015 verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Parteistellung von Endverbrauchern mit Grundversorgung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. f. der Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) im Tarifprüfungsverfahren. Dieser Entscheid wurde von der beschwerdeführenden Partei, auf deren Begehren das Bundesverwaltungsgericht mangels Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation nicht eingetreten war, sowie von der ElCom (Vorinstanz im Verfahren A-1107/2013) bzw. dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, vertreten durch das Bundesamt für Energie BFE, beim Bundesgericht angefochten. Die entsprechenden Verfahren 2C_681/2015 und 2C_682/2015 (in der angefochtenen Zwischenverfügung versehentlich bezeichnet als 2C_281/2015 und
2C_282/2015) sind pendent. Zumindest betreffend das erstgenannte Verfahren hat das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung gewährt.
Die ElCom sistierte im Nachgang zum genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil das vorliegende Verfahren ( ) mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts in den erwähnten Beschwerdeverfahren.
Gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) lässt die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid insofern aufzuheben, als die Vorinstanz anzuweisen sei, über die Nutzungstarife 2010 sowie über die Energietarife eine Teilverfügung zu erlassen, soweit es nicht um Tarifbestandteile gehe, welche Streitgegenstand des von der Vorinstanz vor Bundesgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil A-1107/2013 des Bundesverwaltungsgerichts seien. Die Vorinstanz sei insbesondere anzuweisen, über die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen sowie über die Zusatzqualitäten zu entscheiden.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 2. Februar 2016 an ihren Anträgen fest.
Die Vorinstanz reicht am 15. Februar 2016 eine zweite Vernehmlassung ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), welche ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Da sie von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG (vgl. ferner Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom
23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]) erlassen wurde und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist
soweit sie wie vorliegend nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG) - nur zulässig, wenn diese die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b VwVG erfüllen. Andernfalls sind Zwischenverfügungen lediglich mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf deren Inhalt auswirken (Art. 46 Abs. 2 VwVG).
Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass eine Beschwerdeinstanz eine Zwischenverfügung überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die beschwerdeführende Person jeden Nachteil verliert. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnisse teilweise materiell festlegen müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 1.2 und A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1; vgl. ferner BGE 137 IV 237
E. 1.1 und 135 II 30 E. 1.3.2 zu Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG,
SR 173.110]).
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG liegt vor, wenn ein drohender Schaden auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte. Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern die betroffene Person nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Dass der Nachteil tatsächlich entsteht bzw. entstehen würde, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er entstehen könnte, das heisst nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2; Urteile des BVGer A-226/2014 vom 16. November 2015 E. 1.2.2, A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1
und A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 1.2).
Die Sistierung eines Verfahrens bewirkt nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Bei Sistierungsentscheiden, die lediglich eine Verfahrensverzögerung zur Folge haben, gilt der Nachteil als wieder gutzumachend, wenn er nur vorübergehend besteht und durch einen günstigen Endentscheid vollständig behoben werden kann. Macht eine beschwerdeführende Partei im Rahmen der Anfechtung eines Entscheides betreffend Verfahrenssistierung jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) geltend und wird dieses Vorbringen hinreichend begründet, so wird die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils praxisgemäss als gegeben erachtet. Dies insbesondere dann, wenn das Verfahren für eine unbestimmte Dauer sistiert wird oder diese von der betroffenen Partei jedenfalls nicht beeinflusst werden kann (Urteile des BVGer A-1451/2015 vom 7. Juli 2015 E. 1.2.3 und A-4984/2014 vom 10. November 2014 E. 1.2.2 m.w.H.;
vgl. ferner zu Art. 93 BGG BGE 138 III 190 E. 6, 134 IV 43 E. 2.3; Urteile des BGer 8C_479/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4, 2C_1082/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.2 und 9C_523/2015 vom 10. November 2015
E. 2.2). Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird im Fall eines angefochtenen Zwischenentscheides das schutzwürdige Interesse an dessen sofortiger Aufhebung oder Änderung umschrieben (BVGE 2015/26 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1 und A-5468/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2; je m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz geltend. Ob dieses Vorbringen hinreichend belegt ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie noch zu zeigen sein wird.
Die Beschwerdeführerin rügt auch unabhängig von der Sistierung des Verfahrens eine unzulässige Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz.
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG). In einem solchen Fall fehlt grundsätzlich ein Anfechtungsobjekt (vgl. BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des BGer 8C_1014/2012 vom
3. Juli 2013 E. 4 und 9C_87/2013 vom 18. März 2013 E. 5.1); dieses ist im unrechtmässigen Verzögern des Verfahrens, mithin dem Fehlen eines anfechtbaren Entscheides, auf dessen Erlass ein Anspruch der rechtsuchenden Person besteht, zu erblicken (Urteile des BVGer A-7368/2014 vom 19. Februar 2015 E. 1.2, A-5384/2014 vom 3. März 2015 E. 2.3.4 und
A-3315/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 1.3.2). Art. 46a VwVG schafft bzw. "fingiert" im Fall einer (formlosen) Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung das erforderliche Anfechtungsobjekt (Urteil des BGer 4A_8/2015 vom 20. Februar 2015 E. 2.1 zu Art. 94 BGG). Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass die rechtsuchende Person ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung dieses wiederholt hat, bevor sie eine Beschwerde einreicht (Urteile des BVGer A-2923/2015 vom 27. Juli 2015 E. 1.3.1, A-4862/2014 vom 3. Juni 2015
E. 2.1 und A-2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2.2).
Diese Voraussetzung ist vorliegend als erfüllt zu betrachten, nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zur Sistierungsverfügung erneut ausdrücklich den Erlass einer (Teil-)Verfügung verlangte.
Im Fall einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, die sich nicht gegen einen konkreten Entscheid einer Behörde richtet, wird ein schutzwürdiges Interesse grundsätzlich bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei zumindest glaubhaft macht, dass sie einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung hat (vgl. Urteile des BVGer A-4862/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.1, A-7368/2014 vom 19. Februar 2015 E. 1.4 und A-2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2.2). Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt - selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten - namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheidbehörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sistiert sie ein Verfahren ohne zureichenden Grund oder hält sie eine Sistierung aufrecht, obwohl der Sistierungsgrund weggefallen ist, liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor und die betroffene Partei kann die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung geltend machen (zum Ganzen Urteile des BVGer A-2335/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1, A-1421/2015 vom 23. September 2015 E. 1.2, A-4984/2014
vom 10. November 2014 E. 2 und A-2479/2014 vom 23. Juli 2014 E. 3.3). Die Rechtsverzögerung tritt zwar noch nicht mit dem Erlass der Sistierungsverfügung an sich ein; es kann jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt gerügt werden, die Sistierung gehe mit einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens einher (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 410; Urteil des BGer 8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich im vor Bundesgericht angefochtenen Urteil A-1107/2013 derart deutlich zur Parteistellung von Endverbrauchern geäussert, dass das Bundesgericht nicht gegenteilig entscheiden werde bzw. diesem praktisch kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibe. In materieller Hinsicht seien einzig die Energietarife Gegenstand des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht gewesen. Nicht entschieden habe dieses über die Abgaben und Leistungen sowie über die Zusatzqualitäten. In diesen beiden Punkten könne
die Vorinstanz somit umgehend einen Teilentscheid fällen. Nur weil das bundesgerichtliche Verfahren Klarheit mit Bezug auf die Parteistellung bringen werde, müsse mit der Beantwortung der materiellen Fragen nicht zugewartet werden. Diese könnten ohne Berücksichtigung der Parteistellung geklärt werden. Es bestehe daher kein Grund, die Genehmigung der Netznutzungstarife 2010 weiter hinauszuschieben.
Dass das vorinstanzliche Verfahren auch ohne Klarheit über die Parteistellung der Beschwerdegegner weitergeführt werden könne, zeige der Umstand, dass die Vorinstanz das Verfahren zwischen Juli 2013, als sie die Beschwerdegegner mangels Parteistellung aus dem Verfahren ausgeschlossen habe, sowie deren Wiederaufnahme ins Verfahren ein knappes Jahr später, nicht sistiert habe.
Eine weitere Verfahrensverzögerung sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, nachdem die Vorinstanz das Verfahren bereits bisher unzulässig hinausgeschoben habe und die Sistierung im vorliegenden Fall gravierende Auswirkungen auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin habe. Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit sei ihr eine Planung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verunmöglicht und bleibe sie über wesentliche Punkte ihrer Geschäftstätigkeit im Unklaren (vgl. zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin nachfolgend E. 4.2).
Die jetzige Sistierung erscheine umso stossender, als die Vorinstanz noch im März 2015 einen Abschluss des Verfahrens für Sommer 2015 in Aussicht gestellt habe.
vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Entscheid fällen.
In ihrer Eingabe vom 15. Februar 2016 verweist die Vorinstanz ergänzend auf das ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren A-149/2016. In ihrer dortigen Beschwerdeschrift bringe die Beschwerdeführerin vor, dem Entscheid über die dort strittige Rechtsfrage komme namentlich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren präjudizielle Bedeutung zu. Auch dies rechtfertige die Verfahrenssistierung.
Die vor dem Bundesgericht hängigen Verfahren 2C_681/2015 und 2C_682/2015 beschlagen auch die Parteistellung von Endverbrauchern, weshalb sie von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Verfahren sind. Damit ist grundsätzlich ein sachlicher Grund für die Verfahrenssistierung gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gewisse sich im vorliegenden Verfahren stellende materielle Rechtsfragen nicht Gegenstand der genannten bundesgerichtlichen Verfahren sind, denn die formale Frage der Parteistellung betrifft das ganze Verfahren.
Nimmt eine Behörde eine natürliche oder juristische Person als Partei in ein Verfahren auf, der keine Parteistellung im Sinne von Art. 6 und 48 VwVG zukommt, leidet ein hiernach ergangener Entscheid an einem wesentlichen Formmangel. Dasselbe gilt für den Fall, dass die entscheidende Instanz eine Person mit Parteistellung zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist deshalb der Erlass einer Teilverfügung betreffend die vor Bundesgericht nicht strittigen materiellrechtlichen Fragen nicht angezeigt, bevor die das ganze Verfahren beschlagende Frage der Parteistellung von Endverbrauchern geklärt ist. Andernfalls drohte diesbezüglich ein formell fehlerhafter Entscheid, was zu vermeiden ist. Da der ungerechtfertigte Ausschluss einer Partei sogar eine zumindest teilweise Wiederholung des Verfahrens nach sich ziehen könnte, sprechen auch prozessökonomische Gründe gegen eine "Aufteilung" des vorinstanzlichen Verfahrens.
Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht die Rechtsfrage der Parteistellung mit voller Kognition überprüft (vgl. Art. 95 und 105 f. BGG; BGE 141 V 234 E. 2, 141 II 207 E. 3.1). Dementsprechend
kann es ohne Weiteres zu einem anderen Entscheid als das Bundesverwaltungsgericht gelangen, selbst wenn Letzteres die Parteistellung von Endverbrauchern im angefochtenen Urteil A-1107/2013 klar verneint hat.
Da die beiden früher ergangenen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zur Parteistellung von Endverbrauchern (A-5781/2011 und A-3343/2013) nicht vor Bundesgericht angefochten wurden, hatte die Vorinstanz damals keinen Grund, das Verfahren bis zur Klärung der umstrittenen Frage durch das Bundesgericht zu sistieren. Als sie der Beschwerdeführerin sodann im Frühjahr 2015 einen Entscheid für Sommer 2015 in Aussicht stellte, war für die Vorinstanz noch nicht absehbar, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem neuen Urteil die Parteistellung von Endverbrauchern erneut verneinen und dieser Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen würde.
Die durch die Sistierung entstehende Verlängerung des Verfahrens ist für die Beschwerdeführerin unzweifelhaft mit (weiteren) Unwägbarkeiten verbunden und könnte sich negativ auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken. Die Vorinstanz hat ihren weiten Ermessensspielraum jedoch nicht überschritten, wenn sie das öffentliche Interesse an einer Verfahrenssistierung letztlich höher gewichtete als das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem möglichst baldigen (Teil-)Entscheid. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass von einem Urteil des Bundesgerichts in den nächsten Monaten ausgegangen werden darf und dieser sofort rechtskräftig wird. Das vorinstanzliche Verfahren befand sich zudem offenbar kurz vor dem Abschluss, weshalb nach dem höchstrichterlichen Entscheid über die Parteistellung von Endverbrauchern grundsätzlich innert nützlicher Frist mit einer (Teil-)Verfügung der Vorinstanz gerechnet werden kann. Darauf ist die Vorinstanz zu behaften.
Die vorinstanzliche Sistierungsverfügung ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob dem Entscheid im Verfahren A-149/2016 präjudizielle Bedeutung für das vorliegende Verfahren zukommt und dieser Umstand einen (weiteren) Sistierungsgrund darstellte.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren unabhängig von dessen Sistierung bereits zuvor unzulässig verzögerte.
E. 5.1 f.; Urteile des BGer 5A_706/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2,
4A_409/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4, 1C_239/2014 vom 18. August
2014 E. 2.1 und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; Urteil des BVGer
A-445/2015 vom 18. November 2015 E. 2).
Nach Darstellung der Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz das vorliegende Verfahren zum Anlass, die gesamte Unternehmung der Beschwerdeführerin zu durchleuchten und eine Unzahl von nachträglich mehrfach abgeänderten, vielfach für die Tarifprüfung nicht relevanten Fragen zu stellen. Das Verfahren habe sich dadurch immer mehr verzögert und sei komplexer geworden. Die Beschwerdeführerin habe immense Ressourcen aufwenden müssen, um den Anforderungen der Vorinstanz nachzukommen. Sie habe sich gezwungen gesehen, eine externe Beratung beizuziehen, und es seien Kosten in beinahe siebenstelliger Höhe angefallen.
Mehr als sechs Jahre nach dem vollständigen Inkrafttreten des StromVG habe die Beschwerdeführerin immer noch keine Rechtssicherheit über den Bestand der Tarife, obwohl die Tarifberechnungen wesentlich auf den Tarifen der Vorjahre basieren müssten. Es stünden noch immer die Tarife für die Jahre 2009/2010 im Streit. Der Ausgleich der Deckungsdifferenzen sei bereits zum heutigen Zeitpunkt in Frage gestellt und werde - je nach Entscheid der Vorinstanz über die Tarife - mit jedem neuen Tarifjahr unwahrscheinlicher. Würde der Entscheid der Vorinstanz zu völlig neuen Tarifen
für die Jahre 2009 und 2010 führen, müssten sämtliche nachfolgenden Tarifjahre angepasst werden. Das Ausmass der Nachkalkulationen sowie allfälliger Rückforderungen wäre bereits heute massiv und würde durch die Verfahrenssistierung noch gravierendere Dimensionen annehmen. Unter Berücksichtigung der Dauer des vorliegenden Verfahrens sei damit zu rechnen, dass allfällige Korrekturen für die Folgejahre Jahrzehnte in Anspruch nehmen würden, um unverhältnismässige Tarifschwankungen zu vermeiden. Je nach Höhe der Deckungsdifferenzen werde die Verfügung der Vorinstanz gar nicht mehr vollzogen werden können. In diesem Zeitraum wäre die Beschwerdeführerin erheblich in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt.
Angesichts des Sachverhalts müsse sodann von einer offensichtlichen und unverhältnismässigen Untätigkeit der Vorinstanz zwischen den einzelnen Verfahrensschritten gesprochen werden; mehrmals habe es rund ein Jahr gedauert bis zum nächsten Fragebogen. Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Untersuchung in unverhältnismässiger Art und Weise ausgedehnt, wie das Aktenvolumen zeige. Insgesamt habe sie das Verfahren nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt und daher das Beschleunigungsgebot verletzt. Die lange Verfahrensdauer könne nicht mit der Komplexität des Verfahrens begründet werden. Diese habe sich erst durch die unzähligen Frageund Erhebungsbogen der Vorinstanz ergeben, welche sich in der Sache nicht rechtfertigten.
Zwischen den einzelnen Verfahrensschritten sei nicht wegen Untätigkeit ihrerseits teilweise längere Zeit verstrichen, sondern weil sie die von der Beschwerdeführerin eingeforderten Unterlagen auch habe prüfen müssen.
Die Bedenken der Beschwerdeführerin schliesslich, ein Ausgleich der Deckungsdifferenzen sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt in Frage gestellt und werde mit jedem Tarifjahr unwahrscheinlicher, seien nicht nachvollziehbar. Bei den Deckungsdifferenzen handle es sich um Überdeckungen, welche die Beschwerdeführerin in Form von Tarifreduktionen an ihre Endverbraucher zurückgeben müsse. Es sei der Beschwerdeführerin unbenommen, im Sinne eines präventiven Ausgleichs eines Teils der mutmasslichen Überdeckungen bereits heute Massnahmen für eine Reduktion der Tarife zu treffen und dies in der Kostenrechnung entsprechen zu deklarieren.
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei einem Verfahren betreffend Überprüfung der Netznutzungsund/oder Elektrizitätstarife regelmässig um ein zeitlich aufwendiges und inhaltlich komplexes Verfahren handelt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass aufgrund der verhältnismässig jungen Stromversorgungsgesetzgebung in den vergangenen Jahren verschiedene Fragen im Zusammenhang mit Netznutzungsund/oder Elektrizitätstarifen von der Vorinstanz und der Rechtsprechung erstmals geprüft und beantwortet wurden. Dies führte zu gewissen Änderungen der geltenden Rechtspraxis, die eine Verlängerung des vorliegenden Verfahrens zur Folge hatten, ohne dass darin eine Rechtsverzögerung zu erblicken wäre.
Der bisherige Verfahrensverlauf zeigt zwar, dass das Verfahren schon sehr lange pendent ist und sich aussergewöhnlich in die Länge zieht. Angesichts der konkreten Verhältnisse, namentlich des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens, ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verfahren kontinuierlich vorantrieb und es grundsätzlich zu keinen wesentlichen unbegründeten Verzögerungen kam. Dass zwischen zwei Verfahrenshandlungen teilweise mehrere Wochen bis Monate vergingen, ist angesichts des Verfahrensaufwandes noch nachvollziehbar und führte jedenfalls - auch insgesamt - noch nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Zwischen Mitte Februar und Anfang Dezember 2011 erging während einer auf den ersten Blick unverhältnismässig langen Zeitspanne kein Verfahrensschritt. Dies lässt sich allerdings mit der sehr umfangreichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2011 (inkl. Beilagen) erklären, welche offenbar einen grossen Prüfaufwand aufseiten der Vorinstanz verursachte, wie deren Schreiben vom 8. Dezember 2011 zeigt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in der Folge habe ihr die Vorinstanz erst am 28. März 2013 wieder einen Fragenkatalog zugestellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin auf den Fragenkatalog vom 8. Dezember 2011 erst am 19. April 2012 bei der Vorinstanz einging und bis am 28. März 2013 zwei weitere Schriftenwechsel folgten. Sodann erliess das Bundesgericht am 3. Juli 2012 ein sehr umfangreiches Urteil betreffend die Netznutzungstarife und -kosten (Verfahren 2C_25/2011 und 2C_58/2011, teilweise veröffentlicht in BGE 138 II 465), in welchem es die bis dahin angewandte Praxis der Vorinstanz für teilweise ungültig erklärte, was naturgemäss zu begründetem Mehraufwand bei der Vorinstanz führte.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren verschiedentlich auf Bereiche und Fragen ausgedehnt, die für die Entscheidfindung absolut irrelevant oder zumindest unzweckmässig seien.
Der Vorinstanz ist als Fachbehörde beim Entscheid darüber, welche Verfahrenshandlungen angezeigt und welche Sachverhalte zu erheben sind, ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Ihr ist zuzugestehen, dass sie ihre Abklärungen nicht nur auf das absolut Notwendige beschränkt und lediglich die für einen Entscheid in der Sache unerlässlichen Angaben einholt und prüft. Dies ist in der Praxis ohnehin nicht möglich. Die Vorinstanz ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG) vielmehr verpflichtet, den Sachverhalt umfassend zu untersuchen und dabei auch Informationen einzuholen und Beweise zu erheben, bei denen sich erst im Verlauf des Verfahrens zeigt, ob sie tatsächlich entscheidrelevant sind. Von einer unzulässigen Verzögerung des Verfahrens kann erst dann gesprochen werden, wenn die Behörde über längere Zeit untätig bleibt oder Verfahrenshandlungen vornimmt, die von vornherein und augenscheinlich ungeeignet sind, das Verfahren im Hinblick auf einen sachgerechten Entscheid voranzubringen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, bei jedem von der Beschwerdeführerin bemängelten Prozessschritt und Fragenkatalog zu beurteilen, ob er für das vorinstanzliche Verfahren (in einer ex ante-Betrachtung) von Belang sein konnte oder ihm bereits von Anfang an offensichtlich keine Bedeutung zukam. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann erst bei Vorliegen des Endentscheides der Vorinstanz abschliessend festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin vermag jedenfalls aktuell nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in einem solchen Ausmass von vornherein unnötige prozessuale Anordnungen traf, dass von einer unzulässigen Verschleppung des Verfahrens gesprochen werden müsste.
Sollte der Endentscheid der Vorinstanz zeigen, dass diese - wie es die Beschwerdeführerin verschiedentlich behauptet - die Sachoder Rechtslage verkannte, weil sie von falschen Prämissen ausging, gewisse Thematiken und Handelsmechanismen nicht verstand oder falsche Berechnungsmethoden anwandte, wären diese Versäumnisse in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen diesen Entscheid zu korrigieren. Eine unzulässige Rechtsverzögerung läge allein deshalb aber nicht vor.
Die lange Verfahrensdauer hat sodann zu einem nicht unmassgeblichen Teil die Beschwerdeführerin selbst mit zu verantworten. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbringt und zumindest teilweise aufzeigt, reichte die Beschwerdeführerin bisweilen Unterlagen nur unvollständig oder mit fehlerhaften Angaben ein. Zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen haben ferner mehrere - durchaus legitime - (bewilligte) Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdeführerin von bis zu drei Monaten.
Was schliesslich den Ausgleich der Deckungsdifferenzen anbelangt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb die zu erwartende (End-) Verfügung der Vorinstanz im Fall einer weiteren Verlängerung des Verfahrens unter Umständen nicht mehr vollziehbar sein sollte und dies ist auch nicht ersichtlich. Dass der Vollzug unter anderem aufgrund des sich verändernden Kundenstamms der Beschwerdeführerin mit sachlichem und zeitlichem Mehraufwand verbunden sein dürfte, ist hinzunehmen. Ob die Beschwerdeführerin ihre Tarife - wie von der Vorinstanz vorgeschlagen - bereits jetzt vorsorglich anpasst und dabei noch grössere Preisausschläge in Kauf nimmt (für den Fall einer falschen Annahme betreffend Korrektur der anrechenbaren Kosten durch die Vorinstanz), bleibt ihr überlassen. Immerhin betont die Vorinstanz, es handle sich bei den Deckungsdifferenzen um Überdeckungen; entsprechend wären die Tarife zu senken.
Zusammengefasst erscheint die lange Verfahrensdauer zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse insgesamt noch als sachlich gerechtfertigt. Daran würde sich grundsätzlich auch dann nichts ändern, wenn sich gewisse Verfahrenshandlungen im Nachhinein als verzichtbar erwiesen. Eine unzulässige Rechtsverzögerung und Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher zu verneinen.
Wie erwähnt ist die Vorinstanz allerdings bei ihrer Aussage zu behaften, das Verfahren befinde sich kurz vor dem Abschluss, weshalb nach Klärung der Frage der Parteistellung der Beschwerdegegner zumindest der Erlass eines Teilentscheides zu erwarten ist.
Aufgrund der begründeten Verfahrenssistierung wäre es im Übrigen aktuell ohnehin nicht angezeigt, die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens anzuhalten. Im Fall einer Rechtsverzögerung wäre lediglich deren Feststellung im Dispositiv und die Berücksichtigung bei der Kostenregelung in Frage gekommen (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5 m.w.H.; Urteil des BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 4, zur Publikation vorgesehen).
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sie zwar vor Erlass der Sistierungsverfügung angehört, sich jedoch nicht oder lediglich oberflächlich mit den ausführlich vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dies zeige sich auch in der unzureichenden Begründung des angefochtenen Entscheides, welche angesichts des Ausnahmecharakters von Verfahrenssistierungen erhöhten Anforderungen zu genügen habe.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und namentlich in Art. 30 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Parteien vor dem Erlass einer Verfügung anzuhören und ihre Vorbringen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen sowie die Verfügung zu begründen und sich dabei sachgerecht mit den Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen (Urteile des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.3.1 und A-2149/2015 vom
25. August 2015 E. 3.2 und 3.4.1, je m.w.H.). Es ist indes nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler Urteil des BVGer A-4186/2015 vom 28. Januar 2016 E. 5.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz nahm die Einwendungen der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung offensichtlich zur Kenntnis und setzte sich mit ihren wesentlichen Vorbringen - wenn auch nur kurz - auseinander. Sodann hat die Vorinstanz die Gründe dargelegt, die sie zur Sistierung des Verfahrens veranlassten. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne Weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist daher zu verneinen, wäre jedenfalls aber - auch angesichts der von der Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung - als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten (vgl. dazu Urteile des BVGer A-3649/2014 vom 25. Januar 2016 E. 3.3.1.1 f. und A-6674/2014 vom 7. Dezember 2015 E. 4.3, je m.w.H.).
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz schliesslich ihr Ermessen missbraucht, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sowie unverhältnismässig und willkürlich gehandelt.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz widersprüchliches Verhalten vor. Während sie im Nachgang zu früheren bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheiden zur Parteistellung von Endverbrauchern das Verfahren nicht sistiert habe, begründe sie damit nun ihre Sistierungsverfügung.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1107/2013 wurde beim Bundesgericht angefochten, weshalb mit einer baldigen letztinstanzlichen Klärung der Frage der Parteistellung von Endverbrauchern zu rechnen ist. Gegen die Urteile A-5781/2011 und A-3343/2013 wurden demgegenüber keine Rechtsmittel ergriffen; sie erwuchsen nach Ablauf der entsprechenden Frist in Rechtskraft. Insofern unterscheidet sich die aktuelle Situation massgeblich von derjenigen früherer Verfahren und der Vorinstanz kann kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden.
Ferner habe die Vorinstanz im März 2015 noch den Abschluss des Verfahrens im Sommer 2015 in Aussicht gestellt, von welcher Zusicherung sie ohne sachlichen Grund abgewichen sei. Damit habe sich die Vorinstanz nicht nur widersprüchlich verhalten, sondern auch gegen das Vertrauensschutzprinzip (vgl. dazu Urteile des BVGer A-4837/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5 und A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 8.1, je m.w.H.) verstossen.
Die Ausgangslage hatte sich nach dem Ergehen des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheides A-1107/2013 am 3. Juni 2015 gegenüber dem Frühjahr wesentlich verändert, es lag mithin ein sachlicher Grund für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Ankündigung vor. Dieses blosse InAussicht-Stellen eines Entscheides ("voraussichtlich") kann sodann nicht als verbindliche Zusicherung und entsprechend als berechtigte Vertrauensgrundlage betrachtet werden. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche nicht ohne Nachteil rückgängig machbaren Dispositionen sie im Vertrauen auf die Ankündigung getroffen haben will.
Die Vorinstanz verletzte nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; vgl. dazu statt vieler BGE 141 I 153 E. 5.1 m.w.H.), indem sie die Beschwerdeführerin ständig in ein für sie nicht passendes Schema zu zwängen versucht habe. Die Beschwerdeführerin vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund einen gleichen Sachverhalt ungleich bzw. einen ungleichen Sachverhalt gleich behandelt haben soll. Eine unterschiedliche Verfahrensdauer stellt jedenfalls, zumindest bei nicht standardisierten Verfahren, noch keine unzulässige Ungleichbehandlung dar.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren aus zureichenden Gründen sistierte. Es kann daher keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt. Ebenso wenig war der Erlass der angefochtenen Verfügung unverhältnismässig. Sie ist geeignet, vor einem Entscheid in der Sache die Klärung der Frage der Parteistellung der Beschwerdegegner abzuwarten, und erforderlich, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist. Namentlich eine bloss informelle Sistierung des Verfahrens wäre aus Transparenzgründen und wegen der erschwerten Anfechtbarkeit der Massnahme nicht angezeigt gewesen. Die Verfahrenssistierung ist schliesslich auch verhältnismässig im engeren Sinn, das heisst den Parteien zumutbar, da auch sie ein Interesse an einem formell korrekt erlassenen Endentscheid haben müssen und die Sistierung zeitlich begrenzt ist.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. dazu vorstehend E. 1.2.2).
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
Die Beschwerdegegner verzichteten im vorliegenden Beschwerdeverfahren explizit auf Anträge und eine Stellungnahme, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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