Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-6529/2015 |
Datum: | 14.01.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Bundespersonal |
Schlagwörter : | Parteien; Vorinstanz; Verfahren; Kosten; Verfahrens; Parteikosten; Parteientschädigung; Entschädigung; Kostengutsprache; Anwalt; Verfügung; Recht; Arbeit; Verfahren; Anwalts; Angestellte; Bundesverwaltung; Bundesanwaltschaft; Bundesverwaltungsgericht; Departement; Verteidigung; Generalsekretärin; Stundenansatz; Angestellten; Person; Gericht; Urteil; Anwaltskosten; Entschädigungen |
Rechtsnorm: | Art. 32 OR ; Art. 42 StPO ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-6529/2015
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien X. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Antrag auf Übernahme weiterer Anwaltskosten.
X. arbeitet bei armasuisse. Im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe eröffnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf eine Anzeige vom
eine Strafuntersuchung gegen X. und weitere Beteiligte wegen des Verdachts auf ungetreue Amtsführung. X. mandatierte in der Folge einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand.
Am 30. September 2013 ersuchte X. die Generalsekretärin des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS) um Erteilung einer Kostengutsprache für die Verfahrensund Parteikosten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 hiess die Generalsekretärin VBS das Gesuch gut und hielt fest, dass allfällig gerichtlich dem Gesuchsteller zugesprochene Kostenentschädigungen an die Leistungen des VBS anzurechnen seien.
Mit Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2015 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen X. und die Mitbeteiligten ein, auferlegte die Verfahrenskosten der Bundeskasse und sprach X. eine Entschädigung für die notwendigen Verteidigungskosten von Fr. 6'539.80 zu. Dabei kürzte die Bundesanwaltschaft den Stundenansatz des Anwalts von X. von Fr. 250.— auf die üblichen Fr. 230.—.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 ersuchte X. die Generalsekretärin VBS um Vergütung des noch ausstehenden Honoraranteils von Fr. 519.55, d.h. der Differenz zwischen der Honorarnote und der zugesprochenen Parteientschädigung und berief sich auf die Kostengutsprache vom
9. Oktober 2013. Bereits zuvor hatte der Bereich Personalrecht des VBS die Bezahlung der vom Anwalt direkt eingereichten Honorardifferenzrechnung abgelehnt. An einer Besprechung vom 10. Juli 2015 konnten sich die Parteien nicht einigen. Gestützt darauf zeigte die Generalsekretärin VBS
am 14. August 2015 X.
die Abweisung des Antrags auf Über-
nahme weiterer Anwaltskosten an und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
Mit Verfügung vom 16. September 2015 wies die Generalsekretärin VBS den Antrag auf Übernahme weiterer Anwaltskosten ab. Zur Begründung führte sie aus, die Bundesanwaltschaft habe über die Parteientschädigung
verfügt, aus deren Sicht sei X. vollumfänglich für seine Aufwendungen entschädigt worden. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Aus der Kostengutsprache stehe ihm daher kein weiterer Rechtsanspruch für weitergehende Entschädigungen gegenüber dem VBS zu.
Am 13. Oktober 2015 erhebt X. (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. September 2015 und beantragt, die Generalsekretärin VBS (Vorinstanz) sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 519.55 dem Beschwerdeführer, eventuell dessen Anwalt zu bezahlen. Als Eventualantrag verlangt er die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz mit der Auflage, den offenen Betrag dem Beschwerdeführer eventuell dessen Anwalt zu überweisen, subeventuell beantragt er die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Verfügung. Zur Begründung bringt er vor, sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für die Kostenübernahmen zu erfüllen und dass weder ein Kostendach noch eine anderweitige Beschränkung anlässlich der Gutsprache erfolgt seien. Vielmehr sei der letzte Absatz der Gutsprache dahingehend zu verstehen, dass selbst die Vorinstanz davon ausgegangen sei, eine Entschädigung gestützt auf die Strafprozessordnung werde wohl nicht die gesamten Kosten decken. Die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, es sei Personalrecht und nicht die Strafprozessordnung anzuwenden.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer Verfügung fest. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei bereits zu 100 % entschädigt worden. Der diesbezügliche Entscheid der Bundesanwaltschaft sei nicht weitergezogen worden, die Kürzung sei demnach akzeptiert worden. Das einschlägige Recht und die Kostengutsprache würden die Leistung des Departements auf die Übernahme der hoheitlich gesprochenen Verfahrensund Parteikosten beschränken.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 30. November 2015 an seiner Beschwerde fest und rügt, die Vorinstanz erkenne ihre Fürsorgepflicht nicht, einem Mitarbeiter die bei tadelloser Arbeit entstandenen Auslagen zu ersetzen.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidwesentlich sind.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG entschieden hat. Die Vorinstanz hat in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) über eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis verfügt. Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1 BPG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem die Kostenübernahme für die Anwaltskosten, die die Parteientschädigung übersteigen, abgelehnt wurde, beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.
Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
Gemäss Art. 18 Abs. 2 BPG regeln die Ausführungsbestimmungen den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmung wurde u.a. Art. 77 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) erlassen. Art. 77 Abs. 1 BPV sieht vor, dass die Departemente den Angestellten, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Ziviloder Strafverfahren verwickelt werden, die Verfahrensund Parteikosten erstatten, wenn das Verfahren mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt (Bst. a); die Handlung weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde (Bst. b); und der Bund ein Interesse an der Führung des Prozesses hat (Bst. c). Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden gemäss Art. 77 Abs. 2 BPV nur Kostengutsprachen geleistet, wobei aus wichtigen Gründen ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden können, bevor der Entscheid vorliegt.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass Art. 77 Abs. 1 BPV anzuwenden ist und dass die in Bst. a bis c erwähnten Voraussetzungen für eine Rückerstattung vorliegend erfüllt sind. Die Vorinstanz verweigert die Bezahlung der Differenz zwischen der vom Anwalt in Rechnung gestellten Honorarnote und der Parteientschädigung und macht geltend, mit der von der Bundesanwaltschaft in der Einstellungsverfügung hoheitlich festgesetzten Parteientschädigung sei der Beschwerdeführer zu 100 % entschädigt worden, weshalb kein weiterer Entschädigungsanspruch mehr bestehe. Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die rechtliche Grundlage und die Kostengutsprache korrekt ausgelegt und angewandt hat.
Art. 77 BPV sieht unter gewissen Umständen vor, dass das Departement einem Angestellten die Verfahrensund Parteikosten zurückerstattet. Unter den Parteikosten werden allgemein diejenigen Kosten verstanden, die einer Person entstehen, weil sie in ein Gerichtsverfahren einbezogen wird. Sie umfassen insbesondere die Kosten für einen Rechtsbeistand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1329). Die Verfahrensgesetze regeln jeweils die Voraussetzungen und den Umfang der Entschädigung für die Parteikosten (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, Rz. 1685). Die gerichtlich oder behördlich festgelegte Entschädigung umfasst dabei regelmässig nur die als angemessen bzw. für notwendig erachteten Kosten (vgl. Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0], Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb die zugesprochene Parteientschädigung geringer ausfallen kann als die gesamten Parteikosten. Zu beachten ist, dass bei
der Festsetzung der Entschädigung das zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger vereinbarte Honorar für das Gericht oder die Behörde nicht bindend ist (Urteil des BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4; WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 16 zu Art. 429). Die Parteientschädigung und die Parteikosten sind demnach auseinander zu halten.
Der Wortlaut von Art. 77 BPV erfasst die Verfahrensund Parteikosten und nicht bloss die Parteientschädigung, auch in der französischen und italienischen Sprachfassung des Erlasses (dépens bzw. ripetibili statt indemnité bzw. indennità). Zu beachten ist ferner, dass Art. 77 BPV im Gegensatz zu den Verfahrensrechten nicht nur eine Rückerstattung von Parteikosten bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (Art. 429 StPO) vorsieht, sondern auch dann, wenn der Angestellte verurteilt wird und ihm bei seinem Handeln weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann. Der Anspruch nach Art. 77 BPV geht daher über die verfahrensrechtlichen Entschädigungsansprüche hinaus und umfasst, je nach Ausgang des Verfahrens, die Rückerstattung der dem Angestellten auferlegten Verfahrenskosten und Parteientschädigungen sowie die eigenen Parteikosten. Für eine anderweitige Absicht des Verordnungsgebers bestehen keine Hinweise; einerseits bildet Art. 18 Abs. 2 BPG eine Grundlage für weitere Leistungen des Arbeitgebers, insbesondere eine Vergütung für Inkonvenienzen. Anderseits kann sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dem Grundsatz des Schutzes der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG) eine Pflicht zur Übernahme ungedeckter Anwaltskosten aus einem mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Gerichtsverfahren ergeben (z.B. Urteil der Cour de justice du canton de Genève vom 24. November 2011, wiedergegeben im Urteil des BGer 4A_26/2013 vom 15. Juni 2012, Sachverhalt Bst. B; vgl. auch Eidgenössisches Personalamt (Hrsg.), Bundespersonalrecht: BPG, Rahmenverordnung BPG, BPV und VBPV inklusive Stichwortverzeichnis [Oktober 2015; veröffentlicht im Intranet des EPA], Kommentar zu Art. 77 BPV). Der vorliegende Sachverhalt zeigt beispielhaft auf, dass gewisse Tätigkeiten in der Bundesverwaltung exponiert sind, und die betreffenden Angestellten einem höheren Risiko ausgesetzt sind, von enttäuschten oder unzufriedenen Personen in ein Strafoder Zivilverfahren verwickelt zu werden, selbst wenn sie korrekt handeln. Dazu zählen zweifellos auch die Beschaffungen. Je nach Komplexität des Sachverhalts erfordert die Verteidigung einen erheblichen Aufwand. Der Verordnungsgeber hatte demnach gute Gründe,
zum Schutz seiner Angestellten eine Regelung über die Rückerstattung von Verfahrensund Parteikosten zu erlassen.
Der Anspruch gemäss Art. 77 BPV bezweckt demnach, Angestellte, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Strafoder Zivilverfahren involviert werden, für die ihnen entstehenden Kosten schadlos zu halten, soweit sie nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Der Anspruch geht damit über den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung hinaus. Der Auffassung der Vorinstanz, durch die mit der Einstellungsverfügung zugesprochene Parteientschädigung sei der Beschwerdeführer bereits zu 100 % entschädigt worden und es bestehe kein Raum mehr für eine weitere Rückerstattung, kann daher nicht gefolgt werden. Massgebend ist vielmehr, ob dem Angestellten ungedeckte Parteikosten verbleiben.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die am 9. September 2013 erteilte Kostengutsprache beschränke sich auf die hoheitlich gesprochenen Verfahrensund Parteikosten. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 77 Abs. 1 BPV wie auch aus dem Text des Schreibens. Wie zuvor dargelegt, enthält Art. 77 BPV indessen keine derartige Einschränkung. Zu prüfen bleibt daher, ob sich aus der Kostengutsprache eine Einschränkung ergibt. Diese wiederholt im Wesentlichen den Verordnungstext und weist darauf hin, dass die Voraussetzung, wonach die Handlung weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde, Gegenstand des Strafverfahrens bilde. Es sei daher nur eine vorläufige Entscheidung in der Form einer Kostengutsprache möglich. Die Kostengutsprache sei die Verpflichtung des Departements, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, falls die erwähnten Voraussetzungen nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids erfüllt seien. Zudem wird festgehalten, dass allfällige gerichtlich dem Beschwerdeführer zugesprochene Kostenentschädigungen an die Leistungen des VBS anzurechnen seien.
Der Kostengutsprache ist somit keine Einschränkung auf hoheitlich gesprochene Entschädigungen zu entnehmen, wie sie die Vorinstanz verstanden haben will. Sie hat einzig einen Vorbehalt angebracht, dass keine Verurteilung wegen grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln erfolgt, zudem hält sie fest, dass gerichtlich zugesprochene Entschädigungen angerechnet werden. Die Kostengutsprache enthält jedoch weder ein Kostendach noch irgendwelche Vorgaben oder Vorbehalte in Bezug auf das Anwaltshonorar noch anderweitige Beschränkungen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die vorgesehene Anrechnung von Parteientschädigungen darauf schliessen lässt, dass auch die Vorinstanz darüber hinausgehende, ungedeckte Kosten für möglich erachtet und weitere Leistungen des VBS nicht von vornherein ausgeschlossen hatte. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die Kostengutsprache vom 9. September 2013 die Zahlung der Differenz zwischen dem in Rechnung gestellten Anwaltshonorar und der Parteientschädigung verweigern könnte.
Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, die Parteienschädigung sei nicht angefochten worden und damit habe der Beschwerdeführer die Kürzung akzeptiert und könne daher die Differenz nicht geltend machen. Das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) erklärt in Art. 10 die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auch für die Wahlverteidigung einer freigesprochenen beschuldigten Person für anwendbar. Demnach bemisst sich im Strafverfahren die Entschädigung nach Art. 12 BStKR, der einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vorsieht. Die Bundesanwaltschaft hatte die Kürzung des Stundenansatzes von Fr. 250.— auf Fr. 230.— mit einer ständigen Praxis des Bundesstrafgerichts begründet. Auch wenn der vereinbarte Stundenansatz innerhalb des Rahmens von Art. 12 BStKR liegt, wären die Erfolgsaussichten eines Weiterzugs gering bis mittelmässig gewesen und den damit verbundenen Aufwand kaum wert. Der Verzicht auf ein wenig erfolgversprechendes Rechtsmittel kann daher dem Beschwerdeführer nicht als Einverständnis oder gar als Verletzung der Schadenminderungspflicht oder seiner Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber entgegen gehalten werden. Zu beachten ist ferner, dass der vom Beschwerdeführer mit seinem Anwalt vereinbarte Stundenansatz von Fr. 250.— gerade auch im Hinblick auf Art. 12 BStKR keineswegs übermässig erscheint. Das Bundesgericht hatte bereits 2010, im Urteil 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, in E. 5.4.2 festgehalten, ein Stundenansatz von Fr. 250.— sei im Verhältnis zu den heute unter Strafverteidigern im freien Dienstleistungsverkehr teilweise (zu Recht oder Unrecht) praktizierten Ansätzen eher tief. Auch insofern besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer den Ersatz der restlichen Verteidigungskosten zu verweigern.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer seine ungedeckten Parteikosten im Be-
trag von Fr. 519.55 zurückzuerstatten. Da der Hauptantrag des Beschwerdeführers gutzuheissen ist, erübrigt es sich, über die Eventualanträge zu befinden.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Entschädigung für ihnen erwachsenen notwendige Kosten. Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten und es ist kein Aufwand ersichtlich, der die Schwelle der verhältnismässig geringen Kosten überschreiten würde. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 85 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), weil die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.— nicht erreicht wird. Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die restlichen Parteikosten von Fr. 519.55 zurückzuerstatten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Bernhard Keller
Versand:
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