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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-2652/2015

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-2652/2015

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-2652/2015
Datum:11.05.2016
Leitsatz/Stichwort:Personensicherheitsprüfungen
Schlagwörter : Risiko; Risikoerklärung; Vorinstanz; Waffe; Sicherheit; Beschwerdeführers; Gewalt; Beurteilung; Urteil; Delikt; Beweis; Person; Delikte; Delinquenz; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Massnahme; Recht; Abschlussbericht; Rekrutierung; Umstände; Bericht; Personensicherheitsprüfung
Rechtsnorm: Art. 101 StGB ;Art. 187 StGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:130 III 321; 133 V 205; 137 II 266; 140 I 2
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-2652/2015

U r t e i l  v o m  1 1.  M a i  2 0 1 6

Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Richter Maurizio Greppi, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Pascal Baur.

Parteien A. _,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Raphael Haltiner, Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informationsund Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Personensicherheitsprüfung gemäss MG.

Sachverhalt:

A.

Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informationsund Objektsicherheit (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A. im Hinblick auf den Rekrutierungstag vom 11. Februar 2015 einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10). In deren Rahmen erhielt sie Kenntnis von einem Strafentscheid der B. vom ( ). Daraus geht hervor, dass A. im Zeitraum vom ( ) mehrfach mit Kindern unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vornahm bzw. solches versuchte sowie mehrfach einer Person unter 16 Jahren pornografische Tonund Bildaufnahmen zeigte. Er wurde deshalb der Delikte von Art. 187 Ziff. 1 StGB (teilweise versucht) und 197 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einem Freiheitsentzug von 75 Tagen bedingt bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Fachstelle informierte A. anlässlich des Rekrutierungstags vom 11. Februar 2015, sie erwäge aufgrund des Strafentscheids den Erlass einer Sicherheitserklärung mit Auflagen oder einer Risikoerklärung, und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich schrift- lich dazu zu äussern. A. machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und hielt fest, er denke, er könne trotz seiner Delinquenz in der Vergangenheit normalen Militärdienst leisten.

B.

Mit Entscheid vom 11. Februar 2015 entliess der Führungsstab der Armee FST A A. vorzeitig aus der Rekrutierung. Als Grund gab er an, die Risikobeurteilung der Fachstelle lasse eine Rekrutierung momentan nicht zu.

C.

Am 11. März 2015 erliess die Fachstelle hinsichtlich A. eine Risikoerklärung. Sie empfahl, diesem die persönliche Waffe wegen des Vorliegens von Hinderungsgründen im Sinne von Art. 113 MG nicht zu überlassen. Bei A. sei von einem erhöhten Gewaltpotenzial und einem überdurchschnittlichen Potenzial eines Missbrauchs der persönlichen Waffe auszugehen. Zudem seien seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit eingeschränkt. Die Überlassung der persönlichen Waffe bedeutete daher eine potenzielle Gefährdung der Armee und der öffentlichen Sicherheit, weshalb sie zu vermeiden sei.

D.

Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Risikoerklärung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine Sicherheitserklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen zu erlassen. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung in der Hauptsache bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und daher zu Unrecht nicht be- rücksichtigt, dass er von B. mustergültig resozialisiert in die Selbständigkeit entlassen worden sei. Die Abschlussberichte der ihn therapierenden und begleitenden Fachpersonen belegten, dass die Sicherheitsrisiken, auf welche die Vorinstanz aufgrund seiner Delinquenz schliesse, nicht bestünden.

E.

Am 20. Mai 2015 reicht der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Belegen ein. Am 7. Juli 2015 reicht er auf Aufforderung des Instruktionsrichters das Formular mit korrigierten und ergänzten Angaben sowie weiteren Belegen erneut ein. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 weist der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

F.

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie zum einen auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Risikoerklärung, an welchen sie vollumfänglich festhält. Zum anderen bringt sie namentlich vor, die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte liessen eine positive Prognose hinsichtlich dessen Umgangs mit der persönlichen Waffe (noch) nicht zu. Die von ihm erwähnten Berichte vermöchten daran nichts zu ändern.

G.

Der Beschwerdeführer reicht trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit keine Schlussbemerkungen ein.

H.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 31 VGG). Die angefochtene Risikoerklärung stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, insbesondere nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]).

    2. Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtene Risikoerklärung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

    3. Die Beschwerde wurde im Weiteren fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht es der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, jedoch einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November

      2013 E. 5.1.2; statt vieler Urteil des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015

      E. 2).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Weiteren den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12 VwVG). Es würdigt Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG

i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33

E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205

E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren

vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150).

3.

    1. Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe. Er sieht in Abs. 1 Bst. d die Möglichkeit vor, das Gewaltpotenzial einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen. Diese dient einzig dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. Sie hat somit eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen. Die Bestimmungen des BWIS sind auf sie aber ebenfalls anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regeln enthält (vgl. etwa Urteile des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.1 m.w.H. und A-2897/2014 vom 10. No-

      vember 2014 E. 5.1). Sie kommt namentlich bei allen Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung zur Anwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen [PSPV, SR 120.4]).

    2. Bei der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wird - wie generell bei Personensicherheitsprüfungen - gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Es kann deshalb nicht nur auf Grund "harter" Fakten entschieden werden. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch Annahmen und Vermutungen sein können. Gerichtlich überprüfbar ist immerhin, ob die Daten auf zulässige Weise erhoben und korrekt gewürdigt wurden (vgl. Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; etwa Urteile des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.2 und A-2897/2014 vom

      10. November 2014 E. 5.2).

      Hinsichtlich der Datenerhebung hält Ziff. 1 von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG namentlich fest, die Vorinstanz könne Einsicht in das automatisierte Strafregister nehmen und Auskünfte der zuständigen Strafverfolgungsbehörden über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren einholen. Nach Ziff. 2 dieser Bestimmung kann die Vorinstanz ausserdem die zu prüfende Person persönlich befragen, wenn diese in einem der Register nach Ziff. 1 verzeichnet ist und sie beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern. Sie darf in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen, alle in Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2 MG abschliessend aufgezählten Beweismittel zu erheben, wenn sie sich aufgrund der erhobenen Beweise ihre Überzeugung bereits hinreichend gebildet hat und annehmen kann, diese werde sich durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr ändern, sie mithin den rechtserheblichen Sachverhalt bereits rechtsgenüglich abgeklärt hat (vgl. Urteile des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.3 und A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 4.3, jeweils mit Hinweis; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 21 ff.).

    3. Bei Vorliegen welcher Umstände darauf zu schliessen ist, die Überlassung der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen, hängt vom angewandten Beurteilungsmassstab ab. Die Vorinstanz verlangt mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass sich Stellungspflichtige, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung Stellungspflichtiger ist entsprechend erheblich eingeschränkt (vgl. etwa Urteile des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.2 und A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 5.2 m.w.H.).

Dies bedeutet freilich nicht, jede Verurteilung eines Stellungspflichtigen wegen krimineller Handlungen schliesse die Überlassung der persönlichen Waffe aus. Gemäss der Rechtsprechung kommt es vielmehr auf die Art des Delikts, die Umstände der Tat und die Beweggründe für die Delinquenz an. Es ist zu fragen, ob die Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Stellungspflichtigen zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob wiederholt delinquiert wurde und ob davon ausgegangen werden muss, es bestehe Wiederholungsgefahr. Relevant ist ferner, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend. Ist das Strafmass auf Grund verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann dies vielmehr gerade Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung zugunsten des Stellungspflichtigen geändert hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.5 und A-2897/2014 vom 10. November

2014 E. 5.3, jeweils m.w.H.).

4.

    1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers im Alter von rund ( ) schwer wiegt. Sie fand über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr statt ( ) und richtete sich gegen die sexuelle Integrität von vier Kindern ( ), von denen drei - die von den Übergriffen nach Art. 187 Ziff. 1 StGB betroffenen - deutlich jünger waren als dieser. Sie beinhaltete zudem teilweise weitgehende sexuelle Handlungen ( ) und war wiederholt ( ). In einem Fall veranlasste der Beschwerdeführer überdies ( ). Die Übergriffe gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB dienten der ( ) und erfolgten in der Weise, dass ( ). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, könnten diese Übergriffe für die betroffenen Kinder potenziell schwerwiegende Folgen haben.

    2. Unbestritten ist weiter, dass die Strafjustiz auf die Delinquenz des Beschwerdeführers mit zum Teil einschneidenden Massnahmen reagierte. Bereits aufgrund der eingegangenen Strafanzeige wurde dieser in ( ) platziert, wo er ( ) (wohnte. Parallel dazu wurde er psychiatrisch begutachtet und zur Teilnahme am ( ) verpflichtet; zudem wurde eine Einzeltherapie eingeleitet. Obschon der Beschwerdeführer das ( ) erfolgreich

      absolvierte und die Einzeltherapie abschloss, erachtete es B. in ihrem Entscheid vom ( ) als erforderlich, dass er durch die Bezugsperson ( ) weiterhin persönlich betreut und die Nachreifung seiner Persönlichkeit durch ein selbständiges Wohnen in ( ) gefördert werde. Ausserdem sei er während der Dauer der zweijährigen Probezeit durch den zuständigen Sozialarbeiter der B. in Zusammenarbeit mit der Bezugsperson ( ) zu begleiten. In der Folge wohnte der Beschwerdeführer allerdings bereits ab ( ) nicht mehr in ( ), sondern bei ( ). Ab ( ) wohnte er dann wieder zuhause. Am ( ) hob die B. die persönliche Betreuung auf, da der Zweck dieser Massnahme erfüllt worden sei. Am ( ) lief die Probezeit aus, die nach der Beurteilung des zuständigen Sozialarbeiters der B. positiv verlief.

    3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe bei ihrer Risikobeurteilung einzig auf seine Delinquenz abgestellt, das Resultat der ihm in Reaktion darauf über einen Zeitraum von 3 ½ Jahren auferlegten Massnahmen und seine Entwicklung jedoch nicht berücksichtigt. Sie habe daher zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass er gemäss den Abschlussberichten der ihn therapierenden und begleitenden Fachpersonen entgegen ihrer Beurteilung in der Risikoerklärung kein Gewaltpotenzial, keine Aggressivität und keine Gewaltbereitschaft aufweise. Auch habe sie nicht berücksichtigt, dass seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit nach diesen Berichten, ebenfalls entgegen ihrer Beurteilung in der Risikoerklärung, nicht mangelhaft seien. Aus den Berichten werde vielmehr deutlich, dass er heute ein altersadäquat entwickelter junger Erwachsener ohne psychische Störungen und ohne Störungen des Sexualverhaltens oder der Sexualpräferenz sei. Er habe sich bewährt und sei sozial mustergültig integriert ( ). Zudem sei er ( ). Er stelle somit kein Sicherheitsrisiko dar, weshalb die Risikoerklärung unbegründet sei.

4.4

      1. Die Vorinstanz verzichtete auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und holte auch keine weiteren Auskünfte bei der B. ein. Sie stützt sich in der angefochtenen Risikoerklärung ent- sprechend im Wesentlichen auf den Strafentscheid der B. vom ( ) und berücksichtigt, soweit ersichtlich, als fallspezifische weitere Informationsquelle einzig die kurze schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers anlässlich des Rekrutierungstags vom 11. Februar 2015. Die verschiedenen Berichte, die im Zusammenhang mit den in Reaktion auf die

        Delinquenz des Beschwerdeführers ergriffenen Massnahmen verfasst wurden, fliessen daher entweder nur sehr begrenzt (Abschlussbericht [ ], der teilweise in den Strafentscheid eingearbeitet ist) oder gar nicht in die Risikoerklärung ein. Insbesondere wird weder die eher günstige Legalprognose im Abschlussbericht ( ) noch der Umstand berücksichtigt, dass beim Beschwerdeführer gemäss diesem Bericht während der ( ) keinerlei auffällige und in Bezug auf die Risikobeurteilung als belastend einzustufende Faktoren im Sinne einer sexuellen Devianz feststellbar waren (vgl. S. 4 des Berichts). Nicht berücksichtigt wird weiter, dass der zuständige Sozialarbeiter der B. in zwei Berichten, von denen er einen ausdrücklich zuhanden das Rekrutierungszentrums verfasste, die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers wie auch dessen aktuelle Lebenssituation positiv bewertet und davon ausgeht, es bestehe keine weitere Gefährdung (Abschlussbericht Probezeit [ ]; Verlaufsbericht [ ]). Ebenfalls nicht einbezogen wird die positive Beurteilung des Beschwerdeführers durch dessen persönlichen Betreuer im Zeitraum von ( ) (Abschlussbericht [ ]).

      2. Die angefochtene Risikoerklärung beruht demnach hinsichtlich der Erkenntnisse und Ergebnisse der in Reaktion auf die Delinquenz des Beschwerdeführers ergriffenen Massnahmen sowie dessen persönlicher Entwicklung seit der Delinquenz weitgehend nicht auf den Angaben der mit diesem vertrauten Fachpersonen, ebenso wenig auf aktuellen Angaben. Ungeachtet dessen nimmt die Vorinstanz in der Risikoerklärung namentlich eine Beurteilung der ( ) des Beschwerdeführers vor und mutmasst - allein gestützt auf eine zu dessen Nachteil interpretierte Aussage in dessen schriftlicher Stellungnahme vom 11. Februar 2015 -, bei diesem könnten ( ). Im Rahmen ihrer abstrakten Ausführungen zu den Grundsätzen der Risikobeurteilung - die Risikoerklärung besteht in fragwürdiger Weise über weite Strecken aus derartigen Bausteinen ohne (ausdrücklichen) Bezug zum konkreten Fall - geht sie hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem implizit von einer ungünstigen Legalprognose aus. Sie nimmt somit in der Risikoerklärung allein gestützt auf die erwähnte Grundlage selbständige Beurteilungen gewisser Fragen vor, zu denen teilweise aktuelle (und abweichende) Einschätzungen der mit dem Beschwerdeführer vertrauten Fachpersonen bestehen. Insoweit beruhen ihre Ausführungen in der Risikoerklärung demnach auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt.

      3. Daraus folgt allerdings nicht zwingend, auch die von der Vorinstanz in der Risikoerklärung vorgenommene Risikobeurteilung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG beruhe auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt.

Weitere Abklärungen, insbesondere der Einbezug der vorstehend erwähnten Berichte, wären insoweit vielmehr nur dann erforderlich gewesen, wenn die Vorinstanz unter Anwendung ihres von der Rechtsprechung gebilligten strengen Beurteilungsmassstabs (vgl. E. 3.3) nicht bereits aufgrund des Strafentscheids der B. bzw. der darin enthaltenen Angaben sowie der kurzen Stellungnahme des Beschwerdeführers anlässlich des Rekrutierungstags auf ein nicht hinzunehmendes Sicherheitsrisiko hätte schliessen dürfen. Wie es sich damit genau verhält, kann letztlich allerdings offen bleiben, wurden doch die erwähnten Berichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Es kann daher unter Einbezug dieser Berichte geprüft werden, ob die Risikoerklärung in Berücksichtigung des erwähnten strengen Massstabs der Vorinstanz und des dieser zukommenden Ermessensspielraums (vgl. E. 2.1) gerechtfertigt ist. Dabei sind namentlich jene Überlegungen der Vorinstanz von Bedeutung, mit denen diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren trotz der erwähnten Berichte an der Risikoerklärung festhält; sie sind daher vorab darzulegen.

4.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, von den verschiedenen vom Beschwerdeführer erwähnten Berichten nehme einzig der Abschlussbericht ( ) eine legalprognostische bzw. sicherheitsrelevante Einschätzung vor. Nur dieser sei vorliegend somit relevant, dies allerdings nur ansatzweise, da sich die Einschätzung auf einen möglichen Rückfall im Bereich der Sexualdelinquenz beziehe, während in der angefochtenen Risikoerklärung das Gewaltpotenzial als Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe beurteilt werde. Die Legalprognose im Abschlussbericht ( ) sei nun aber keineswegs eindeutig positiv, sondern lediglich "eher günstig". Zudem werde ( ). Für die Einschätzung des Sicherheitsrisikos bzw. des Gewaltpotenzials seien sodann Art und Schwere der vom Beschwerdeführer verübten Delikte von zentraler Bedeutung. Sie beurteile dessen Übergriffe gegen Minderjährige als gravierende Gewaltdelikte. Diese Beurteilung werde auch dadurch untermauert, dass sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB nach Art. 101 Abs. 1 Bst. e StGB nicht verjährten. Die Delikte des Beschwerdeführers seien zu gravierend, um bereits nach der relativ kurzen Zeit von knapp vier Jahren seit der Begehung der letzten Tat die Prognose zuzulassen, dieser werde mit der persönlichen Waffe pflichtbewusst und korrekt umgehen. In Verbindung mit der nur eingeschränkt positiven Legalprognose liessen sie vielmehr dessen Gefahrenbewusstsein, Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Integrität auch im Kontext des Überlassens der persönlichen Waffe als unzureichend erscheinen. Ausserdem sei sein Gewaltpotenzial

als erhöht und mit dem Überlassen der persönlichen Waffe unvereinbar zu beurteilen.

4.6

      1. Aufgrund der erwähnten Berichte ist von einer positiven persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers seit der Delinquenz auszugehen. Aus

        den Berichten des zuständigen Sozialarbeiters der B.

        und des

        persönlichen Betreuers im Zeitraum von ( ) wird zudem deutlich, dass der Beschwerdeführer sozial ( ) und beruflich gut integriert ist. Letzteres zeigt sich auch daran, dass er im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ( ). Gemäss dem Abschlussbericht zum ( ) bestehen weiter, wie erwähnt (vgl. E. 4.4.1), entgegen den Mutmassungen in der angefochtenen Risikoerklärung keine Anzeichen für eine sexuelle Devianz des Beschwerdeführers; zudem wird die Legalprognose als eher günstig eingeschätzt. Der zuständige Sozialarbeiter der B. geht in seinen Berichten, soweit ersichtlich, sogar davon aus, eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten, zumal sich dieser in der Probezeit bewährt habe. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt, er habe sich bewährt und sei heute ein altersadäquat entwickelter junger Erwachsener ohne psychische Störungen und ohne Störungen des Sexualverhaltens oder der Sexualpräferenz sowie mustergültig integriert, erscheint dies gestützt auf die vorliegenden Unterlagen somit grundsätzlich richtig.

      2. Daraus folgt nun allerdings nicht, die angefochtene Risikoerklärung beruhe nicht auf sachgerechten Überlegungen bzw. sei unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, wiegen die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte schwer. Deren Qualifikation durch die Vorinstanz als Anwendung direkter Gewalt und Gewaltdelikte (so in der Vernehmlassung) bzw. als mit Gewaltdelikten weitgehend vergleichbare Delikte (so implizit in der Risikoerklärung) ist nachvollziehbar. Dies allein schon wegen der potenziell schwerwiegenden Folgen der Delikte für die betroffenen Kinder, die der Beschwerdeführer mit seinem Handeln in Kauf nahm. Es erscheint entsprechend sachgerecht, dass die Vorinstanz den Delikten bei der Risikobeurteilung in Anwendung ihres strengen Beurteilungsmassstabs und mit Blick auf den Zweck der Sicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG (vgl. E. 3.1) trotz der erwähnten positiven Umstände aufseiten des Beschwerdeführers noch zentrale Bedeutung zumisst. Ebenso erscheint sachgerecht, dass sie aufgrund der Delikte trotz dieser positiven Umstände

        noch auf ein erhöhtes Gewaltpotenzial schliesst. Als sachgerecht zu bewerten ist schliesslich auch, dass sie aufgrund der Delikte, in Verbindung mit der nicht uneingeschränkt positiven (einzigen) psychiatrischen Legalprognose im Abschlussbericht ( ), trotz der positiven Umstände aufseiten des Beschwerdeführers dessen Gefahrenbewusstsein, Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Integrität noch als eingeschränkt beurteilt und das Potenzial für einen Missbrauch der persönlichen Waffe und damit das Gewaltpotenzial auch aus diesem Grund noch als erhöht erachtet. Ihre Beurteilung, es sei zu früh für die Prognose, der Beschwerdeführer werde mit der persönlichen Waffe pflichtbewusst und korrekt umgehen, mag demnach zwar als streng erscheinen; sie ist jedoch angesichts der Art und Schwere der von diesem begangenen Delikte nicht zu beanstanden.

        Daran ändert nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit in einem Fall eine Zeitspanne von vier Jahren als genügend erachtete, um von einer charakterlichen Festigung und einem gewandelten Verhalten eines Jugendstraftäters auszugehen (vgl. Urteil des BVGer A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.5), und in einem weiteren Fall eine Zeitspanne von rund 4 ½ Jahren (vgl. Urteil des BVGer A-2897/2014 vom

        10. November 2014 E. 8.7), wie sie hier nunmehr vorliegt. In beiden Fällen waren die Umstände deutlich anders. Insbesondere kam es im ersteren Fall überhaupt nicht zu Delikten mit Gewaltbezug und im letzteren mit einer einmaligen Körperverletzung bei weitem nicht zu ( ).

      3. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, kann das festgestellte Sicherheitsrisiko nicht anders als mit der angefochtenen Risikoerklärung vermieden werden. Wie in früheren Fällen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 m.w.H.) sind keine flankierenden Massnahmen ersichtlich, mit denen das Risiko eines Missbrauchs der persönlichen Waffe auf ein vertretbares Ausmass reduziert werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer anstelle der angefochtenen Risikoerklärung den Erlass einer Sicherheitserklärung mit Auflagen beantragt, die solche flankierenden Massnahmen vorsieht, verkennt er demnach, dass die bestehende Risikolage die beantragte Erklärung nicht zulässt. Soweit er anstelle der angefochtenen Risikoerklärung den Erlass einer Sicherheitserklärung mit der Auflage beantragt, er dürfe (nur) waffenlosen Militärdienst bzw. Zivilschutz leisten, kommt dies im Weiteren von vornherein nicht in Betracht. Entgegen seiner Ansicht wäre die beantragte Massnahme keine Sicherheitserklärung mit Auflagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. b PSPV. Vielmehr handelte es sich um eine Risikoerklärung hinsichtlich der Überlassung der persönlichen Waffe, die mit einer Prüfung des Sicherheitsrisikos bei einer Zulassung zu waffenlosem Militärdienst bzw. zum Zivilschutz und einer Empfehlung bezüglich der Zulassung zum entsprechenden Dienst ergänzt würde. Eine derartige Prüfung und Empfehlung und damit auch eine entsprechende Ergänzung der Risikoerklärung sieht Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch nicht vor. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in diesem Zusammenhang braucht daher nicht eingegangen zu werden.

      4. Die Risikoerklärung der Vorinstanz beruht nach dem Gesagten somit auf sachgerechten Überlegungen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht entsprechend kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, zumal es, wie erwähnt (vgl. E. 2.1), den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken nicht selber definiert. Die Vorinstanz durfte demnach das Vorliegen eines Hinderungsgrunds für die Überlassung der persönlichen Waffe bejahen. Darin liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch kein Verstoss gegen das Doppelbestrafungsverbot. Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG dient, wie erwähnt (vgl. E. 3.1), einzig der Verhinderung von Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe. Sie hat weder eine pönale Funktion noch wirkt sie sich so aus (vgl. auch E. 5.2), auch wenn sie vom Beschwerdeführer subjektiv als Strafe empfunden werden mag.

5.

    1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Risikoerklärung, ist doch die Vorinstanz wie jede andere Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Danach muss eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Die Massnahme muss ausserdem zumutbar sein. Verlangt ist eine angemessene Zweck-Mittel-Relation, das heisst ein vernünftiges Verhältnis zwischen konkretem Eingriffszweck und konkreter Eingriffswirkung (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteil des BVGer A-1300/2015 vom 30. März 2016 E. 14.6; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,

      Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 Rz. 1 ff.).

    2. Wie dargelegt (vgl. E. 4.6.3), ist die angefochtene Risikoerklärung dazu geeignet und erforderlich, das mit der Überlassung der persönlichen Waffe einhergehende Risiko zu vermeiden. Zu prüfen ist an dieser Stelle somit

nur noch, ob sie auch zumutbar ist. Zwar ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde als Folge der Risikoerklärung nicht für die Armee rekrutiert werden (vgl. etwa Urteile des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 und A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 6.3, jeweils mit Hinweis), weshalb sich sein primärer Wunsch, mit oder ohne Waffe Militärdienst zu leisten, nicht erfüllen dürfte. Er dürfte zudem auch nicht für den Zivilschutz rekrutiert werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 [BZG, SR 520.1]; Art. 13 und 14 der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung [VREK, SR 511.11]), mithin auch insoweit nicht Dienst leisten können. Abgesehen davon, dass er Wehrpflichtersatzabgabe leisten müsste, hätte die Nichtrekrutierung für ihn jedoch keine konkreten, ernsthaften Nachteile (vgl. etwa Urteile des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 und A-1326/2014 vom

4. November 2014 E. 6.3, jeweils m.w.H.). Namentlich ist nicht ersichtlich, dass seine positive Entwicklung seit der Delinquenz dadurch in massgeblicher Weise in Frage gestellt würde. Dem mit der Risikoerklärung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen somit keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem daher zuzumuten und damit verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

6.

    1. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

    2. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde; zuhanden der beschwerdeberechtigten Instanz)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Pascal Baur

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), ]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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