Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-1087/2016 |
Datum: | 10.08.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Recht; Verfügung; Betreibung; Beiträge; Urteil; Gebühr; Rechtsvorschlag; Bundes; Verzug; Verzugszins; Auffangeinrichtung; BVGer; Betrag; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Stellungnahme; Entscheid; Dispositiv; Arbeitgeber; Gebühren; Dispositiv-Ziff; Parteien; Mahnung; Verfahrens; Einleitung; Arbeitgeberin; Vernehmlassung |
Rechtsnorm: | Art. 26 VwVG ;Art. 48 KG ;Art. 48 VwVG ;Art. 54 BV ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 BV ; |
Referenz BGE: | 110 V 52; 128 II 145; 129 V 485; 134 I 140; 134 III 115; 138 II 501; 139 II 243 |
Kommentar: | Christoph Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 44 VwVG, 2008 |
Abteilung I
A-1087/2016
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Beat König.
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlages.
Mit Verfügung vom 4. August 2014 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) die A. AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) rückwirkend per 1. Januar 2013 zwangsweise an.
Am 1. Januar 2015 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin Beiträge in der Höhe von Fr. 28'092.35 in Rechnung.
Da die Rechnung in der Folge nicht beglichen wurde, sandte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin am 2. Februar 2015 eine Zahlungserinnerung unter Androhung der Auferlegung von Mahnkosten von Fr. 50.- im Falle nicht fristgerechter Zahlung.
Mit Mahnung vom 16. Februar 2015 drohte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin an, bei nicht rechtzeitiger Zahlung den nach wie vor ausstehenden Betrag von Fr. 28'092.35 und Mahnspesen von Fr. 50.- mittels Betreibung geltend zu machen.
ein Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr. 28'092.35
nebst Zins zu 5 % seit dem 4. März 2015, zuzüglich Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.-. Am 28. März 2015 stellte das Betreibungsamt B. der Arbeitgeberin (in der Betreibung Nr. [ ]) den Zahlungsbefehl zu, wogegen diese Rechtsvorschlag erhob.
Mit Schreiben vom 2. April 2015 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör, indem sie ihr insbesondere Gelegenheit gab, den Rechtsvorschlag zu begründen. Die dabei der Arbeitgeberin angesetzte Frist verstrich ungenutzt.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 verpflichtete die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Arbeitgeberin zur Zahlung von
Fr. 27'681.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. März 2015,
Gebühren für die Mahnung vom 16. Februar 2015 von Fr. 50.-,
Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- und
Fr. 696.65 als Verzugszins bis zum 4. März 2015 (vgl. zum Ganzen Dispositiv-Ziff. I der Verfügung).
Mit der genannten Verfügung hob die Vorinstanz ferner den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 27'831.80 auf (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung). Sodann auferlegte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin Verfügungskosten von Fr. 450.- (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Schliesslich wurde in der Verfügung festgehalten, dass sie nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist als vollstreckbare Anordnung die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung).
Hiergegen liess die Arbeitgeberin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 22. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Zustellung der «Akten, in denen die Akteneinsicht verweigert wurde» bzw. um Zustellung der «Akten in vorliegender Angelegenheit» und um Einräumung einer anschliessenden Gelegenheit «zur Ergänzung der Beschwerde» (Beschwerde, S. 2 und 4). Ferner fordert die Beschwerdeführerin, die Originale von Lohnbescheinigungen für die Jahre 2014 und 2015 betreffend ihren Angestellten D. seien bei der Ausgleichskasse/IV-Stelle C. zu edieren.
Mit Vernehmlassung vom 15. April 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen. Ferner verlangt die Vorinstanz, Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung sei dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz folgende Beträge zu bezahlen habe (Vernehmlassung, S. 2):
neu Fr. 25'753.28 (statt Fr. 27'681.80) zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. März 2015,
Gebühren für die Mahnung vom 16. Februar 2015 von Fr. 50.-,
Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- und
neu Fr. 654.01 (statt Fr. 696.65) als Verzugszins bis zum 4. März 2015.
Die Vorinstanz beantragt weiter, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II ihrer Verfügung sei der Rechtsvorschlag in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung im Betrag von Fr. 25'903.28 aufzuheben.
Die Vernehmlassung der Auffangeinrichtung wurde in der Folge mitsamt einem Doppel der damit eingereichten vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. Zwischenverfügung vom 19. April 2016). Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 11. Mai 2016 eine Kostennote ein und erklärte, die Kostennote werde «vorsorglich» vorgelegt für den Fall, dass das Verfahren bald abgeschlossen werde. Sinngemäss behielt sich der Rechtsvertreter zudem vor, die Kostennote bei weiteren anwaltlichen Bemühungen zu ergänzen.
Am 15. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin innert der ihr mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 angesetzten und in der Folge erstreckten Frist eine Stellungnahme ein. Damit stellt sie folgende Anträge (Stellungnahme, S. 2):
«1. Die Beschwerdeführerin habe der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 25'753.28 zu entrichten.
Der Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] seien kein Verzugszins, keine Mahngebühren und keine Betreibungskosten zu erstatten.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [ ] des Betreibungsamtes B. sei nicht aufzuheben.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz].»
In der Stellungnahme erklärte die Beschwerdeführerin sodann im Sinne eines weiteren Antrages, die Vorinstanz habe aufgrund ihres unkooperativen Verhaltens auf jeden Fall zumindest teilweise die Verfahrenskosten zu übernehmen (S. 6 der Stellungnahme).
Mit einem am 22. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen, auf den 15. Juni 2016 datierenden Schreiben reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine überarbeitete Kostennote ein, welche die Kostennote vom 11. Mai 2016 ersetzt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nichtige Teile eines Entscheids erhobene Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 44 N. 1). Gegebenenfalls ist die Nichtigkeit der Verfügung im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.3, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3).
Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrensund Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2).
Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitragsund Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) grundsätzlich nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätzlich auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5234/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen).
Hat die Vorinstanz indessen bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen. Stattdessen muss sie den Rechtsvorschlag im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung beseitigen lassen (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 118 f.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ/HANS ULRICH
WALDER, SchKG Kommentar, 18. Aufl. 2012, Art. 79 N. 10). Ebenso wenig ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschieden hat, befugt, ihre materielle Verfügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseitigen zu können (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht nur zur Bezahlung von BVG-Beiträgen, sondern auch zur Zahlung von Gebühren von Fr. 825.- für die Positionen «Durchführung Zwangsanschluss» (Fr. 375.-) und «Reglementarische Kosten [Zwangsanschluss-]Verfügung» (Fr. 450.-) verpflichtet (vgl. insbesondere Beilagen 1 und 2 der angefochtenen Verfügung).
Allerdings hat die Vorinstanz bereits vor Einleitung der Betreibung mit ihrer Zwangsanschlussverfügung vom 4. August 2014 rechtskräftig angeordnet, dass die Beschwerdeführerin die erwähnten Gebühren von insgesamt Fr. 825.- zu bezahlen hat (Dispositiv-Ziff. 4 der Zwangsanschlussverfügung vom 4. August 2015). Folglich war die Vorinstanz nicht befugt, mit dem angefochtenen Entscheid diesbezüglich den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Ebenso wenig durfte die Vorinstanz mit diesem Entscheid - wie sie es im Ergebnis mit der Festsetzung des von der Beschwerdeführerin geschuldeten Betrages getan hat - die entsprechende Anordnung gemäss ihrer rechtskräftig gewordenen Zwangsanschlussverfügung bestätigen, um den Rechtsvorschlag bezüglich der genannten Gebühren zu beseitigen (vgl. E. 1.2.2).
Insoweit, als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise über die erwähnte, bereits rechtskräftig feststehende Gebührenforderung von insgesamt Fr. 825.- erneut verfügt hat und sie diesbezüglich als unzuständige Behörde in der Betreibung den Rechtsvorschlag aufgehoben hat, leidet die angefochtene Verfügung an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler. In diesem Punkt ist sie folglich als nichtig zu qualifizieren und auf die Beschwerde ist insoweit unter Feststellung der Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2 f.).
Die vorliegende Beschwerde wurde fristund formgerecht erhoben (vgl. Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG).
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Damit ist ihre Beschwerdelegitimation prinzipiell zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. IV der angefochtenen Verfügung verlangt und an diesem Beschwerdeantrag trotz der mit der Stellungnahme vom 15. Juni 2016 gestellten Begehren festhalten sollte, ist sie freilich nicht beschwert und kann damit mangels Beschwerdeberechtigung nicht auf ihr
Rechtsmittel eingetreten werden. Denn die entsprechende Anordnung betrifft einzig den vorliegend nicht eingetretenen Fall, dass die in der angefochtenen Verfügung genannte Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist (vgl. zur Beschwerdefrist hiervor E. 1.3.1).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend insbesondere, die Vorinstanz habe die Beitragsforderungen 2015 bereits am 14. März 2015 in Betreibung gesetzt, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt über die entsprechenden Grundlagen zur Beitragsfestsetzung verfügt habe. Insoweit, als die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen sinngemäss die Festsetzung und Durchsetzung der Beiträge 2015 bestreitet, sprengt ihre Beschwerde den durch das Anfechtungsobjekt gesetzten Rahmen und ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung betrifft nämlich einzig die Beiträge für die Jahre 2013 und 2014; zudem kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte in dieser Verfügung auch über die Beiträge des Jahres 2015 befinden müssen. Letzteres scheint die Beschwerdeführerin mit ihrer im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 15. Juni 2016 nunmehr anzuerkennen, erklärt sie doch darin, sie nehme zur Kenntnis, «dass die Beschwerdegegnerin [recte: die Vorinstanz] die Beiträge für das Jahr 2015 nicht geltend macht» (S. 5 der Stellungnahme).
Auf die Beschwerde ist mit den vorgenannten Einschränkungen (E. 1.2.3, 1.3.2 und 1.4) einzutreten.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264
E. 1b).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von einem zu fällenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so namentlich das Recht auf Akteneinsicht (Urteile des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.4, A-5078/2012 vom
15. Januar 2014 E. 2.2). In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen. Die Akteneinsicht ist auf Gesuch der Partei zu gewähren, sofern nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 VwVG). Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, die Parteien von Amtes wegen zur Akteneinsicht einzuladen (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 71).
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, ihr rechtliches Gehör bzw. Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden, indem sie trotz des seinerzeitigen Fehlens einer Rechtsvertretung seitens der Vorinstanz nicht auf die Möglichkeit eine Antrages auf Akteneinsicht aufmerksam gemacht worden sei (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 4). Diese Rüge ist jedoch unbegründet. Denn entsprechend dem Ausgeführten war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin von Amtes wegen zur Akteneinsicht einzuladen (vgl. E. 1.7.1).
Im Übrigen wurde dem mit der Beschwerde sinngemäss gestellten Akteneinsichtsgesuch betreffend die Dokumente, bezüglich welcher die Auffangeinrichtung das Einsichtsrecht nach Auffassung der Beschwerdeführerin missachtet haben soll, bereits entsprochen (vgl. Zwischenverfügung des BVGer vom 11. Mai 2016).
E. 2.1).
Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).
Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstehen - soweit hier interessierend - für die Jahre 2013 und 2014 bei Erreichen eines Jahreslohnes von Fr. 21'060.- der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassung [AS 2012 6347]).
Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist - analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) - der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (Urteil des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3).
Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns, nämlich in den Jahren 2013 und 2014 der Teil von Fr. 24'570.- bis und mit Fr. 84'240.- (Art. 8 Abs. 1 BVG in
Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung dieser Bestimmungen). Beträgt der koordinierte Lohn 2013 oder 2014 weniger als Fr. 3'510.-, muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in der erwähnten Fassung).
Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434,
nachfolgend: VO Auffangeinrichtung) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Gemäss Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenreglement) können für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.- und für eine Betreibung Fr. 100.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die Mahnund Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. dazu Urteile des BVGer C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 6.2, C-7758/2010 vom 17. August 2012 E. 3.3.6).
Die Gebühren für die Aufhebung des Rechtsvorschlages sind nicht nach dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung, sondern nach der Gebührenverordnung zum SchKG vom 23. September 1996 (GebV SchKG, SR 281.35) zu bemessen (vgl. Urteile des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.7, C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3). Gemäss Art. 48 GebV SchKG bestimmt sich die Spruchgebühr nach dem Streitwert; bei einem Streitwert von über Fr. 10'000.- und bis Fr. 100'000.- hat sich die Spruchgebühr zwischen Fr. 60.- und Fr. 500.- zu bewegen.
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Der Arbeitgeber überweist der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalenderoder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind (Art. 66 Abs. 4 BVG).
Gemäss Ziff. 4 Abs. 6 der vorliegend geltenden Anschlussbedingungen der Vorinstanz werden die Beiträge vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt und sind diese jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und
1. Dezember fällig sowie innert 30 Tagen nach Fälligkeit zahlbar. Ziff. 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen legt ferner das Vorgehen der Vorinstanz bei nicht bzw. nicht rechtzeitiger Bezahlung durch den angeschlossenen Arbeitgeber fest. Die Stiftung kann danach bei verspäteter Zahlung Zinsen auf den ausstehenden Beiträgen erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet.
Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich berechtigt, auf einer rechtmässig in Betreibung gesetzten Forderung Verzugszinsen zu erheben. Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Soweit kein solcher Zinssatz festgelegt wurde, ist ersatzweise Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) anzuwenden, wonach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen hat (vgl. Urteile des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.5.1, C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 7.4, mit weiteren Hinweisen).
Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG; BGE 110 V 52 E. 4a; Urteil des BVGer C-1419/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3.2).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin - wie eingangs dargelegt (vorn Bst. A) - für die Zeit ab 1. Januar 2013 durch die Vorinstanz zwangsweise angeschlossen. Während den Jahren 2013 und 2014 hat die Beschwerdeführerin dabei unbestrittenermassen einen obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. zu den Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung vorn E. 2.1 f.). Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin deshalb grundsätzlich (noch ausstehende) BVG-Beiträge schuldet.
Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, die Vorinstanz habe die Höhe der geschuldeten BVG-Beiträge in der angefochtenen Verfügung falsch und auf nicht nachvollziehbare Weise berechnet. In substantiierter Weise bringt sie in diesem Kontext allerdings einzig vor, die Vorinstanz habe bei Erlass ihrer Verfügung eine dem obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer für das Jahr 2014 ausgestellte Lohnbescheinigung nicht berücksichtigt. Nach dieser Lohnbescheinigung habe sich die AHV-pflichtige Lohnsumme im Jahre 2014 auf nur Fr. 74'500.- statt wie im Vorjahr auf Fr. 106'848.- belaufen.
Dem angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beitragsberechnung für die Jahre 2013 und 2014 in Bezug auf den obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer einen Jahreslohn von jeweils
Fr. 94'848.- zugrunde. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf eine Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse IV-Stelle C. , welche für das Jahr 2013 einen entsprechenden Lohn für diesen Arbeitnehmer sowie für eine (nach dem BVG nicht obligatorisch zu versichernde) Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 12'000.- (also insgesamt eine Lohnsumme von Fr. 106'848.-) ausweist. Die Vorinstanz erklärt dazu in der Vernehmlassung, sie sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Jahres 2014 vom gleichen Lohn wie demjenigen des Jahres 2013 ausgegangen, weil die Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Änderung mitgeteilt habe.
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin als Beilage zu ihrer Beschwerde (in Kopie) eine Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse IV-Stelle C. vorgelegt hat, wonach sie ihrem obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer im Jahr 2014 einen Lohn von Fr. 74'500.- ausgerichtet hat, hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht eine Neuberechnung des für dieses Jahr geschuldeten Beitrages unter Zugrundelegung dieses (tieferen) Lohnes vorgenommen.
Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bei der Ermittlung der vorliegend streitbetroffenen Beiträge für den BVG-pflichtigen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin richtigerweise von einem Jahreslohn 2013 von Fr. 94'848.- und von einem Jahreslohn 2014 von Fr. 74'500.- aus. Da diese Löhne mit aktenkundigen Kopien ausgewiesen und unbestritten sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.8) auf die im Sinne einer Beweisofferte beantragte Edition von Originallohnbescheinigungen bei der Ausgleichskasse IV-Stelle C. zu verzichten.
Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegte Berechnung des BVG-Beitrages für das Jahr 2013 wurde vorliegend nicht substantiiert bestritten (vgl. auch E. 3.1 Abs. 2). Auch die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vorgenommene Neuberechnung des für das Jahr 2014 geschuldeten Beitrages wird seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass diese - in der Vernehmlassungsbeilage 14 zusammengefassten - Berechnungen nicht zutreffen würden. Folglich schuldet die Beschwerdeführerin entsprechend den Angaben in der genannten Vernehmlassungsbeilage für die Jahre 2013 und 2014 Beiträge von (gerundet) insgesamt Fr. 24'928.30. Jedenfalls in diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung dementsprechend zu Recht beseitigt.
Lediglich ergänzend ist in diesem Kontext anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ins Leere stösst, soweit sie in ihrer Stellungnahme vom
15. Juni 2016 eine ganze oder teilweise Aufhebung des Rechtsvorschlages mit Blick auf eine drohende Konkurseröffnung als unverhältnismässig dazustellen sucht und in diesem Zusammenhang ihre Bereitschaft zur Bezahlung des geschuldeten Betrages bekundet (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Denn soweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den geschuldeten Betrag zu bezahlen, kann sie eine Konkurseröffnung im Umfang der Beseitigung des Rechtsvorschlages durch rechtzeitige Begleichung der Schuld ohne weiteres abwenden.
Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend den Verzugszins, die Mahngebühr, die Gebühr für die Einleitung der Betreibung und die Kosten der angefochtenen Verfügung rechtmässig sind.
Vorauszuschicken ist dazu, dass die Beschwerdeführerin ins Leere greift, soweit sie in der Beschwerde unter Verweisung auf die Festsetzung und Eintreibung der Beiträge für das Jahr 2015 den in Frage stehenden Verzugszins, die streitbetroffene Mahngebühr und die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einleitung der Betreibung sinngemäss als unrechtmässig bezeichnet. Denn die angefochtene Verfügung betrifft - wie die Beschwerdeführerin nunmehr selbst konzediert (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 5) - nur die Beiträge der Jahre 2013 und 2014 (vgl. E. 1.4) und die Kosten sowie den Verzugszins im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Beiträge.
Nach den vorn in E. 2.5 genannten Vorschriften schuldet die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Verzugszins auf den ausstehenden BVGBeiträgen. Ein Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Höhe des Verzugszinses ist vorliegend nicht aktenkundig. Folglich gilt ein Verzugszinssatz von 5 % (vgl. E. 2.5).
Mit ihrer zutreffenden Neuberechnung der für die Jahre 2013 und 2014 geschuldeten Beiträge hat die Vorinstanz auch eine darauf basierende, zu Recht unbestritten gebliebene Neuberechnung der bis zum Zeitpunkt der Betreibung aufgelaufenen Verzugszinsen von 5 % vorgelegt. Danach beträgt der entsprechende Verzugszins Fr. 654.01 (vgl. Vernehmlassungsbeilage 15). Der Verzugszins bis zum 4. März 2015 ist somit neu auf Fr. 654.- festzusetzen.
Der Betrag, auf welchem nach Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ein Verzugszins von 5 % seit dem 4. März 2015 (Datum der Anhebung der Betreibung) geschuldet ist, ist infolge der erwähnten Teilnichtigkeit des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 1.2.3) sowie aufgrund der gebotenen Neufestlegung des Beitrages für das Jahr 2014 (vgl. E. 3.2) neu auf die Höhe der für die Jahre 2013 und 2014 geschuldeten BVG-Beiträge, also auf Fr. 24'928.30 festzusetzen. Über allfällige Verzugszinsen auf dem Betrag von Fr. 825.- gemäss Dispositiv-Ziff. 4 der rechtskräftig gewordenen Zwangsanschlussverfügung hat die Vorinstanz nötigenfalls separat zu verfügen.
Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr für eine Mahnung vom 16. Februar 2015 in der Höhe von Fr. 50.- und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung auf.
Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einmal mit eingeschriebener Mahnung zur Bezahlung ausstehender BVGBeiträge aufgefordert hat (Akten Vorinstanz, act. 7). Diese Mahnung erfolgte mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die BVG-Beiträge der Jahre 2013 und 2014 nicht rechtzeitig zahlte, zu Recht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass in der Mahnung statt auf die aktenkundige Rechnung der Vorinstanz vom 1. Januar 2015 auf eine angeblich nicht existierende Rechnung vom 30. Dezember 2014 Bezug genommen wurde (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 3). Denn der Beschwerdeführerin musste aufgrund der Umstände klar sein, dass die Mahnung die erfolglos in Rechnung gestellten BVG-Beiträge der Jahre 2013 und 2014 betrifft.
Vor diesem Hintergrund ist die Mahngebühr von Fr. 50.- in Übereinstimmung mit dem Kostenreglement erhoben worden und ebenso rechtens wie die diesbezügliche Beseitigung des Rechtsvorschlages (vgl. E. 2.3).
Die Vorinstanz hat in Anwendung des Kostenreglements von der Beschwerdeführerin Fr. 100.- für die Einleitung der Betreibung verlangt. Rechtmässig ist eine solche Gebührenforderung dann, wenn die Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. E. 2.3). Vorliegend wurde jedenfalls für einen weit überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz geltend gemachten Betrages zu Recht eine Betreibung eingeleitet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Einleitung der Betreibung eine Inkassogebühr von Fr. 100.- gefordert und den Rechtsvorschlag im entsprechenden Umfang aufgehoben hat.
Die vorliegend der Beschwerdeführerin für die angefochtene Verfügung auferlegte Gebühr von Fr. 450.- ist ebenfalls rechtskonform. Zum einen sprengt diese Gebühr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit dieser Verfügung der Rechtsvorschlag in der Betreibung jedenfalls in der Höhe von Fr. 25'078.30 (Fr. 24'928.30 + Fr. 50.- + Fr. 100.-) zu Recht beseitigt wird (vgl. E. 3.2 und 4.2 f.), den Gebührenrahmen der GebV SchKG nicht (vgl. E. 2.4). Zum anderen lässt die vorinstanzliche Gebührenfestsetzung innerhalb dieses Rahmens entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf Unangemessenheit schliessen. Es ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich und ohne weiteres nachvollziehbar, dass bei der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ein Verwaltungsaufwand angefallen ist, für welchen eine Gebühr von Fr. 450.- angemessen ist. Diese Gebühr entspricht im Übrigen auch den Vorgaben des Kostendeckungsund des Äquivalenzprinzips.
Zusammenfassend ist zum einen festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit erneut über die bereits rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Verfügung vom 4. August 2014 sowie die ebenfalls rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Durchführung des Zwangsanschlusses entschieden und in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag von Fr. 825.- aufgehoben hat. Zum anderen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 24'928.30 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit dem
4. März 2015, b) einen Verzugszins bis zum 4. März 2015 von Fr. 654.-,
c) eine Mahngebühr von Fr. 50.- für die Mahnung vom 16. Februar 2015 und d) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist ferner dahingehend zu modifizieren, als danach der Rechtsvorschlag in der Betreibung (nur) im Betrag von Fr. 25'078.30 aufgehoben wird.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, auferlegt es regelmässig dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten. Wird auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten, weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, verlegt das Bundesverwaltungsgericht die Kosten jedoch regelmässig anders (vgl. etwa Urteile des BVGer A-916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1, A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 5 und 6, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4, A-1219/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 5; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-2335/2015 vom 19. November 2015 E. 7.1).
Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Als unnötigerweise verursacht gelten die Kosten für ein Verfahren insbesondere dann, wenn ein Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und Beweismittel verschuldetermassen verspätet eingereicht hat (vgl. Urteil des BVGer A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 6.1, B-173/2014 vom 9. Dezem-
ber 2014 E. 7, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2, mit Hinweisen).
Insoweit der vorliegend angefochtene Entscheid nichtig ist, hatte die Beschwerdeführerin begründeten Anlass, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdeführerin hatte zudem ein Interesse an der ausdrücklichen Feststellung der Teilnichtigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin, soweit auf die Beschwerde infolge Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten ist, nicht als unterliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG zu betrachten. Insoweit sind ihr folglich keine Kosten aufzuerlegen. Insoweit sind auch der Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG; vorn E. 6.1.1).
Im Übrigen dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen zwar insoweit durch, als der geschuldete Beitrag für das Jahr 2014 und der damit zusammenhängende Verzugszins gestützt auf die aktenkundige Lohnbescheinigung gegenüber dem angefochtenen Entscheid zu reduzieren sind und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang nicht zu beseitigen ist. Freilich hat die Beschwerdeführerin die entscheidende Lohnbescheinigung erst mit der Beschwerde eingereicht, obschon sie zur unverzüglichen Meldung der im Jahr 2014 eingetretenen Lohnänderung verpflichtet gewesen wäre. Letzteres ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Regelung der Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. E. 2.6), sondern auch aus Ziff. 4 Abs. 3 der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen, wonach der Vorinstanz per 1. Januar eintretende Lohnänderungen unverzüglich zu melden sind.
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihr Verwaltungsrat habe an
«gewissen Gesundheitsproblemen» gelitten und deshalb namentlich die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ungenutzt verstreichen lassen (Beschwerde, S. 4; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 4 ff.). Da dieses Vorbringen aber nicht näher substantiiert ist, wird damit der hier erhobene Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin die Lohnbescheinigung 2014 verschuldetermassen nicht rechtzeitig vorgelegt hat, nicht entkräftet. Ebenso wenig ergeben sich aus der gleichermassen nicht hinreichend substantiierten Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Vorinstanz Mitte Februar 2016, vor Einreichung der Beschwerde, über die im Jahr 2014 eingetretene Lohnmutation informiert, Konsequenzen in Bezug auf die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorliegenden Urteils. Selbst wenn diese Behauptung den Tatsachen entsprechen sollte, wäre es abwegig, gestützt auf eine erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2016 erfolgte Mitteilung der Beschwerdeführerin über die Lohnverhältnisse der Vorinstanz zu unterstellen, sie habe das vorliegende Verfahren durch unkooperatives Verhalten verursacht (so jedoch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 6).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin, soweit sie - in einem gesamthaft betrachtet ohnehin nur geringen Umfang - obsiegt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens unnötigerweise verursacht, so dass ihr insoweit trotz ihres Obsiegens Kosten aufzuerlegen sind (nicht stichhaltig ist deshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestehe «kein Anlass für die Erhebung von Kosten und Gebühren für die [aufgrund der genannten Lohnbescheinigung 2014 vorzunehmenden] Mutationen» [vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 5]).
Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die auf Fr. 3'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 3'100.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist vorliegend aus den gleichen Gründen, wie sie für die Kostenverlegung ausschlaggebend sind (vgl. E. 6.1), grundsätzlich nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE; Urteile des BVGer A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 6.2, B-173/2014 vom
9. Dezember 2014 E. 8). Da aufgrund der Beschwerde die teilweise Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festgestellt wird, erscheint es jedoch als gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des BVGer A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.4).
Die Parteienschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteile des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 11.2.4, A-3290/2013 vom 3. Juni 2014 E. 10.4, A-4556/2011 vom 27. März 2012
E. 2.2.2).
Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung (Urteil des BVGer A-5065/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.2).
Mit der vorliegend massgebenden Kostennote vom 15. Juni 2016 macht die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'980.80 geltend, welche sich aus einem Honorar von Fr. 2'700.-, Auslagen von Fr. 60.- und der Mehrwertsteuer von Fr. 220.80 zusammensetzt. Die bean-
tragte Entschädigung erscheint für den Fall einer vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde angemessen. Vor diesem Hintergrund ist die reduzierte Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zur Geltendmachung der Teilnichtigkeit des angefochtenen Entscheids auf Fr. 340.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2016 nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit erneut über die rechtskräftig festgesetzte Gebühr von Fr. 450.- für die Verfügung vom 4. August 2014 sowie die Gebühr für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- verfügt und in der Betreibung Nr. [ ] des Betreibungsamtes B. den Rechtsvorschlag im Umfang dieser Beträge aufgehoben hat.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2016 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 24'928.30 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 4. März 2015, b) einen Verzugszins bis zum 4. März 2015 von Fr. 654.-, c) eine Mahngebühr von Fr. 50.- für die Mahnung vom 16. Februar 2015 und d) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung wird dahingehend geändert, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [ ] des Betreibungsamtes B. im Betrag von Fr. 25'078.30 aufgehoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'100.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 3'100.- wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 340.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);
die Vorinstanz (Ref.-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde);
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben);
die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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