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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-6349/2014

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-6349/2014
Datum:08.06.2015
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Behörde; Ehemann; Ausreise; Akten; Vorinstanz; Behörden; Verfügung; Person; Recht; Anhörung; Behandlung; Bundes; Verfolgung; Recht; Schweiz; Rückkehr; Flüchtling; Wegweisung; Heimat; Verfahren; Staat; Vollzug; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 11 VwVG ; Art. 25 BV ; Art. 29 BV ; Art. 30 StGB ; Art. 309 StGB ; Art. 44 BV ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:125 II 473; 135 II 286; 136 I 184
Kommentar:
Schmidlin, Berner , Art. 23, 2013
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-6349/2014

U r t e i l  v o m  8.  J u n i  2 0 1 5

Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien A. , geboren ( ), Iran,

vertreten durch Markus Braun, Rechtsanwalt, ( ), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

    1. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Perserin mit letztem Wohnsitz in B. , verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am ( ) und reiste legal mit dem Flugzeug in die Türkei. Am ( ) sei sie unter Benutzung eines gefälschten Passes nach Wien geflogen und von dort mit dem Zug am 30. August 2012 in die Schweiz gelangt, wo sie am 5. September 2012 um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 27. September 2012 zur Person befragt, am 20. Juni 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.

      Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, sie sei im Iran politisch aktiv gewesen und habe ( ) geschrieben. Ihr Mann habe die ( ) gefunden, nun drohe ihr die Todesstrafe, wenn er diese an die Behörden weiterleite. Sie leide unter Bluthochdruck und Asthma, zudem sei sie Diabetikerin. Ihr Mann habe sie zu Hause eingeschlossen, und sie wäre beinahe gestorben, weil sie keine Medikamente mehr gehabt habe. Er habe ihr täglich gedroht, ihre ( ) ans Regime weiterzuleiten. ( ). Wenn ihr Mann sie nicht bedroht hätte, hätte sonst niemand von ( ) gewusst, sie habe diese nämlich nicht veröffentlicht, sondern für sich geschrieben. Manchmal habe sie sich mit Müttern von erhängten jungen Männern (im Iran wurden seit der islamischen Revolution über 4000 homosexuelle Männer öffentlich hingerichtet; Anm. des Gerichts) im Park getroffen und mit ihnen über Politik und die Probleme der Gesellschaft geredet. Ausserdem habe sie ( ) in einer Gruppe namens C. vorgetragen.

      Sie reichte ihre Melli Karte (iranische Identitätskarte), zwei Zeitschriften ( ), ( ) sowie ärztliche Berichte zu verschiedenen medizinischen Untersuchungen und eine Bestätigung, dass sie eine psychologische Beratung besuche, ein.

    2. Mit Verfügung vom 29. September 2014 - eröffnet am 1. Oktober 2014

  • stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

    B.

    Diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2014 anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es

    sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

    Als Beweismittel reichte sie folgende Schriftstücke ein: einen Artikel von Spiegel Online, "Steinigungen im Iran: Wer beim ersten Wurf tötet, bricht das Gesetz", vom ( ), einen Ausdruck der Internetplattform Wikipedia zur Steinigung, ein Schreiben von Dr. med. D. vom ( ), eine Physiotherapieverordnung vom ( ), einen Bericht von Dr. med. E. vom ( ) sowie Kopien von bereits aktenkundigen Arztberichten und anwaltlichen Schreiben.

    C.

    Der mit Zwischenverfügung vom 6. November 2014 eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

    D.

    Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2014 an ihren Erwägungen fest und nahm zu den Beschwerdevorbringen Stellung.

    E.

    Am 19. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik und einen undatierten Brief ihrer Tochter ein.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

      2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

      3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    2.

    Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

    3.

    Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensmängel geltend und rügt insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

    4.

      1. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

        Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, Parteivorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle formund fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls

        sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

      2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe anlässlich der beiden Befragungen erhebliche Probleme mit den Übersetzerinnen gehabt. Sie habe feststellen müssen, dass nicht alle ihre Aussagen übersetzt und protokolliert worden seien. Da sie durch die Befragungen indessen belastet gewesen sei, hab sie sich bei der Rückübersetzung nicht zur Wehr setzen können. Zudem sei sie bei der Anhörung nicht anwaltlich vertreten gewesen, obwohl das Bundesamt von ihrer anwaltlichen Rechtsvertretung Kenntnis gehabt habe. Sie habe anlässlich der Anhörung nicht auf ihre Rechtsvertretung verzichtet, und ihr Anwalt sei über die bevorstehende Anhörung nicht informiert worden. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, wer die Dolmetscher gewesen seien und wer die Anhörung durchgeführt habe, zudem fehlten die Rechtsbelehrung und der Hinweis auf Art. 307 StGB hinsichtlich der Übersetzung. Die Protokolle seien daher nicht verwertbar und die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben. Zudem sei ihr das rechtliche Gehör bei der Akteneinsicht verweigert worden. Die Vorinstanz habe eine Reihe von Akten aus verschiedenen Gründen nicht herausgegeben und nicht erläutert, welche Akte aus welchem Grund nicht zugestellt werde. Damit habe sie die Begründungspflicht verletzt. Es sei ihr nicht möglich, ohne Vorliegen sämtlicher Akten die Beschwerde umfassend zu begründen. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sei die Sache jedoch nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern im Sinne der gestellten Anträge zu entscheiden.

      3. Bezüglich der angeblich fehlerbeziehungsweise lückenhaften Übersetzung ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle und die Rückübersetzung in eine ihr verständliche Sprache unterschriftlich bestätigte (vgl. SEM-Akten A11/11 S. 9; A31/23 S. 22). Zudem machte sie weder Übersetzungsoder Verständigungsschwierigkeiten noch anderweitige Probleme mit der übersetzenden Person geltend, und es gibt auch keine Hinweise in den Akten, welche auf derartige Probleme deuten würden. Vielmehr gab sie auf entsprechende Frage an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. A11/11 S. 9, A31/23 S. 1). Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung merkte auf dem entsprechenden Zusatzblatt an, die Anhörung sei

        für die Beschwerdeführerin anstrengend und belastend gewesen, sie habe zwischendurch geweint, der Anhörung aber folgen können. Daraus ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine ungenügende oder fehlerhafte Übersetzung. Die Beschwerdeführerin muss sich daher die von ihr unterschriftlich bestätigten Aussagen entgegenhalten lassen.

        Weiter ist festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teilnehmenden Personen, folglich auch Dolmetscherinnen, hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und fachlichen sowie persönlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterliegen einer Geheimhaltungspflicht, werden auf ihre wichtige Rolle in der Sachverhaltsermittlung und auf die damit verbundene Sorgfaltspflicht hingewiesen. Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der Professionalität der Dolmetscherinnen aufkommen liessen. Der in der Beschwerde zitierte Art. 307 StGB betrifft falsche Übersetzungen in gerichtlichen Verfahren und war für das vorinstanzliche Verfahren nicht anwendbar (Art. 307 StGB; Art. 309 Bst. a StGB i.V.m. Art. 14 VwVG). Ein Hinweis auf diese Strafnorm war daher nicht angezeigt.

      4. Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich, dass Personen im Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde haben. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 196 und 437; LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 34 Rz. 6; Urteil des BVGer A-4174/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4.1). Die am Entscheid beteiligten Personen werden in der angefochtenen Verfügung namentlich genannt. Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammensetzung wurde damit gewahrt. Für die Bekanntgabe weiterer beteiligter Personen bestand kein Anlass, zumal die Beschwerdeführerin dies auch nicht beantragte.

      5. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG ist die Behörde bei Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses verpflichtet, Mitteilungen an den Vertreter (nicht an den Vertretenen) zu machen. Der Begriff der "Mitteilung" umfasst sowohl die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden als auch von Einladungen zur Mitwirkung oder Aufforderungen zur Stellungnahme (vgl. RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 11 Rz. 23). Die Vorinstanz wäre daher angesichts des ausgewiesenen Vertretungsverhältnisses gehalten gewesen, die Vorladung für die Anhörung zu den Asylgründen dem Rechtsvertreter zuzustellen respektive diesen anzufragen, ob er an der Anhörung teilnehmen werde. Bei fälschlicherweise an den Vertretenen eröffneten Verfügungen gilt, dass der Partei aus diesem Eröffnungsmangel kein Nachteil erwachsen darf und die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen beginnt. Sobald die Partei jedoch Kenntnis von der mangelhaft eröffneten Verfügung erhält, ist sie gehalten, sich innert nützlicher Frist bei ihrem Vertreter oder der Behörde zu erkundigen und die ordentliche Eröffnung zu verlangen. Wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte, kann sich nicht auf den Eröffnungsfehler berufen (vgl. a.a.O. Art. 11 Rz. 25). Gleiches muss auch für die fehlerhafte Zustellung von Mitteilungen gelten, bei welchen mit der Zustellung kein Fristenlauf beginnt. Vorliegend kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die fehlerhafte Zustellung respektive fehlende Mitteilung an ihren Rechtsvertreter berufen, zumal es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich innerhalb der drei Wochen zwischen der Zustellung der Vorladung (Ausgang beim BFM am 30. Mai 2014) und der Anhörung (20. Juni 2014) bei ihrem Rechtsanwalt oder dem BFM zu erkundigen, dem Rechtsvertreter den Termin bekanntzugeben oder jedenfalls anlässlich der Anhörung dessen Anwesenheit zu verlangen.

      6. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Es besteht indessen kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.). Zudem kann das SEM aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf verzichten, unwesentliche oder der gesuchstellenden Person bekannte Akten zuzustellen. Bei der Gewährung der Akteneinsicht wies die Vorinstanz auf diese Praxis hin und führte die Aktenstücke auf, in welche keine Einsicht gewährt werden könne. Aus dem mit den Akten in Kopie zugestellten Aktenverzeichnis war für die Beschwerdeführerin sodann problemlos ersichtlich, welche Akte aus welchem Grund nicht zugestellt wurde. Es liegt keine Gehörsverletzung vor. Der Beschwerdeführerin kann indessen mitgeteilt werden, dass es sich bei der Akte SEM A7/1 entgegen ihrer Vermutung nicht

        um einen medizinischen Notfallbericht, sondern um einen Ereignisrapport der Securitas ohne medizinische Einschätzung oder Diagnose handelt.

      7. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

    5.

      1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

      2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

    6.

      1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ihr Ehemann habe sie in den rund zehn Tagen, welche sie nach dem Streit bei ihrer Mutter verbracht habe, nicht aufgesucht, da eine offizielle Scheidung zu seinem Nachteil gewesen wäre, er dagegen als Gewinner dastehe, wenn sie aus eigenem Willen gegangen sei. Er habe ihr gezielt das Leben schwer gemacht, so dass sie freiwillig gehen würde. Diese Aussage deute darauf hin, dass sie und ihr Ehemann bereits seit geraumer Zeit ernsthafte Eheprobleme gehabt hätten, er aber aus finanziellen Gründen eine Scheidung nicht in Betracht gezogen habe. Demzufolge sei anzunehmen, ihr Streit ( ) sei Teil dieser sich zuspitzenden Probleme gewesen und habe nicht in direktem Zusammenhang mit ( ) gestanden. Ihre Aussage lasse zudem darauf schliessen, der Ehemann habe durch ihren Wegzug zur Mutter sein Ziel erreicht und keine weitere Belästigung oder Misshandlung beabsichtigt. Es

        sei deshalb unglaubhaft, dass sie im Falle einer Rückkehr seitens ihres Ehemannes Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

        Ferner seien ihre Aussagen zum Auffliegen ihres politischen Schaffens unglaubhaft. Sie sei nämlich nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar, konsistent und logisch zu schildern, wie ihr Mann von der Tätigkeit erfahren habe. So habe sie bei der Befragung zur Person angegeben, die Situation sei eskaliert, weil ihr Mann zu Hause ( ) gefunden und sie zu einer Veranstaltung ( ) [der Gruppe] C. verfolgt habe. Anlässlich der Anhörung habe sie vorgebracht, ihr Mann habe sie mit dem Fund ( ) konfrontiert, als sie von einem Arztbesuch nach Hause gekommen sei. Er müsse wohl gesehen haben, wie sie aus dem Haus, in welchem die ( ) stattgefunden hätten, herausgekommen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Mann aus ihrem Verlassen eines normalen Wohnhauses (in welchem die Treffen jeweils stattgefunden hätten) hätte den Schluss ziehen sollen, sie sei politisch aktiv. Zudem sei unglaubhaft, dass er sie bei den iranischen Behörden denunziert habe und tatsächlich regimetreu sei. Es sei nicht anzunehmen, dass er das ( ) ihres Sohnes in der Familienwohnung toleriert hätte, wenn er stets auf Sittenkonformität bedacht und regimetreu wäre. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Mann habe sie nach der Ausreise nicht angezeigt und keine anderen Schritte unternommen. Demzufolge sei es in den vergangenen zwei Jahren zu keinen Vorfällen gekommen. Falls er sie tatsächlich hätte denunzieren wollen, wäre dies längst geschehen. Ihre Furcht vor einer Denunziation und anschliessender staatlicher Verfolgung erscheine unglaubhaft. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass sie den Iran unbehelligt über den gut kontrollierten Flughafen in Teheran mit einem auf ihren Namen ausgestellten Reisepass verlassen habe. Sodann bestärke ihr im ( ) abgelehnter Visumsantrag für die Schweiz die Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Damals habe sie als Grund für die Reise angegeben, ihren Onkel besuchen zu wollen. Angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit sei die Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht zu prüfen.

        Bezüglich ihres exilpolitischen Engagements führte die Vorinstanz aus, es sei zwar bekannt, dass die iranischen Behörden grundsätzlich an den exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessiert seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich auf die Überwachung von Personen konzentrieren würden, welche aus der Masse regimekritischer Iraner hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche

        Exponierung, welche aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftretens und des Inhalts der Erklärungen den Eindruck erwecke, die Person könne eine Gefahr für das politische System des Irans darstellen. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Sie habe nicht gewusst, ob ihr Auftritt ( ) in den Medien erschienen sei. Ihre Furcht vor einer staatlichen Verfolgung aufgrund dieses Treffens werde daher als unbegründet erachtet. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten behördliche Massnahmen gegen sie eingeleitet worden.

      2. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft bereits, weil sie ohne Erlaubnis ihres Ehemannes ausgereist sei. Sie wäre bei einer Rückkehr durch ihren Mann und durch den Staat bedroht, letzterer würde sie aufgrund ihrer politischen Aktivität sowie wegen Verlassens der Familie und des Landes ohne Einwilligung des Ehemannes verfolgen.

        Sie habe ausführlich und glaubhaft geschildert, wie sie vom Ehemann bedroht, unterdrückt, geschlagen und der Freiheit beraubt worden sei, und habe klar angegeben, dass er sich nicht von ihr scheiden lassen, sondern sie lebenslang im Griff haben wolle. Es könne deshalb nicht behauptet werden, er habe mit ihrem Auszug sein Ziel erreicht. Vielmehr sei davon auszugehen, er werde sie bei einer Rückkehr zwingen, wieder mit ihm zusammenzuleben.

        Die Beschwerdeführerin habe mehrfach gesagt, dass sie ( ) geschrieben und ihr Mann davon Kenntnis erlangt habe. Sie habe ( ) auch im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung in der Schweiz ( ) und zudem an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Bei diesen Veranstaltungen sei die Presse zugegen gewesen und habe über ( ) berichtet. Damit sei sie derart in die Öffentlichkeit gerückt, dass die iranische Regierung auf sie aufmerksam geworden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung sei sie nicht zu wenig aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorgetreten. Es sei auch nicht als unglaubhaft, dass ihr Ehemann sie denunziert habe respektive denunzieren würde. Es sei völlig unklar, ob dies zwischenzeitlich geschehen sei. Dass sie bei der Ausreise nicht verhaftet worden sei, beweise nur, dass sie bis dahin nicht denunziert

        worden sei. Die Vorinstanz könne nicht belegen, dass man sie nicht denunziert habe, da dies nicht abgeklärt worden sei. Dass sie nach einer Denunziation am Flughafen festgehalten worden wäre, sei lediglich eine Vermutung. Dem müsse jedoch nicht so sein, zumal sie bei ihrer Ausreise nie von den Behörden kontrolliert worden sei und gar keine Dokumente habe vorweisen müssen. Die Kontrollen seien nicht immer gleich streng, und möglicherweise sei die Denunziation noch nicht auf allen Fahndungslisten aufgeführt gewesen. Es könne nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass nach ihr gesucht werde, und es sei sehr wohl davon auszugehen, ihr Ehemann habe sie zwischenzeitlich angezeigt.

        Die Beschwerdeführerin müsse gemäss den iranischen Gesetzen mit einer Steinigung rechnen, weil sie ohne Erlaubnis ihres Mannes in ein fremdes Land gereist sei.

        Die Vorinstanz argumentiere mit Mutmassungen und haltlosen Unterstellungen, und berücksichtige die konkrete Situation der Beschwerdeführerin nicht, welche sie sehr glaubhaft geschildert habe. Hätte sie eine Möglichkeit, in den Iran zurückzukehren, würde sie dies sofort tun. Da dies aber nicht möglich sei, müsse ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.

      3. Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, es sei angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erlangt habe. Demzufolge sei nicht anzunehmen, diese würden ihr Engagement in der Schweiz überwachen. Zudem sei die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit von geringer Intensität und deshalb für die heimatlichen Behörden kaum von Interesse. Die Folgerung, dass ihr wegen der ohne Einwilligung des Ehemannes erfolgten Ausreise die Steinigung drohe, entspreche nicht den Tatsachen. Verheiratete Frauen würden lediglich eine Ausreisebewilligung des Ehemannes benötigen, wenn sie in seinem Pass eingetragen seien. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge einen eigenen Pass besessen habe, sei davon auszugehen, sie brauche zum Verlassen des Landes keine explizite Einwilligung ihres Ehemannes. Für diese Einschätzung spreche, dass sie legal über den Flughafen von Teheran ausgereist sei. Hätte tatsächlich eine Einwilligungspflicht des Ehemannes bestanden und hätte dieser nicht eingewilligt, hätte sie nicht problemlos ausreisen können. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien sodann nicht neu und könnten - wie in der Vergangenheit - im Iran behandelt werden.

      4. In der Replik bestritt die Beschwerdeführerin diese Ausführungen und machte geltend, die Vorinstanz ignoriere willkürlich bekannte Tatsachen und bringe sie damit in Lebensgefahr. Aufgrund eines Schreibens ihrer Tochter habe sich ergeben, dass der Ehemann sie beim Staat denunziert habe und sie bei einer Rückkehr verhaftet werde. Es treffe nicht zu, dass ihre Tätigkeit von geringer Intensität sei, ihre Aktivitäten hätten nicht nur im Hintergrund stattgefunden. Ihr Ehemann habe ( ) den Behörden zugespielt. Weiter habe er Gespräche aufgenommen, welche sie vor ihrer Ausreise geführt habe, und Fotos von ihr und anderen Aktivisten angefertigt, welche er den Behörden ebenfalls habe zukommen lassen. Die Vorinstanz ignoriere sodann das iranische Strafrecht, wonach sich eine Frau, welche den Hejab abnehme und ohne Erlaubnis des Ehemannes ins Ausland reise, strafbar mache. Dies habe nichts damit zu tun, ob sie einen eigenen Pass habe oder nicht.

    7.

      1. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereignisse in ihrem Heimatland geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

        In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

        1. Die Behauptung in der Beschwerde, ihr Ehemann wolle sie lebenslang im Griff haben und würde sie zwingen, wieder mit ihm zusammenzuleben, damit er sie weiter quälen und unterdrücken könne, vermag angesichts der Aussage der Beschwerdeführerin, er habe ihr gezielt das Leben erschwert, bis sie ihn verlassen habe (vgl. A31/23 S. 15), nicht zu überzeugen und scheint zudem mit seiner angeblichen Denunziation ihrer politischen Aktivitäten, welche zu einer sofortigen Verhaftung bei der Rückkehr führe, nicht vereinbar.

        2. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen, wie ihr Ehemann von ( ) erfahren und wie er darauf reagiert habe, nicht konsistent waren. Bei der Befragung zur Person gab sie an, sie sei von einer Versammlung nach Hause gekommen, ihr Mann habe ( ) gefunden gehabt und diese seit diesem Moment

          eingeschlossen (A11/11 S. 8). Anlässlich der Anhörung machte sie ausweichende Angaben und sagte, sie wisse nicht, wie ihr Mann von ( ) erfahren habe; vielleicht sei er ihr gefolgt und habe gesehen, dass sie zu C. gehe, vielleicht habe er einfach zu Hause gesucht, bis er ( ) gefunden habe (A31/23 S. 7). Auf die Aufforderung, zu schildern, wie er sie das erste Mal mit seinem Wissen ( ) konfrontiert habe, gab sie an, sie habe einen Termin gehabt und sei um 12 Uhr nach Hause zurückgekehrt. Sie habe sofort gesehen, dass ( ). Danach habe es eine heftige Auseinandersetzung gegeben (A31/23 S. 7 f.). Später in der Anhörung sagte sie dagegen, sie habe nach der Auseinandersetzung nachgeschaut, und ( ). Danach habe sie ( ) zu ihrer Mutter gebracht, und den Rest dort gelassen (A31/23 S. 10).

          Während in der Beschwerde noch ausgeführt wurde, es sei völlig unklar, ob ihr Ehemann sie unterdessen denunziert habe, machte die Beschwerdeführerin in der Replik unter Hinweis auf einen Brief ihrer Tochter geltend, der Ehemann habe ( ), habe Gespräche aufgezeichnet, Fotos von der Beschwerdeführerin mit anderen Aktivisten aufgenommen und sämtliche Unterlagen den Behörden zugespielt. Diese nachträglich geltend gemachten beziehungsweise erheblich dramatisierten Vorbringen erscheinen wenig glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht erläutert, weshalb die Beschwerdeführerin erst jetzt von diesen konkreten Massnahmen erfahren haben sollte beziehungsweise warum ihr Ehemann erst mehr als zweieinhalb Jahre nach ihrer Ausreise an die Behörden gelangen würde. Das Schreiben ihrer Tochter scheint vielmehr auf die vorinstanzliche Erwägung zugeschnitten, wonach sie nicht denunziert worden sei und ihre Furcht vor einer Denunziation und anschliessender staatlicher Verfolgung unglaubhaft erscheine. Der Brief ist deshalb als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen und vermag die angebliche Denunziation, welche nicht weiter belegt ist, nicht glaubhaft zu machen. Es stellt sich ohnehin die Frage, weshalb der Ehemann seine Ehefrau bei den Behörden anschwärzen soll, würde er sich doch mit einer solchen Handlung selber dem Verdacht aussetzen, diese Aktivitäten seiner Frau - und nota bene die Betreibung eines ( ) durch den Sohn - über Jahre hinweg toleriert zu haben.

        3. Die Beschwerdeführerin konnte eigenen Angaben zufolge unbehelligt mit dem eigenen Pass über den Flughafen von Teheran ausreisen. Dies lässt einerseits darauf schliessen, dass sie damals nicht behördlich gesucht wurde, und steht anderseits der Behauptung entgegen, sie sei ohne Erlaubnis ihres Ehemannes ausgereist und müsse deshalb mit Verfolgung rechnen. Der Behauptung in der Beschwerde, sie sei bei ihrer Ausreise nie

          von den Behörden kontrolliert worden und habe keine Dokumente vorweisen müssen, zumal die Kontrollen am Flughafen nicht immer gleich streng seien, kommt nicht die geringste Glaubhaftigkeit zu, da im internationalen Flughafen von Teheran vor einem Auslandflug mehrere skrupulöse Kontrollen zu passieren sind, wobei namentlich Pass und Ausreiseerlaubnis überprüft werden. Zudem erscheint gänzlich abwegig, dass die Beschwerdeführerin, die mit den iranischen Ausreiseregelungen wohl vertraut war, sich ohne Ausreiseerlaubnis an den Flughafen von Teheran begeben und darauf vertraut haben soll, sie werde zufälligerweise nicht korrekt kontrolliert. Dass sie die Voraussetzungen für eine legale Ausreise nicht erfüllte, kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden, womit das Argument, es drohe ihr deshalb die Steinigung, hinfällig ist.

        4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.

      1. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe in der Schweiz ( ) und an einer Demonstration teilgenommen. Es ist daher zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten nach der Ausreise aus dem Iran die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

        1. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1).

        2. Bekanntermassen ist der iranische Geheimdienst auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, iranische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der iranische Geheimdienst auch von der Einreichung

          eines Asylgesuchs in der Schweiz durch iranische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit

  • aus der Sicht des iranischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Asylgesuchstellung für sich alleine bei einer Rückkehr in den Iran regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.

      1. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung im Heimatland - wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben - insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden kann, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise als politische Aktivistin bekannt gewesen und entsprechend registriert worden. Wie bereits ausgeführt wurde, ist ausserdem nicht davon auszugehen, sie sei von ihrem Ehemann bei den iranischen Behörden denunziert worden (vgl. E. 7.1.2) oder müsse aufgrund einer illegalen Ausreise bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Massnahmen rechnen (vgl. E. 7.1.3).

      2. Gemäss ihren Angaben hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz einmal ( ). Im Seminar sei es um ( ) gegangen, ( ). Es seien Journalisten ( ) dort gewesen, welche fotografiert hätten (vgl. A31/23 S. 18). Ausserdem seien ( ). Sie reichte die zwei Zeitschriften ( ) ein. In der Beschwerde erwähnte sie zudem, sie habe einmal an einer Demonstration teilgenommen.

        Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar exilpolitische Aktivitäten geltend macht, ein fortgesetztes und ernsthaftes politisches Engagement jedoch nicht ersichtlich ist. Für die vergangenen zwei Jahre werden keinerlei politische Aktivitäten dokumentiert. Solche werden abgesehen von der nicht weiter konkretisierten und nicht belegten Aussage, einmal an einer Demonstration teilgenommen zu haben, auch nicht geltend gemacht. Angesichts dieser Sachlage entstehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer politischen Aktivität; ein namhaftes politisches Profil vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht aufzuzeigen.

        Die ( ) vermögen angesichts der fehlenden weiteren politischen Aktivität ebenfalls kein erhebliches, exponiertes, exilpolitisches Engagement zu dokumentieren, welches das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen hätte. Auf der ( ) ist sie kaum identifizierbar, und eine weitere Berichterstattung über ( ) scheint angesichts der fehlenden Beweismittel

        und ihrer vagen Aussage, eventuell sei sie auch in den Medien gewesen (A31/23 S. 18), nicht wahrscheinlich. Es ist daher nicht davon auszugehen, sie sei mit ihren Aktivitäten aus der Masse der im Exit tätigen, regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorgetreten und werde als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen. Ihre exilpolitische Tätigkeit ist als marginal zu bezeichnen und es ist unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den ( ) soweit Notiz genommen haben, dass sie sie hier in der Schweiz identifiziert hätten und sie bei einer Rückkehr in den Iran deshalb verfolgt würde.

      3. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.

7.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

8.

    1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

      Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

      wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine

      Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.

      2. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, die einer regelmässigen fachkundigen Behandlung bedürften. Sie leide an Diabetes und einer Glossopharyngeusneuralgie (Schmerzerkrankung des Zungen-Rachen-Nervs), an Bluthochdruck, Asthma, Kurzsichtigkeit, einer Hornhautverkrümmung und einer durch eine psychosoziale Belastungssituation bedingten Schlafstörung. Sie habe bereits notfallmässig behandelt werden müssen und benötige nicht nur Medikamente, sondern auch Physiotherapie, neurologische Behandlungen und Psychotherapie. Es sei zu berücksichtigen, dass die Versorgung mit Medikamenten im Iran ungenügend sei und ihr mit den dort erhältlichen Medikamenten minderer Qualität nicht genügend geholfen werden könne. Sie sei deshalb dringend auf ärztliche Behandlung in der Schweiz angewiesen.

        Gemäss dem eingereichten Schreiben ihrer Hausärztin vom ( ) ist der Diabetes mellitus medikamentös eingestellt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass es bezüglich der oralen Antidiabetika seit ihrer Einreise zu einer Umstellung oder gesundheitlichen Schwierigkeiten gekommen wäre. Das Bronchialasthma werde bei Bedarf mit Ventolin behandelt. Bereits im Iran habe die Beschwerdeführerin gelegentliche Atemnotattacken mit einem

        Notfallspray in den Griff bekommen (vgl. Bericht des F. vom [ ], A24/18 S. 11). Aus den medizinischen Unterlagen ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein blutdrucksenkendes Medikament einnimmt respektive (im Jahr 2012) einnahm, diesbezüglich ist jedoch offenbar keine ärztliche Behandlung erforderlich. Gleiches gilt für die Kurzsichtigkeit und die Hornhautverkrümmung. Die diagnostizierte Neuralgie wurde von ärztlicher Seite eingehend abgeklärt und zeitweilig medikamentös behandelt, dem Schreiben ihrer Hausärztin vom ( ) ist nicht zu entnehmen, dass derzeit weitere medizinische Massnahmen notwendig wären. Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in psychotherapeutischer Behandlung und leide wegen der belastenden Situation unter Schlafstörungen. Ein Bericht einer behandelnden Psychotherapeutin liegt dem Gericht nicht vor.

        Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

        Die gesundheitlichen Beschwerden bedürfen zwar teilweise medikamentöser Behandlung, können jedoch weder einzeln noch im Gesamten als schwere Erkrankung bezeichnet werden. Es ist nicht ersichtlich, die Beschwerdeführerin sei dringend auf eine Behandlung angewiesen, welche sie im Iran nicht erhalten könne. Die notwendigen Medikamente und eine gegebenenfalls notwendige therapeutische Behandlung wird sie dort - wie bereits vor ihrer Ausreise - erhalten können. Allfällige Medikamentenengpässe können, falls nötig, durch eine medizinische Rückkehrhilfe abgefangen werden. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.

      3. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung und der geringen Berufserfahrung dürfte die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit für sie zwar nicht einfach

        sein. Es kann indessen davon ausgegangen werden, dass sie durch ihre Familienmitglieder, welche die Finanzierung ihrer Ausreise innert kurzer Zeit hatten organisieren können und demnach über gewisse finanzielle Ressourcen verfügen (vgl. A31/23 S. 15), die notwendige Unterstützung bekommen und längerfristig in der Lage sein wird, einer Arbeit nachzugehen, so dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten wird.

      4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

    5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

    6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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