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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4792/2014

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4792/2014
Datum:21.04.2015
Leitsatz/Stichwort:Asyl (ohne Wegweisung)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; "; Verfügung; Schweiz; Recht; Recht; Verfahren; Handlung; Bundesverwaltungsgericht; Freiwillig; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Person; Gehilfe; Tigers; Habe; Verfahrens; Verwerfliche; Asylausschluss; Sinne; Individuelle; Gehilfen; Personen; Handlungen; Ehefrau; Asylgesuch; Gehilfenschaft; Erpressung; Mitglied
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 15 StGB ; Art. 156 StGB ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4792/2014

U r t e i l  v o m  2 1.  A p r i l  2 0 1 5

Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),

Richter Walter Stöckli, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien A. ,

Sri Lanka,

vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl;

Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 / N ( ).

Sachverhalt:

I.

A.

Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo, Sri Lanka, (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.

B.

Die Botschaft bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

13. November 2008 den Eingang seines Gesuchs und forderte ihn zur Konkretisierung seiner Angaben auf.

C.

In seinem Antwortschreiben vom 15. Dezember 2008 schilderte der Beschwerdeführer seine Bedrohungslage detailliert.

D.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer zu einer Befragung auf der Botschaft eingeladen, die (infolge seiner anhaltenden Bedrohungslage und fehlender finanzieller Mittel für die Reise nach Colombo) erst am ( ) 2009 durchgeführt werden konnte.

E.

Mit Eingaben vom 19. August und 1. Oktober 2009 informierte der Beschwerdeführer über anhaltende Behelligungen und Übergriffe des Militärs auf seine Familie. Er befinde sich in grosser Gefahr und fürchte um sein Leben.

F.

Mit Schreiben vom 6. November 2009 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz, woraufhin er am 16. Dezember 2009 von Colombo nach Zürich flog und gleichentags beim Empfangsund Verfahrenszentrum in B. ein Inland-Asylgesuch stellte.

II.

G.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte mit Schreiben vom 22. Januar 2010 an die Botschaft ebenfalls ein Asylgesuch aus dem Ausland (Verfahrensnummer N [ ]), das sie mit einer Anschlussverfolgung nach der Ausreise des Ehemannes in die Schweiz begründete.

Nachdem am ( ) 2010 eine Anhörung der Ehefrau durch die Botschaft stattgefunden hatte, verweigerte das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2010 ihre Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab.

Eine gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5455/2010 vom 1. Juni 2011 vollumfänglich ab.

III.

H.

Der Beschwerdeführer wurde durch das SEM am 4. Januar 2010 zu seiner Person befragt und am 12. August 2010 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört.

I.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Verfahrensstand und reichte am 9. März und 19. September 2012 sowie am 6. März 2013 zur Untermauerung seiner Aussagen weitere Beweismittel ein. Am 22. Januar 2014 bat er erneut um Auskunft bezüglich des Verfahrensstandes und hielt fest, er müsse sich vorbehalten, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, sollte er erneut keine Antwort erhalten.

Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2014 mit, dass ein Asylentscheid aufgrund der hohen Geschäftslast zurzeit nicht in Aussicht gestellt werden könne. Zudem bat es um Beantwortung zweier Fragen und informierte den Beschwerdeführer über die geplante Durchführung einer ergänzenden Anhörung.

Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM darum, die im Schreiben vom 5. Februar 2014 formulierten Fragen dem Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung direkt zu stellen.

J.

Die ergänzende Anhörung fand am 13. März 2014 statt. Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er sei in C. geboren und aufgewachsen und habe dort im lokalen ( ) gearbeitet. Im Dezember 2004 sei er - zusammen mit ( ) anderen im ( ) aktiven Personen - von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgefordert worden, Hilfe bei der Bewältigung der Folgen der Tsunamikatastrophe zu leisten. Im Frühjahr ( ) habe man alle ( ) Helfer gezwungen ein zirka einmonatiges Trainingslager zu absolvieren. In der Folge habe die LTTE ihn zwangsrekrutiert. Von 2006 bis 2009 habe er als Spendensammler gearbeitet, sei als Spion tätig gewesen und habe für die LTTE auch Waren transportiert.

Im ( ) 2007 sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee (nachfolgend: SLA) festgenommen worden, weil man ihn verdächtigt habe, in einen Bombenanschlag involviert gewesen zu sein. Er sei ( ) Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Man habe ihn aufgefordert, Leute mit Verbindungen zu den LTTE zu identifizieren. Der Beschwerdeführer habe indes niemanden identifiziert. Im ( ) 2007 sei ein Bekannter, mit dem er das LTTE-Trainingslager durchlaufen habe, von der SLA verhaftet worden. Dieser habe ihn (Beschwerdeführer) beschuldigt, im Rahmen der LTTE-Ausbildung als Anführer einer ( )köpfigen Gruppe gewirkt zu haben, weshalb er von da an regelmässig auf dem Armeecamp seine Unterschrift habe leisten müssen.

( ) der ( ) Personen, mit welchen er die LTTE-Ausbildung durchlaufen habe, seien unterdessen getötet worden. Er sei im Rahmen der Kontrollunterschriften konstant bedroht und aufgefordert worden, die verbleibenden ( ) Mitglieder zu identifizieren. Auch habe man ihn anlässlich der Kontrollen wiederholt schwer misshandelt.

Im ( ) 2009 habe er die Nordprovinz schliesslich verlassen und sei nach Colombo gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe.

K.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (eröffnet am 28. Juli 2014) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Indessen anerkannte das Staatssekretariat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und ordnete dessen vorläufige Aufnahme - infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung - in der Schweiz an. Die Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling begründete die Vorinstanz gestützt auf Art. 53 AsylG im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als "LTTE-Geldeintreiber" asylunwürdig sei, da er sich als solcher der Gehilfenschaft zur gewerbsmässigen Erpressung schuldig gemacht habe.

L.

Gegen den Asylausschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 2-7 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

M.

Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte ihm seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand.

N.

Mit Vernehmlassung vom 11. September 2014 beantragte das Staatssekretariat die Abweisung der Beschwerde.

O.

Am 22. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (vgl.

      Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.

Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob sie zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asylgesuch abzulehnen sei.

4.

    1. Das Staatssekretariat führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, da er sich als Geldeintreiber zugunsten der LTTE der Gehilfenschaft zur gewerbsmässigen Erpressung schuldig gemacht habe (Art. 156 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB). So habe er in den Jahren 2006-2009 als Mitglied des politischen Flügels der LTTE rund drei Mal bei zirka 100 Geschäften Geld für die Tigers eingesammelt. Er habe Personen, die die Zahlung verweigert hätten, den zuständigen Stellen gemeldet, weshalb davon auszugehen sei, die Geldzahlungen hätten oftmals unter Zwang stattgefunden. Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er nichts von Erpressungen gewusst habe, zumal er selber angeführt habe, einige hätten sich geweigert zu zahlen und seien ihm mit Hass begegnet. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch weitere verwerfliche Handlungen begangen

      (z.B. Spionage und Gütertransport zugunsten der LTTE) und es dränge

      sich folglich gar die Annahme auf, er habe die Tigers mit Waffen für den Kampf logistisch unterstützt. Insgesamt stellte das SEM fest, würden die Darstellungen des Beschwerdeführers verharmlosend und beschönigend wirken, was auch dadurch bekräftigt werde, dass er erst anlässlich der vierten Befragung sein Engagement für die LTTE offengelegt habe. Der Asylausschluss halte bei dieser Sachlage auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Der Beschwerdeführer distanziere sich bis heute nicht von der Vorgehensweise und den Zielen der LTTE und tendiere eher dazu, die begangenen Menschenrechtsverletzungen zu bagatellisieren oder als blosse Gerüchte darzustellen. Zudem habe er den Tigers weder zwangsweise beitreten müssen, noch bestünden andere, individuelle Gründe, die es rechtfertigen würden, seine Handlungen anders zu bewerten.

    2. In der Beschwerdeschrift werden verschiedene Aspekte der vorinstanzlichen Verfügung als mangelhaft gerügt, namentlich Teile der Sachverhaltsdarstellung, die Würdigung des individuellen Tatbeitrages und die Begründung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses.

      1. Vorab hielt der Beschwerdeführer fest, die Sachverhaltsdarstellung in der Verfügung sei einseitig und irreführend ausgefallen. Das SEM mutmasse, er sei den LTTE freiwillig beigetreten, obschon er in Tat und Wahrheit zwangsrekrutiert worden sei. Die protokollierte Aussage "ich ging freiwillig" (vgl. B31/18 F99) beziehe sich nicht etwa auf den Beitritt, sondern auf den Austritt aus der Organisation. Auch sei er, entgegen der Sachverhaltsdarstellung des SEM, vom sri-lankischen Militär nicht lediglich ausgezogen und aufgefordert worden, Personen mit LTTE-Verbindungen zu identifizieren, sondern - wie ausführlich geschildert - anlässlich der Kontrollbefragungen mehrmals sexuell missbraucht worden.

      2. Ferner sei festzuhalten, dass das SEM dem Beschwerdeführer "'nur Gehilfenund nicht etwa Mittäteroder gar Haupttäterschaft" zum begangenen Delikt unterstelle, wodurch der individuelle Tatbeitrag der mutmasslich begangenen Tat gewissermassen durch das SEM selber relativiert werde. Es sei unverständlich, dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer nur als Gehilfen der gewerbsmässigen Erpressung schuldig sehe, gleichzeitig aber davon ausgehe, er habe eine höhere Funktion innerhalb der LTTE bekleidet. Es sei auch fraglich, ob sich der Beschwerdeführer vorliegend überhaupt strafbar gemacht habe, da er das Geld nicht freiwillig sondern auf Befehl der LTTE eingesammelt habe und es ihm somit am nötigen Vorsatz zur Tat gefehlt habe. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer

        sei Gehilfe geschäftsmässiger Erpressung gewesen, könne das SEM folglich nur erfolgreich begründen, indem es die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel ziehe. Obschon das SEM in seiner Verfügung grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG ausgehe, stelle es im Ergebnis ausgerechnet die im Zusammenhang mit der verwerflichen Handlung gemachten Angaben in Abrede.

      3. Im Übrigen habe der Asylausschluss für den Beschwerdeführer weitreichende rechtliche und tatsächliche Folgen. So würde ihm dadurch für die nächsten drei Jahre die Zusammenführung mit seiner Ehefrau verwehrt und das Eheleben verhindert werden. Zu beachten sei, dass die Ehefrau gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AsylG schon lange in der Schweiz hätte sein können, wäre das Verfahren vor der Vorinstanz nur einigermassen zügig entschieden worden und nicht erst nach fünf Jahren. Der Asylausschluss sei deshalb auch unverhältnismässig.

      4. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenkundig kein gewaltbereiter Mensch sei. Er sei zur Mitgliedschaft bei den LTTE gezwungen worden. Er sei nie exilpolitisch in Erscheinung getreten und nicht etwa in voller Überzeugung für die LTTE in den Krieg gezogen. Vielmehr habe jede Familie den Tigers einen Angehörigen zur Verfügung stellen müssen und er als Einzelkind faktisch keine andere Möglichkeit gehabt als mitzumachen. Die Teilnahme an der Erpressung sei nicht rechtsgenügend belegt worden, und der individuelle Tatbeitrag erscheine ohnehin nicht von besonderer Bedeutung. Des Weiteren habe der Asylausschluss für den Beschwerdeführer weitreichende rechtliche und tatsächliche Folgen und sei unverhältnismässig.

4.3

      1. In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei vorliegend nur wenig plausibel, dass sich die Aussage des Beschwerdeführers "ich ging freiwillig" (vgl. B31/18 F99) auf den Austritt beziehen würde. Der Austritt von den LTTE sei nämlich bekanntlich nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Zudem könne nicht von einem zwangsweisen Beitritt gesprochen werden, da der Beschwerdeführer in einem vom sri-lankischen Militär kontrollierten Gebiet gewohnt habe und es ihm ohne Weiteres offen gestanden wäre, bei den Behörden Schutz zu suchen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht angegeben, zur Mitgliedschaft bei den LTTE gezwungen worden zu sein.

      2. In Bezug auf den individuellen Tatbeitrag zur verwerflichen Handlung hielt das SEM fest, die objektive Komponente der Gehilfenschaft bestehe gemäss bundesgerichtlicher Praxis aus einem kausalen Beitrag, welcher die Haupttat fördere. Eine solche Hilfeleistung sei bereits dann erfüllt, wenn der Gehilfe die Ausführung der Tat erleichtere. Subjektiv genüge bei der strafrechtlichen Teilnahmeform der Gehilfenschaft Eventualvorsatz. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass einige Ladenbesitzer das Geld nicht freiwillig bezahlt hätten, weshalb er zumindest eventual-vorsätzlich gehandelt habe. Im Weiteren sei festzuhalten, dass das Beweismass bei Straftaten, die im Ausland begangen werden, nicht nach einem strikten Nachweis verlangen. Konkrete Anhaltspunkte, wonach die asylsuchende Person eine individuelle Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen im Sinne des Asylgesetzes habe, würden reichen. Art. 53 AsylG habe einen gewissen moralischen Charakter, da das Gesetz vom allgemein definierten und gewissermassen moralischen Ausdruck der "verwerflichen Handlung" spreche, und nicht etwa von juristischen Begriffen wie strafbare Handlung oder Verbrechen. Das SEM habe dem moralischen Charakter Rechnung getragen, indem es darauf hingewiesen habe, dass auch die über die Geldsammeltätigkeit hinaus gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen LTTE-Tätigkeiten zur Annahme berechtigten, er sei in verwerfliche Handlungen involviert gewesen. Das SEM habe sich somit nicht bloss auf einen einzigen Widerspruch gestützt um den individuellen Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu begründen.

      3. Der Asylausschluss sei schliesslich auch verhältnismässig, da der Beschwerdeführer während langer Zeit eine umfassende Prüfung seines Gesuchs verunmöglicht habe, indem er vorgegeben habe, ein tiefes Profil zu haben (das in starkem Kontrast zu den ihm gegenüber ergriffenen, massiven Verfolgungsmassnahmen gestanden sei). Vor diesem Hintergrund lasse es sich nicht rechtfertigen, aufgrund der Verfahrensdauer vom Asylausschluss abzusehen. Im Übrigen diene die Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht dazu, den Willen des Gesetzgebers zu umgehen, wonach Flüchtlinge ihre Angehörigen erst nach Ablauf einer dreijährigen Frist nachziehen können sollen.

4.4 In der Replik hielt die Rechtsvertretung dem Gesagten entgegen, dass, wenn man den Beschwerdeführer von Asyl ausschliesse, er seine Ehefrau frühestens zirka neun Jahren nach gestelltem Asylgesuch das erste Mal wiedersehen würde. Der Asylentscheid treffe ihn somit dreimal härter als vom Gesetz vorgesehen. Das SEM könne dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, er versuche die im Asylgesetz vorgesehene Karenzfrist von drei Jahren zu umgehen; schliesslich sehe das Asylgesetz ja auch vor, dass erstinstanzliche Verfahren innerhalb von drei Monaten zu behandeln seien. Auch wenn es sich dabei nur um eine Ordnungsvorschrift handle, sei der Gesetzgeber wohl nicht davon ausgegangen, dass ein erstinstanzliches Verfahren - wie vorliegend - beinahe sechs Jahre dauern würde. Den Vorwurf der Umgehung der Karenzfrist hätte das SEM ins Feld führen können, wenn es das vorliegende Verfahren innert vernünftiger Frist behandelt hätte. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch heute ein als tief zu bezeichnendes Profil habe und in Sri Lanka auch Personen mit einem flachen Profil asylrelevant verfolgt werden. Im Übrigen sei (nach wie vor) weder aus den Akten noch aus den Umständen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den LTTE freiwillig beigetreten sei oder das Geld aus freien Stücken eingesammelt hätte.

5.

Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

    1. Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6, 2010/44 E. 6).

    2. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungsoder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange

      die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.4 m.w.H.).

    3. Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. a.a.O. E. 9.2.3).

    4. Das SEM weist an sich zu Recht darauf hin, dass nicht nur Handlungen, die nach schweizerischem Strafrecht ein Verbrechen darstellen, vom Begriff der verwerflichen Handlung umfasst sind, sondern dass diesem Begriff eine moralische Konnotation innewohnt, die unter Umständen über die strafrechtliche Definition eines Verbrechens hinausgehen kann (vgl. vorne

E. 4.3.2). Allerdings muss auch bei einer strafrechtlich nicht erfassbaren Tat der Grad der Vorwerfbarkeit mit demjenigen identisch sei, den eine Straftat aufweist, die mit einer Verurteilung zu drei Jahren geahndet wird (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999/12 E. 6.b: afghanischer Richter, der in unfairen Prozessen menschenrechtswidrige Urteile gefällt und drakonische Strafen ausgesprochen hat).

6.

Im Folgenden ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten zugunsten der LTTE zu Recht von der Asylgewährung ausschloss.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorweg fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt insofern unbestritten ist, als weder von der Vorinstanz noch vom Beschwerdeführer negiert wird, dass dieser in den Jahren 2006- 2009 Mitglied des politischen Flügels der LTTE war und als solcher zugunsten der Tigers Gelder einsammelte, als Spion tätig war und Güter transportierte. Das Gleiche gilt für die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach die LTTE zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten bekanntermassen auf illegale Beschaffungsmethoden zurückgriffen, indem sie Gelder von Personen im Sinne von Art. 156 Abs. 2 StGB gewerbsmässig erpressten. Das Gericht sieht unter diesen Umständen keine Veranlassung, sich zu diesen Aspekten der angefochtenen Verfügung weiter zu äussern.

      Unterschiedliche Auffassungen bestehen indes in der Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer einen individuellen Tatbeitrag mit persönlicher Verantwortungsträgerschaft zur Tat im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 53 AsylG geleistet hat:

      1. In Bezug auf das Einsammeln der Gelder fällt auf, dass der Beschwerdeführer einen geografisch begrenzten und zudem in der Auftragsausübung nicht autonomen Handlungsspielraum gehabt zu haben scheint. So beschränkte sich das Geldeinsammeln in geografischer Hinsicht auf den Raum Kaithady, und er war in ihrer Ausübung gemäss Akten gänzlich abhängig von vorgängigen Anweisungen der LTTE (vgl. etwa B31/18 F48: "Es wurde bereits von höheren Offizieren bekannt gegeben, an diverse o- der alle Ladenbesitzer in unserer Umgebung, sie müssten zahlen und ich ging von Geschäft zu Geschäft [ ].").

        Im Weiteren weisen auch die anderen vom Beschwerdeführer umschriebenen Tätigkeiten (Spionage und Gütertransport für die LTTE) darauf hin, dass er innerhalb der Organisation nur eine untergeordnete Rolle ohne Befehlsgewalt innehatte, was in gewisser Hinsicht in der Natur dieser Tätigkeiten liegt. Dass der Beschwerdeführer glaubhaft geltend macht, dass er nicht wusste, was sich in den von ihm transportierten Paketen befand, bestärkt die Annahme zusätzlich, dass er über keinen eigenständigen Gestaltungsund Handlungsspielraum verfügte. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer jeweils auch die Art und Weise der Aufgabenausführung durch die Tigers vorgegeben wurde (vgl. etwa B31/18 F50: "Ich ging von Geschäft zu Geschäft und bekam Couverts und musste all diese einsammeln und dorthin bringen." oder B31/18 F96: "Als ich mit dem Bus reiste, musste ich alle diese Checkpoints passieren und der LTTE anschliessend mitteilen, wo zum grossen Teil die Soldaten platziert sind.").

        Der Beschwerdeführer hat nach Ansicht des Gerichts insgesamt glaubhaft machen können, durch die Befehle der LTTE unter Druck geraten zu sein und als einfacher Akteur und Beauftragter der LTTE gehandelt zu haben. Zwar ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer wohl gewusst haben muss, dass Personen, die sich weigerten die Gelder zu bezahlen, mit erheblichen Konsequenzen konfrontiert wurden, und er somit zumindest den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft erfüllt, da sein Verhalten jedenfalls eventualvorsätzlich erscheint. Indessen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich auch in objektiver Hinsicht der Gehilfenschaft zur

        gewerbsmässigen Erpressung schuldig gemacht hätte. Unbestrittenermassen hat er die Straftat zwar erleichtert, indem er die Gelder in den Kuverts abholte. Es besteht in Lehre und Rechtsprechung allerdings Einigkeit darin, dass bei der Annahme der Strafbarkeit kausaler Hilfeleistungen Zurückhaltung angezeigt ist (vgl. zur Strafbarkeit der Gehilfenschaft etwa: DONATSCH/TAG, Strafrecht I Verbrechenslehre, 9. Aufl., 2013, S. 165 f.). Ob das Abholen beziehungsweise Einsammeln der Gelder im vorliegenden Fall bereits ein erpresserisches respektive tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 156 StGB darstellt und eine persönliche Verantwortlichkeit gemäss Art. 53 AsylG begründet, ist jedenfalls fraglich (und muss angesichts der nachfolgenden Ausführungen auch nicht abschliessend beurteilt werden).

    2. Der Ausschluss von der Asylgewährung erscheint nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls nämlich als unverhältnismässig:

      1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich seit knapp sechs Jahren in der Schweiz aufhält und bisher nie deliktisch in Erscheinung getreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Begehung weiterer Straftaten nicht als wahrscheinlich. Es ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise auf eine Gewaltbereitschaft. Die vom SEM vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer sei den LTTE freiwillig beigetreten, erscheint nicht als sehr überzeugend. Zwar ist aus der ominösen Protokollstelle (vgl. B31/18 F99: "Ich ging freiwillig.") allein nicht festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Organisation freiwillig verlassen haben oder ihr freiwillig beigetreten sein will. Im Kontext aller protokollierte Aussagen wird aber eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer infolge einer Zwangsrekrutierung Mitglied der Tigers wurde (vgl. B17/19 F54 ff.: "Ich war nicht freiwillig dort. Ich wurde dazu gezwungen.", "[ ] wenn ich nicht ins Trainingslager kommen würde, würden sie mich in einen dunklen Bunker einsperren.", "[ ] weil ich nicht freiwillig dorthin ging."). Auf die Praxis der Tigers, im betreffenden Gebiet zu jener Zeit von jeder Familie einen Angehörigen zu verlangen, wurde in der Beschwerde zu Recht hingewiesen. Im Übrigen ergibt ein Beizug der Akten des Auslandverfahrens der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass diese unmissverständlich von einer Zwangsrekrutierung ihres Gatten sprach (vgl. Protokoll ihrer Anhörung auf der Botschaft vom 30. April 2010 S. 5, Zeilen 2 und 42: " taken by force by the LTTE").

      2. Gemäss der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6, 2010/44 E. 6, je m.w.H. auch auf die

        Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]) sind in erster Linie Personen von der Asylgewährung auszuschliessen, die sich über einen langen Zeitraum in überdurchschnittlichem Masse mit der Vorgehensweise einer gewaltbereiten Organisation identifiziert haben.

        Von einer solchen Identifikation ist vorliegend nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass er in untergeordneter Rolle den Befehlen der Tigers nachkam und die Aufträge lediglich in der ihm vorgegebenen Art ausführte. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich drei Mal im Zeitraum von 2006-2009 Gelder einsammelte, weshalb auch nicht von einer dauerhaften oder fortgesetzten Delinquenz im Sinne von Art. 53 AsylG die Rede sein kann.

      3. Was die in der Beschwerde erhobene Rüge der langen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist - wie dies von der Vorinstanz richtigerweise angeführt wurde - festzuhalten, dass das Gesetz lediglich Ordnungsund nicht Verwirkungsfristen vorgibt. Trotzdem steht vorliegend ausser Frage, dass das SEM die massgebliche Entscheidungsfrist mit einer Zeitspanne von vier Jahren zwischen der Eröffnung des Asylverfahrens in der Schweiz im Januar 2010 und der Fällung der angefochtenen Verfügung im September 2014 bei Weitem überschritten hat, mithin dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen ist. Der Asylausschluss hätte bei Anwendung der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) gemäss striktem Wortlaut tatsächlich die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer seine Familie weitere drei Jahre nicht nachziehen könnte. In diesem Zusammenhang sind auch die erheblichen gesundheitlichen Folgen zu berücksichtigen, die der Beschwerdeführer durch die erlittenen Folterungen, insbesondere die massiven sexuellen Übergriffe offenbar erlitten hat (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 13. März 2013 S. 2 f., S. 14 und S. 15).

Die lange Trennung von der Ehefrau wirkt sich angesichts der traumatisierenden Erlebnisse offensichtlich besonders nachteilig auf den Beschwerdeführer aus. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der heutigen Aktenlage davon aus, dass ein Nachzug der Frau, um den sich der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz beim BFM bemüht hatte (vgl. B11/3 S. 2), sich stabilisierend auf seinen gesundheitlichen Zustand auswirken wird.

6.3 Die Vorinstanz hat zusammenfassend zu Unrecht auf die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen geschlossen.

7.

Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, und die Ziffern 2-7 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

    2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 22. September 2014 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen, weshalb das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 2340.- (inkl. Auslagen) bestimmt und dem SEM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Ziffern 2-7 der Verfügung des SEM vom 24. Juli 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von Fr. 2340.- als Parteientschädigung zu vergüten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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