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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4201/2015

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4201/2015
Datum:16.07.2015
Leitsatz/Stichwort:Asylwiderruf
Schlagwörter : Quot;; Recht; Sinne; Flüchtling; Beschwerde; Handlung; Asylwiderruf; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Quot;besonders; Verfügung; Schweiz; Verfahren; Widerruf; Interesse; Fahrens; Handlungquot;; Höchststrafe; Erwägungen; Asyls; Person; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Asylunwürdigkeit
Rechtsnorm: Art. 19a BetmG; Art. 31 SVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ; Art. 90 SVG ; Art. 91a SVG ; Art. 94 SVG ; Art. 95 SVG ; Art. 97 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4201/2015

U r t e i l  v o m  1 6.  J u l i  2 0 1 5

Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis,

mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien A. , geboren am ( ), Vietnam,

vertreten durch Noëmi Erig, Rechtsanwältin, ( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asylwiderruf;

Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2001 gewährte das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge) dem Beschwerdeführer unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl.

B.

Mit Urteil des B. vom ( ) wurde der Beschwerdeführer wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Entwendung zum Gebrauch, des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

C.

Mit Schreiben vom 2. April 2015 gewährte ihm das SEM im Hinblick auf einen allfälligen Asylwiderruf das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2015 liess er im Wesentlichen anführen, er sei zwar vietnamesischer Staatsangehöriger, aber er habe nie in Vietnam gelebt und er spreche auch kein Vietnamesisch. Er verfüge dort weder über Verwandte oder Bekannte noch habe er eine Beziehung zu diesem Staat. Er werde nach Verbüssung der Strafe zu seiner Familie nach Zürich zurückkehren, wo er bereits zuvor bei seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Zudem habe er eine Lehre als Karosserie-Spengler begonnen, weshalb offensichtlich sei, dass er in der Schweiz bleiben wolle und eine Wegweisung nach Vietnam ausserhalb seines Vorstellungsbereichs liege.

Der "Rasertatbestand" von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sehe eine gegen oben begrenzte Strafe von mindestens einem und maximal vier Jahren vor. Weil bereits Art. 53 AsylG (SR 142.31) eine Strafandrohung von mehr als drei Jahren voraussetze, sei klar, dass die Strafbarkeit nach dem Raserdelikt nicht für eine "besonders verwerfliche Handlung" und für die in Art. 63 Abs. 2 AsylG geforderte qualifizierte Asylunwürdigkeit ausreiche. Die anderen Delikte (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 StGB [Höchststrafe drei Jahre], Entwendung zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG

[Höchststrafe drei Jahre], vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG [Höchststrafe drei Jahre], vorsätzliches Fahren ohne Haftpflichtversicherung [Höchststrafe drei Jahre], vorsätzlicher Missbrauch von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG [Höchststrafe drei Jahre] sowie vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG [Busse] kämen als Grundlage für einen Asylwiderruf nicht in Betracht, weil sie nicht mit einem Strafmass von mehr als drei Jahren bedroht würden. Selbstverständlich sei es unzulässig, die einzelnen Höchststrafen dieser Tatbestände zusammenzurechnen und so asylrechtlich zu berücksichtigen.

Zudem handle es sich beim "Rasertatbestand" um eine in der Literatur höchst umstrittene Vorschrift, und ein Asylwiderruf sei auch nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei auf einer Strecke von gut 300 Metern mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, und er habe insgesamt eine Strecke von ungefähr einem Kilometer zurückgelegt. Seine komplette Fahrt habe nur wenige Minuten gedauert und er sei mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, weil er vor einer Polizeikontrolle habe flüchten wollen.

Auch wenn das Besteigen des Fahrzeugs eine Dummheit gewesen sei, sei der Beschwerdeführer nicht zum Vergnügen gerast. Er sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und er habe sich für die Tat entschuldigt. Er möchte unter keinen Umständen eine ähnliche Tat wiederholen. Heute sei nicht mehr nachvollziehbar, wie es zu einer Strafe von 33 Monaten habe kommen können. Der Beschwerdeführer sei zum Deliktszeitpunkt achtzehnjährig gewesen, was zeige, dass es sich bei seiner Tat um eine jugendliche Dummheit gehandelt habe. Es wäre nicht verhältnismässig, ihm den asylrechtlichen Schutz zu verweigern. Wie bereits aufgezeigt worden sei, fehle es bereits am Erfordernis der "besonders verwerflichen Handlung", das einen Asylwiderruf rechtfertigen würde. Aus all diesen Gründen wäre ein Asylwiderruf auch unverhältnismässig.

D.

Mit am 4. Juni 2015 eröffneter Verfügung vom 2. Juni 2015 widerrief das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das Asyl. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG habe der Beschwerdeführer eine Straftat verübt, die als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten sei. Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG betrage ein bis vier Jahre und stelle

somit ein Verbrechen dar. Daran vermöge der Einwand, der besagte "Rasertatbestand" sei in der Literatur höchst umstritten, nichts zu ändern, zumal es sich bei dieser Vorschrift um eine in einem rechtsstaatlichen Verfahren gültig zustande gekommene Rechtsnorm handle.

Die Straftat sei vorliegend unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil des B. vom ( ) auch als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, zumal ein schwerer Fall vorliege.

Die über den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 33 Monaten liege denn auch deutlich über der vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und sei als klares Indiz dafür zu werten, dass das für die Qualifikation als "besonders verwerfliche" Strafhandlung massgebliche Kriterium der gewissen Intensität vorliegend zu bejahen sei. Die Einwände in der Stellungnahme, der Beschwerdeführer sei lediglich über eine Strecke von rund 300 Metern mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, er sei nicht zum Vergnügen gerast, sondern er habe vor einer Polizeikontrolle flüchten wollen, er sei sich seiner "jugendlichen Dummheit", die er auf keinen Fall wiederholen wolle, bewusst, und er habe sich für die Tat vor Gericht entschuldigt, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Vorsatz und das Verschulden des Beschwerdeführers seien im Urteil vom ( ) bereits eingehend gewürdigt und verbindlich beurteilt worden.

Schliesslich sei bei der Würdigung des Delikts als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff dürfe gemäss Rechtsprechung der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen. Vorliegend führe der Widerruf des Asyls nicht automatisch zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar auf die Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers auswirke. Nebst der nicht widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung verfüge er als Flüchtling weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG. Zudem sei er bei einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung als Flüchtling in der Schweiz besser gestellt als die anderen vorläufig aufgenommenen Personen. Demnach stünden dem öffentlichen Interesse an

der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns und mithin dem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber.

E.

Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der Rechtsvertreterin.

Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

F.

Am 7. Juli 2015 bestätigte das Gericht der Rechtsvertretung den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] ARK [E- MARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu qualifizieren sind, d.h. mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.).

    2. Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der voranstehenden Ausführungen als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist. Er wurde mit Urteil des B. vom ( ) wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Entwendung zum Gebrauch, des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG beträgt ein bis vier Jahre, weshalb der Straftatbestand der Raserei klarerweise ein Verbrechen darstellt, das als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist.

4.3

      1. Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat auch als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 5 S. 406 ff.). Wie bereits in E. 4.1 ausgeführt, setzt der Widerruf im Unterschied zur Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus d.h. die "besonders verwerfliche Handlung" muss eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. (a.a.O. E 5.1). Hinsichtlich der erforderlichen Intensität sind die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des durch die strafbare Handlung verursachten Schadens und das Verhalten des Verursachers zum Zeitpunkt der Tatbegehung zu gewichten. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Eingriff in die Rechtsgüter der betroffenen Person verhältnismässig ist

        (a.a.O. E. 5.2).

      2. Das B. hat in seinem Urteil vom (...) unter anderem ausgeführt, hinsichtlich der objektiven Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sehr massiv, nämlich um bis zu 92 km/h, überschritten habe. Zwar handle es sich bei der zurückgelegten Strecke um eine eher kurze Distanz von ungefähr 300 Metern, dennoch habe der Beschuldigte dabei mehrere Fussgängerstreifen überquert und zwei Rotlichter missachtet. Mit seiner Verhaltensweise habe er theoretisch eine Vielzahl von Menschen in eine hohe abstrakte Gefahr gebracht. Sein Geschwindigkeitsexzess hätte fatale

        Folge nach sich ziehen können, wie beispielsweise Schwerverletzte oder gar Todesopfer. Dennoch müsse berücksichtigt werden, dass ausser einem nicht unbeträchtlichen Sachschaden nichts passiert sei. Ferner sei zu beachten, dass die Strecke gerade und übersichtlich gewesen sei, es sich nicht um ein Wohngebiet gehandelt und sich die Tat zur Nachtzeit abgespielt habe, womit nicht mit zahlreichen Fussgängern und anderen Verkehrsteilnehmern hätte gerechnet werden müssen. Insgesamt wiege das Verschulden erheblich.

        Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere habe der Beschuldigte angegeben, kein Motiv für diese Fahrt gehabt zu haben. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass er bei seiner Fahrt zwei Polizeikontrollen missachtet und sein Grossvater ihn zuvor eindringlich von der Fahrt abzuhalten versucht habe, er die Autoschlüssel genommen und Kontrollschilder montiert habe. Diese Umstände liessen auf eine gewisse - wenn auch kurzfristige Planung - schliessen. Der Beschuldigte habe mehrere separate Tatentschlüsse gefasst und er hätte genügend Gelegenheiten gehabt, von der fraglichen Autofahrt abzusehen. Weiter sei in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vor der Polizei geflüchtet sei, weil er nicht im Besitz eines Führerscheins gewesen sei. Er habe sich den drohenden Konsequenzen folglich entziehen wollen. Für sein Verhalten gebe es keine Entschuldigung, er habe egoistisch gehandelt und die Vorschriften hätten ihn schlichtweg nicht interessiert. Die Schuldfähigkeit sei im Zeitpunkt der Tat erhalten gewesen. Insgesamt sei das Verschulden als erheblich einzustufen und die Einsatzstrafe sei bei gut zwei Jahren festzusetzen.

        Diese Ausführungen sowie die unbedingt ausgefällte Strafe von 33 Monaten sprechen für eine qualifizierte Asylunwürdigkeit und somit für die besondere Verwerflichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3892/2012 vom 20. November 2013, wo die besondere Verwerflichkeit bereits bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten bejaht wurde). Die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe gemachten Einwände und Entgegnungen (der Beschwerdeführer habe zwar eine verwerfliche, nicht aber eine besonders verwerfliche Tat begangen) erweisen sich dabei als unbegründet.

      3. Schliesslich ist bei der Würdigung des betreffenden Deliktes als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich

zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75).

In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Widerruf des Asyls sei mit nachteiligen Folgen für das Aufenthaltsrecht in der Schweiz und für die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers nach seiner Strafentlassung verbunden. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Qualifizierung der verübten Straftat als besonders verwerflich etwas zu ändern. Unverhältnismässig kann der Widerruf des Asyls schon allein deshalb nicht sein, weil er die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einschliesst, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar auf die Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz auswirkt. Nebst der nicht widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung verfügt er als Flüchtling weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 FK und Art. 5 AsylG. Zudem wäre er - bei einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung - als Flüchtling besser gestellt als die übrigen vorläufig Aufgenommenen. Demnach stehen dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns (und mithin einem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat), wie das SEM zu Recht festgestellt hat, keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Nach dem Gesagten erweist sich der Asylwiderruf als verhältnismässig.

4.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weil sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

5.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

    1. Die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten (Art.65 Abs. 1 VwVG) und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der Rechtsvertreterin (Art. 110a AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Anträge auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der Rechtsvertreterin (Art. 110a AsylG) werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi

Versand:

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